Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 08.04.2008 – 2 K 533/07
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich mit vorliegender Klage gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand.
Der am ...1948 geborene Kläger wurde 1970 in den saarländischen Schuldienst eingestellt. Am 14.10.1975 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Lehrer an einer Grund- und Hauptschule ernannt. Bei dem Kläger liegt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 70 v. H. vor, aufgrund dessen seine wöchentliche Pflichtstundenzahl im Jahr 1982 um vier Pflichtstunden ermäßigt worden war. Zuletzt unterrichtete der Kläger an der Grundschule A..
Nachdem der Kläger seit dem 31.10.2002 dienstunfähig erkrankt war, wurde er erstmals am 19.02.2003 amtsärztlich untersucht. Hierzu teilte der beim Gesundheitsamt des Landkreises St. Wendel bedienstete Amtsarzt Dr. T. dem Beklagten unter dem 20.02.2003 mit, dass der Kläger dienstunfähig erkrankt sei und mit der Wiederaufnahme der Dienstfähigkeit nicht vor Ablauf von zwei Monaten zu rechnen sei. Dem Kläger sei dringend empfohlen worden, nach Abklingen der Akutsymptomatik ein Heilverfahren durchzuführen.
Am 24.06.2003 wurde der Kläger auf Veranlassung des Beklagten im Hinblick auf seine Dienstfähigkeit erneut einer amtsärztlichen Untersuchung durch die Zentrale Gutachtenstelle für Landesbedienstete unterzogen. In dem daraufhin erstellten medizinischen Gutachten vom 31.07.2003 wurde von der Ärztin für Innere Medizin Dr. med. D. ein Zustand nach Poliomyelitis mit ausgeprägtem Wirbelsäulenschmerz-Syndrom bei ausgeprägter statischer Skoliose, Hohlrundrücken, ISG Syndrom beidseitig sowie eine beginnende Coxarthrose links diagnostiziert. Zusammenfassend wurde dargelegt, dass der Kläger an einem Wirbelsäulensyndrom bei Skoliose und vorbestehender Poliomyelitis als Kind mit Beinverkürzung links und Muskelatrophien leide und ständig Medikamente sowie umfangreiche physikalische Maßnahmen zur Behandlung der chronischen Schmerzsymptomatik benötige. Bedingt durch die Erkrankung habe sich bei dem Kläger auch eine reaktive Depression entwickelt. Der Kläger erscheine für eine Schuldiensttätigkeit nicht mehr in der Lage und auch eine Verweistätigkeit sei nicht mehr durchführbar. Mit Schreiben vom selben Tage nahm die Amtsärztin gegenüber dem Beklagten dahingehend Stellung, dass bei dem Kläger ein chronisches Schmerzsyndrom bei Erkrankung von Seiten des Stütz- und Bewegungsapparates bestehe und er daher bereits seit Oktober 2002 dienstunfähig sei. Mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb des nächsten halben Jahres werde auch jetzt nicht gerechnet.
Mit Schreiben vom 07.08.2003 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 31.07.2003 für den Schuldienst als dauernd dienstunfähig im Sinne des § 52 Abs. 1 SBG anzusehen sei; zugleich wurde er aufgefordert, seine Versetzung in den Ruhestand zu beantragen.
Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 02.10.2003 und 07.01.2004 unter Hinweis auf eine ärztliche Bescheinigung des behandelnden Arztes für Orthopädie Dr. med. M. vom 03.11.2003 mitgeteilt hatte, dass eine Wiederaufnahme seines Dienstes mit reduzierter Pflichtstundenzahl möglich sei, wurde die Zentrale Gutachtenstelle für Landesbedienstete um Vornahme einer Nachuntersuchung des Klägers sowie Stellungnahme gebeten, ob und ggfs. wann der Kläger wieder dienstfähig sein werde bzw. ob bei einer Herabsetzung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl nach Ablauf von sechs Monaten mit der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit gerechnet werden könne. Ferner wurde um entsprechende Mitteilung gebeten, sofern bei dem Kläger eine Teildienstfähigkeit im Sinne des § 52 a SBG festgestellt werde.
