Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 13.08.2008 – 5 L 695/08

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Antragsteller „dem Antragsgegner aufzugeben, die Baustelle auf dem Grundstück Straße , A-Stadt stillzulegen“, ist bei verständiger Würdigung als Antrag auf eine Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde zu einem einstweiligen bauaufsichtlichen Einschreiten gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen zu verstehen. Dieser Antrag ist statthaft, hat allerdings keinen Erfolg.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Hier ist bereits der erforderliche Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden, weil nicht ersichtlich ist, dass es den Antragstellern nicht zuzumuten ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Denn für eine vorläufige Baueinstellung bis zur Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren besteht nur dann Anlass, wenn eine unzumutbare Erschwerung oder gar Vereitelung der Rechtsverfolgung der Antragsteller infolge weiteren Baufortschritts droht.

Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.06.2003 - 1 W 12/03 -.

Dies ist jedoch nicht ersichtlich. Zunächst ist nach den vorliegenden Lichtbildern und Verwaltungsunterlagen davon auszugehen, dass die Gaststätte der Beigeladenen bereits weitgehend fertig gestellt ist. Hinzu kommt, dass die von den Antragstellern gerügten Mängel des Bauwerkes problemlos wieder beseitigt werden können. Dabei spricht insbesondere gegen das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, dass gerade die von den Antragstellern gerügten Baumaßnahmen bereits umgesetzt sind. So sind sowohl die angegriffene Rampe errichtet als auch die Glastür sowie die angeblich nicht den Vorschriften entsprechenden Fenster eingebaut worden.

Außerdem kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass hinsichtlich des Anbaus auf der südlichen Seite des Gebäudes der Beigeladenen ein Antrag auf Baueinstellung bereits wegen des Fehlens des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist, weil der Antragsgegner bereits eine solche Verfügung erlassen hat.

Unabhängig von der Frage des Bestehens eines Anordnungsgrundes hat der Antrag auf vorläufige Baueinstellung auch keinen Erfolg, weil die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO glaubhaft gemacht haben.

Nach § 57 Abs. 2 LBO ist es Sache der Bauaufsichtsbehörde darüber zu wachen, dass bei der Errichtung, der Änderung, der Nutzungsänderung, dem Abbruch sowie der Instandhaltung und Instandsetzung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden; in Wahrung dieser Aufgaben kann die Bauaufsichtsbehörde die "erforderlichen Maßnahmen" treffen, wozu nach § 81 Abs. 1 LBO auch die Baueinstellung gehört, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet werden. Allerdings nur im Falle der Nichtbeachtung nachbarschützender Bestimmungen des öffentlichen Baurechts hat der betroffene Nachbar vorbehaltlich eines individuellen Rechtsverlustes im Einzelfall regelmäßig einen subjektiven Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber baurechtswidrigen Anlagen und/oder deren Nutzung. Dieser Anspruch umfasst regelmäßig auch ein Recht auf gegebenenfalls zwangsweise Realisierung entsprechender Anordnungen im Wege des Verwaltungszwanges, im Einzelfall sogar unter Anwendung eines bestimmten Zwangsmittels, sofern die Abwehrrechte der betroffenen Anlieger nicht bereits durch ausdrückliche Erklärung, konkludentes Verhalten oder Verwirkung untergegangen sind.

Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.1986 - 2 R 144/86 -, S. 12 unter Hinweis auf die ständige Senatsrechtsprechung, z.B. Beschluss vom 08.09.1975 - II W 40/75 -, AS 14, 214 = BRS 29 Nr. 142, und Urteil vom 22.10.1982 - 2 R 209/81 -, AS 19, 129 = NVwZ 1983, 685; ebenso Beschlüsse vom 07.09.1988 - 2 W 422/86 - und vom 31.01.1995 - 2 W 51/94 -.

Welchen Vorschriften des Baurechts nachbarschützende Funktion zukommt, ist jeweils nach Inhalt, Zweck und Wirkung der einzelnen Vorschrift darauf zu untersuchen, ob die spezielle Norm zumindest auch den Schutz des Nachbarn bezweckt. Dabei ist Zurückhaltung geboten und grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen, um einer Ausuferung in Richtung auf eine verdeckte Popularklage zu begegnen sowie den verständlichen Bedürfnissen des Bauherrn nach Rechtssicherheit gerecht zu werden. Eine besondere subjektive Rechtsstellung des Nachbarn kann nur dann anerkannt werden, wenn der Kreis der geschützten Personen durch die Norm hinreichend klar gestellt wurde, wobei zu fragen ist, ob die Vorschrift gerade darauf abzielt, Baumaßnahmen oder Nutzungen zu verhindern, welche typischerweise das Nachbargrundstück schädigen oder gefährden. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das streitige Vorhaben mit den sonstigen Rechtsvorschriften in Einklang steht, ist für das Verfahren ohne Bedeutung.

