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Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 10.09.2008 – 5 K 12/08

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung der Nichtigkeit der in der Versammlung der Beklagten vom 04.04.2007 getroffenen Beschlüsse.

Die Beklagte ist eine Jagdgenossenschaft, deren Mitglied u.a. der Kläger ist. Auf Grund der in der C-Stadt Zeitung vom 16.03.2007 veröffentlichten Einladung fand am 04.04.2007 eine Versammlung der Beklagten statt, an der auch der Kläger teilnahm. Außer den Jagdgenossen und den Jagdpächtern nahmen auch mehrere Personen teil, die nicht Mitglieder der Beklagten waren. Zu Beginn der Versammlung lag kein Jagdkataster vor, aus dem sich die jeweiligen Flächen der anwesenden bzw. vertretenen Jagdgenossen ergab. Der vom Kläger gestellte Antrag, die Anwesenden auszuschließen, die weder Jagdgenossen noch Jagdpächter seien, wurde von der Versammlung gemäß dem Protokoll mehrheitlich abgelehnt.

Der unter TOP 1 gestellte Antrag, dem Jagdvorsteher Entlastung zu erteilen wurde einstimmig bei Enthaltung des Betroffenen beschlossen.

TOP 2 der Versammlung betraf die Beratung und Entscheidung auf vorzeitige Verlängerung eines bestehenden Jagdpachtvertrages. Zunächst wurde hierzu darüber abgestimmt, ob die Jagdpacht auf 4,-- Euro/ha erhöht werden sollte. Diesem Antrag wurde mit der Stimme des Klägers bei vier Enthaltungen zugestimmt. Nach dieser Abstimmung äußerte ein Jagdgenosse Bedenken gegen eine Abstimmung wegen des Fehlens eines Jagdkatasters. Diese Bedenken wurden vom Jagdvorsteher mit dem Hinweis zurückgewiesen, dass nach der Abstimmung die erforderlichen Daten abgeglichen werden könnten. Danach wurde über die Verlängerung des Pachtverlängerungsantrags abgestimmt. Dem Antrag wurde gemäß dem Protokoll mehrheitlich gegen u.a. die Stimme des Klägers zugestimmt. Danach erfolgten unter TOP 3 - Beratung über Haushaltsvoranschlag 2007 - einstimmige Beschlüsse über die Durchführung eines gemeinsamen Termins mit Herren vom Stadtbauamt sowie dem Ortsvorsteher und einem Jagdgenossen, um vor Ort abzuklären was hinsichtlich des Freischneidens und der Schotterung des Weges zwischen W. und L. veranlasst werden könne, sowie über die Bereitstellung von 500,-- Euro für Schotter für die Feldweginstandsetzung zum B. Hof.

Am 25.06.2007 wurde die Verlängerung des Pachtvertrages vom Vorsteher der Beklagten und den Jagdpächtern unterzeichnet.

Am 05.07.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er führt zur Begründung aus, seine Klage sei als Feststellungsklage zulässig, für die der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO gegeben sei, da die Beteiligten über einen Beschluss der Jagdgenossenschaft, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, stritten. Gegenstand der Klage sei das Nichtbestehen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses, nämlich die Unwirksamkeit der in der Genossenschaftsversammlung getroffenen Beschlüsse. Der Ablauf der Versammlung zeitige dabei auch Wiederholungsgefahr, da der Jagdvorsteher geäußert habe, die Vorlage eines Jagdkatasters sei nicht üblich.

Die Klage sei begründet, da die im Laufe der Genossenschaftsversammlung getroffenen Beschlüsse ihn in seinen Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechten verletzten. Er greife sämtliche Beschlüsse der Jagdgenossenschaftsversammlung vom 04.04.2007 an, da die Mängel der Versammlung in allen Beschlüssen zu Tage träten.