In der hierzu ergangenen Stellungnahme der Ärztin für Innere Medizin Dr. med. D. vom 18.02.2004 wurde dargelegt, dass sich bei der Nachuntersuchung am 17.02.2004 im Vergleich zu der Voruntersuchung am 24.06.2003 keine neuen Gesichtspunkte ergeben hätten. Nach wie vor bestehe bei dem Kläger eine Erkrankung seitens des Stütz- und Bewegungsapparates, weshalb er bereits seit Oktober 2002 krank geschrieben werde. Der Kläger sei aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage, seinen Dienst aufzunehmen, auch wenn er derzeit glaube, seinen dienstlichen Verpflichtungen wieder gewachsen zu sein. Es wäre mit Sicherheit bereits nach kurzer Zeit wieder mit Dienstunfähigkeit zu rechnen.
Daraufhin teilte der Beklagte dem Kläger unter dem 02.04.2004 mit, dass er aufgrund der amtsärztlichen Gutachten vom 31.07.2003 und 18.02.2004 als dauernd dienstunfähig anzusehen und daher seine Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen gemäß § 54 SBG mit Ablauf des Monats August 2004 beabsichtigt sei.
Gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand erhob der Kläger mit Schreiben vom 07.05. und 24.06.2004 Einwendungen, zu deren Begründung er geltend machte, die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand seien nicht gegeben, weil er zu mindestens 50% teildienstfähig sei.
Aufgrund der daraufhin zur Frage einer Teildienstfähigkeit des Klägers im Sinne des § 52 a SBG veranlassten weiteren amtsärztlichen Untersuchung des Klägers am 19.08.2004 erstellte die Ärztin für Innere Medizin Dr. med. D., am 20.08.2004 ein weiteres medizinisches Gutachten, in dem bei dem Kläger über die bisherigen Diagnosen hinaus eine depressive Entwicklung bei körperlicher Grundkrankheit, essentielle arterielle Hypertonie, chronische Bronchitis bei Nikotinabusus sowie eine Leberwerterhöhung, möglicherweise in Rahmen eines vermehrten Alkoholkonsums, diagnostiziert wurden. Abschließend stellte die Amtsärztin fest, dass der Kläger unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Diagnosen in seiner Leistungsfähigkeit erheblich gemindert sei. Er sei auch nicht mehr in der Lage, halbschichtig seinen Dienst zu verrichten. Es käme unweigerlich in kürzester Frist zu einer erneuten Krankschreibung durch die behandelnden Ärzte.
Mit an den Beklagten gerichtetem Schreiben vom selben Tag nahm die Amtsärztin dahingehend Stellung, dass die Erkrankung des Klägers, die eine regelmäßige physikalische, medikamentöse und physiotherapeutische Behandlung erfordere, weiter fortschreiten werde und sich im Vergleich zu den Voruntersuchungen nicht gebessert habe. Darüber hinaus liege bei dem Kläger eine psychische Erkrankung im Sinne einer depressiven Entwicklung vor. Er sei stimmungsmäßig überhaupt nicht auflockerbar gewesen und habe psychomotorisch verlangsamt und adynam gewirkt. An internistischen Erkrankungen bestehe ein Bluthochdruck sowie eine chronische Bronchitis bei Nikotinabusus. Bei der Lungenfunktion seien die entsprechenden Parameter reduziert gewesen; auch die Hörfähigkeit sei beidseits bei bekannter Trommelfellerkrankung eingeschränkt gewesen. Laborchemisch seien die Leberwerte erhöht gewesen, möglicherweise aufgrund eines fortgesetzten erhöhten Alkoholkonsums. Unter Würdigung der Gesamtheit der Diagnosen sei die Leistungsfähigkeit des Klägers aufgrund seiner Erkrankungen deutlich reduziert. Auch eine Teildienstfähigkeit sei nicht mehr gegeben.
