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Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 26.08.2008 – 2 N 536/08
Tenor
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.04.2005 – 12 K 243/03 – ist unzulässig.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger bewarb sich im Jahr 2002 auf die von dem Beklagten unter dem 27.05.2002 ausgeschriebene, nach Besoldungsgruppe A 14 bewertete Stelle der stellvertretenden Leiterin/des stellvertretenden Leiters der Abteilung „Sozialpflegerische Vollzeitschulen/Sozialpflegerische Berufsschule Hauswirtschaft“ am D.
Am 14.02.2003 wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass seiner Bewerbung nicht habe entsprochen werden können und die Stelle einem Mitbewerber übertragen. Auf die hiergegen vom Beklagten eingelegten Rechtsmittel wurde der Kläger mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.04.2005 – 12 K 243/03 – unter Aufhebung des Bescheides vom 14.02.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2003 verpflichtet, über die Besetzung der Stelle des stellvertretenden Leiters der Abteilung „Sozialpflegerische Vollzeitschulen/Sozialpflegerische Berufsschule Hauswirtschaft“ am D unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. In den Entscheidungsgründen des Urteils ist ausgeführt, die auf der Grundlage der Ausschreibung vom 27.05.2002 zu Gunsten eines Mitbewerbers mit Schreiben vom 14.02.2003 durch Dienstpostenübertragung vollzogene Auswahlentscheidung sei zum Nachteil des Beklagten rechtswidrig, weil der Auswahlentscheidung eine fehlerhafte dienstliche Beurteilung des begünstigten Mitbewerbers zugrunde gelegt worden sei. Das Urteil ist im Juni 2005 in Rechtskraft erwachsen.
Mit Verfügung vom 03.06.2005 machte der Kläger die Dienstpostenübertragung gegenüber dem begünstigten Mitbewerber wieder rückgängig. Auf Anfrage der Prozessbevollmächtigten des Beklagten teilte der Kläger mit Schreiben vom 05.10.2005 mit, dass über die Wiederbesetzung der unter dem 27.05.2002 ausgeschriebenen Stelle zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde.
Mit Wirkung vom 30.08.2006 erfolgte eine Änderung der Abteilungsstruktur am D. Für die streitgegenständliche Abteilung hatte dies neben einer Umbenennung in „Vollzeitschulen (SPF, Kl, FOS – S)“ den Verlust der Zuständigkeit für die Frisörklasse (Berufsschule Teilzeitklassen) und für die Klassen des Berufsgrundbildungsjahres in den Berufsfeldern Ernährung und Hauswirtschaft sowie Körperpflege zur Folge. Diese Bereiche wurden einer anderen Abteilung zugeordnet.
Unter dem 01.10.2007 schrieb der Kläger nunmehr die „Stelle des stellvertretenden Leiters/der stellvertretenden Leiterin der Abteilung „Vollzeitschulen (SPF, Kl, FOS – S)“ am D“ aus. Gegenüber dem Anforderungsprofil der unter dem 27.05.2002 ausgeschriebenen Stelle unterschied sich das Anforderungsprofil der unter dem 01.10.2007 ausgeschriebenen Stelle dadurch, dass zusätzlich das Eignungsmerkmal „Bereitschaft zur Weiterentwicklung des Qualitätsmanagements in der Abteilung“ aufgenommen wurde. Auf diese Ausschreibung bewarb sich der Beklagte nicht.
Mit Antrag vom 06.05.2008, bei Gericht eingegangen am 08.05.2008, bat der Beklagte darum, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.04.2005 mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen und beantragte die Einleitung der Zwangsvollstreckung gemäß § 172 VwGO.
Am 05.06.2008 hat der Kläger Vollstreckungsgegenklage erhoben.
Er macht geltend, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.04.2005 – 12 K 243/03 – unzulässig geworden sei, weil das mit der Ausschreibung vom 27.05.2002 eingeleitete Auswahlverfahren zwischenzeitlich abgebrochen worden sei und dadurch der vollstreckbare Bewerbungsverfahrensanspruch des Beklagten erloschen sei. Nach dem vorgenannten Urteil sei das Verfahren zur Vergabe des unter dem 27.05.2002 ausgeschriebenen Dienstpostens zunächst nicht fortgesetzt worden, da Überlegungen zur Änderung der gesamten Abteilungsstruktur am D im Gange gewesen seien und zunächst unklar gewesen sei, ob die ausgeschriebene Stelle noch einmal besetzt werden sollte. Zum 30.08.2006 sei dann tatsächlich die Abteilungsstruktur der Schule umfassend geändert worden. Erst nach dieser Änderung sei eine Entscheidung über die Wiederbesetzung des in Rede stehenden vakanten Dienstpostens möglich gewesen. Zudem sei, nachdem es in den Jahren 2004 und 2005 Ausschreibungen von Dienstposten der vorliegend in Rede stehenden Art nicht gegeben habe, um die Zeit des Jahreswechsels 2005/2006 entschieden worden, dass zur Erledigung der sich bei der Realisierung des Projekts „Qualitätsmanagement an beruflichen Schulen im Saarland“ stellenden Aufgaben in künftigen Ausschreibungen eine Erweiterung des Anforderungsprofils um das Merkmal „Bereitschaft zur Weiterentwicklung des Qualitätsmanagements in der Abteilung“ zu erfolgen habe. Dieses erweiterte Anforderungsprofil habe erstmals einer Ausschreibung vom 06.01.2006 zugrunde gelegen. Seit Januar 2006 würden alle Auswahlentscheidungen in dem hier relevanten Funktionsbereich unter Berücksichtigung dieses zusätzlichen Merkmals getroffen. Sowohl die Änderung der Abteilungsstruktur des D als auch das seit Januar 2006 bei Auswahlentscheidungen in dem hier relevanten Funktionsbereich grundsätzlich angewandte erweiterte Anforderungsprofil hätten einen Abbruch des mit der Ausschreibung vom 27.05.2002 eingeleiteten Auswahlverfahrens gerechtfertigt. Um den geänderten Verhältnissen Rechnung zu tragen, sei unter dem 01.10.2007 eine neue Ausschreibung erfolgt. Der mit Urteil vom 12.04.2005 dem Beklagten zugesprochene Bewerbungsverfahrensanspruch sei durch den Abbruch dieses Stellenbesetzungsverfahrens erloschen.
