Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 04.09.2008 – 5 L 829/08

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der fristgerecht erhobenen Klage 5 K 828/08 gegen die auf §§ 34, 36 AsylVfG gestützte Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin vom 18.08.2008 ist unter Wahrung der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 AsylVfG gestellt worden und auch im Übrigen zulässig.

In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg.

Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dabei bleiben Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig.

Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel im dargelegten Sinn an der sachlichen Richtigkeit der Feststellung, dass das Asylbegehren des Antragstellers offensichtlich unbegründet ist und Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen. Zur Begründung wird auf den Bescheid vom 18.08.2008 vollinhaltlich Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Dort ist zutreffend ausgeführt, dass der Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich die Einreise über die Tschechische Republik, die Slowakische Republik und Österreich und damit über drei sichere Drittstaaten entgegensteht. Ferner ist dort zutreffend ausgeführt, dass die polizeilichen Maßnahmen gegen ihn und seinen Vater bereits nach der eigenen Darstellung des Antragstellers nicht an asylerhebliche Merkmale, sondern an die Beherbergung und Verpflegung von kriminellen Alkohol- und Drogenhändlern und damit an die Verfolgung kriminellen Unrechts geknüpft gewesen sei. Hinzu komme, dass das Vorbringen des Antragstellers so blass und vordergründig sei, dass ihm insgesamt nicht zu glauben sei. Allein die Zugehörigkeit zu Gemeinschaft der Sikhs begründe keine beachtliche Gefährdung im Falle der Rückkehr nach Indien. Diesen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen, zumal weder der Antrag noch die Klage inhaltlich begründet wurden.

Schließlich ist auch zutreffend festgestellt, dass Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen. Der Antrag ist danach mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.