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Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 08.04.2008 – 2 K 278/06

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Versetzung von der Niederlassung Retail zur Niederlassung BRIEF Saarbrücken.

Der Kläger, der am D eine Ausbildung bei der Beklagten als Postjungbote beim damaligen Postamt E begann und nach bestandener Prüfung für den einfachen Postdienst und späterer Laufbahnprüfung für die Laufbahn des mittleren Dienstes mit Wirkung vom F in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen wurde, wurde nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost zum 01.01.1995 in das Nachfolgeunternehmen Deutsche Post AG übergeleitet. Es folgten Versetzungen zur G, H und der Vertriebsdirektion Filialen Frankfurt I. Bis Herbst 2004 war der Kläger bei der damaligen Postfiliale E eingesetzt, nach deren Schließung bei der Filiale E 13. Zum 01.01.2005 wurde das Filialnetz (Postschalter) aus dem Bereich der Deutschen Post AG ausgegliedert und künftig von der Deutschen Post Retail GmbH betrieben. Gleichzeitig wurde die Vertriebsdirektion Filialen Frankfurt aufgelöst und wurden die dort beschäftigten Beamten mit Wirkung vom 01.01.2005 zur neu geschaffenen Niederlassung Retail versetzt.

Zeitgleich mit seiner Versetzung zur Niederlassung Retail wurden dem Kläger zum 01.01.2005 gemäß § 4 Abs. 4 PostPersRG Tätigkeiten bei der Deutschen Post Retail GmbH zugewiesen und zwar bei der Filiale E 13, bei der der Kläger vor dem 01.01.2005 zuletzt eingesetzt war.

Zum 01.01.2006 wurde das Filialnetz der Deutschen Post Retail GmbH aufgeteilt. 1.172 Filialen sowie die dazu notwendigen Unterstützungsfunktionen wurden in die Deutsche Post AG rücküberführt. 850 Filialen verblieben bei der Deutschen Post Retail GmbH, deren Geschäftsanteile am 01.01.2006 von der Deutschen Postbank AG übernommen wurden. Seit dem 01.06.2006 firmiert dieser Bereich unter Postbank Filialvertrieb AG.

Zusätzlich zu dieser Filialaufteilung wurde die bisherige Niederlassung Retail der Deutschen Post AG, der der Kläger beamtenrechtlich zugehörte, mit Ablauf des 31.12.2005 geschlossen und schließlich zum 31.07.2006 ersatzlos aufgelöst.

Im Rahmen dieser Umorganisation wurde der Kläger mit Bescheid vom 23.12.2005 mit Wirkung vom 01.01.2006 von der Niederlassung Retail auf einen zusätzlichen Vertreterposten bei der Niederlassung BRIEF E, Betrieb E, versetzt. Gleichzeitig wurde dem Kläger mitgeteilt, dass mit Ablauf des 31.12.2005 die dauerhafte Zuweisung einer Tätigkeit bei der Deutschen Post Retail GmbH ende, ihm aber gleichwohl ab dem 01.01.2006 befristet bis zum 31.03.2006 Tätigkeiten an seinem bisherigen Dienstort bei der Deutschen Post Retail GmbH zugewiesen würden.

Der Betriebsrat der Niederlassung Retail hatte der Versetzung aller Beschäftigten, die von dieser Maßnahme betroffen waren, im Rahmen einer Vereinbarung vom 21.12.2005 zugestimmt. In seiner Sitzung vom 06.02.2006 stimmte der Betriebsrat der aufnehmenden Niederlassung BRIEF E der Zuversetzung des Klägers ebenfalls zu.

Mit Schriftsatz vom 04.01.2006, bei der Beklagten eingegangen am 06.01.2006, legte der Kläger Widerspruch gegen die Versetzung ein. Zur Begründung machte er geltend, die Versetzung sei bereits formell rechtswidrig, da er vor seiner Versetzung nicht angehört worden sei. Darüber hinaus sei die Versetzung auch materiell rechtswidrig.

Mit Schreiben vom 07.11.2006 wurde dem Kläger seitens der Beklagten mitgeteilt, dass dessen Versetzung aufgrund der zum 01.01.2006 durchgeführten Umstrukturierungsmaßnahmen entsprechend den Festlegungen in der Konzernbetriebsvereinbarung über den Interessenausgleich/Sozialplan anlässlich der Aufteilung des Filialnetzes der Deutschen Post Retail GmbH erfolgt sei, wonach Kräfte im Überhang zu der für deren letzten Einsatzort zuständigen Niederlassung BRIEF überzuleiten seien, und es wurde dem Kläger Gelegenheit gegeben, sich bis zum 19.11.2006 zu der Versetzung zu äußern.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2006, dem Kläger zu Händen seines Prozessbevollmächtigten zugestellt am 01.12.2006, wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen.

