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Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 04.04.2008 – 11 K 885/07

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, Ehemann der Klägerin des Verfahrens 11 K 884/07, ist chinesischer Staatsangehöriger und reiste auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er beantragte am 16.01.2007 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Diesen Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 03.07.2007 ab. Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

"Zur Begründung des Asylantrages gab der Ausländer in seiner persönlichen Anhörung am 16.01.2007 unter Vorlage eines Militärausweises im Wesentlichen an, seit dem 01. Dezember 1999 in Peking Soldat, und zwar im Küchendienst, zuletzt als Koch im Rang eines einfachen Soldaten 2. Klasse gewesen zu sein. So habe er nicht mehr mitbekommen, dass zuhause in seinem Heimatdorf am 27.12.1999 sein Vater einen anderen Bewohner, von dem er zuvor wegen eines Streites mehrfach bedroht worden sei, in Notwehr erstochen habe und deswegen am 22.06.2000 zu 12 Jahren Haft wegen Totschlags (laut einer von dem Antragsteller vorgelegten angeblichen Ausfertigung des Strafurteils: wegen vorsätzlichen Mordes) verurteilt und zugleich die Beschlagnahme der Wertsachen der Familie zur Opferentschädigung verfügt worden sei. Die Bemühungen des Großvaters bis zu dessen Tod 2004 um Rehabilitation seien erfolglos geblieben. Er, der Antragsteller, seinerseits habe von all dem erst im Januar 2003 erfahren. als er im Zusammenhang mit seiner Eheschließung seine Familie erstmals wieder besucht habe. Nach Wiederaufnahme seines Dienstes in Peking habe er einen vorgesetzten Offizier um Hilfe gebeten, letztlich aber erfolglos. Dadurch habe er nach und nach einen Hass auf die chinesische Regierung und auf die Armee entwickelt und oft auf die Regierung und die Kommunistische Partei geschimpft. Bei Barbesuchen mit Freunden habe er einen Chinesisch sprechenden amerikanischen Journalisten kennen gelernt, dem er militärische Informationen, z.B. über einen geheimen Tunnel zwischen der Kaserne und einem Militärflughafen, Die Stationierung von Raketen sowie den Organisationsaufbau in seiner Kaserne, soweit er selber darüber Bescheid gewusst habe, weitergegeben habe. Den Journalisten habe er etwa fünf oder sechs Mal getroffen, seinen Namen habe er sich aber nicht merken können. Im Februar 2004 habe ihn sein Offizier allgemein auf die Weitergabe von Informationen an Dritte und kritische Äußerungen in der Öffentlichkeit über die Regierung angesprochen. Auf seine Antwort hin, dass er die Regierung nicht für gerecht halte, sei er sofort in eine Arrestzelle gesteckt worden. Am 14.03.2004 habe ihn der Offizier schließlich nachhause geschickt mit der Aufforderung, sich dort bei der örtlichen Polizei zu melden. Dabei habe er ihn darauf hingewiesen, nicht vergessen zu sollen, dass er noch Soldat sei. Zuhause angekommen, habe ihm die Polizei immer wieder eingeschärft, nichts Kritisches über die chinesische Regierung zu sagen. Nachdem er sich dann aber öfter an die allgemeine Gesuchsstelle sowie an die Büros der Volksregierung und der KP der Stadt gewandt gehabt habe, um die Rückgabe der beschlagnahmten Wertsachen bzw. finanzielle Unterstützung der Familie zu erbitten sowie den Haftort des Vaters zu erfahren, und wohl auch, weil er weiterhin in der Öffentlichkeit auf die Regierung geschimpft habe, seien in der Nacht des 04.05.,2004 gegen Mitternacht sechs Polizisten in Zivil bei ihm zuhause erschienen, um ihn zu verhaften. Während vier von ihnen mit seiner Mutter gesprochen hätten, sei er durch ein Fenster geflüchtet. Draußen hätten aber die beiden anderen Polizisten gewartet, die sogleich hinter ihm her gelaufen seien. Nachdem es ihm gelungen sei, einem der Polizisten einen Stein an den Kopf zu werfen, sodass dieser zu Boden gefallen sei, habe ihn der andere in einem Handgemenge mit einem Messer schwer am linken Unterarm verletzt. Wegen sieben durchtrennter Sehnen habe er später vier Stunden lang operiert werden müssen. Dennoch habe er auch diesen zweiten Polizisten durch Fußtritte überwältigen und fliehen können. In einem Nachbardorf hätten zwei Privatärzte, ein Ehepaar, die durchtrennten Sehnen zusammengenäht und ihn am nächsten Tag in ein Krankenhaus gebracht, wo er noch elf Tage zur Beobachtung geblieben sei. Die Behandlungskosten habe eine Tante mütterlicherseits übernommen. In dem Krankenhaus habe ihn seine Frau einmal besucht und erzählt, dass der eine der beiden Polizisten schwer verletzt worden sei. Aus Angst, die Polizei könne ihn dort finden, habe er Ende Mai 2004 das Krankenhaus verlassen und sei nach Peking zu einem früheren Militärkameraden und dessen Familie gegangen. Zuvor habe er sich etwa einen halben Monat bei einer Schwester seines Vaters in der Stadt Xi aufgehalten, wo seine Frau ihn ein zweites Mal besucht und berichtet habe, dass etwa nach einer Woche die Polizei seiner Mutter einen Haftbefehl gegen ihn vorgelegt habe. Da er ohne Personalausweis in Peking keine Arbeit habe finden können, habe ihm sein Freund schließlich Ende 2005/ Anfang 2006 den Vorschlag gemacht, China zu verlassen und ins Ausland zu gehen. Am 10.12.2006 sei er von Peking nach Moskau geflogen. Der Freund und ein in Russland lebender Onkel von diesem hätten die Reise auch finanziert, wobei lediglich verabredet worden sei, ihnen das Geld irgendwann einmal zurückzuzahlen. Nach China könne er nicht zurück, da er dort mit einer Freiheitsstrafe rechnen müsse.

