Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 08.04.2008 – 2 K 699/07
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich mit vorliegender Klage gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand.
Der am ... 1966 geborene Kläger stand bis zum 28.02.2007 als Bauoberinspektor im Dienste des beklagten Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft. Zuletzt war er als Bauingenieur beim Landesbetrieb für Straßenbau tätig.
Der Kläger war erstmals im Jahre 2001 aufgrund einer bestehenden psychischen Erkrankung über einen längeren Zeitraum dienstunfähig erkrankt. In der Folgezeit wurde er auf Veranlassung des Beklagten wiederholt, zuletzt am 04.08.2006 amtsärztlich durch die Zentrale Gutachtenstelle für Landesbedienstete des Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz im Hinblick auf seine Dienstfähigkeit untersucht. Hierzu teilte die Ärztin für Öffentliches Gesundheitswesen K. Sch. mit Schreiben vom 12.12.2006 dem Beklagten mit, dass zu der Frage, ob der Kläger in seinem Beruf als Diplom-Ingenieur beim Landesbetrieb für Straßenbau noch tätig sein könne, eine nervenfachärztliche Begutachtung für erforderlich gehalten worden sei. In dem vom Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie Dr. med. H.-J. R. am 02.12.2006 erstellten Gutachten werde eine Persönlichkeitsstörung sowie Agoraphobie mit Neigung zu Panikstörung diagnostiziert. Nach dessen zusammenfassender Beurteilung sei der Kläger nur sehr eingeschränkt als Beamter einsetzbar. Er sei nur in kleinen Bauwerken, in kleinen Büros mit Tageslicht im Bauwerk, Tageslicht in den Toiletten, zu öffnenden Fenstern und geringer Entfernung zu den Ausgängen einsetzbar. Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Erreichen von Arbeitsplätzen seien ebenso wenig zumutbar wie das Aufsuchen von Arbeitsstellen im Außendienst mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Bedenke man, dass diese Störung schon seit frühem Mannesalter bestehe und sich seit mindestens sechs Jahren, dem Beginn einer ersten Psychotherapie, trotz Ausschöpfung stationärer, teilstationärer, rehabilitativer und ambulanter psychotherapeutischer Maßnahmen ohne wesentliche Besserung verfestigt habe und der Kläger nach wohl schon zahlreichen früheren Krankenscheinen erneut seit fünf Monaten durchgehend arbeitsunfähig sei, sei davon auszugehen, dass er in absehbarer Zeit als Beamter dienstunfähig sei, da er nur in einem sehr engen, von ihm fest vorgegebenen Arbeitsbereich einsetzbar sei. Diese hochgradig eingeschränkte Dienstfähigkeit bestehe seit Beginn der jetzt durchgehenden Arbeitsunfähigkeit im Juni 2006 und werde sich auch durch erneute Rehabilitationsmaßnahmen nicht ändern, da die therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft seien. Der weitere Verlauf sei schicksalhaft und könne nicht vorausgesehen werden. Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen sei der Kläger nicht mehr in der Lage, als Bauingenieur beim Landesbetrieb für Straßenbau tätig zu sein. Eine derartige Tätigkeit verlange die Fähigkeit, alle Räumlichkeiten, ob groß, ob klein, ob fensterlos, ob geschlossen oder offen, zu betreten und sich in diesen aufhalten zu können. Diese Fähigkeit sei nicht gegeben. Ergänzend wies die Amtsärztin darauf hin, dass seit der erstmaligen Untersuchung des Klägers am 16.07.2001 mehr als fünf Jahre vergangen seien, ohne dass durch die umfassenden psychotherapeutischen Behandlungen, zunächst durch einen Psychologen, dann durch einen Nervenarzt und darüber hinaus im Rahmen von mehreren stationären Behandlungen, eine Stabilisierung des psychischen Befundes habe erreicht werden können, und es dem Kläger nicht gelungen sei, dauerhaft an einem Arbeitsplatz seinen Dienst zu verrichten, und stellte abschließend fest, dass die Beurteilung des Gutachters ihrer eigenen Einschätzung entspreche. Der Kläger sei derzeit nicht in der Lage, als Bauingenieur beim Landesbetrieb für Straßenbau tätig zu sein. Mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sei auch innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen. Es werde von einer auf Dauer aufgehobenen Leistungsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ausgegangen.
Mit Schreiben vom 10.01.2007 teilte der Beklagte dem Kläger unter Hinweis auf die amtsärztliche Stellungnahme der Zentralen Gutachtenstelle für Landesbedienstete vom 12.12.2006 mit, dass er ihn für dauernd dienstunfähig im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG halte und daher seine Ruhestandsversetzung beabsichtigt sei.
Mit Schreiben vom 20.01.2007 wandte sich der Kläger gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand und machte geltend, er sei hoch arbeitsmotiviert und auch arbeitsfähig. Es sei ihm lediglich nicht möglich, in einem Großraumbüro oder in einem Büro ohne „Fluchtmöglichkeit“ ins Freie zu arbeiten. Durch zumutbare Umstrukturierungsmaßnahmen, gegebenenfalls der Umsetzung eines anderen Arbeitnehmers könne für ihn eine geeignete Arbeitsstelle gefunden werden. Er sei auch bereit, eine geringwertigere Tätigkeit auszuüben.
