Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 02.04.2008 – 11 K 858/07
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist chinesische Staatsangehörige und beantragte am 20.12.2006 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid vom 22.06.2007 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge diesen Asylantrag ab; in diesem Bescheid wird ausgeführt:
"Zur Begründung des Asylantrages gab die Antragstellerin in ihrer persönlichen Anhörung am 20.12.2006 im Wesentlichen an, als Ingenieurin für die staatliche Straßen- und Brückenbaufirma der Stadt Jiamusi, ihrer Heimatstadt, gearbeitet und ihre Anstellung verloren zu haben, weil sie zu Unrecht für einen schweren Unfall am 17.12.2005 auf der Autobahn Haerbin – Tongjiang mit 5 Toten und 9 Schwerverletzten verantwortlich gemacht worden sei. Auslöser sei minderwertiger Beton auf einer 700 Meter langen Brücke gewesen, dessen Verwendung ihr als der für die Vorgabe der genauen Betonmischung verantwortlichen Ingenieurin und Laborleiterin zur Last gelegt worden sei. In Wahrheit sei ihre Materialauswahl aber richtig gewesen, der Fehler habe beim Bauträger, zugleich Sohn des Parteichefs der Provinz, gelegen. Um dies gegenüber der ermittelnden Staatsanwaltschaft zu vertuschen, habe ihr Chef ihren Untersuchungsbericht verfälscht und von ihr verlangt, diese Version weiterzuleiten. Auf ihre Weigerung hin sei sie am 01.04.2006 entlassen worden, d.h., eigentlich habe ihr Chef nur zu ihr gesagt, sie sei verantwortlich für den Unfall und solle deshalb zuhause bleiben. Nachdem dann Unbekannte am 18.04.2006 ein Fenster ihrer Wohnung eingeworfen hätten, habe ihr Mann sie gebeten, doch besser zu tun, was der Chef wolle. Darüber sei es zum Streit gekommen, der mit ihrer Scheidung am 19.06.2006 geendet habe. Seither habe sie weder mit ihrem Mann noch mit ihrer gemeinsamen Tochter wieder Kontakt gehabt. Vielmehr sei sie gleich nach der Scheidung zu einer Tante gezogen, deren Sohn ihr schließlich etwa im August mit dem Hinweis, man könne sie dort irgendwann doch finden, vorgeschlagen habe, China zu verlassen und dies für sie zu organisieren. Denn während sie noch bei der Tante gewohnt habe, habe sie von früheren Arbeitskollegen bzw. einer Arbeitskollegin erfahren, dass der Staatsanwalt und dann deswegen auch ihr Chef sie noch einmal im Zusammenhang mit dem Projekt, bei dem der Unfall passiert sei, hätten sprechen wollen, ohne dass sie indessen den genauen Grund dafür kenne. Sie habe aber befürchtet, ihr Chef wolle sie vor Gericht bringen.
Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG wird abgelehnt.
Die Ausländerin kann sich auf Grund ihrer hier zu unterstellenden Einreise aus einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16 a Abs. 2 S. 1 GG, § 26 a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. Anlage I zum AsylVfG, gemäß § 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen.
Die Berufung auf das Asylgrundrecht ist gemäß Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG für Asylbewerber ausgeschlossen, die aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft oder aus einem der durch das Gesetz bestimmten (Art. 16 a Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. § 26 a AsylVfG und Anlage I zum AsylVfG) anderen sicheren Drittstaaten in die Bundesrepublik Deutschland einreisen (sog. Drittstaatenregelung).
Für die Beurteilung, ob die Einreise aus einem solchen sicheren Drittstaat vorliegt, ist von dem tatsächlichen Reiseverlauf auszugehen, wobei es für die Anwendung von Art. 16 a Abs. 2 GG nicht genügt, wenn der Ausländer den Drittstaat mit öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Zwischenhalt durchfahren hat. Die Drittstaatenregelung greift aber auch nicht erst dann ein, wenn sich der Ausländer im Drittstaat eine bestimmte Zeit aufgehalten hat. Vielmehr geht die Drittstaatenregelung davon aus, dass der Asylbewerber den im Drittstaat für ihn möglichen Schutz in Anspruch nehmen muss und er gegebenenfalls hierfür seine Reise zu unterbrechen hat. Vom Asylbewerber selbst zu verantwortende Hindernisse, ein Schutzgesuch anzubringen, bleiben außer Betracht.