Am 20.12.2006 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass die angefochtene Versetzung bereits formell rechtswidrig sei, da er vor der Versetzung nicht angehört worden sei. Durch die mit Schreiben vom 07.11.2006 erfolgte Anhörung sei eine nachträgliche Heilung dieses Verfahrensfehlers nicht eingetreten.

Im Übrigen sei die Versetzung auch materiell rechtswidrig, da der Kläger bei der Niederlassung BRIEF E ausschließlich Brief- und Frachtdienst zu verrichten habe und eine derartige Tätigkeit im Vergleich zu der von ihm zuvor ausgeübten Postbanktätigkeit unterwertig sei. Darüber hinaus seien mit der Versetzung für ihn weitere Nachteile verbunden, die ihn in seinen Rechten verletzten. So verliere er durch die Versetzung die ihm bislang gewährte Vertriebszulage und auch die den Mitarbeitern der Postbank gewährten Sonderkonditionen, etwa hinsichtlich Spareinlagen oder Krediten. Aufgrund der von ihm im Bereich der Niederlassung BRIEF zu verrichtenden unterwertigen Tätigkeiten werde ihm auch jede Möglichkeit einer Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 genommen.

Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang auch darauf, dass er in der Vergangenheit „ständig hin und her geschoben“ und im Jahr 1987 zum letzten Mal befördert worden sei, was auf Mobbing schließen lasse.

Der Kläger ist der Auffassung, dass er aufgrund seiner Qualifikation und seiner langjährigen Tätigkeit im Bereich des Post-Bank-Dienstes zur Deutschen Postbank AG statt zur Niederlassung BRIEF E hätte versetzt werden müssen. Bei der Deutschen Postbank AG hätte ihm auch eine Aufgabe zugewiesen werden können, die seiner bisherigen Tätigkeit entspreche.

Mindestens zwei Kollegen, die sich in einer vergleichbaren Situation befunden hätten, seien nicht zur Niederlassung BRIEF versetzt worden, sondern hätten rechtzeitig Regeldienstposten bei den von der Deutschen Postbank AG übernommenen Filialen E 1 bzw. E 13 erhalten.

Mehr als 20 weitere Kräfte, denen ebenso wie dem Kläger am 01.01.2006 zunächst nur vorübergehend Tätigkeiten im Bereich der Postbank Filialvertriebs AG zugewiesen worden seien, seien zwischenzeitlich dauerhaft übernommen worden. Eine entsprechende Verfahrensweise sei auch in seinem Fall möglich. Seitens der Postbankfilialen im Bereich von E bestehe durchaus Bereitschaft, den Kläger weiter dort zu beschäftigen.

Der Kläger beantragt,

die Versetzungsverfügung der Beklagten vom 23.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2006 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend, dem Kläger sei mit Wirkung vom 01.11.1987 ein Arbeitsposten „Dauervertreter im Schalterdienst“, Bewertung A 7 übertragen worden. Dieser Vertreterposten sei dann im Rahmen der Fortentwicklung des Filialnetzes der Vertriebslinie 1 und letztlich der Niederlassung Retail zugeordnet worden. Mit der Schließung und letztendlich ersatzlosen Auflösung der bisherigen Niederlassung Retail sei es erforderlich gewesen, alle Mitarbeiter dieser Niederlassung spätestens mit der Auflösung zu einer anderen Organisationseinheit innerhalb der Deutschen Post AG oder dem Dienstherrn Deutsche Postbank AG zu versetzen. Zu welcher Zielorganisation die Versetzung vorzunehmen gewesen sei, habe die „Konzernbetriebsvereinbarung zwischen dem Konzern Deutsche Post AG und dem Konzernbetriebsrat im Konzern Deutsche Post AG über den Interessenausgleich/Sozialplan gem. §§ 58, 111, 112 BetrVG anlässlich der Aufteilung des Filialnetzes der DP Retail GmbH (Filius)“ (im Folgenden: Konzernbetriebsvereinbarung) geregelt. Nach § 3 Nr. 2 der Konzernbetriebsvereinbarung seien die Beamten, denen am 31.12.2005 dauerhaft ein Regelarbeitsposten bei einer von der Deutschen Post Retail GmbH weiterhin betriebenen, letztendlich auf die Postbank Filialvertrieb AG übergehenden Filiale zugewiesen gewesen sei, von der Deutschen Post AG zur Deutschen Postbank AG zu versetzen gewesen. Die übrigen Beamten seien nach dem Territorialprinzip zu der am bisherigen Beschäftigungsort bestehenden Niederlassung BRIEF versetzt worden. Hierzu hätten auch die in der Niederlassung Retail beschäftigten Überhangkräfte gezählt.

