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Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 09.04.2008 – 5 K 9/08

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 987,62 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger ficht einen Bescheid an, mit dem der Beklagte einen Bescheid über die Gewährung einer Zuwendung des Landes aus Mitteln der Jagdabgabe für die Erstellung des Internetauftritts in Höhe von 987,62 Euro widerrufen hat.

Unter dem 20.09.2006 beantragte der Kläger beim Beklagten erstmals die Förderung von Fortbildungsmaßnahmen nach der Richtlinie für die Förderung des Jagdwesens aus Mitteln der Jagdabgabe im Saarland vom 12.05.2003.

Der Beklagte bat unter dem 28.09.2006 um Übersendung der Satzung und der Liste der Vorstandsmitglieder des Klägers. In der Folge entwickelte sich ein weiterer umfangreicher Schriftverkehr. Mit Schreiben vom 28.12.2006 teilte der Kläger u.a. mit, zur Unterrichtung oder Fortbildung der Jäger seien folgende Maßnahmen angedacht: Flyer für insgesamt rund 1.000 Euro, Internet zur Unterrichtung und Fortbildung der Jäger rund 1.500 Euro, die bei einem Fördersatz von 75 % rund 1.250 Euro Förderung ergäben, Ausstellungstafeln … . Dem Schreiben lag u.a. ein Angebot zur Erstellung eines neuen Internetauftritts vom 28.12.2006 zum Gesamtbruttopreis von 1.496,40 Euro bei.

Mit Zuwendungsbescheid vom 25.01.2007 setzte der Beklagte die zuwendungsfähigen Ausgaben für die Maßnahmen „1. Fortbildungsmaßnahmen, 2. Trainingseinheiten Schießkino, 3. Druckkosten Flyer, 4. Anschaffungskosten Ausstellungstafel“ vorläufig auf 5.325,00 Euro fest und gewährte dem Kläger eine Zuwendung in Höhe von 66 %, höchstens 3.490,50 Euro.

Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 26.01.2007 an den Beklagten und machte geltend, der Bescheid greife einen wesentlichen Bestandteil seines Antrages nicht auf und enthalte Formulierungen, die ihm bei einer späteren Prüfung des Verwendungsnachweises zum Nachteil gereicht werden könnten. Deshalb werde um eine Korrektur des Bescheides gebeten. Im Antrag vom 28.12.2006 seien u.a. auch die Kosten für die Einrichtung einer Internetpräsenz zur Förderung angemeldet worden.

Mit Änderungsbescheid vom 06.03.2007 setzte der Beklagte die zuwendungsfähigen Ausgaben für die Maßnahmen „1. Fortbildungsmaßnahmen, 2. Trainingseinheiten Schießkino, 3. Druckkosten Flyer, 4. Anschaffungskosten Ausstellungstafel entfällt, 5. Erstellung Internetauftritt“ vorläufig auf 5.571,40 Euro fest und gewährte dem Kläger für das Haushaltsjahr 2007 eine Zuwendung in Höhe von 66 % bzw. 50 %, höchstens jedoch 3.653,12 Euro. Zur Erstellung eines Internetauftritts heißt es unter Textziffer 1.2 Nr. 5: höchstens 66 % der nachgewiesenen Ausgaben 987,62 Euro. Die Inhalte des Internetauftritts sind vorab mit der Obersten Jagdbehörde abzustimmen.

Mit Begleitschreiben vom 20.03.2007 übersandte der Kläger dem Beklagten die Empfangsbestätigung und einen Rechtsmittelverzicht, beide vom selben Tage. Der Rechtsmittelverzicht lautet: „Hiermit verzichte(n) ich / wir auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den o.a. Zuwendungsbescheid unter Verweis auf beiliegendes Schreiben vom 20.03.2007.“ In dem Begleitschreiben heißt es dazu:

„Beiliegend erhalten sie … den Rechtsmittelverzicht zu o.g. Zuwendungsbescheid. Gleichwohl möchten wir darauf hinweisen, dass wir Ihre Auflagen zu Punkt 3 und 5 für rechtswidrig halten. Dies deshalb, da sowohl für Drucksachen als für Internetauftritte die Verantwortlichkeiten für die Inhalte ohnehin eindeutig geregelt sind und die FRL-Jagd keine solchen Auflagen in den Zuwendungsbestimmungen oder an anderer Stelle formuliert. Auch weise ich darauf hin, dass der Zuwendungsbescheid vom 25.01.2007 keine vergleichbaren Auflagen formuliert.

Dass wir Ihnen dennoch die Erklärungen zusenden hat den Grund, dass wir (die) dem Zuwendungsbescheid zu Grunde liegenden „Projekte“ umsetzen wollen, um nicht die Frist bis zur Vorlage der Verwendungsnachweise zu gefährden.

