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Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 11.08.2008 – 5 L 553/08

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Nutzungsänderung einer Halle in eine Kfz-Reparaturwerkstatt am Ortsrand von A-Stadt.

I.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Anwesens W. Straße in A-Stadt. Das Grundstück befindet sich am südwestlichen Ende der W. Straße auf dessen Nordseite kurz bevor die W. Straße auf die Straße A trifft und endet.

Auf der dem Grundstück der Antragstellerin gegenüberliegenden Südseite der W. Straße liegt etwa 30 m von der Straße abgerückt, das Vorhabengrundstück, W. Straße, Gemarkung A-Stadt, Flur ..., Flurstück ..., auf dem sich nach der Katasterkarte ein größeres, etwa 52 m tiefes und etwa 15 m breites Mehrzweckgebäude steht. Dieses Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans. In den (später genehmigten) Plänen ist dieses Gebäude 1 etwa 80 m tief und abschnittsweise 8,00 m, 14,89 m bzw. 12,13 m breit. Östlich dieses Gebäudes schließt sich auf den im Eigentum der Gemeinde stehenden Flurstücken ... u.a. der Sportplatz von A-Stadt an. Nördlich dieser Halle liegt einer der beiden Parkplätze des Sportplatzes, der andere befindet sich auf der gegenüberliegenden Nordseite der W. Straße östlich des Grundstücks der Antragstellerin. Nach Süden hin beginnt der Staatsforst, nach Westen hin steht auf dem ebenfalls im Eigentum der Gemeinde stehenden Flurstück ... ein etwa 23 m breites und etwa 9 m tiefes Gebäude an der Straße „A“ mit der Hausnummer ... auf. Nicht in den Plänen eingezeichnet, wohl aber auf den Luftbildern der staatlichen Katasterverwaltung deutlich erkennbar und vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz als „W. Straße ...“ bezeichnet, ist südlich des Gebäudes „A“ ein vergleichbar großes (Wohn-) Gebäude „A“ in der Örtlichkeit vorhanden. Weiter in Richtung Westen folgen ein schmaler Gehölzstreifen und sodann das Gleisbett der Eisenbahn.

Auf dem Vorhabengrundstück steht ausweislich der Pläne an der Nordwestecke und damit zwischen dem großen Mehrzweckgebäude und dem Gebäude mit der Hausnummer ... ein weiteres, 17,42 m breites und 12,56 m tiefes Gebäude 2. Nördlich dieses Gebäudes 2 steht auf dem Flurstück ... ein Wohnhaus mit der Hausnummer ...

Den in der Bauakte befindlichen Gewerbeanmeldungen zufolge wurde das Baugrundstück vom 01.01.1959 bis zum 21.01.2004 von der Firma Rollladen T. GmbH zur Herstellung von Rollläden sowie ab dem 13.08.1979 zusätzlich als Schlosserei genutzt. Anschließend wurde dort bis zur Aufgabe am 31.12.2007 „Handel mit Sonnenschutztechnik und Rollladen und Montage“ betrieben. Im Jahre 2003 fand unter derselben Adresse dort zusätzlich eine „Vermittlung von Bausparverträgen und Lebensversicherungen“ statt. Zum 01.06.2004 meldete ein Herr N. beim Gewerbeamt den Betrieb „Kfz-Technik und Reifenservice“ an; ab 01.11.2007 wurde dieser Betrieb der Gewerbe-Ummeldung zufolge an eine andere Betriebsstätte verlagert.

Am 05.09.2007 beantragte der Beigeladene beim Antragsgegner die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Frage, ob die Errichtung bzw. der Einbau einer Kfz-Werkstatt auf dem Vorhabengrundstück zulässig sei.

Das um Stellungnahme gebetene Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz teilte unter dem 09.10.2007 u.a. mit, dass in der kleinen Halle, die derzeit noch von der Firma N. genutzt werde, mit Rücksicht auf das fremde Wohnhaus W. Straße ... keine AU/ASU (Abgasuntersuchung) sowie keine Pflegearbeiten mittels Dampfstrahlgerät durchgeführt werden dürften. Das Kataster für Altlasten und altlastenverdächtige Flächen weise das Areal als Altlastenstandort aus (Aktenzeichen: ...: Kfz-Reparaturwerkstatt C.); konkrete Anhaltspunkte auf Bodenverunreinigungen lägen aber nicht vor.