Der Kläger sei aber am 31.12.2005 nicht dauerhaft auf einem Arbeitsplatz in einer der von der Deutschen Post Retail GmbH weiterzuführenden 850 Filialen beschäftigt, vielmehr als Überhangkraft ausgewiesen gewesen. Er sei somit nach § 3 Abs. 3 der Konzernbetriebsvereinbarung als Überhangkraft nach dem Territorialprinzip zu der zuständigen Niederlassung BRIEF zu versetzen gewesen.

Die Versetzung sei entsprechend den für alle dem Bereich des Filialnetzes der Deutschen Post Retail zugewiesenen Beamten der Deutschen Post AG geltenden Regelungen und somit ermessensfehlerfrei im Sinne von § 26 Abs. 1 BBG erfolgt. Der Kläger verbleibe weiterhin in seinem Status- und Funktionalamt im Bereich seines bisherigen Dienstherrn. Eine Beeinträchtigung seiner Beförderungsmöglichkeiten durch die Versetzung zu der Niederlassung BRIEF E sei nicht erkennbar. Der Hinweis des Klägers auf Mobbing gehe an der Sache vorbei.

Hinzu komme, dass die Deutsche Postbank AG der Zuversetzung von weiteren Kräften über die Regelung in der Gesamtbetriebsvereinbarung hinaus, also insbesondere von Überhangkräften, nicht zugestimmt habe.

Formell sei die Versetzung ebenfalls rechtmäßig. Insbesondere sei dem Kläger gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG nachträglich rechtliches Gehör gewährt worden und hätten sowohl der Betriebsrat der abgebenden Stelle (Niederlassung Retail Bonn) als auch der Betriebsrat der aufnehmenden Stelle (Niederlassung BRIEF E) der Versetzung zugestimmt.

Soweit der Kläger anstrebe, weiter im Bereich der Postbank Filialvertrieb AG beschäftigt zu werden, sei dies keine Frage der im vorliegenden Klageverfahren allein streitgegenständlichen beamtenrechtlichen Versetzung, sondern lediglich eine Frage der Zuweisung von Tätigkeiten bei einem Privatunternehmen nach dem PostPersRG. Eine Versetzung zu der Postbank Filialvertrieb AG sei rechtlich nicht möglich.

Nach seiner Versetzung zur Niederlassung BRIEF wurden dem Kläger gemäß § 4 Abs. 4 PostPersRG überwiegend für jeweils befristete Zeiträume Tätigkeiten in Bankfilialen bei der Deutschen Post Retail GmbH und – nach deren Auflösung – bei der Postbank Filialvertrieb AG zugewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Personalakte des Klägers Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Versetzungsbescheid der Beklagten vom 23.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der angefochtene Bescheid, der seine Rechtsgrundlage in § 26 Abs. 1 und 2 BBG findet, ist weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden.

Die nach § 28 VwVfG erforderliche Anhörung des Klägers wurde durch Schreiben vom 07.11.2006, in dem dem Kläger bis zum 19.11.2006 Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Versetzung gegeben wurde, gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG im Widerspruchsverfahren mit heilender Wirkung nachgeholt.

Die nach § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG erforderliche Mitbestimmung der zuständigen Personalvertretungen liegt ebenfalls vor. Der Betriebsrat der abgebenden Stelle, der Niederlassung Retail Bonn, hat im Rahmen einer allgemeinen Vereinbarung vom 21.12.2005 den Versetzungen gemäß der Konzernbetriebsvereinbarung anlässlich der Aufteilung des Filialnetzes der DP Retail GmbH generell zugestimmt. Der Betriebsrat der aufnehmenden Stelle, der Niederlassung BRIEF E, stimmte auf entsprechenden Antrag vom 16.01.2006 der Zuversetzung des Klägers in seiner Sitzung vom 06.02.2006 ebenfalls zu. Zwar fehlte es vor Ausspruch der Versetzungsverfügung insoweit an der erforderlichen Mitwirkung des Betriebsrats der aufnehmenden Stelle. Diese konnte aber bis zum Abschluss des Vorverfahrens nachgeholt werden

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1983 – 2 C 9/82 -, dokumentiert bei juris; sowie Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 10. Auflage, § 69 RZ. 42,

was vorliegend geschehen ist.

Die angefochtene Versetzung ist auch materiell rechtmäßig.