Ihre Auflage erinnert daher stark an „Zensur“, welche in unseren freiheitlichen Rechtsstaat eigentlich unüblich sein sollte.“

Kurz vor dem Abschluss der Vorbereitungen für den Internetauftritt wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 14.06.2007 an den Beklagten, um ihm – unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Auflage im Zuwendungsbescheid – den Inhalt des Internetauftritt bekannt zu geben. Angelehnt an den Auftritt des Konkurrenzverbandes (VJS) sei eine Gliederung nach folgenden Hauptthemen vorgesehen:

Der ÖJV: Vorstellung, Gründungserklärung, Satzung, Vorstand, Mitgliedschaft, Angebote, Impressum, etc. …

Termine: Sitzungen, Veranstaltungen, Schulungen, etc. …

Themen: Unser Wild, Unsere Kulturlandschaft, Veröffentlichungen, Positionen, Positives, Negatives, Projekte, Waldsterben, Klimawandel, etc. …

Presse: Stellungnahmen zu aktuellen Themen

Einwände gegen diese Inhalte sollten möglichst innerhalb von 14 Tagen mitgeteilt werden, um den Vertragspartner entsprechend informieren zu können. Nachträgliche Änderungen verursachten Kosten, die nicht Gegenstand des Angebotes vom 28.12.2006 seien.

Mit Schreiben vom 04.08.2007 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass sein Internetauftritt wie im Schreiben vom 14.06.2007 angekündigt in die Systeme eingewiesen worden sei, und übersandte den Verwendungsnachweis sowie die Originalrechnung.

Mit dem im Streit stehenden Bescheid vom 10.09.2007 widerrief der Beklagte den Änderungsbescheid vom 06.03.2007 hinsichtlich der Nummer 5 „Erstellung Internetauftritt“. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, der Änderungsbescheid vom 06.03.2007 sei mit der Auflage versehen worden, dass die Inhalte vorab mit der Obersten Jagdbehörde abzustimmen seien. Diese rechtmäßige Auflage (§ 36 Abs. 2 Ziffer 4 SVwVfG) sei nicht erfüllt worden. Deshalb werde der Zuwendungsbescheid nach § 49 Abs. 3 Ziffer 2 SVwVfG in Höhe von 987,62 Euro widerrufen. Weiterhin habe die Überprüfung des Verwendungsnachweises durch das Fachreferat ergeben, dass auf der Internetseite folgende Aussagen veröffentlicht worden seien:

Durch die Reformen des SaarForst innerhalb der letzten Jahre wurde die Motivation für die saarländischen Staatsförster die Jagd auszuüben massiv reduziert.

Die Abschusszahlen in der sogenannten Regiejagd des Landes zeigen, dass auf einem großen Teil des Landesfläche ein drastischer Einbruch der Abschusszahlen erfolgt ist, mit teilweise dramatischen Auswirkungen für den Wald und landwirtschaftliche Nutzflächen.

Der Ökologische Jagdverband Saarland fordert daher die Landesregierung auf, im Sinne unserer Kulturlandschaft, aber auch der Jagd, die Jagdbeschränkungen für die Förster zurückzunehmen……..

Nach § 18 SJG sei die Jagdabgabe u.a. für Maßnahmen und Einrichtungen zur Fortbildung der Jäger zweckgebunden. Die Fortbildung der Jäger basiere auf wissenschaftlicher Grundlage. Die gemachten Aussagen der Klägerin stellten indes reine Werturteile dar, die wissenschaftlich nicht nachweisbar, polemisch und offensichtlich unwahr seien; es gebe etwa keine Jagdbeschränkungen für Förster. Da solche Aussagen vom Beklagten nicht mitgetragen werden könnten und der Auflage zuwider gehandelt worden, dass Internetauftritte vorab mit der Obersten Jagdbehörde abzustimmen seien, werde die Förderung hinsichtlich Punkt 1.2 Ziffer 5 des Änderungsbescheides vom 06.03.2007 widerrufen.

Am 11.10.2007 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage gegen den Bescheid vom 10.09.2007 erhoben. In der Sache macht er geltend, sein Vorsitzender habe dem Beklagten bereits mit Schreiben vom 14.06.2007 die Inhalte seines Internetauftritts bekannt gemacht. Auf dieses Schreiben habe der Beklagte nicht reagiert, insbesondere keine Bedenken gegen den mitgeteilten Inhalt dergestalt vorgebracht, dass dies nicht der Auflage im Bescheid vom 06.03.2007 entspreche. Der Beklagte hätte ihm – dem Kläger – vorab Gelegenheit geben müssen, entsprechende Bedenken auszuräumen. In Ermangelung einer entsprechenden Mitteilung sei der Beklagte nicht mehr befugt gewesen, die bewilligte Zuwendung für den Internetauftritt in Höhe von 987,62 Euro zu widerrufen. Vielmehr müsse er sich nach dem Grundsatz gesetzesgemäßen Handeln der Verwaltung daran festhalten lassen, dass er – der Kläger – von der Ordnungsmäßigkeit seines Internetauftritts ausgegangen sei. Einen Rechtsmittelverzicht gegen den Bescheid vom 06.03.2007 habe er – wie der Zusatz belege – gerade nicht erklärt. Außerdem stelle sich die Frage, ob die Auflage über die Vorabstimmung der Inhalte des Internetauftritts überhaupt rechtmäßig sei, weil Inhalte der Internetpräsenz wechselnder Aktualität unterlägen und damit etwas Unmögliches verlangt werde. Deshalb habe er sich auch außerstande gesehen, im Vorhinein entsprechende Angaben zu machen. Die Ausführungen im angegriffenen Bescheid zur Vereinbarkeit der Internetauftritts mit § 18 SJG drängen den Eindruck inhaltlicher Zensur auf. Bestritten werde die Behauptung des Beklagten, bei den Ausführungen in seinem Internetauftritt handele es sich um reine Werturteile, die wissenschaftlich nicht nachweisbar, polemisch und offensichtlich unwahr seien. Es sei nachweisbar, dass die Abschusszahlen in der sogenannten Regiejagd des Landes zeigten, dass auf einem großen Teil der Landesfläche ein drastischer Einbruch der Abschusszahlen mit teilweise drastischen Auswirkungen erfolgt sei. Er bleibe auch bei seiner Einschätzung, dass es auf Seiten der Landesregierung im Saarland Jagdbeschränkungen für die Förster gebe. Weiterhin könne durch einen Sachverständigen bestätigt werden, dass durch die Reformen des Staatsforstes innerhalb der letzten Jahre die Motivation für die Staatsförster massiv reduziert worden sei, die Jagd auszuüben. Da es in der Wissenschaft immer unterschiedliche Auffassungen zu einem Problemkreis gebe, die von Art. 5 Abs. 3 GG geschützt seien, verletze der angegriffene Bescheid diese Vorschrift. Deshalb sei die Auflage zur Vorabstimmung auch daran und am Recht auf die freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) zu messen. Diese sei auch nicht aufgrund von § 18 SJG gängelbar.

Weiterhin verletze der Widerrufsbescheid Art. 3 GG, weil der Beklagte die Vereinigung der Jäger im Saarland – VJS -, deren Vorsitzender zugleich Leiter der Abteilung A des Beklagten sei, ungerecht bevorzuge. Der VJS erhalte auf der Grundlage von § 18 SJG jährlich eine exklusive Zuweisung von rund 53.000 Euro und auf Antrag zusätzliche Zuweisungen aus der Jagdabgabe, mit denen die VJS ihre Internetpräsenz und ihre Verbandszeitschrift „Saarjäger“ finanziere. Mit beiden Medien werde gegen den Kläger auch unter Aufstellung wahrheitswidriger Behauptungen „Stimmung“ gemacht. Diese Zuwendungen würden aber vom Beklagten nicht widerrufen. Die Behauptung des Beklagten, der VJS habe sei Internetseite aus Mitgliedsbeiträgen und nicht aus Mitteln der Jagdabgabe bezahlt, werde bestritten.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 10.09.2007 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Dazu trägt er vor, dem Kläger stehe bereits kein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage zu. Denn im Falle der Aufhebung des Widerrufsbescheides verbliebe es beim Änderungsbescheid vom 06.03.2007 mit dessen Auflage, dass der Inhalt des Internetauftritts mit der Obersten Jagdbehörde vorab abzustimmen sei, was der Kläger aber gerade nicht gemacht habe. Denn in seinem Schreiben vom 14.06.2007 habe er allein allgemein gehaltene Gliederungspunkte mitgeteilt. Angesichts des ausdrücklich erklärten Rechtsmittelverzichts gegen den Beschied vom 06.03.2007 gehe der Zusatz ins Leere, dass die Auflage für rechtswidrig gehalten werde.

Auch in der Sache könne die Klage keinen Erfolg haben, weil die Voraussetzungen für den Widerruf vorgelegen hätten. Bei dem Zuwendungssystem würden die zuwendungsfähigen Ausgaben grundsätzlich nur vorläufig festgesetzt. Gewährt werde die Zuwendung erst, wenn die in den Förderrichtlinien und sonstigen Rechtsgrundlagen genannten Bedingungen erfüllt seien. Darauf sei der Kläger auch in Ziffer 8.1 des Zuwendungsbescheides vom 25.01.2007 hingewiesen worden, deren Fortgeltung in Ziffer 2 des Änderungsbescheides festgeschrieben sei.

Im Übrigen bestehe auch kein Rechtsanspruch auf Förderung. In Ziffer 1.2 der Richtlinie für die Förderung des Jagdwesens aus den Mitteln der Jagdabgabe (FRL Jagd) heiße es: „Ein Anspruch der Antragstellerin bzw. des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens.“ Da der Kläger die Auflage der Vorabstimmung bewusst missachtet habe, sei die bewilligte Zuwendung zu widerrufen gewesen.

Die Bewilligungspraxis stelle – entgegen dem Vortrag des Klägers - auch keine Zensur dar. Unabhängig davon, dass Art. 5 GG beleidigende Äußerungen und Schmähkritik schon vom Schutzbereich her nicht erfasse, dürfe der Kläger seine Meinung auch polemisch äußern, dafür allerdings keine öffentlichen Gelder verlangen. Die Internetseite des Konkurrenzverbandes VJS werde im Übrigen - entgegen der Behauptung des Klägers - auch nicht über die Jagdabgabe, sondern aus den Mitgliedsbeiträgen finanziert.

Die Rechtmäßigkeit der Jagdabgabe habe das Verwaltungsgericht im Urteil vom 20.06.2006 – 1 K 38/06 – festgestellt. Parallel laufe derzeit ein Verfahren des Klägers gegen den Landkreis A-Stadt, bei dem die Vereinigung der Jäger des Saarlandes - VJS - und der Beklagte beigeladen seien. Rechtsgrundlage für die Abführung der Hälfte der Einnahmen aus der Jagdabgabe durch die Jagdbehörde an die VJS werde von § 18 Abs. 2 Satz 3 SJG geregelt. Die andere Hälfte des Aufkommens aus der Jagdabgabe erhalte nach § 18 Abs. 2 Satz 3 SJG der Beklagte als Oberste Jagdbehörde.

In diesem Zusammenhang greife Art. 3 GG nicht zugunsten des Klägers, weil er nicht mit der VJS vergleichbar sei. Die VJS nehme als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts hoheitliche Aufgaben wahr. Körperschaften des öffentlichen Rechts seien mitgliedschaftlich organisierte Verwaltungseinheiten, die öffentlich-rechtlich organisiert seien und öffentlich-rechtlich handelten. Der VJS obliege nach § 48 Abs. 4 SJG die Abnahme von Prüfungen (Jäger-, Jagdaufseher-, Falknerprüfung), die Bestätigung der Brauchbarkeit von Jagdhunden und die Erarbeitung von Musterentwürfen für Jagd- und Wildfolgeverträge. Die Durchführung von Prüfungen stelle einen zentralen Bereich der hoheitlichen Aufgaben der VJS dar. Sie sei bei der Versagung und Einziehung des Jagdscheins von der Jagdbehörde zu hören. Eine Vergleichbarkeit mit dem Kläger liege folglich nicht vor.

Die VJS habe im Übrigen gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 SJG für jedes Jahr nachzuweisen, dass sie die Mittel aus der Jagdabgabe nur für die in § 18 Abs. 1 SJG genannten Zwecke

1. Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Wildbiotope

2. Wildökologische Forschungsvorhaben, Untersuchungen der Lebensräume des Wildes (Biotope) und zur Wildbewirtschaftung

3. Maßnahmen und Einrichtungen zur Fortbildung der Jäger sowie

4. Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten des Wildes, die auf den Menschen oder in der Obhut des Menschen gehaltene Tiere übertragbar sind

verwandt hat. Der Mitgliederbestand der VJS habe zum 14.11.2007 genau 3.527 Mitglieder betragen, etwa 90 % der saarländischen Jäger. Demgegenüber sei der Kläger ein privatrechtlich organisierter Verein mit etwa 20 Mitgliedern.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten steht dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Bescheides vom 10.09.2007 zu.

Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt insbesondere, wenn die Klage für den Kläger keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann.

Davon wäre auszugehen, wenn man den Bescheid vom 06.03.2007 dahingehend verstehen würde, dass der konkrete Internetauftritt nur unter der Bedingung bezuschusst werden sollte, dass der Kläger den mit dem Angebot vom 28.12.2006 und später der Rechnung vom 01.08.2007 abgerechnete Internetauftritt vor dem Einstellen ins Internet mit der Obersten Jagdbehörde abgestimmt wird. Da der Kläger den konkret bewilligten Internetauftritt indes ins Netz gestellt hat, ohne deren Inhalte zuvor (vorab) mit der Obersten Jagdbehörde abgestimmt zu haben, könnte er diese Bedingung nicht mehr erfüllen und damit die Zuwendung nicht mehr erhalten.

Allerdings hat der Beklagte den Widerruf auf § 49 Abs. 3 Ziffer 2 SVwVfG gestützt, weil der Kläger eine rechtmäßige Auflage im Sinne von § 36 Abs. 2 Ziffer 4 SVwVfG nicht erfüllt habe. Mit einer Auflage in diesem Verständnis wird dem Begünstigten des Hauptverwaltungsaktes (hier: Subventionsempfängers) ein zusätzliches, selbstständig erzwingbares Tun, Dulden oder Unterlassen auferlegt, das nicht integrierter Bestandteil des Verwaltungsaktes ist, sondern selbstständig zum Hauptinhalt des Verwaltungsaktes hinzutritt und für dessen Bestand und Wirksamkeit ohne unmittelbare Bedeutung ist. (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 36 Rdnr. 29) Damit führt die Nichterfüllung der Auflage – anders als bei einer Bedingung – nicht zur Unwirksamkeit der Subventionsgewährung, sondern nur zur Zulässigkeit des Widerrufs nach § 49 Abs. 3 Ziffer 2 VwVfG, was die Behörde aber nicht zwingend tun muss.

Da es grundsätzlich Sache der Behörde ist, klar, bestimmt, verständlich und widerspruchsfrei zum Ausdruck zu bringen, welche Art von Nebenbestimmung gemeint ist, (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 36 Rdnr. 11a) und im Zweifel ein Auflage anzunehmen ist, weil diese für den Betroffenen weniger belastend ist, (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 36 Rdnr. 34) ist davon auszugehen, dass die Nichterfüllung nicht per se zum Wegfall der Subvention führt und der Klage aus diesem Grunde nicht das Rechtsschutzinteresse fehlt.

Die Klage ist indes unbegründet. Denn der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Beklagte hat den angegriffenen Bescheid auf § 49 Abs. 3 Ziffer 2 SVwVfG gestützt. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

Vom rechtlichen Ausgangspunkt her handelt es sich bei dem Änderungsbescheid vom 06.03.2007 um einen rechtmäßigen Verwaltungsakt und das auch mit Blick auf die vom Kläger für bedenklich gehaltene Bedingung der Vorabstimmung.

Grundsätzlich besteht bei Subventionsentscheidungen wie dem Zuwendungsbescheid vom 06.03.2007 kein echter Rechtsanspruch auf die Bewilligung der Zuwendung, sondern nur auf Bewilligung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der Förderrichtlinien und bereitstehenden Haushaltsmittel. Dass der Beklagte die Richtlinie für de Förderung des Jagdwesens aus Mitteln der Jagdabgabe im Saarland (FRL Jagd) vom 12.05.2003 (GMBl. Saar 2003, 270 ff.) nicht beachtet habe, macht der Kläger selbst nicht geltend.

Der Änderungsbescheid vom 06.03.2007 ist auch bestandskräftig. Das ergibt sich zum einen aus dem Rechtsmittelverzicht des Klägers vom 20.03.2007, aus dem sich klar ergibt, dass der Kläger Bedenken gegen Rechtmäßigkeit des Bescheides hatte, diese jedoch nicht zu Anlass nehmen wollte, Rechtsmittel gegen den Bescheid einzulegen und sich vielmehr den Nebenbestimmungen (zähneknirschend) beugen wollte. Selbst wenn man den Rechtsmittelverzicht vom 20.03.2007 für unwirksam halten sollte, änderte sich an der Einschätzung der eingetretenen Bestandskraft des Bescheides vom 06.03.2007 nichts, weil der Kläger gegen den mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid des obersten Landesbehörde nicht binnen eines Monats Klage erhoben hat.

Der Kläger hat die Auflage - entgegen seiner Selbsteinschätzung - weder erfüllt noch ist er so zu behandeln, als ob er sie erfüllt hätte.

Nach der Auflage für die Gewährung der Zuwendung waren die Inhalte des Internetauftritts vorab mit der Obersten Jagdbehörde abzustimmen. Mit seinem Schreiben vom 14.06.2007 hat der Kläger schon von der eigenen Diktion her dem Beklagten nicht die Inhalte, sondern eine Gliederung des Internetauftritts nach Hauptthemen übersandt und ihm eine Frist von 14 Tagen gesetzt, binnen derer Einwände gegen diese Inhalte vom Beklagten vorzubringen seien. Auf dieses Schreiben musste der Beklagte nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist reagieren. Denn die einseitige Ankündigung einer groben Gliederung des Inhalts des Internetauftritts lässt bereits vom Ansatz her keine inhaltliche Überprüfung des Internetauftritts erkennen. Ein inhaltliches Abstimmungsverfahren, wie es der Bescheid vom 06.03.2007 fordert, kann mit einer solchen Gliederung bereits nicht einmal eingeleitet werden. Denn eine inhaltliche Vorabstimmung erfordert die Wiedergabe des gesamten Inhaltes, nicht der Gliederung nach Hauptthemen. Auflagen in Verwaltungsakten werden nicht in der Weise erfüllt, dass dem Berechtigten von Seiten des Verpflichteten Irgendetwas (ggf. auch Anderes) unter Fristsetzung angeboten wird. Im Übrigen konnte der Beklagte bedenkenlos davon ausgehen, dass dem Kläger bekannt ist, dass Schweigen im Rechtsverkehr keine Zustimmung darstellt.

Dieses Ergebnis kann auch nicht auf die Weise umgangen werden, dass der Berechtigte nach Fristablauf so gestellt wird, als habe er das Angebot angenommen. Das würde die Bedeutung der Auflage nämlich geradezu kontakarieren.

Die Auflage der Vorabstimmung ist auch rechtmäßig und hat insbesondere mit Zensur im Verständnis von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG nichts zu tun. Zutreffend hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass für ihn der Inhalt des Internetauftrittes des Klägers nur unter dem Gesichtspunkt von Bedeutung ist, dass dieser öffentlich subventioniert werden soll. Nur aus diesem Grunde sei die Vorabstimmung erforderlich. Das entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige, der bezahlt, auch beim Inhalt grundsätzlich mitzubestimmen hat. Hinsichtlich des mit dem Bescheid vom 06.03.2007 ebenfalls subventionierten Flyers ist der Kläger im Übrigen der gleichlautenden Auflage nachgekommen.

Soweit der Kläger dagegen eingewendet, Internetseiten müssten – anders als Flyer - ständig aktualisiert werden, das könne nicht stets vorab im Einvernehmen mit dem Beklagten erfolgen, beruht das auf einem Missverständnis und führt nicht zum Erfolg der Klage. Dem Beklagten geht es mit seiner Auflage ersichtlich allein darum, den Inhalt des mit Subventionen erstellten Internetauftritts zu kennen bzw. mit beeinflussen zu können. Wenn der Kläger diesen Internetauftritt später mit eigenen (Geld-) Mitteln verändert und aktualisiert, interessiert dies den Beklagten nicht (mehr), weil das nicht aus den Mitteln der Jagdabgabe erfolgt. Es geht dem Beklagten dementsprechend nicht um die Kontrolle des Klägers, sondern um die Kontrolle der sinnvollen Verwendung öffentlicher Mittel. Das stellt keine Zensur dar.

Die mit dem Verwaltungsakt verbundene Auflage, den Inhalt des Internetauftritts vorab mit der Obersten Jagdbehörde abzustimmen, hat der Kläger – wie ausgeführt - nicht erfüllt. Damit liegen die Voraussetzungen für den Widerruf vor.

Auch die Ermessensentscheidung, den Bewilligungsbescheid vom 06.03.2007 hinsichtlich der Förderung des Internetauftritts teilweise zu widerrufen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Soweit der Kläger mit seiner Klage eine Verletzung von Art. 3 GG rügt, weil die Vereinigung der Jäger im Saarland (VJS) ihren Internetauftritt aus Mitteln der Jagdabgabe erstellt habe, ist der Beklagte dieser Behauptung entgegengetreten und hat seinerseits vorgetragen, dass von Seiten des Beklagten keine Mittel der Jagdabgabe für den Internetauftritt der FJS zur Verfügung gestellt worden seien; das sei auch nicht erforderlich, weil die VJS derartige Dinge mittels der Beiträge ihrer 3.527 Mitglieder (Stand: 14.11.2007) finanzieren könne. Das bloße Bestreiten dieses Vorbringens des Beklagten führt insoweit nicht weiter, weil der Beklagte den Nachweis der Nichtförderung nicht erbringen kann. Allenfalls könnte er die Verwendung der Mittel der Jagdabgabe der letzten 10 Jahre offenlegen und würde sich dann noch dem Vorwurf des Klägers aussetzen, dass die Förderung verdeckt erfolgt sei.

Auf die Rechtmäßigkeit oder Bedeutung der weiteren Ausführungen im Widerrufsbescheid kommt es nicht an. Dabei handelt es sich ersichtlich um Hilfserwägungen, die verdeutlichen sollen, dass der ohne Vorabstimmung ins Netz gestellte Internetauftritt aus der Sicht des Beklagten Abstimmungsbedarf hatte.

Ist der angegriffene Widerrufsbescheid vom 10.09.2007 von Rechts wegen nicht zu beanstanden, ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 3 i.V.m. § 63 Abs. 2 GKG.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten steht dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Bescheides vom 10.09.2007 zu.

Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt insbesondere, wenn die Klage für den Kläger keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann.

Davon wäre auszugehen, wenn man den Bescheid vom 06.03.2007 dahingehend verstehen würde, dass der konkrete Internetauftritt nur unter der Bedingung bezuschusst werden sollte, dass der Kläger den mit dem Angebot vom 28.12.2006 und später der Rechnung vom 01.08.2007 abgerechnete Internetauftritt vor dem Einstellen ins Internet mit der Obersten Jagdbehörde abgestimmt wird. Da der Kläger den konkret bewilligten Internetauftritt indes ins Netz gestellt hat, ohne deren Inhalte zuvor (vorab) mit der Obersten Jagdbehörde abgestimmt zu haben, könnte er diese Bedingung nicht mehr erfüllen und damit die Zuwendung nicht mehr erhalten.

Allerdings hat der Beklagte den Widerruf auf § 49 Abs. 3 Ziffer 2 SVwVfG gestützt, weil der Kläger eine rechtmäßige Auflage im Sinne von § 36 Abs. 2 Ziffer 4 SVwVfG nicht erfüllt habe. Mit einer Auflage in diesem Verständnis wird dem Begünstigten des Hauptverwaltungsaktes (hier: Subventionsempfängers) ein zusätzliches, selbstständig erzwingbares Tun, Dulden oder Unterlassen auferlegt, das nicht integrierter Bestandteil des Verwaltungsaktes ist, sondern selbstständig zum Hauptinhalt des Verwaltungsaktes hinzutritt und für dessen Bestand und Wirksamkeit ohne unmittelbare Bedeutung ist. (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 36 Rdnr. 29) Damit führt die Nichterfüllung der Auflage – anders als bei einer Bedingung – nicht zur Unwirksamkeit der Subventionsgewährung, sondern nur zur Zulässigkeit des Widerrufs nach § 49 Abs. 3 Ziffer 2 VwVfG, was die Behörde aber nicht zwingend tun muss.

Da es grundsätzlich Sache der Behörde ist, klar, bestimmt, verständlich und widerspruchsfrei zum Ausdruck zu bringen, welche Art von Nebenbestimmung gemeint ist, (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 36 Rdnr. 11a) und im Zweifel ein Auflage anzunehmen ist, weil diese für den Betroffenen weniger belastend ist, (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 36 Rdnr. 34) ist davon auszugehen, dass die Nichterfüllung nicht per se zum Wegfall der Subvention führt und der Klage aus diesem Grunde nicht das Rechtsschutzinteresse fehlt.

Die Klage ist indes unbegründet. Denn der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Beklagte hat den angegriffenen Bescheid auf § 49 Abs. 3 Ziffer 2 SVwVfG gestützt. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

Vom rechtlichen Ausgangspunkt her handelt es sich bei dem Änderungsbescheid vom 06.03.2007 um einen rechtmäßigen Verwaltungsakt und das auch mit Blick auf die vom Kläger für bedenklich gehaltene Bedingung der Vorabstimmung.

Grundsätzlich besteht bei Subventionsentscheidungen wie dem Zuwendungsbescheid vom 06.03.2007 kein echter Rechtsanspruch auf die Bewilligung der Zuwendung, sondern nur auf Bewilligung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der Förderrichtlinien und bereitstehenden Haushaltsmittel. Dass der Beklagte die Richtlinie für de Förderung des Jagdwesens aus Mitteln der Jagdabgabe im Saarland (FRL Jagd) vom 12.05.2003 (GMBl. Saar 2003, 270 ff.) nicht beachtet habe, macht der Kläger selbst nicht geltend.

Der Änderungsbescheid vom 06.03.2007 ist auch bestandskräftig. Das ergibt sich zum einen aus dem Rechtsmittelverzicht des Klägers vom 20.03.2007, aus dem sich klar ergibt, dass der Kläger Bedenken gegen Rechtmäßigkeit des Bescheides hatte, diese jedoch nicht zu Anlass nehmen wollte, Rechtsmittel gegen den Bescheid einzulegen und sich vielmehr den Nebenbestimmungen (zähneknirschend) beugen wollte. Selbst wenn man den Rechtsmittelverzicht vom 20.03.2007 für unwirksam halten sollte, änderte sich an der Einschätzung der eingetretenen Bestandskraft des Bescheides vom 06.03.2007 nichts, weil der Kläger gegen den mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid des obersten Landesbehörde nicht binnen eines Monats Klage erhoben hat.

Der Kläger hat die Auflage - entgegen seiner Selbsteinschätzung - weder erfüllt noch ist er so zu behandeln, als ob er sie erfüllt hätte.