Mit Bescheid vom 13.02.2007 wurde der Kläger wegen dauernder Dienstunfähigkeit gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG mit Ablauf des Monats Februar 2007 in den Ruhestand versetzt. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Krankheitsverlauf sowie die Arbeitsversuche für sich sprächen und durch die zukünftige Prognose der Leistungsfähigkeit des Klägers durch die amtsärztliche Beurteilung der Zentralen Gutachtenstelle für Landesbedienstete in vollem Umfang bestätigt würden.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 17.02.2007 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er auf seine bisherigen Einwände verwies und weiter geltend machte, es seien nicht alle zu seinen Gunsten sprechenden Umstände gewürdigt worden. Das Gutachten sei schon deshalb fehlerhaft, weil der Gutachter außer seiner Personalakte keine Informationen über ihn gehabt habe. Insbesondere hätten weder die gutachterlichen Stellungnahmen der ihn derzeit behandelnden Ärzte vorgelegen noch seien diese angefordert worden. Der Gutachter habe lediglich einen Fragenkatalog abgearbeitet. Bei der Bewertung des Sachverhalts seien daher nicht alle verfügbaren Erkenntnisquellen genutzt worden.
In einer von dem Beklagten daraufhin angeforderten Stellungnahme der Amtsärztin vom 29.03.2007 wies diese darauf hin, dass dem Gutachter alle vorliegenden ärztlichen Befundberichte übersandt worden seien. In seinem nervenfachärztlichen Gutachten habe Dr. med. H.-J. R. die ihm vorliegenden Fremdbefunde aufgelistet, wobei neben mehreren von ihr selbst erstellten Gutachten sowie Schriftsätzen des Klägers auch zwei Arztberichte von den Kliniken S. aufgeführt würden. Des Weiteren habe dem Gutachter ein Bericht des Diplom-Psychologen L. vom 25.05.2001, ein Bericht der Psychosomatischen Klinik B. vom 02.01.1998 sowie ein ausführlicher Befundbericht des behandelnden Arztes Dr. med. P. vorgelegen, den der Kläger selbst zur Begutachtung mitgebracht habe. Die Krankheitsgeschichte des Klägers sei für den Gutachter aus den Aktengutachten der Zentralen Gutachtenstelle ersichtlich gewesen und er habe darüber hinaus selbst eine ausführliche Anamnese erhoben, die in dem nervenfachärztlichen Gutachten, das keine Fehler erkennen lasse, schriftlich festgehalten sei. Eine erneute nervenfachärztliche Begutachtung sei folglich nicht erforderlich.
In der vom Beklagten ebenfalls angeforderten Stellungnahme des Landesbetriebes für Straßenbau vom 11.04.2007 wurde ferner dargelegt, dass der Landesbetrieb für Straßenbau sich stets bemüht habe, einen dem Krankheitsbild des Klägers entsprechenden Arbeitsplatz zu finden. Begonnen habe dies mit dem Einsatz in der Straßenmeisterei in S., wo der Kläger den Leiter bei seinen Tätigkeiten habe unterstützen sollen. Da der Kläger hier bereits nach circa zweieinhalb Monaten arbeitsunfähig erkrankt sei, sei dieser Arbeitsversuch als gescheitert angesehen worden. Aufgrund seiner Erkrankung sei der Kläger auch eine zeitlang in der Außenstelle in R. in der Nachtragssachbearbeitung eingesetzt worden, die im Fachbereich „Recht“ mit Dienstort N. angesiedelt sei. Der Dienstort R. sei für den Kläger aber eindeutig eine Interimslösung gewesen, weil er zu diesem Zeitpunkt kurzfristig seine Arbeit in N. habe aufnehmen wollen. Die Aufgaben als Nachtragssachbearbeiter könnten auch künftig nicht ordnungsgemäß auf einer Außenstelle ausgeübt werden. Als weitere Einsatzmöglichkeit sei mit dem Einverständnis des Klägers die Großbaustelle in Ü. als Tätigkeitsfeld ausgewählt worden, wo dieser in der Bauüberwachung habe tätig werden sollen. Der Kläger sei dort jedoch lediglich einmal erschienen. Seinen damaligen Angaben zufolge habe er mittlerweile auch nicht mehr im „ländlichen Bereich“ eingesetzt werden können, da er ständig einen Arzt in seiner Nähe benötige. Des Öfteren sei zudem versucht worden, den Kläger im Dienstgebäude N. einzusetzen, so auch nach dem gescheiterten Einsatz auf der Baustelle in Ü.. Zunächst habe der Kläger seinen Arbeitsplatz in der Mitte des Großraums im Erdgeschoss, jedoch mit direktem Blickkontakt zum Ausgang und in der Nähe der Poststelle gehabt, mit dem er zumindest am Anfang seiner Zuweisung ins Haus auch zufrieden gewesen sei. Nach der Zuweisung eines anderen Mitarbeiters zur Baumaßnahme B 269 habe dem Kläger im Erdgeschoss unmittelbar neben einem der Notausgänge ein Fensterplatz eingerichtet werden können, wo er auch ständig Kontakt mit Kollegen und Kolleginnen habe aufnehmen können. Gleichwohl sei der Kläger nach circa drei Monaten erneut arbeitsunfähig erkrankt, so dass auch der Einsatz im Dienstgebäude in N. selbst unter den seinerzeit von dem Kläger an einen Arbeitsplatz gestellten Bedingungen als gescheitert habe angesehen werden müssen. Bei der Übertragung einer geringwertigeren Tätigkeit wäre der Kläger ebenfalls mit den örtlichen Gegebenheiten des Landesbetriebes konfrontiert. Dementsprechend hätte auch eine Umorganisation durch Umsetzung eines anderen Mitarbeiters keinen Erfolg.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.05.2007, dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 04.05.2007 zugestellt, wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung ist unter Hinweis auf die gescheiterten Arbeitsversuche des Klägers ausgeführt, entsprechend der Fürsorgepflicht des Dienstherrn seien alle Möglichkeiten ausgeschöpft worden, dem Kläger einen seinem Krankheitsbild entsprechenden Arbeitsplatz zu bieten. Da die örtlichen Gegebenheiten im Landesbetrieb für Straßenbau sich negativ auf die Arbeitsversuche des Klägers ausgewirkt hätten, würde auch die Übertragung von nicht laufbahnadäquaten Tätigkeiten unterhalb der Qualifikation des Klägers zu keinem Erfolg führen, zumal hierdurch das Grundproblem nicht gelöst würde. Die Einwände des Klägers gegen das nervenfachärztliche Gutachten seien nicht nachvollziehbar. Dem Gutachter hätten insbesondere die einschlägigen ärztlichen Befundberichte vorgelegen.