Am 26.04.2007 meldete sich die Ehefrau des Antragstellers ihrerseits in Deutschland als asylsuchend (s. Az.: 5251604-479) und berief sich in ihrer persönlichen Anhörung am 21.05.2007 im Wesentlichen darauf, fünf Tage nach der Ausreise ihres Mannes von der Polizei festgenommen und in Untersuchungshaft unter Misshandlungen nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt worden zu sein. Ihre Festnahme sei erfolgt, als sie ihre Tochter, die bei einer Tante ihres Mannes in der Heimatstadt Xincai geblieben sei, habe besuchen wollen. Anfang 2007 sei sie auf Antrag ihres Vaters zur ärztlichen Untersuchung freigelassen worden. Dies habe sie genutzt, um zu dem früheren Kameraden ihres Mannes in Peking zurückzukehren, den sie sodann beauftragt habe, auch für sie die Ausreise zu ihrem Mann zu organisieren. Ob sie selbst nun auch von der Polizei gesucht werde, wisse sie nicht. Hinsichtlich der zugrunde liegenden Probleme ihres Ehemannes erklärte sie unter anderem, beim Erscheinen der sich als Polizisten ausgebenden Personen am 04.05.2004 um Mitternacht selbst auch anwesend gewesen zu sein. Als Ihr Mann durch das Fenster geflohen sei, seien zwei der Polizisten auf seiner Verfolgung ebenfalls durch dasselbe Fenster nach draußen gesprungen. Was dort dann weiter passiert sei, wisse sie nicht. In der Wohnung seien derweil drei Polizisten zurück geblieben. Als sie am nächsten Tag von einem Arzt verständigt worden sei, dass sich ihr Mann im Krankenhaus befinde, sei sie sofort dorthin gefahren und eine Woche da geblieben. Anschließend sei sie noch einmal kurz nachhause gekommen, um etwas zu holen, bei dieser Gelegenheit habe sie von ihrer Schwiegermutter vom Erlass eines Haftbefehls gegen ihren Mann erfahren. Daraufhin sei sie zu ihrem Mann ins Krankenhaus zurückgekehrt und bei ihm geblieben, bis er schließlich China verlassen habe, habe sie von ihren Eltern gehört, dass die Polizei bei diesen und bei der Tante ihres Mannes nach ihr und ihrem Mann gefragt habe; mehr wisse sie über das weitere Schicksal der Familie in China nicht. Weder sie noch ihr Mann hätten seither wieder Kontakt mit ihren dort lebenden Angehörigen gehabt.

Mit dem Asylantrag begehrt der Ausländer gemäß § 13 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) sowohl die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegen, als auch die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG), da der Asylantrag insoweit nicht beschränkt wurde.

Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG wird abgelehnt.

Der Ausländer kann sich auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16 a Abs. 2 S. 1 GG, § 26 a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. Anlage I zum AsylVfG, gemäß § 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen.

Die Berufung auf das Asylgrundrecht ist gemäß Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG für Asylbewerber ausgeschlossen, die aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft oder aus einem der durch Gesetz bestimmten (Art. 16 a Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. § 26 a AsylVfG und Anlage I zum AsylVfG) anderen sicheren Drittstaaten in die Bundesrepublik Deutschland einreisen (sog. Drittstaatenregelung).

Für die Beurteilung, ob die Einreise aus einem solchen sicheren Drittstaat vorliegt, ist von dem tatsächlichen Reiseverlauf auszugehen, wobei es für die Anwendung von Art. 16 a Abs. 2 GG nicht genügt, wenn der Ausländer den Drittstaat mit öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Zwischenhalt durchfahren hat. Die Drittstaatenregelung greift aber auch nicht erst dann ein, wenn sich der Ausländer im Drittstaat eine bestimmte Zeit aufgehalten hat. Vielmehr geht die Drittstaatenregelung davon aus, dass der Asylbewerber den im Drittstaat für ihn möglichen Schutz in Anspruch nehmen muss und er gegebenenfalls hierfür seine Reise zu unterbrechen hat. Vom Asylbewerber selbst zu verantwortende Hindernisse, ein Schutzgesuch anzubringen, bleiben außer Betracht.

Wenn feststeht, dass der Asylbewerber nur über einen sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist sein kann, muss nicht geklärt sein, um welchen Drittstaat es sich hierbei handelt. Da nach der derzeit geltenden Rechtslage (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG und Anlage I zu § 26 a AsylVfG) alle an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sichere Drittstaaten sind, ist ein auf dem Landweg einreisender Asylbewerber von der Berufung auf Art. 16 a Abs. 1 GG ausgeschlossen, auch wenn sein Reiseweg nicht im Einzelnen bekannt ist (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996, BVerfGE 94, 49).

Hat der Ausländer Gebietskontakt mit dem Drittstaat gehabt, kommt es auf die tatsächliche Möglichkeit des Anbringens eines Schutzgesuches zumindest dann nicht an, wenn der Ausländer die Hindernisse hierfür selbst zu verantworten hat, weil sie in seine eigene Handlungs- und Verantwortungssphäre fallen. Hierzu gehören auch solche Hindernisse, die sich aus der Wahl des Verkehrsmittels (einschließlich eines verplombten LKW), des Reisewegs oder der Beauftragung eines Schleppers mit Organisation und Durchführung der Reise ergeben können (BVerwG, Urteil vom 02.09.1997, EZAR 208 Nr. 12).

Vorliegend kann der Antragsteller keine näheren Angaben zu dem letzten Teil des Reiseweges, d.h. seit Moskau bis nach Deutschland machen. Da er aber auf dem Landweg gereist sein will, muss er dabei zwangsläufig einen sicheren Drittstaat im zuvor definierten Sinn passiert haben. Von ihm nicht zu vertretende Hinderungsgründe, bereits dort ein Schutzgesuch zu stellen, sind nicht ersichtlich. Er muss sich daher die Drittstaatenregelung entgegenhalten lassen.

Die Ausnahmen des § 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG liegen nicht vor.

Es besteht, auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004, kein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG.

Voraussetzung für die Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 1 AufenthG ist zunächst die Prüfung, ob eine politische Verfolgung vorliegt. Insoweit entspricht die Regelung des § 60 Abs. 1 AufenthG den Anerkennungsvoraussetzungen nach Art. 16 a Abs. 2 GG.

Der Schutzbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG ist jedoch weiter gefasst. So können die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot auch dann erfüllt sein, wenn ein Asylanspruch aus Art. 16 a Abs. 1 GG trotz drohender politischer Verfolgung - etwa wegen der Einreise über einen sicheren Drittstaat (§ 26 a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG) oder anderweitige Sicherheit vor Verfolgung (§ 27 Abs. 1 AsylVfG) - ausscheidet.

Daneben geht auch die Regelung über die Verfolgung durch „Nichtstaatliche Akteure“ (§ 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG) über den Schutzbereich des Art. 16 a GG hinaus, der eine zumindest mittelbare staatliche oder quasistaatliche Verfolgung voraussetzt.

Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung kann gem. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (staatsähnliche Akteure), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder staatsähnliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der landesweit drohenden Verfolgung zu bieten. Die gilt unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

Eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung im Heimatstaat ist dann zu bejahen, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in dem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.11.1977, BVerwGE 55, 82; vom 17.01.1989, EZAR 201 Nr. 19, und vom 30.10.1990, BVerwGE 87, 52).