Auf dieser Grundlage ist eine Verletzung öffentlich-rechtlich geschützter Nachbarrechte der Antragsteller durch die Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen weder dargetan noch ansonsten ersichtlich.

Die Antragsteller haben zunächst keinen Anspruch auf eine Baueinstellung gegen die Errichtung einer Gaststätte durch die Beigeladenen insgesamt. Denn die Errichtung der Gaststätte ist durch die Baugenehmigung vom 01.09.2006 genehmigt worden. Gegen diese Genehmigung haben die Antragsteller auch kein Rechtsmittel eingelegt, so dass sie bestandskräftig geworden ist. Ein Anspruch der Antragsteller auf Baueinstellung kommt daher allenfalls insoweit in Betracht, als die Beigeladenen abweichend von der erteilten Baugenehmigung ihr Bauvorhaben ausgeführt haben. Dies betrifft den „Anbau“ auf der südlichen Gebäudeseite als auch die Rampe und die Glastür auf der östlichen Seite. Hinsichtlich des Anbaus hat der Antragsgegner bereits eine Baueinstellung verfügt, so dass insoweit ein Anspruch der Antragsteller offensichtlich nicht mehr besteht, unabhängig von der Frage, dass dieser Anbau wohl keine Rechte der Antragsteller verletzt, weil er nicht entlang der Grenze zu ihrem Grundstück errichtet worden ist, sondern zur Parzelle Nr. x.

Hinsichtlich der Rampe besteht ebenfalls offensichtlich keine Rechtsverletzung zu Lasten der Antragsteller. Die Frage, ob diese Rampe einer gesonderten Genehmigung bedarf, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da allein das Fehlen einer erforderlichen Genehmigung nicht zu einer Nachbarrechtsverletzung führt. Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften tritt durch die Rampe offensichtlich nicht ein. So ist insbesondere auf Grund der Lage der Rampe eine Verletzung der nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften ausgeschlossen. Soweit die Antragsteller befürchten, dass diese Rampe sowie die in der Ostwand eingebaute Glastür Teil einer Planung für eine im Rahmen der Gaststätte betriebene Terrasse sind, führt dies nicht zu einem Anspruch auf Baueinstellung. Denn eine Außenbewirtschaftung ist nicht genehmigt und es sind außer der Rampe und der Glastür auch keine Anhaltspunkte für eine derartige Nutzung ersichtlich. Sowohl die Rampe als auch die Glastür lassen jedoch in keiner Weise den Schluss zu ein, eine solche Außenbewirtschaftung stünde unmittelbar bevor. Insbesondere fehlt es nach den vorliegenden Lichtbildern an einer befestigten Fläche, auf der ein solcher Betrieb möglich wäre. Auf Grund der fehlenden Genehmigung darf von den Beigeladenen eine Außenbewirtschaftung auch nicht betrieben werden. Insofern besteht kein Anlass das Bauvorhaben im Hinblick auf eine von den Antragstellern zwar befürchtete, aber weder genehmigte noch konkretisierte Außenbewirtschaftung einzustellen. Sollten die Beigeladenen tatsächlich später eine Außenbewirtschaftung betreiben, so hätten die Antragsteller immer noch die Möglichkeit insoweit den Antragsgegner auf eine Nutzungsuntersagung in Anspruch zu nehmen. Für eine Baueinstellung besteht jedoch aus diesem Gesichtspunkt heraus kein Anlass.

Auch hinsichtlich der von den Antragstellern gerügten Lüftungsanlage ist in keiner Weise ersichtlich, inwieweit durch deren Ausführung Rechte der Antragsteller verletzt werden könnten. Denn selbst wenn die ausgeführte Anlage nicht der Baugenehmigung entsprechen sollte, so werden dadurch keine Vorschriften verletzt, die in irgendeiner Weise dem Schutz der Antragsteller dienen.

Eine Nachbarrechtsverletzung käme im vorliegenden Fall allenfalls noch auf der Grundlage des sogenannten Gebotes der Rücksichtnahme in Betracht, wenn die von der Baugenehmigung abweichende Bauausführung durch die Beigeladenen zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung für die Antragsteller führen würde. Dies kann jedoch nicht festgestellt werden.