Mit Vorbescheid vom 19.12.2007 stellte der Antragsgegner dem Beigeladenen vorbehaltlich der Prüfungsergebnisse, die erst nach Vorlage vollständiger Bauvorlagen und durch die Anhörung aller im Baugenehmigungsverfahren zu beteiligenden Stellen festgestellt werden könnten, die Erteilung einer Baugenehmigung in Aussicht. Die Gemeinde habe dem Vorhaben zugestimmt. Das Landesamt für Umweltschutz habe in seiner (beiliegenden) Stellungnahme vom 10.12.2007 aus Gründen des Immissionsschutzes keine grundsätzlichen Bedenken geäußert. Gegenstand des Vorbescheides sei die Einrichtung einer Kfz-Werkstatt in der als Werkstatt gekennzeichneten rückwärtigen Halle, das Anlegen eines Freiplatzes zur Ausstellung von Personenkraftwagen und die Umnutzung der Garage zur Durchführung von Fahrzeugaufbereitungsarbeiten ohne Benutzung von Hochdruckreinigern und sonstigen geräuschintensiven Maschinen und Geräten.

Zum 01.01.2008 meldete der Beigeladene beim Gewerbeamt für das Vorhabengrundstück das Gewerbe „Kfz-Handel, Kfz-Meisterbetrieb, Reifenhandel“ an.

Gegen den ihr am 30.01.2008 zugestellten Vorbescheid erhoben die Antragstellerin und ihr Ehemann am 19.02.2008 Widerspruch und wiesen darauf hin, dass dieser im Zusammenhang mit ihrer abgelehnten Bauvoranfrage stehe. Das Vorhaben solle in einem von allen Beteiligten als Allgemeines Wohngebiet eingestuften Bereich ausgeführt werden und sei dort weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Beim Betrieb der TÜV-Prüfstelle mit ASU/AU komme es zu erheblichen Lärmbelästigungen insbesondere durch aufheulende Motoren. Bei der Unfallinstandsetzung gebe es bei den Metallarbeiten erheblichen Lärm und beim Flexeinsatz Luftemissionen, die die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht mehr gewährleisteten. Reifenwechsel verursache durch den Einsatz von Schlagschraubern und Kompressoren erhebliche Geräusche. Lackierarbeiten führten zu Geruchsbelästigungen. Der beabsichtigte Gebrauchtwagenhandel beeinträchtige das Ortsbild. Das Fahrzeugaufkommen verursache Staubentwicklung. Eine Halle bzw. Garage sei zwischenzeitlich an eine Firma S. zur Aufbereitung von Kraftfahrzeugen weitervermietet worden. Am 12.05.2008 habe er um 00.30 Uhr wegen länger andauernden Lärms die Polizei rufen müssen, als ein Abschleppdienst einen Pkw zur Werkstatt des Beigeladenen gebracht habe.

Am 11.06.2008 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Betrieb der Kfz-Werkstatt des Beigeladenen durch eine für sofort vollziehbare Ordnungsverfügung vorläufig stillzulegen: Der Beigeladene beitreibe die bisher nicht förmlich genehmigte Kfz-Werkstatt, die auch materiell-rechtlich nicht genehmigungsfähig sei. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei geboten, um eine Verfestigung des illegalen Betriebs zu verhindern. Die von dem Betrieb ausgehenden Störungen seien in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig.

Der Beigeladene trat dem Antrag mit Schriftsatz vom 13.06.2008 entgegen: Auf dem Grundstück der Antragstellerin betreibe deren Ehemann eine Dachdeckerei mit Zimmerei. Dort würden ganze Gebälke abgeladen und zur Erstellung von Dächern vorbereitet. Auf dem Vorhabengrundstück habe Herr N. über Jahre hinweg eine Kfz-Werkstatt betrieben, ohne dass sich die Antragstellerin je beklagt habe. Von seiner, von ihm seit längerer Zeit betriebenen Werkstatt gingen auch keine erheblichen Belastungen aus; Lackierarbeiten würden bei ihm nicht durchgeführt.