Der Kläger beantragt,
die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.04.2005 – 12 K 243/03 – für unzulässig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend, der Kläger sei der sich aus dem Urteil vom 12.04.2005 ergebenden Verpflichtung, über die auf die Ausschreibung vom 27.05.2002 hin erfolgte Bewerbung des Beklagten erneut zu entscheiden, bis heute nicht nachgekommen. Entgegen der Auffassung des Klägers sei das durch die Ausschreibung vom 27.05.2002 in Gang gesetzte Auswahlverfahren nicht rechtswirksam abgebrochen worden. Eine entsprechende behördliche Verfügung gebe es nicht. Man habe seitens des Klägers das Verfahren einfach stillschweigend zum Ruhen gebracht, um dem Urteil vom 12.04.2005 nicht Folge leisten zu müssen.
Im Übrigen habe es auch an einem sachlichen Grund für einen Abbruch des ursprünglichen Auswahlverfahrens gefehlt. Selbst wenn zum Jahreswechsel 2005/2006 entschieden worden sei, in künftigen Ausschreibungen das Anforderungsprofil um das Merkmal „Bereitschaft zur Weiterentwicklung des Qualitätsmanagements in der Abteilung“ zu erweitern, so bezöge sich diese Entscheidung ausschließlich auf künftige Ausschreibungen, wohingegen es vorliegend um eine Ausschreibung aus dem Jahre 2002 gehe.
Im Übrigen enthalte auch schon die Ausschreibung aus dem Jahr 2002 in ihrem Anforderungsprofil eine Bereitschaft zur Weiterentwicklung des Qualitätsmanagements, nämlich in Form des bereits zum Anforderungskatalog der Ausschreibung aus dem Jahr 2002 gehörenden Merkmals „pädagogische und fachliche Innovationsbereitschaft und -fähigkeit“. Diese Bereitschaft sei selbstverständlich auch bei dem Beklagten gegeben.
Dass der Beklagte es abgelehnt habe, sich an dem neuen Auswahlverfahren unter den vom Kläger geforderten Bedingungen zu beteiligen, bedeute nicht, dass er auf seine Rechte aus dem ursprünglichen Auswahlverfahren und insbesondere aus dem Urteil vom 12.04.2005 verzichtet habe.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 18.06.2008, der Beklagte mit Schriftsatz vom 25.06.2008 auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 12 K 243/03, 2 L 202/08 und 2 N 478/08 sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Klägers Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren.
Entscheidungsgründe
Mit Einverständnis der Beteiligten kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Vollstreckungsabwehrklage ist zulässig und begründet.
Wird – wie vorliegend – gegen eine Behörde gemäß § 172 VwGO die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil betrieben, so kann die Behörde den Wegfall des materiellen, der Vollstreckung zugrundeliegenden Anspruchs (nur) mittels einer Vollstreckungsabwehrklage geltend machen. Gemäß § 167 Abs. 1 VwGO ist insoweit § 767 ZPO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechenden anwendbar.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 172 VwGO, RZ. 8 m.w.N. sowie auch BVerwG, Urteile vom 19.09.2002 – 4 C 10/01 – und vom 13.12.2007 – 4 C 9.07 -, juris.
Vorliegend besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage, nachdem der Beklagte durch den am 08.05.2008 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Durchführung der Zwangsvollstreckung zu erkennen gegeben hat, dass er sich auf die Vollstreckbarkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.04.2005 beruft.
Die Vollstreckungsabwehrklage hat auch in der Sache Erfolg.
Nach § 767 Abs. 1 ZPO sind Einwendungen, die den durch rechtskräftiges Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. Nach Absatz 2 sind sie nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen spätestens hätten geltend gemacht werden können, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können. Ziel einer solchen Klage ist nicht die Beseitigung des Vollstreckungstitels selbst, sondern nur die Beseitigung seiner Vollstreckbarkeit. Die Vollstreckungsabwehrklage will Veränderungen Rechnung tragen, die sich nach Erlass des Urteils ergeben und geeignet sind, den rechtskräftig zuerkannten Anspruch nachträglich zu vernichten oder in seiner Durchsetzbarkeit zu hemmen.