Das sich aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bzw. dem in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Merkmal des Einfügens ergebende Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts. Das Rücksichtnahmegebot soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewährleisten, dass Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen sind, dass ein Interessenausgleich möglich ist, der beiden Seiten gerecht wird.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 - DÖV 1981, 672 = DVBl 1981, 928 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 = BRS 38 Nr. 186 und vom 05.08.1983 - 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334 = NJW 1984, 138 = DVBl 1984, 143 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 55 = DÖV 1984, 295 = BRS 40, Nr. 48.

Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen aussetzt.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 12.12.1975 - IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49 = BRS 29 Nr. 135, vom 25.02.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122 = DVBl 1977, 722 = DÖV 1977, 752 = NJW 1978, 62 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr: 28 = BRS 32 Nr: 155 und vom 16.03.1984 - 4 C 50.80 -, NVwZ 1984, 511 = BRS 42 Nr. 73.

Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Dagegen muss er es hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die von einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, bei der Interessenabwägung als Vorbelastungen berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 sowie Urteile vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, DVBl 1993, 652 = BRS 55 Nr. 175, unter Hinweis auf die Urteile vom 25.02.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 = BRS 32 Nr. 155, und vom 13.03.1981, a.a.O..

Zunächst ist nicht erkennbar, dass auf Grund des Umstandes, dass die von der Beigeladenen eingebauten Fenster, die nach dem Vortrag der Antragsteller zumindest hinsichtlich der Toilettenfenster die in der Baugenehmigung vorgeschriebene Schallschutzklasse nicht einhalten, es gegenüber den Antragstellern zu einer Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme käme. Denn die Antragsteller haben in keiner Weise glaubhaft gemacht, dass durch den Einbau dieser Fenster es zu so stark erhöhten Lärmimmissionen auf ihr Grundstück kommt, dass dies für sie unzumutbar ist. Dies hätte insbesondere im Hinblick darauf nahe gelegen, dass nach dem Vortrag des Antragsgegners bei einer Kontrolle der Baustelle festgestellt worden ist, dass die Fenster und Türen der in der Baugenehmigung vorgeschriebenen Schallschutzklasse 2 entsprechen.

Eine Nachbarrechtsverletzung könnte sich allenfalls auf Grund der von den Beigeladenen abweichend von der Baugenehmigung auf der Ostseite der Gaststätte eingebauten Glastür ergeben. Denn es ist zumindest nicht völlig auszuschließen, dass bei einem Öffnen dieser Tür während des Gaststättenbetriebes erhebliche Lärmauswirkungen für das Grundstück der Antragsteller entstehen können. Ob diese Auswirkungen jedoch so weit gehen, dass sie für die Antragsteller unzumutbar sind und damit zu einer Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme führen, kann im vorliegenden Verfahren unter Berücksichtigung der eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Insbesondere ist es für den Fall, dass sich eine zu öffnende Tür an dieser Stelle tatsächlich als unzumutbar für die Antragsteller erweisen sollte, ohne weiteres möglich, diese Folgen zu beseitigen. So kann der Antragsgegner den Beigeladenen durch eine Auflage aufgeben, die Tür so auszuführen, dass ein Öffnen generell nicht möglich ist oder, falls dies nicht ausführbar sein sollte, die Wandöffnung durch Mauerwerk zu schließen. Auf jeden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, es käme zu nicht oder nur schwer zu beseitigenden Folgen, falls keine vorläufige Baueinstellung verfügt würde.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Einbau der Glastür überhaupt einer Genehmigung bedurft hätte. Denn wie bereits dargelegt, können die Antragsteller allein aus dem Fehlen einer erforderlichen Genehmigung keine Rechtsverletzung herleiten. Umgekehrt steht einem Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten nicht entgegen, dass die angegriffene Baumaßnahme genehmigungsfrei ist. Denn auch genehmigungsfreie und damit formell legale Anlagen sind nachbarrechtswidrig, wenn sie materiell gegen nachbarschützende Vorschriften verstoßen.

Demnach ist eine Nachbarrechtswidrigkeit des Vorhabens der Beigeladenen nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, so dass der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen ist.

Der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen förmlichen Antrag gestellt und damit selbst ein Kostenrisiko übernommen haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Nach Textziffer 9.7.1 Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt der Streitwert für eine Nachbarklage 7.500 Euro. Dieser Betrag ist bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges).