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Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 09.04.2008 – 5 K 471/07

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger ursprünglich über Prozesszinsen hinaus weiteren Verzugsschaden von den Beklagten begehrt hat.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.914,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts entstanden sind, tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 1.914,08 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger, ein öffentlich bestellter Prüfingenieur, begehrt die Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1.914,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit.

Mit Bauschein vom 12.11.1998 wurde den Beklagten als Bauherrengemeinschaft die Baugenehmigung zum „Neubau Büro- und Geschäftshaus“ auf dem Grundstück, D-Straße in C-Stadt, Gemarkung C-Stadt, Flur ..., Flurstücke ...,... und ... erteilt.

Die von der Bauherrengemeinschaft beauftragten Planungsingenieure und Architekten ... und ... beauftragten den Kläger im Auftrag der Beklagten mit Schreiben vom 06.11.1998 auf der Basis des zuvor übermittelten, nachstehend wiedergegebenen Angebots vom 05.11.1998 mit der Prüfung der statischen Unterlagen und Ausführungszeichnungen sowie der Durchführung der erforderlichen örtlichen Abnahmen:

Neubau Büro- und Geschäftshaus am G., C-Stadt

Prüfung der statischen Unterlagen und Ausführungszeichnungen und Durchführung der erforderlichen örtlichen Abnahmen

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bedanke mich für die Anfrage zu o.g. Ingenieurleistungen und biete Ihnen diese wie folgt an:

Auf der Grundlage der geltenden Prüfvergütungsverordnung:

Rohbauwert:   6.327 m 3 x 248,- DM = 1.569.110,- = 1.570.000,- DM

Bauwerksklasse:   3

Gebührenfaktor:   7,745 ‰

Teilleistungsfaktor:

Prüfung statischer Berechnungen = 1,0

Prüfung der Konstruktionszeichnungen = 0,5

Prüfung von Wärme-, Schall- und Brand-

Schutznachweisen je 0,1 = 0,3

Überwachung der Rohbauarbeiten = 0,5

Prüfung Elementplattenpläne = 0,15 (bei Einsatz)

Summe der Teilleistungen = 2,45 (2,3)

Vergütung:

1.570.000 x 2,45 x 7,745 ‰ = 29.791,15 DM

(27.967,20 DM)

Nebenkosten (Fahrtkosten und KM-

Entschädigungen) = 208,85 DM

Gesamtvergütung = 29.791,15 DM + 208,85 =

30.000,- DM brutto

(incl. 16 % MWSt = 4.137,39 DM)

Der Kläger erstellte in der Folgezeit ausweislich der Bauakte folgende an die Kläger über die Architekten ... und ... adressierte Prüfberichte P 127/98:

1. am 01.12.1998: Gesamtkonstruktion hier: Pfahlgründung

2. am 08.03.1999: Gesamtkonstruktion hier: Untergeschoss

3. am 15.03.1999: Gesamtkonstr. hier: Untergeschoss, Wand an Achse C

4. am 12.04.1999: Gesamtkonstr. hier: Decke über KG

5. am 20.04.1999: Gesamtkonstr. hier: bewehrte Doppelwandelemente EG

6. am 30.04.1999: Gesamtkonstr. hier: Wände EG

7. am 04.05.1999: Gk. hier: bew. Doppelwandelemente EG, Decke über EG

8. am 26.05.1999: Gk. hier: Decke über 1. OG, Ortbetonwände im 1. OG

9. am 12.05.1999: Gk. hier: bewehrte Doppelwandelemente 1.OG

10. am 07.06.1999: Gk. hier: bewehrte Doppelwandelemente 2. OG u. DG,

Ortbetonwände 2. OG, Decke über 2. OG, Verbundträger

11. am 18.06.1999: Gk. hier: Elementdecke über 1. OG u. 2. OG, Decke über

2. OG, Ortbetonwände 2. OG und DG, Elementwände DG

Weiterhin erstellte der Kläger ausweislich der beigezogenen Bauakte folgende an die Kläger über die Architekten ... und ... adressierte Überwachungsberichte P 127/98:

1. am 11.03.1999: Pfahlroste 2, 3, 4, 9, untere Bew. Sowie Schubbew.

Sohlplatte Achsen A bis B sowie 1 bis 5 im Bereich

t = -3,15 Baugrund: Pfahlgründung Ø 75 cm und Ø 90 cm

2.    nicht in den Akten

3. am 07.04.1999: Bodenplatte 3. BA

4. am 12.04.1999: Wand im UG: Reihe B aufgehende Wand zwischen den

Pfählen in Achse C

5. am 19.04.1999: Wand in Achse C im UG: Sohle 2. BA, Wand 3. BA

6. am 27.04.1999: Wand in Reihe B; Wand R5, R4, R3

7. am 29.04.1999: Decke über Keller Plan 26/27

8. am 30.04.1999: Wandscheiben Reihe A (im EG), Achse 2’ – 7

9. am 03.05.1999: Wand Typ 1 in Achse A – EG, Stützen Achse B/5, B6 – EG

10. am 05.05.1999: Wand Reihe 7, Wand Typ 4, Wand Achse B“ (alle EG)

11. am 06.05.1999: Verbundträger Achse 1’-6 (Decke über EG)

12. am 17.05.1999: Decke über EG

13. am 01.06.1999: Gewendelte Treppe im EG Plan 51, 47 u. 49

14. am 07.06.1999: Decke über 1. OG Plan 34 A, 35A

15. am 11.06.1999: Wand in Achse A (2. OG), Reihe 7 – 3

16. am 22.06.1999: Decke über 2. OG – Bereich Terrasse, Verbundträger

Decke über 2. OG

17. am 19.10.1999: Dachkonstruktion (Stahlkonstruktion)

Mit der an die Kläger gerichteten Teilrechnung P 127/98 vom 21.06.1999 forderte der Kläger für seine bisherigen Bemühungen pauschal (18.965,52 DM + 3.034,48 DM MWSt =) 22.000 DM, die von den Klägern in zwei Raten zu je 11.000 DM am 14.07. und 20.07.1999 bezahlt wurden.

Mit Rechnung P 137/99 vom 23.11.1999 stellte der Kläger der Bauunternehmung ... in A-Stadt für die Prüfung der in deren Auftrag durchgeführten statischen Unterlagen an dem Objekt in C-Stadt 34 Stunden à 125,00 DM = 4.250 DM zuzüglich 680,00 DM MWSt, insgesamt somit 4.930,00 DM in Rechnung, die von der Firma ... bezahlt wurden.

Im Anschluss an die Bauzustandsbesichtigung am 16.11.2001 bescheinigte die Bauaufsichtsbehörde den Beklagten am 08.01.2002 die abschließende Fertigstellung des Vorhabens.

Mit Datum vom 03.02.2004 fertigte der Kläger sowohl den abschließenden Prüfbericht Nr. 12

Bei Beachtung der Prüfbemerkungen bestätige ich, dass alle tragenden Bauteile entsprechend ihren statischen Funktionen ausreichend bemessen sind und somit die Standsicherheit des geplanten Bauwerks gewährleistet ist.

als auch den abschließenden Überwachungsbericht Nr. 18.

Die Rohbauausführung o.g. Baumaßnahme wurde gemäß LBO, § 73, stichprobenartig überwacht und für richtig befunden. Die Überwachung des Bauvorhabens ist hiermit abgeschlossen.