Hat der Asylbewerber schon einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm der asylrechtliche Schutz nur versagt werden, wenn eine Wiederholung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. schon BVerfG, Beschluss vom 02.07.1980, BVerfGE 54, 341). Als vorverfolgt gilt auch, wem bei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohte (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, BVerfGE 80, 315).

Für den Nachweis der objektiven Gefährdungslage genügt, soweit zur Begründung des Schutzbegehrens Ereignisse außerhalb des Geltungsbereichs des Asylverfahrensgesetzes angeführt werden, wegen des sachtypischen Beweisnotstandes im Asylverfahren die bloße Glaubhaftmachung dieser Vorgänge (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1977, BVerwGE 55, 82).

Zur Asylanerkennung bzw. Gewährung entsprechenden Abschiebungsschutzes kann daher schon allein der Tatsachenvortrag des Asylantragstellers führen, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne glaubhaft sind, dass die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des behaupteten individuellen Schicksals, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet, gewonnen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1985, BVerwGE, 71, 180 und Beschluss vom 21.07.1989, NVwZ 1990, 171).

Die Glaubhaftmachung der behaupteten politischen Verfolgung setzt, entsprechend der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren, einen schlüssigen Sachvortrag voraus, d.h., unter Angaben genauer Einzelheiten muss der Ausländer einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung und verständiger Würdigung die Gefahr politischer Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergibt. Hierzu gehört die lückenlose Schilderung der in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere der persönlichen Erlebnisse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989, NVwZ-RR 1990, 379 und Urteil vom10.05.1994, NVwZ 1994, 1123). Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorganges ist dabei erfahrungsgemäß gekennzeichnet durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum.

Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Ausländer nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.1988, EZAR 630 Nr. 25 und Beschluss vom 21.07.1989, NVwZ, 1990, 171).

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Antragstellers nicht.

Es bestehen vielmehr grundlegende Zweifel an den vorgetragenen Umständen und Zusammenhängen, die zu seiner Ausreise aus China geführt haben sollen.

Das gilt auch dann, wenn man als wahr unterstellt, dass es tatsächlich sein Vater war, der eines Kapitalverbrechens für schuldig befunden und zu 12 Jahren Haft verurteilt wurde, und dass er selbst deswegen eine Abneigung gegen die beteiligten staatlichen Institutionen und die chinesische Regierung insgesamt entwickelt hatte. Unterstellt werden kann ebenso, dass er im fraglichen Zeitraum – zumindest zeitweise – Militärangehöriger war. Dagegen weist der vorgelegte Militärausweis, selbst wenn er echt sein sollte, nicht nach, dass der Antragsteller noch Soldat war, als er China verließ. Daran bestehen nicht nur nach inhaltlicher Auswertung des Militärausweises und im Hinblick auf seine in sich fragwürdigen Darlegungen zu der „Freistellung“ durch seinen vorgesetzten Offizier und deren Hintergründe erhebliche Zweifel, sondern auch deswegen, weil das eigentliche Verfolgungsgeschehen, das letztlich zu seiner Ausreise geführt haben soll, in wesentlichen Teilen ungereimt und widersprüchlich ist. Am deutlichsten wird dies bei der Beschreibung des Auftauchens mutmaßlicher Polizeikräfte in Zivil mitten in der Nach des 04. Mai 2004. Schon ein plausibler Grund für deren Erscheinen „um Mitternacht“ ist nicht erkennbar. Der Antragsteller will ohnehin die ganze Zeit zuhause gelebt haben, es hätte also keiner „Nacht- und Nebelaktion“ bedurft, seiner habhaft zu werden. Ferner widerspricht dabei seine Darstellung der Flucht aus dem Fenster der seiner Ehefrau, die von nur fünf Polizisten statt sechs gesprochen hat, von denen zwei hinter ihrem Mann her durch das Fenster gesprungen seien und nicht, wie der Antragsteller angab, draußen gewartet hätten. Beide Darstellungen weichen auch insofern voneinander ab, als die Ehefrau davon sprach, seit dessen Krankenhausaufenthalt – von einem kurzen Besuch zuhause abgesehen – immer bei ihrem Mann geblieben zu sein, bis dieser China verlassen habe. Bei dem Antragsteller ist dagegen nur davon die Rede, dass seine Frau ihn zweimal besucht habe, einmal im Krankenhaus und danach noch bei einer Tante.

Geradezu abwegig ist des Weiteren die Behauptung des Antragstellers, einem amerikanischen Journalisten geheime militärische Informationen gegeben zu haben. Denn weder ist er in der Lage, zu diesem Journalisten auch nur halbwegs konkrete Angaben zu machen, noch kann er plausibel darlegen, über welche interessanten Informationen er als Koch insoweit eigentlich hätte verfügen sollen. Ebenso unrealistisch mutet das Verhalten des vorgesetzten Offiziers an, der den Antragsteller erst in Arrest nehmen lässt, um ihn dann für unbestimmte Zeit einfach nachhause zu schicken, ohne dass der Antragsteller aus der Armee entlassen bzw. wegen seiner Dienstvergehen einem ordentlichen Verfahren zugeführt worden wäre. Nach alledem verwundert es nicht mehr, dass auch der vorgelegte Militärausweis inhaltlich nicht zu der Verfolgungsgeschichte passt. Denn darin ist die Beförderung zum „Allgemeinen Soldaten 2. Klasse“ auf Dezember 2004 datiert, ein Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller schon längst suspendiert gewesen sein will. Außerdem war er, wenn sein hier angegebenes Geburtsdatum der Wahrheit entspricht, im Dezember 1999, dem Eintrittszeitpunkt in die Armee, erst 19, und nicht, wie eingetragen, 20 Jahre alt.

Insgesamt konnte somit die hier erforderliche Überzeugungsgewissheit nicht vermittelt werden.

Soweit gegen Ausreise- bzw. Passbestimmungen verstoßen worden sein sollte und im Bundesgebiet Asylantrag gestellt wurde, ist allein deshalb bei Rückkehr nach China nicht mit asylerheblichen administrativen oder strafrechtlichen Maßnahmen zu rechnen (VGH München, Beschluss vom 03.11.2003, Az.: 2 ZB 03.30515; VGH Kassel, Beschluss vom 23.07.2003, Az.: 8 ZU 608/03.A; OVG Bautzen, Beschluss vom 05.06.2002, Az.: A 5 B 837/01; VGH Mannheim, Urteil vom 19.03.2002, Az.: A 6 S 150/01; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 01.12.2003, Az.: 11aK 3016/02.A; VG Aachen, Urteil vom 11.02.2003, Az.: 5 K 935/98.A).

Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können im Normalfall zwar auch bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der VR China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach § 322 des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Nach bisherigen Erkenntnissen ist in der Praxis aber nur gelegentlich mit Strafe, und dann in Form einer Geldbuße zu rechnen.

So wurde wiederholt festgestellt, dass rückgeführte Personen die Passkontrollen unbehindert passieren und den Flughafen problemlos verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten konnten. US-Behörden waren in der Vergangenheit mehrfach mit denselben illegalen Einwanderern aus China konfrontiert, die offenbar ihre Abschiebung unbeschadet überstanden hatten und bereits kurze Zeit später wieder in den USA auftauchten. Nach übereinstimmender Einschätzung mehrerer westlicher Botschaften in Peking haben diese Personen keine Repressalien zu befürchten.

Die illegale Ausreise wird nur dann als „schwerwiegender Fall“ bestraft, soweit im Einzelfall die Strafverfolgungsbehörden den Rückkehrer als strafwürdig beurteilen. Ob chinesische Behörden eine Bestrafung durchführen, hängt deshalb auch davon ab, inwieweit der Antragsteller vor seiner Ausreise in den Augen der chinesischen Behörden auffällig geworden und damit strafwürdig erschienen ist (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 17.09.2002, Az.: 508-516.80/3 CHN). Nach dem alles in allem zweifelhaften Sachvortrag des Antragstellers ist nicht davon auszugehen, dass er zu diesen schweren Fällen gerechnet werden könnte.

Abgelehnte Asylbewerber werden auch nicht deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Vielmehr sind in verschiedenen westlichen Botschaften in Peking Fälle bekannt geworden, in denen chinesische Staatsbürger mit Flüchtlingsstatus im westlichen Ausland wiederholt Besuchsreisen nach China unternommen haben, ohne dass sie während ihres Aufenthaltes erkennbare Schwierigkeiten hatten.

Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG kann nach alledem nicht festgestellt werden.

Auch Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen nicht vor.

Ein Ausländer darf gem. § 60 Abs. 2 AufenthG nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm Folter droht. In unmittelbarer Anwendung des Art. 15 lit. b der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 gilt dieses Abschiebungsverbot auch wenn dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.

Er darf gem. § 60 Abs. 3 AufenthG nicht in einen Staat abgeschoben werden, wenn ihm in diesem Staat die Todesstrafe droht. Dies gilt gem. Art. 15 lit. a der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 sowohl für die Verhängung als auch für die Vollstreckung einer Todesstrafe.

Eine Abschiebung ist gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt.

Die umschriebenen Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG können nach der Rechtsprechung des BVerwG (insoweit übertragbar; BVerwGE 104, 265) vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, und hinsichtlich § 60 Abs. 2 und 3 AufenthG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern kein ausreichender staatlicher bzw. quasistaatlicher Schutz zur Verfügung steht.

Ferner soll von einer Abschiebung gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn dem Ausländer eine erhebliche individuelle und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht.

Auch für ein Vorhandensein derartiger Abschiebungsverbote enthält das Vorbringen des Antragstellers nach den zuvor getroffenen Feststellungen keine hinreichenden bzw. überzeugenden Anknüpfungspunkte."

Der Bescheid wurde dem Kläger am 05.07.2007 zugestellt.

Am 13.07.2007 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

Er ist der Auffassung, er habe sein Heimatland wegen einer ihm drohenden politischen Verfolgung verlassen. Er sei nach einer ungerechtfertigten Verurteilung seines Vaters zunehmend in Konflikt mit den chinesischen Ordnungskräften geraten. Aufgrund seiner Kritik an der chinesischen Regierung sei er im Februar 2004 in eine Arrestzelle gesteckt und von dort erst wieder am 14.03.2004 entlassen worden. Er habe sich einer weiteren Verhaftung durch die Polizeikräfte seines Heimatortes nur durch Anwendung von Gewalt gegenüber den Ordnungskräften entziehen können. Hierbei sei ein Ordnungshüter schwer verletzt worden. Aus diesen Gründen drohe ihm nun bei einer Rückkehr nach China Gefahr für Freiheit, Leib und Leben. Dieser Vortrag sei entgegen den Ausführungen der Beklagten in sich schlüssig und ohne wesentliche Widersprüche. Soweit er in Abweichung von den Angaben seiner Ehefrau die Zahl der Polizisten, die ihn Nachts hätten verhaften wollen, mit sechs benenne, während seine Ehefrau jedoch lediglich von fünf Polizisten spreche, sei dies unschwer durch das Durcheinander zu erklären, welches mit so einer Verhaftungsaktion und einer anschließenden Flucht einhergehe. Es könne zudem sein, dass seine Ehefrau die zwei vor dem Haus stehenden Polizisten nicht wahr genommen habe, oder aber, dass ein Polizist erst in die Wohnräume eingedrungen sei, nachdem er – der Kläger – bereits durch das Fenster geflohen sei. Gleiches gelte hinsichtlich der Frage, ob zwei Polizisten nach ihm durch das Fenster gesprungen seien oder nicht. Dies habe er im Handgemenge mit den draußen positionierten Polizisten gar nicht richtig wahr genommen. Auch bezüglich des nachfolgenden Krankenhausaufenthaltes gebe es keine sich widersprechenden Schilderungen zwischen ihm und seiner Ehefrau. Seine Frau habe ihn einmal besucht. Über die Dauer des Besuches habe er beim Bundesamt keine Angaben gemacht. Er sei danach nicht befragt worden. Wäre er danach befragt worden, wie lange der Besuch seiner Frau gedauert habe, hätte er den Zeitraum von einer Woche genannt. Die angeblichen Widersprüche hinsichtlich der Militärzeit, insbesondere auch betreffend des vorgelegten Militärausweises, seien lediglich spekulativ; das Bundesamt habe außer der hypothetischen Annahme keinen konkreten Anhaltspunkt dafür vorgetragen, weswegen seine Angaben nicht stimmen sollten. Anzumerken sei noch Folgendes: Auch wenn es nach hiesigen Verhältnissen außergewöhnlich klinge, wenn ein Soldat einem ausländischen Journalisten Militärgeheimnisse anvertraue, so sei dies allein kein Anlass, seine Angaben als unwahr zu unterstellen. Die Zustände in China entsprächen nicht ansatzweise den Zuständen in Deutschland; die politischen Verhältnisse seien zweifelsfrei nicht mit den demokratischen Maßstäben einer rechtsstaatlichen Gesellschaft zu messen. Insofern könne es sehr wohl sein, dass ein einfacher Soldat annehme, dem diktatorischen System in China dadurch schaden zu können, dass er ausländischen Journalisten interne Kenntnisse aus seiner Militärtätigkeit weitergebe.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03.07.2007 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beruft sich auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger, dessen Verfahren mit dem seiner Ehefrau zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurde, wurde zu seinem Verfolgungsschicksal im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt; wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 04.04.2008 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, des Verfahrens der Ehefrau des Klägers 11 K 884/07 sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Landesverwaltungsamtes - Gemeinsame Ausländerbehörde -. Er war ebenso wie die in der Anlage zur Sitzungsniederschrift bezeichneten Teile der Dokumentation „China“ Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter zu noch liegen bei ihm die Voraussetzungen der §§ 60 Abs. 1, 60 Abs. 2-7 AufenthG vor. Der angefochtene ablehnende Bescheid der Beklagten vom 03.07.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Zur Begründung wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom 03.07.2007 sowie auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 24.08.2007, mit dem der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zurückgewiesen wurde (vgl. Bl. 23-24 der Gerichtsakte), Bezug genommen. Das Ergebnis der mündlichen Verhandlung rechtfertigt keine andere Beurteilung, es bestätigt vielmehr sowohl die Einschätzung des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid als auch die bisherige Auffassung der Kammer. Das gesamte in der mündlichen Verhandlung zu Tage getretene Verhalten des Klägers, seine Ausdrucksweise, Mimik und Gestik vermittelte nämlich nicht den Eindruck der Wiedergabe eines erlebten Geschehens. Es war deutlich zu erkennen, dass er keine wahre Schilderung abgeben konnte. Bei dem Kläger ist - wie schon im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt - kein in Einzelheiten detailreiches Vorbringen erkennbar, das ohne konkrete Nachfrage bis in Einzelheiten "plastisch" und verständlich erläutert sowie mit der Erkenntnislage in Übereinstimmung zu bringen wäre und eine politische Verfolgung belegen könnte (vgl. zu den an ein glaubhaftes Verfolgungsschicksal zu stellenden Anforderungen das Urteil der erkennenden Kammer vom 09.04.1998 -11 K 27/98.A- m.w.N.). So sind die Schilderungen des Klägers und seiner Ehefrau zu der angeblichen Verhaftungsaktion am 04.05.2004 - dem Kernbereich ihres "Verfolgungsschicksals" -weder mit der Erkenntnislage zum Vorgehen der Sicherheitskräfte in der VR China noch mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang zu bringen; sie enthalten zudem nicht aufgelöste eklatante Widersprüche.

Im Beschluss der Kammer vom 24.08.2007 wird diesbezüglich ausgeführt:

"Es ist schon fraglich, ob der nach eigenen Angaben schwer am Arm verletzte Kläger (vgl. S. 5 der Anhörungsniederschrift vom 16.01.2007: "… dabei wurde ich am linken Unterarm schwer verletzt. Sieben Sehnen wurden durchtrennt, ich musste später vier Stunden operiert werden.") sich im von ihm geschilderten Handgemenge mit zwei Polizisten hätte befreien können. Jedenfalls ist es mehr als unwahrscheinlich, dass die übrigen vier Polizisten, die im Haus und damit in der Nähe des angeblich flüchtenden Klägers anwesend waren, nicht eingegriffen und so eine Flucht des schwer verletzten Klägers verhindert hätten. Im Übrigen wäre der Kläger, wenn er tatsächlich in der von ihm geschilderten Art aufgefallen wäre, von dem in China allgegenwärtigen Geheim- und Polizeidienst (vgl. nur Auswärtiges Amt, EU-Bericht über die VR China, Stand: November 1994, Dok. China AR 179/82 Nr. 74; ai vom 20.07.1998 an das VG München [mit Anlage "Der chinesische Geheimdienst" von Dr. Weggel], Dok. Nr. 185) nach diesem Vorfall ermittelt und verhaftet worden. Er hätte sich nicht direkt nach seiner Flucht nur ein km von seinem Wohn- und "Flucht"ort entfernt von zwei Privatärzten operieren lassen können, dann von diesen zu einem Volkskrankenhaus in der Nachbarstadt verbracht werden können, wo er elf Tage hat bleiben können, ohne von der Polizei behelligt zu werden, zumal seine Ehefrau ihn während dieser Zeit besucht hat (so sein Vortrag S. 6 der Anhörungsniederschrift, Bl. 46 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten; der Kläger will ja schon vorher von der Polizei aufgrund seiner regimekritischen Äußerungen und Kontakten zu einem amerikanischen Journalisten, dem er militärische Informationen gegeben haben will, beobachtet worden sein, so dass eine simple Beschattung der Ehefrau die Polizei zum Kläger geführt hätte; insoweit besteht auch ein eklatanter Widerspruch, da der Kläger behauptet, seine Ehefrau habe ihn nur einmal besucht, während seine Frau behauptet, sie sei eine Woche im Krankenhaus geblieben, vgl. S. 6 der Anhörungsniederschrift der Ehefrau; Klägerin des Verfahrens 11 K 884/07). Dies alles spricht für sich und bedarf, zumal der Kläger hierzu keinerlei Erklärungen abgibt, keiner weiteren Vertiefung."

Die nach alledem schon nach der Aktenlage begründeten Zweifel am Wahrheitsgehalt der Schilderungen (den obigen Ausführungen im Beschluss der Kammer ist der Kläger schriftsätzlich nicht entgegengetreten) haben sich im Rahmen der informatorischen Befragung des Klägers und seiner Ehefrau noch erhärtet. Der Kläger und seine Ehefrau sind nicht ansatzweise in der Lage, einen zusammenhängenden, in sich stimmigen, im Wesentlichen widerspruchsfreien Sachverhalt zum Verfolgungsgeschehen mit Angabe genauer Einzelheiten wiederzugeben. Die Ehefrau des Klägers erklärt zum Beispiel auf die Frage des Gerichts, ob nach der Flucht ihres Mannes die Polizei in ihrem Haus gewesen sei zunächst, die Polizei sei nicht im Haus gewesen. Sie wisse nicht, ob es in der Umgebung Polizei gegeben habe. Sie wisse auch nicht, ob die Nachbarn davon berichtet hätten (vgl. S. 6 der Sitzungsniederschrift vom 04.04.2008). Im weiteren Verlauf ihrer informatorischen Befragung behauptet sie dann, die im Haus befindlichen Polizisten hätten nichts gemacht, als ihr Mann aus dem Fenster gesprungen sei, um dann auf Rückfrage zu antworten, die Polizisten seien ebenfalls aus dem Fenster gesprungen (vgl. S. 7 der Sitzungsniederschrift vom 04.04.2008). Sie erklärt auch (und dies sogar auf ausdrückliche Rückfrage hin), in China sei es allgemein üblich, dass draußen viele Polizisten stehen und das Haus umzingeln würden; es seien also mit Sicherheit noch viele Polizisten draußen gewesen (vgl. S. 7 der Sitzungsniederschrift vom 04.04.2008). Auf den sich daran anschließenden Vorhalt des Gerichts, nach ihren eigenen zuvor gemachten Angaben seien nach dem Vorfall mit ihrem Mann keine Polizisten im Haus bzw. bei ihr gewesen, erklärt die Ehefrau des Klägers dann, sie sei da wohl falsch verstanden worden bzw. habe sich falsch ausgedrückt. Direkt nach dem Vorfall seien Polizisten im Haus gewesen und zwar bis ca. 2.00 oder 3.00 Uhr. Danach seien keine Polizisten mehr da gewesen. Die Polizisten hätten sie umzingelt (vgl. S. 7 der Sitzungsniederschrift vom 04.04.2008). Dieser wechselnde und sich den prozessualen Gegebenheiten anpassende Vortrag zeigt, dass der Kläger und seine Ehefrau zu einer in sich stimmigen, im Wesentlichen widerspruchsfreien Schilderung ihres Verfolgungsgeschehens nicht in der Lage sind und ihre Verfolgungsgeschichte frei erfunden haben. Hierfür spricht letztlich auch, dass es dem Kläger schon gar nicht gelungen wäre, der Polizei zu entkommen, wenn - wie seine Ehefrau nunmehr behauptet - viele Polizisten das Haus "umzingelt" hätten, zumal sich die Flucht des Klägers und das Handgemenge mit den beiden Polizisten nur ca. 50 m von seinem Haus entfernt abgespielt haben sollen (so der Vortrag des Klägers, S. 6 der Sitzungsniederschrift vom 04.04.2008; diese Angaben berücksichtigend ist es überdies nicht ansatzweise nachvollziehbar, warum die das Haus umzingelnden Polizeikräfte ihren Kollegen nicht zur Hilfe geeilt sind und den stark blutenden - vgl. hierzu S. 5 der Sitzungsniederschrift vom 04.04.2008 - und daher deutliche Spuren hinterlassenden Kläger verfolgt haben).

Der Vortrag des Klägers und seiner Ehefrau zu ihrem Aufenthalt in Peking lässt im Übrigen nur den Schluss zu, dass sie selbst keine Angst vor einer Verfolgung hatten und von den Behörden unbehelligt haben leben können. Der Kläger hat nach seiner angeblichen Flucht vor der Polizei in der Zeit von Ende Mai 2004 bis Anfang des Jahres 2006 in Peking seinen mit seinem Foto versehenen Militärausweis ständig benutzt (vgl. insbesondere S. 4 der Sitzungsniederschrift vom 04.04.2008: "Mit meinem Militärausweis konnte ich mich dann überall ausweisen. So habe ich, während meines Aufenthaltes in Peking, von Ende Mai 2004 bis Anfang 2006 mit diesem Militärausweis zum Beispiel Hotelzimmer gebucht und ihn bei der Mitnahme in öffentlichen Verkehrsmitteln vorgelegt, weil man bei der Vorlage des Militärausweises kostenfrei fahren kann. Ich habe in Peking sowohl in Hotels gelebt als auch bei meinem Freund, überwiegend wohl bei meinem Freund. Auf Frage des Gerichts: Es ist richtig, dass ich bis zum 10.12.2006 in Peking gelebt habe. Es ist auch richtig, dass ich in der ganzen Zeit bis zu meiner Ausreise diesen Militärausweis vorgelegt habe, um zum Beispiel kostenfrei mit dem Bus zu fahren und um Hotelzimmer zu buchen."; diese Angaben sprechen zudem dafür, dass die vom Asylrecht geforderte Kausalität zwischen der angeblichen Verfolgung und der "Flucht" [vgl. hierzu nur Urteil der Kammer vom 11.08.2003 -11 K 64/03.A-] aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr besteht). Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Kläger seinen Vortrag insoweit wiederum den sich ändernden prozessualen Gegebenheiten anpasst. Auf den Vorhalt des Gerichts, dass es doch wenig wahrscheinlich sei, dass sich ein von der Polizei Gesuchter über lange Zeit hinweg mit seinem Militärausweis ausweise, erklärt der Kläger nämlich, das habe er erst am Anfang gemacht, später habe er den Militärausweis aus Angst nicht mehr so häufig vorgelegt. Seit dem Jahre 2006 habe er den Ausweis kaum mehr benutzt (vgl. S. 5 der Sitzungsniederschrift vom 04.04.2008).

Das Gericht ist nach alldem davon überzeugt, dass das gesamte Vorbringen des Klägers zum Grund seiner "Flucht" aus China nicht der Wahrheit entspricht, er vielmehr aus anderen als den vorgetragenen Gründen sein Heimatland verlassen hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte - die sich auf widerspruchsfreie Auskünfte und Stellungnahmen sachverständiger Stellen stützt - zieht auch weder die illegale Ausreise aus China noch die Asylantragstellung strafrechtliche Verfolgung oder politische Repressalien nach sich (vgl. nur die Urteile der Kammer vom 16.06.2005 -11 K 132/05.A- und vom 28.05.2004 - 11 K 88/03.A.- sowie OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.05.1999 -9 R 26/98- und Beschlüsse vom 19.11.1999 -9 Q 209/99- und vom 07.02.2002 -9 Q 18/02-; seither erfolgte Ergänzungen der Dokumentation wie auch das Vorbringen des Klägers rechtfertigen keine andere Beurteilung).

Dem Kläger droht bei Rückkehr in die Volksrepublik China auch nicht unter Gesamtwürdigung seines Verhaltens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Er hat mit der (angeblich) illegalen Ausreise und seiner Asylantragstellung keine abweichende politische Gesinnung gezeigt, die eine Verfolgungsgefahr begründen könnte. Die (angeblich) illegale Ausreise und die damit verbundene Asylantragstellung sind aus der Sicht Chinas keine politischen Vergehen. Der Kläger - der weder in China noch im Bundesgebiet politisch-oppositionell tätig war - gehört unter Würdigung der gesamten der Kammer zur Verfügung stehenden Informationsquellen aus chinesischer Sicht nicht dem Personenkreis an, der für den Bestand der kommunistischen Regierung gefährlich werden könnte. Demnach droht ihm keine Verfolgung. Entgegenstehende hinreichende Anhaltspunkte lassen sich auch nicht unter Hinweis auf ein möglicherweise verschärftes politisches Klima im Verlaufe der Bekämpfung der Unruhen in Tibet seit März 2008 entnehmen; es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die diesbezüglichen staatlichen Maßnahmen auch Personen treffen, die - wie der Kläger - nicht mit diesen Vorgängen in Verbindung gebracht werden können, sondern lediglich illegal ihr Heimatland verlassen haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter zu noch liegen bei ihm die Voraussetzungen der §§ 60 Abs. 1, 60 Abs. 2-7 AufenthG vor. Der angefochtene ablehnende Bescheid der Beklagten vom 03.07.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Zur Begründung wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom 03.07.2007 sowie auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 24.08.2007, mit dem der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zurückgewiesen wurde (vgl. Bl. 23-24 der Gerichtsakte), Bezug genommen. Das Ergebnis der mündlichen Verhandlung rechtfertigt keine andere Beurteilung, es bestätigt vielmehr sowohl die Einschätzung des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid als auch die bisherige Auffassung der Kammer. Das gesamte in der mündlichen Verhandlung zu Tage getretene Verhalten des Klägers, seine Ausdrucksweise, Mimik und Gestik vermittelte nämlich nicht den Eindruck der Wiedergabe eines erlebten Geschehens. Es war deutlich zu erkennen, dass er keine wahre Schilderung abgeben konnte. Bei dem Kläger ist - wie schon im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt - kein in Einzelheiten detailreiches Vorbringen erkennbar, das ohne konkrete Nachfrage bis in Einzelheiten "plastisch" und verständlich erläutert sowie mit der Erkenntnislage in Übereinstimmung zu bringen wäre und eine politische Verfolgung belegen könnte (vgl. zu den an ein glaubhaftes Verfolgungsschicksal zu stellenden Anforderungen das Urteil der erkennenden Kammer vom 09.04.1998 -11 K 27/98.A- m.w.N.). So sind die Schilderungen des Klägers und seiner Ehefrau zu der angeblichen Verhaftungsaktion am 04.05.2004 - dem Kernbereich ihres "Verfolgungsschicksals" -weder mit der Erkenntnislage zum Vorgehen der Sicherheitskräfte in der VR China noch mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang zu bringen; sie enthalten zudem nicht aufgelöste eklatante Widersprüche.

Im Beschluss der Kammer vom 24.08.2007 wird diesbezüglich ausgeführt:

"Es ist schon fraglich, ob der nach eigenen Angaben schwer am Arm verletzte Kläger (vgl. S. 5 der Anhörungsniederschrift vom 16.01.2007: "… dabei wurde ich am linken Unterarm schwer verletzt. Sieben Sehnen wurden durchtrennt, ich musste später vier Stunden operiert werden.") sich im von ihm geschilderten Handgemenge mit zwei Polizisten hätte befreien können. Jedenfalls ist es mehr als unwahrscheinlich, dass die übrigen vier Polizisten, die im Haus und damit in der Nähe des angeblich flüchtenden Klägers anwesend waren, nicht eingegriffen und so eine Flucht des schwer verletzten Klägers verhindert hätten. Im Übrigen wäre der Kläger, wenn er tatsächlich in der von ihm geschilderten Art aufgefallen wäre, von dem in China allgegenwärtigen Geheim- und Polizeidienst (vgl. nur Auswärtiges Amt, EU-Bericht über die VR China, Stand: November 1994, Dok. China AR 179/82 Nr. 74; ai vom 20.07.1998 an das VG München [mit Anlage "Der chinesische Geheimdienst" von Dr. Weggel], Dok. Nr. 185) nach diesem Vorfall ermittelt und verhaftet worden. Er hätte sich nicht direkt nach seiner Flucht nur ein km von seinem Wohn- und "Flucht"ort entfernt von zwei Privatärzten operieren lassen können, dann von diesen zu einem Volkskrankenhaus in der Nachbarstadt verbracht werden können, wo er elf Tage hat bleiben können, ohne von der Polizei behelligt zu werden, zumal seine Ehefrau ihn während dieser Zeit besucht hat (so sein Vortrag S. 6 der Anhörungsniederschrift, Bl. 46 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten; der Kläger will ja schon vorher von der Polizei aufgrund seiner regimekritischen Äußerungen und Kontakten zu einem amerikanischen Journalisten, dem er militärische Informationen gegeben haben will, beobachtet worden sein, so dass eine simple Beschattung der Ehefrau die Polizei zum Kläger geführt hätte; insoweit besteht auch ein eklatanter Widerspruch, da der Kläger behauptet, seine Ehefrau habe ihn nur einmal besucht, während seine Frau behauptet, sie sei eine Woche im Krankenhaus geblieben, vgl. S. 6 der Anhörungsniederschrift der Ehefrau; Klägerin des Verfahrens 11 K 884/07). Dies alles spricht für sich und bedarf, zumal der Kläger hierzu keinerlei Erklärungen abgibt, keiner weiteren Vertiefung."

Die nach alledem schon nach der Aktenlage begründeten Zweifel am Wahrheitsgehalt der Schilderungen (den obigen Ausführungen im Beschluss der Kammer ist der Kläger schriftsätzlich nicht entgegengetreten) haben sich im Rahmen der informatorischen Befragung des Klägers und seiner Ehefrau noch erhärtet. Der Kläger und seine Ehefrau sind nicht ansatzweise in der Lage, einen zusammenhängenden, in sich stimmigen, im Wesentlichen widerspruchsfreien Sachverhalt zum Verfolgungsgeschehen mit Angabe genauer Einzelheiten wiederzugeben. Die Ehefrau des Klägers erklärt zum Beispiel auf die Frage des Gerichts, ob nach der Flucht ihres Mannes die Polizei in ihrem Haus gewesen sei zunächst, die Polizei sei nicht im Haus gewesen. Sie wisse nicht, ob es in der Umgebung Polizei gegeben habe. Sie wisse auch nicht, ob die Nachbarn davon berichtet hätten (vgl. S. 6 der Sitzungsniederschrift vom 04.04.2008). Im weiteren Verlauf ihrer informatorischen Befragung behauptet sie dann, die im Haus befindlichen Polizisten hätten nichts gemacht, als ihr Mann aus dem Fenster gesprungen sei, um dann auf Rückfrage zu antworten, die Polizisten seien ebenfalls aus dem Fenster gesprungen (vgl. S. 7 der Sitzungsniederschrift vom 04.04.2008). Sie erklärt auch (und dies sogar auf ausdrückliche Rückfrage hin), in China sei es allgemein üblich, dass draußen viele Polizisten stehen und das Haus umzingeln würden; es seien also mit Sicherheit noch viele Polizisten draußen gewesen (vgl. S. 7 der Sitzungsniederschrift vom 04.04.2008). Auf den sich daran anschließenden Vorhalt des Gerichts, nach ihren eigenen zuvor gemachten Angaben seien nach dem Vorfall mit ihrem Mann keine Polizisten im Haus bzw. bei ihr gewesen, erklärt die Ehefrau des Klägers dann, sie sei da wohl falsch verstanden worden bzw. habe sich falsch ausgedrückt. Direkt nach dem Vorfall seien Polizisten im Haus gewesen und zwar bis ca. 2.00 oder 3.00 Uhr. Danach seien keine Polizisten mehr da gewesen. Die Polizisten hätten sie umzingelt (vgl. S. 7 der Sitzungsniederschrift vom 04.04.2008). Dieser wechselnde und sich den prozessualen Gegebenheiten anpassende Vortrag zeigt, dass der Kläger und seine Ehefrau zu einer in sich stimmigen, im Wesentlichen widerspruchsfreien Schilderung ihres Verfolgungsgeschehens nicht in der Lage sind und ihre Verfolgungsgeschichte frei erfunden haben. Hierfür spricht letztlich auch, dass es dem Kläger schon gar nicht gelungen wäre, der Polizei zu entkommen, wenn - wie seine Ehefrau nunmehr behauptet - viele Polizisten das Haus "umzingelt" hätten, zumal sich die Flucht des Klägers und das Handgemenge mit den beiden Polizisten nur ca. 50 m von seinem Haus entfernt abgespielt haben sollen (so der Vortrag des Klägers, S. 6 der Sitzungsniederschrift vom 04.04.2008; diese Angaben berücksichtigend ist es überdies nicht ansatzweise nachvollziehbar, warum die das Haus umzingelnden Polizeikräfte ihren Kollegen nicht zur Hilfe geeilt sind und den stark blutenden - vgl. hierzu S. 5 der Sitzungsniederschrift vom 04.04.2008 - und daher deutliche Spuren hinterlassenden Kläger verfolgt haben).

Der Vortrag des Klägers und seiner Ehefrau zu ihrem Aufenthalt in Peking lässt im Übrigen nur den Schluss zu, dass sie selbst keine Angst vor einer Verfolgung hatten und von den Behörden unbehelligt haben leben können. Der Kläger hat nach seiner angeblichen Flucht vor der Polizei in der Zeit von Ende Mai 2004 bis Anfang des Jahres 2006 in Peking seinen mit seinem Foto versehenen Militärausweis ständig benutzt (vgl. insbesondere S. 4 der Sitzungsniederschrift vom 04.04.2008: "Mit meinem Militärausweis konnte ich mich dann überall ausweisen. So habe ich, während meines Aufenthaltes in Peking, von Ende Mai 2004 bis Anfang 2006 mit diesem Militärausweis zum Beispiel Hotelzimmer gebucht und ihn bei der Mitnahme in öffentlichen Verkehrsmitteln vorgelegt, weil man bei der Vorlage des Militärausweises kostenfrei fahren kann. Ich habe in Peking sowohl in Hotels gelebt als auch bei meinem Freund, überwiegend wohl bei meinem Freund. Auf Frage des Gerichts: Es ist richtig, dass ich bis zum 10.12.2006 in Peking gelebt habe. Es ist auch richtig, dass ich in der ganzen Zeit bis zu meiner Ausreise diesen Militärausweis vorgelegt habe, um zum Beispiel kostenfrei mit dem Bus zu fahren und um Hotelzimmer zu buchen."; diese Angaben sprechen zudem dafür, dass die vom Asylrecht geforderte Kausalität zwischen der angeblichen Verfolgung und der "Flucht" [vgl. hierzu nur Urteil der Kammer vom 11.08.2003 -11 K 64/03.A-] aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr besteht). Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Kläger seinen Vortrag insoweit wiederum den sich ändernden prozessualen Gegebenheiten anpasst. Auf den Vorhalt des Gerichts, dass es doch wenig wahrscheinlich sei, dass sich ein von der Polizei Gesuchter über lange Zeit hinweg mit seinem Militärausweis ausweise, erklärt der Kläger nämlich, das habe er erst am Anfang gemacht, später habe er den Militärausweis aus Angst nicht mehr so häufig vorgelegt. Seit dem Jahre 2006 habe er den Ausweis kaum mehr benutzt (vgl. S. 5 der Sitzungsniederschrift vom 04.04.2008).

Das Gericht ist nach alldem davon überzeugt, dass das gesamte Vorbringen des Klägers zum Grund seiner "Flucht" aus China nicht der Wahrheit entspricht, er vielmehr aus anderen als den vorgetragenen Gründen sein Heimatland verlassen hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte - die sich auf widerspruchsfreie Auskünfte und Stellungnahmen sachverständiger Stellen stützt - zieht auch weder die illegale Ausreise aus China noch die Asylantragstellung strafrechtliche Verfolgung oder politische Repressalien nach sich (vgl. nur die Urteile der Kammer vom 16.06.2005 -11 K 132/05.A- und vom 28.05.2004 - 11 K 88/03.A.- sowie OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.05.1999 -9 R 26/98- und Beschlüsse vom 19.11.1999 -9 Q 209/99- und vom 07.02.2002 -9 Q 18/02-; seither erfolgte Ergänzungen der Dokumentation wie auch das Vorbringen des Klägers rechtfertigen keine andere Beurteilung).

Dem Kläger droht bei Rückkehr in die Volksrepublik China auch nicht unter Gesamtwürdigung seines Verhaltens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Er hat mit der (angeblich) illegalen Ausreise und seiner Asylantragstellung keine abweichende politische Gesinnung gezeigt, die eine Verfolgungsgefahr begründen könnte. Die (angeblich) illegale Ausreise und die damit verbundene Asylantragstellung sind aus der Sicht Chinas keine politischen Vergehen. Der Kläger - der weder in China noch im Bundesgebiet politisch-oppositionell tätig war - gehört unter Würdigung der gesamten der Kammer zur Verfügung stehenden Informationsquellen aus chinesischer Sicht nicht dem Personenkreis an, der für den Bestand der kommunistischen Regierung gefährlich werden könnte. Demnach droht ihm keine Verfolgung. Entgegenstehende hinreichende Anhaltspunkte lassen sich auch nicht unter Hinweis auf ein möglicherweise verschärftes politisches Klima im Verlaufe der Bekämpfung der Unruhen in Tibet seit März 2008 entnehmen; es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die diesbezüglichen staatlichen Maßnahmen auch Personen treffen, die - wie der Kläger - nicht mit diesen Vorgängen in Verbindung gebracht werden können, sondern lediglich illegal ihr Heimatland verlassen haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.