Der Antragsgegner hielt den Antrag für unzulässig, weil die Antragstellerin bereits nicht als Nachbarin des Vorhabengrundstücks einzustufen sei. Das Vorhaben solle in der rückwärtigen Halle betrieben werden, die keine Berührung mit dem Grundstück der Antragstellerin habe. Ein Betrieb finde bisher nicht statt. Der Baukontrolleur habe bei einer Ortsbesichtigung am 04.06.2008 verschlossene Hallentore vorgefunden und keine betrieblichen Aktivitäten feststellen können. Deshalb sei eine einstweilige Regelung gar nicht erforderlich.

Unter dem 16.06.2008 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen die Baugenehmigung zum Einbau einer Kfz-Reparaturwerkstatt mit Büro- und Personalbereich in der Werkhalle, Anlegen von 10 Pkw-Stellplätzen, Anlegen einer Ausstellungsfläche für Gebrauchtwagen und Nutzung des Gebäudes 2 zur Fahrzeugaufbereitung. Auflage 1 verweist auf die beigefügten Auflagen des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) vom 14.04.2008, die zu erfüllen bzw. genau zu beachten seien. Dort heißt es:

1. Im Einwirkungsbereich der Kfz-Reparaturwerkstatt dürfen die von allen lärmemittierenden Anlagen, Aggregaten und Arbeiten verursachten Beurteilungspegel einschließlich der vom Fahrverkehr und Ladebetrieb auf dem Betriebsgelände ausgehenden Geräusche an den vom Lärm am stärksten betroffenen Immissionsorten unter Einrechnung der Geräusche bereits vorhandener Anlagen nicht zu einer Überschreitung der nachstehenden Immissionsrichtwerte führen:

- an dem Wohnanwesen W. Straße ...

tagsüber (06.00 Uhr – 22.00 Uhr) 60 dB(A)

nachts (22.00 Uhr – 06.00 Uhr) 45 dB(A)

- an den Wohnanwesen W. Straße ...

tagsüber (06.00 Uhr – 22.00 Uhr) 55 dB(A)

nachts (22.00 Uhr – 06.00 Uhr) 40 dB(A)

Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Richtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Die Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen hat nach der TA Lärm vom 26.08.1998 (GMBl. 1998, 503) zu erfolgen.

2. Bei Geräuschübertragungen innerhalb des Gebäudes und bei Körperschallübertragung darf der Immissionsrichtwert in fremden schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109 von

tagsüber (06.00 Uhr – 22.00 Uhr) 35 dB(A)

nachts (22.00 Uhr – 06.00 Uhr) 25 dB(A)

nicht überschritten werden. Einzelne Geräuschspitzen dürfen den Richtwert um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.

3. Während der Nachtzeit (22.00 Uhr – 06.00 Uhr) darf auf dem Betriebsgelände kein Fahrverkehr (z.B. Ersatzteillieferungen) und Ladebetrieb (z.B. Be- und Entladen von Autos) stattfinden.

4. Die Kfz-Reparatur- und Servicearbeiten dürfen nur außerhalb der Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit und zwar im Zeitraum von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr durchgeführt werden.

5. Auf dem Betriebsgelände im Freien dürfen keine lärmemittierenden Reparatur- und Wartungsarbeiten (z.B. Karosserie- und Schleifarbeiten) an Kraftfahrzeugen vorgenommen werden.

Der vordere Gebäudeteil des Gebäudes 1, in dem sich die Wohnung und das Büro T. befinden, gehört nach Nebenbestimmung 10 nicht zum Genehmigungsumfang. Den genehmigten Plänen zufolge ist dieses Gebäude 1 in drei Teile aufgeteilt, nach Norden hin zunächst das Wohnhaus T., sodann auf einer Breite von 51 m Werkstatt, Lagerraum, Kompressorraum, Büro und Sozialräume, und schließlich am Südende in einem 22,51 breiten und 12,13 m tiefen Gebäudeteil „private Nutzung“. Das Gebäude 2 beinhaltet zwei jeweils mit einem Rolltor versehene „Autoservice“-Räume mit ca. 45 bzw. 48 qm und dazu einen Aufenthaltsraum, einen Flur und einen Heizungs-/Abstellraum. Nach Süden hin ist in den Plänen eine ca. 240 qm große „Stellfläche Gebrauchtwagen“ dargestellt.

