Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 03.04.2008 – 9 L 258/08
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe
Vorab ist klarzustellen, dass gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SPersVG, in dessen Folge im Verfahren der Mitbestimmung und Mitwirkung nach §§ 73 ff. SPersVG regelmäßig die Leiterin der Dienststelle im Sinne dieser Vorschrift auf Seiten der Dienststelle Beteiligte am personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahren ist, hier die Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Saarbrücken am Verfahren beteiligt ist. Daher ist das Rubrum, in dem der Antragsteller nach Maßgabe seiner Antragsschrift vom 14.03.2008 und seinen weiteren Schriftsätzen die „Landeshauptstadt A-Stadt, vertreten durch die Oberbürgermeisterin“, als beteiligt bezeichnet hat, entsprechend abzuändern.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 113 Abs. 1 lit. c) und Abs. 2 SPersVG i. V. m. § 85 Abs. 2 ArbGG und §§ 935, 940 ZPO, über den der Vorsitzende der Fachkammer ungeachtet der Bestimmung des § 85 Abs. 2 ArbGG alleine entscheidet, weil die Heranziehung der zur Mitwirkung berufenen ehrenamtlichen Richter der Kammer im Hinblick auf das vom Antragsteller geltend gemachte Eilbedürfnis zu einer unvertretbaren Verzögerung führen würde,
vgl. dazu den Beschluss der Kammer vom 28.03.2006, 9 F 1/06.PVL, m. w. N.
bleibt ohne Erfolg.
Nachdem der Antrag nach Maßgabe der Antragsschrift vom 14.03.2008 - bezogen auf die gemäß § 1 Satz 1 Satzung des Regionalverbandes A-Stadt als Rechtnachfolger des Stadtverbandes A-Stadt zur Durchführung des SGB XII vom 08.08.2007 erfolgte (bzw. bestätigte) Delegation der diesem obliegenden Aufgaben des Trägers der örtlichen Sozialhilfe nach dem SGB XII u.a. auf die Landeshauptstadt Saarbrücken und den Beschluss des Stadtverbandstages vom 28.08.2007 über die Modalitäten einer „freiwilligen Rückübertragung“ der delegierten Aufgaben - ursprünglich darauf gerichtet war, „der Beteiligten im Wege einer einstweiligen Verfügung zu untersagen, den Beschluss des Stadtrates vom 11.12.2007, dass die Rücknahme der Delegation beim Stadtverband zu beantragen ist, auszuführen, solange nicht ein Mitwirkungsverfahren durchgeführt ist,“ begehrt der Antragsteller nunmehr unter Änderung dieses Antrages mit Schriftsatz vom 19.03.2008 „im Wege einer einstweiligen Verfügung festzustellen, dass die Rücknahme der Delegation eine mitwirkungspflichtige Maßnahme ist und die Beteiligte verpflichtet ist, die Mitwirkung des Antragstellers einzuleiten und durchzuführen.“
Allgemein gilt, dass Rechtsschutz in personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten in der Regel nicht der Durchsetzung von Ansprüchen, sondern der Klärung von Zuständigkeiten dient, insoweit also alleine ein Ausspruch verfahrensrechtlichen Inhalts in Betracht kommt. Hiervon ausgehend werden in der Rechtsprechung unterschiedliche Meinungen zur Möglichkeit der Sicherung von Beteiligungsrechten durch einstweilige Verfügung vertreten. Die Kammer hat hierzu in ihren
im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
vgl. den Beschluss vom 27.07.1990, 6 PB 12.89, PersV 1991, 71
den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit ausschließlich verfahrensrechtlichem Inhalt für möglich angesehen.
Vgl. zur Problematik etwa den Beschluss des OVG Saarlouis vom 08.03.1993, 5 W 3/93, (Frage dort offen gelassen) sowie Lechtermann, Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Beteiligungsangelegenheiten, PersV 2006, 4, 11, m. w. N. in Fn. 40.
Dem entspricht das vorliegend erhobene Begehren in der Fassung des geänderten Antrages, soweit es auf die Feststellung des Bestehens von Mitbestimmungsrechten gerichtet ist und damit über die bloße Sicherung von Verfahrensakten hinausgeht, ersichtlich nicht, sodass die begehrte einstweilige Verfügung hierauf bezogen unzulässig ist. Den verbleibenden Antragsteil, das beanspruchte Mitwirkungsverfahren einzuleiten und durchzuführen, versteht das Gericht unter Berücksichtigung des ursprünglich gestellten Antrags auf Untersagung der Umsetzung des einschlägigen Stadtratsbeschlusses vom 11.12.2008 vor Durchführung eines personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens als auf die Sicherung von Verfahrensrechten gerichteten und damit statthaften Verfügungsantrag.
Der so verstandene, zulässige Antrag hat sich nach entsprechender Antragstellung beim Regionalverband A-Stadt mit Schreiben der Beteiligten (Bl. 51 f. GA) vom 03.03.2008 – abgesandt am und ergänzt durch das Schreiben vom 14.03.2008 – nicht bereits mit Ablauf der den regionalverbandsangehörigen Gemeinden mit dem o.a. Beschluss des Stadtverbandstages vom 28.08.2007 betreffend der allgemeinen Möglichkeit, eine „freiwillige Rückübertragung der delegierten Aufgaben“ (Bl. 67 GA) einzuleiten, eingeräumten Antragsfrist, die für eine Rückübertragung zum 1. Januar des auf die Antragstellung folgenden Jahres gilt, am 31.03.2008 – bezogen auf den 01.01.2009 als Zielzeitpunkt für die bzw. Beginn der Wirksamkeit der Kompetenzverlagerung – erledigt. Unbeschadet der jederzeitigen Kompetenz des Regionalverbandes A-Stadt, eine hier einschlägige Delegation von sich aus und damit auch gegen den erklärten Willen einer regionalverbandsangehörigen Gemeinde aufzuheben, und unbeschadet der Frage, ob die im o. a. Beschluss des Stadtverbandstages eingeräumte Frist als Ausschlussfrist zu verstehen ist, besteht vorliegend – zumindest bis zum Ergehen eines die Delegation antragsgemäß aufhebenden Beschlusses der Regionalversammlung bei Vorliegen eines Beteiligungsrechtes des Antragstellers, die Möglichkeit, das Beteiligungsverfahren durchzuführen, die Angelegenheit einer erneuten Beschlussfassung des Stadtrates zuzuführen und bei entsprechender Beschlussfassung den Antrag zurückzunehmen. Hält der Stadtrat den Antrag auf Ablösung der Delegation unter Berücksichtigung des Ergebnisses des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens aufrecht, wird damit der ursprüngliche Beschluss, der im Sinne der zeitlichen Vorgabe der Regionalversammlung rechtzeitig gestellt ist, bestätigt. Von daher kann ein personalvertretungsrechtliches Beteiligungsverfahren zum Entscheidungszeitpunkt noch rechtzeitig durchgeführt werden und besteht zudem im Hinblick darauf, dass nach der Mitteilung der Beteiligten vom 20.03.2008 (Bl. 65 GA) eine Entscheidung der Regionalversammlung frühestens am 17.04.2008 erfolgen kann, auch ein genügender Verfügungsgrund für den Antrag, die Beteiligte zu verpflichten, das Verfahren unverzüglich einzuleiten, wie es dem zweiten Teil des geänderten Antrages entspricht.
Der so verstandene Antrag ist indes unbegründet, weil es an einem Verfügungsanspruch fehlt.
Bei dieser Beurteilung bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob die Entscheidung des Stadtrates vom 11.12.2007 überhaupt als Maßnahme anzusehen ist, an die das SPersVG ein förmliches, über die allgemeine Beteiligung des Personalrates (vgl. insbesondere § 69 Abs. 3 SPersVG) hinausgehendes Beteiligungsrecht anknüpft. Wird dies nämlich bejaht, so ergibt die Prüfung der in Frage kommenden Beteiligungstatbestände, dass dem Antragsteller die von ihm in Anspruch genommenen Beteiligungsrechte nach Maßgabe summarischer Prüfung nicht zustehen. Weder besteht ein Mitwirkungsrecht nach § 83 Abs. 1 Nr. 5 SPersVG noch nach § 83 Abs. 1 Nr. 9 SPersVG.
Der Mitwirkungstatbestand des § 83 Abs. 1 Nr. 5 SPersVG betrifft u. a. und hier vom Antragsteller geltend gemacht, die Beteiligung an der Aufstellung von Organisationsplänen. Hierzu zählt auch die Veränderung vorhandener Organisationspläne – etwa durch den Wegfall oder die Verlagerung von Funktionsbereichen. Durch die Organisationsplanung der Dienststelle wird deren jeweilige Arbeits- bzw. Aufgabenerfüllungsstruktur durch Beschreibung der den jeweiligen Organisationseinheiten der Dienststelle zugewiesenen Aufgaben- und Tätigkeitsbereiche festgelegt und abgegrenzt.
Vgl. Aufhauser/Brunhöber/Warga, SPersVG, 1991, § 83 Rdnr. 52.
Betreffen mithin Maßnahmen der Organisationsplanung i. S. der Vorschrift die innerbetriebliche Zuständigkeitsregelung
vgl. Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 10. Auflage 2004, § 75 Rdnr. 192
so setzen sie voraus, dass der Dienststelle ein Aufgabenkreis obliegt, dessen aufgabenmäßige Bewältigung durch eine planmäßige, d.h. generell – abstrakte, strukturelle und aufgabenmäßige Gliederung der Dienststelle zu regeln ist.
Vgl. dazu OVG Saarlouis, Beschluss vom 08.03.1993, 5 W 1/92
Setzen Maßnahmen der Organisationsplanung mithin das Vorhandensein zu organisierender Angelegenheiten, die der Dienststelle zur Erledigung zugewiesen sind, voraus, so stellen Maßnahmen und Entscheidungen, die die Zuweisung von Verwaltungsaufgaben betreffen, für sich noch keine Maßnahmen der innerbetrieblichen Zuständigkeitsregelung dar. Diese gehen den Maßnahmen der Organisationsplanung vielmehr voraus.
Bei der hier zugrunde liegenden Beschlussfassung über den Antrag auf Rücknahme der Delegation von Aufgaben auf der Grundlage von § 99 Abs. 1 SGB XII i. V. m. § 3 Abs. 1 AGSGB XII, für deren Erledigung nach § 3 Abs. 2 SGB XII der Regionalverband A-Stadt regulär zuständig ist, geht es aber alleine um die Kompetenz zur Aufgabenerfüllung und nicht um die organisatorische Umsetzung der übertragenen Kompetenz innerhalb der Dienststelle, bei dem der antragstellende Personalrat besteht.
Von daher greift der Mitwirkungstatbestand nach § 83 Abs. Nr. 5 SPersVG bereits von vorneherein nicht ein und kommt es auch nicht darauf an, dass nach der o. a. Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes der Begriff des Organisationsplanes i. S. dieser Vorschrift weit auszulegen ist. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass die mit dem Beschluss des Stadtrates an den Regionalverband A-Stadt herangetragene Rücknahme der Delegation und der hier fraglichen Aufgaben dazu führt, dass dann, wenn der Regionalverband A-Stadt diesem Ansinnen nachkommt, in der Verwaltung der Landeshauptstadt Saarbrücken Aufgabenbereiche wegfallen und in deren Folge sich die Notwendigkeit der Änderung von Organisationsplänen ergibt, die dann für sich wiederum dem Mitwirkungstatbestand nach der hier fraglichen Vorschrift unterfallen. Hingegen bezieht sich diese Vorschrift eben nicht auf Entscheidungen, die die Behördenkompetenz und die daraus folgende Aufgabenzuweisung betreffen, auch wenn derartige Entscheidungen zwangsläufig zu in der Zukunft liegenden Organisationsänderungen führen können.
Ebenso wenig, wie ein Mitwirkungsrecht nach § 83 Abs. 1 Nr. 5 SPersVG besteht, kann sich der Antragsteller auf ein Mitwirkungsrecht nach § 83 Abs. 1 Nr. 9 SPersVG berufen.
Ein Mitwirkungstatbestand nach dieser Vorschrift ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt der Auflösung der Dienststelle, da der Begriff der Dienststelle i. S. von § 6 Abs. 1 SPersVG zu verstehen ist und als Dienststelle, innerhalb der der Antragsteller gebildet ist, hier alleine die Verwaltung der Landeshauptstadt Saarbrücken als kommunale Behörde für deren Gebiet, auf das sich auch die hier fragliche Delegation bezieht, zu verstehen ist. Dem gegenüber stellt das in die Struktur der Stadtverwaltung eingegliederte Amt für soziale Angelegenheiten keine eigenständige Verwaltungsstelle dar. Auf die Bildung einer selbständigen Dienststelle i. S. v. § 6 Abs. 3 SPersVG beruft sich der Antragsteller ersichtlich nicht. Das Amt ist von seiner sachlichen Zuständigkeit und seiner personellen Ausstattung lediglich Teil der Dienststelle „Stadtverwaltung“.
Dies vorausgesetzt, kommt die Prüfung eines hier möglicherweise einschlägigen Mitwirkungstatbestandes alleine hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale der Einschränkung der Dienststelle und der Auflösung bzw. Einschränkung eines wesentlichen Teiles der Dienststelle in Frage.
Mit dem mit dem Antrag auf Widerruf der Delegation beschrittenen Weg zur Reduzierung von Kompetenzen und Aufgaben, die die Dienststelle bisher wahrnimmt, ist offensichtlich keine Auflösung der Dienststelle verbunden. Unter Auflösung der Dienststelle ist nämlich alleine die Stilllegung der Dienststelle im Sinne der Aufhebung von deren eigenständiger Organisation zu verstehen.
Vgl. GKÖD Bd. V: PVR Lfg. 1/02 – II.2, K § 78 Rdn. 14, zur gleich lautenden Vorschrift des § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG
Darum geht es vorliegend nicht, weil das Amt für soziale Angelegenheiten – wie dargelegt - nur einen Teil der Dienststelle darstellt und zudem von den ihm zugewiesenen Aufgaben nach einem Widerruf der Delegation unstreitig noch ein Aufgabenbestand verbleiben wird.
Ebenso wenig besteht ein Mitwirkungsrecht unter dem Gesichtspunkt der Einschränkung der Dienststelle. Von einer personalvertretungsrechtlichen Relevanz dieses Begriffes kann nämlich grundsätzlich nur dann gesprochen werden, wenn durch die Einschränkung ein Teil der Dienststelle betroffen ist, durch den das Wesen der Dienststelle mitbestimmt wird. Dies gilt auch für den weiteren Fall der Einschränkung eines wesentlichen Teiles der Dienststelle.
Einen derartigen Eingriff stellt der mit dem hier zugrundeliegenden Antrag an den Regionalverband herangetragene Widerruf der Delegation nicht dar. Das folgt aus dem Charakter der Delegationsbefugnis im System des SGB XII und der dazu ergangenen Regelungen in § 3 Abs. 1 AGSGB XII. Danach bleibt es dem örtlichen Träger der Sozialhilfe, hier dem Regionalverband A-Stadt, überlassen, ob er von der Delegationsmöglichkeit Gebrauch macht oder nicht. Eine Zustimmung der betroffenen Gemeinden zu einer Übertragung ist nicht erforderlich. In § 3 Abs. 1 Satz 2 AGSGB XII ist lediglich bestimmt, dass sie vorher zu hören sind. Daraus folgt, dass die hier fraglichen Aufgaben den Gemeinden zwar übertragen werden können, es sich dabei aber nicht um Aufgaben handelt, die das Wesen der Gemeinden im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 KSVG prägen, nachdem der Gesetzgeber in § 3 Abs. 2 SGB XII die Kreise und kreisfreien Städte, zu denen auch der Regionalverband A-Stadt zu zählen ist, zu örtlichen Trägern der Sozialhilfe bestimmt hat und der Landesgesetzgeber von der ihm in der Vorschrift eröffneten Ermächtigung, eine anderweitige Bestimmung zu treffen, nur eingeschränkt Gebrauch gemacht hat. Er hat - § 3 Abs. 2 SGB XII aufgreifend – in § 1 Abs. 1 AGSGB XII die Landkreise und den Stadtverband A-Stadt, dessen Rechtsnachfolger der Regionalverband A-Stadt ist, ausdrücklich als örtliche Träger der Sozialhilfe bezeichnet und diesen die entsprechenden Aufgaben als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung übertragen. Von daher gehören diese Aufgaben von Gesetzes wegen nicht zu den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die den Gemeinden obliegen und deren Wesen prägen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die örtlichen Träger der Sozialhilfe nach § 3 AGSGB XII den Gemeinden ihre Aufgaben ganz und auch zur selbständigen Entscheidung übertragen können. Hierdurch wird nämlich nicht bewirkt, dass die Gemeinden ihrerseits zu Trägern der örtlichen Sozialhilfe werden. Vielmehr nehmen sie die ihnen übertragene Kompetenz lediglich an Stelle des örtlichen Träger der Sozialhilfe wahr und sind an deren generelle und individuelle Weisungen gebunden (§ 3 Abs. 1 Satz 3 AGSGB XII). Hieraus und aus dem Umstand, dass eine derartige Heranziehung anerkanntermaßen widerrufen werden kann, wird deutlich, dass die mit einer derart ausgestalteten Übertragung verbundene Kompetenzübertragung das Wesen der Aufgabenerfüllung durch eine Gemeinde nicht zu prägen geeignet ist. Das Bestehen einer derartigen Delegation ist daher zugleich für den wesentlichen Bestand einer gemeindlichen Dienststelle nicht von bestimmender Bedeutung. Dadurch, dass eine Heranziehung im Sinne von § 3 Abs. 1 AGSGB XII wieder zurückgeführt wird, was der alleinigen Entscheidung des gesetzlich bestimmten örtlichen Trägers der Sozialhilfe überlassen ist und grundsätzlich jederzeit erfolgen kann, wird somit keine Einschränkung der Dienststelle bzw. eines wesentlichen Teiles einer Dienststelle im Sinne von § 83 Abs. 1 Nr. 9 SPersVG bewirkt. Daraus folgt, dass ein Mitwirkungsrecht des Antragstellers an der den Widerruf der Delegation initiierenden Beschlussfassung des Stadtrates ausscheidet.
Von daher kommt es – auf die hier alleine verfahrensgegenständliche Willensbildung bezogen – nicht auf die Größe des hier betroffenen Amtes innerhalb der Dienststelle und auf die Intensität der Folgen der Aufhebung der Delegation an. Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte entstehen diesbezüglich mithin erst nach einer die beantragte Rücknahme der Delegation bewirkenden Satzungsentscheidung der Regionalversammlung bzw. im Zusammenhang mit denjenigen beabsichtigten Maßnahmen, die die konkreten Folgen dieser Entscheidung betreffen.
Der Antrag ist daher abzuweisen.