Unter dem 05.02.2004 erstellte der Kläger an die Beklagten folgende Schluss-Vergütungs-Rechnung:

1. Rohbauwert, netto, aufgerundet (§ 13)

nach Angabe Fassade  72.000,00 EUR

nach umbautem Raum  803.000,00 EUR

2. Klasse (§ 12, Anlage 2) 3

3. Vergütungsfaktor (§ 14, Anlage 2) 7,593 Promille

5. Teilleistungsfaktor (§ 15, Absatz 1)

a) Prüfung der statischen Berechnung 1,00 1,00

b) Prüfung der Konstruktionszeichnungen 0,50 0,50

c) Überwachung der Rohbauarbeiten 0,50 0,50

f) Prüfung von Nachträgen zu den Berechnungen

infolge von Änderungen oder Fehlern

Umfang der Nachträge 51 Seiten

Umfang der Hauptberechnung 325 Seiten

51/325 x 1,00 0,15

g) Prüfung weiterer Zeichnungen (4.5.1)

0,15

2,30

Prüfvergütung (§ 14, Absatz 2)

(803.000 + 72.000) x 7,593 x 2,30/1.000

15.280,91 EUR

Nebenkosten gemäß Angebot vom 05.11.1998

106,78 EUR

abzüglich Abschlagzahlungen (2 x 11.000 DM =)

4.452,10 DM am 19.06.01

13.473,61 EUR

fällige Prüfvergütung (zahlbar sofort ohne Abzug)

1.914,08 EUR

Unter dem 24.05.2005 forderten die Bevollmächtigten des Klägers die Beklagten zur Zahlung dieses Betrages nebst 172,90 EUR Geschäftsgebühr, 20,00 EUR Auslagenpauschale und 30,86 EUR Umsatzsteuer, insgesamt somit von 223,76 EUR Nebenkosten auf.

Am 09.06.2006 erließ das Amtsgericht M. auf Antrag des Klägers an die Beklagten getrennte Mahnbescheide jeweils über eine Gesamtsumme vom 2.468,57 EUR, die sich aus der Hauptforderung (1.914,08 EUR), Kosten (189,50 EUR), Nebenforderungen (Geb-Nr. 2400 VV RVG 86,45 EUR zuzüglich Mahnkosten 10,00 EUR) und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz vom 06.03.2004 bis 09.06.2006 (268,54 EUR) zusammensetzte. Die Beklagten erhoben gegen den Mahnbescheid am 21.06.2006 Widerspruch. Am 11.07.2006 gab das Amtsgericht M. den Rechtsstreit an das Amtsgericht C-Stadt ab.

Zur Anspruchsbegründung machte der Kläger mit Schriftsätzen vom 04.09.2006 und 16.01.2007 beim Amtsgericht C-Stadt geltend, ihm stehe der erwachsene Vergütungsanspruch zu. Die Beklagten seien die Bauherren des Büro- und Geschäftshauses Am G. in C-Stadt. Die von den Beklagten beauftragten Planungsingenieure und Architekten ... und ... hätten im Auftrag der Beklagten auf der Basis eines zuvor übermittelten Angebots des Klägers diesem mit Schreiben vom 06.11.1998 den Auftrag erteilt, die Prüfung der statischen Unterlagen und Ausführungszeichnungen und die Durchführung der erforderlichen örtlichen Abnahmen zu übernehmen. Damit sei der Vertrag zwischen dem Kläger und den Beklagten zustande gekommen. Die Teilrechnung P 127/98 vom 21.06.1999 über insgesamt 22.000,00 DM sei von den Klägern anstandslos bezahlt worden, die Schlussrechnung vom 05.02.2004 jedoch nicht. Die ebenfalls in Auftrag gegebenen Prüfungen der Wärme-, Schall- und Brandschutznachweise hätten im Jahre 1999 nicht durchgeführt werden können, weil die erforderlichen Nachweise von den Beklagten nicht vorgelegt worden seien. Aus diesem Grunde sei der Auftrag in Abstimmung mit der Bauaufsichtsbehörde im Februar 2004 abgeschlossen und die Schlussrechnung erteilt worden. Die Architekten hätten die Schlussrechnung geprüft und für rechtmäßig befunden. Die einzelnen Faktoren seien bereits aus dem Angebot vom 05.11.1998 ersichtlich. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Die Verjährung des Vergütungsanspruchs des Prüfingenieurs bestimme sich nicht nach § 196 Abs. 1 BGB, sondern nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SaarlGebG, weil Rechtsgrundlage für die Kostenforderung das SaarlGebG in Verbindung mit der BauPrüfVergVO sei. (VG des Saarlandes, Beschluss vom 24.01.2005 – 5 F 29/04 -) Danach betrage die Verjährungsfrist 3 Jahre. Sie beginne mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Kostenanspruch fällig werde. Das sei nach § 13 Abs. 1 Satz 2 SaarlGebG erst mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner, die vorliegend erst im Jahre 2004 erfolgt sei. Folglich sei noch keine Verjährung eingetreten.

Das Amtsgericht C-Stadt hat mit Beschluss vom 26.02.2007 den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht des Saarlandes verwiesen: Für die Honorarklage eines selbständigen Prüfingenieurs im Saarland auf der Grundlage eines von einem privaten Bauherrn erteilten Prüfauftrags für ein genehmigungsbedürftiges Bauvorhaben sei nach dem Beschluss des Landgerichts A-Stadt vom 29.08.2001 – 9 O 27/01 – der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet. Da der Prüfingenieur zumindest im Saarland als Beliehener für die Bauaufsichtsbehörde hoheitliche Aufgaben wahrnehme, sei das Verwaltungsgericht zuständig.

Zur Anfrage des Gerichts auf welcher rechtlichen Grundlage der Kläger seiner Schlussrechnung den Rohbauwert von 875.000 Euro zugrunde gelegt habe, der sich aus den Beträgen von 803.000 Euro für umbauten Raum und 72.000 Euro nach Angabe Fassade zusammensetzt, hat der Kläger auf die im Gemeinsamen Ministerialblatt Saarland vom 20.12.2003, Seite 458 ff., veröffentlichte Festsetzung der durchschnittlichen Rohbauraummeterpreise ab dem 01.01.2003 hingewiesen. Dort heißt es am Ende unter „Sonstiges“: „Die Mehrkosten für Außenwandverkleidungen und für alle von den üblichen Flachgründungen abweichenden Gründungsarten (…), für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss, sind gesondert zu ermitteln und den anrechenbaren Kosten zuzurechnen.“ Die von ihm geprüften bautechnischen Nachweise befänden sich nicht mehr in seinem Besitz. Er habe das Prüfexemplar an die Bauaufsichtsbehörde und die Zweitexemplare an die Bauherren, zu Händen der Firma C. H. GmbH, E-Straße, C-Stadt, zurückgesandt. Die Bauaufsichtsbehörde lagere die Prüfberichte auch nicht mehr ein, sondern leite sie an die Bauherren weiter; sie archiviere allein noch die Prüfberichte.