Nach § 26 Abs. 1 BBG kann ein Beamter, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, auch ohne seine Zustimmung innerhalb des Dienstbereiches seines Dienstherrn versetzt werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist, wobei Stellenzulagen nicht als Bestandteile des Grundgehaltes gelten. Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 BBG kann bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden ein Beamter, dessen Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist; das Endgrundgehalt muss dabei mindestens dem des Amtes entsprechen, dass der Beamte vor seinem bisherigen Amt inne hatte.

Unstreitig verbleibt der Kläger nach der streitgegenständlichen Versetzung in einem Amt derselben Laufbahn wie zuvor, das mit demselben Endgrundgehalt verbunden ist. Das statusrechtliche Amt des Klägers bleibt nach der Versetzung unverändert.

Für die Versetzung bestand auch ein dienstliches Bedürfnis. Die Beklagte hat insoweit dargelegt, dass im Rahmen der Aufteilung des Filialnetzes der Deutschen Post Retail GmbH zum 01.01.2006 die Niederlassung Retail in Bonn, der der Kläger bisher beamtenrechtlich zugeordnet war ( was dieser nach zwischenzeitlichem Bestreiten in der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2008 nochmals ausdrücklich unstreitig stellte ), mit Ablauf des 31.12.2005 geschlossen und dann endgültig zum 31.07.2006 aufgehoben wurde. Durch die Auflösung der Behörde war es unumgänglich, die Beamten, die dort ihr Statusamt inne hatten – und damit auch den Kläger -, zu einer anderen Behörde zu versetzen. Das dienstliche Erfordernis einer Versetzung des Klägers war damit durch die Auflösung seiner Stammbehörde zweifelsohne gegeben.

Die Ermessensentscheidung, den Kläger zur Niederlassung BRIEF E zu versetzen, ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Auszugehen ist dabei davon, dass die Art und Weise der Neuorganisation des bisherigen Filialnetzes der Deutschen Post Retail GmbH und die damit verbundenen Umstrukturierungsmaßnahmen allein der Organisationsgewalt der Deutschen Post AG obliegen, der insoweit organisatorische Gestaltungsfreiheit zukommt. Derartige Entscheidungen erfolgen ausschließlich im unternehmerischen Interesse. Aus der Rechtsstellung einzelner Beamter ergeben sich regelmäßig keine Einschränkungen der Organisationsgewalt des Dienstherrn; vielmehr genießt die Organisationsgewalt des Dienstherrn insoweit Vorrang.

Vgl. allgemein zur organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn: BVerwG, Beschluss vom 31.01.1994 – 2 B 1/94 -, dokumentiert bei juris und Urteil vom 24.01.1991 – 2 C 16.88 -, BVerwGE 87, 310 (317) m.w.N.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 06.07.2007 – 1 B 226/07 -; sowie Beschlüsse der Kammer vom 07.05.2007 – 2 L 485/07 – und vom 07.12.2007 – 1136/07 -.

Eine andere Beurteilung käme nur dann in Betracht, wenn sich eine Maßnahme zur Umorganisation als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit und damit gerade als Manipulation zum Nachteil des betroffenen Beamten darstellen würde, wofür vorliegend jedoch keinerlei Anhaltspunkte gegeben sind.

Vielmehr orientierte sich die Beklagte bei der Ermessensentscheidung darüber, zu welcher Behörde der Kläger zu versetzen war, an der Konzernbetriebsvereinbarung vom 09.12.2005, was keinen rechtlichen Bedenken unterliegt. In § 3 dieser Betriebsvereinbarung war festgelegt worden, wohin die in den Filialen der Deutschen Post Retail GmbH beschäftigten Beamten im Zuge der zum 01.01.2006 geplanten Aufteilung des Filialnetzes zu versetzen sind. Nach § 3 Abs. 2 der Konzernbetriebsvereinbarung sollten alle Beamten, die am 31.12.2005 dauerhaft einen Regelarbeitsposten in einer der 850 Filialen inne hatten, die zunächst bei der Deutschen Post Retail GmbH verblieben und im weiteren Verlauf von der Postbank Filialvertrieb AG übernommen wurden, mit Ablauf des 31.12.2005 von der Deutschen Post AG zur Deutschen Postbank AG im beamtenrechtlichen Sinne versetzt werden. Nur insoweit bestand eine Zustimmung der Deutschen Postbank AG für eine Zuversetzung. Alle Mitarbeiter, die in den 1.172 zur Deutschen Post AG übergehenden Filialen beschäftigt waren, sowie die Beschäftigten der Niederlassung Retail selbst sollten mit Ablauf des 31.12.2005 zu den Niederlassungen BRIEF nach dem Territorialprinzip übergeleitet werden. Hierzu zählten auch die in der Niederlassung Retail beschäftigten Überhangkräfte (vgl. § 3 Ziffer 3 der Konzernbetriebsvereinbarung).