Im weiteren Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens trug die Antragstellerin vor, dass der Beigeladene sehr wohl betrieblich aktiv sei. Das ergebe sich aus seiner Homepage „ www.de “, auf der Werkstattleistungen, Autohandel und Motorsport sowie ein 24 Stunden Ersatzteilservice angeboten würden, was auch den Tatsachen entspreche. Die Werkstatt befinde sich nur etwa 50 m von ihrem Wohnhaus entfernt. Der Hinweis des Beigeladenen auf einen Dachdeckerbetrieb auf ihrem Grundstück gehe fehl; der Bauantrag für diesen Neubau sei aus den Gründen abgelehnt worden, die sie nunmehr unter Vorlage der gesamten Korrespondenz vortrage. Deshalb werde die Dachdeckerei im Gewerbegebiet „P.“ betrieben; das Grundstück dort diene auch nur als Lager, lärmintensive Arbeiten fänden nicht statt. Ob ein Herr N. über Jahre hinweg auf dem Grundstück eine Kfz-Werkstatt betrieben habe, sei in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung, weil dieser offenbar keine Baugenehmigung dafür gehabt habe. Von dem Betrieb N. gehe jedenfalls keine das Gebiet prägende Wirkung mehr aus. Zudem spreche vieles für die Annahme, dass es sich bei der erteilten Baugenehmigung um einen Etikettenschwindel handele: Obwohl die Betriebszeit von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr festgelegt sei, habe der Beigeladene den ADAC aufgefordert, ihm nachts Unfallfahrzeuge anzuliefern. In der Betriebsbeschreibung werde Lack nicht angegeben; im Schreiben vom 31.10.2007 heiße es aber, dass Lackierarbeiten an unzugänglichen Stellen selbst ausgeführt würden. Auf der Homepage verweise der Beigeladene auf seine Bewachung der Fahrzeuge mit „L. von Rottweil“; in der Betriebsbeschreibung finde sich indes kein Hinweis auf die Hundehaltung, die mit nächtlicher Lärmbelästigung verbunden sei. Obwohl die Betriebsbeschreibung unter 3.3 (Luftverunreinigung) keine Angaben enthalte, komme es durch das Verbrennen von Abfällen zu Geruchsbelästigungen. Bei Punkt 3.5 (Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) sei „nein“ angekreuzt worden, obwohl Altöl gelagert werde. Bei Punkt 4 (Lärm) seien allein Schleifmaschinen angegeben; in der Betriebsbeschreibung seien aber Schlagschrauber, Kompressoren, Bohrmaschinen und Winkelschleifer aufgeführt.

Am 23.06.2008 erhob die Antragstellerin beim Antragsgegner Widerspruch gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Auf den Hinweis des Gerichts vom 24.06.2008, dass sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Erteilung der Baugenehmigung erledigt haben dürfte, weil nach § 123 Abs. 5 VwGO die Vorschriften des § 123 Abs. 1 – 3 VwGO nicht für die Fälle der §§ 80 und 80 a VwGO gelten, hat die Antragstellerin ihren Antrag mit Schriftsatz vom 16.07.2008 auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung geändert. Zur weiteren Begründung macht sie geltend, der Umzug des früheren Betreibers der Kfz-Werkstatt in das Gewerbegebiet „P.“ habe seinen Grund darin gehabt, dass dieser eine Baugenehmigung für seinen Betrieb beantragt habe und ihm die Ablehnung des Antrags angekündigt worden sei, was ihn dazu veranlasst habe, den Antrag zurückzunehmen.

Der Beigeladene beantragt förmlich, den Antrag zurückzuweisen.

Er bestreitet, einem Abschleppunternehmer jemals mitgeteilt zu haben, das dieser ein Fahrzeug nachts auf seinem Betriebsgelände ablade. Möglicherweise sei das der Wunsch des Fahrzeugbesitzers gewesen. Die Betriebsbeschreibung sei zutreffend und werde eingehalten. Was die angesprochenen Lackierarbeiten angehe, seien dafür keine Maschinen notwendig, wobei Spritznebel nicht entstehen könnten. Ein Hund werde auf dem Betriebsgelände nachts nicht vorgehalten, Abfälle würden nicht verbrannt. Da das Grundstück nicht in einem Wassereinzugsgebiet liege, dürften ohne entsprechende Betriebserlaubnis bis 20-Litergebinde ohne ausdrückliche Erlaubnis gelagert und entsprechend entsorgt werden.