Nach der Auflage für die Gewährung der Zuwendung waren die Inhalte des Internetauftritts vorab mit der Obersten Jagdbehörde abzustimmen. Mit seinem Schreiben vom 14.06.2007 hat der Kläger schon von der eigenen Diktion her dem Beklagten nicht die Inhalte, sondern eine Gliederung des Internetauftritts nach Hauptthemen übersandt und ihm eine Frist von 14 Tagen gesetzt, binnen derer Einwände gegen diese Inhalte vom Beklagten vorzubringen seien. Auf dieses Schreiben musste der Beklagte nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist reagieren. Denn die einseitige Ankündigung einer groben Gliederung des Inhalts des Internetauftritts lässt bereits vom Ansatz her keine inhaltliche Überprüfung des Internetauftritts erkennen. Ein inhaltliches Abstimmungsverfahren, wie es der Bescheid vom 06.03.2007 fordert, kann mit einer solchen Gliederung bereits nicht einmal eingeleitet werden. Denn eine inhaltliche Vorabstimmung erfordert die Wiedergabe des gesamten Inhaltes, nicht der Gliederung nach Hauptthemen. Auflagen in Verwaltungsakten werden nicht in der Weise erfüllt, dass dem Berechtigten von Seiten des Verpflichteten Irgendetwas (ggf. auch Anderes) unter Fristsetzung angeboten wird. Im Übrigen konnte der Beklagte bedenkenlos davon ausgehen, dass dem Kläger bekannt ist, dass Schweigen im Rechtsverkehr keine Zustimmung darstellt.

Dieses Ergebnis kann auch nicht auf die Weise umgangen werden, dass der Berechtigte nach Fristablauf so gestellt wird, als habe er das Angebot angenommen. Das würde die Bedeutung der Auflage nämlich geradezu kontakarieren.

Die Auflage der Vorabstimmung ist auch rechtmäßig und hat insbesondere mit Zensur im Verständnis von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG nichts zu tun. Zutreffend hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass für ihn der Inhalt des Internetauftrittes des Klägers nur unter dem Gesichtspunkt von Bedeutung ist, dass dieser öffentlich subventioniert werden soll. Nur aus diesem Grunde sei die Vorabstimmung erforderlich. Das entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige, der bezahlt, auch beim Inhalt grundsätzlich mitzubestimmen hat. Hinsichtlich des mit dem Bescheid vom 06.03.2007 ebenfalls subventionierten Flyers ist der Kläger im Übrigen der gleichlautenden Auflage nachgekommen.

Soweit der Kläger dagegen eingewendet, Internetseiten müssten – anders als Flyer - ständig aktualisiert werden, das könne nicht stets vorab im Einvernehmen mit dem Beklagten erfolgen, beruht das auf einem Missverständnis und führt nicht zum Erfolg der Klage. Dem Beklagten geht es mit seiner Auflage ersichtlich allein darum, den Inhalt des mit Subventionen erstellten Internetauftritts zu kennen bzw. mit beeinflussen zu können. Wenn der Kläger diesen Internetauftritt später mit eigenen (Geld-) Mitteln verändert und aktualisiert, interessiert dies den Beklagten nicht (mehr), weil das nicht aus den Mitteln der Jagdabgabe erfolgt. Es geht dem Beklagten dementsprechend nicht um die Kontrolle des Klägers, sondern um die Kontrolle der sinnvollen Verwendung öffentlicher Mittel. Das stellt keine Zensur dar.

Die mit dem Verwaltungsakt verbundene Auflage, den Inhalt des Internetauftritts vorab mit der Obersten Jagdbehörde abzustimmen, hat der Kläger – wie ausgeführt - nicht erfüllt. Damit liegen die Voraussetzungen für den Widerruf vor.

Auch die Ermessensentscheidung, den Bewilligungsbescheid vom 06.03.2007 hinsichtlich der Förderung des Internetauftritts teilweise zu widerrufen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Soweit der Kläger mit seiner Klage eine Verletzung von Art. 3 GG rügt, weil die Vereinigung der Jäger im Saarland (VJS) ihren Internetauftritt aus Mitteln der Jagdabgabe erstellt habe, ist der Beklagte dieser Behauptung entgegengetreten und hat seinerseits vorgetragen, dass von Seiten des Beklagten keine Mittel der Jagdabgabe für den Internetauftritt der FJS zur Verfügung gestellt worden seien; das sei auch nicht erforderlich, weil die VJS derartige Dinge mittels der Beiträge ihrer 3.527 Mitglieder (Stand: 14.11.2007) finanzieren könne. Das bloße Bestreiten dieses Vorbringens des Beklagten führt insoweit nicht weiter, weil der Beklagte den Nachweis der Nichtförderung nicht erbringen kann. Allenfalls könnte er die Verwendung der Mittel der Jagdabgabe der letzten 10 Jahre offenlegen und würde sich dann noch dem Vorwurf des Klägers aussetzen, dass die Förderung verdeckt erfolgt sei.

Auf die Rechtmäßigkeit oder Bedeutung der weiteren Ausführungen im Widerrufsbescheid kommt es nicht an. Dabei handelt es sich ersichtlich um Hilfserwägungen, die verdeutlichen sollen, dass der ohne Vorabstimmung ins Netz gestellte Internetauftritt aus der Sicht des Beklagten Abstimmungsbedarf hatte.

Ist der angegriffene Widerrufsbescheid vom 10.09.2007 von Rechts wegen nicht zu beanstanden, ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 3 i.V.m. § 63 Abs. 2 GKG.