Auf den hiergegen von dem Kläger mit Schreiben vom 10.01.2005 eingelegten Widerspruch hin hob der Beklagte mit Verfügung vom 01.02.2005 den Zurruhesetzungsbescheid vom 08.12.2004 auf und teilte dem Kläger zugleich mit, dass das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand gemäß § 54 SBG fortgeführt und mit der Ermittlung des Sachverhaltes ein Beamter beauftragt werde.
Mit an den bestellten Ermittlungsführer gerichteten Schreiben vom 29.04.2005 wandte der Kläger sich im einzelnen gegen die getroffenen amtsärztlichen Feststellungen und machte geltend, die Amtsärztin Dr. med. D. habe sich ihm gegenüber nach der Untersuchung am 24.06.2003 dahingehend geäußert, dass eine Wiederaufnahme des Dienstes nach den Sommerferien möglich sei. Damit stimmten deren Aussagen in der an den Beklagten gerichteten Stellungnahme vom 31.07.2003 nicht überein. Darüber hinaus habe die Amtsärztin dem Beklagten lediglich mitgeteilt, dass innerhalb des nächsten halben Jahres mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht gerechnet werden könne. Die Möglichkeit der Reduzierung seiner Stundenzahl sei weder bei der Begutachtung selbst noch bei der Beurteilung seiner Dienstfähigkeit berücksichtigt worden. Zudem sei die Anamnese in dem erstellten medizinischen Gutachten unzutreffend. Er habe weder dauernd Spritzen und Infusionen sowie Massagen und Krankengymnastik bekommen noch nehme er das Medikament Viox Dolor 50 ein. Aufgrund der fehlerhaften Anamnese sowie der unzutreffenden Medikation sei auch die zusammenfassende Beurteilung seiner Dienstfähigkeit unzutreffend. Eine reaktive Depression sei ihm nicht bekannt. Die Möglichkeit einer Reduzierung der Pflichtstundenzahl sei auch bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit anlässlich der Untersuchung am 17.02.2004 nicht berücksichtigt worden. Es werde lediglich spekuliert, dass er nach kurzer Zeit wieder dienstunfähig wäre. Bei der Begutachtung am 19.08.2004 schienen unsachliche Gesichtspunkte eine Rolle gespielt zu haben. Obwohl sich gegenüber der Voruntersuchung keinerlei Veränderungen ergeben hätten, sei eine depressive Entwicklung diagnostiziert worden. Darüber hinaus werde ihm nunmehr ein fortgesetzter erhöhter Alkoholkonsum unterstellt, ohne dass die tatsächlichen Gründe für die erhöhten Leberwerte bekannt seien. Was das Gutachten vom 20.08.2004 anbelange, so werde erneut bei der Berufsanamnese von einer vollen Stundenzahl ausgegangen.
Nachdem der Kläger unter dem 23.02.2006 über das Ergebnis der Ermittlungen zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit unterrichtet und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, teilte die nunmehr zuständige Ermittlungsführerin dem Beklagten in einem zusammenfassenden Bericht vom selben Tage mit, als Ergebnis der Ermittlungen sei abschließend festzuhalten, dass hinsichtlich der Schuldienstfähigkeit des Klägers die tatsächlichen Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG, d.h. die einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, erfüllt seien.
Daraufhin wurde der Kläger mit Bescheid des Beklagten vom 07.11.2006 wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 52 Abs. 1 SBG mit Ablauf des Monats November 2006 in den Ruhestand versetzt.
Den hiergegen von dem Kläger mit Schreiben vom 15.12.2006 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2007, den Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 05.03.2007 zugestellt, zurück. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass das Zwangspensionierungsverfahren gemäß § 54 SBG a.F. fehlerfrei durchgeführt worden sei. Die inhaltliche Begründetheit der Ruhestandsversetzungsverfügung folge aus den Ausführungen im Bericht der Ermittlungsführerin im Zwangspensionierungsverfahren vom 23.10.2006.
Am 05.04.2007 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er weiterhin geltend macht, zu einer Tätigkeit im Schuldienst in der Lage zu sein. Der Versuch einer halbtägigen Beschäftigung sei nicht unternommen worden. Das es auch in diesem Fall zu einer Krankschreibung in kürzester Zeit kommen würde, sei rein spekulativ. Dadurch, dass der Beklagte die spekulative Einschätzung der Amtsärztin ohne Überprüfung übernommen und ihn in den Ruhestand versetzt habe, habe dieser gegen die ihm obliegende Fürsorgepflicht verstoßen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 07.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2007 aufzuheben.
Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vom 26.02.2007 entgegengetreten und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten und die Personalakte des Klägers verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die als Anfechtungsklage zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Der die Zurruhesetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit aussprechende Bescheid des Beklagten vom 07.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die vorzeitige Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erweist sich zunächst nicht in formeller Hinsicht als rechtsfehlerhaft. Insbesondere sind - was zwischen den Beteiligten außer Streit steht – die Bestimmungen über das bei der zwangsweisen Zurruhesetzung eines Beamten zu beachtende förmliche Verfahren gemäß § 54 Abs. 3 und 4 SBG in der bis 21.12.2005 geltenden und damit hier einschlägigen Fassung
vgl. Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1582 zur Neuordnung des Saarländischen Disziplinarrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 13.12.2005 (Amtsbl. S. 2010)
im konkreten Fall eingehalten worden.
Die Versetzung des Klägers in den Ruhestand ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
Nach der hier maßgeblichen Vorschrift des § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG ist der Beamte auf Lebenszeit vorbehaltlich der Regelungen der §§ 52 Abs. 3, 52 a Abs. 1 SBG in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann nach Satz 2 dieser Vorschrift ein Beamter auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird.
Hiervon ausgehend ist der Beklagte zu Recht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger dienstunfähig i. S. v. § 52 Abs. 1 SBG ist.
Nach dem Inhalt des medizinischen Gutachtens der Zentralen Gutachtenstelle für Landesbedienstete des Landesamtes für Jugend, Soziales und Versorgung vom 31.07.2003 leidet der Kläger an einem Wirbelsäulensyndrom bei Skoliose bei vorbestehender Poliomyelitis als Kind mit Beinverkürzung links und Muskelatrophien, und benötigt er ständig Medikamente sowie umfangreiche physikalische Maßnahmen zur Behandlung der chronischen Schmerzsymptomatik. Laut dem medizinischen Gutachten habe sich bedingt durch diese Erkrankung zudem eine reaktive Depression entwickelt. Von daher erscheine der Kläger weder für eine Schuldiensttätigkeit in der Lage, noch sei eine Verweistätigkeit durchführbar. Unter Bezugnahme hierauf wurde in der amtsärztlichen Stellungnahme vom selben Tage ergänzend prognostiziert, dass mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers innerhalb des nächsten halben Jahres nicht gerechnet werden könne. Dass der Kläger aufgrund der bestehenden Erkrankungen nicht mehr in der Lage sei, seinen Dienst aufzunehmen, wurde in einer weiteren, aufgrund der Nachuntersuchung des Klägers am 17.02.2004 ergangenen amtsärztlichen Stellungnahme vom 18.02.2004 bestätigt. In dieser wurde darauf hingewiesen, dass, auch wenn der Kläger derzeit glaube, seinen dienstlichen Verpflichtungen wieder gewachsen zu sein, mit Sicherheit bereits nach kurzer Zeit wieder mit Dienstunfähigkeit zu rechnen wäre. Dass der Beklagte den Kläger auf der Grundlage dieser amtsärztlichen Feststellungen als dienstunfähig i. S. v. § 52 Abs. 1 SBG angesehen hat, begegnet ungeachtet der Frage der Tragfähigkeit der Diagnose einer reaktiven Depression allein schon im Hinblick auf die orthopädischen Erkrankungen sowie den Umstand, dass der Kläger seit dem 31.10.2002 dienstunfähig erkrankt war, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, zumal der Kläger selbst nicht in Abrede gestellt hat, dass eine Wiederherstellung seiner vollen Dienstfähigkeit auf absehbare Zeit nicht erwartet werden konnte, sondern für sich lediglich das Bestehen einer Teildienstfähigkeit im Sinne von § 52 a Abs. 1 SBG reklamiert.
Zu Recht hat der Beklagte allerdings auch die Möglichkeit einer Verwendung des Klägers mit entsprechend herabgesetzter Arbeitszeit statt der Zurruhesetzung verneint, weil die nach § 52 a Abs. 1 SBG insoweit maßgeblichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der Kläger kann nämlich auch nicht noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit seine Dienstpflichten als Lehrer an einer Grund- und Hauptschule erfüllen. Dies ergibt sich aus der gerade zur Frage einer Teildienstfähigkeit des Klägers im Sinne des § 52 a Abs. 1 SBG von dem Beklagten eingeholten medizinischen Gutachten der Zentralen Gutachtenstelle für Landesbedienstete vom 20.08.2004, das aufgrund der erheblich geminderten Leistungsfähigkeit auch eine halbschichtige Dienstverrichtung durch den Kläger ausschließt. Die Kammer hat keine Veranlassung, die von der Amtsärztin aufgrund des bestehenden Krankheitsbildes des Klägers auch insoweit getroffene Schlussfolgerung in Zweifel zu ziehen. Zwar dürfte der begutachtenden Amtsärztin als Ärztin für Innere Medizin die erforderliche Sachkunde für die in ihrem Gutachten über die diagnostizierten orthopädischen Erkrankungen des Klägers hinaus erstellte Diagnose einer depressiven Entwicklung bei körperlicher Grundkrankheit fehlen. Im Rahmen der Erläuterung ihres medizinischen Gutachtens in der mündlichen Verhandlung hat sie allerdings zur Begründung ihrer Einschätzung, dass der Kläger auch nicht mehr in der Lage sei, seinen Dienst halbschichtig zu verrichten, nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass ihr der Kläger allein aufgrund der orthopädischen Erkrankung als ein kranker Mann erschienen sei und sie dementsprechend auch ohne die von ihr zusätzlich gestellte Diagnose einer reaktiven Depression seine Ruhestandsversetzung empfohlen hätte. Dabei hat die Amtsärztin deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger allein aufgrund der bestehenden orthopädischen Erkrankungen auch nicht beschränkt einsatzfähig gewesen sei und hervorgehoben, dass sich orthopädische Erkrankungen der vorliegenden Art nicht verbessern, sondern degenerativ fortschreiten würden, so dass ihr zum Untersuchungszeitpunkt eine deutliche Verbesserung des Krankheitsbildes des Klägers nicht mehr möglich erschienen sei.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Einschätzung der Amtsärztin gleichwohl nicht gerechtfertigt wäre, oder sonstige Gründe, die einer Verwertung ihres medizinischen Gutachtens vom 20.08.2004 entgegenstünden, sind für die Kammer nicht erkennbar. Angesichts der seit 31.10.2002 fortbestehenden Dienstunfähigkeit des Klägers sowie des Fehlens jeglicher Anhaltspunkte für eine nachhaltige Besserung seines Gesundheitszustandes bestand in dem für die Beurteilung einer beschränkten Dienstfähigkeit im Sinne von § 52 a Abs. 1 SBG maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 26.02.2007
vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 -2 C 7.97-, ZBR 1998, 176 und Beschluss vom 29.03.1996 -2 B 35.96-, zitiert nach juris
kein Grund für die Annahme, der Kläger werde in absehbarer Zeit seine erheblichen Leistungseinschränkungen überwinden und während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit noch dazu in der Lage sein, die ihm als Grundschullehrer obliegende Dienstaufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen.
Erweist sich nach alledem die Zurruhesetzung des Klägers als frei von Rechtsfehlern, ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird in Anwendung von § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG auf 22.894,62 EUR festgesetzt.
Gründe
Die als Anfechtungsklage zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Der die Zurruhesetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit aussprechende Bescheid des Beklagten vom 07.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die vorzeitige Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erweist sich zunächst nicht in formeller Hinsicht als rechtsfehlerhaft. Insbesondere sind - was zwischen den Beteiligten außer Streit steht – die Bestimmungen über das bei der zwangsweisen Zurruhesetzung eines Beamten zu beachtende förmliche Verfahren gemäß § 54 Abs. 3 und 4 SBG in der bis 21.12.2005 geltenden und damit hier einschlägigen Fassung
vgl. Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1582 zur Neuordnung des Saarländischen Disziplinarrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 13.12.2005 (Amtsbl. S. 2010)
im konkreten Fall eingehalten worden.
Die Versetzung des Klägers in den Ruhestand ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
Nach der hier maßgeblichen Vorschrift des § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG ist der Beamte auf Lebenszeit vorbehaltlich der Regelungen der §§ 52 Abs. 3, 52 a Abs. 1 SBG in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann nach Satz 2 dieser Vorschrift ein Beamter auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird.
Hiervon ausgehend ist der Beklagte zu Recht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger dienstunfähig i. S. v. § 52 Abs. 1 SBG ist.
Nach dem Inhalt des medizinischen Gutachtens der Zentralen Gutachtenstelle für Landesbedienstete des Landesamtes für Jugend, Soziales und Versorgung vom 31.07.2003 leidet der Kläger an einem Wirbelsäulensyndrom bei Skoliose bei vorbestehender Poliomyelitis als Kind mit Beinverkürzung links und Muskelatrophien, und benötigt er ständig Medikamente sowie umfangreiche physikalische Maßnahmen zur Behandlung der chronischen Schmerzsymptomatik. Laut dem medizinischen Gutachten habe sich bedingt durch diese Erkrankung zudem eine reaktive Depression entwickelt. Von daher erscheine der Kläger weder für eine Schuldiensttätigkeit in der Lage, noch sei eine Verweistätigkeit durchführbar. Unter Bezugnahme hierauf wurde in der amtsärztlichen Stellungnahme vom selben Tage ergänzend prognostiziert, dass mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers innerhalb des nächsten halben Jahres nicht gerechnet werden könne. Dass der Kläger aufgrund der bestehenden Erkrankungen nicht mehr in der Lage sei, seinen Dienst aufzunehmen, wurde in einer weiteren, aufgrund der Nachuntersuchung des Klägers am 17.02.2004 ergangenen amtsärztlichen Stellungnahme vom 18.02.2004 bestätigt. In dieser wurde darauf hingewiesen, dass, auch wenn der Kläger derzeit glaube, seinen dienstlichen Verpflichtungen wieder gewachsen zu sein, mit Sicherheit bereits nach kurzer Zeit wieder mit Dienstunfähigkeit zu rechnen wäre. Dass der Beklagte den Kläger auf der Grundlage dieser amtsärztlichen Feststellungen als dienstunfähig i. S. v. § 52 Abs. 1 SBG angesehen hat, begegnet ungeachtet der Frage der Tragfähigkeit der Diagnose einer reaktiven Depression allein schon im Hinblick auf die orthopädischen Erkrankungen sowie den Umstand, dass der Kläger seit dem 31.10.2002 dienstunfähig erkrankt war, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, zumal der Kläger selbst nicht in Abrede gestellt hat, dass eine Wiederherstellung seiner vollen Dienstfähigkeit auf absehbare Zeit nicht erwartet werden konnte, sondern für sich lediglich das Bestehen einer Teildienstfähigkeit im Sinne von § 52 a Abs. 1 SBG reklamiert.
Zu Recht hat der Beklagte allerdings auch die Möglichkeit einer Verwendung des Klägers mit entsprechend herabgesetzter Arbeitszeit statt der Zurruhesetzung verneint, weil die nach § 52 a Abs. 1 SBG insoweit maßgeblichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der Kläger kann nämlich auch nicht noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit seine Dienstpflichten als Lehrer an einer Grund- und Hauptschule erfüllen. Dies ergibt sich aus der gerade zur Frage einer Teildienstfähigkeit des Klägers im Sinne des § 52 a Abs. 1 SBG von dem Beklagten eingeholten medizinischen Gutachten der Zentralen Gutachtenstelle für Landesbedienstete vom 20.08.2004, das aufgrund der erheblich geminderten Leistungsfähigkeit auch eine halbschichtige Dienstverrichtung durch den Kläger ausschließt. Die Kammer hat keine Veranlassung, die von der Amtsärztin aufgrund des bestehenden Krankheitsbildes des Klägers auch insoweit getroffene Schlussfolgerung in Zweifel zu ziehen. Zwar dürfte der begutachtenden Amtsärztin als Ärztin für Innere Medizin die erforderliche Sachkunde für die in ihrem Gutachten über die diagnostizierten orthopädischen Erkrankungen des Klägers hinaus erstellte Diagnose einer depressiven Entwicklung bei körperlicher Grundkrankheit fehlen. Im Rahmen der Erläuterung ihres medizinischen Gutachtens in der mündlichen Verhandlung hat sie allerdings zur Begründung ihrer Einschätzung, dass der Kläger auch nicht mehr in der Lage sei, seinen Dienst halbschichtig zu verrichten, nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass ihr der Kläger allein aufgrund der orthopädischen Erkrankung als ein kranker Mann erschienen sei und sie dementsprechend auch ohne die von ihr zusätzlich gestellte Diagnose einer reaktiven Depression seine Ruhestandsversetzung empfohlen hätte. Dabei hat die Amtsärztin deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger allein aufgrund der bestehenden orthopädischen Erkrankungen auch nicht beschränkt einsatzfähig gewesen sei und hervorgehoben, dass sich orthopädische Erkrankungen der vorliegenden Art nicht verbessern, sondern degenerativ fortschreiten würden, so dass ihr zum Untersuchungszeitpunkt eine deutliche Verbesserung des Krankheitsbildes des Klägers nicht mehr möglich erschienen sei.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Einschätzung der Amtsärztin gleichwohl nicht gerechtfertigt wäre, oder sonstige Gründe, die einer Verwertung ihres medizinischen Gutachtens vom 20.08.2004 entgegenstünden, sind für die Kammer nicht erkennbar. Angesichts der seit 31.10.2002 fortbestehenden Dienstunfähigkeit des Klägers sowie des Fehlens jeglicher Anhaltspunkte für eine nachhaltige Besserung seines Gesundheitszustandes bestand in dem für die Beurteilung einer beschränkten Dienstfähigkeit im Sinne von § 52 a Abs. 1 SBG maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 26.02.2007
vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 -2 C 7.97-, ZBR 1998, 176 und Beschluss vom 29.03.1996 -2 B 35.96-, zitiert nach juris
kein Grund für die Annahme, der Kläger werde in absehbarer Zeit seine erheblichen Leistungseinschränkungen überwinden und während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit noch dazu in der Lage sein, die ihm als Grundschullehrer obliegende Dienstaufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen.
Erweist sich nach alledem die Zurruhesetzung des Klägers als frei von Rechtsfehlern, ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird in Anwendung von § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG auf 22.894,62 EUR festgesetzt.