Hinsichtlich der streitgegenständlichen Versammlung sei vorzutragen, dass er unmittelbar vor Eröffnung der Versammlung den Jagdvorsteher angesprochen und diesen darauf hingewiesen habe, dass ein Jagdkataster nicht vorliege, was allerdings erforderlich sei, damit die Versammlung überhaupt beschlussfähig sei. Nach einer Beratung mit dem ebenfalls anwesenden Herrn Rechtsanwalt ... habe der Jagdvorsteher ihm - dem Kläger - gesagt, dass die Versammlung beschlussfähig sei und stattfinden werde. Unmittelbar nach Beginn der Versammlung habe er beantragt, dass alle anwesenden Personen bis auf die Jagdgenossen und die Jagdpächter den Saal verlassen sollten. Sein Antrag sei von der Genossenschaftsversammlung abgelehnt worden. Er habe dann den Jagdvorsteher darauf hingewiesen, dass aufgrund der Missachtung des Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit sowie der Nichtvorlage bzw. Nichtführung eines Jagdkatasters die Versammlung nicht durchgeführt werden könne. Der Jagdvorsteher habe geantwortet, dass die Vorlage eines Jagdkatasters nicht üblich sei, und die Versammlung sei durchgeführt worden. Es seien dann diverse Abstimmungen erfolgt, mit denen verschiedene Beschlüsse getroffen worden seien. Die Jagdgenossen hätten von der Annahme oder Ablehnung der Beschlüsse erst durch Einsicht in das Versammlungsprotokoll erfahren. Dies sei schon deshalb eine unzulässige Vorgehensweise, da auch über Beschlüsse abgestimmt worden sei, die aufeinander aufbauten.

Außerdem seien die Vollmachten der Jagdgenossen dem Jagdvorsteher nicht vorgelegt worden. Vielmehr sei Herr … umhergegangen und habe die Vollmachten der Jagdgenossen eingesammelt. Gleichzeitig sei eine Liste der Jagdgenossen herumgegangen, auf der jeder Jagdgenosse selbständig und ohne Kontrolle seinen Namen und seine Fläche sowie die Namen und Flächen der von ihm Vertretenen eingetragen habe. Eine Kontrolle sei daher auch nachträglich unmöglich gewesen. Dadurch sei nicht nachvollziehbar und nachprüfbar, welcher Jagdgenosse mit welchen und wie vielen Vollmachten anwesend gewesen sei. Dabei dürfe gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung der Jagdgenossenschaft kein Jagdgenosse mehr als drei Vollmachten in seiner Person vereinigen. Auch dies sei nicht nachgeprüft worden und könne durch das gewählte Verfahren auch nicht nachgeprüft werden. Nicht nachprüfbar sei ebenso, ob die Bevollmächtigten aus dem Kreise der statthaften Vertreter stammten.

Wegen des Fehlens des Jagdkatasters während der Versammlung sei nicht nachprüfbar gewesen, ob ein Beschluss die Mehrheit der Stimmen und der Flächen erhalten habe. Es sei nicht möglich gewesen nach jedem Beschluss mitzuteilen, wie das Abstimmungsergebnis ausgefallen sei. Die Vorgehensweise der Beklagten laufe auf eine reine Schätzung des Ergebnisses hinaus. Die Beklagte räume selbst ein, dass die Auszählung der Stimmen und Flächen erst im Nachhinein erfolgt sei. Aus der Niederschrift über die Versammlung ergebe sich jedoch etwas anderes, da dort protokolliert worden sei, dass die jeweiligen Beschlüsse sofort ausgezählt worden seien. Die Jagdgenossen seien über die Abstimmungsergebnisse in Unkenntnis gelassen wurden, da ihnen diese nicht mitgeteilt worden seien. Sein Antrag, dass alle Personen bis auf die Jagdgenossen und die Jagdpächter den Saal verlassen sollten, sei laut Versammlungsprotokoll abgelehnt und die Versammlung unter Anwesenheit dieser Personen fortgeführt worden. Die laut Versammlungsprotokoll erfolgte Überprüfung, welche Mehrheiten dieser Antrag bekommen habe, sei jedoch nicht durchgeführt worden. Erst nach der Versammlung sei überprüft worden, wie das Abstimmungsergebnis insoweit ausgefallen sei. Dieses Vorgehen sei - unabhängig von der insoweit unzutreffenden Protokollierung - ersichtlich falsch.