Ursprünglich hat der Kläger zusätzlich zur Restschuld nebst Prozesszinsen auch Verzugsschaden durch Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB für diesen Betrag seit dem 09.06.2005 sowie von 96,45 EUR vorprozessuale Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in gleicher Höhe seit Rechtshängigkeit beantragt, in der mündlichen Verhandlung hat er die Klage insoweit zurückgenommen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.914,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor, (Schriftsätze vom 28.12.2006 und 20.02.2007) sie hätten den Kläger nicht beauftragt, was sich bereits aus dessen Vortrag ergebe, dass er von den Architekten ... und ... beauftragt worden sei. Der Anspruch des Klägers werde dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Ihrer Ansicht nach ist der Vergütungsanspruch verjährt. Die Leistungen des Klägers seien in den Jahren 1998 und 1999 erbracht worden. Nach der Inbetriebnahme des Ladenlokals im September 1999 habe der Kläger keine Leistungen mehr erbracht. Damit sei spätestens zum 01.01.2002 Verjährung eingetreten. Hilfsweise werde zum Anspruch selbst vorgetragen, dass das Vorbringen nicht hinreichend substantiiert sei, um einen Vergütungsanspruch zu begründen. Insbesondere werde bestritten, dass der Kläger seine Leistungen ordnungsgemäß und in vollem Umfang erbracht habe. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass die unter Punkt 5 der Schlussrechnung aufgelistete Leistung ordnungsgemäß erbracht wurde. Nicht substantiiert begründet sei die Annahme der Bauwerksklasse. Auch die Kriterien für die Festlegung des Serienfaktors in der Schlussrechnung seien nicht nachvollziehbar. Wenn der Kläger auch von der Firma W. beauftragt worden sei, möge er substantiiert darlegen, um welche Leistungen es sich dabei gehandelt habe. Nur dann könne festgestellt werden, dass ihnen nicht solche von der Firma W. in Auftrag gegebene Leistungen in Rechnung gestellt wurden. Die Teilrechnung über 22.000 DM sei von ihnen anstandslos bezahlt worden, weil sie darauf vertraut hätten, dass der Kläger die in Rechnung gestellten Leistungen ordnungsgemäß erbracht habe. Zwischenzeitlich seien daran berechtigte Zweifel entstanden, sodass eine Rückforderung vorbehalten bleibe. Der am 22.12.2004 geltend gemachte Vergütungsanspruch sei mit der Erbringung der Prüfleistung und der Beendigung der dazugehörigen Bauüberwachung im Jahre 1999 entstanden und damit entsprechend § 196 Abs. 1 BGB a.F. Ende des Jahres 2001 verjährt. Da für den Vergütungsanspruch des Prüfingenieurs keine besonderen Verjährungsvorschriften vorhanden seien, sei nämlich auf die Vorschriften des BGB zurückzugreifen. Nach Art. 229 § 5 EGBGB sei auf das Schuldverhältnis das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anzuwenden. Für die unter Ziffern 5 d und 5 e abgerechneten Leistungen sei festzustellen, dass diese (Prüfung von Wärme-, Schall- und Brandschutz) nicht erbracht worden seien.

Im Zivilrechtsstreit 272/02 stritten die Beklagten mit der den Bau ausführenden Firma W. beim Landgericht A-Stadt um Baumängel und Kosten in Bezug auf das Bauwerk. Dabei habe der Sachverständige Dipl.-Ing. D. festgestellt, dass Teile der Baumaßnahme ohne Statik durchgeführt worden seien. Insbesondere sei der Baugrubenplan nicht vom Prüfingenieur freigegeben worden. Die bautechnischen Nachweise hätten die Beklagten ebenso wenig erreicht wie der Schallschutznachweis und die Überwachungsberichte. Die Firma C. H. GmbH sei nicht Vertragspartei der Beklagten gewesen und habe ihren Firmensitz zudem in C.; die Unterlagen hätten deshalb an den Kläger zurückgesandt werden müssen. Diese Unterlagen hätten vom Kläger nicht mit der normalen Post versandt werden dürfen, sondern nur per Boten oder als Einschreiben mit Rückschein. Auf jeden Fall hätte der Kläger ein Exemplar aufbewahren müssen. Das Fehlen der technischen Nachweise lasse den Schluss zu, dass an der Baustelle insbesondere im Bereich des Nachbargebäudes ohne Prüfstatik gearbeitet worden sei.

Vorsorglich rechnen die Beklagten gegenüber dem Kläger mit Schadensersatzansprüchen auf. Denn bei der Bauausführung seien am Nachbargebäude Weimar Schäden entstanden. Die Sanierungskosten am Nachbargebäude betrügen rund 26.000 Euro. Darüber hinaus machten die Nachbarn weitere 28.133,80 Euro Schäden geltend. Wenn an der Baustelle mit korrekt geprüften Statiken gearbeitet worden wäre, wären die Schäden am Nachbaranwesen vermieden worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen (Bauakte) der Kreisstadt C-Stadt – Untere Bauaufsichtsbehörde - Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Soweit der Kläger seine Klage hinsichtlich des Verzugsschadens zurückgenommen hat, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Hinsichtlich des verbliebenen Teils ist die Klage zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Bezahlung der von ihm erbrachten und noch nicht bezahlten Prüfleistungen.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht an die Verweisung des Rechtsstreits vom Amtsgericht gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG gebunden ist.

Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers gegen den Beklagten aufgrund des Prüfauftrags vom 25.05.1999 sind die §§ 12 ff. der Bautechnischen Prüfungs- und Vergütungsordnung (BauPrüfVergVO) vom 14.08.1996 (ABl. S. 896, Nr. 2130-1-4 in der Bereinigten Sammlung des Landesrechts), zuletzt geändert durch VO vom 14.10.2004 (ABl. S. 2246).

Der Vergütungsanspruch ist vom rechtlichen Ansatz her selbstverständlicher Bestandteil des Beleihungsverhältnisses zwischen Prüfingenieur und Bauaufsichtsbehörde und entsteht grundsätzlich durch den Prüfauftrag der Bauaufsichtsbehörde.

Vorliegend wurde der Kläger zwar nicht von der Bauaufsichtsbehörde, sondern von der Architekten ... und ... „im Auftrag der Beklagten“ beauftragt. Die Architekten haben sich „im Auftrag“ der Beklagten an den Kläger gewandt und diesem auf dessen Angebot hin den Prüfauftrag im Auftrag der Beklagten erteilt, die sodann 22.000 DM Vorschuss gemäß der Teilrechnung P 127/98 an den Kläger bezahlt haben. Bei dieser Ausgangslage hat die Kammer keinen Zweifel am Zustandekommen des Prüfauftrages von den Beklagten an den Kläger.

Das Landgericht A-Stadt hat im Beschluss vom 29.08.2001 – 9 O 27/01 -, auf den sich der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts C-Stadt tragend stützt, für die Annahme einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit darauf abgestellt, dass die LBO des Saarlandes – anders als das Landesrecht in Niedersachsen (Vgl. dazu OLG Braunschweig, Urteil vom 27.05.1999 – 8 U 3/99 -, BauR 2000, 1891) - die unmittelbare Beauftragung des hoheitlich beliehenen Prüfingenieurs durch den Bauherrn zur Ausführung ausdrücklich vorsehe und dessen Tätigkeit von daher dieselbe sei, als wenn er von der Bauaufsichtsbehörde bestellt worden sei. Dieser Ansicht schließt sich die Kammer auch im Hinblick darauf an, dass das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr dem Vorsitzenden der Vereinigung der Prüfingenieure für Baustatik im Saarland am 18.11.1998 mitgeteilt hat, unter dem Druck der sogenannten Deregulierung sei bundesweit die Möglichkeit eröffnet worden, dass Prüfingenieure in bauordnungsrechtlich erforderlichen Angelegenheiten auch vom Bauherrn beauftragt werden und die festgelegten Gebühren von diesem verlangen könnten.

Das bedeutet zugleich, dass der Kläger von den Beklagten nicht mehr, aber auch nicht weniger verlangen kann, wie er im Falle der Beauftragung durch die untere Bauaufsichtsbehörde von dieser verlangen könnte. Das bedeutet auf der anderen Seite zugleich, dass der Bauherr dem Verlangen des Prüfingenieurs auf Bezahlung auch nur solche Gesichtspunkte entgegenbringen kann, die er gegenüber der Bauaufsicht mit Erfolg geltend machen könnte, wenn diese die Kosten des Prüfingenieurs von ihm im Wege des Gebührenbescheides fordern würde.

Damit sind solche Einwendungen ausgeschlossen, die keinen Zusammenhang mit dem Prüfauftrag des Klägers haben. Das betrifft insbesondere den Einwand der Beklagten, der Sachverständige Dipl.-Ing. D. habe festgestellt, dass etwa der Baugrubenplan nicht vom Prüfingenieur freigegeben worden sei. Die Prüfung des Baugrubenplans gehörte indes weder nach dem Angebot vom 05.11.1998 noch nach der Schluss-Vergütungs-Rechnung vom 05.02.2004 zum Prüfauftrag des Klägers. Ob die Beklagten als Bauherren deshalb ohne die Freigabe des Baugrubenplanes durch einen Prüfingenieur mit dem Bau hätten beginnen dürfen, ist keine Frage, die sich im Zusammenhang mit dem Vergütungsanspruch des Klägers stellt. Denn die Prüfung des Baugrubenplans gehörte nicht zu dessen Aufgaben.

Die von den Architekten ... und ... auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit am 28.01.2005 überprüfte Schluss-Vergütungs-Rechnung des Klägers vom 05.02.2004 ist auch von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

Der Rohbauwert und die Bauwerksklasse werden im Falle der Beauftragung des Prüfingenieurs durch die Bauaufsichtsbehörde gemäß § 13 Abs. 2 BauPrüfVergVO dem Prüfingenieur von der Behörde mitgeteilt; der Prüfer kann deren Berichtigung bis zur Vergütungsabrechnung bei der Behörde beantragen.

Vorliegend haben die Beteiligten ausweislich des Angebots vom 05.11.1998 und der Teilrechnung P 127/98 vom 21.06.1999 einen Rohbauwert von 1.570.000 DM sowie die Bauwerksklasse 3 vereinbart.

Der Kläger hat seiner Schlussrechnung allerdings einen Rohbauwert von 875.000 Euro zugrunde gelegt, der sich aus den Beträgen von 803.000 Euro für umbauten Raum und 72.000 Euro nach Angabe Fassade zusammensetzt, ohne dass zunächst erkennbar war, auf welcher rechtlichen Grundlage die Erhöhung des Rohbauwertes basierte. Hinsichtlich des Rohbauwertes für den umbauten Raum ist Grundlage der Schluss-Vergütungs-Rechnung das Angebot vom 05.11.1998 geblieben, das 6.327 m 3 x 248,- DM = 1.569.110,- = 1.570.000,- DM (: 1,95583 = 802.728,25 Euro, nach § 13 Abs. 1 letzter Satz BauPrüfVergVO aufgerundet auf 803.000 Euro) nannte. Hinsichtlich des Wertes „nach Angabe Fassade“ in Höhe von 72.000 Euro hat der Kläger diesen Betrag auf Anfrage des Gerichts dahingehend weiter substantiiert, dass dies auf der im Gemeinsamen Ministerialblatt Saarland vom 20.12.2003, Seite 458 ff., veröffentlichten Festsetzung der durchschnittlichen Rohbauraummeterpreise ab dem 01.01.2003 hingewiesen. Dort heißt es am Ende unter „Sonstiges“: „Die Mehrkosten für Außenwandverkleidungen und für alle von den üblichen Flachgründungen abweichenden Gründungsarten (…), für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss, sind gesondert zu ermitteln und den anrechenbaren Kosten zuzurechnen.“ Die Formulierung stimmt mit der im Gemeinsamen Ministerialblatt Saarland vom 12.03.1999, Seite 31 f., veröffentlichten Festsetzung der durchschnittlichen Rohbauraummeterpreise ab dem 01.01.1999 vom 29.12.1998 im Wortlaut überein.

Der Einwand der Beklagten, die Annahme der Bauwerksklasse sei nicht substantiiert, entbehrt im Hinblick auf die Vereinbarung einerseits und den Umstand andererseits jeder Substanz, dass Bauwerksklasse 3 nach deren Begründung (ABl. 1996, S. 901) Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad erfasst. Dass das Bauwerk der Beklagten ein Tragwerk mit geringem (= Bauwerksklasse 2) oder gar sehr geringem (= Bauwerksklasse 1) Schwierigkeitsgrad sein sollte, erscheint fern liegend.

Auch der angesetzte Gebührenfaktor begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Wäre von einem Rohbauwert von 1.570.000 DM bzw. 803.000 Euro auszugehen, bliebe es bei dem im Angebot vom 05.11.1998 genannten Gebührenfaktor von 7,745 ‰. Der jeweilige Gebührenfaktor ergibt sich aus § 14 Abs. 2 BauPrüfVergVO i.V.m. der Tafel der Anlage 2; Zwischenstufen der Rohbauwerte sind nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauPrüfVergVO durch gradlinige Interpolation zu ermitteln. Da der Kläger indes zu Recht von einem Rohbauwert von 875.000 Euro (x 1,95583 = 1.711.351,20 DM) ausgeht, reduziert sich Gebührenfaktor entsprechend der Tafel der Anlage 2 gradlinig interpoliert auf 7,593 ‰. Dagegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern.

Die Teilleistungsfaktoren von 1,0 für die Prüfung der statischen Berechnungen, von 0,5 für die Prüfung der Konstruktionszeichnungen und von 0,5 für die Überwachung der Rohbauarbeiten ergeben sich ohne weiteres aus § 15 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauPrüfVergVO.

Dass der Kläger diese Leistungen erbracht hat, ergibt sich aus den von ihm erstellten 11 (12) Prüf- bzw. 18 (18) Überwachungsberichten, die an die Kläger über die Architekten ... und ... adressiert sind und sich in der beigezogenen Bauakte der Kreisstadt C-Stadt befinden. Auch der Prüfvermerk der Architekten ... und ... vom 28.01.2005 auf der Schluss-Prüfvergütungs-Rechnung vom 05.02.2004, dass die – zudem einzeln abgehakten Zahlen von der Bauwerksklasse über den Gebührenfaktor, die Teilleistungsfaktoren, die Prüfvergütung, die Nebenkosten sowie die geleisteten Abschlagszahlungen – sachlich und rechnerisch richtig sind, spricht gegen die Zweifel der Beklagten an der Rechtmäßigkeit der Vergütungsforderung des Klägers.

Soweit die Beklagten dagegen einwenden, sie hätten die Prüf- und Überwachungsberichte nicht erhalten, führt das nicht zum Erfolg. Auch wenn – wie von den Beklagten vortragen und etwa durch den Antrag auf Absteckung der Grundfläche von Anfang Dezember 1998 oder durch den Antrag auf Einweisungskontrolle vom Anfang Dezember 1998 belegt (im Bauschein vom 12.11.1998 heißt es zum Bauleiter noch: „ist vor Baubeginn zu benennen“) – Bauleiter Dipl.-Ing. M.H. war, war es durchaus sachgerecht, dass der Kläger die Berichte an die Beklagten über die Architekten ... und ... sandte, die als Entwurfsverfasser in den Bauakten bezeichnet sind und von denen er den Prüfauftrag im Auftrag der Beklagten erhalten hatte.

