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Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 27.08.2008 – 5 K 253/08

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Genehmigung zur Fällung einer von der Baumschutzsatzung der Beklagten erfassten ca. 80 Jahre alten und ca. 20 – 25 m hohen Eiche.

Ende April 2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, die im hinteren Hang ihres Grundstücks in A-Stadt, Ortsteil, aufstehende Eiche entfernen zu dürfen: Der Baum teile sich erst in zwei, dann wiederum wieder in mehrere Stämme.

Mit dem im Streit stehenden Bescheid vom 31.08.2007 versagte die Beklagte der Klägerin die beantragte Erlaubnis zur Entfernung der Eiche: Zwei Ortsbesichtigungen hätten zu dem Ergebnis geführt, dass der Baum vital sei und eine arttypisch gut belaubte Krone aufweise. Der Stammumfang betrage in einem Meter Höhe ca. 120 cm. Es handele sich daher um einen außergewöhnlich großen, bemerkenswerten und grundsätzlich besonders erhaltenswerten Baum. Dieser weise in ca. 2 m Höhe einen Zwiesel auf, der mit einer Rissbildung verbunden sei. Dabei handele es sich tatsächlich um eine Schwachstelle im Kronenaufbau. Eventuell könne der Baum an dieser Stelle auseinanderbrechen. Um dies zu verhindern sei es allerdings ausreichend, den Baum mit einer geeigneten und fachmännisch einzubauenden Kronensicherung zu versehen. Damit könne die von dem Baum ausgehende Gefahr wirksam beseitigt werden. Als weitere Begründung für die Entfernung des Baumes weise die Klägerin auf die Schädigung der Treppe im Bereich der Kronentraufe hin. Hierbei handele es sich um Rissbildungen an verschiedenen Stellen im Betonkörper. Ob diese allerdings durch das Wurzelwachstum des Baumes verursacht würden, sei keineswegs erwiesen. Mögliche andere Ursachen könnten etwa Bewegungen im Bereich des Hanges, drückendes Wasser oder Fehler in der Bauausführung sein. Selbst wenn die Risse durch das Wurzelwachstum verursacht seien, wäre abzuwägen, ob der Erhalt des Naturgutes Baum in diesem Fall nicht höherwertig einzustufen wäre als der Erhalt einer Gartentreppe. Solange jedoch nicht erwiesen sei, dass die Rissbildung durch den Baum verursacht werde, könne auf diese Abwägung verzichtet werden. Nach der Auskunft einer Fachfirma mit einer hervorragenden Reputation im Bereich der Baumpflege beliefen sich die Kosten für eine doppelte Kronensicherung auf ca. 350 EUR. Diese Summe liege um ein Mehrfaches unter den Kosten für die Fällung des Baumes.

Der am 12.09.2007 von der Klägerin erhobene Widerspruch gegen den Bescheid vom 31.08.2007 wurde mit Widerspruchsbescheid aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2007 zurückgewiesen: Die Eiche unterfalle § 1 Abs. 1 a der Verordnung zum Schutz der Bäume (Baumschutzverordnung), da sie sich auf einem Grundstück befinde, das innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Beklagten liege. Angesichts des Stammumfangs von 1,20 m in einer Höhe von einem Meter über dem Erdboden stehe die Eiche gemäß § 1 Abs. 2 Baumschutzverordnung unter Schutz. Daraus folge, dass die Entfernung, Zerstörung, Schädigung oder wesentliche Veränderung des Baumes nach näherer Maßgabe des § 3 verboten sei, es sei denn, dass für diese Maßnahme eine Erlaubnis nach § 5 oder aber nach § 34 Abs. 2 SNG eine Befreiung erteilt werde. Vorliegend komme allein § 5 Abs. 1 c Baumschutzverordnung in Betracht. Danach könne die Untere Naturschutzbehörde eine Ausnahme von den Verboten des § 3 Baumschutzverordnung genehmigen, wenn von dem Baum Gefahren für Personen und Sachen ausgingen und diese nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand zu beheben seien. Da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Bestimmung nicht erfüllt seien, komme es auf die Ermessensausübung nicht mehr an. Eine möglicherweise von dem Baum ausgehende Gefahr könne auf andere Weise als durch Fällen und somit Entfernen des Baumes beseitigt werden. Der Hauptstamm teile sich in ca. 2 m Höhe in zwei Hauptstämme. Bei dem hier in jungen Jahren des Baumes entstandenen Zwiesel handele es sich nach Einschätzung des Leiters der Unterhaltsabteilung des Amtes für Grünanlagen, Forsten und Landwirtschaft um einen harmlosen Zwiesel. An dieser Stelle würden die beiden Hauptstämme durch ihr Dickenwachstum nicht auseinander gedrückt. Ein Auseinanderbrechen der beiden Hauptstämme sei nicht zu befürchten. Der Rechtsausschuss sehe keine Veranlassung an dieser Einschätzung zu zweifeln. Zwar könne der weitere Zwiesel, durch den vom rechten Hauptstamm ein weiterer Stämmling abzweige, nach Einschätzung des Abteilungsleiters bei einem starken Sommersturm brechen. Ohne Zutun eines solchen Sommersturms gehe jedoch auch von diesem Stämmling keine Gefahr aus. Damit bestünden bereits Zweifel am Bestehen einer Gefahr, worunter nach allgemeiner Auffassung eine Sachlage zu verstehen sei, die in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden an Leben, Gesundheit und Eigentum führe. Ausreichend für das Aufzeigen einer Gefahr sei ein Sachverhalt, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf den künftigen Eintritt eines Schadens hinweise. (OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.09.1998 – 2 R 2/98 -) Eine Gefahr für das Wohnhaus des Nachbarn und die Terrassenanlage der Klägerin sei nicht bereits deshalb anzunehmen, weil generell die Möglichkeit bestehe, dass Bäume, auch wenn sie gesund und ohne Schwachstellen seien, den Belastungen starker Stürme oder sonstige extreme Witterungsverhältnisse nicht standhalten und umstürzen oder abbrechen. Derartige Unglücksfälle gehörten zum allgemeinen Lebensrisiko; sie ließen sich lediglich vermeiden, wenn in besiedelten Gebieten sämtliche größeren Bäume beseitigt würden. Eine solche – latente – Baumwurfgefahr stelle keine Gefahr im Verständnis von § 5 Abs. 1 c dar. (OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.09.1998 – 2 R 2/98 -) Auch ob von den Wurzeln der Eiche eine Gefahr für die Stützmauer und die Treppenanlage ausgehe, sei zweifelhaft. Dass die Schäden an der Stützmauer und der Treppenanlage durch diese verursacht würden, sei nicht nachgewiesen. Der Hang auf dem Grundstück sei vor Jahren abgegraben und terrassenförmig angelegt worden, um den Garten besser nutzen zu können. Die Stützmauer sei zur Absicherung des künstlich bearbeiteten Hangs errichtet worden. Bei einer solchen Konstruktion drücke der Hang bekanntlich mit erheblichem Gewicht auf die Mauer, sodass auch ohne Zutun des Wurzelwerkes eines Baumes mit Veränderungen im Hang und der Stützmauer gerechnet werden könne. Um dem Material (hier: Beton) ausreichend Spielraum zu geben, derartige Veränderungen aufzufangen und auszugleichen, würden in derartige Anlage normalerweise Dehnungsfugen angebracht, die vorliegend jedoch fehlten. Die Rissbildung könne deshalb auch auf die fehlenden Dehnungsfugen oder die Kräfte des Hangs zurückzuführen sein. Dennoch könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch das Wurzelwerk dazu beigetragen habe, auch wenn dies eher unwahrscheinlich sei, weil Wurzeln sich üblicherweise eher dorthin ausdehnten und wüchsen, wo mit Nahrung zu rechnen sei, nicht jedoch Richtung Beton.

Das Vorliegen einer Gefahr aufgrund Baumbruchs oder durch das Wurzelwerk der Eiche unterstellt, rechtfertige gleichwohl nicht deren Fällung, da beide Gefahren durch mildere Mittel beseitigt werden könnten. Um die unterstellte Baumwurfgefahr im Falle eines Sommersturms auszuschließen, könnte der Stämmling geschnitten oder durch eine Kronensicherung gesichert werden. Beide Maßnahmen stellten ein milderes Mittel als die Entfernung des Baumes dar und seien deshalb vorzuziehen und der Klägerin auch zumutbar. Eine Kronensicherung koste ca. 350 EUR, wobei eine jährliche Kontrolle erforderlich sei. Als Eigentümerin des Grundstücks treffe sie hinsichtlich der Eiche aber ohnehin die Verkehrssicherungspflicht, sodass die Entwicklung des Baumes bereits deshalb zu beobachten sei. Auch finanziell werde sie nicht über Gebühr belastet. Die Kosten für die Kronensicherung könnten mit den Mieteinnahmen bezahlt werden. Die Verwendung gebildeter Rücklagen durch derartige Einnahmen zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung eines Grundstücks stelle keine unzumutbare Härte dar. Das gelte auch für die teilweise Entfernung des betroffenen Stämmlings.

Unterstelle man eine Gefahr für die Treppenanlage aufgrund des Wurzelwerks der Eiche sei bei der Beurteilung des milderen Mittels zur Beseitigung der Gefahr zu berücksichtigen, dass die Treppenanlage alleine dazu diene, eine Terrasse mit Gartenhäuschen zu erreichen. Es handele sich dabei nicht um den Zugang, gar den Hauptzugang zum Wohnhaus. Zudem sei die Treppenanlage um die Eiche herum errichtet worden. Da die Eiche 70 – 80 Jahre alt sei, habe sie bereits dort gestanden, als der Garten terrassenförmig angelegt und die Treppenanlage gebaut worden seien. Wäre die Treppenanlage seinerzeit auf der rechten Seite des Gartens errichtet worden, wäre etwaigen Problemen mit dem Wurzelwerk vorgebeugt worden. Der Klägerin sei deshalb zuzumuten, die Treppenanlage partiell auszubessern.

Auch die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 5 Abs. 3 Baumschutzverordnung i.V.m. § 34 Abs. 2 SNG lägen nicht vor. Nach dessen Nr. 1 a könne eine Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren sei. Eine unbeabsichtigte Härte liege nicht vor. Dabei werde durchaus gesehen, dass es Mühen, Zeit und körperliche Anstrengungen oder aber im Falle der Inanspruchnahme eines Dienstleisters Geld koste, um den Garten „in Schuss“ zu halten. Bei den von der Klägerin vorgetragenen Belastungen durch Baumabfälle (Laub und Eicheln) handele es sich jedoch um von der Natur gegebene Beeinträchtigungen, die mit der Existenz eines derart geschützten Baumes in relativer Nähe zu Wohnnutzung regelmäßig aufträten und eine Last verwirklichten, die dem Eigentum von vornherein innewohne. (vgl. VG Minden vom 29.08.2005 – 9 K 3761/04 -, juris) Der Schutzzweck der Baumschutzverordnung bestehe gerade darin, die ihr unterfallenden Bäume in ihrer natürlichen Entfaltung zu schützen. Hierzu gehörten auch Baumimmissionen als Ausdruck des natürlichen Lebens. Diese natürlichen Erscheinungen von Bäumen stellten zwar vielleicht in unserer kultivierten und zivilisierten westlichen Welt Belästigungen dar, die jedoch von den Betroffenen hinzunehmen seien. (vgl. VG München vom 25.10.1999 – M 8 K 99.33 -, juris) Ausnahme- wie auch Befreiungstatbestände erfassten daher ausschließlich atypische Fallgestaltungen und kämen regelmäßig nicht in Betracht, wenn es um typischerweise vom Bäumen ausgehenden Belastungen (Laub- und Fruchtfall) oder Beeinträchtigungen durch Wurzeln gehe, wenn nicht der Grad einer Gefahr erreicht sei, die wie bereits ausgeführt hier nicht vorliege. Eine unbeabsichtigte Härte komme allenfalls in Betracht, wenn die Beeinträchtigungen ein Ausmaß erreichten, mit dem bei einem innerörtlichen Baumbestand nicht zu rechnen sei und dadurch die Grundstücksnutzung unzumutbar eingeschränkt werde. (vgl. VG Minden vom 29.08.2005 – 9 K 3761/04 -, juris) Dies sei vorliegend nicht der Fall; nicht das Ausmaß des Laub- und Fruchtfalls habe sich verändert, sondern die persönliche Situation der Klägerin. 30 Jahre lang habe sie Laub und Eicheln regelmäßig entfernt, zunächst gemeinsam mit ihrem Mann, in den letzten drei Jahren aufgrund des plötzlichen Versterbens des Mannes allein. Seit 10 Jahren sei ihre Beweglichkeit aufgrund eines Bandscheibenvorfalls eingeschränkt. Sie benötige ein neues Hüftgelenk und leide an arthrotischen Veränderungen im linken Bein. Aus gesundheitlichen Gründen sei sie eigentlich nicht mehr in der Lage, Laub und Eicheln im Herbst einzusammeln und zu entsorgen. Insoweit bestünden indes starke Bedenken, ob die Klägerin in den kommenden Jahren überhaupt in der Lage sein werde, ihren Garten zu pflegen oder ob sie nicht ohnehin darauf angewiesen sein werde, einen Dienstleister oder anderweitige Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Am 13.03.2008 hat die Klägerin gegen die Versagung der Genehmigung und den ihr am 13.02.2008 zugestellten Widerspruchsbescheid beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. In der Sache macht sie geltend, sie habe einen Anspruch gemäß § 5 Abs. 1 c der Baumschutzverordnung auf Erteilung der Fällgenehmigung. Von dem Baum gingen Gefahren für Personen und Sachen aus, die nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand zu beheben seien. Die hinreichend wahrscheinliche und über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefahr für das Nachbarhaus gehe von dem Zwiesel mit Rissbildung aus, der sich in ca. 2 m Höhe der Eiche befinde. Eine weitere Gefahr gehe vom Wurzelwerk der Eiche aus, das ihr Eigentum an der Treppe und der Stützmauer gefährde. Der Schutz ihres Eigentums sei höher zu bewerten als das Interesse am Erhalt der Eiche. Weiterhin ergebe sich der Anspruch auf Entfernung des Baumes aus § 5 Abs. 1 c Baumschutzverordnung i.V.m. § 34 Abs. 2 SNG, da der Erhalt der Eiche für sie eine unzumutbare Härte darstelle. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass in der näheren Umgebung weiterer Baumbestand vorhanden sei und sie lediglich über eine Witwenrente in Höhe von monatlich 859,95 EUR verfüge. Die Einnahmen aus der Vermietung ihres Mehrfamilienhauses dienten überwiegend der laufenden Unterhaltung der Immobilie und der weiteren Absicherung ihres Lebensunterhaltes. Insbesondere benötige sie Rücklagen zur Erneuerung der Heizungsanlage, die voraussichtlich 10.226,71 EUR kosten werde. Weiterhin sei sie körperlich nicht mehr in der Lage das Laub und die Eicheln im Herbst zu entsorgen und müsste dafür an einen Dienstleister erhebliche Mehrkosten aufbringen.

Überdies seien in dem Baum ca. 7 – 8 Nester des Eichenprozessionsspinners festgestellt worden. Die Raupen befänden sich (Mitte Juli 2008) im 3. Entwicklungsstadium. Gerade in diesem Stadium stellten die Haare der Raupen für den Menschen eine Gefahr dar, weil sie bei deren Berührung stets allergische Reaktionen auslösten, die in Einzelfällen sogar eine stationäre Behandlung erforderlich machten. Die Haare besäßen eine lange Haltbarkeit und reicherten sich in der Umgebung über mehrere Jahre an. Ihre Mieter hätten Mietkürzungen angedroht, wenn sie ihren Balkon und den Garten wegen der latenten Gefahr des Eichenprozessionsspinners über die Sommermonate nicht nutzen könnten. Auch die angrenzenden Nachbarn seien durch den Schädlingsbefall gefährdet. Auch deshalb stelle der Erhalt der Eiche eine unzumutbare Härte dar, die einen Anspruch auf Fällung des Baumes begründe.

Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Rechnung vom 11.08.2008 über 773,50 Euro wurden die Nester des Eichenprozessionsspinners am selben Tage von einem Baumpfleger entfernt. Weiterhin hat die Klägerin eine ärztliche Bescheinigung der Hautärztin Dr. med. vom 26.08.2008 vorgelegt, in der es heißt, die Klägerin habe sich am 21.08.2008 wegen eines juckenden Ausschlags in der Form von mehreren entzündlich infiltrierten Papeln (lateinisch papula = Bläschen) im Bereich von Gesicht und Hals vorgestellt. Bei der Anamnese (griechisch Erinnerung = Krankengeschichte) habe sich herausgestellt, dass in ihrem Garten ein mit Raupen des Eichenprozessionsspinners befallener Baum stehe. Die feinen Haare der Raupe drängten bei Hautkontakt in die Epidermis ein und provozierten dort eine Immunreaktion zur Fremdkörperabstoßung, die mit entzündlichen und juckenden Papeln einhergehe. Ohne professionellen Schutzanzug lasse sich selbst bei großflächiger Abdeckung der Haut mit normaler Kleidung und Vermeidung einer direkten Berührung der Kontakt mit den zum Teil aerogen verbreiteten Raupenhaaren nicht ganz vermeiden. Die Behandlung der juckenden Herde erfolge mit kortikosteroidhaltigen Cremes, bei großflächigem Befall würden zusätzlich orale Antihistaminika eingesetzt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31.08.2007 und des Widerspruchsbescheids aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2007 zu verpflichten, ihr die Genehmigung zur Entfernung der Eiche auf ihrem Anwesen A-Straße, A-Stadt, zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Dazu trägt sie vor, nach allgemeiner Meinung in der Fachliteratur seien grundsätzlich zwei Arten von Zwiesel zu unterscheiden, V-förmige und U-förmige. V-förmige Zwiesel seien eher bedenklich, U-förmige nicht. Diese Einschätzung beruhe auf der von Prof. Mattheck, Karlsruhe, entwickelten VTA-Methode (Visual Tree Assessment), die bei der Bewertung von Bäumen hinsichtlich ihrer Verkehrssicherheit allgemein und auch vor Gericht als die anzuwendende Methode betrachtet werde. Der fragliche Zwiesel weise eine U-förmige Ausbildung auf und sei somit als grundsätzlich unbedenklich anzusehen. Da andererseits eine gewisse Rissbildung zu erkennen sei, empfehle sich der Einbau einer Kronensicherung. Dadurch sei die Gefahr eines Auseinanderbrechens nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen. Die Rissbildung im Mauerwerk könne verschiedene Ursachen haben. Bei den horizontalen Rissen spreche viel für eine mangelhafte Bauausführung. Weiterhin kämen drückendes Hangwasser, Bewegungen im Böschungsbereich und das Fehlen von Dehnungsfugen, die bei Bauwerken dieser Größe unerlässlich seien, als Ursachen für die Risse in Betracht. Sollten die Risse auf den Baum zurückzuführen sein, stellte sich ferner die Frage, ob sie letztlich nur einen optischen Schaden bedeuteten ohne die Treppe in ihrer Funktionsfähigkeit zu beeinträchtigen. Dass die Unterhaltung eines Hausgrundstücks mit einem so großen Garten mit finanziellen Aufwendungen verbunden sei, sei bekannt. Da der Garten der Klägerin einen gut gepflegten Eindruck mache, liege die Vermutung nicht fern, dass die notwendigen Mittel vorhanden seien und eingesetzt würden. Von daher sei nicht erkennbar, dass Maßnahmen zur Baumsicherung eine außerordentliche Härte darstellen sollten. Der Baum habe in den letzten Jahren viele Stürme überstanden, darunter Wiebke (1990), Lothar (1999), Kyrill (2007) und Emma (2008) ohne Schaden davongetragen oder verursacht zu haben. Das sei ein Indiz für dessen Stand- und Verkehrssicherheit. Dieser Baum sei mit Sicherheit der wichtigste Baum im näheren und weiteren Umfeld der Gartenstraße. Seine Größe und Krone präge das Ortsbild. Auch als Lebensraum für viele verschiedene Arten sei er im Ökosystem von besonderer Bedeutung und deshalb erhaltenswert. Gerade dem Erhalt solcher Bäume diene die Baumschutzverordnung.

Der Eichenprozessionsspinner habe in den vergangenen Jahren im Raum A-Stadt des Öfteren Bäume befallen. Das Auftreten dieses Nachtfalters in Mittel- und Westeuropa werde mit der Klimaerwärmung in Verbindung gebracht. Um mögliche gesundheitliche Schädigungen von Personen zu vermeiden sei es sinnvoll, die Nester, in die sich die Raupen während des Tages zurückzögen, von geeigneten Firmen entfernen zu lassen. Ein solcher Befall rechtfertige nicht die Fällung des Baumes. Bäume und insbesondere solche mit großen Kronen wie Eichen hätten bekanntermaßen positive Auswirkungen auf das Klima, indem sie als CO 2 -Speicher wirkten und durch die Verdunstung von Wasser die Temperaturen senkten. Auswirkungen der Klimaveränderung wie das Auftreten des Eichenprozessionsspinners seien kein Argument, um weitere klimaschädliche Maßnahmen wie das Fällen von Eichen zu fordern.

Das Gericht hat die Örtlichkeit und den Baum am 26.05.2008 in Augenschein genommen; wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Ortsbesichtigung Bezug genommen.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungs- und Bauakten der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Genehmigung. Die Ablehnung der Erteilung der Genehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren öffentlich-rechtlich geschützten Rechten.

Rechtsgrundlage für die Erteilung einer solchen Genehmigung ist nunmehr und damit noch anders als in den Verwaltungsverfahren § 5 der Saarbrücker Baumschutzsatzung vom 23.04.2008.

Demgegenüber gilt die Verordnung zum Schutz der Bäume in der Landeshauptstadt Saarbrücken (Baumschutzverordnung) vom 01. März 1999 (ABl. S. 662), auf der die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen noch beruhten, inzwischen nicht mehr. Denn aufgrund der Verwaltungsstrukturreform im Saarland hat sich für die Beklagte die Notwendigkeit ergeben, die Verordnung durch eine Satzung zu ersetzen. Da es im Falle der Verpflichtungsklage auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt, ist Rechtsgrundlage nunmehr die Satzung über den Schutz der Bäume in der Landeshauptstadt Saarbrücken (Saarbrücker Baumschutzsatzung – BSchS) vom 23.04.2008 (ABl. S. 717).

Diese Satzung wiederum findet ihre Rechtsgrundlage in § 39 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland – Saarländisches Naturschutzgesetz – (SNG) vom 05.04.2006 (ABl. S. 2393). Danach können die Gemeinden durch Satzung Landschaftsbestandteile gemäß § 29 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) oder Naturdenkmale gemäß § 28 Abs. 1 BNatSchG ausweisen oder entsprechend § 21 einstweilig sicherstellen. Nach § 29 Abs. 1 BNatSchG sind geschützte Landschaftsbestandteile rechtsverbindlich festgesetzte Teile der Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz (1.) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, (2.) zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, (3.) zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder (4.) wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten erforderlich ist. Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

Von der Gültigkeit der Baumschutzsatzung ist vorliegend auszugehen, da ihre Nichtigkeit bewirkende Mängel weder offenkundig noch von den Beteiligten aufgezeigt sind und es nicht zu den Aufgaben der Verwaltungsgerichte gehört, gleichsam ungefragt in eine Suche nach Fehlern in der Entstehungsgeschichte von Normen einzutreten.

Nach § 1 Abs. 1 BSchS werden im Gebiet der Landeshauptstadt Saarbrücken Bäume nach Maßgabe der Satzung geschützt. Darunter fallen nach Absatz 2 (alle) Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm, gemessen in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden. Die Eiche auf dem Grundstück der Klägerin erfüllt diese Voraussetzung. Schutzzweck der Satzung ist nach § 2 BSchS – in Übereinstimmung mit § 29 Abs. 1 BNatSchG – die Pflege und Erhaltung des Baumbestandes (1.) zur Sicherung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere durch die Erhaltung oder Entwicklung von Lebensraumverbundsystemen für Pflanzen und Tiere, aber auch zur Verbesserung des Stadtklimas, (2.) zur Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, (3.) zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf die Naturgüter, insbesondere Luftverunreinigungen und zur Verbesserung des Geländeklimas.

Nach § 3 Abs. 1 BSchS ist es im Geltungsbereich der Satzung verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Da die Klägerin die Eiche fällen lassen möchte, bedarf sie einer Ausnahme bzw. Befreiung vom Verbot des § 3 BSchS.

Eine Ausnahme von den Verboten des § 3 kann die Beklagte auf Antrag nach § 5 Abs. 1 BSchS genehmigen, wenn

a) der Eigentümer oder ein sonstiger Berechtigter auf Grund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, geschützte Bäume zu entfernen oder zu verändern und er sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann,

b) eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann,

c) von dem Baum Gefahren für Personen und Sachen ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind,

d) der Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,

e) die Beseitigung des Baumes aus überwiegend auf andere Weise nicht zu verwirklichenden öffentlichen Interessen dringend erforderlich ist,

f) der Baum die Einwirkung von Licht auf Fenster unzumutbar beeinträchtigt.

Im Übrigen kann nach § 5 Abs. 2 BSchS von den Verboten auf Antrag im Einzelfall gemäß § 50 Abs. 1 SNG Befreiung erteilt werden. Nach § 50 Abs. 1 SNG kann von den Verboten und Geboten dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Satzungen auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

Die Befreiung wird nach § 50 Abs. 2 SNG im Falle von Befreiungen von Verboten und Geboten einer Satzung gemäß § 39 Abs. 4 von der Gemeinde erteilt, die die Satzung erlassen hat, vorliegend somit von der Beklagten.

Keine dieser Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung vom Verbot des § 3 BSchS ist vorliegend gegeben. Ersichtlich sind die ersten beiden und die letzten drei Ausnahmetatbestände (Beseitigungspflicht, Bauverhinderung, Baumkrankheit, öffentliches Beseitigungsinteresse und Lichtzufuhrverhinderung) vorliegend nicht einschlägig.

Die Klägerin beruft sich auch ohne Erfolg auf den Tatbestand des § 5 Abs. 1 c BSchS. Danach kann eine Ausnahme von den Verboten des § 3 BSchS genehmigt werden, wenn dem Baum Gefahren für Personen und Sachen ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind.

Insoweit hat die Klägerin zunächst geltend gemacht, eine hinreichend wahrscheinliche und über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefahr für das Nachbarhaus gehe von dem Zwiesel mit Rissbildung aus, der sich in ca. 2 m Höhe der Eiche befinde. Eine weitere Gefahr gehe vom Wurzelwerk der Eiche aus, das ihr Eigentum an der Treppe und der Stützmauer gefährde. Zuletzt beruft sie sich auf die im Anschluss an die Ortsbesichtigung festgestellten und im Vorfeld der mündlichen Verhandlung fachgerecht beseitigten Nester (Gespinste) des Eichenprozessionsspinners. Keiner dieser Gründe erfüllt die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 c BSchS.

Unter Gefahr ist nach allgemeiner Auffassung eine Sachlage zu verstehen, die in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden an geschützten Rechtsgütern, hier an den in der Baumschutzsatzung der Sache nach angesprochenen Rechtsgütern Leben, Gesundheit und Eigentum führt. Der Eintritt eines solchen Schadens braucht weder gewiss zu sein noch unmittelbar bevorzustehen; es genügt, wenn in überschaubarer Zukunft damit gerechnet werden muss. (BVerwG, Urteil vom 12.07.1973, DVBl. 1973, 857, 859 zum Gefahrenbegriff des Polizeirechts) Hinreichend wahrscheinlich ist jede nicht bloß entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts, wobei, wenn ein Schaden für hochrangige Rechtsgüter im Raum steht, an den Grad der Wahrscheinlichkeit entsprechend geringe Anforderungen zu stellen sind. Zudem ist bei der Bestimmung des erforderlichen Grades der Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Erlaubnistatbestand des § 5 Abs. 1 c BSchS nicht, jedenfalls nicht in erster Linie auf die unmittelbare Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht abzielt, sondern ebenso wie die anderen Tatbestände des § 5 BSchS dem Ausgleich zwischen den in § 2 BSchD dargelegten öffentlichen Interessen an der möglichst weitgehenden Erhaltung von Bäumen im Stadtgebiet von A-Stadt einerseits und den Eigentümerbelangen andererseits dient, die durch die Regelungen der Baumschutzsatzung, insbesondere durch die Verbotstatbestände, Beschränkungen unterworfen werden. Das zeigt sich nicht zuletzt daran, dass die Regelung des § 5 Abs. 1 c BschS beim Bestehen einer Gefahrenlage auf die Zumutbarkeit einer anderweitigen – das heißt ohne Eingriff in den Baum erfolgenden – Abwendung abstellt. Diese Funktion des Erlaubnistatbestandes wirkt sich auch auf die Anforderungen aus, die an die Pflicht des Eigentümers oder Nachbarn zur Darlegung beziehungsweise zum Nachweis einer Gefahr zu stellen sind. Diese Anforderungen werden ebenfalls durch das Kriterium der Zumutbarkeit mitbestimmt. Von dem jeweiligen Antragsteller kann in Anbetracht von Prognoseunsicherheiten sowie von Schwierigkeiten und Aufwand bei der Ermittlung des Zustandes des Baumes in Bezug auf seine Standsicherheit und Bruchfestigkeit nicht verlangt werden, dass er den Nachweis einer akuten Gefahrenlage führt. Denn dies würde ihn namentlich bei alten und/oder vorgeschädigten Bäumen mit dem untragbaren Risiko einer Fehlprognose belasten, weil er – in Zweifelsfällen – nicht bereits vorsorglich in den Baum eingreifen dürfte. Dieses Risiko könnte er – wenn überhaupt – allenfalls durch gegebenenfalls mehrfache unter Umständen kostenaufwendige Untersuchungen vermeiden. Mit derartigen Anforderungen wäre die Grenze des einen Eigentümer oder Nachbarn im Interesse an der Erhaltung des betreffenden Baumes Zumutbaren überschritten. Im Hinblick darauf muss es für die Annahme einer Gefahr als ausreichend angesehen werden, dass ein Sachverhalt aufgezeigt oder festgestellt wird, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf den künftigen Eintritt eines Schadens hinweist, wobei der Antragsteller nur solche Tatsachen darzulegen hat, die seinen eigenen Erkenntnisbereich betreffen. (OVG Münster, Urteil vom 08.10.1993, RdL 1994, 151)

Eine von einem Baum herrührende Gefahr für Gebäude und sonstige Anlagen auf einem Anwesen sowie für Gesundheit und Leben der dort Wohnenden ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil generell die Möglichkeit besteht, dass Bäume, auch wenn sie gesund sind, den Belastungen durch starke Stürme oder sonstige extreme Witterungseinflüsse – zum Beispiel Vereisung – nicht standhalten und umstürzen oder Stammteile oder Äste von innen abbrechen und bei einem solchen Geschehensablauf im Baumwurfbereich stehende Gebäude, sonstige Anlagen oder Kraftfahrzeuge beschädigt oder zerstört werden können. Derartige Unglücksfälle gehören zum allgemeinen Lebensrisiko; sie ließen sich, wenn überhaupt, dann allenfalls dadurch vermeiden, dass in besiedelten Gebieten sämtliche größeren Bäume beseitigt werden. Eine solche bloß abstrakte – „latente“ - Baumwurfgefahr stellt keine Gefahr im Verständnis von § 5 Abs. 1 c BSchS dar. (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 18.06.1997 – 4 B 238.96 -, UPR 1998, 61, wonach hohe Bäume neben einer Bebauung keinen städtebaulichen Missstand darstellen)

Eine Gefahr im Sinne von § 5 Abs. 1 c BSchS resultiert auch nicht aus dem Alter eines Baumes. Selbst wenn der Baum ein Alter erreicht hat, das in etwa seiner üblichen Lebensdauer entspricht, kommt es allein auf den konkreten Zustand des Baumes an. Ist dieser augenscheinlich gesund, begründet das Alter keinen Zweifel an der Standfestigkeit. (vgl. zum Vorstehenden: OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.09.1998 – 2 R 2/98 -, Seite 11 ff. des amtl. Umdrucks)

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist nicht davon auszugehen, dass von der Stiel-Eiche auf dem Grundstück der Klägerin eine Gefahr im Verständnis von § 5 Abs. 1 c BSchS ausgeht.

Die von der Klägerin zunächst in den Vordergrund gestellten Zwiesel mit Rissbildungen begründen keine von dem Baum ausgehende Gefahr.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Stiel-Eichen bis zu 1.300 Jahre alt werden, der Baum somit vom Grundsatz her durchaus noch weit über 1.000 Jahre dort stehen könnte. Zu der Zwieselbildung hat der Beklagte unter Hinweis auf die wissenschaftliche Fachliteratur überzeugend dargelegt, dass dieser harmlos sei und kein Auseinanderbrechen der beiden Hauptstämme in absehbarer Zeit erwarten lasse. Nach der Fachliteratur sei zwischen V-förmigen und U-förmigen Zwieseln zu unterscheiden und U-förmige Zwiesel seien grundsätzlich unbedenklich. Der Baum habe in den letzten Jahren viele Stürme überstanden, darunter Wiebke (1990), Lothar (1999), Kyrill (2007) und Emma (2008) ohne Schaden davongetragen oder verursacht zu haben. Das sei ein Indiz für dessen Stand- und Verkehrssicherheit. Diesen überzeugenden Ausführungen ist vor dem Hintergrund der Ortsbesichtigung, bei der der Baum einen in jeder Hinsicht vitalen Eindruck machte, nichts hinzuzufügen.

Von dem Baum geht auch keine Gefahr für die Treppenanlage aus. Zwar waren auch bei der Ortsbesichtigung im Bereich der Kronentraufe Risse in der Treppenanlage zu erkennen. Allerdings geht von der Stiel-Eiche keine Gefahr im Verständnis von § 5 Abs. 1 c BSchS für die Treppenanlage aus, die es rechtfertigen würde, den Baum zu fällen. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang die von der Natur vorgegebene Hanglage des Grundstücks der Klägerin, die auch ohne den Baum einen massiven Erddruck auf die Treppenanlage bewirkt. Hinzu kommt, dass die Treppenanlage deutlich später als der Baum auf das Grundstück der Klägerin gelangt ist und aus diesem Grunde mit Rücksicht auf den Baum und dessen Wachstum hätte errichtet werden müssen. Zutreffend hat deshalb die Beklagte zu diesem Vorbringen ausgeführt, dass die Stützmauer zur Absicherung des künstlich bearbeiteten Hangs errichtet worden sei. Bei einer solchen Konstruktion drücke der Hang bekanntlich mit erheblichem Gewicht auf die Mauer, sodass auch ohne Zutun des Wurzelwerkes eines Baumes mit Veränderungen im Hang und der Stützmauer gerechnet werden könne. Um dem Material (hier: Beton) ausreichend Spielraum zu geben, derartige Veränderungen aufzufangen und auszugleichen, würden in derartige Anlage normalerweise Dehnungsfugen angebracht, die vorliegend jedoch fehlten. Die Rissbildung könne deshalb auch auf die fehlenden Dehnungsfugen oder die Kräfte des Hangs zurückzuführen sein. Dennoch könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch das Wurzelwerk dazu beigetragen habe, auch wenn dies eher unwahrscheinlich sei, weil Wurzeln sich üblicherweise eher dorthin ausdehnten und wüchsen, wo mit Nahrung zu rechnen sei, nicht jedoch in Richtung einer Betonmauer. Das ist aus Sicht der Kammer einleuchtend und überzeugend.

Im weiteren hat die Beklagte das Vorliegen einer Gefahr aufgrund Baumbruchs oder durch das Wurzelwerk der Eiche unterstellt und ist dabei in jeder Hinsicht überzeugend zu dem Ergebnis gekommen, dass auch in diesem – nicht angenommen, sondern bloß unterstellten Falle - eine Fällung der Eiche nicht gerechtfertigt sei, da beide Gefahren durch mildere Mittel beseitigt werden könnten. Um die unterstellte Baumwurfgefahr im Falle eines Sommersturms auszuschließen, könnten die Stämmlinge gekürzt oder gegebenenfalls durch eine Kronensicherung gesichert werden. Beide Maßnahmen stellten mildere Mittel als die Entfernung des Baumes dar und seien deshalb vorzuziehen und der Klägerin auch zumutbar. Eine Kronensicherung koste ca. 350 EUR, wobei eine jährliche Kontrolle erforderlich sei. Als Eigentümerin des Grundstücks treffe sie hinsichtlich der Eiche aber ohnehin die Verkehrssicherungspflicht, sodass die Entwicklung des Baumes bereits deshalb zu beobachten sei. Auch finanziell werde sie nicht über Gebühr belastet. Die Kosten für die Kronensicherung könnten mit den Mieteinnahmen bezahlt werden. Die Verwendung gebildeter Rücklagen durch derartige Einnahmen zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung eines Grundstücks stelle keine unzumutbare Härte dar. Das gelte auch für die teilweise Entfernung des betroffenen Stämmlings.

Unterstelle man eine Gefahr für die Treppenanlage aufgrund des Wurzelwerks der Eiche sei bei der Beurteilung des milderen Mittels zur Beseitigung der Gefahr zu berücksichtigen, dass die Treppenanlage alleine dazu diene, eine Terrasse mit Gartenhäuschen zu erreichen. Es handele sich dabei nicht um den Zugang, gar den Hauptzugang zum Wohnhaus. Zudem sei die Treppenanlage um die Eiche herum errichtet worden. Da die Eiche 70 – 80 Jahre alt sei, habe sie bereits dort gestanden, als der Garten terrassenförmig angelegt und die Treppenanlage gebaut worden seien. Wäre die Treppenanlage seinerzeit auf der rechten Seite des Gartens errichtet worden, wäre etwaigen Problemen mit dem Wurzelwerk vorgebeugt worden. Der Klägerin sei deshalb zuzumuten, die Treppenanlage partiell auszubessern und dazu Teile der Mieteinnahmen aus den beiden vermieteten geschossen zu verwenden. Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer in vollem Umfang an, ihnen ist nichts hinzuzufügen.

Auch unter dem Gesichtspunkt der von der Klägerin zuletzt in den Vordergrund ihres Vorbringens gestellten Gespinsten (Nestern) des Eichenprozessionsspinners geht im Verständnis von § 5 Abs. 1 c BSchS von der Stiel-Eiche keine Gefahr für Personen und Sachen aus. Insoweit käme ohnehin nur die Annahme einer mittelbaren Gefahr in Betracht, weil von dem Baum selbst auch insoweit keine Gefahr ausgeht. In diesem Zusammenhang spielt es auch keine entscheidende Rolle, dass die Nester im Auftrag der Klägerin am 11.08.2008 von dem Baum fachgerecht entfernt wurden.

Denn die Gefahr, dass sich Tiere – wie etwa auch Zecken, die nachweislich Borreliose und FSME übertragen - und andere Pflanzen, von denen Gesundheitsgefahren ausgehen, in Bäumen niederlassen, stellt keine konkrete, sondern eine „Latente“ Gefahr dar, die zum allgemeinen Lebensrisiko gehört. Auch die von der Klägerin dargestellte Gefahr allergischer Reaktionen aufgrund von Hautkontakt mit den Haaren der Raupen des Eichenprozessionsspinners ist eine von vielen allgemein von der Natur ausgehenden Gefahren, die ohne das Hinzutreten besonderer Umstände keine Gefahr im Sinne von § 5 Abs. 1 c BSchS darstellt. So heiß es etwa unter www.botanikus.de/Beeren/Eiche/eiche.html:

Die Eiche ist keine Giftpflanze, allerdings kann zu hoch dosierter Tee aus der Rinde bei empfindlichen Menschen unter Umständen zu Magenbeschwerden führen. Die Früchte (Eicheln) sind ungenießbar. Der Staub von Eichenholz ist krebserregend. Eicheln und Eichenlaub wirken giftig auf Pferde, Rinder und Kühe. Bei Rindern und Kühen tritt nach 3 – 5 Tagen, bedingt durch den hohen Gerbstoffgehalt, die sogenannte „Eichelkrankheit“ auf. Sie zeigt sich durch Fressunlust, apathisches Verhalten, starkem Durst der Tiere, Verstopfung, blutigem Durchfall, Mattheit und Taumeln.

Gleichwohl ist – soweit ersichtlich – bisher niemand auf die Idee gekommen, aus diesen Gründen die Eiche als Gefahr im Verständnis von § 5 Abs. 1 c BSchS einzuschätzen. Wenn eine dieser genannten Gefahren vom Gefahrenbegriff des § 5 Abs. 1 c BSchS und damit vom allgemeinen polizeilichen Gefahrenbegriff erfasst würde, hätte das zwangsläufig zur Folge, dass in bewohnten Gebieten ebenso wie in Erholungsgebieten nicht nur keine Eiche, sondern insgesamt keine Pflanze und kein Tier mehr geduldet werden dürfte. Vielmehr gehört die Gefahr, von solchen Gefahren erfasst zu werden, ohne das Hinzutreten weiterer besonderer Umstände (Wie etwa der Aufenthalt von Kleinkindern in einem kleinen Garten, in dem – giftige – Eiben stehen; vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.01.2008 – 8 A 90/08 -, UPR 2008, 276) - wie mehrfach ausgeführt – zum allgemeinen Lebensrisiko.

An dieser Stelle sei noch ergänzend darauf hingewiesen, dass es bekannter Maßen Personen gibt, die hochgradig allergisch auf Pferdehaare reagieren, wobei diese Reaktionen bis zu Atemnot und Erstickungsanfällen führen können. Gleichwohl hielte es niemand aus Gründen der Abwehr von Gesundheitsgefahren für geboten, das Halten von Pferden in der Umgebung von Wohnbebauung, also z. B. auf einer Weise am Ortsrand oder im Dorfgebiet zu untersagen.

Der Umstand, dass die Klägerin oder Nachbarn möglicherweise „Allergiker“ sind, stellt keinen besonderen Umstand in diesem Sinne dar, weil so viele Bundesbürger unter Allergien leiden, dass die zuvor genannte, aus Naturschutzgründen unerwünschte Folge einträte, dass ein Anspruch darauf bestände, alle Pflanzen und Tiere zu beseitigen, die Allergien auslösen (können). Denn die Eiche, deren Beseitigung die Klägerin begehrt, ist nur eine von mehreren in der näheren Umgebung.

Damit scheidet die Erteilung einer Genehmigung zur Fällung der Eiche in der Form einer Ausnahme nach § 5 Abs. 1 c BSchS aus.

Auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 5 Abs. 2 BschS i.V.m. § 50 Abs. 1 SNG liegen nicht vor. Die Befreiung vom Verbot des § 3 BSchS würde nicht zu einer „nicht beabsichtigten“ Härte führen und wäre auch mit den Belangen des Naturschutzes nicht zu vereinbaren.

Bei der Belastungen durch Baumabfälle (Laub und Eicheln) handelt es sich um von der Natur gegebene Beeinträchtigungen, die mit der Existenz eines geschützten Baumes in relativer Nähe zu Wohnnutzung regelmäßig auftreten und eine Last verwirklichen, die dem Eigentum von vornherein innewohnt. (vgl. VG Minden vom 29.08.2005 – 9 K 3761/04 -, juris)

Auch die Umstände, dass die Klägerin nur eine Witwenrente in Höhe von monatlich 859,95 Euro erhalte und die Einnahmen aus der Vermietung des Mehrfamilienhauses überwiegend der Unterhaltung der Immobilie und der weiteren Absicherung des Lebensunterhaltes dient, stellen in diesem Verständnis keine „nicht beabsichtigte Härte“ dar. Im Gegenteil handelt es sich beim Verbot, die nach der BSchS geschützten Bäume zu fällen, bei Grundstückseigentümern ungeachtet deren finanzieller Situation, im Interesse der in § 2 Abs. 2 BSchS genannten Rechtsgüter um eine in jeder Hinsicht „beabsichtigte“ Härte.

Somit hat es die Beklagte zu Recht abgelehnt, der Klägerin die Genehmigung zum Fällen der Eiche auf ihrem Grundstück zu erteilen.

Folglich ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus den § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 2 GKG.

Gründe

Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Genehmigung. Die Ablehnung der Erteilung der Genehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren öffentlich-rechtlich geschützten Rechten.

Rechtsgrundlage für die Erteilung einer solchen Genehmigung ist nunmehr und damit noch anders als in den Verwaltungsverfahren § 5 der Saarbrücker Baumschutzsatzung vom 23.04.2008.

Demgegenüber gilt die Verordnung zum Schutz der Bäume in der Landeshauptstadt Saarbrücken (Baumschutzverordnung) vom 01. März 1999 (ABl. S. 662), auf der die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen noch beruhten, inzwischen nicht mehr. Denn aufgrund der Verwaltungsstrukturreform im Saarland hat sich für die Beklagte die Notwendigkeit ergeben, die Verordnung durch eine Satzung zu ersetzen. Da es im Falle der Verpflichtungsklage auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt, ist Rechtsgrundlage nunmehr die Satzung über den Schutz der Bäume in der Landeshauptstadt Saarbrücken (Saarbrücker Baumschutzsatzung – BSchS) vom 23.04.2008 (ABl. S. 717).

Diese Satzung wiederum findet ihre Rechtsgrundlage in § 39 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland – Saarländisches Naturschutzgesetz – (SNG) vom 05.04.2006 (ABl. S. 2393). Danach können die Gemeinden durch Satzung Landschaftsbestandteile gemäß § 29 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) oder Naturdenkmale gemäß § 28 Abs. 1 BNatSchG ausweisen oder entsprechend § 21 einstweilig sicherstellen. Nach § 29 Abs. 1 BNatSchG sind geschützte Landschaftsbestandteile rechtsverbindlich festgesetzte Teile der Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz (1.) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, (2.) zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, (3.) zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder (4.) wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten erforderlich ist. Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

Von der Gültigkeit der Baumschutzsatzung ist vorliegend auszugehen, da ihre Nichtigkeit bewirkende Mängel weder offenkundig noch von den Beteiligten aufgezeigt sind und es nicht zu den Aufgaben der Verwaltungsgerichte gehört, gleichsam ungefragt in eine Suche nach Fehlern in der Entstehungsgeschichte von Normen einzutreten.

Nach § 1 Abs. 1 BSchS werden im Gebiet der Landeshauptstadt Saarbrücken Bäume nach Maßgabe der Satzung geschützt. Darunter fallen nach Absatz 2 (alle) Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm, gemessen in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden. Die Eiche auf dem Grundstück der Klägerin erfüllt diese Voraussetzung. Schutzzweck der Satzung ist nach § 2 BSchS – in Übereinstimmung mit § 29 Abs. 1 BNatSchG – die Pflege und Erhaltung des Baumbestandes (1.) zur Sicherung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere durch die Erhaltung oder Entwicklung von Lebensraumverbundsystemen für Pflanzen und Tiere, aber auch zur Verbesserung des Stadtklimas, (2.) zur Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, (3.) zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf die Naturgüter, insbesondere Luftverunreinigungen und zur Verbesserung des Geländeklimas.

Nach § 3 Abs. 1 BSchS ist es im Geltungsbereich der Satzung verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Da die Klägerin die Eiche fällen lassen möchte, bedarf sie einer Ausnahme bzw. Befreiung vom Verbot des § 3 BSchS.

Eine Ausnahme von den Verboten des § 3 kann die Beklagte auf Antrag nach § 5 Abs. 1 BSchS genehmigen, wenn

a) der Eigentümer oder ein sonstiger Berechtigter auf Grund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, geschützte Bäume zu entfernen oder zu verändern und er sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann,

b) eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann,

c) von dem Baum Gefahren für Personen und Sachen ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind,

d) der Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,

e) die Beseitigung des Baumes aus überwiegend auf andere Weise nicht zu verwirklichenden öffentlichen Interessen dringend erforderlich ist,

f) der Baum die Einwirkung von Licht auf Fenster unzumutbar beeinträchtigt.

Im Übrigen kann nach § 5 Abs. 2 BSchS von den Verboten auf Antrag im Einzelfall gemäß § 50 Abs. 1 SNG Befreiung erteilt werden. Nach § 50 Abs. 1 SNG kann von den Verboten und Geboten dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Satzungen auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

Die Befreiung wird nach § 50 Abs. 2 SNG im Falle von Befreiungen von Verboten und Geboten einer Satzung gemäß § 39 Abs. 4 von der Gemeinde erteilt, die die Satzung erlassen hat, vorliegend somit von der Beklagten.

Keine dieser Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung vom Verbot des § 3 BSchS ist vorliegend gegeben. Ersichtlich sind die ersten beiden und die letzten drei Ausnahmetatbestände (Beseitigungspflicht, Bauverhinderung, Baumkrankheit, öffentliches Beseitigungsinteresse und Lichtzufuhrverhinderung) vorliegend nicht einschlägig.

Die Klägerin beruft sich auch ohne Erfolg auf den Tatbestand des § 5 Abs. 1 c BSchS. Danach kann eine Ausnahme von den Verboten des § 3 BSchS genehmigt werden, wenn dem Baum Gefahren für Personen und Sachen ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind.

Insoweit hat die Klägerin zunächst geltend gemacht, eine hinreichend wahrscheinliche und über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefahr für das Nachbarhaus gehe von dem Zwiesel mit Rissbildung aus, der sich in ca. 2 m Höhe der Eiche befinde. Eine weitere Gefahr gehe vom Wurzelwerk der Eiche aus, das ihr Eigentum an der Treppe und der Stützmauer gefährde. Zuletzt beruft sie sich auf die im Anschluss an die Ortsbesichtigung festgestellten und im Vorfeld der mündlichen Verhandlung fachgerecht beseitigten Nester (Gespinste) des Eichenprozessionsspinners. Keiner dieser Gründe erfüllt die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 c BSchS.

Unter Gefahr ist nach allgemeiner Auffassung eine Sachlage zu verstehen, die in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden an geschützten Rechtsgütern, hier an den in der Baumschutzsatzung der Sache nach angesprochenen Rechtsgütern Leben, Gesundheit und Eigentum führt. Der Eintritt eines solchen Schadens braucht weder gewiss zu sein noch unmittelbar bevorzustehen; es genügt, wenn in überschaubarer Zukunft damit gerechnet werden muss. (BVerwG, Urteil vom 12.07.1973, DVBl. 1973, 857, 859 zum Gefahrenbegriff des Polizeirechts) Hinreichend wahrscheinlich ist jede nicht bloß entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts, wobei, wenn ein Schaden für hochrangige Rechtsgüter im Raum steht, an den Grad der Wahrscheinlichkeit entsprechend geringe Anforderungen zu stellen sind. Zudem ist bei der Bestimmung des erforderlichen Grades der Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Erlaubnistatbestand des § 5 Abs. 1 c BSchS nicht, jedenfalls nicht in erster Linie auf die unmittelbare Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht abzielt, sondern ebenso wie die anderen Tatbestände des § 5 BSchS dem Ausgleich zwischen den in § 2 BSchD dargelegten öffentlichen Interessen an der möglichst weitgehenden Erhaltung von Bäumen im Stadtgebiet von A-Stadt einerseits und den Eigentümerbelangen andererseits dient, die durch die Regelungen der Baumschutzsatzung, insbesondere durch die Verbotstatbestände, Beschränkungen unterworfen werden. Das zeigt sich nicht zuletzt daran, dass die Regelung des § 5 Abs. 1 c BschS beim Bestehen einer Gefahrenlage auf die Zumutbarkeit einer anderweitigen – das heißt ohne Eingriff in den Baum erfolgenden – Abwendung abstellt. Diese Funktion des Erlaubnistatbestandes wirkt sich auch auf die Anforderungen aus, die an die Pflicht des Eigentümers oder Nachbarn zur Darlegung beziehungsweise zum Nachweis einer Gefahr zu stellen sind. Diese Anforderungen werden ebenfalls durch das Kriterium der Zumutbarkeit mitbestimmt. Von dem jeweiligen Antragsteller kann in Anbetracht von Prognoseunsicherheiten sowie von Schwierigkeiten und Aufwand bei der Ermittlung des Zustandes des Baumes in Bezug auf seine Standsicherheit und Bruchfestigkeit nicht verlangt werden, dass er den Nachweis einer akuten Gefahrenlage führt. Denn dies würde ihn namentlich bei alten und/oder vorgeschädigten Bäumen mit dem untragbaren Risiko einer Fehlprognose belasten, weil er – in Zweifelsfällen – nicht bereits vorsorglich in den Baum eingreifen dürfte. Dieses Risiko könnte er – wenn überhaupt – allenfalls durch gegebenenfalls mehrfache unter Umständen kostenaufwendige Untersuchungen vermeiden. Mit derartigen Anforderungen wäre die Grenze des einen Eigentümer oder Nachbarn im Interesse an der Erhaltung des betreffenden Baumes Zumutbaren überschritten. Im Hinblick darauf muss es für die Annahme einer Gefahr als ausreichend angesehen werden, dass ein Sachverhalt aufgezeigt oder festgestellt wird, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf den künftigen Eintritt eines Schadens hinweist, wobei der Antragsteller nur solche Tatsachen darzulegen hat, die seinen eigenen Erkenntnisbereich betreffen. (OVG Münster, Urteil vom 08.10.1993, RdL 1994, 151)

Eine von einem Baum herrührende Gefahr für Gebäude und sonstige Anlagen auf einem Anwesen sowie für Gesundheit und Leben der dort Wohnenden ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil generell die Möglichkeit besteht, dass Bäume, auch wenn sie gesund sind, den Belastungen durch starke Stürme oder sonstige extreme Witterungseinflüsse – zum Beispiel Vereisung – nicht standhalten und umstürzen oder Stammteile oder Äste von innen abbrechen und bei einem solchen Geschehensablauf im Baumwurfbereich stehende Gebäude, sonstige Anlagen oder Kraftfahrzeuge beschädigt oder zerstört werden können. Derartige Unglücksfälle gehören zum allgemeinen Lebensrisiko; sie ließen sich, wenn überhaupt, dann allenfalls dadurch vermeiden, dass in besiedelten Gebieten sämtliche größeren Bäume beseitigt werden. Eine solche bloß abstrakte – „latente“ - Baumwurfgefahr stellt keine Gefahr im Verständnis von § 5 Abs. 1 c BSchS dar. (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 18.06.1997 – 4 B 238.96 -, UPR 1998, 61, wonach hohe Bäume neben einer Bebauung keinen städtebaulichen Missstand darstellen)

Eine Gefahr im Sinne von § 5 Abs. 1 c BSchS resultiert auch nicht aus dem Alter eines Baumes. Selbst wenn der Baum ein Alter erreicht hat, das in etwa seiner üblichen Lebensdauer entspricht, kommt es allein auf den konkreten Zustand des Baumes an. Ist dieser augenscheinlich gesund, begründet das Alter keinen Zweifel an der Standfestigkeit. (vgl. zum Vorstehenden: OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.09.1998 – 2 R 2/98 -, Seite 11 ff. des amtl. Umdrucks)

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist nicht davon auszugehen, dass von der Stiel-Eiche auf dem Grundstück der Klägerin eine Gefahr im Verständnis von § 5 Abs. 1 c BSchS ausgeht.

Die von der Klägerin zunächst in den Vordergrund gestellten Zwiesel mit Rissbildungen begründen keine von dem Baum ausgehende Gefahr.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Stiel-Eichen bis zu 1.300 Jahre alt werden, der Baum somit vom Grundsatz her durchaus noch weit über 1.000 Jahre dort stehen könnte. Zu der Zwieselbildung hat der Beklagte unter Hinweis auf die wissenschaftliche Fachliteratur überzeugend dargelegt, dass dieser harmlos sei und kein Auseinanderbrechen der beiden Hauptstämme in absehbarer Zeit erwarten lasse. Nach der Fachliteratur sei zwischen V-förmigen und U-förmigen Zwieseln zu unterscheiden und U-förmige Zwiesel seien grundsätzlich unbedenklich. Der Baum habe in den letzten Jahren viele Stürme überstanden, darunter Wiebke (1990), Lothar (1999), Kyrill (2007) und Emma (2008) ohne Schaden davongetragen oder verursacht zu haben. Das sei ein Indiz für dessen Stand- und Verkehrssicherheit. Diesen überzeugenden Ausführungen ist vor dem Hintergrund der Ortsbesichtigung, bei der der Baum einen in jeder Hinsicht vitalen Eindruck machte, nichts hinzuzufügen.

Von dem Baum geht auch keine Gefahr für die Treppenanlage aus. Zwar waren auch bei der Ortsbesichtigung im Bereich der Kronentraufe Risse in der Treppenanlage zu erkennen. Allerdings geht von der Stiel-Eiche keine Gefahr im Verständnis von § 5 Abs. 1 c BSchS für die Treppenanlage aus, die es rechtfertigen würde, den Baum zu fällen. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang die von der Natur vorgegebene Hanglage des Grundstücks der Klägerin, die auch ohne den Baum einen massiven Erddruck auf die Treppenanlage bewirkt. Hinzu kommt, dass die Treppenanlage deutlich später als der Baum auf das Grundstück der Klägerin gelangt ist und aus diesem Grunde mit Rücksicht auf den Baum und dessen Wachstum hätte errichtet werden müssen. Zutreffend hat deshalb die Beklagte zu diesem Vorbringen ausgeführt, dass die Stützmauer zur Absicherung des künstlich bearbeiteten Hangs errichtet worden sei. Bei einer solchen Konstruktion drücke der Hang bekanntlich mit erheblichem Gewicht auf die Mauer, sodass auch ohne Zutun des Wurzelwerkes eines Baumes mit Veränderungen im Hang und der Stützmauer gerechnet werden könne. Um dem Material (hier: Beton) ausreichend Spielraum zu geben, derartige Veränderungen aufzufangen und auszugleichen, würden in derartige Anlage normalerweise Dehnungsfugen angebracht, die vorliegend jedoch fehlten. Die Rissbildung könne deshalb auch auf die fehlenden Dehnungsfugen oder die Kräfte des Hangs zurückzuführen sein. Dennoch könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch das Wurzelwerk dazu beigetragen habe, auch wenn dies eher unwahrscheinlich sei, weil Wurzeln sich üblicherweise eher dorthin ausdehnten und wüchsen, wo mit Nahrung zu rechnen sei, nicht jedoch in Richtung einer Betonmauer. Das ist aus Sicht der Kammer einleuchtend und überzeugend.

Im weiteren hat die Beklagte das Vorliegen einer Gefahr aufgrund Baumbruchs oder durch das Wurzelwerk der Eiche unterstellt und ist dabei in jeder Hinsicht überzeugend zu dem Ergebnis gekommen, dass auch in diesem – nicht angenommen, sondern bloß unterstellten Falle - eine Fällung der Eiche nicht gerechtfertigt sei, da beide Gefahren durch mildere Mittel beseitigt werden könnten. Um die unterstellte Baumwurfgefahr im Falle eines Sommersturms auszuschließen, könnten die Stämmlinge gekürzt oder gegebenenfalls durch eine Kronensicherung gesichert werden. Beide Maßnahmen stellten mildere Mittel als die Entfernung des Baumes dar und seien deshalb vorzuziehen und der Klägerin auch zumutbar. Eine Kronensicherung koste ca. 350 EUR, wobei eine jährliche Kontrolle erforderlich sei. Als Eigentümerin des Grundstücks treffe sie hinsichtlich der Eiche aber ohnehin die Verkehrssicherungspflicht, sodass die Entwicklung des Baumes bereits deshalb zu beobachten sei. Auch finanziell werde sie nicht über Gebühr belastet. Die Kosten für die Kronensicherung könnten mit den Mieteinnahmen bezahlt werden. Die Verwendung gebildeter Rücklagen durch derartige Einnahmen zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung eines Grundstücks stelle keine unzumutbare Härte dar. Das gelte auch für die teilweise Entfernung des betroffenen Stämmlings.

Unterstelle man eine Gefahr für die Treppenanlage aufgrund des Wurzelwerks der Eiche sei bei der Beurteilung des milderen Mittels zur Beseitigung der Gefahr zu berücksichtigen, dass die Treppenanlage alleine dazu diene, eine Terrasse mit Gartenhäuschen zu erreichen. Es handele sich dabei nicht um den Zugang, gar den Hauptzugang zum Wohnhaus. Zudem sei die Treppenanlage um die Eiche herum errichtet worden. Da die Eiche 70 – 80 Jahre alt sei, habe sie bereits dort gestanden, als der Garten terrassenförmig angelegt und die Treppenanlage gebaut worden seien. Wäre die Treppenanlage seinerzeit auf der rechten Seite des Gartens errichtet worden, wäre etwaigen Problemen mit dem Wurzelwerk vorgebeugt worden. Der Klägerin sei deshalb zuzumuten, die Treppenanlage partiell auszubessern und dazu Teile der Mieteinnahmen aus den beiden vermieteten geschossen zu verwenden. Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer in vollem Umfang an, ihnen ist nichts hinzuzufügen.

Auch unter dem Gesichtspunkt der von der Klägerin zuletzt in den Vordergrund ihres Vorbringens gestellten Gespinsten (Nestern) des Eichenprozessionsspinners geht im Verständnis von § 5 Abs. 1 c BSchS von der Stiel-Eiche keine Gefahr für Personen und Sachen aus. Insoweit käme ohnehin nur die Annahme einer mittelbaren Gefahr in Betracht, weil von dem Baum selbst auch insoweit keine Gefahr ausgeht. In diesem Zusammenhang spielt es auch keine entscheidende Rolle, dass die Nester im Auftrag der Klägerin am 11.08.2008 von dem Baum fachgerecht entfernt wurden.

Denn die Gefahr, dass sich Tiere – wie etwa auch Zecken, die nachweislich Borreliose und FSME übertragen - und andere Pflanzen, von denen Gesundheitsgefahren ausgehen, in Bäumen niederlassen, stellt keine konkrete, sondern eine „Latente“ Gefahr dar, die zum allgemeinen Lebensrisiko gehört. Auch die von der Klägerin dargestellte Gefahr allergischer Reaktionen aufgrund von Hautkontakt mit den Haaren der Raupen des Eichenprozessionsspinners ist eine von vielen allgemein von der Natur ausgehenden Gefahren, die ohne das Hinzutreten besonderer Umstände keine Gefahr im Sinne von § 5 Abs. 1 c BSchS darstellt. So heiß es etwa unter www.botanikus.de/Beeren/Eiche/eiche.html:

Die Eiche ist keine Giftpflanze, allerdings kann zu hoch dosierter Tee aus der Rinde bei empfindlichen Menschen unter Umständen zu Magenbeschwerden führen. Die Früchte (Eicheln) sind ungenießbar. Der Staub von Eichenholz ist krebserregend. Eicheln und Eichenlaub wirken giftig auf Pferde, Rinder und Kühe. Bei Rindern und Kühen tritt nach 3 – 5 Tagen, bedingt durch den hohen Gerbstoffgehalt, die sogenannte „Eichelkrankheit“ auf. Sie zeigt sich durch Fressunlust, apathisches Verhalten, starkem Durst der Tiere, Verstopfung, blutigem Durchfall, Mattheit und Taumeln.

Gleichwohl ist – soweit ersichtlich – bisher niemand auf die Idee gekommen, aus diesen Gründen die Eiche als Gefahr im Verständnis von § 5 Abs. 1 c BSchS einzuschätzen. Wenn eine dieser genannten Gefahren vom Gefahrenbegriff des § 5 Abs. 1 c BSchS und damit vom allgemeinen polizeilichen Gefahrenbegriff erfasst würde, hätte das zwangsläufig zur Folge, dass in bewohnten Gebieten ebenso wie in Erholungsgebieten nicht nur keine Eiche, sondern insgesamt keine Pflanze und kein Tier mehr geduldet werden dürfte. Vielmehr gehört die Gefahr, von solchen Gefahren erfasst zu werden, ohne das Hinzutreten weiterer besonderer Umstände (Wie etwa der Aufenthalt von Kleinkindern in einem kleinen Garten, in dem – giftige – Eiben stehen; vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.01.2008 – 8 A 90/08 -, UPR 2008, 276) - wie mehrfach ausgeführt – zum allgemeinen Lebensrisiko.

An dieser Stelle sei noch ergänzend darauf hingewiesen, dass es bekannter Maßen Personen gibt, die hochgradig allergisch auf Pferdehaare reagieren, wobei diese Reaktionen bis zu Atemnot und Erstickungsanfällen führen können. Gleichwohl hielte es niemand aus Gründen der Abwehr von Gesundheitsgefahren für geboten, das Halten von Pferden in der Umgebung von Wohnbebauung, also z. B. auf einer Weise am Ortsrand oder im Dorfgebiet zu untersagen.

Der Umstand, dass die Klägerin oder Nachbarn möglicherweise „Allergiker“ sind, stellt keinen besonderen Umstand in diesem Sinne dar, weil so viele Bundesbürger unter Allergien leiden, dass die zuvor genannte, aus Naturschutzgründen unerwünschte Folge einträte, dass ein Anspruch darauf bestände, alle Pflanzen und Tiere zu beseitigen, die Allergien auslösen (können). Denn die Eiche, deren Beseitigung die Klägerin begehrt, ist nur eine von mehreren in der näheren Umgebung.

Damit scheidet die Erteilung einer Genehmigung zur Fällung der Eiche in der Form einer Ausnahme nach § 5 Abs. 1 c BSchS aus.

Auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 5 Abs. 2 BschS i.V.m. § 50 Abs. 1 SNG liegen nicht vor. Die Befreiung vom Verbot des § 3 BSchS würde nicht zu einer „nicht beabsichtigten“ Härte führen und wäre auch mit den Belangen des Naturschutzes nicht zu vereinbaren.

Bei der Belastungen durch Baumabfälle (Laub und Eicheln) handelt es sich um von der Natur gegebene Beeinträchtigungen, die mit der Existenz eines geschützten Baumes in relativer Nähe zu Wohnnutzung regelmäßig auftreten und eine Last verwirklichen, die dem Eigentum von vornherein innewohnt. (vgl. VG Minden vom 29.08.2005 – 9 K 3761/04 -, juris)

Auch die Umstände, dass die Klägerin nur eine Witwenrente in Höhe von monatlich 859,95 Euro erhalte und die Einnahmen aus der Vermietung des Mehrfamilienhauses überwiegend der Unterhaltung der Immobilie und der weiteren Absicherung des Lebensunterhaltes dient, stellen in diesem Verständnis keine „nicht beabsichtigte Härte“ dar. Im Gegenteil handelt es sich beim Verbot, die nach der BSchS geschützten Bäume zu fällen, bei Grundstückseigentümern ungeachtet deren finanzieller Situation, im Interesse der in § 2 Abs. 2 BSchS genannten Rechtsgüter um eine in jeder Hinsicht „beabsichtigte“ Härte.

Somit hat es die Beklagte zu Recht abgelehnt, der Klägerin die Genehmigung zum Fällen der Eiche auf ihrem Grundstück zu erteilen.

Folglich ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus den § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 2 GKG.