Ausgehend davon ist vorliegend die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.04.2005 – 12 K 243/03 – für unzulässig zu erklären.
Die in dem Urteil titulierte Verpflichtung des Klägers, über die Besetzung der Stelle des stellvertretenden Leiters der Abteilung „Sozialpflegerische Vollzeitschulen/Sozialpflegerische Berufsschule Hauswirtschaft“ am D unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, die aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers betreffend das durch die Ausschreibung vom 27.05.2002 in Gang gesetzte Auswahlverfahren resultierte, ist durch den nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts erfolgten Abbruch dieses Auswahlverfahrens erloschen.
Der Kläger hat das auf die Ausschreibung vom 27.05.2002 eingeleitete Auswahlverfahren nach einer mit Wirkung zum 30.08.2006 erfolgten Änderung der Abteilungsstruktur des D durch die unter dem 01.10.2007 erfolgte Ausschreibung der „Stelle des stellvertretenden Leiters/der stellvertretenden Leiterin der Abteilung Vollzeitschulen (SPF, Kl, FOS – S) am D konkludent abgebrochen.
Vgl. zur Möglichkeit eines konkludenten Abbruchs eines eingeleiteten Auswahlverfahrens u.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.05.2006 – 6 A 604/05 -, OVG Thüringen, Beschluss vom 30.01.2008 -2 EO 236/07-, juris.
Mit an den Kläger gerichtetem Schreiben vom 28.01.2008 und auch in der vorliegenden Klageschrift vom 02.06.2008 sowie in der Stellungnahme im Verfahren 2 L 202/08 hat der Kläger den Abbruch des auf die Ausschreibung vom 27.05.2002 eingeleiteten Auswahlverfahrens nochmals ausdrücklich bestätigt. Eine formale „Aufhebung“ der Stellenausschreibung vom 27.05.2002 war dazu entgegen der Auffassung des Beklagten nicht erforderlich, da es sich bei einer Ausschreibung nicht um einen Verwaltungsakt handelt.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 21.09.2007 – 3 CE 07.1174 -, juris.
Auch wenn nach wie vor befremdlich erscheint, dass der Kläger den Beklagten nicht vor der Ausschreibung vom 01.10.2007 über den Abbruch des früheren Auswahlverfahrens informierte, berührt dies die Rechtswirksamkeit des Abbruchs des vorangegangenen Auswahlverfahrens jedoch nicht.
Auch materiell-rechtlich ist der Abbruch des auf die Ausschreibung vom 27.05.2002 eingeleiteten Auswahlverfahrens nicht zu beanstanden.
Insbesondere stand das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.04.2005 – 12 K 243/03 - dem erfolgten Abbruch des Auswahlverfahrens nicht entgegen. Der in dem Urteil zuerkannte, aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch des Beklagten resultierende Anspruch auf Neubescheidung bestand nur, solange in dem betreffenden Auswahlverfahren eine Übertragung gerade der ausgeschriebenen Funktionsstelle beabsichtigt war.
Der Dienstherr kann aber ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen in jedem Stadium beenden. Die Durchführung einer Stellenausschreibung zwingt den Dienstherrn nicht, den Dienstposten mit einem der Auswahlbewerber zu besetzen. Als eine aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende verwaltungspolitische Entscheidung berührt der Abbruch eines Auswahlverfahrens grundsätzlich nicht die Rechtsstellung von Bewerbern. Das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen ist ein anderes als das bei einer tatsächlichen Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 25.04.1996 – 2 C 21.95 -, BVerwGE 101, 112 ff. und vom 22.07.1999 – 2 C 14.98 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.05.2006 – 6 A 604/05 – m.w.N.; letztere bei juris.
Es ist lediglich von dem Erfordernis sachlicher Gründe für die Abbruchentscheidung begrenzt.
Ausgehend davon ist der Abbruch des dem Verfahren 12 K 243/03 zugrundeliegenden Auswahlverfahrens rechtlich nicht zu beanstanden, nachdem im August 2006 die Abteilungsstruktur des D geändert worden war, wovon auch die im Verfahren 12 K 243/03 streitgegenständliche Abteilung – wenn auch in geringerem Umfang – betroffen war und der Kläger seit Beginn des Jahres 2006 zudem das Anforderungsprofil für Funktionsstellen der streitgegenständlichen Art geändert hatte. Der Kläger hat nachvollziehbar dargelegt, dass er das ursprüngliche Auswahlverfahren aus den vorgenannten Gründen beendet hat. Ob allein schon in der Änderung der Abteilungsstruktur, welche für die hier in Rede stehende Abteilung im Wesentlichen im Verlust mehrerer Klassen bestand, ein hinreichender sachlicher Grund für den Abbruch des ursprünglichen Auswahlverfahrens gesehen werden könnte, kann vorliegend dahinstehen. Jedenfalls unter Berücksichtigung der darüber hinaus zu Beginn des Jahres 2006 erfolgten generellen Änderung des Anforderungsprofils für Funktionsstellen der vorliegenden Art lässt die Entscheidung des Klägers, das ursprüngliche Auswahlverfahren abzubrechen und die Stelle des stellvertretenden Leiters/der stellvertretenden Leiterin der zwischenzeitlich geänderten Abteilung unter Zugrundelegung des aktuellen, erweiterten Anforderungsprofils neu auszuschreiben, Rechtsfehler nicht erkennen.