Ausgehend davon entsprach die Versetzung des Klägers zur Niederlassung BRIEF Saarbrücken der Konzernbetriebsvereinbarung vom 09.12.2005.

Zwar gehörte die Filiale E 13, bei der der Kläger zuletzt beschäftigt war, zu den in der Konzernbetriebsvereinbarung genannten 850 Filialen der Deutschen Post Retail GmbH, die letztlich auf die Postbank Filialvertrieb AG übergehen sollten. Der Kläger hatte dort am 31.12.2005 aber keinen Regelarbeitsposten inne.

Dies lässt sich den von der Beklagten mit Schriftsatz vom 14.12.2007 vorgelegten sowie den darüber hinaus in den Verwaltungsakten befindlichen Unterlagen hinreichend entnehmen.

Insbesondere ist dies aus dem von der Beklagten vorgelegten Auszug aus der Besetzungsübersicht der Filiale E 13 mit dem Sachstand 12.12.2005 (Bl. 198 d.A. ) ersichtlich, wonach der Kläger bei der vorgenannten Filiale als „nicht wertschöpfend eingesetzte Überhangkraft“ geführt wurde. Dafür sprechen des Weiteren die vorgelegten sog. Wanderungslisten „Nachtrag Nr. 2, Sachstand 05.12.2005“ (Bl. 199 d.A. ), worin der Kläger bei der Filiale E 13 auf einem zusätzlichen Vertreterposten geführt wurde, sowie die „Änderungsliste Nr. 3 vom 19.12.2005“ (Bl. 200 d.A. ), worin der Kläger als „ohne Regeleinsatz“ verzeichnet war. Nicht zuletzt bestätigen dies auch die eigenen Ausführungen des Klägers zu seinen wechselnden Einsätzen in verschiedenen Filialen im Bereich des H. Der Kläger gibt selbst an, zuletzt über lange Zeit keinen festen Dienstposten innegehabt zu haben.

Dies alles spricht für die Darstellung der Beklagten, wonach der Kläger, der unstreitig bis Herbst 2004 einen Dauervertreterposten bei der Filiale E 23 inne hatte, nach deren Schließung als bloße Überhangkraft in der Filiale E 13 eingesetzt wurde. Damit lässt sich auch die Darstellung in dem am 03.05.2006 erstellten Sozialplan (Bl. 64 ff. d. Verwaltungsakten) sowie in der am 23.10.2007 vorgelegten „Anlage 6: Unterstützungsfunktionen/Betriebsräte und Filialkräfte in 1.172 Filialen Post AG“, gemäß der der Kläger auf einer Wanderungsliste der auf die Deutsche Post AG übergehenden 1.172 Filialen geführt wurde, in Einklang bringen.

Ist demnach davon auszugehen, dass der Kläger am maßgeblichen Stichtag 31.12.2005 bei der Filiale E 13 keinen dauerhaften Regelarbeitsposten i.S.v. § 3 der Konzernbetriebsvereinbarung inne hatte, war er vielmehr dort als Überhangkraft ausgewiesen, für die die Deutsche Postbank AG keine Zusage für eine Zuversetzung erteilt hatte, so ist die Ermessensentscheidung der Beklagten, den Kläger zur Niederlassung BRIEF E zu versetzen, rechtlich nicht zu beanstanden.

Dass der Kläger nach seiner Versetzung zur Niederlassung BRIEF E keine Vertriebszulage erhalten kann und ihm auch keine nur für Mitarbeiter der Deutschen Postbank AG gewährten Sonderkonditionen bei Spareinlagen oder Krediten eingeräumt werden, stand der streitgegenständlichen Versetzung nicht entgegen. Dies ergibt sich bereits aus § 26 BBG, wonach für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Versetzung lediglich auf das Endgrundgehalt des bisherigen und des neuen Amtes abzustellen ist und Stellenzulagen dabei ausdrücklich außer Betracht bleiben.

Eine Beeinträchtigung der Beförderungsmöglichkeiten des Klägers durch die Versetzung zu der Niederlassung BRIEF E ist ebenfalls nicht erkennbar. Dem diesbezüglichen Vorbringen des Klägers fehlt jegliche Substanz. Gleiches gilt für den pauschalen Einwand, der bei der Niederlassung BRIEF E zu verrichtende Brief- und Frachtdienst sei gemessen an den Qualifikationen und den vorherigen Tätigkeiten des Klägers unterwertig.

Für ein gegen den Kläger gerichtetes Mobbing fehlt es ebenfalls an jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkten. Es handelt sich insoweit um eine bloße Behauptung des Klägers. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger vorliegend lediglich von einer allgemeinen, weitreichenden Umorganisationsmaßnahme betroffen war und dabei ebenso wie die anderen Beamten in vergleichbarer Lage behandelt wurde.