II.

Die Änderung des Antrags von einem auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO in einen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die später erteilte Baugenehmigung ist in entsprechender Anwendung von § 91 VwGO zulässig, weil die Beteiligten nicht widersprochen haben und das Gericht sie für sachdienlich hält.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 23.06.2008 gegen der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 16.06.2008 anzuordnen, hat keinen Erfolg.

Der Antrag zu 1. ist zwar nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Hs. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft, da Widerspruch und Anfechtungsklage bei Baugenehmigungen nach § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben. Er ist in der Sache aber erfolglos.

Die im Rahmen dieses Verfahrens vorzunehmende summarische Überprüfung nach Maßgabe der §§ 80 Abs. 3, 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO setzt für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs eine Verletzung der dem Schutz des Antragstellers dienenden Rechte mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ voraus, die bereits mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtschutzverfahrens festgestellt werden kann. Dieser Maßstab ergibt sich aus der in § 212 a BauGB enthaltenen Entscheidung des Gesetzgebers, die aufschiebende Wirkung des Nachbarwiderspruches gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens grundsätzlich auszuschließen.

Im Falle der Nachbaranfechtung einer Baugenehmigung ist diese allein daraufhin zu untersuchen, ob sie mit wehrfähigen Rechten gerade des Antragstellers dieses Verfahrens zu vereinbaren ist. Hierbei sind allein diejenigen Vorschriften des öffentlichen Rechts in den Blick zu nehmen, die durch die angefochtene Genehmigung berührt werden und gerade den Schutz des konkret um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn bezwecken sollen.

Für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung ist nur der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung und nicht die davon ggf. abweichende Bauausführung maßgeblich, weil der Regelungsinhalt einer Baugenehmigung immer von einer technisch einwandfreien Ausführung des genehmigten Vorhabens ausgeht. (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.1999 - 2 Q 33/99 -) Eine davon abweichende Beurteilung kann allerdings dann geboten sein, wenn das den in den Bauvorlagen dargestellte Vorhaben rechtmäßig wäre, in Wirklichkeit aber von vornherein feststeht, dass dieses nicht gewollt und/oder gar nicht möglich ist. (vgl. zum sog. „Etikettenschwindel“: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.09.2007 – 10 A 4372/05 -, Öffentliches Baurecht 2008, 17 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.05.2006 – 2 M 132/06 -, BauR 2006, 2107; OVG Niedersachsen, Urteil vom 26.04.1993 – 6 L 169/90 -, OVGE MüLü 33, 430)

Bauplanungsrechtlich beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens und damit auch die Abwehrmöglichkeit des Nachbarn nicht nach den für das Nachbargrundstück, sondern – wie sonst auch – nach den für das Vorhabengrundstück geltenden Rechtsnormen. (BVerwG, Urteil vom 28.10. 1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 = NVwZ 1994, 686)

Das Vorhabengrundstück befindet sich nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes, sondern im nicht beplanten Innenbereich der Gemeinde A-Stadt. Folglich bemisst sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens nach § 34 BauGB.

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a BauGB erlassenen Verordnung bezeichnet sind, so beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 34 Abs. 2 BauGB nach der Art seiner baulichen Nutzung allein danach, ob es nach dieser Verordnung – der BauNVO - in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. Liegen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BauGB vor, gewährt die Art der baulichen Nutzung dem Nachbarn innerhalb desselben Gebietes ein subjektives Abwehrrecht gegenüber nicht gebietsverträglichen Nutzungen. (BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 -4 C 28.91-, BVerwGE 94, 151 = BRS 55 Nr. 110; daran anschließend: OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.08.1994 - 2 R 8/94 -, BRS 56 Nr. 121, und Beschluss vom 12.04.1999 -2 W 1/99-.) Dieser über das Rücksichtnahmegebot hinausgehende Gebietsgewährleistungsanspruch ist darauf gerichtet, Nutzungen abwehren zu können, die mit der Eigenart dieses Baugebiets nicht verträglich sind. Demgegenüber gewährt der Gebietsgewährleistungsanspruch einem Nachbarn außerhalb des Gebietes des Vorhabens keinen Anspruch darauf, dass das Vorhaben den planungsrechtlichen Vorgaben in dem anderen Gebiet entspricht.