Jagdgenossenschaftsversammlungen seien nichtöffentlich. Er habe gegen die Zulassung der Öffentlichkeit Einwendungen erhoben. Dennoch sei diese zugelassen worden, weshalb sämtliche Beschlüsse der Versammlung nichtig seien. Die Vollmachten seien durch den Jagdvorsteher nicht kontrolliert worden, was sich auch aus der Verwaltungsakte ergebe. Die Vollmachten seien teilweise nicht ordnungsgemäß beglaubigt worden und wiesen teilweise auch nicht den Vollmachtsnehmer aus. Ordnungsgemäß und vorgeschrieben wäre es gewesen, alle Vollmachten dem Jagdvorsteher vorzulegen, dieser habe sie zu überprüfen und sich zu notieren. Gleiches gelte für das Verfahren der Feststellung der Flächen. Die Anwesenden hätten einfach auf einem Zettel ihre Flächen notiert, die vom Jagdvorsteher nicht nachgeprüft worden seien. Durch Fantasieangaben hätte dann das Stimmergebnis verfälscht werden können. Bei jeder Abstimmung seien vom Jagdvorsteher ausschließlich die Stimmen nicht aber die Flächen gezählt worden. Die Vollmachten vieler Jagdgenossen seien auf zwei separaten Blättern beglaubigt worden. Darüber hinaus seien auf den Vollmachten handschriftliche Eintragungen im Hinblick auf die Flächen vorgenommen worden. Es sei aber nicht erkennbar gewesen, welcher Bevollmächtigte über wie viele Stimmen und Flächen verfügt habe. Unerheblich sei, dass die Stadt C-Stadt noch keine Mittel zur Verfügung gestellt habe, um die Daten auf einem Laptop zu speichern, da ein Ausdruck des Katasters ausgereicht hätte. In der Anwesenheitsliste der Versammlung seien die Namen und Grundstücksgrößen der Teilnehmer, die von diesen selbst ausgefüllt worden seien, verbessert worden. Inwieweit eine Kontrolle erfolgt bzw. überhaupt möglich gewesen sei, sei nicht festzustellen

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung der Jagdgenossenschaft ... vom 04.04.2007 unwirksam sind.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

Sie führt aus, hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage bestünden Bedenken, da der Kläger in seinem Klageantrag nicht präzisiert habe, welche Beschlüsse er angreife. Der erste Beschluss betreffe den vom Kläger selbst gestellten Antrag, diejenigen Anwesenden von der Jagdgenossenschaftsversammlung auszuschließen, die nicht Jagdgenosse oder Jagdpächter seien. Wenn er nunmehr feststellen lassen wolle, dass dieser von ihm selbst herbeigeführte Beschluss unwirksam ist, sei dies rechtsmissbräuchlich. Der zweite Beschluss betreffe die Entlastung des Jagdvorstehers. Der Kläger habe nicht vorgetragen, warum der entsprechende Entlastungsbeschluss unwirksam sein solle. Soweit sich die Klage gegen die Erhöhung der Jagdpacht auf 4,-- Euro/ha sowie die Verlängerung des Jagdpachtvertrags richte, fehle es dem Kläger an dem notwendigen Feststellungsinteresse, da der Jagdpachtvertrag zwischenzeitlich geschlossen und von der unteren Jagdbehörde genehmigt worden sei. Auch hinsichtlich der weiteren von ihm angegriffenen Beschlüsse fehle es dem Kläger an dem notwendigen Rechtsschutzbedürfnis.

Es sei richtig, dass in der Versammlung kein Jagdkataster vorgelegen habe. Aus diesem Grunde sei die Auszählung der Stimmen und der Flächen erst im Nachhinein durchgeführt worden, nachdem die jeweiligen Flächen der einzelnen Stimmberechtigten überprüft worden seien. Es gebe keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass das Jagdkataster in der Versammlung zum Zeitpunkt der Abstimmung vorliege. Der Jagdvorsteher sei zwar gemäß § 3 Abs. 2 DVO-SJG verpflichtet, das Grundflächenverzeichnis aktuell zu führen. Es sei jedoch nicht geregelt, in welcher Form das Grundflächenverzeichnis zu führen sei. Das Grundflächenverzeichnis führe die Jagdgenossenschaft über PC. Die entsprechenden Daten könnten tagesaktuell auf den Rechnern der Beklagten abgerufen werden. Das Jagdkataster sei lediglich in der Jagdgenossenschaftsversammlung nicht vorhanden gewesen, weil dieses in der PC-Anlage der Stadt C-Stadt geführt werde und die Stadt bislang noch keine Mittel zur Verfügung gestellt habe, um die Daten auf einen Laptop zu speichern und in der Versammlung tagesaktuell abrufen zu können. Zwar erleichtere das Vorliegen eines Jagdkatasters, das die Fläche der einzelnen Jagdgenossen ausweise, die Feststellung, ob auch eine Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche vorgelegen habe. Der Nachweis der Flächenmehrheit bei der Beschlussfassung könne aber auch durch andere Unterlagen geführt werden.

Der Antrag des Klägers, dass alle Personen bis auf die Jagdgenossen und die Jagdpächter den Saal verlassen sollten, sei von der Genossenschaftsver-sammlung abgelehnt worden. Es gebe keine Rechtsvorschrift, die regele, dass die Jagdgenossenschaftsversammlung "unter Ausschluß der Öffentlichkeit" stattzu-finden habe. Die Anwesenheit von Nichtjagdgenossen bei der Abstimmung sei für die Gültigkeit der gefassten Beschlüsse unschädlich. Unabhängig davon sei in der Klageschrift auch nicht dargelegt worden, wie sich der Mangel auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt habe. Dass der Kläger von der Annahme oder Ablehnung von Beschlüssen erst durch die Einsicht in das Versammlungsprotokoll erfahren habe, sei für den vorliegenden Rechtsstreit nicht relevant. Der Kläger sei bis zum Ende der Versammlung anwesend gewesen und kenne somit die von der Jagdgenossenschaftsversammlung getroffenen Beschlüsse. Eine gesetzliche Regelung, wonach nach jedem Beschluss mitzuteilen sei, wie das Abstimmungsergebnis ausgefallen sei, gebe es nicht.

Die Vollmachten seien im Original eingesammelt und auf ihre Richtigkeit hin überprüft worden, weshalb auch eine Prüfung unproblematisch möglich gewesen sei. Eine rechtliche Regelung, dass zunächst alle Vollmachten dem Jagdvorsteher vorzulegen, von diesem zu überprüfen und sodann zu notieren seien, gebe es nicht. Insoweit könne der Kläger auch nicht in seinen Rechten beeinträchtigt sein. Es sei nicht nachvollziehbar, warum es rechtswidrig sein solle, unterschiedliche Beschlüsse zu fassen ohne das Ergebnis des vorherigen Beschlusses zu kennen.

Soweit protokolliert sei, dass die jeweiligen Beschlüsse sofort ausgezählt worden seien, sei dies richtig. Die Stimmen seien sofort ausgezählt und die Flächen im Nachhinein überprüft worden. Soweit die Flächen erst im Nachhinein exakt ermittelt worden seien, sei nicht erkennbar, warum dies zu einer Unwirksamkeit des Beschlusses führen solle, da es keine gesetzliche Regelung gebe, dass die Anzahl der Stimmen und der Flächen sofort auszuwerten sei. In der streitgegenständlichen Versammlung sei unmittelbar nach der Stimmenauszählung klar gewesen, wie die Stimmenverhältnisse verteilt gewesen seien und wer die Abstimmung gewonnen habe. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Kläger und seine Mitstreiter mehr oder weniger Fläche gehabt hätten, weil das Ergebnis immer eindeutig gewesen sei. Es sei keiner der Beteiligten über den Ausgang des Abstimmungsergebnisses in Unkenntnis gelassen worden. Über die Frage der Öffentlichkeit der Sitzung sei abgestimmt und die Öffentlichkeit zugelassen worden. Für die regelmäßige Nichtöffentlichkeit der Versammlung finde sich keine gesetzliche Regelung. Vorrangige Rechte des Klägers, die durch die Öffentlichkeit der Sitzung beeinträchtigt werden könnten, seien nicht dargelegt worden und auch nicht erkennbar. Es könnten auch berechtigte Interessen bestehen eine Sitzung öffentlich durchzuführen. Die Jagdverpachtung gehe nämlich nicht nur die Eigentümer etwas an, sondern sie betreffe alle Personen, die sich in dem Jagdbezirk aufhielten. So sei in der Versammlung z.B. die Frage, inwieweit die Jagdausübungsberechtigten streunende Katzen und Hunde im Rahmen der Jagdausübung erlegten, und eine von den Jagdpächtern gestiftete Bank angesprochen worden. Schließlich hätten Personen, die sich in F. aufhielten, ein Interesse zu erfahren, wer sich hier bewaffnet auf den bejagbaren Flächen der Gemarkung F. aufhielten, wer gegebenenfalls Treibjagden veranstalte, die Sparziergänger beeinträchtigen könnten, und wer Ansprechpartner für Wildschäden und angefahrene Tiere sei. Es sei nicht erkennbar ist, warum die Jagdgenossenschaft bei ihrem Willenbildungsprozess nicht öffentlich bleiben solle. Es seien weder sensible Daten zu erwarten noch müsse man sich in einer Jagdgenossenschaft vor irgendetwas verstecken und geheime Beschlüsse fassen.