Mit seiner am 22.05.2007 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Der Kläger ist der Auffassung, er sei dienstfähig. Das von der Zentralen Gutachtenstelle für Landesbedienstete eingeholte nervenfachärztliche Zusatzgutachten sei in sich widersprüchlich. Nach den eigenen Feststellungen des Gutachters liege bereits keine zur zwangsweisen Ruhestandsversetzung berechtigende Dienstunfähigkeit vor, da er, wenngleich eingeschränkt, weiterhin als Beamter einsetzbar sei. Zudem würden sich die gutachterlichen Feststellungen lediglich auf eine etwaige weitere Tätigkeit beim Landesbetrieb für Straßenbau beziehen. Sofern ihm der Beklagte, wozu er angesichts seiner Fürsorgepflicht verpflichtet sei, einen seinen Beeinträchtigungen entsprechenden Arbeitsplatz zur Verfügung stellte, wäre er dauerhaft in der Lage, seinen Dienstverpflichtungen nachzukommen. Dabei sollte der Arbeitsplatz über eine direkte Fluchtmöglichkeit nach außen sowie ein ausreichend großes und zu öffnendes Fenster verfügen. Das Gebäude selbst sollte nicht allzu verwinkelt, sondern überschaubar sein und ausreichend Ausgänge besitzen sowie einen Parkplatz in der Nähe haben. Zudem dürfte sich der Arbeitsplatz keinesfalls in einem Großraumbüro befinden, vielmehr sollte ihm ein ausreichend großes Zimmer zur Verfügung gestellt werden, welches er auch durchaus mit anderen Mitarbeitern teilen könnte. Darauf, dass ein derartiger Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stehe, könne sich der Beklagte nicht berufen. Er könne beispielsweise ohne Weiteres seinen Dienst beim Wasserschifffahrtsamt in B-Stadt, beim Rechnungshof des Saarlandes, beim Landesamt für Umweltschutz, beim Landesamt für Zentrale Dienste oder beim Amt für Landesentwicklung in B-Stadt verrichten. Was die ihm zur Verfügung gestellten Einsatzorte anbelange, sei darauf hinzuweisen, dass er sich mit dem vorgesehenen Einsatz in der Straßenmeisterei in S. nicht aufgrund seiner Erkrankung, sondern allenfalls aufgrund sonstiger persönlicher Faktoren überfordert gefühlt und deswegen um Versetzung gebeten habe. Während seines Einsatzes in der Außenstelle R. habe er keine nennenswerten Probleme gehabt. Er habe seine Arbeiten in dem ihm damals zur Verfügung gestellten Einzelbüro aufgrund der Ruhe, der Abgeschiedenheit und Ungestörtheit viel schneller und besser bearbeiten können als etwa in einem Großraumbüro. Da in dieser Zeit seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen völlig zurückgetreten seien, müsse davon ausgegangen werden, dass dies auch zum heutigen Zeitpunkt der Fall wäre, sofern ihm der Beklagte einen entsprechenden Arbeitsplatz zur Verfügung stellte. Die Arbeitsplatzsituation während seines Einsatzes im Dienstgebäude N. sei völlig inakzeptabel gewesen. Ihm sei letztlich kein fester Arbeitsplatz mehr zugeteilt worden, vielmehr hätten seine Arbeitsplätze ständig gewechselt. Teilweise habe er an drei verschiedenen Arbeitsplätzen gleichzeitig gearbeitet, wobei es keinen Blickkontakt zum Ausgang gegeben habe. Zudem hätten Raucher ständig vor dem Ausgang gestanden und den Weg versperrt, was für ihn angesichts seiner Beeinträchtigung ein beachtliches Problem dargestellt habe. Ein Arbeitsplatz an einem Fenster im Erdgeschoss unmittelbar neben einem der Notausgänge und mit ständigem Kontakt zu Kolleginnen und Kollegen sei ihm zu keiner Zeit zugeteilt worden. Freie Fensterplätze seien ihm mit der Begründung verweigert worden, dass eine allgemeine Umsetzung erfolgen und die Plätze vom Fachbereichsleiter neu zugeteilt würden. Dass der Beklagte alle Möglichkeiten entsprechend seinem Krankheitsbild ausgeschöpft habe, treffe daher nicht zu. Darüber hinaus gingen auch die ihn behandelnden Ärzte von seiner Dienstfähigkeit aus. Ausweislich der fachärztlichen Bescheinigung des Arztes für Psychiatrie, Neurologie, Psychotherapie und Psychoanalyse Dr. med. A. P. vom 31.05.2007, sei er durchaus in der Lage, in einem bestimmten Amt unter bestimmten Rahmenbedingungen, etwa in kleineren Gebäuden, kleinen Büros, bei Tageslicht, zu öffnenden Fenstern sowie Ausgängen in geringer Entfernung, zu arbeiten. Zumindest liege in seiner Ruhestandsversetzung ein Verstoß gegen den in § 52 Abs. 3 Satz 1 SBG verankerten Grundsatz der Rehabilitation und Weiterverwendung vor einer Versorgung. Danach dürfe eine Ruhestandsversetzung nur erfolgen, wenn tatsächlich Dienstunfähigkeit bestehe und dem Beamten kein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden könne. Durch sein breit gefächertes Studium im Tief-, Straßen- und Wasserbau sowie seiner jahrelang gewonnenen praktischen Erfahrungen sei er aber in vielen Bereichen einsetzbar.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 13.02.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.05.2007 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte weist darauf hin, dass der Kläger wegen seiner Erkrankung nicht mehr in seiner technischen Laufbahn eingesetzt werden könne und auch die Übertragung selbst geringerwertiger Tätigkeiten derselben oder einer anderen Laufbahn bzw. Laufbahngruppe nicht möglich sei. Aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung sei der Kläger nicht in der Lage, unter den räumlichen Gegebenheiten, die sich beim Landesbetrieb für Straßenbau bieten würden, zurecht zu kommen. Weder in den für eine entsprechende Arbeit zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten noch bei einer für einen Ingenieur berufstypischen Tätigkeit im Außendienst sei der Kläger in der Lage, seinen Dienst zu verrichten. In den für den Kläger in Frage kommenden Tätigkeitsfeldern gleich welcher Laufbahn werde regelmäßig Teamarbeit und Interaktion im Kollegenkreis verlangt. Die Ausübung des Dienstes erfordere regelmäßig, dass der Beamte sich dort aufhalten können müsse, wo die Einbindung in den behördlichen Ablauf und eine sinnvolle Arbeitsorganisation möglich sei. Im Laufe zahlreicher Versuche, den Kläger sinnvoll und für den Dienstherrn nutzbringend einzusetzen, habe sich herausgestellt, dass dies nicht möglich sei. Der Kläger könne seinen Dienst nicht mehr dauerhaft an einem Arbeitsplatz und unter zufriedenstellender Leistungsentfaltung verrichten. Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen sei ein Einsatz des Klägers auch an anderen Stellen der Landesverwaltung nicht möglich. Es seien derzeit keine Einsatzmöglichkeiten in der Landesverwaltung bekannt, die den Einschränkungen des Klägers sowohl in räumlicher als auch in tätigkeitsbezogener Hinsicht gerecht würden. Auch das Personal-Service-Center der Landesregierung sehe keine Vermittlungsmöglichkeit.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten und die Personalakte des Klägers verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die als Anfechtungsklage zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Der die Zurruhesetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit aussprechende Bescheid des Beklagten vom 13.02.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.05.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach der Vorschrift des § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG ist der Beamte auf Lebenszeit vorbehaltlich der Regelungen in §§ 52 Abs. 3, 52 a Abs. 1 SBG in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann nach Satz 2 der Vorschrift ein Beamter auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit ist dabei auf das funktionelle Amt im abstrakten Sinne, also das Amt des Klägers als Bauoberinspektor bei seiner Beschäftigungsbehörde ohne Beschränkung auf einen bestimmten Dienstposten abzustellen. Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit reicht es daher nicht schon aus, dass der Beamte den Pflichten seines bisherigen Dienstpostens nicht mehr gewachsen ist. Vielmehr liegt Dienstunfähigkeit erst vor, wenn der Beamte die Pflichten keines der für sein statusrechtliches Amt vorgesehenen Dienstposten innerhalb der Behörde mehr erfüllen kann
vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.06.1990 -2 C 18.89-, ZBR 1990, 353; ferner Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum BBG, Stand: März 2008, § 42 BBG, Rdnr. 4.
Hiervon ausgehend ist der Beklagte zu Recht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger dienstunfähig und deshalb nach der zwingenden Vorschrift des § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG in den Ruhestand zu versetzen ist.
Nach den von dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie Dr. med. H.-J. R. im Rahmen der von der Zentralen Gutachtenstelle für Landesbedienstete veranlassten nervenfachärztlichen Zusatzbegutachtung des Klägers getroffenen Feststellungen ist der Kläger aufgrund einer als Persönlichkeitsstörung sowie Agoraphobie mit Neigung zu Panikstörung diagnostizierten Erkrankung nur sehr eingeschränkt als Beamter einsetzbar. Dabei ist der Kläger, wie der zusammenfassenden Beurteilung des Gutachters in dessen am 02.12.2006 erstellten nervenfachärztlichen Zusatzgutachten zu entnehmen ist, nur in kleinen Bauwerken, in kleinen Büros mit Tageslicht im Bauwerk, Tageslicht in den Toiletten, zu öffnenden Fenstern und geringer Entfernung zu den Ausgängen einsetzbar. Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Erreichen von Arbeitsplätzen seien -so der Gutachter- ebenso wenig zumutbar wie das Aufsuchen von Arbeitsstellen im Außendienst mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Aus Sicht des Gutachters ist angesichts dessen, dass diese Störung schon seit frühem Mannesalter bestehe und sich seit mindestens sechs Jahren, dem Beginn einer ersten Psychotherapie, trotz Ausschöpfung stationärer, teilstationärer, rehabilitativer und ambulanter psychotherapeutischer Maßnahmen ohne wesentliche Besserung verfestigt habe und der Kläger derzeit erneut seit fünf Monaten durchgehend arbeitsunfähig sei, davon auszugehen, dass der Kläger in absehbarer Zeit als Beamter dienstunfähig sei, da er nur in einem sehr engen, von ihm fest vorgegebenen Arbeitsbereich einsetzbar sei. Diese hochgradig eingeschränkte Dienstfähigkeit bestehe seit Juni 2006, seit Beginn der jetzt durchgehenden Arbeitsunfähigkeit und werde sich auch durch erneute Rehabilitationsmaßnahmen nicht ändern, da die therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft seien. Der weitere Verlauf sei schicksalhaft und könne nicht vorausgesehen werden. Nach abschließender Einschätzung des Gutachters ist der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr in der Lage, als Bauingenieur beim Landesbetrieb für Straßenbau tätig zu sein, da eine derartige Tätigkeit die Fähigkeit verlange, alle Räumlichkeiten, ob groß, ob klein, ob fensterlos, ob geschlossen oder offen, zu betreten und sich in diesen aufhalten zu können. Diese Fähigkeit sei bei dem Kläger nicht gegeben. In Übereinstimmung damit steht auch die Einschätzung der Ärztin für Öffentliches Gesundheitswesen K. Sch., deren amtsärztlicher Stellungnahme vom 12.12.2006 darüber hinaus zu entnehmen ist, dass mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers auch innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen sei und von einer auf Dauer aufgehobenen Leistungsfähigkeit für die von dem Kläger zuletzt ausgeübte Tätigkeit ausgegangen werde.