Die Wertstellung hinsichtlich der Nachträge ergibt sich aus § 15 Abs. 1 Nr. 5 BauPrüfVergVO. Danach erhält der Prüfer für die Prüfung von Nachträgen zu den Berechnungen infolge von Änderungen oder Fehlern bei einem Umfang des Nachtrages von mehr als einem Zwanzigstel der Hauptberechnung eine volle Vergütung multipliziert mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachtragsberechnung zum Umfang der Hauptberechnung. Das Vorbringen der Beklagten lässt insoweit keinen Fehler bei der Berechnung des Klägers erkennen. Gleiches gilt für die Prüfung weiterer Zeichnungen.

Für die von den Beklagten ebenfalls in Auftrag gegebenen Prüfungen der Wärme-, Schall- und Brandschutznachweise hat der Kläger keine Vergütung in Rechnung gestellt, weil ihm die erforderlichen Nachweise von den Beklagten nicht vorgelegt wurden und er deshalb keine Prüfung hat vornehmen können.

Der Einwand der Beklagten im Schriftsatz vom 20.02.2007, das Gebäude sei im Jahre 2000 bezugsfertig gewesen, sodass die Wärme-, Schall- und Brandschutznachweise spätestens hätten 1999 erarbeitet werden können, verkennt den Aufgabenbereich des Prüfingenieur. Dessen Aufgabe besteht nicht darin, bautechnische Nachweise zu erarbeiten, sondern darin, die ihm vom Bauherrn vorgelegten Nachweise zu prüfen.

Hinsichtlich der Abrechnung des Klägers gegenüber der Bauunternehmung ... musste der Kläger angesichts des klaren Auftrages der Beklagten diesen gegenüber nicht darlegen, was er mit der Bauunternehmung ... vereinbart und abgerechnet hat. Da der Prüfingenieur – wie eingangs ausgeführt – rechtlich so zu stellen ist, als rechne er mit der Bauaufsichtsbehörde ab, die wiederum die abgerechneten Kosten vom Bauherrn im Wege des Gebührenbescheides als besondere Auslagen verlangt, hätte selbst in dem Falle, in dem der Prüfingenieur die Leistung von einem Dritten aufgrund eines mit diesem abgeschlossenen Rechtsgeschäfts ebenfalls vergütet bekäme, grundsätzlich nicht zur Folge, dass er sie nicht auch vom Bauherrn als Auftraggeber verlangen könnte. Anders wäre es nur dann, wenn der Dritte den Prüfauftrag im Auftrag des Bauherrn erteilt hätte. Das indes behaupten die Beklagten vorliegend gar nicht.

Auch der Umstand, dass die geprüften technischen Nachweise nach Angaben der Beklagten im Rücklauf nicht bei ihnen angekommen sind, führt nicht zu einem Untergang des Anspruchs des Klägers. Entgegen der Einschätzung der Beklagten vermag das Gericht weder eine Verpflichtung des Prüfingenieurs noch der Bauaufsichtsbehörde zur Aufbewahrung ein Prüfexemplars zu erkennen.

Der Vergütungsanspruch des Klägers ist auch nicht verjährt. In der BauPrüfVergVO des Saarlandes findet sich – wie auch in den entsprechenden Regelungen in den anderen Bundesländern - dazu keine ausdrückliche Regelung. Nach Trapp (Der Vergütungsanspruch des Prüfingenieurs für Baustatik im Spannungsfeld zwischen Bauherrn und Bauaufsichtsbehörde, BauR 1995, 57 (63); vgl. auch: ders., Die Verjährung des Vergütungsanspruchs eines Bauingenieurs für Baustatik, BauR 2002, 38-41) und den dort zitierten Entscheidungen beginnt die Verjährungsfrist bei einem Gesamtprüfungsauftrag, wie ihn die Beklagten erteilt haben, mit dem Ende des Jahres, in dem der Prüfingenieur seine letzte Leistung in Bezug auf das Bauvorhaben erbracht hat und seine Forderung damit fällig geworden ist.

Vorliegend wurde dem Kläger der Auftrag erteilt, den Nachweis der Standsicherheit, des Wärmeschutzes, des Brandschutzes und des Schallschutz zu prüfen sowie im Rahmen der §§ 83 LBO (1996), 1 PrüfVergVO zu überwachen. Da der Bauherr den Nachweis des Wärmeschutzes, des Brandschutzes und des Schallschutzes dem Kläger nicht vorgelegt hat, ist der (Haupt-) Vergütungsanspruch – jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Erstellung der Abschlussberichte und der Schlussrechnung (noch) nicht fällig gewesen.

Da weder der Prüfauftrag noch die BauPrüfVergVO die Abrechnung von Teilvergütungsansprüchen regelt, hat sich die Kammer in mehreren neueren Entscheidungen dem Sächs. OVG (Urteil vom 06.07.2005) angeschlossen, das in einem solchen Falle zur Lückenfüllung auf die Vorschriften des BGB zum Werkvertrag zurückgegriffen und § 645 Abs. 1 entsprechend angewandt hat. Danach kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen, wenn das Werk vor Abnahme bzw. vor der ihr nach § 646 BGB gleichgestellten Vollendung infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten Weisung untergeht, sich verschlechtert oder unausführbar wird, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat.

Die Kammer hat sich dem Sächs. OVG auch insoweit angeschlossen, als für den Beginn der Verjährungsfrist für diesen Anspruch auf den Zeitpunkt der Unausführbarkeit des Werkes abzustellen und darauf hinzuweisen ist, dass für die Fälligkeit des Anspruchs nach § 645 BGB die Abnahme nicht erforderlich ist.

Die Unmöglichkeit der Vollendung des Werkes ist allerdings nach wie vor nicht eingetreten. Denn das Bauwerk ist vollendet und wird auch genutzt, sodass eine Erstellung der Nachweise für den Schall-, Wärme- und Brandschutz nach wie vor möglich wäre.

Allerdings hat der Kläger vorgetragen, die Bauaufsichtsbehörde habe im Februar 2004 erklärt, dass die Prüfung abgeschlossenen werden und eine Prüfung der fehlenden Nachweise nicht erfolgen solle. Wurde indes die Durchführung des Prüfauftrages hinsichtlich des Schall-, Wärme- und Brandschutzes von den Beklagten als Bauherren dem Kläger gegenüber durch Nichtvorlage dieser bautechnischen Nachweise verhindert und mit dem Verzicht der Bauaufsichtsbehörde auf die Prüfung der fehlenden Nachweise im Februar 2004 für beendet erklärt, führt dieser Umstand (erstmals) zur sofortigen Fälligkeit der Hauptforderung für die erbrachten Leistungen.

Bis zu diesem Zeitpunkt bestand für den Kläger kein Anlass zur Annahme, die Beklagten bzw. die Bauaufsichtsbehörde, für die die Prüfung der Nachweise zu erfolgen hat, legten auf die noch ausstehenden Nachweise gemäß dem Prüfauftrag vom 06.11.1998 keinen Wert mehr.

Wurde der Vergütungsanspruch des Klägers aber erst im Februar 2004 fällig, so war er unabhängig von der Frage, ob die Verjährungsfrist zwei oder drei Jahre beträgt, bei Klageerhebung im Jahre 2006 noch nicht verjährt.

Ohne Erfolg bleibt die Aufrechnung der Beklagten mit eventuellen Schadensersatzansprüchen, die sich aus dem Klageverfahren beim Landgericht A-Stadt gegen die den Bau ausführende Firma W. ergeben, in dem um Baumängel und Kosten in Bezug auf das Bauwerk nach wie vor gestritten wird. Nach den Angaben der Beklagten geht es dabei um Schäden am Nachbarhaus. Einer solchen Aufrechnung steht zum einen entgegen, dass der Kläger – wie oben ausgeführt - vom Beklagten die Prüfvergütung verlangen kann, die er im Falle der Beauftragung durch die Bauaufsichtsbehörde von dieser verlangen könnte und die der Bauherr anschließend im Wege des Gebührenbescheides erstatten müsste. Insoweit wäre eine Aufrechnung nicht möglich. Zum anderen vermag das Gericht keinen Zusammenhang zwischen dem möglichen Schaden und dem Prüfauftrag des Klägers zur erkennen. Dieser war nämlich von den Beklagten gerade nicht zur Prüfung des Baugrubenplanes oder der Sicherung und Unterfangung des Nachbargrundstücks, sondern allein zur Prüfung in Bezug auf das zu errichtende Gebäude der Beklagten beauftragt, an dem die Beklagten keinen auf Fehler des Klägers beruhenden Schaden behaupten. Dementsprechend fallen Schäden am Nachbarhaus nicht unter die Sorgfaltspflicht des Klägers.

Der Zinsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 291 in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 155 Abs. 2 in Verbindung mit § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO und § 100 Abs. 4 ZPO. Nach § 155 Abs. 2 VwGO fallen die auf eine Klagerücknahme entfallenden Kosten dem Zurücknehmenden – hier dem Kläger – zur Last. Andererseits können die Kosten einem Beteiligten nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Das wird regelmäßig dann angenommen, wenn sich das Unterliegen kostenmäßig nicht auswirkt. Vorliegend sind die Beklagten mit der Hauptforderung unterlegen; der Verzugsschaden, hinsichtlich dessen der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wurde als Nebenforderung geltend gemacht, die den Streitwert nicht erhöht (vgl. § 4 Abs. 1 ZPO). Damit wirkt sich das „Unterliegen“ des Klägers aufgrund der teilweisen Klagerücknahme kostenmäßig nicht aus. Aus diesem Grunde ist eine Quotelung nicht geboten.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich der durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts entstandenen Mehrkosten beruht auf § 17 b Abs. 2 Satz 2 GVG.

Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts für die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts am 01.07.2004 erhobene Klage ergibt sich aus § 52 Abs. 3 i.V.m. § 63 Abs. 2 GKG.

Gründe

Soweit der Kläger seine Klage hinsichtlich des Verzugsschadens zurückgenommen hat, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Hinsichtlich des verbliebenen Teils ist die Klage zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Bezahlung der von ihm erbrachten und noch nicht bezahlten Prüfleistungen.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht an die Verweisung des Rechtsstreits vom Amtsgericht gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG gebunden ist.

Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers gegen den Beklagten aufgrund des Prüfauftrags vom 25.05.1999 sind die §§ 12 ff. der Bautechnischen Prüfungs- und Vergütungsordnung (BauPrüfVergVO) vom 14.08.1996 (ABl. S. 896, Nr. 2130-1-4 in der Bereinigten Sammlung des Landesrechts), zuletzt geändert durch VO vom 14.10.2004 (ABl. S. 2246).

Der Vergütungsanspruch ist vom rechtlichen Ansatz her selbstverständlicher Bestandteil des Beleihungsverhältnisses zwischen Prüfingenieur und Bauaufsichtsbehörde und entsteht grundsätzlich durch den Prüfauftrag der Bauaufsichtsbehörde.

Vorliegend wurde der Kläger zwar nicht von der Bauaufsichtsbehörde, sondern von der Architekten ... und ... „im Auftrag der Beklagten“ beauftragt. Die Architekten haben sich „im Auftrag“ der Beklagten an den Kläger gewandt und diesem auf dessen Angebot hin den Prüfauftrag im Auftrag der Beklagten erteilt, die sodann 22.000 DM Vorschuss gemäß der Teilrechnung P 127/98 an den Kläger bezahlt haben. Bei dieser Ausgangslage hat die Kammer keinen Zweifel am Zustandekommen des Prüfauftrages von den Beklagten an den Kläger.

Das Landgericht A-Stadt hat im Beschluss vom 29.08.2001 – 9 O 27/01 -, auf den sich der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts C-Stadt tragend stützt, für die Annahme einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit darauf abgestellt, dass die LBO des Saarlandes – anders als das Landesrecht in Niedersachsen (Vgl. dazu OLG Braunschweig, Urteil vom 27.05.1999 – 8 U 3/99 -, BauR 2000, 1891) - die unmittelbare Beauftragung des hoheitlich beliehenen Prüfingenieurs durch den Bauherrn zur Ausführung ausdrücklich vorsehe und dessen Tätigkeit von daher dieselbe sei, als wenn er von der Bauaufsichtsbehörde bestellt worden sei. Dieser Ansicht schließt sich die Kammer auch im Hinblick darauf an, dass das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr dem Vorsitzenden der Vereinigung der Prüfingenieure für Baustatik im Saarland am 18.11.1998 mitgeteilt hat, unter dem Druck der sogenannten Deregulierung sei bundesweit die Möglichkeit eröffnet worden, dass Prüfingenieure in bauordnungsrechtlich erforderlichen Angelegenheiten auch vom Bauherrn beauftragt werden und die festgelegten Gebühren von diesem verlangen könnten.

Das bedeutet zugleich, dass der Kläger von den Beklagten nicht mehr, aber auch nicht weniger verlangen kann, wie er im Falle der Beauftragung durch die untere Bauaufsichtsbehörde von dieser verlangen könnte. Das bedeutet auf der anderen Seite zugleich, dass der Bauherr dem Verlangen des Prüfingenieurs auf Bezahlung auch nur solche Gesichtspunkte entgegenbringen kann, die er gegenüber der Bauaufsicht mit Erfolg geltend machen könnte, wenn diese die Kosten des Prüfingenieurs von ihm im Wege des Gebührenbescheides fordern würde.

Damit sind solche Einwendungen ausgeschlossen, die keinen Zusammenhang mit dem Prüfauftrag des Klägers haben. Das betrifft insbesondere den Einwand der Beklagten, der Sachverständige Dipl.-Ing. D. habe festgestellt, dass etwa der Baugrubenplan nicht vom Prüfingenieur freigegeben worden sei. Die Prüfung des Baugrubenplans gehörte indes weder nach dem Angebot vom 05.11.1998 noch nach der Schluss-Vergütungs-Rechnung vom 05.02.2004 zum Prüfauftrag des Klägers. Ob die Beklagten als Bauherren deshalb ohne die Freigabe des Baugrubenplanes durch einen Prüfingenieur mit dem Bau hätten beginnen dürfen, ist keine Frage, die sich im Zusammenhang mit dem Vergütungsanspruch des Klägers stellt. Denn die Prüfung des Baugrubenplans gehörte nicht zu dessen Aufgaben.

Die von den Architekten ... und ... auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit am 28.01.2005 überprüfte Schluss-Vergütungs-Rechnung des Klägers vom 05.02.2004 ist auch von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

Der Rohbauwert und die Bauwerksklasse werden im Falle der Beauftragung des Prüfingenieurs durch die Bauaufsichtsbehörde gemäß § 13 Abs. 2 BauPrüfVergVO dem Prüfingenieur von der Behörde mitgeteilt; der Prüfer kann deren Berichtigung bis zur Vergütungsabrechnung bei der Behörde beantragen.

Vorliegend haben die Beteiligten ausweislich des Angebots vom 05.11.1998 und der Teilrechnung P 127/98 vom 21.06.1999 einen Rohbauwert von 1.570.000 DM sowie die Bauwerksklasse 3 vereinbart.