Wenn feststeht, dass der Asylbewerber nur über einen sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist sein kann, muss nicht geklärt sein, um welchen Drittstaat es sich hierbei handelt. Da nach der derzeit geltenden Rechtslage (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG und Anlage I zu § 26 a AsylVfG) alle an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sichere Drittstaaten sind, ist ein auf dem Landweg einreisender Asylbewerber von der Berufung auf Art. 16 a Abs. 1 GG ausgeschlossen, auch wenn sein Reiseweg nicht im Einzelnen bekannt ist (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996, BVerfGE 94, 49).
Hat der Ausländer Gebietskontakt mit dem Drittstaat gehabt, kommt es auf die tatsächliche Möglichkeit des Anbringens eines Schutzgesuches zumindest dann nicht an, wenn der Ausländer die Hindernisse hierfür selbst zu verantworten hat, weil sie in seine eigene Handlungs- und Verantwortungssphäre fallen. Hierzu gehören auch solche Hindernisse, die sich aus der Wahl des Verkehrsmittels (einschließlich eines verplombten LKW), des Reisewegs oder der Beauftragung eines Schleppers mit Organisation und Durchführung der Reise ergeben können (BVerwG, Urteil vom 02.09.1997, EZAR 208, Nr. 12).
Gibt der Asylbewerber an, ohne Kontakt zu einem sicheren Drittstaat eingereist zu sein, so trifft ihn hierfür zwar keine Beweisführungspflicht. Auch eine Verletzung der für ihn bestehenden allgemeinen und besonderen verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten entbindet das Bundesamt nicht von seiner eigenen Sachaufklärungspflicht (BVerwG, Urteil vom 29.06.1999, BVerwGE 109, 174.182).
Die Sachaufklärungspflicht des Bundesamtes findet jedoch dort ihre Grenze, wo das Vorbringen des Asylbewerbers keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet. Verletzt der Asylbewerber seine Mitwirkungspflichten, indem er keine nachprüfbaren Angaben zur Einreise macht und somit kein Ansatzpunkt für weitere Ermittlungen vorhanden ist oder indem er unter Verletzung des § 15 Abs. 2 Nr. 4 und 5, Abs. 3 AsylVfG wichtige Beweismittel, z.B. Identitätspapiere, Reiseunterlagen wie Flug- oder Schiffstickets oder Gepäckscheine weggibt, so werden dadurch die Anforderungen an die Aufklärungspflicht des Bundesamtes herabgesetzt. Die genannten Verletzungshandlungen kann das Bundesamt wie bei einer Beweisvereitelung zu Lasten des Asylbewerbers würdigen (BVerwG, Urteil vom 29.06.1999, a.a.O.).
Bleibt nach angemessener Sachaufklärung durch das Bundesamt der Einreiseweg dennoch unaufklärbar, so trägt – dem Sinn und Zweck der Drittstaatenregelung entsprechend – der Asylbewerber die materielle Beweislast für seine Behauptung, denn der Asylbewerber hätte selbst durch die Vorlage von Reiseunterlagen oder jedenfalls durch die unverzügliche Asylantragstellung bei der Grenzbehörde mit nachprüfbaren und präzisen Angaben zum Reiseweg eine Feststellung seiner Einreise auf dem Luft- oder Seeweg ermöglichen können.
Die Drittstaatenregelung stellt gesetzessystematisch keine Ausnahmevorschrift des Grundrechts auf Asyl dar; Art. 16 a Abs. 1 GG und Art. 16 a Abs. 2 GG i.V.m. § 26 a AsylVfG umschreiben vielmehr zusammen den Kreis der Asylberechtigten. Daher gilt auch die allgemeine Beweislastregel, wonach die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei eine für sie günstige Rechtsfolge hergeleitet, zu Lasten dieser Partei geht (BVerwG, Urteil vom 29.06.1999, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 07.11.1995, BverwGE 100, 23).
Vorliegend kann die Antragstellerin weder nähere Angaben zu der behaupteten Seereise noch zu dem letzten Teil ihres Reiseweges über Land bis nach B-Stadt, dem Zielort der Reise, machen. Allein die betreffenden Zeitangaben lassen es jedoch nahe liegend erscheinen, dass sie über einen sicheren Drittstaat im zuvor definierten Sinn nach Deutschland gekommen ist. Von ihr nicht zu vertretende Hinderungsgründe, bereits dort ein Schutzgesuch zu stellen, sind nicht ersichtlich. Sie muss sich daher die Drittstaatenregelung entgegenhalten lassen.
Die Ausnahmen des § 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG liegen nicht vor.
Es besteht, auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004, kein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG.
Voraussetzung für die Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 1 AufenthG ist zunächst die Prüfung, ob eine politische Verfolgung vorliegt. Insoweit entspricht die Regelung des § 60 Abs. 1 AufenthG den Anerkennungsvoraussetzungen nach Art. 16 a Abs. 1 GG.
Der Schutzbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG ist jedoch weiter gefasst. So können die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot auch dann erfüllt sein, wenn ein Asylanspruch aus Art. 16 a Abs. 1 GG trotz drohender politischer Verfolgung – etwa wegen der Einreise über einen sicheren Drittstaat (§ 26 a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG) oder anderweitige Sicherheit vor Verfolgung (§ 27 Abs. 1 AsylVfG) – ausscheidet.
Daneben geht auch die Regelung über die Verfolgung durch „nichtstaatliche Akteure“ (§ 60 Abs. 1 Satz 4c AufenthG) über den Schutzbereich des Art. 16 a GG hinaus, der eine zumindest mittelbare staatliche oder quasistaatliche Verfolgung voraussetzt.
Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung kann gem. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (staatsähnliche Akteure), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder staatsähnliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der landesweit drohenden Verfolgung zu bieten. Dies gilt unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
Eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung im Heimatstaat ist dann zu bejahen, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in dem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.11.1977, BVerwGE 55, 82; vom 17.01.1989, EZAR 201, Nr. 19, und vom 30.10.1990, BVerwGE 87, 52).
Hat der Asylbewerber schon einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm der asylrechtliche Schutz nur versagt werden, wenn eine Wiederholung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. schon BVerfG, Beschluss vom 02.07.1980, BVerfGE 54, 341). Als vorverfolgt gilt auch, wem bei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohte (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, BVerfGE 80, 315).
Für den Nachweis der objektiven Gefährdungslage genügt, soweit zur Begründung des Schutzbegehrens Ereignisse außerhalb des Geltungsbereichs des Asylverfahrensgesetzes angeführt werden, wegen des sachtypischen Beweisnotstandes im Asylverfahren die bloße Glaubhaftmachung dieser Vorgänge (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1977, BVerwGE 55, 82).
Zur Asylanerkennung bzw. Gewährung entsprechenden Abschiebungsschutzes kann daher schon allein der Tatsachenvortrag der Asylantragstellerin führen, sofern ihre Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne glaubhaft sind, dass die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des behaupteten individuellen Schicksals, aus dem sie ihre Furcht vor politischer Verfolgung herleitet, gewonnen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1985, BVerwGE 71, 180 und Beschluss vom 21.07.1989, NVwZ 1990, 171).
Die Glaubhaftmachung der behaupteten politischen Verfolgung setzt, entsprechend der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren, einen schlüssigen Sachvortrag voraus, d.h., unter Angaben genauer Einzelheiten muss die Ausländerin einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung und verständiger Würdigung die Gefahr politischer Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergibt. Hierzu gehört die lückenlose Schilderung der in ihre eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere der persönlichen Erlebnisse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989, NVwZ-RR 1990, 379 und urteil vom 10.05.1994, NVwZ 1994, 1123). Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorganges ist dabei erfahrungsgemäß gekennzeichnet durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum.
Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann der Ausländerin nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.1988, EZAR 630 Nr. 25 und Beschluss vom 21.07.1989, NVwZ, 1990, 171).
Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Antragstellerin nicht, unabhängig davon, dass eigentlich nichts vorgetragen wurde, was als Bedrohung in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale im oben definierten Sinn zu werten sein könnte. Letztlich fehlt es sogar bereits an der schlüssigen Darlegung einer Bedrohungs- oder Verfolgungslage überhaupt. Denn die Antragstellerin ist selbst nicht imstande, einen greifbaren Grund dafür anzugeben, dass der Staatsanwalt sie nicht nur deshalb noch einmal habe sprechen wollen, um mit ihrer Hilfe weitere Erkenntnisse für die Aufklärung der Umstände, die zu besagtem Unfall führten, zu gewinnen. Dass ihr stattdessen unmittelbar strafrechtliche Konsequenzen gedroht hätten, ist nicht erkennbar. Im Gegenteil hätte in einem solchen Fall nichts näher gelegen, als den üblichen Weg zu gehen und die Angeschuldigte offiziell suchen zu lassen. Davon hätten ihr die Arbeitskollegen dann aber sicherlich auch berichtet. Der Sache mit dem eingeworfenen Fenster zwei Monate vor ihrer Scheidung kann in diesem Zusammenhang ebenfalls keine wirkliche Bedeutung beigemessen werden. Denn diese Aktion steht als nicht einzuordnendes Einzelereignis im Raum, dem Weiteres in der Art nicht folgte, obwohl die Antragstellerin hierauf ja nach außen nicht reagiert hatte und zumindest bis zu ihrem Wohnsitzwechsel jederzeit erreichbar blieb. Der dadurch ausgelöste Streit mit ihrem Ehemann – als Grund für die anschließende Scheidung auch allzu lapidar vorgetragen und von daher wenig realistisch – war eine nur innerfamiliäre Reaktion ohne Signalwirkung für mögliche Verfolger. Dass zudem später mit ihrem geschiedenen Mann und vor allem mit ihrer Tochter jeglicher Kontakt beendet gewesen sein soll, ist gleichfalls lebensfremd und stützt die ohnehin vorhandenen Zweifel nur. Alles in allem bleiben die behaupteten Vorgänge und Zusammenhänge viel zu vage und ungereimt, um als tatsächlich so von der Antragstellerin erlebte Ereignisse zu gelten.
Soweit gegen Ausreise- bzw. Passbestimmungen verstoßen worden sein sollte und im Bundesgebiet Asylantrag gestellt wurde, ist allein deshalb bei Rückkehr nach China nicht mit asylerheblichen administrativen oder strafrechtlichen Maßnahmen zu rechnen (VGH München, Beschluss vom 03.11.2003, Az.: 2 ZB 03.30515; VGH Kasse, Beschluss vom 23.07.2003, Az.: 8 ZU 608/03.A; OVG Bautzen, Beschluss vom 05.06.2002, Az.: A 5 B 837/01; VGH Mannheim, Urteil vom 19.03.2002, Az.: A 6 S 150/01; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 01.12.2003, Az.: 11aK 3016/02.A; VG Aachen, Urteil vom 11.02.2003, Az.: 5 K 935/98.A).
Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können im Normalfall zwar auch bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der VR China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach § 322 des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Nach bisherigen Erkenntnissen ist in der Praxis aber nur gelegentlich mit Strafe, und dann in Form einer Geldbuße zu rechnen.
So wurde wiederholt festgestellt, dass rückgeführte Personen die Passkontrollen unbehindert passieren und den Flughafen problemlos verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten konnten. US-Behörden waren in der Vergangenheit mehrfach mit denselben illegalen Einwanderern aus China konfrontiert, die offenbar ihre Abschiebung unbeschadet überstanden hatten und bereits kurze Zeit später wieder in den USA auftauchten. Nach übereinstimmender Einschätzung mehrerer westlicher Botschaften in Peking haben diese Personen keine Repressalien zu befürchten.
Die illegale Ausreise wird nur dann als „schwerwiegender Fall“ bestraft, soweit im Einzelfall die Strafverfolgungsbehörden den Rückkehrer als strafwürdig beurteilen. Ob chinesische Behörden eine Bestrafung durchführen, hängt deshalb auch davon ab, inwieweit der Antragsteller vor seiner Ausreise in den Augen der chinesischen Behörden auffällig geworden und damit strafwürdig erschienen ist (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 17.09.2002, Az.: 508-516.80/3 CHN). Nach dem alles in allem zweifelhaften Sachvortrag der Antragstellerin ist nicht davon auszugehen, dass sie zu diesen schweren Fällen gerechnet werden könnte.