Gegenüber dem Anforderungsprofil der unter dem 27.05.2002 ausgeschriebenen Stelle unterscheidet sich das Anforderungsprofil der unter dem 01.10.2007 ausgeschriebenen Stelle durch das zusätzliche Eignungsmerkmal „Bereitschaft zur Weiterentwicklung des Qualitätsmanagements in der Abteilung“. Der Kläger hat insoweit unter Darlegung näherer Einzelheiten vorgetragen, dass im Bereich der saarländischen Berufsbildungszentren im Jahr 2003 in Anlehnung an die in der Wirtschaft allgemein anerkannte internationale Qualitätsnorm ISO 9001:2000 das Projekt „Qualitätsmanagement an beruflichen Schulen im Saarland – Aufbau und Umsetzung des Qualitätsmanagements nach ISO 9001:2000“ gestartet und im Jahr 2004 auf alle Berufsbildungszentren im Saarland ausgeweitet worden sei. Hintergrund sei, dass die Berufsbildungszentren Ausbildungspartner der Wirtschaft seien und durch den Aufbau und die Weiterentwicklung eines Qualitätsmanagements nach ISO 9001:2000 eine nachhaltige Steigerung der Bildungsqualität an den saarländischen Berufsbildungszentren erstrebt werde. Zunächst sei der Aufbau von Qualitätsmanagementsystemen an sämtlichen Berufsbildungszentren bis hin zur Erreichung einer Zertifizierung durch einen akkreditierten Zertifizierer angestrebt worden. Danach sei eine nachhaltige Stabilisierung des Qualitätsmanagementsystems an allen beruflichen Schulen des Saarlandes beabsichtigt. Im Hinblick auf die Realisierung des Projekts „Qualitätsmanagement an beruflichen Schulen im Saarland“ sei um die Zeit des Jahreswechsels 2005/2006 entschieden worden, dass angesichts der sich bei der Realisierung des Projekts stellenden Aufgaben in künftigen Ausschreibungen von Funktionsstellen der streitgegenständlichen Art eine Erweiterung des Anforderungsprofils um das Merkmal „Bereitschaft zur Weiterentwicklung des Qualitätsmanagements in der Abteilung“ erfolgen sollte. Dieses erweiterte Anforderungsprofil habe erstmals einer Ausschreibung vom 06.01.2006 betreffend die Stelle eines Abteilungsleiters/in am BBZ M. zugrunde gelegen. Seit Januar 2006 seien alle Auswahlentscheidungen betreffend Funktionsstellen der streitgegenständlichen Art unter Berücksichtigung des oben genannten zusätzlichen Merkmals getroffen worden. Anhaltspunkte, die Anlass böten an der Richtigkeit der vorgenannten Angaben zu zweifeln, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr findet das Vorbringen des Klägers in den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere der darin enthaltenen umfangreichen Darstellung des Qualitätsmanagementprojekts, Bestätigung. Ferner sind der Kammer auch aus der Presseberichterstattung die Bestrebungen des Klägers zur Etablierung eines Qualitätsmanagementsystems an beruflichen Schulen bekannt.
Angesichts der Bedeutung, die der Kläger in jüngerer Zeit dem Qualitätsmanagement an beruflichen Schulen beimisst und die sich insbesondere darin widerspiegelt, dass seit Anfang des Jahres 2006 das Anforderungsprofil für Schulleiter-, Abteilungsleiter- und entsprechende Stellvertreterstellen generell um das oben genannte, die Weiterentwicklung des Qualitätsmanagements betreffende Merkmal erweitert wurde, ist der Abbruch des auf die Ausschreibung vom 27.05.2002 eingeleiteten Auswahlverfahrens und die Neuausschreibung vom 01.10.2007 unter Einbeziehung des neuen Qualifikationsmerkmals sachlich begründet.
Demgegenüber kann der Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, in der Aufnahme des vorgenannten Qualifikationsmerkmals in die Ausschreibung vom 01.10.2007 sei tatsächlich keine Erweiterung des Anforderungsprofils zu sehen, vielmehr sei die bereits unter dem 27.05.2002 ausgeschriebene Stelle im Wesentlichen unverändert nochmals ausgeschrieben worden. Gegen das Argument des Beklagten, das vorgenannte Merkmal sei auch bei der Ausschreibung vom 27.05.2002 in der Forderung nach „pädagogischer und fachlicher Innovationsbereitschaft und -fähigkeit“ mit enthalten gewesen, spricht bereits der Umstand, dass der Kläger es trotz des letztgenannten, bereits in den früheren Ausschreibungen angeführten Qualitätsmerkmals als erforderlich ansah, ab Januar 2006 das Anforderungsprofil in sämtlichen Ausschreibungen von Funktionsstellen der in Rede stehenden Art um das Merkmal „Bereitschaft zur Weiterentwicklung des Qualitätsmanagements in der Abteilung“ zu erweitern. Wäre das letztgenannte Merkmal bereits in dem Merkmal „pädagogische und fachliche Innovationsbereitschaft und -fähigkeit“ enthalten, hätte es keinen Anlass für die vorgenannte generelle Änderung des Anforderungsprofils in Stellenausschreibungen gegeben. Auch von der Wortbedeutung her ist „pädagogische und fachliche Innovationsbereitschaft und -fähigkeit“ nicht gleichzusetzen mit einer „Bereitschaft zur Weiterentwicklung des Qualitätsmanagements“. Jemand, der grundsätzlich pädagogisch und fachlich innovationsbereit ist, muss sich nicht zwangsläufig mit dem Projekt und den Grundsätzen eines Qualitätsmanagementsystems identifizieren. Vielmehr handelt es sich bei dem vom Kläger verfolgten Qualitätsmanagementprojekt um eine spezielle Methode zur Qualitätssteigerung, der der Kläger in seinem Bemühen, die Qualität an beruflichen Schulen nachhaltig zu verbessern und die dafür eingesetzten Instrumentarien den in Wirtschaftsbetrieben gebräuchlichen Standards anzupassen, derzeit erhebliche Bedeutung zumisst. Von daher vermag der Beklagte auch mit seinem Einwand, die Änderung des Anforderungsprofils sei allenfalls marginal, nicht durchzudringen. Dabei handelt es sich um die bloße subjektive Sichtweise des Beklagten. Maßgebend ist insoweit jedoch allein, welche Bedeutung ein Qualitätsmanagement an beruflichen Schulen für den Kläger hat.
Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch der Beklagte in seinem Schreiben an den Kläger vom 21.12.2007 noch die Auffassung vertreten hat, in der Ausschreibung vom 01.10.2007 seien „die von den Bewerbern zu erfüllenden Voraussetzungen gegenüber den in der ursprünglichen Ausschreibung verlangten geändert und verschärft“ worden. Erst im gerichtlichen Verfahren macht er demgegenüber nunmehr geltend, das Anforderungsprofil habe sich nicht verändert.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist nichts dafür ersichtlich, dass die vom Kläger genannten Gründe lediglich vorgeschoben sind, um den Beklagten willkürlich auszuschließen, zumal es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beklagte betreffend die Ausschreibung vom 01.10.2007 nicht dem potenziellen Bewerberkreis zuzuordnen war. Vielmehr hätte der Beklagte sich ohne Weiteres auch auf die neue Ausschreibung bewerben können. Nach eigenen Angaben im Verfahren 2 L 202/08 erfüllt er deren Anforderungsprofil ebenso wie dasjenige der Ausschreibung vom 27.05.2002. Insbesondere sei die Bereitschaft und Fähigkeit zur Weiterentwicklung des Qualitätsmanagements in der Abteilung bei ihm selbstverständlich vorhanden. Gegen einen willkürlichen Abbruch des früheren Auswahlverfahrens gerade zu Lasten des Beklagten spricht auch, dass der Kläger ausweislich der Verwaltungsunterlagen nach Erlass des Urteils vom 12.04.2005 mit Verfügung vom 03.06.2005 den auf die Ausschreibung vom 27.05.2002 zunächst ausgewählten Bewerber von der ihm zwischenzeitlich übertragenen Funktion nochmals entbunden hat. Nach dem Vorbringen des Klägers erfolgte lediglich im Hinblick darauf, dass eine Änderung der Abteilungsstruktur des D und im Zusammenhang damit möglicherweise sogar ein Wegfall der ausgeschriebenen Stelle im Raum stand, zunächst keine neue Auswahlentscheidung. Schließlich spricht als weiteres Indiz gegen einen willkürlichen Abbruch des ersten Auswahlverfahrens zu Lasten des Beklagten, dass der Kläger dem Beklagten zwischenzeitlich einen Vergleichsvorschlag dahingehend gemacht hat, ihn ungeachtet des Ablaufs der Bewerbungsfrist im neuen Auswahlverfahren zu berücksichtigen und in den Bewerberkreis aufzunehmen. Für eine bewusste Benachteiligung des Beklagten aus unsachlichen Gründen sind keine Anhaltspunkte vorhanden.
Ist aber demnach der Abbruch des auf die Ausschreibung vom 27.05.2002 eingeleiteten Auswahlverfahrens rechtlich nicht zu beanstanden, so ist dadurch der dem Kläger mit Urteil vom 12.04.2005 rechtskräftig zuerkannte Anspruch gegenstandslos geworden. Von daher ist auf die Vollstreckungsabwehrklage hin die Zwangsvollstreckung aus dem vorgenannten Urteil für unzulässig zu erklären.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Kammer sieht keine Veranlassung, auf der Grundlage von § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen.
Beschluss
Gründe
Mit Einverständnis der Beteiligten kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Vollstreckungsabwehrklage ist zulässig und begründet.
Wird – wie vorliegend – gegen eine Behörde gemäß § 172 VwGO die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil betrieben, so kann die Behörde den Wegfall des materiellen, der Vollstreckung zugrundeliegenden Anspruchs (nur) mittels einer Vollstreckungsabwehrklage geltend machen. Gemäß § 167 Abs. 1 VwGO ist insoweit § 767 ZPO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechenden anwendbar.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 172 VwGO, RZ. 8 m.w.N. sowie auch BVerwG, Urteile vom 19.09.2002 – 4 C 10/01 – und vom 13.12.2007 – 4 C 9.07 -, juris.
Vorliegend besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage, nachdem der Beklagte durch den am 08.05.2008 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Durchführung der Zwangsvollstreckung zu erkennen gegeben hat, dass er sich auf die Vollstreckbarkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.04.2005 beruft.