Der Kläger hat seiner Schlussrechnung allerdings einen Rohbauwert von 875.000 Euro zugrunde gelegt, der sich aus den Beträgen von 803.000 Euro für umbauten Raum und 72.000 Euro nach Angabe Fassade zusammensetzt, ohne dass zunächst erkennbar war, auf welcher rechtlichen Grundlage die Erhöhung des Rohbauwertes basierte. Hinsichtlich des Rohbauwertes für den umbauten Raum ist Grundlage der Schluss-Vergütungs-Rechnung das Angebot vom 05.11.1998 geblieben, das 6.327 m 3 x 248,- DM = 1.569.110,- = 1.570.000,- DM (: 1,95583 = 802.728,25 Euro, nach § 13 Abs. 1 letzter Satz BauPrüfVergVO aufgerundet auf 803.000 Euro) nannte. Hinsichtlich des Wertes „nach Angabe Fassade“ in Höhe von 72.000 Euro hat der Kläger diesen Betrag auf Anfrage des Gerichts dahingehend weiter substantiiert, dass dies auf der im Gemeinsamen Ministerialblatt Saarland vom 20.12.2003, Seite 458 ff., veröffentlichten Festsetzung der durchschnittlichen Rohbauraummeterpreise ab dem 01.01.2003 hingewiesen. Dort heißt es am Ende unter „Sonstiges“: „Die Mehrkosten für Außenwandverkleidungen und für alle von den üblichen Flachgründungen abweichenden Gründungsarten (…), für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss, sind gesondert zu ermitteln und den anrechenbaren Kosten zuzurechnen.“ Die Formulierung stimmt mit der im Gemeinsamen Ministerialblatt Saarland vom 12.03.1999, Seite 31 f., veröffentlichten Festsetzung der durchschnittlichen Rohbauraummeterpreise ab dem 01.01.1999 vom 29.12.1998 im Wortlaut überein.

Der Einwand der Beklagten, die Annahme der Bauwerksklasse sei nicht substantiiert, entbehrt im Hinblick auf die Vereinbarung einerseits und den Umstand andererseits jeder Substanz, dass Bauwerksklasse 3 nach deren Begründung (ABl. 1996, S. 901) Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad erfasst. Dass das Bauwerk der Beklagten ein Tragwerk mit geringem (= Bauwerksklasse 2) oder gar sehr geringem (= Bauwerksklasse 1) Schwierigkeitsgrad sein sollte, erscheint fern liegend.

Auch der angesetzte Gebührenfaktor begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Wäre von einem Rohbauwert von 1.570.000 DM bzw. 803.000 Euro auszugehen, bliebe es bei dem im Angebot vom 05.11.1998 genannten Gebührenfaktor von 7,745 ‰. Der jeweilige Gebührenfaktor ergibt sich aus § 14 Abs. 2 BauPrüfVergVO i.V.m. der Tafel der Anlage 2; Zwischenstufen der Rohbauwerte sind nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauPrüfVergVO durch gradlinige Interpolation zu ermitteln. Da der Kläger indes zu Recht von einem Rohbauwert von 875.000 Euro (x 1,95583 = 1.711.351,20 DM) ausgeht, reduziert sich Gebührenfaktor entsprechend der Tafel der Anlage 2 gradlinig interpoliert auf 7,593 ‰. Dagegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern.

Die Teilleistungsfaktoren von 1,0 für die Prüfung der statischen Berechnungen, von 0,5 für die Prüfung der Konstruktionszeichnungen und von 0,5 für die Überwachung der Rohbauarbeiten ergeben sich ohne weiteres aus § 15 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauPrüfVergVO.

Dass der Kläger diese Leistungen erbracht hat, ergibt sich aus den von ihm erstellten 11 (12) Prüf- bzw. 18 (18) Überwachungsberichten, die an die Kläger über die Architekten ... und ... adressiert sind und sich in der beigezogenen Bauakte der Kreisstadt C-Stadt befinden. Auch der Prüfvermerk der Architekten ... und ... vom 28.01.2005 auf der Schluss-Prüfvergütungs-Rechnung vom 05.02.2004, dass die – zudem einzeln abgehakten Zahlen von der Bauwerksklasse über den Gebührenfaktor, die Teilleistungsfaktoren, die Prüfvergütung, die Nebenkosten sowie die geleisteten Abschlagszahlungen – sachlich und rechnerisch richtig sind, spricht gegen die Zweifel der Beklagten an der Rechtmäßigkeit der Vergütungsforderung des Klägers.

Soweit die Beklagten dagegen einwenden, sie hätten die Prüf- und Überwachungsberichte nicht erhalten, führt das nicht zum Erfolg. Auch wenn – wie von den Beklagten vortragen und etwa durch den Antrag auf Absteckung der Grundfläche von Anfang Dezember 1998 oder durch den Antrag auf Einweisungskontrolle vom Anfang Dezember 1998 belegt (im Bauschein vom 12.11.1998 heißt es zum Bauleiter noch: „ist vor Baubeginn zu benennen“) – Bauleiter Dipl.-Ing. M.H. war, war es durchaus sachgerecht, dass der Kläger die Berichte an die Beklagten über die Architekten ... und ... sandte, die als Entwurfsverfasser in den Bauakten bezeichnet sind und von denen er den Prüfauftrag im Auftrag der Beklagten erhalten hatte.

Die Wertstellung hinsichtlich der Nachträge ergibt sich aus § 15 Abs. 1 Nr. 5 BauPrüfVergVO. Danach erhält der Prüfer für die Prüfung von Nachträgen zu den Berechnungen infolge von Änderungen oder Fehlern bei einem Umfang des Nachtrages von mehr als einem Zwanzigstel der Hauptberechnung eine volle Vergütung multipliziert mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachtragsberechnung zum Umfang der Hauptberechnung. Das Vorbringen der Beklagten lässt insoweit keinen Fehler bei der Berechnung des Klägers erkennen. Gleiches gilt für die Prüfung weiterer Zeichnungen.

Für die von den Beklagten ebenfalls in Auftrag gegebenen Prüfungen der Wärme-, Schall- und Brandschutznachweise hat der Kläger keine Vergütung in Rechnung gestellt, weil ihm die erforderlichen Nachweise von den Beklagten nicht vorgelegt wurden und er deshalb keine Prüfung hat vornehmen können.

Der Einwand der Beklagten im Schriftsatz vom 20.02.2007, das Gebäude sei im Jahre 2000 bezugsfertig gewesen, sodass die Wärme-, Schall- und Brandschutznachweise spätestens hätten 1999 erarbeitet werden können, verkennt den Aufgabenbereich des Prüfingenieur. Dessen Aufgabe besteht nicht darin, bautechnische Nachweise zu erarbeiten, sondern darin, die ihm vom Bauherrn vorgelegten Nachweise zu prüfen.

Hinsichtlich der Abrechnung des Klägers gegenüber der Bauunternehmung ... musste der Kläger angesichts des klaren Auftrages der Beklagten diesen gegenüber nicht darlegen, was er mit der Bauunternehmung ... vereinbart und abgerechnet hat. Da der Prüfingenieur – wie eingangs ausgeführt – rechtlich so zu stellen ist, als rechne er mit der Bauaufsichtsbehörde ab, die wiederum die abgerechneten Kosten vom Bauherrn im Wege des Gebührenbescheides als besondere Auslagen verlangt, hätte selbst in dem Falle, in dem der Prüfingenieur die Leistung von einem Dritten aufgrund eines mit diesem abgeschlossenen Rechtsgeschäfts ebenfalls vergütet bekäme, grundsätzlich nicht zur Folge, dass er sie nicht auch vom Bauherrn als Auftraggeber verlangen könnte. Anders wäre es nur dann, wenn der Dritte den Prüfauftrag im Auftrag des Bauherrn erteilt hätte. Das indes behaupten die Beklagten vorliegend gar nicht.

Auch der Umstand, dass die geprüften technischen Nachweise nach Angaben der Beklagten im Rücklauf nicht bei ihnen angekommen sind, führt nicht zu einem Untergang des Anspruchs des Klägers. Entgegen der Einschätzung der Beklagten vermag das Gericht weder eine Verpflichtung des Prüfingenieurs noch der Bauaufsichtsbehörde zur Aufbewahrung ein Prüfexemplars zu erkennen.

Der Vergütungsanspruch des Klägers ist auch nicht verjährt. In der BauPrüfVergVO des Saarlandes findet sich – wie auch in den entsprechenden Regelungen in den anderen Bundesländern - dazu keine ausdrückliche Regelung. Nach Trapp (Der Vergütungsanspruch des Prüfingenieurs für Baustatik im Spannungsfeld zwischen Bauherrn und Bauaufsichtsbehörde, BauR 1995, 57 (63); vgl. auch: ders., Die Verjährung des Vergütungsanspruchs eines Bauingenieurs für Baustatik, BauR 2002, 38-41) und den dort zitierten Entscheidungen beginnt die Verjährungsfrist bei einem Gesamtprüfungsauftrag, wie ihn die Beklagten erteilt haben, mit dem Ende des Jahres, in dem der Prüfingenieur seine letzte Leistung in Bezug auf das Bauvorhaben erbracht hat und seine Forderung damit fällig geworden ist.

Vorliegend wurde dem Kläger der Auftrag erteilt, den Nachweis der Standsicherheit, des Wärmeschutzes, des Brandschutzes und des Schallschutz zu prüfen sowie im Rahmen der §§ 83 LBO (1996), 1 PrüfVergVO zu überwachen. Da der Bauherr den Nachweis des Wärmeschutzes, des Brandschutzes und des Schallschutzes dem Kläger nicht vorgelegt hat, ist der (Haupt-) Vergütungsanspruch – jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Erstellung der Abschlussberichte und der Schlussrechnung (noch) nicht fällig gewesen.

Da weder der Prüfauftrag noch die BauPrüfVergVO die Abrechnung von Teilvergütungsansprüchen regelt, hat sich die Kammer in mehreren neueren Entscheidungen dem Sächs. OVG (Urteil vom 06.07.2005) angeschlossen, das in einem solchen Falle zur Lückenfüllung auf die Vorschriften des BGB zum Werkvertrag zurückgegriffen und § 645 Abs. 1 entsprechend angewandt hat. Danach kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen, wenn das Werk vor Abnahme bzw. vor der ihr nach § 646 BGB gleichgestellten Vollendung infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten Weisung untergeht, sich verschlechtert oder unausführbar wird, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat.

Die Kammer hat sich dem Sächs. OVG auch insoweit angeschlossen, als für den Beginn der Verjährungsfrist für diesen Anspruch auf den Zeitpunkt der Unausführbarkeit des Werkes abzustellen und darauf hinzuweisen ist, dass für die Fälligkeit des Anspruchs nach § 645 BGB die Abnahme nicht erforderlich ist.

Die Unmöglichkeit der Vollendung des Werkes ist allerdings nach wie vor nicht eingetreten. Denn das Bauwerk ist vollendet und wird auch genutzt, sodass eine Erstellung der Nachweise für den Schall-, Wärme- und Brandschutz nach wie vor möglich wäre.

Allerdings hat der Kläger vorgetragen, die Bauaufsichtsbehörde habe im Februar 2004 erklärt, dass die Prüfung abgeschlossenen werden und eine Prüfung der fehlenden Nachweise nicht erfolgen solle. Wurde indes die Durchführung des Prüfauftrages hinsichtlich des Schall-, Wärme- und Brandschutzes von den Beklagten als Bauherren dem Kläger gegenüber durch Nichtvorlage dieser bautechnischen Nachweise verhindert und mit dem Verzicht der Bauaufsichtsbehörde auf die Prüfung der fehlenden Nachweise im Februar 2004 für beendet erklärt, führt dieser Umstand (erstmals) zur sofortigen Fälligkeit der Hauptforderung für die erbrachten Leistungen.

Bis zu diesem Zeitpunkt bestand für den Kläger kein Anlass zur Annahme, die Beklagten bzw. die Bauaufsichtsbehörde, für die die Prüfung der Nachweise zu erfolgen hat, legten auf die noch ausstehenden Nachweise gemäß dem Prüfauftrag vom 06.11.1998 keinen Wert mehr.

Wurde der Vergütungsanspruch des Klägers aber erst im Februar 2004 fällig, so war er unabhängig von der Frage, ob die Verjährungsfrist zwei oder drei Jahre beträgt, bei Klageerhebung im Jahre 2006 noch nicht verjährt.

Ohne Erfolg bleibt die Aufrechnung der Beklagten mit eventuellen Schadensersatzansprüchen, die sich aus dem Klageverfahren beim Landgericht A-Stadt gegen die den Bau ausführende Firma W. ergeben, in dem um Baumängel und Kosten in Bezug auf das Bauwerk nach wie vor gestritten wird. Nach den Angaben der Beklagten geht es dabei um Schäden am Nachbarhaus. Einer solchen Aufrechnung steht zum einen entgegen, dass der Kläger – wie oben ausgeführt - vom Beklagten die Prüfvergütung verlangen kann, die er im Falle der Beauftragung durch die Bauaufsichtsbehörde von dieser verlangen könnte und die der Bauherr anschließend im Wege des Gebührenbescheides erstatten müsste. Insoweit wäre eine Aufrechnung nicht möglich. Zum anderen vermag das Gericht keinen Zusammenhang zwischen dem möglichen Schaden und dem Prüfauftrag des Klägers zur erkennen. Dieser war nämlich von den Beklagten gerade nicht zur Prüfung des Baugrubenplanes oder der Sicherung und Unterfangung des Nachbargrundstücks, sondern allein zur Prüfung in Bezug auf das zu errichtende Gebäude der Beklagten beauftragt, an dem die Beklagten keinen auf Fehler des Klägers beruhenden Schaden behaupten. Dementsprechend fallen Schäden am Nachbarhaus nicht unter die Sorgfaltspflicht des Klägers.

Der Zinsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 291 in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 155 Abs. 2 in Verbindung mit § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO und § 100 Abs. 4 ZPO. Nach § 155 Abs. 2 VwGO fallen die auf eine Klagerücknahme entfallenden Kosten dem Zurücknehmenden – hier dem Kläger – zur Last. Andererseits können die Kosten einem Beteiligten nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Das wird regelmäßig dann angenommen, wenn sich das Unterliegen kostenmäßig nicht auswirkt. Vorliegend sind die Beklagten mit der Hauptforderung unterlegen; der Verzugsschaden, hinsichtlich dessen der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wurde als Nebenforderung geltend gemacht, die den Streitwert nicht erhöht (vgl. § 4 Abs. 1 ZPO). Damit wirkt sich das „Unterliegen“ des Klägers aufgrund der teilweisen Klagerücknahme kostenmäßig nicht aus. Aus diesem Grunde ist eine Quotelung nicht geboten.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich der durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts entstandenen Mehrkosten beruht auf § 17 b Abs. 2 Satz 2 GVG.

Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts für die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts am 01.07.2004 erhobene Klage ergibt sich aus § 52 Abs. 3 i.V.m. § 63 Abs. 2 GKG.