Entgegen der Ansicht des Antragsgegners kann sich die Antragstellerin sehr wohl auf den Gebietsgewährleistungsanspruch berufen und ist insoweit „Nachbarin“.

§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verweist hinsichtlich des Beurteilungsrahmens auf die „nähere Umgebung“ des zur Bebauung ausersehenen Standorts und verlangt daher eine Grenzziehung nach den Beurteilungsmaßstäben einer wechselseitigen Prägung von Baugrundstück und zur Rede stehender Umgebungsbebauung. (vgl. zur Ausfüllung dieses Merkmals allgemein grundlegend BVerwG, Urteil vom 3.4.1981 – 4 C 61.78 -, BRS 38 Nr. 69, m.w.N.) Diese „nähere Umgebung“ ist grundsätzlich für jedes der einzelnen Merkmale des § 34 Abs. 1 BauGB getrennt zu ermitteln, auch wenn sich die so bestimmten Areale häufig decken. Allerdings kann die „nähere Umgebung“ für die Bestimmung der Art der baulichen Nutzung wesentlich größer als für die Bestimmung der anderen Merkmale sein, weil es dabei u.a. auf die von einem Vorhaben ausgehenden Geruchs- und Geräuschbelästigungen - etwa einer Schlosserei oder Lackiererei - ankommt und diese häufig auch dort noch wahrnehmbar sind, wo man die Bauwerke optisch nicht mehr erkennen kann.

Ob die Voraussetzungen für einen nachbarlichen Abwehranspruch der Antragstellerin in der Form des Gebietsgewährleistungsanspruchs hier im Ergebnis vorliegen, vermag die Kammer aufgrund der Erkenntnismöglichkeiten in einstweiligen Verfahren nicht abschließend zu beurteilen.

Zwar spricht nach den vorliegenden Plänen einiges für die Annahme, dass das Grundstück der Antragstellerin trotz des Baumbestandes auf den Nachbargrundstücken im Osten und Norden noch dem (Allgemeinen) Wohngebiet im weiteren Verlauf der W. Straße nach Nordosten sowie der Straße H. zuzurechnen ist. Das ist für das Vorhabengrundstück aber weniger wahrscheinlich, obwohl der Beigeladene in der Beschreibung des Baugrundstücks, wenn auch an der falschen Stelle (Ziffer 3.1.1 – betr. Bebauungsplangebiet - anstelle von 3.1.2 – betr. unbeplanter Innenbereich -), als Art des Baugebietes „WA“ angegeben hat und der Antragsgegner diese Angabe nicht durch Grüneintrag geändert hat. Das Vorhabengrundstück befindet sich nämlich – anders als das Grundstück der Antragstellerin - südlich der kurz zuvor im rechten Winkel abgeknickten W. Straße in einem Bereich, der zum einen von den Wohnhäusern W. Straße ..., ... und A. ... und ..., zum anderen aber auch stark von der vorhandenen massiven Halle und dem Sportplatz mit seinen in den Plänen nicht eingezeichneten Nebengebäuden geprägt wird. Zwar sind Sportplätze – je nach Größe und Nutzung - als Anlagen für sportliche Zwecke nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO auch in Allgemeinen Wohngebieten baurechtlich zulässig. Das dürfte indes für das bzw. die Hallengebäude auf dem Vorhabengrundstück und deren Nutzung kaum mehr gelten. Hier hat – soweit ersichtlich – seit Urzeiten stets und ständig Gewerbenutzung in einem Umfang stattgefunden, die bei der im öffentlichen Baurecht gebotenen typisierenden Betrachtungsweise kaum mehr als wohngebietsverträglich eingestuft werden kann. Von 1959 bis Anfang 2004 wurden Grundstück und Halle von der Firma Rollladen T. GmbH zur Herstellung von Rollläden und ab dem 13.08.1979 zusätzlich als Schlosserei genutzt. Bereits zuvor muss dort – anders kann die Eintragung im Altlastenkataster nicht verstanden werden – die Kfz-Reparaturwerkstatt C. betrieben worden sein. Von Anfang 2004 bis Ende 2007 wurde die große Halle zum „Handel mit Sonnenschutztechnik und Rollladen und Montage“ genutzt. Von Juni 2004 bis Ende Oktober 2007 wurde das Grundstück zusätzlich in der kleinen Halle von der Firma N. als „Kfz-Technik und Reifenservice“ genutzt.

In diesem Zusammenhang kommt es nicht entscheidend darauf an, ob für die konkreten Nutzungen entsprechende förmliche Baugenehmigungen vorlagen bzw. vorliegen. Für die Beurteilung der Frage, ob nicht genehmigte und nicht genehmigungsfähige bauliche Anlagen zu berücksichtigen sind, ist allein wesentlich, ob sie von den zuständigen Behörden in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich mit dem Vorhandensein der Gebäude abgefunden haben. Auszuscheiden sind danach (nur) nicht genehmigte und nicht genehmigungsfähige Gebäude, deren Beseitigung jederzeit verlangt werden kann und dies nach Lage der Dinge auch zu erwarten ist. (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand März 2006, § 34 Rz. 34, 35, unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 22.09.1967 - IV C 109. 65 -, BRS 18 Nr. 24 und vom 06.11.1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22 = BRS 20 Nr. 36; Beschluss vom 24.05.1988 - 4 CB 12.88 -, BRS 48 Nr. 137) Das ist bei den bisherigen Nutzungen wohl recht eindeutig nicht der Fall gewesen.

Auch aufgegebene Nutzungen prägen wie beseitigte Gebäude die nähere Umgebung solange weiter, wie nach der Verkehrsauffassung mit einer alsbaldigen Wiederaufnahme (Wiedererrichtung) noch zu rechnen ist. (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand März 2006, § 34 Rz. 36, unter Hinweis auf eine umfangreiche Rechtsprechung des BVerwG) Innerhalb welcher zeitlichen Grenzen mit der Verkehrsauffassung eine solche nachprägende Wirkung anzunehmen ist, hängt maßgeblich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Anwendung starrer Fristen kommt angesichts der Vielgestaltigkeit der Fälle und der Bedeutung für das grundrechtlich geschützte Eigentum nicht in Betracht. Je nachdem, ob es um die Wiederbebauung nach Abriss oder um die Wiederaufnahme einer Nutzung in einem vorhandenen und legal errichteten Gebäudebestand geht, ob sich das Vorhaben im Innen- oder im Außenbereich befindet, ob eine gewerbliche oder nicht gewerbliche Nutzung, kleine oder große Anlage u.v.m. in Rede steht, kann die Verkehrsauffassung zu unterschiedlichen Einschätzungen im Hinblick auf die nachprägende Wirkung eines Gebäudes oder einer Nutzung kommen. (OVG NRW, Urteil vom 21.11.2005 – 10 A 1166/04 -, BRS 2006, 7 (9))

Für den fortdauernden Bestandsschutz für die alsbaldige Erneuerung eines zulässigerweise im Außenbereich errichteten und durch außergewöhnliche Umstände zerstörten Vorhabens hat das Bundesverwaltungsgericht ein Zeitmodell entwickelt, demzufolge innerhalb des ersten Jahres nach der Zerstörung ohne Prüfung der individuellen Verhältnisse mit einer alsbaldigen Wiedererrichtung zu rechnen ist. Für das zweite Jahr ist davon auszugehen, dass die Verkehrsauffassung den Wiederaufbau des zerstörten Gebäudes im Regelfall auch erwarten wird, wenn nicht die besonderen Umstände des Einzelfalls dagegen sprechen. Nach Ablauf von zwei Jahren wird sich allerdings die Verkehrsauffassung in aller Regel auf den durch die Zerstörung bewirkten Wandel der Grundstückssituation eingestellt haben. (Dr. Georg Freiherr von und zu Franckenstein, Zur Intoleranz des Baurechts gegenüber Leerstand, BauR 2006, 1080 (1081) mit Nachweisen)

Eine mehr als zweijährige Unterbrechung der gewerblichen Nutzung in einer nicht wohngebietsverträglichen Art ist vorliegend – soweit ersichtlich – nicht festzustellen. Das hat dann aller Voraussicht nach zur Folge, dass sich das Vorhabengrundstück nicht innerhalb eines Allgemeinen Wohngebietes befindet, sondern entweder in einem Mischgebiet oder aber einem Gebiet eigener Prägung (§ 34 Abs. 1 BauGB).

Auch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz geht offensichtlich nicht davon aus, dass das Vorhabengrundstück innerhalb eines Allgemeinen Wohngebietes im Verständnis von § 4 BauNVO liegt. Denn für die Einhaltung der Immissionsrichtwerte stellt es im Verhältnis zum Wohnhaus W. Straße ..., das sich zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und dem Vorhabengrundstück befindet, auf die Richtwerte in Kern-, Dorf- und Mischgebieten von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A).

Die Klärung des Gebietscharakters der das Baugrundstück umgebenden Bebauung muss daher der Ortsbesichtigung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Damit steht der sog. Gebietsgewährleistungsanspruch dem Vorhaben jedenfalls nicht mit der erforderlichen Gewissheit entgegen.

Liegen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BauBG nicht vor, weil es sich bei summarischer Betrachtung eher um ein Gebiet eigener –eben untypischer- Prägung handelt, so kommen im Bereich des Bauplanungsrechts nachbarliche Abwehransprüche im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Abs. 1 BauGB) nur noch auf der Grundlage des sogenannten Gebotes der Rücksichtnahme in Betracht. (Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.10.2002 – 2 Q 3/02 -, S. 7) Dass dessen Voraussetzungen hier gegeben sind, vermag die Kammer derzeit ebenfalls nicht mit der erforderlichen Gewissheit festzustellen.

Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts. So sind nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2000 - 4 C 3.00 -, NVwZ 2001, 813 = BRS 63 Nr. 160)

Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewähren. Die dabei vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Der begünstigte Dritte muss es hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die von einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, bei der Interessenabwägung als Vorbelastung berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern kann. (BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 -4 C 19.90-, BRS 55 Nr. 175 m.w.N.)

Vorliegend ist jedoch nicht erkennbar, dass das Vorhaben der Beigeladenen für die Antragstellerin schlechthin unzumutbare Auswirkungen haben wird. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Vorbelastung ihres Anwesens durch die langjährige gewerbliche Nutzung des Baugrundstücks und der Halle sowie dessen bzw. deren Lage im Verhältnis zum Grundstück der Antragstellerin zu berücksichtigen. Denn das Wohnhaus W. Straße ... schirmt das zudem etwa 30 m von der W. Straße abgerückte Betriebsgelände deutlich von dem Hausgrundstück der Antragstellerin ab, sodass für sie merkliche Störungen wesentlich durch den Ziel- und Quellverkehr des neuen Betriebes ergeben dürften.

Auch das Wohnhaus T. am Nordende des großen Gebäudekomplexes und der sich anschließende Büro- und Verwaltungstrakt führen dazu, dass das erste Werkstatttor eine Entfernung von etwa 80 m zum Wohnhaus der Antragstellerin hat. Die Zufahrten zum Hallengebäude 2 befinden sich vom Wohnhaus der Antragstellerin gesehen vollends hinter dem Wohnhaus W. Straße ..., das insoweit für die Antragstellerin auch als Lärmschutzwand fungiert. Die Ausstellfläche für Gebrauchtwagen wird vom Grundstück der Antragstellerin aus gesehen durch das Hallengebäude sowohl optisch als auch akustisch vollends abgeschirmt. Werkstattaktivitäten finden ausschließlich in den Gebäuden statt. Der Kompressorraum liegt mehr als 100 m vom Grundstück der Antragstellerin entfernt im Halleninneren. Schließlich überlagert die Vorbelastung durch die früheren Gewerbebetriebe einerseits und das Vorhandensein des Parkplatzes für den Sportplatz aller Voraussicht nach die Schutzwürdigkeit des Ruhebedürfnisses der Antragstellerin. Die Umstände lassen eine Rücksichtslosigkeit des Betriebes des Beigeladenen im Verhältnis zum Grundstück der Antragstellerin wenig wahrscheinlich erscheinen.

Erweist sich nach alledem der Ausgang des Widerspruchsverfahrens gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung als allenfalls offen, so hat es wegen dem vom Bundesgesetzgeber in § 212 a BauGB angeordneten Vorrang des Bauherreninteresses bei dem Fortbestand der Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung zu verbleiben.

Damit ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung nach § 80 Abs. 5 VwGO unbegründet.

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

Der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser einen Antrag gestellt und damit selbst ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Nach Ziffer 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt der Streitwert im Falle der Nachbarklage grundsätzlich 7.500 EUR. Dieser Betrag ist nach Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.