Abgelehnte Asylbewerber werden auch nicht deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Vielmehr sind in verschiedenen westlichen Botschaften in Peking Fälle bekannt geworden, in denen chinesische Staatsbürger mit Flüchtlingsstatus im westlichen Ausland wiederholt Besuchsreisen nach China unternommen haben, ohne dass sie während ihres Aufenthaltes erkennbare Schwierigkeiten hatten.
Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG kann nach alledem nicht festgestellt werden
Auch Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen nicht vor.
Ein Ausländer darf gem. § 60 Abs. 2 AufenthG nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm Folter droht. In unmittelbarer Anwendung des Art. 15 lit. b der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 gilt dieses Abschiebungsverbot auch wenn dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
Er darf gem. § 60 Abs. 3 AufenthG nicht in einen Staat abgeschoben werden, wenn ihm in diesem Staat die Todesstrafe droht. Dies gilt gem. Art. 15 lit. a der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 sowohl für die Verhängung als auch für die Vollstreckung einer Todesstrafe.
Eine Abschiebung ist gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt.
Die umschriebenen Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG können nach der Rechtsprechung des BVerwG (insoweit übertragbar; BVerwGE 104, 265) vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, und hinsichtlich § 60 Abs. 2 und 3 AufenthG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern kein ausreichender staatlicher bzw. quasistaatlicher Schutz zur Verfügung steht.
Ferner soll von einer Abschiebung gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn dem Ausländer eine erhebliche individuelle und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht.
Auch für ein Vorhandensein derartiger Abschiebungsverbote enthält das Vorbringen der Antragstellerin nach den zuvor getroffenen Feststellungen keine hinreichenden bzw. überzeugenden Anknüpfungspunkte."
Der Bescheid wurde der Klägerin am 26.06.2007 zugestellt.
Am 10.07.2007 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
Sie beantragt unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.06.2007 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheides entgegengetreten und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin wurde zu ihrem Verfolgungsschicksal im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt; wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 02.04.2008 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Landesverwaltungsamtes - Gemeinsame Ausländerbehörde -. Er war ebenso wie die in der Anlage zur Sitzungsniederschrift bezeichneten Teile der Dokumentation „China“ Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte zu noch liegen bei ihr die Voraussetzungen der §§ 60 Abs. 1, 60 Abs. 2-7 AufenthG vor. Der angefochtene ablehnende Bescheid der Beklagten vom 22.06.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom 22.06.2007 Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Das Ergebnis der mündlichen Verhandlung rechtfertigt keine hiervon abweichende Bewertung. Die Klägerin konnte auch in der mündlichen Verhandlung keine verfolgungsrelevanten Tatsachen vortragen. Die von ihr nach wie vor allein geltend gemachte Furcht, für einen aufgrund eines Autobahnbrückenrisses stattgefundenen Unfalls zur Verantwortung gezogen zu werden, ist nicht asylrelevant. Die Klägerin selbst gab hierzu im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt befragt Folgendes an:
"F: Hat Sie jemand konkret beschuldigt, für den genannten Unfall verantwortlich zu sein, abgesehen von der Äußerung ihres Chefs bei der Entlassung bzw. Freistellung? A: Nein. F: Wieso war dann Ihre Angst so groß, dass Sie Ihr Heimatland verließen und ins Ausland geflohen sind? A: Ich befürchtete, der Chef werde mich deswegen vor Gericht bringen. Auf Nachfrage: Konkrete Anhaltspunkte dafür hatte ich nicht." vgl. S. 5 des Anhörungsprotokolls, Bl. 33 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten.
Dieser Vortrag, dessen Richtigkeit die Klägerin im Rahmen ihrer informatorischen Befragung durch die Kammer bestätigt hat, belegt, dass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie in der Volksrepublik China aufgrund des von ihr geschilderten Vorfalls - selbst wenn er sich so zugetragen hat - einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Hierfür spricht auch, dass sie nach ihrer am 01.04.2006 erfolgten Freistellung (vgl. hierzu S. 3 und 4 der Sitzungsniederschrift = Bl. 31 und 32 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten) bis zu ihrer am 25.10.2006 erfolgten Ausreise von den staatlichen Behörden nicht behelligt worden ist. Da die Klägerin nach ihren eigenen Angaben für ihre Ausreise 10.000 US-Dollar aufbringen konnte, ist zudem nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass sie sich aufgrund ihrer Freistellung in einer existenzbedrohenden Notlage befunden hat (vgl. zu den Einkommensverhältnissen in China zuletzt nur: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der VR China, Stand: Februar 2008, S. 34).
Nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte - die sich auf widerspruchsfreie Auskünfte und Stellungnahmen sachverständiger Stellen stützt - zieht auch weder die illegale Ausreise aus China noch die Asylantragstellung strafrechtliche Verfolgung oder politische Repressalien nach sich (vgl. nur die Urteile der Kammer vom 16.06.2005 -11 K 132/05.A- und vom 28.05.2004 - 11 K 88/03.A.- sowie OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.05.1999 -9 R 26/98- und Beschlüsse vom 19.11.1999 -9 Q 209/99- und vom 07.02.2002 -9 Q 18/02-; seither erfolgte Ergänzungen der Dokumentation wie auch das Vorbringen der Klägerin rechtfertigen keine andere Beurteilung).
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte zu noch liegen bei ihr die Voraussetzungen der §§ 60 Abs. 1, 60 Abs. 2-7 AufenthG vor. Der angefochtene ablehnende Bescheid der Beklagten vom 22.06.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom 22.06.2007 Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Das Ergebnis der mündlichen Verhandlung rechtfertigt keine hiervon abweichende Bewertung. Die Klägerin konnte auch in der mündlichen Verhandlung keine verfolgungsrelevanten Tatsachen vortragen. Die von ihr nach wie vor allein geltend gemachte Furcht, für einen aufgrund eines Autobahnbrückenrisses stattgefundenen Unfalls zur Verantwortung gezogen zu werden, ist nicht asylrelevant. Die Klägerin selbst gab hierzu im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt befragt Folgendes an:
"F: Hat Sie jemand konkret beschuldigt, für den genannten Unfall verantwortlich zu sein, abgesehen von der Äußerung ihres Chefs bei der Entlassung bzw. Freistellung? A: Nein. F: Wieso war dann Ihre Angst so groß, dass Sie Ihr Heimatland verließen und ins Ausland geflohen sind? A: Ich befürchtete, der Chef werde mich deswegen vor Gericht bringen. Auf Nachfrage: Konkrete Anhaltspunkte dafür hatte ich nicht." vgl. S. 5 des Anhörungsprotokolls, Bl. 33 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten.
Dieser Vortrag, dessen Richtigkeit die Klägerin im Rahmen ihrer informatorischen Befragung durch die Kammer bestätigt hat, belegt, dass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie in der Volksrepublik China aufgrund des von ihr geschilderten Vorfalls - selbst wenn er sich so zugetragen hat - einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Hierfür spricht auch, dass sie nach ihrer am 01.04.2006 erfolgten Freistellung (vgl. hierzu S. 3 und 4 der Sitzungsniederschrift = Bl. 31 und 32 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten) bis zu ihrer am 25.10.2006 erfolgten Ausreise von den staatlichen Behörden nicht behelligt worden ist. Da die Klägerin nach ihren eigenen Angaben für ihre Ausreise 10.000 US-Dollar aufbringen konnte, ist zudem nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass sie sich aufgrund ihrer Freistellung in einer existenzbedrohenden Notlage befunden hat (vgl. zu den Einkommensverhältnissen in China zuletzt nur: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der VR China, Stand: Februar 2008, S. 34).
Nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte - die sich auf widerspruchsfreie Auskünfte und Stellungnahmen sachverständiger Stellen stützt - zieht auch weder die illegale Ausreise aus China noch die Asylantragstellung strafrechtliche Verfolgung oder politische Repressalien nach sich (vgl. nur die Urteile der Kammer vom 16.06.2005 -11 K 132/05.A- und vom 28.05.2004 - 11 K 88/03.A.- sowie OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.05.1999 -9 R 26/98- und Beschlüsse vom 19.11.1999 -9 Q 209/99- und vom 07.02.2002 -9 Q 18/02-; seither erfolgte Ergänzungen der Dokumentation wie auch das Vorbringen der Klägerin rechtfertigen keine andere Beurteilung).
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.