Der ohne Angaben näherer Einzelheiten erhobene weitere Einwand des Klägers, wonach zwei seiner Kollegen noch kurz vor der zum 01.01.2006 erfolgten Neuorganisation Regelarbeitsplätze bei den Filialen E 1 bzw. 13 erhalten hätten, lässt keine Rückschlüsse auf eine Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Versetzung zu.

Soweit der Kläger schließlich darauf hinweist, dass über 20 seiner Kollegen, die sich in einer vergleichbaren Situation befunden hätten, zwischenzeitlich eine dauerhafte Anstellung bei Filialen der Postbank Filialvertrieb AG gefunden hätten, und darauf hinzuwirken versucht, zumindest künftig ebenfalls eine dauerhafte Beschäftigung bei einer solchen Filiale zu erreichen, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Vorliegend geht es weder um die Zuweisung konkreter Tätigkeiten noch die Möglichkeit einer eventuellen künftigen Versetzung zur Deutschen Postbank AG, sondern allein um die Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung vom 23.12.2005.

Da die Versetzung aber keine Rechtsfehler erkennen lässt, ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Kammer sieht keine Veranlassung, auf der Grundlage von § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO die Berufung zuzulassen.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Versetzungsbescheid der Beklagten vom 23.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der angefochtene Bescheid, der seine Rechtsgrundlage in § 26 Abs. 1 und 2 BBG findet, ist weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden.

Die nach § 28 VwVfG erforderliche Anhörung des Klägers wurde durch Schreiben vom 07.11.2006, in dem dem Kläger bis zum 19.11.2006 Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Versetzung gegeben wurde, gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG im Widerspruchsverfahren mit heilender Wirkung nachgeholt.

Die nach § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG erforderliche Mitbestimmung der zuständigen Personalvertretungen liegt ebenfalls vor. Der Betriebsrat der abgebenden Stelle, der Niederlassung Retail Bonn, hat im Rahmen einer allgemeinen Vereinbarung vom 21.12.2005 den Versetzungen gemäß der Konzernbetriebsvereinbarung anlässlich der Aufteilung des Filialnetzes der DP Retail GmbH generell zugestimmt. Der Betriebsrat der aufnehmenden Stelle, der Niederlassung BRIEF E, stimmte auf entsprechenden Antrag vom 16.01.2006 der Zuversetzung des Klägers in seiner Sitzung vom 06.02.2006 ebenfalls zu. Zwar fehlte es vor Ausspruch der Versetzungsverfügung insoweit an der erforderlichen Mitwirkung des Betriebsrats der aufnehmenden Stelle. Diese konnte aber bis zum Abschluss des Vorverfahrens nachgeholt werden

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1983 – 2 C 9/82 -, dokumentiert bei juris; sowie Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 10. Auflage, § 69 RZ. 42,

was vorliegend geschehen ist.

Die angefochtene Versetzung ist auch materiell rechtmäßig.

Nach § 26 Abs. 1 BBG kann ein Beamter, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, auch ohne seine Zustimmung innerhalb des Dienstbereiches seines Dienstherrn versetzt werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist, wobei Stellenzulagen nicht als Bestandteile des Grundgehaltes gelten. Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 BBG kann bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden ein Beamter, dessen Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist; das Endgrundgehalt muss dabei mindestens dem des Amtes entsprechen, dass der Beamte vor seinem bisherigen Amt inne hatte.

Unstreitig verbleibt der Kläger nach der streitgegenständlichen Versetzung in einem Amt derselben Laufbahn wie zuvor, das mit demselben Endgrundgehalt verbunden ist. Das statusrechtliche Amt des Klägers bleibt nach der Versetzung unverändert.

Für die Versetzung bestand auch ein dienstliches Bedürfnis. Die Beklagte hat insoweit dargelegt, dass im Rahmen der Aufteilung des Filialnetzes der Deutschen Post Retail GmbH zum 01.01.2006 die Niederlassung Retail in Bonn, der der Kläger bisher beamtenrechtlich zugeordnet war ( was dieser nach zwischenzeitlichem Bestreiten in der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2008 nochmals ausdrücklich unstreitig stellte ), mit Ablauf des 31.12.2005 geschlossen und dann endgültig zum 31.07.2006 aufgehoben wurde. Durch die Auflösung der Behörde war es unumgänglich, die Beamten, die dort ihr Statusamt inne hatten – und damit auch den Kläger -, zu einer anderen Behörde zu versetzen. Das dienstliche Erfordernis einer Versetzung des Klägers war damit durch die Auflösung seiner Stammbehörde zweifelsohne gegeben.

Die Ermessensentscheidung, den Kläger zur Niederlassung BRIEF E zu versetzen, ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Auszugehen ist dabei davon, dass die Art und Weise der Neuorganisation des bisherigen Filialnetzes der Deutschen Post Retail GmbH und die damit verbundenen Umstrukturierungsmaßnahmen allein der Organisationsgewalt der Deutschen Post AG obliegen, der insoweit organisatorische Gestaltungsfreiheit zukommt. Derartige Entscheidungen erfolgen ausschließlich im unternehmerischen Interesse. Aus der Rechtsstellung einzelner Beamter ergeben sich regelmäßig keine Einschränkungen der Organisationsgewalt des Dienstherrn; vielmehr genießt die Organisationsgewalt des Dienstherrn insoweit Vorrang.

Vgl. allgemein zur organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn: BVerwG, Beschluss vom 31.01.1994 – 2 B 1/94 -, dokumentiert bei juris und Urteil vom 24.01.1991 – 2 C 16.88 -, BVerwGE 87, 310 (317) m.w.N.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 06.07.2007 – 1 B 226/07 -; sowie Beschlüsse der Kammer vom 07.05.2007 – 2 L 485/07 – und vom 07.12.2007 – 1136/07 -.

Eine andere Beurteilung käme nur dann in Betracht, wenn sich eine Maßnahme zur Umorganisation als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit und damit gerade als Manipulation zum Nachteil des betroffenen Beamten darstellen würde, wofür vorliegend jedoch keinerlei Anhaltspunkte gegeben sind.

Vielmehr orientierte sich die Beklagte bei der Ermessensentscheidung darüber, zu welcher Behörde der Kläger zu versetzen war, an der Konzernbetriebsvereinbarung vom 09.12.2005, was keinen rechtlichen Bedenken unterliegt. In § 3 dieser Betriebsvereinbarung war festgelegt worden, wohin die in den Filialen der Deutschen Post Retail GmbH beschäftigten Beamten im Zuge der zum 01.01.2006 geplanten Aufteilung des Filialnetzes zu versetzen sind. Nach § 3 Abs. 2 der Konzernbetriebsvereinbarung sollten alle Beamten, die am 31.12.2005 dauerhaft einen Regelarbeitsposten in einer der 850 Filialen inne hatten, die zunächst bei der Deutschen Post Retail GmbH verblieben und im weiteren Verlauf von der Postbank Filialvertrieb AG übernommen wurden, mit Ablauf des 31.12.2005 von der Deutschen Post AG zur Deutschen Postbank AG im beamtenrechtlichen Sinne versetzt werden. Nur insoweit bestand eine Zustimmung der Deutschen Postbank AG für eine Zuversetzung. Alle Mitarbeiter, die in den 1.172 zur Deutschen Post AG übergehenden Filialen beschäftigt waren, sowie die Beschäftigten der Niederlassung Retail selbst sollten mit Ablauf des 31.12.2005 zu den Niederlassungen BRIEF nach dem Territorialprinzip übergeleitet werden. Hierzu zählten auch die in der Niederlassung Retail beschäftigten Überhangkräfte (vgl. § 3 Ziffer 3 der Konzernbetriebsvereinbarung).

Ausgehend davon entsprach die Versetzung des Klägers zur Niederlassung BRIEF Saarbrücken der Konzernbetriebsvereinbarung vom 09.12.2005.

Zwar gehörte die Filiale E 13, bei der der Kläger zuletzt beschäftigt war, zu den in der Konzernbetriebsvereinbarung genannten 850 Filialen der Deutschen Post Retail GmbH, die letztlich auf die Postbank Filialvertrieb AG übergehen sollten. Der Kläger hatte dort am 31.12.2005 aber keinen Regelarbeitsposten inne.

Dies lässt sich den von der Beklagten mit Schriftsatz vom 14.12.2007 vorgelegten sowie den darüber hinaus in den Verwaltungsakten befindlichen Unterlagen hinreichend entnehmen.

Insbesondere ist dies aus dem von der Beklagten vorgelegten Auszug aus der Besetzungsübersicht der Filiale E 13 mit dem Sachstand 12.12.2005 (Bl. 198 d.A. ) ersichtlich, wonach der Kläger bei der vorgenannten Filiale als „nicht wertschöpfend eingesetzte Überhangkraft“ geführt wurde. Dafür sprechen des Weiteren die vorgelegten sog. Wanderungslisten „Nachtrag Nr. 2, Sachstand 05.12.2005“ (Bl. 199 d.A. ), worin der Kläger bei der Filiale E 13 auf einem zusätzlichen Vertreterposten geführt wurde, sowie die „Änderungsliste Nr. 3 vom 19.12.2005“ (Bl. 200 d.A. ), worin der Kläger als „ohne Regeleinsatz“ verzeichnet war. Nicht zuletzt bestätigen dies auch die eigenen Ausführungen des Klägers zu seinen wechselnden Einsätzen in verschiedenen Filialen im Bereich des H. Der Kläger gibt selbst an, zuletzt über lange Zeit keinen festen Dienstposten innegehabt zu haben.

Dies alles spricht für die Darstellung der Beklagten, wonach der Kläger, der unstreitig bis Herbst 2004 einen Dauervertreterposten bei der Filiale E 23 inne hatte, nach deren Schließung als bloße Überhangkraft in der Filiale E 13 eingesetzt wurde. Damit lässt sich auch die Darstellung in dem am 03.05.2006 erstellten Sozialplan (Bl. 64 ff. d. Verwaltungsakten) sowie in der am 23.10.2007 vorgelegten „Anlage 6: Unterstützungsfunktionen/Betriebsräte und Filialkräfte in 1.172 Filialen Post AG“, gemäß der der Kläger auf einer Wanderungsliste der auf die Deutsche Post AG übergehenden 1.172 Filialen geführt wurde, in Einklang bringen.

Ist demnach davon auszugehen, dass der Kläger am maßgeblichen Stichtag 31.12.2005 bei der Filiale E 13 keinen dauerhaften Regelarbeitsposten i.S.v. § 3 der Konzernbetriebsvereinbarung inne hatte, war er vielmehr dort als Überhangkraft ausgewiesen, für die die Deutsche Postbank AG keine Zusage für eine Zuversetzung erteilt hatte, so ist die Ermessensentscheidung der Beklagten, den Kläger zur Niederlassung BRIEF E zu versetzen, rechtlich nicht zu beanstanden.

Dass der Kläger nach seiner Versetzung zur Niederlassung BRIEF E keine Vertriebszulage erhalten kann und ihm auch keine nur für Mitarbeiter der Deutschen Postbank AG gewährten Sonderkonditionen bei Spareinlagen oder Krediten eingeräumt werden, stand der streitgegenständlichen Versetzung nicht entgegen. Dies ergibt sich bereits aus § 26 BBG, wonach für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Versetzung lediglich auf das Endgrundgehalt des bisherigen und des neuen Amtes abzustellen ist und Stellenzulagen dabei ausdrücklich außer Betracht bleiben.

Eine Beeinträchtigung der Beförderungsmöglichkeiten des Klägers durch die Versetzung zu der Niederlassung BRIEF E ist ebenfalls nicht erkennbar. Dem diesbezüglichen Vorbringen des Klägers fehlt jegliche Substanz. Gleiches gilt für den pauschalen Einwand, der bei der Niederlassung BRIEF E zu verrichtende Brief- und Frachtdienst sei gemessen an den Qualifikationen und den vorherigen Tätigkeiten des Klägers unterwertig.

Für ein gegen den Kläger gerichtetes Mobbing fehlt es ebenfalls an jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkten. Es handelt sich insoweit um eine bloße Behauptung des Klägers. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger vorliegend lediglich von einer allgemeinen, weitreichenden Umorganisationsmaßnahme betroffen war und dabei ebenso wie die anderen Beamten in vergleichbarer Lage behandelt wurde.

Der ohne Angaben näherer Einzelheiten erhobene weitere Einwand des Klägers, wonach zwei seiner Kollegen noch kurz vor der zum 01.01.2006 erfolgten Neuorganisation Regelarbeitsplätze bei den Filialen E 1 bzw. 13 erhalten hätten, lässt keine Rückschlüsse auf eine Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Versetzung zu.

Soweit der Kläger schließlich darauf hinweist, dass über 20 seiner Kollegen, die sich in einer vergleichbaren Situation befunden hätten, zwischenzeitlich eine dauerhafte Anstellung bei Filialen der Postbank Filialvertrieb AG gefunden hätten, und darauf hinzuwirken versucht, zumindest künftig ebenfalls eine dauerhafte Beschäftigung bei einer solchen Filiale zu erreichen, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Vorliegend geht es weder um die Zuweisung konkreter Tätigkeiten noch die Möglichkeit einer eventuellen künftigen Versetzung zur Deutschen Postbank AG, sondern allein um die Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung vom 23.12.2005.

Da die Versetzung aber keine Rechtsfehler erkennen lässt, ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Kammer sieht keine Veranlassung, auf der Grundlage von § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO die Berufung zuzulassen.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- Euro festgesetzt.