Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 02.09.2008 – 5 L 760/08
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.
I.
Die Antragsteller sind Marktbeschicker und beabsichtigen, am Montag, dem 08. September 2008 beim Kirmesmarkt auf dem Paradeplatz in B-Stadt einen Stand aufzustellen, wie sie es seit Jahren gemacht haben.
Im Vorjahr hatte die Gemeinde einem Dritten am 13.07.2007 eine am 14.08.2007 geänderte straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis erteilt, vom 16.07.2007 bis 16.09.2007 einen Biergarten mit 30 Tischen à 4 Stühlen, Ausschank und Musikdarbietung im Bereich des Paradeplatzes auf einer Fläche von ca. 588 m 2 (nahe der Bank1Saar) zu errichten.
Das Verwaltungsgericht des Saarlandes stellte mit Beschluss vom 21.08.2007 – 11 L 964/07 – fest, dass der Widerspruch des Handelsverbandes der Marktleute Südwest e.V. gegen die Sondernutzungserlaubnis aufschiebende Wirkung hat. Daraufhin widerrief die Gemeinde unter dem 28.08.2007 die Sondernutzungserlaubnis mit Wirkung für die Zukunft und erteilte dem Betreiber unter dem 29.08.2007 erneut eine Sondernutzungserlaubnis zur Errichtung eines Biergartens mit Aufstellung von Tischen, Bänken, Stühlen, Sonnenschirmen und Pflanzkästen zum Zwecke des Außenausschanks und zur Aufstellung von Festzelten in der Zeit vom 29.08.2007 bis 16.09.2007 und ordnete den Sofortvollzug an.
Mit Beschluss vom 31.08.2007 – 11 L 1088/07 – stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Handelsverbandes der Marktleute Südwest e.V. gegen die Sondernutzungserlaubnis vom 29.08.2007 wieder her:
Insoweit ist - bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung - festzustellen, dass der eingelegte Widerspruch des Antragstellers zu 1. voraussichtlich Erfolg haben wird, denn die dem Beigeladenen am 29.08.2007 erteilte Sondernutzungserlaubnis ist rechtswidrig.
Es stellt sich schon die Frage, ob die Antragsgegnerin überhaupt befugt ist, den hier in Streit befindlichen Platz durch den Erlass einer Sondernutzungserlaubnis mit Blick auf den Kirmeskrammarkt einer anderen als der Marktnutzung nach der Gewerbeordnung zuzuführen. Hiergegen spricht mit Gewicht, dass der Platz "am Montag nach dem ersten Sonntag im Monat September" ausschließlich als Kirmeskrammarkt zu nutzen ist, wie sich aus der bestandskräftig gewordenen Festsetzung der Jahrmärkte in der Stadt B-Stadt vom 31.07.1979 ergibt, in der ausgeführt wird: "Gemäß § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung … werden Gegenstand, Zeit, Öffnungszeit und Platz der Jahrmärkte in der Stadt B-Stadt wie folgt festgesetzt: …b) Kirmeskrammarkt … jeweils in der Zeit vom 08.00 bis 18.00 Uhr in B-Stadt-Mitte auf dem Platz und in der Straße", zumal in dieser Festsetzung auch folgender Hinweis enthalten ist: "Für die Veranstaltungen besteht gemäß § 69 Abs. 2 Gewerbeordnung eine Durchführungspflicht, solange die Festsetzung nicht zurückgenommen, widerrufen oder aufgehoben ist."; dafür, dass eine solche Entscheidung getroffen worden ist, ist nichts ersichtlich oder vorgetragen, sodass der gesamte Platz am Kirmeskrammarkt im Sinne der Gewerbeordnung dem Gemeingebrauch zu "Marktzwecken" entzogen ist (vgl. dazu Landmann/Rohmer, GewO, Kommentar, Stand 2007, § 69 Rdnr. 37, wo ausgeführt wird: "… auch darf die Veranstaltung nicht auf einen anderen Platz verlegt werden, als er in der Festsetzung bestimmt ist…"; die Antragsgegnerin sieht dies wohl auch so, da sie im Schriftsatz vom 31.08.2007, Bl. 31 ff. der Gerichtsakte, vorträgt: "Da für die Dauer des Marktes der Gebrauch des Straßenlandes für den allgemeinen Verkehr gesperrt ist, handelt es sich um eine Sondernutzung, die i.d.R. die Gemeinde, wie auch hier, an ihrem eigenen Straßenraum in Anspruch nimmt. ..."). Die Stadt B-Stadt hat zudem in Ansehung dieser "Festsetzung der Jahrmärkte in der Stadt B-Stadt" mit dem Antragsteller zu 1. am 21.02.2005 einen Nutzungsvertrag u.a. für den Kirmeskrammarkt auf dem Platz geschlossen, der in § 3 gestattet, die "vorbezeichneten Flächen" als Veranstaltungsgelände zu benutzen und in § 4 dem Antragsteller zu 1. die Zulassung der Marktbeschicker überträgt.
Jedenfalls sind diese Gesichtspunkte bei der vorliegend zu treffenden Ermessensentscheidung über die einem Dritten - hier dem Beigeladenen - zu erteilende Sondernutzungserlaubnis im Sinne einer eine Erteilung ausschließenden Ermessensreduzierung auf Null zu berücksichtigen.
Die Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis bildet § 18 Abs. 1 SStrG. Nach dessen Satz 1 ist die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus Sondernutzung und bedarf (grundsätzlich) der Erlaubnis der Straßenbaubehörde.
Die Voraussetzungen, unter denen diese Erlaubnis erteilt wird, sind im Gesetz nicht näher geregelt. Allgemein wird angenommen, dass der Zweck der Erlaubnispflicht für Sondernutzungen in dem öffentlich-rechtlichen Bedürfnis zu sehen ist, zeitlich und örtlich gegenläufige Interessen verschiedener Straßenbenutzer auszugleichen.
vgl. Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, Kap. 26 Rdnr. 14 (S. 698) sowie Beschluss der Kammer vom 21.08.2007 -11 L 964/07-
Dementsprechend ist bei der Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis eine Abwägung vorzunehmen zwischen den Interessen desjenigen, der die in Rede stehende Sondernutzung ausüben will, und den möglicherweise entgegenstehenden straßenrechtlichen Gesichtspunkten. Dabei besteht ein Anspruch auf Erlaubniserteilung (bzw. ein Anspruch des Dritten auf Aufhebung einer erteilten Erlaubnis) nur dann, wenn das sich aus § 18 Abs. 1 SStrG ergebende Ermessen der Straßenbaubehörde wegen der Besonderheiten der in Rede stehenden Sondernutzung ausnahmsweise entfällt oder doch nur zugunsten eines Beteiligten ausgeübt werden darf.
Auf den vorliegenden Fall bezogen ergibt sich aus diesen Grundsätzen: Die Stadt B-Stadt ist aufgrund ihrer nach wie vor geltenden marktrechtlichen Festsetzungen durch den Bescheid vom 31.07.1979 als Veranstalter verpflichtet, auf dem gesamten Platz den Kirmeskrammarkt durchzuführen; zudem ist der gesamte Platz für den Kirmeskrammarkt als Veranstaltungsfläche durch den mit dem Antragsteller zu 1. geschlossenen Nutzungsvertrag vom 21.02.2005 vorgesehen. Beiden Verpflichtungen kann sich die Antragsgegnerin nicht einfach dadurch entziehen, dass sie für einen Teil des Platzes eine Sondernutzungserlaubnis für die Errichtung eines Biergartens erteilt, die zum Verlust einer großen Zahl von Stellplätzen des Kirmeskrammarkts führt, zumal die Errichtung des Biergartens ohnehin nur vorübergehender Natur ist und nach den Angaben der Antragsgegnerin zu Testzwecken als "Experiment" erfolgt, so dass es von daher schon nahe gelegen hätte, den vorab bekannten Kirmeskrammarkttag als Veranstaltung der Stadt B-Stadt aus der Sondernutzungserlaubnis "herauszunehmen" (vgl. zu dieser Möglichkeit § 3 Abs. 1 Satz 2 der Sondernutzungssatzung der Stadt B-Stadt: "Zugunsten von Veranstaltungen, die durch die Stadt B-Stadt organisiert werden, kann die Sondernutzungserlaubnis jederzeit aufgehoben werden.") bzw. durch entsprechende Auflagen sicherzustellen, dass an diesem Tag ein (teilweiser) Abbau der Möblierung erfolgt (die Möblierung und sonstige Einrichtungen dürfen nach der erteilten Sondernutzungserlaubnis mit dem Boden nicht fest verankert sein, sodass dem Beigeladenen eine Entfernung zumutbar sein dürfte). Die Nichtberücksichtigung dieser Umstände, insbesondere das Fehlen jeglicher Ausführungen im Sondernutzungserlaubnisbescheid vom 29.08.2007 zu Umfang und Geltung der bestandskräftig gewordenen Festsetzung der Jahrmärkte in der Stadt B-Stadt vom 31.07.1979 (zwar wird auf diese Festsetzung im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 31.08.2007 eingegangen, die Regelung des § 114 Satz 2 VwGO greift aber nicht ein, da nach dieser Bestimmung nur unvollständige Ermessenserwägungen ergänzt, nicht hingegen fehlende erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragen werden können, vgl. nur Beschluss der Kammer vom 10.04.2003 -11 F 15/03-; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Auflage, § 114 Rdnr. 50), begründet einen Ermessensfehler i.S.d. § 114 VwGO (zwar dürfte dem Antragsteller zu 1. wohl gewerberechtlich kein eigenes subjektiv-öffentliches Recht zustehen, die Stadt B-Stadt als Veranstalter klageweise dazu zu zwingen, den Markt aufrechtzuerhalten und zu veranstalten; vgl. Landmann/Rohmer, a.a.O., § 69 Rdnr. 28 m.w. auch abweichenden Auffassungen; allerdings stellt § 69 Abs. 2 GewO eine drittschützende Norm dar, siehe Landmann/Rohmer, a.a.O., § 69 Rdnr. 39, und daher hat der Antragsteller zu 1. - auch mit Blick auf die sich aus der gewerberechtlichen Festsetzung ergebenden Marktprivilegien - jedenfalls das Recht auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin). Da sich die Antragsgegnerin ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Antragsteller zu 1. nicht einfach dadurch entziehen kann, dass sie für die vorab "belegten" Marktflächen eine hiervon abweichende straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis erteilt, sondern entweder den Vertrag entsprechend § 2 des Nutzungsvertrages fristgemäß kündigen muss oder durch Verhandlungen versucht, diesen ihren Vorstellungen entsprechend zu ändern, insbesondere aber die gewerberechtlichen Festsetzungen durch den Bescheid vom 31.07.1979 in einem ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren wird einschränken müssen, liegt hier nach den gesamten Umständen des Einzelfalles auch ein Ausnahmefall einer sog. Ermessensreduzierung auf Null vor, die es ausgeschlossen erscheinen lässt, dass die Antragsgegnerin eine Erteilung der ohnehin nur bis zum 16.09.2007 befristeten Sondernutzungserlaubnis ermessensfehlerfrei begründen kann, zumal zu sehen ist, dass der bisherige Betrieb des Biergartens - abgesehen davon, dass zunächst auch eine nicht genehmigte größere Fläche in Anspruch genommen wurde (vgl. Änderungsbescheid vom 14.08.2007) - von Beginn an wegen der Hemmung des Vollzugs der ursprünglich erteilten Sondernutzungserlaubnis vom 13.07. 2007, die gerade keine Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO enthalten hat (vgl. Beschluss der Kammer vom 21.08.2007 -11 L 964/07-), mit der Rechtsordnung nicht in Einklang stand. Das mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis von der Antragsgegnerin ausweislich der Begründung des Bescheides vom 29.08.2007 maßgeblich verfolgte Ziel, in einem "Experiment" von vorerst zwei Monaten Erfahrungen zu sammeln, um aufgrund der dann gewonnenen Ergebnisse ein Konzept zur weiteren Nutzung des Platzes zu entwickeln (vgl. S. 2 und 3 des Bescheidabdrucks), kann daher aufgrund der verbleibenden Zeit, der vorangegangene Zeitraum entzieht sich wegen der Vollzugshemmung einer Bewertung durch die Antragsgegnerin, nicht erreicht werden.
Am 26.06.2008 änderte die Stadt B-Stadt die Satzung über die Durchführung von Wochenmärkten, Jahrmärkten, Spezialmärkten und Volksfesten in B-Stadt (Marktordnung) vom 18.10.1978 und machte die geänderte Satzung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt vom 04.07.2008 bekannt. § 5 Abs. 2 der Satzung, der nach § 11 Abs. 2 auch für Jahrmärkte gilt lautet nunmehr:
Aus der Fläche des Paradeplatzes wird die Fläche von der Schnittlinie „Hofeinfahrt Anwesen ... Straße 5“ bis zum „2. Fenster rechts neben Haupteingang Rathaus I“ sowie von der Schnittlinie „Ende Paradeplatz ... Straße 9“ bis zur „Kreissparkasse“ als Marktfläche herausgenommen (siehe anliegender Plan), wenn dafür eine Baugenehmigung bzw. eine Sondernutzungserlaubnis für die Zeit vom 15. Juli bis 30. September des Jahres erteilt wird. Die Flächen, die nach Satz 2 nicht zur Marktfläche gehören, sind innerhalb 2 Wochen nach der Genehmigung ortsüblich bekannt zu machen.
Unter dem 14.07.2008 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die Baugenehmigung zur Aufstellung eines Saisonbiergartens vom 28.06.-30.09.2008 auf dem Paradeplatz in B-Stadt.
Im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt vom 15.08.2008 ist die Erklärung der Bürgermeisterin vom 11.08.2008 veröffentlicht, dass die Baugenehmigung bis zum 30.09.2008 vom Antragsgegner erteilt wurde.
Die Antragsteller erhoben mit Schreiben vom 11. bzw. 16.08.2008 beim Antragsgegner Widerspruch gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.
Am 12.08.2008 beantragten die Antragsteller beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Baugenehmigung. Zur Begründung trugen sie unter dem 29.08.2008 vor, die Antragstellerinnen zu 1. und 2. hätten Zulassungsbescheide (vom 26.02.2008) erhalten, in denen ihnen (für den Ostermarkt am 18.03., den Kirmesmarkt am 08.09. und den Weihnachtsmarkt am 12.12.2008) Verkaufsstände auf der vom Biergarten belegten Fläche zugewiesen worden seien. Der Platz habe eine Kapazität von insgesamt 68 Standplätzen. Ihnen seien die Standplätze 7d, 9d und 16a zugewiesen worden. Platz 16 a werde durch den Biergarten vom Rundlauf abgeschnitten, was Umsatzeinbußen zur Folge haben werde. Die Zulassungsbescheide seien begünstigende Verwaltungsakte, auf deren Bestand sie vertrauen dürften. Sie hätten ein Recht auf freie Berufsausübung (Art. 12 GG) und Marktfreiheit (§ 70 GewO), die durch die Baugenehmigung verletzt würden. Die Gemeinde dürfe die Entscheidung, ob die Marktfläche ganz oder nur teilweise zur Verfügung steht, auch nicht, wie in der Änderungssatzung gemacht, an die Verwaltung oder gar eine andere Behörde – hier die Baugenehmigungsbehörde – delegieren. Die Erteilung der Baugenehmigung sei zudem nicht – wie von § 11 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 der Satzung gefordert - innerhalb von 2 Wochen nach der Genehmigung ortsüblich bekannt worden. Die Baugenehmigung sei am 14.07.2008 erteilt worden und hätte deshalb bis zum 28.07.2008 bekannt gemacht werden müssen; die Bekanntmachung am 15.08.2008 sei verfristet. Für die Festsetzung von Jahrmärkten sei zudem nach § 69 GewO der Landrat zuständig. Eine Festsetzung, die Wahlmöglichkeiten zur Platzgröße eröffne, sei unzulässig. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Satzungsänderung vom 26.06.2008 nicht rechtswirksam sei und der Kirmeskrammarkt deshalb auf dem gesamten Paradeplatz stattzufinden habe, wie dies bereits in den Beschlüssen vom 21.08.2007 – 11 L 964/07 – und vom 31.08.2007 – 11 L 1088/07 – ausgeführt worden sei. Aus der Konzentrationswirkung des § 18 SStrG ergebe sich, dass die Baugenehmigungsbehörde die für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören und die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen etc. aufzuerlegen habe. Das sei vorliegend nicht erfolgt. Die Sondernutzungssatzung lasse nicht alles zu, was mit der Baugenehmigung genehmigt worden sei.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Die Beigeladene hat sich zu dem Verfahren nicht geäußert.
II.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 11.08.2008 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 14.07.2008 anzuordnen, hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zwar nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Hs. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft, da Widerspruch und Anfechtungsklage bei Baugenehmigungen nach § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben. Er ist in der Sache aber erfolglos.
Die im Rahmen dieses Verfahrens vorzunehmende summarische Überprüfung nach Maßgabe der §§ 80 Abs. 3, 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO setzt für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs eine Verletzung der dem Schutz des Antragstellers dienenden Rechte mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ voraus, die bereits mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtschutzverfahrens festgestellt werden kann. Dieser Maßstab ergibt sich aus der in § 212 a BauGB enthaltenen Entscheidung des Gesetzgebers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens grundsätzlich auszuschließen.
Anders als im Falle der Sondernutzungserlaubnis steht die Erteilung einer Baugenehmigung nicht im Ermessen der Behörde. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.
Im Falle der Drittanfechtung einer Baugenehmigung ist diese allein daraufhin zu untersuchen, ob sie mit wehrfähigen Rechten gerade des Antragstellers dieses Verfahrens zu vereinbaren ist. Hierbei sind allein diejenigen Vorschriften des öffentlichen Rechts in den Blick zu nehmen, die durch die angefochtene Genehmigung berührt werden und gerade den Schutz des konkret um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn bezwecken sollen.
Für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Rechten eines Dritten durch eine Baugenehmigung ist nur der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.1999 - 2 Q 33/99 -)
Die angegriffene Baugenehmigung wurde vom Antragsgegner im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt. In diesem Verfahren beschränkt sich die Prüfung des Vorhabens (durch die Bauaufsichtsbehörde) gemäß § 64 Abs. 2 LBO auf:
1. die Zulässigkeit nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Bauordnungsrechts, …
2. beantragte Abweichungen. …
Die Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch steht vorliegend nicht in Frage, zumal die Antragsteller aller Voraussicht nach nicht befugt sein dürften, eventuelle bauplanungsrechtliche Mängel zu rügen.
Vorliegend kommt in Bezug auf eine Rechtsverletzung der Antragsteller allein eine Verletzung von sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Bauordnungsrechts in Betracht. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Satz 2 SStrG, der sinngemäß regelt, dass die Benutzung von Straßen über den Gemeingebrauch hinaus dann keiner Sondernutzungserlaubnis der Straßenbaubehörde bedarf, wenn die Benutzung einer Anlage dient, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist. Einer Baugenehmigung bedürfen nach § 60 Abs. 1 LBO die Errichtung, die Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen, soweit in den §§ 61 bis 63 und 77 nichts anderes bestimmt ist. Da die Fläche, auf der der Saisonbiergarten genehmigt wurde, zuvor baurechtlich nicht für diese Nutzung zugelassen wurde, ist für diese Nutzungsänderung folglich eine Baugenehmigung erforderlich. Saisonbiergärten sind auch nicht nach § 61 LBO verfahrensfrei. Da es sich dabei auch nicht um ein Vorhaben des Bundes oder des Landes handelt, greift auch § 62 LBO nicht. Und auch § 63 LBO ist nicht einschlägig, weil dieser u.a. erfordert, dass das Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt; der Paradeplatz von B-Stadt befindet sich demgegenüber im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB).
Der Sache nach machen die Antragsteller dieselben Gründe geltend, die zum Erfolg ihrer Anträge vergangenen Jahres gegen die von der Gemeinde erteilten Sondernutzungserlaubnisse geführt haben.
Die 11. Kammer hat im Beschluss vom 31.08.2007 – 11 L 1088/07 – für den Erfolg des Antrags maßgebend darauf abgestellt, dass die Marktsatzung den Paradeplatz für den Kirmeskrammarkt ausschließlich zur Verfügung gestellt hat und § 69 Abs. 2 GewO eine Durchführungspflicht begründet, solange die Festsetzung nicht zurückgenommen, widerrufen oder aufgehoben wurde.
Indes hat die Gemeinde mit der Änderungssatzung vom 26.06.2008 den mit der angegriffenen Baugenehmigung geregelten Bereich aus der Marktfläche herausgenommen
Von der Gültigkeit der Marktsatzungsänderung ist vorliegend auszugehen, da ihre Nichtigkeit bewirkende Mängel weder offenkundig noch von den Beteiligten aufgezeigt sind und es nicht zu den Aufgaben der Verwaltungsgerichte gehört, gleichsam ungefragt in eine Suche nach Fehlern in der Entstehungsgeschichte von Normen einzutreten.
Der Wirksamkeit der Satzungsänderung steht jedenfalls nicht offenkundig entgegen, dass den Antragstellern im Februar 2008 von der Beigeladenen bestimmte Standplätze zugeteilt wurden, die es nach der Satzungsänderung nicht mehr gibt oder die sich aufgrund der Satzungsänderung als weniger günstig darstellen. Satzungen gemäß § 12 KSVG sind nicht schon deshalb nichtig, wenn oder weil sie durch Verwaltungsakte begründete Rechtspositionen beeinträchtigen.
Da die Satzung aber eine Herausnahme der Fläche aus der zur Verfügung stehenden Marktfläche im Wege der Erteilung einer Baugenehmigung innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens vorsieht, hat der Antragsgegner mit der Erteilung der Baugenehmigung aller Voraussicht nach nicht in im Baugenehmigungsverfahren wehrfähige Rechte der Antragsteller eingegriffen.
Keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der vom Antragsgegner erteilten Baugenehmigung hat ersichtlich der Umstand, dass die Bekanntgabe der Erteilung der Baugenehmigung von der Gemeinde nicht innerhalb von 2 Wochen öffentlich bekannt gemacht wurde. Denn die Pflicht zur Bekanntmachung ist nicht Regelungsgehalt der Baugenehmigung.
Keinen Erfolg hat der Einwand der Antragsteller, für die Festsetzung von Jahrmärkten sei nach § 69 GewO der Landrat zuständig. Der Antragsgegner hat im Baugenehmigungsverfahren allein zu prüfen, ob die Fläche dem Gemeingebrauch unterliegt, was nicht mehr der Fall ist, wenn die Gemeinde – wie vorliegend - durch Satzung die Möglichkeit eröffnet, den Gemeingebrauch vorübergehend aufzuheben.
Mögliche Verfahrensfehler wie die von den Antragstellern vorgetragene fehlende Anhörung der für die Sondernutzungserlaubnis zuständigen Behörde sind ungeeignet, Rechte der Antragsteller zu verletzen, weil die Anhörung, sollte sie erforderlich sein, ersichtlich nicht dem Schutze der Antragsteller zu dienen bestimmt ist.
Erweist sich nach alledem der Ausgang des Widerspruchsverfahrens gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung als allenfalls offen, so hat es wegen dem vom Bundesgesetzgeber in § 212 a BauGB angeordneten Vorrang des Bauherreninteresses bei dem Fortbestand der Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung zu verbleiben.
Damit ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung nach § 80 Abs. 5 VwGO unbegründet.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.
Der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es nicht, eventuelle außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und damit selbst kein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Nach Ziffer 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt der Streitwert im Falle der Drittklage grundsätzlich 7.500 EUR. Dieser Betrag ist nach Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.