Dass der Beklagte den Kläger auf der Grundlage dieser Feststellung als dienstunfähig im Sinne von § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG angesehen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die aus Sicht des mit der nervenfachärztlichen Zusatzbegutachtung betrauten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie Dr. med. H.-J. R. verbliebene Einsetzbarkeit des Klägers „in kleinen Bauwerken, in kleinen Büros mit Tageslicht im Bauwerk, Tageslicht in Toiletten, zu öffnenden Fenstern und geringer Entfernung zu den Ausgängen“ ist für die Annahme seiner Dienstfähigkeit nicht ausreichend. Wer, wie der Kläger, als Bauoberinspektor dem Landesbetrieb für Straßenbau als seiner Beschäftigungsbehörde nur noch für eine derart eingeschränkte Verwendung in einem von ihm selbst vorgegebenen Arbeitsbereich zur Verfügung steht, kann ersichtlich nicht mehr den seinem Amt im abstrakt-funktionellen Sinne entsprechenden Dienstpflichten in dem gebotenen Umfang nachkommen und ist, da dieses Amt Maßstab für die Beurteilung der Dienstfähigkeit ist, deshalb im Sinne von § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG dauernd dienstunfähig. Da allein auf die Anforderungen des dem Beamten zuletzt übertragenen abstrakt-funktionellen Amtes abzustellen ist, kommt es für die Bejahung der Dienstunfähigkeit auch nicht darauf an, ob bei anderen Bundes- oder Landesbehörden Dienstposten vorhanden sind, die der Kläger trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung ausfüllen könnte
Begründete Bedenken an einer ordnungsgemäßen Begutachtung des Klägers durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie Dr. med. H.-J. R., auf dessen nervenfachärztliches Zusatzgutachten sich auch die Amtsärztin bei ihrer Einschätzung der Dienstunfähigkeit des Klägers maßgeblich stützt, bestehen nicht. Insbesondere besteht kein Anlass zu der Annahme, dass die gutachterlicherseits getroffenen Feststellungen auf einer unzureichenden Grundlage beruhten. Der von dem Kläger erhobene Vorwurf, dem Gutachter hätten die Stellungnahme der ihn behandelnden Ärzte nicht vorgelegen, ist nach Aktenlage unbegründet. Ausweislich des Zusatzgutachtens selbst lagen dem Gutachter neben einer Vielzahl weiterer, von der Zentralen Gutachterstelle für Landesbedienstete zur Verfügung gestellter Unterlagen insbesondere auch zwei Berichte aus den Kliniken S. vom 12.05. und 07.08.2003, ein Bericht des Diplom-Psychologen L. vom 25.05.2001, ein Bericht der Psychosomatischen Klinik B. vom 02.01.1998 sowie ein ausführlicher, im Rahmen eines Antrages auf Fortführung der Psychotherapie erstellter Befundbericht des behandelnden Arztes für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapie und Psychoanalyse Dr. med. P. vom 21.11.2006 vor, den der Kläger selbst zur Begutachtung mitgebracht hatte. Danach ist aber die Annahme, dass die Feststellungen in dem nervenfachärztlichen Zusatzgutachten vom 02.12.2006 auf einer unzureichenden Grundlage getroffen worden sind, ersichtlich nicht gerechtfertigt.
Das von dem Kläger angegriffene nervenfachärztliche Zusatzgutachten weist auch im Übrigen keine Mängel auf, die seiner Verwertung entgegenstünden. Insbesondere steht die von dem Gutachter getroffene Feststellung, der Kläger sei nur sehr eingeschränkt als Beamter einsetzbar, nicht in Widerspruch zu dessen abschließender Feststellung, der Kläger sei aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr in der Lage, als Bauingenieur beim Landesbetrieb für Straßenbau tätig zu sein. Der Gutachter hat diese Einschätzung vielmehr nachvollziehbar mit dem Hinweis darauf begründet, dass eine derartige Tätigkeit die Fähigkeit verlange, alle Räumlichkeiten, ob groß, ob klein, ob fensterlos, ob geschlossen oder offen, zu betreten und sich in diesen aufhalten zu können, diese Fähigkeit indes bei dem Kläger nicht gegeben sei.
Der Annahme dauernder Dienstunfähigkeit im Sinne von § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG steht ferner nicht die von dem Kläger vorgelegte fachärztliche Bescheinigung des Arztes für Psychiatrie, Neurologie, Psychotherapie und Psychoanalyse Dr. med. A. P. vom 31.05.2007 entgegen. Davon abgesehen, dass bezüglich der Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten amtsärztlichen Feststellungen, insbesondere was die Objektivität anbelangt, grundsätzlich der Vorrang gegenüber privatärztlichen Bescheinigungen einzuräumen ist
vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.01.1994 -2 C 19.92-, BVerwGE 95, 94 sowie Beschluss vom 19.07.1994 -1 DB 27/93-, zitiert nach juris,
enthält die fachärztliche Bescheinigung auch keine Befunde oder sonstigen Hinweise auf den medizinischen Zustand des Klägers, die die amtsärztlichen Feststellung durchgreifend in Frage stellen könnten. Im Gegenteil stimmt die fachärztliche Einschätzung, wonach der Kläger durchaus in der Lage sei, in einem bestimmten Amt unter bestimmten Rahmenbedingungen, wie etwa kleinere Gebäude, kleine Büros, Tageslicht, zu öffnende Fenster, Ausgänge in geringer Entfernung, zu arbeiten, mit derjenigen des amtsärztlicherseits beauftragten Gutachters im Ergebnis insofern überein, als dieser den Kläger ebenfalls nur noch als sehr eingeschränkt einsetzbar angesehen hat.
An der von dem Beklagten mithin zu Recht getroffenen Feststellung dauernder Dienstunfähigkeit ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger während seiner Tätigkeit in der Außenstelle in R. in der Zeit von Juli 2003 bis November 2005 angeblich keine nennenswerten gesundheitlichen Probleme hatte. Bei der Verwendung des Klägers als Nachtragssachbearbeiter in der Außenstelle in R. handelte es sich nach den keinen Richtigkeitszweifeln unterliegenden Darlegungen des Beklagten lediglich um eine Interimslösung, weil die Nachtragssachbearbeitung im Fachbereich „Recht“ mit Dienstort N. angesiedelt und eine Auslagerung dieses Aufgabengebietes wegen der Kontrollfunktion des Sachbereichsleiters bei Verhandlungen mit Firmen, dem ständig erforderlichen Austausch unter den Sachbearbeitern und dem Vorhalten der umfangreichen und sehr teuren Fachliteratur nicht möglich sei. Danach stand dem Landesbetrieb für Straßenbau aber kein den gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers entsprechender Dienstposten zur Verfügung, und der Beklagte war auch aus Rechtsgründen nicht dazu verpflichtet, für den Kläger beim Landesbetrieb für Straßenbau einen Dienstposten einzurichten, dessen Anforderungen er trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen hätte erfüllen können.
Die Zurruhesetzung des Klägers verstößt letztlich auch nicht gegen § 52 Abs. 3 SBG. Danach soll von der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden kann (Satz 1). In den Fällen des Satzes 1 ist eine Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt (Satz 2). Schließlich kann dem Beamten zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner früheren Tätigkeit zuzumuten ist (Satz 4). Dass der Beklagte die Möglichkeit einer solch anderweitigen Verwendung nach § 52 Abs. 3 SBG statt der Zurruhesetzung verneint hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Angesichts der nach den getroffenen fachärztlichen Feststellungen bestehenden, nicht auf die Wahrnehmung eines bestimmten Amtes bezogenen eingeschränkten Einsatzfähigkeit des Klägers erscheint sowohl die Übertragung eines anderen Amtes derselben oder einer anderen Laufbahn als auch die Ausübung geringerwertiger Tätigkeiten offensichtlich ausgeschlossen.
Erweist sich nach alledem die Zurruhesetzung des Klägers als frei von Rechtsfehlern, ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird in Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses der Kammer vom 22.06.2007 und entsprechend der Vorschrift des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG, wonach der Streitwert bei Verfahren, die den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand betreffen, die Hälfte des sich nach § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG ergebenden Betrages, mithin vorliegend die Hälfte des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen, beträgt, auf 18.542,87 Euro festgesetzt.
Gründe
Die als Anfechtungsklage zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Der die Zurruhesetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit aussprechende Bescheid des Beklagten vom 13.02.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.05.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach der Vorschrift des § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG ist der Beamte auf Lebenszeit vorbehaltlich der Regelungen in §§ 52 Abs. 3, 52 a Abs. 1 SBG in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann nach Satz 2 der Vorschrift ein Beamter auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit ist dabei auf das funktionelle Amt im abstrakten Sinne, also das Amt des Klägers als Bauoberinspektor bei seiner Beschäftigungsbehörde ohne Beschränkung auf einen bestimmten Dienstposten abzustellen. Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit reicht es daher nicht schon aus, dass der Beamte den Pflichten seines bisherigen Dienstpostens nicht mehr gewachsen ist. Vielmehr liegt Dienstunfähigkeit erst vor, wenn der Beamte die Pflichten keines der für sein statusrechtliches Amt vorgesehenen Dienstposten innerhalb der Behörde mehr erfüllen kann
vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.06.1990 -2 C 18.89-, ZBR 1990, 353; ferner Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum BBG, Stand: März 2008, § 42 BBG, Rdnr. 4.
Hiervon ausgehend ist der Beklagte zu Recht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger dienstunfähig und deshalb nach der zwingenden Vorschrift des § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG in den Ruhestand zu versetzen ist.
Nach den von dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie Dr. med. H.-J. R. im Rahmen der von der Zentralen Gutachtenstelle für Landesbedienstete veranlassten nervenfachärztlichen Zusatzbegutachtung des Klägers getroffenen Feststellungen ist der Kläger aufgrund einer als Persönlichkeitsstörung sowie Agoraphobie mit Neigung zu Panikstörung diagnostizierten Erkrankung nur sehr eingeschränkt als Beamter einsetzbar. Dabei ist der Kläger, wie der zusammenfassenden Beurteilung des Gutachters in dessen am 02.12.2006 erstellten nervenfachärztlichen Zusatzgutachten zu entnehmen ist, nur in kleinen Bauwerken, in kleinen Büros mit Tageslicht im Bauwerk, Tageslicht in den Toiletten, zu öffnenden Fenstern und geringer Entfernung zu den Ausgängen einsetzbar. Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Erreichen von Arbeitsplätzen seien -so der Gutachter- ebenso wenig zumutbar wie das Aufsuchen von Arbeitsstellen im Außendienst mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Aus Sicht des Gutachters ist angesichts dessen, dass diese Störung schon seit frühem Mannesalter bestehe und sich seit mindestens sechs Jahren, dem Beginn einer ersten Psychotherapie, trotz Ausschöpfung stationärer, teilstationärer, rehabilitativer und ambulanter psychotherapeutischer Maßnahmen ohne wesentliche Besserung verfestigt habe und der Kläger derzeit erneut seit fünf Monaten durchgehend arbeitsunfähig sei, davon auszugehen, dass der Kläger in absehbarer Zeit als Beamter dienstunfähig sei, da er nur in einem sehr engen, von ihm fest vorgegebenen Arbeitsbereich einsetzbar sei. Diese hochgradig eingeschränkte Dienstfähigkeit bestehe seit Juni 2006, seit Beginn der jetzt durchgehenden Arbeitsunfähigkeit und werde sich auch durch erneute Rehabilitationsmaßnahmen nicht ändern, da die therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft seien. Der weitere Verlauf sei schicksalhaft und könne nicht vorausgesehen werden. Nach abschließender Einschätzung des Gutachters ist der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr in der Lage, als Bauingenieur beim Landesbetrieb für Straßenbau tätig zu sein, da eine derartige Tätigkeit die Fähigkeit verlange, alle Räumlichkeiten, ob groß, ob klein, ob fensterlos, ob geschlossen oder offen, zu betreten und sich in diesen aufhalten zu können. Diese Fähigkeit sei bei dem Kläger nicht gegeben. In Übereinstimmung damit steht auch die Einschätzung der Ärztin für Öffentliches Gesundheitswesen K. Sch., deren amtsärztlicher Stellungnahme vom 12.12.2006 darüber hinaus zu entnehmen ist, dass mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers auch innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen sei und von einer auf Dauer aufgehobenen Leistungsfähigkeit für die von dem Kläger zuletzt ausgeübte Tätigkeit ausgegangen werde.
Dass der Beklagte den Kläger auf der Grundlage dieser Feststellung als dienstunfähig im Sinne von § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG angesehen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die aus Sicht des mit der nervenfachärztlichen Zusatzbegutachtung betrauten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie Dr. med. H.-J. R. verbliebene Einsetzbarkeit des Klägers „in kleinen Bauwerken, in kleinen Büros mit Tageslicht im Bauwerk, Tageslicht in Toiletten, zu öffnenden Fenstern und geringer Entfernung zu den Ausgängen“ ist für die Annahme seiner Dienstfähigkeit nicht ausreichend. Wer, wie der Kläger, als Bauoberinspektor dem Landesbetrieb für Straßenbau als seiner Beschäftigungsbehörde nur noch für eine derart eingeschränkte Verwendung in einem von ihm selbst vorgegebenen Arbeitsbereich zur Verfügung steht, kann ersichtlich nicht mehr den seinem Amt im abstrakt-funktionellen Sinne entsprechenden Dienstpflichten in dem gebotenen Umfang nachkommen und ist, da dieses Amt Maßstab für die Beurteilung der Dienstfähigkeit ist, deshalb im Sinne von § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG dauernd dienstunfähig. Da allein auf die Anforderungen des dem Beamten zuletzt übertragenen abstrakt-funktionellen Amtes abzustellen ist, kommt es für die Bejahung der Dienstunfähigkeit auch nicht darauf an, ob bei anderen Bundes- oder Landesbehörden Dienstposten vorhanden sind, die der Kläger trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung ausfüllen könnte
Begründete Bedenken an einer ordnungsgemäßen Begutachtung des Klägers durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie Dr. med. H.-J. R., auf dessen nervenfachärztliches Zusatzgutachten sich auch die Amtsärztin bei ihrer Einschätzung der Dienstunfähigkeit des Klägers maßgeblich stützt, bestehen nicht. Insbesondere besteht kein Anlass zu der Annahme, dass die gutachterlicherseits getroffenen Feststellungen auf einer unzureichenden Grundlage beruhten. Der von dem Kläger erhobene Vorwurf, dem Gutachter hätten die Stellungnahme der ihn behandelnden Ärzte nicht vorgelegen, ist nach Aktenlage unbegründet. Ausweislich des Zusatzgutachtens selbst lagen dem Gutachter neben einer Vielzahl weiterer, von der Zentralen Gutachterstelle für Landesbedienstete zur Verfügung gestellter Unterlagen insbesondere auch zwei Berichte aus den Kliniken S. vom 12.05. und 07.08.2003, ein Bericht des Diplom-Psychologen L. vom 25.05.2001, ein Bericht der Psychosomatischen Klinik B. vom 02.01.1998 sowie ein ausführlicher, im Rahmen eines Antrages auf Fortführung der Psychotherapie erstellter Befundbericht des behandelnden Arztes für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapie und Psychoanalyse Dr. med. P. vom 21.11.2006 vor, den der Kläger selbst zur Begutachtung mitgebracht hatte. Danach ist aber die Annahme, dass die Feststellungen in dem nervenfachärztlichen Zusatzgutachten vom 02.12.2006 auf einer unzureichenden Grundlage getroffen worden sind, ersichtlich nicht gerechtfertigt.
Das von dem Kläger angegriffene nervenfachärztliche Zusatzgutachten weist auch im Übrigen keine Mängel auf, die seiner Verwertung entgegenstünden. Insbesondere steht die von dem Gutachter getroffene Feststellung, der Kläger sei nur sehr eingeschränkt als Beamter einsetzbar, nicht in Widerspruch zu dessen abschließender Feststellung, der Kläger sei aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr in der Lage, als Bauingenieur beim Landesbetrieb für Straßenbau tätig zu sein. Der Gutachter hat diese Einschätzung vielmehr nachvollziehbar mit dem Hinweis darauf begründet, dass eine derartige Tätigkeit die Fähigkeit verlange, alle Räumlichkeiten, ob groß, ob klein, ob fensterlos, ob geschlossen oder offen, zu betreten und sich in diesen aufhalten zu können, diese Fähigkeit indes bei dem Kläger nicht gegeben sei.
Der Annahme dauernder Dienstunfähigkeit im Sinne von § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG steht ferner nicht die von dem Kläger vorgelegte fachärztliche Bescheinigung des Arztes für Psychiatrie, Neurologie, Psychotherapie und Psychoanalyse Dr. med. A. P. vom 31.05.2007 entgegen. Davon abgesehen, dass bezüglich der Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten amtsärztlichen Feststellungen, insbesondere was die Objektivität anbelangt, grundsätzlich der Vorrang gegenüber privatärztlichen Bescheinigungen einzuräumen ist
vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.01.1994 -2 C 19.92-, BVerwGE 95, 94 sowie Beschluss vom 19.07.1994 -1 DB 27/93-, zitiert nach juris,
enthält die fachärztliche Bescheinigung auch keine Befunde oder sonstigen Hinweise auf den medizinischen Zustand des Klägers, die die amtsärztlichen Feststellung durchgreifend in Frage stellen könnten. Im Gegenteil stimmt die fachärztliche Einschätzung, wonach der Kläger durchaus in der Lage sei, in einem bestimmten Amt unter bestimmten Rahmenbedingungen, wie etwa kleinere Gebäude, kleine Büros, Tageslicht, zu öffnende Fenster, Ausgänge in geringer Entfernung, zu arbeiten, mit derjenigen des amtsärztlicherseits beauftragten Gutachters im Ergebnis insofern überein, als dieser den Kläger ebenfalls nur noch als sehr eingeschränkt einsetzbar angesehen hat.
An der von dem Beklagten mithin zu Recht getroffenen Feststellung dauernder Dienstunfähigkeit ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger während seiner Tätigkeit in der Außenstelle in R. in der Zeit von Juli 2003 bis November 2005 angeblich keine nennenswerten gesundheitlichen Probleme hatte. Bei der Verwendung des Klägers als Nachtragssachbearbeiter in der Außenstelle in R. handelte es sich nach den keinen Richtigkeitszweifeln unterliegenden Darlegungen des Beklagten lediglich um eine Interimslösung, weil die Nachtragssachbearbeitung im Fachbereich „Recht“ mit Dienstort N. angesiedelt und eine Auslagerung dieses Aufgabengebietes wegen der Kontrollfunktion des Sachbereichsleiters bei Verhandlungen mit Firmen, dem ständig erforderlichen Austausch unter den Sachbearbeitern und dem Vorhalten der umfangreichen und sehr teuren Fachliteratur nicht möglich sei. Danach stand dem Landesbetrieb für Straßenbau aber kein den gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers entsprechender Dienstposten zur Verfügung, und der Beklagte war auch aus Rechtsgründen nicht dazu verpflichtet, für den Kläger beim Landesbetrieb für Straßenbau einen Dienstposten einzurichten, dessen Anforderungen er trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen hätte erfüllen können.
Die Zurruhesetzung des Klägers verstößt letztlich auch nicht gegen § 52 Abs. 3 SBG. Danach soll von der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden kann (Satz 1). In den Fällen des Satzes 1 ist eine Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt (Satz 2). Schließlich kann dem Beamten zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner früheren Tätigkeit zuzumuten ist (Satz 4). Dass der Beklagte die Möglichkeit einer solch anderweitigen Verwendung nach § 52 Abs. 3 SBG statt der Zurruhesetzung verneint hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Angesichts der nach den getroffenen fachärztlichen Feststellungen bestehenden, nicht auf die Wahrnehmung eines bestimmten Amtes bezogenen eingeschränkten Einsatzfähigkeit des Klägers erscheint sowohl die Übertragung eines anderen Amtes derselben oder einer anderen Laufbahn als auch die Ausübung geringerwertiger Tätigkeiten offensichtlich ausgeschlossen.
Erweist sich nach alledem die Zurruhesetzung des Klägers als frei von Rechtsfehlern, ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird in Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses der Kammer vom 22.06.2007 und entsprechend der Vorschrift des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG, wonach der Streitwert bei Verfahren, die den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand betreffen, die Hälfte des sich nach § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG ergebenden Betrages, mithin vorliegend die Hälfte des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen, beträgt, auf 18.542,87 Euro festgesetzt.