Die Vollstreckungsabwehrklage hat auch in der Sache Erfolg.
Nach § 767 Abs. 1 ZPO sind Einwendungen, die den durch rechtskräftiges Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. Nach Absatz 2 sind sie nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen spätestens hätten geltend gemacht werden können, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können. Ziel einer solchen Klage ist nicht die Beseitigung des Vollstreckungstitels selbst, sondern nur die Beseitigung seiner Vollstreckbarkeit. Die Vollstreckungsabwehrklage will Veränderungen Rechnung tragen, die sich nach Erlass des Urteils ergeben und geeignet sind, den rechtskräftig zuerkannten Anspruch nachträglich zu vernichten oder in seiner Durchsetzbarkeit zu hemmen.
Ausgehend davon ist vorliegend die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.04.2005 – 12 K 243/03 – für unzulässig zu erklären.
Die in dem Urteil titulierte Verpflichtung des Klägers, über die Besetzung der Stelle des stellvertretenden Leiters der Abteilung „Sozialpflegerische Vollzeitschulen/Sozialpflegerische Berufsschule Hauswirtschaft“ am D unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, die aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers betreffend das durch die Ausschreibung vom 27.05.2002 in Gang gesetzte Auswahlverfahren resultierte, ist durch den nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts erfolgten Abbruch dieses Auswahlverfahrens erloschen.
Der Kläger hat das auf die Ausschreibung vom 27.05.2002 eingeleitete Auswahlverfahren nach einer mit Wirkung zum 30.08.2006 erfolgten Änderung der Abteilungsstruktur des D durch die unter dem 01.10.2007 erfolgte Ausschreibung der „Stelle des stellvertretenden Leiters/der stellvertretenden Leiterin der Abteilung Vollzeitschulen (SPF, Kl, FOS – S) am D konkludent abgebrochen.
Vgl. zur Möglichkeit eines konkludenten Abbruchs eines eingeleiteten Auswahlverfahrens u.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.05.2006 – 6 A 604/05 -, OVG Thüringen, Beschluss vom 30.01.2008 -2 EO 236/07-, juris.
Mit an den Kläger gerichtetem Schreiben vom 28.01.2008 und auch in der vorliegenden Klageschrift vom 02.06.2008 sowie in der Stellungnahme im Verfahren 2 L 202/08 hat der Kläger den Abbruch des auf die Ausschreibung vom 27.05.2002 eingeleiteten Auswahlverfahrens nochmals ausdrücklich bestätigt. Eine formale „Aufhebung“ der Stellenausschreibung vom 27.05.2002 war dazu entgegen der Auffassung des Beklagten nicht erforderlich, da es sich bei einer Ausschreibung nicht um einen Verwaltungsakt handelt.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 21.09.2007 – 3 CE 07.1174 -, juris.
Auch wenn nach wie vor befremdlich erscheint, dass der Kläger den Beklagten nicht vor der Ausschreibung vom 01.10.2007 über den Abbruch des früheren Auswahlverfahrens informierte, berührt dies die Rechtswirksamkeit des Abbruchs des vorangegangenen Auswahlverfahrens jedoch nicht.
Auch materiell-rechtlich ist der Abbruch des auf die Ausschreibung vom 27.05.2002 eingeleiteten Auswahlverfahrens nicht zu beanstanden.
Insbesondere stand das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.04.2005 – 12 K 243/03 - dem erfolgten Abbruch des Auswahlverfahrens nicht entgegen. Der in dem Urteil zuerkannte, aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch des Beklagten resultierende Anspruch auf Neubescheidung bestand nur, solange in dem betreffenden Auswahlverfahren eine Übertragung gerade der ausgeschriebenen Funktionsstelle beabsichtigt war.
Der Dienstherr kann aber ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen in jedem Stadium beenden. Die Durchführung einer Stellenausschreibung zwingt den Dienstherrn nicht, den Dienstposten mit einem der Auswahlbewerber zu besetzen. Als eine aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende verwaltungspolitische Entscheidung berührt der Abbruch eines Auswahlverfahrens grundsätzlich nicht die Rechtsstellung von Bewerbern. Das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen ist ein anderes als das bei einer tatsächlichen Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 25.04.1996 – 2 C 21.95 -, BVerwGE 101, 112 ff. und vom 22.07.1999 – 2 C 14.98 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.05.2006 – 6 A 604/05 – m.w.N.; letztere bei juris.
Es ist lediglich von dem Erfordernis sachlicher Gründe für die Abbruchentscheidung begrenzt.
Ausgehend davon ist der Abbruch des dem Verfahren 12 K 243/03 zugrundeliegenden Auswahlverfahrens rechtlich nicht zu beanstanden, nachdem im August 2006 die Abteilungsstruktur des D geändert worden war, wovon auch die im Verfahren 12 K 243/03 streitgegenständliche Abteilung – wenn auch in geringerem Umfang – betroffen war und der Kläger seit Beginn des Jahres 2006 zudem das Anforderungsprofil für Funktionsstellen der streitgegenständlichen Art geändert hatte. Der Kläger hat nachvollziehbar dargelegt, dass er das ursprüngliche Auswahlverfahren aus den vorgenannten Gründen beendet hat. Ob allein schon in der Änderung der Abteilungsstruktur, welche für die hier in Rede stehende Abteilung im Wesentlichen im Verlust mehrerer Klassen bestand, ein hinreichender sachlicher Grund für den Abbruch des ursprünglichen Auswahlverfahrens gesehen werden könnte, kann vorliegend dahinstehen. Jedenfalls unter Berücksichtigung der darüber hinaus zu Beginn des Jahres 2006 erfolgten generellen Änderung des Anforderungsprofils für Funktionsstellen der vorliegenden Art lässt die Entscheidung des Klägers, das ursprüngliche Auswahlverfahren abzubrechen und die Stelle des stellvertretenden Leiters/der stellvertretenden Leiterin der zwischenzeitlich geänderten Abteilung unter Zugrundelegung des aktuellen, erweiterten Anforderungsprofils neu auszuschreiben, Rechtsfehler nicht erkennen.
Gegenüber dem Anforderungsprofil der unter dem 27.05.2002 ausgeschriebenen Stelle unterscheidet sich das Anforderungsprofil der unter dem 01.10.2007 ausgeschriebenen Stelle durch das zusätzliche Eignungsmerkmal „Bereitschaft zur Weiterentwicklung des Qualitätsmanagements in der Abteilung“. Der Kläger hat insoweit unter Darlegung näherer Einzelheiten vorgetragen, dass im Bereich der saarländischen Berufsbildungszentren im Jahr 2003 in Anlehnung an die in der Wirtschaft allgemein anerkannte internationale Qualitätsnorm ISO 9001:2000 das Projekt „Qualitätsmanagement an beruflichen Schulen im Saarland – Aufbau und Umsetzung des Qualitätsmanagements nach ISO 9001:2000“ gestartet und im Jahr 2004 auf alle Berufsbildungszentren im Saarland ausgeweitet worden sei. Hintergrund sei, dass die Berufsbildungszentren Ausbildungspartner der Wirtschaft seien und durch den Aufbau und die Weiterentwicklung eines Qualitätsmanagements nach ISO 9001:2000 eine nachhaltige Steigerung der Bildungsqualität an den saarländischen Berufsbildungszentren erstrebt werde. Zunächst sei der Aufbau von Qualitätsmanagementsystemen an sämtlichen Berufsbildungszentren bis hin zur Erreichung einer Zertifizierung durch einen akkreditierten Zertifizierer angestrebt worden. Danach sei eine nachhaltige Stabilisierung des Qualitätsmanagementsystems an allen beruflichen Schulen des Saarlandes beabsichtigt. Im Hinblick auf die Realisierung des Projekts „Qualitätsmanagement an beruflichen Schulen im Saarland“ sei um die Zeit des Jahreswechsels 2005/2006 entschieden worden, dass angesichts der sich bei der Realisierung des Projekts stellenden Aufgaben in künftigen Ausschreibungen von Funktionsstellen der streitgegenständlichen Art eine Erweiterung des Anforderungsprofils um das Merkmal „Bereitschaft zur Weiterentwicklung des Qualitätsmanagements in der Abteilung“ erfolgen sollte. Dieses erweiterte Anforderungsprofil habe erstmals einer Ausschreibung vom 06.01.2006 betreffend die Stelle eines Abteilungsleiters/in am BBZ M. zugrunde gelegen. Seit Januar 2006 seien alle Auswahlentscheidungen betreffend Funktionsstellen der streitgegenständlichen Art unter Berücksichtigung des oben genannten zusätzlichen Merkmals getroffen worden. Anhaltspunkte, die Anlass böten an der Richtigkeit der vorgenannten Angaben zu zweifeln, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr findet das Vorbringen des Klägers in den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere der darin enthaltenen umfangreichen Darstellung des Qualitätsmanagementprojekts, Bestätigung. Ferner sind der Kammer auch aus der Presseberichterstattung die Bestrebungen des Klägers zur Etablierung eines Qualitätsmanagementsystems an beruflichen Schulen bekannt.
Angesichts der Bedeutung, die der Kläger in jüngerer Zeit dem Qualitätsmanagement an beruflichen Schulen beimisst und die sich insbesondere darin widerspiegelt, dass seit Anfang des Jahres 2006 das Anforderungsprofil für Schulleiter-, Abteilungsleiter- und entsprechende Stellvertreterstellen generell um das oben genannte, die Weiterentwicklung des Qualitätsmanagements betreffende Merkmal erweitert wurde, ist der Abbruch des auf die Ausschreibung vom 27.05.2002 eingeleiteten Auswahlverfahrens und die Neuausschreibung vom 01.10.2007 unter Einbeziehung des neuen Qualifikationsmerkmals sachlich begründet.
Demgegenüber kann der Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, in der Aufnahme des vorgenannten Qualifikationsmerkmals in die Ausschreibung vom 01.10.2007 sei tatsächlich keine Erweiterung des Anforderungsprofils zu sehen, vielmehr sei die bereits unter dem 27.05.2002 ausgeschriebene Stelle im Wesentlichen unverändert nochmals ausgeschrieben worden. Gegen das Argument des Beklagten, das vorgenannte Merkmal sei auch bei der Ausschreibung vom 27.05.2002 in der Forderung nach „pädagogischer und fachlicher Innovationsbereitschaft und -fähigkeit“ mit enthalten gewesen, spricht bereits der Umstand, dass der Kläger es trotz des letztgenannten, bereits in den früheren Ausschreibungen angeführten Qualitätsmerkmals als erforderlich ansah, ab Januar 2006 das Anforderungsprofil in sämtlichen Ausschreibungen von Funktionsstellen der in Rede stehenden Art um das Merkmal „Bereitschaft zur Weiterentwicklung des Qualitätsmanagements in der Abteilung“ zu erweitern. Wäre das letztgenannte Merkmal bereits in dem Merkmal „pädagogische und fachliche Innovationsbereitschaft und -fähigkeit“ enthalten, hätte es keinen Anlass für die vorgenannte generelle Änderung des Anforderungsprofils in Stellenausschreibungen gegeben. Auch von der Wortbedeutung her ist „pädagogische und fachliche Innovationsbereitschaft und -fähigkeit“ nicht gleichzusetzen mit einer „Bereitschaft zur Weiterentwicklung des Qualitätsmanagements“. Jemand, der grundsätzlich pädagogisch und fachlich innovationsbereit ist, muss sich nicht zwangsläufig mit dem Projekt und den Grundsätzen eines Qualitätsmanagementsystems identifizieren. Vielmehr handelt es sich bei dem vom Kläger verfolgten Qualitätsmanagementprojekt um eine spezielle Methode zur Qualitätssteigerung, der der Kläger in seinem Bemühen, die Qualität an beruflichen Schulen nachhaltig zu verbessern und die dafür eingesetzten Instrumentarien den in Wirtschaftsbetrieben gebräuchlichen Standards anzupassen, derzeit erhebliche Bedeutung zumisst. Von daher vermag der Beklagte auch mit seinem Einwand, die Änderung des Anforderungsprofils sei allenfalls marginal, nicht durchzudringen. Dabei handelt es sich um die bloße subjektive Sichtweise des Beklagten. Maßgebend ist insoweit jedoch allein, welche Bedeutung ein Qualitätsmanagement an beruflichen Schulen für den Kläger hat.
Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch der Beklagte in seinem Schreiben an den Kläger vom 21.12.2007 noch die Auffassung vertreten hat, in der Ausschreibung vom 01.10.2007 seien „die von den Bewerbern zu erfüllenden Voraussetzungen gegenüber den in der ursprünglichen Ausschreibung verlangten geändert und verschärft“ worden. Erst im gerichtlichen Verfahren macht er demgegenüber nunmehr geltend, das Anforderungsprofil habe sich nicht verändert.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist nichts dafür ersichtlich, dass die vom Kläger genannten Gründe lediglich vorgeschoben sind, um den Beklagten willkürlich auszuschließen, zumal es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beklagte betreffend die Ausschreibung vom 01.10.2007 nicht dem potenziellen Bewerberkreis zuzuordnen war. Vielmehr hätte der Beklagte sich ohne Weiteres auch auf die neue Ausschreibung bewerben können. Nach eigenen Angaben im Verfahren 2 L 202/08 erfüllt er deren Anforderungsprofil ebenso wie dasjenige der Ausschreibung vom 27.05.2002. Insbesondere sei die Bereitschaft und Fähigkeit zur Weiterentwicklung des Qualitätsmanagements in der Abteilung bei ihm selbstverständlich vorhanden. Gegen einen willkürlichen Abbruch des früheren Auswahlverfahrens gerade zu Lasten des Beklagten spricht auch, dass der Kläger ausweislich der Verwaltungsunterlagen nach Erlass des Urteils vom 12.04.2005 mit Verfügung vom 03.06.2005 den auf die Ausschreibung vom 27.05.2002 zunächst ausgewählten Bewerber von der ihm zwischenzeitlich übertragenen Funktion nochmals entbunden hat. Nach dem Vorbringen des Klägers erfolgte lediglich im Hinblick darauf, dass eine Änderung der Abteilungsstruktur des D und im Zusammenhang damit möglicherweise sogar ein Wegfall der ausgeschriebenen Stelle im Raum stand, zunächst keine neue Auswahlentscheidung. Schließlich spricht als weiteres Indiz gegen einen willkürlichen Abbruch des ersten Auswahlverfahrens zu Lasten des Beklagten, dass der Kläger dem Beklagten zwischenzeitlich einen Vergleichsvorschlag dahingehend gemacht hat, ihn ungeachtet des Ablaufs der Bewerbungsfrist im neuen Auswahlverfahren zu berücksichtigen und in den Bewerberkreis aufzunehmen. Für eine bewusste Benachteiligung des Beklagten aus unsachlichen Gründen sind keine Anhaltspunkte vorhanden.
Ist aber demnach der Abbruch des auf die Ausschreibung vom 27.05.2002 eingeleiteten Auswahlverfahrens rechtlich nicht zu beanstanden, so ist dadurch der dem Kläger mit Urteil vom 12.04.2005 rechtskräftig zuerkannte Anspruch gegenstandslos geworden. Von daher ist auf die Vollstreckungsabwehrklage hin die Zwangsvollstreckung aus dem vorgenannten Urteil für unzulässig zu erklären.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Kammer sieht keine Veranlassung, auf der Grundlage von § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen.