Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Entscheidung vom 07.04.2008 – 11 K 2074/07

Tenor

Unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 27.02.2007 und des aufgrund der Beratung des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Saarlouis vom 14.11.2007 ergangenen Widerspruchsbescheides wird die Beklagte verpflichtet, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären und dieser den mit Antrag vom 14.12.2006 an Rechtsanwaltsgebühren geltend gemachten Betrag in Höhe von 477,11 EUR zu erstatten.

Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin hinsichtlich des auf das vorliegende Verfahren bezogenen Vorverfahrens wird ebenfalls für notwendig erklärt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die am ... 1984 geborene Klägerin studierte von Oktober 2004 bis zum Juli 2005 Pädagogik an der Universität Trier und erhielt diesbezüglich Leistungen nach Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Im Schuljahr 2005/2006 besuchte sie sodann die Klasse 10 der Berufsfachschule für Hotelmanagement in B.-K.; diese Ausbildung brach sie am 09.09.2005 ab.

Da sie am 11.07.2005 bei der Beklagten einen Antrag auf Ausbildungsförderung gestellt hatte, wurde ihr mit Bescheid vom 30.11.2005 für den Monat September 2005 ein Betrag von 379,-- EUR bewilligt.

Am 24.07.2006 stellte sie bei der Beklagten einen weiteren Antrag auf Ausbildungsförderung für den Besuch der Katholischen Fachschule für Sozialwesen in Trier mit dem Ausbildungsziel Erzieherin.

In der Förderungsakte (Blatt 79 R) findet sich sodann folgender Vermerk des zuständigen Sachbearbeiters:

"Nach Rücksprache mit anderen Ämtern f. Afö herrscht die Auffassung, dass Förderung nicht mehr gewährt werden kann. Es liegt kein wichtiger Grund i.S.d. § 7 vor. Bei mehrmaligem Abbruch tritt das Interesse des Ast hinter das Allgemeininteresse zurück."

Mit Bescheid vom 25.07.2006 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass ein wichtiger oder unabweisbarer Grund für den Abbruch der vorherigen Ausbildung nicht vorgelegen habe.

Hiergegen legte die Klägerin mit am 21.08.2006 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben Widerspruch ein.

In der Förderungsakte (Blatt 85 R) findet sich sodann folgender Vermerk des zuständigen Sachbearbeiters vom 23.08.2006:

"Telefonat mit Hr. B. am 23.08.06

Herr B. könnte sich vorstellen, dass dem Widerspruch abzuhelfen ist. Seiner Meinung nach tritt bei einem 2. Wechsel das Allgemeininteresse noch hinter das Interesse des Ast. Es gibt aber durchaus unterschiedliche Auffassungen. Auch im Hinblick auf Tz 7.3.10. Er schlägt vor, die Begründung der Ast abzuwarten und dem WS stattzugeben, wenn nicht etwas Außerordentliches vorliegt. Erneutes Telefonat nach Eingang der Begründung verabredet."

Mit Fax vom 22.09.2006 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin und begründete den Widerspruch mit Schriftsatz vom 11.10.2006 eingehend.

Am 08.11.2006 fragte er nach dem Sachstand und kündigte eine Untätigkeitsklage an.

Hierauf teilte die Beklagte ihm nach einer erneuten Rücksprache mit dem Studentenwerk der Universität des Saarlandes (vgl. Telefonnotiz vom 09.11.2006 - Bl. 108 der Verwaltungsakte) mit Schreiben vom 13.11.2008 mit, dass beabsichtigt sei, dem Widerspruch abzuhelfen.

Mit Bescheid vom 29.11.2006 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Zeit von August 2006 bis Juli 2007 einen monatlichen Förderungsbetrag von 402 EUR.

Daraufhin - zuletzt mit Schreiben vom 14.12.2006 - beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, seine Hinzuziehung für notwendig zu erklären, den Nutzen der Amtshandlung auf 4.818,24 EUR und die der Klägerin zu erstattenden Aufwendungen auf 477,11 EUR festzusetzen.

Mit Bescheid vom 27.02.2007 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sei nicht notwendig gewesen, "da es der Widerspruchsführerin nach ihren persönlichen Verhältnissen zuzumuten war, das Widerspruchsverfahren selbst erfolgreich zu führen".

Den hiergegen am 19.03.2007 per Fax eingelegten Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Saarlouis durch aufgrund der Beratung vom 14.11.2007 ergangenen Widerspruchsbescheid, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 22.11.2007, mit folgender Begründung zurück:

"Der Widerspruch, über den im Einvernehmen mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (vgl. § 16 Abs. 1 S. 1 AGVwGO), ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

Er ist jedoch nicht begründet. Die Ablehnung der Erstattung der der WF entstandenen Rechtsanwaltskosten ist rechtmäßig, sodass eine Verletzung eigener Rechte der WF ausscheidet.

Gemäß § 80 Abs. 2 SVwVfG sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes oder sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 14.11.1979 - 8 C 19/78; 14.01.1983 - 8 C 73/80; 13.02.1987 - 8 C 35/85 = NVwZ 1987, 883; 26.02.1993 - 8 C 68/91, so auch VG Saarlouis, Urteil vom 22.02.1999 Az.: 5 K 97/98) ist die Notwendigkeit einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht die Regel, sondern die Ausnahme. § 80 Abs. 2 VwVfG bringt ebenso wie § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO zum Ausdruck, dass nach Einschätzung des Gesetzgebers im verwaltungsrechtlichen Vorverfahren eine Vertretung des Bürgers weder üblich noch erforderlich ist (BT.-Drucksache 3/55, S. 48, zu § 159) . Aus diesem Grund ordnen die Vorschriften eine Einzelfallprüfung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten an.

Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwaltes oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist nach dieser Rechtsprechung die Zuziehung eines Rechtsanwaltes nur dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Dies ist vorliegend zu verneinen.

Die Ausbildungsförderung nach dem BAföG stellt kein abgelegenes Rechtsgebiet dar. Gerade in diesem Bereich steht, insbesondere auch über das Internet, eine Fülle von Materialien zur Verfügung, um Informationen über die Einzelheiten der Regelungen zu erhalten. Gerade die Frage der Weiterförderung nach Ausbildungsabbruch wird in einer Vielzahl von nicht juristischen und daher auch für den Laien verständlichen Beiträgen besprochen. Auch bieten die Studentenschaften und andere Vereinigungen von Auszubildenden regelmäßig Hilfestellung bei Ausbildungsförderungsfragen an. Es hätte der WF daher ein Leichtes sein können, sich auch ohne die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes über die Voraussetzungen einer Weiterförderung zu informieren.

Eine derartige Information wäre der WF auch zumutbar gewesen, da sie als Inhaberin einer Hochschulzugangsberechtigung die Urteilsfähigkeit besitzt, die die Recherche und Verarbeitung der relevanten Informationen voraussetzt.

Für die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes bereits im Widerspruchsverfahren spricht schließlich auch nicht das Gebot der 'Waffengleichheit' zwischen Bürger und Verwaltung. Zwar ist die Behörde im Allgemeinen mit fachkundigem Personal versehen. Es bedarf jedoch in einem so frühen Stadium wie vorliegend noch nicht der Herstellung völliger 'Waffengleichheit', da die Verwaltung an das Gesetz gebunden und ohnehin noch gerichtlicher Kontrolle unterworfen ist (BVerwG, a.a.O.) . Bei Würdigung aller Umstände erscheint demzufolge vom Standpunkt einer verständigen Partei aus die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht als notwendig.

Der Widerspruch konnte daher keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 9a Abs. 3 SaarlGebG zurückzuweisen. Der Nutzen der Amtshandlung war nach den Richtlinien über die Festsetzung der Gebühren im Widerspruchsverfahren bei geringem Verwaltungsaufwand mit 477,11 EUR (das entspricht den geltend gemachten Anwaltskosten) festzusetzen."

Hiergegen richtet sich die vorliegende, am 13.12.2007 bei Gericht eingegangene Klage.

Die Klägerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter legt wiederum ausführlich dar, weshalb die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erachtet wird. Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf den eingereichten Schriftsatz vom 28.01.2008 (Blatt 22 - 24 d.A.) verwiesen.

Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides vom 27.02.2007 und des aufgrund der Beratung des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Saarlouis vom 14.11. 2007 ergangenen Widerspruchsbescheides die Beklagte zu verpflichten, die Hinzuziehung ihres Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären und ihr den mit Antrag vom 14.12.2006 an Rechtsanwaltsgebühren geltend gemachten Betrag in Höhe von 477,11 EUR zu erstatten,

sowie auch Hinzuziehung ihres Bevollmächtigten hinsichtlich des auf das vorliegende Verfahren bezogenen Vorverfahrens für notwendig zu erklären.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Trotz eines begründeten gerichtlichen Hinweises, dass die Klage Aussicht auf Erfolg hat, hat sie lediglich auf die Gründe des Widerspruchsbescheides verwiesen.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen.

Entscheidungsgründe

Die gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässige Verpflichtungsklage, über die nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache - soweit entscheidungserheblich - keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist begründet.

Zwar hat der Kreisrechtsausschuss die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 SVwVfG auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in abstrakter Hinsicht zutreffend dargelegt; insoweit kann ihm gefolgt und gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

Jedoch hat er die insoweit zu erfüllenden Anforderungen im vorliegenden Einzelfall überspannt. Die Ausbildungsförderung nach dem BAföG mag zwar kein "abgelegenes Rechtsgebiet" darstellen, auch mag "gerade die Frage der Weiterförderung nach Ausbildungsabbruch" im Internet "in einer Vielzahl von... Beiträgen besprochen" werden - wobei allerdings bereits deren Verständlichkeit für den Laien durchaus mit Fragezeichen versehen werden kann. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Entscheidend ist vielmehr - worauf im Widerspruchsbescheid auch zutreffend hingewiesen wird -, erstens ob es sich um ein schwieriges Rechtsgebiet handelt (auch ein nicht abgelegenes kann durchaus schwierig sein) und zweitens ob der konkrete Fall von einer solchen Schwierigkeit war, dass seine Bewältigung durch einen Laien nicht erwartet werden konnte. Dass es sich beim Recht der Ausbildungsförderung nach dem BAföG um eine schwierige Materie handelt, werden gerade die Ämter für Ausbildungsförderung kaum bestreiten. Dazu ob der konkrete Fall schwierig war, äußert sich der Widerspruchsbescheid nicht; vielmehr enthält er im Wesentlichen lediglich abstrakte Ausführungen insbesondere zur Waffengleichheit und dazu, was von der Klägerin aus Sicht der Widerspruchsbehörde hätte geleistet werden sollen und können. Bei alldem unterstellt der Widerspruchsbescheid, dass es sich um einen einfachen Fall handelte. Die Auswertung der Förderungsakte ergibt jedoch, dass dies aus Sicht eines verständigen Laien - und nur hiervon und nicht aus der Sicht eines Fachmanns kann ausgegangen werden - allein deshalb nicht der Fall sein konnte, weil auch der zuständige Sachbearbeiter ohne Inanspruchnahme fremder - sach- und rechtskundiger - Hilfe zu seiner Bewältigung offenbar nicht in der Lage war. Bei dieser Sachlage konnte von der Klägerin aber nicht mehr erwartet werden. Darauf, ob der Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten für den Erfolg ihres Widerspruchs ursächlich war, kommt es auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Die Zuziehung des Bevollmächtigen der Klägerin für das Vorverfahren des vorliegenden Rechtsstreits ist gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären; angesichts des bisherigen Ablaufs des Verfahrens war es ihr nicht zuzumuten, dieses Widerspruchsverfahren allein zu führen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

Die gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässige Verpflichtungsklage, über die nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache - soweit entscheidungserheblich - keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist begründet.

Zwar hat der Kreisrechtsausschuss die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 SVwVfG auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in abstrakter Hinsicht zutreffend dargelegt; insoweit kann ihm gefolgt und gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

Jedoch hat er die insoweit zu erfüllenden Anforderungen im vorliegenden Einzelfall überspannt. Die Ausbildungsförderung nach dem BAföG mag zwar kein "abgelegenes Rechtsgebiet" darstellen, auch mag "gerade die Frage der Weiterförderung nach Ausbildungsabbruch" im Internet "in einer Vielzahl von... Beiträgen besprochen" werden - wobei allerdings bereits deren Verständlichkeit für den Laien durchaus mit Fragezeichen versehen werden kann. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Entscheidend ist vielmehr - worauf im Widerspruchsbescheid auch zutreffend hingewiesen wird -, erstens ob es sich um ein schwieriges Rechtsgebiet handelt (auch ein nicht abgelegenes kann durchaus schwierig sein) und zweitens ob der konkrete Fall von einer solchen Schwierigkeit war, dass seine Bewältigung durch einen Laien nicht erwartet werden konnte. Dass es sich beim Recht der Ausbildungsförderung nach dem BAföG um eine schwierige Materie handelt, werden gerade die Ämter für Ausbildungsförderung kaum bestreiten. Dazu ob der konkrete Fall schwierig war, äußert sich der Widerspruchsbescheid nicht; vielmehr enthält er im Wesentlichen lediglich abstrakte Ausführungen insbesondere zur Waffengleichheit und dazu, was von der Klägerin aus Sicht der Widerspruchsbehörde hätte geleistet werden sollen und können. Bei alldem unterstellt der Widerspruchsbescheid, dass es sich um einen einfachen Fall handelte. Die Auswertung der Förderungsakte ergibt jedoch, dass dies aus Sicht eines verständigen Laien - und nur hiervon und nicht aus der Sicht eines Fachmanns kann ausgegangen werden - allein deshalb nicht der Fall sein konnte, weil auch der zuständige Sachbearbeiter ohne Inanspruchnahme fremder - sach- und rechtskundiger - Hilfe zu seiner Bewältigung offenbar nicht in der Lage war. Bei dieser Sachlage konnte von der Klägerin aber nicht mehr erwartet werden. Darauf, ob der Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten für den Erfolg ihres Widerspruchs ursächlich war, kommt es auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Die Zuziehung des Bevollmächtigen der Klägerin für das Vorverfahren des vorliegenden Rechtsstreits ist gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären; angesichts des bisherigen Ablaufs des Verfahrens war es ihr nicht zuzumuten, dieses Widerspruchsverfahren allein zu führen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.