Im vorliegenden Fall hätten nur drei Personen ohne Stimmrecht teilgenommen. Dabei habe es sich um Herrn Rechtsanwalt Dr. … gehandelt, der als Rechtsbeistand an der Mitgliederversammlung teilgenommen habe, den Jagdaufseher, der in dem Jagdrevier ebenfalls die Jagd ausübe und somit auch für Rückfragen der Jagdgenossen habe zur Verfügung stehen müssen, und eine weitere Person, die, wie sich zwischenzeitlich erwiesen habe, ebenfalls Jagdgenosse sei, weil sie Eigentümer von Flächen im Jagdbezirk sei. Soweit Vollmachten nicht hätten zugeordnet werden können, seien diese bei der Auswertung nicht berücksichtigt worden, wobei es sich insgesamt um eine Fläche von 6,619 Hektar gehandelt habe. Die Angaben der Flächen auf den Vollmachten, bei denen es sich um eigene Angaben der Grundstückseigentümer gehandelt habe, seien von der Beklagten anhand des Jagdkatasters kontrolliert worden. Die tatsächlichen Eigentumsflächen seien dann bei der Auswertung des Abstimmungsergebnisses berücksichtigt worden. Die vom Kläger gerügte fehlende Nummerierung auf der handschriftlichen Anwesenheitsliste habe sich auf das Abstimmungsergebnis nicht ausgewirkt.

Der Kläger verfolge tatsächlich mit der Klage das Ziel Jagdpächter in F. zu werden. Wenn er gegen die Wirksamkeit des Jagdpachtvertrages vorgehen wolle, müsse er eine Klage vor dem Zivilgericht einreichen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur teilweise zulässig und im Übrigen unbegründet.

1) Die Klage ist unzulässig, soweit sich der Kläger gegen die Beschlüsse wendet, denen er selbst zugestimmt hat.

Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit von Beschlüssen der Jagdgenossenschaft. Bei der Jagdgenossenschaft handelt es sich nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetz Nr. 1407 zur Erhaltung und jagdlichen Nutzung des Wildes (Saarländisches Jagdgesetz – SJG) um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die dem einzelnen Jagdgenossen zustehenden Mitwirkungsrechte bei der Willensbildung der Jagdgenossenschaft sind damit ebenfalls dem öffentlichen Recht zuzuordnen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.1967 – I C 47.65 – Buchholz 451.16 § 9 BJagdG Nr. 1 = RdL 1967, 137; OVG des Saarlandes, Urteil vom 13.02.1989 – 1 R 218/86 – und Beschluss vom 28.02.1989 – 1 W 12/89 – Jagdrechtliche Entscheidungen III Nr. 96.

Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft, da ihr Gegenstand das Nichtbestehen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses ist, nämlich die Gültigkeit der in der Versammlung der Beklagten vom 04.04.2007 getroffenen Beschlüsse. Da insbesondere die Umsetzung des Beschlusses über die Verpachtung der Jagd sich unmittelbar auf die rechtliche und wirtschaftliche Stellung des Klägers als Jagdgenossen der Beklagten auswirkt, ist auch seine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog zu bejahen.

Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht hinsichtlich des Beschlusses über die vorzeitige Verlängerung des Pachtvertrages nicht entgegen, dass dieser am 25.06.2007 zwischen dem Vorsteher der Beklagten und den Jagdpächtern abgeschlossen worden ist. Denn auch wenn man der Rechtsansicht folgt, dass die Feststellung der Unwirksamkeit eines Beschlusses über die Vergabe der Jagd keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit bereits abgeschlossener Pachtverträge haben kann,

so: BGH, Urteil vom 02.02.1965 - V ZR 259/62 - RdL 65, 102; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.1993 - 8 A 10439/93 - RdL 1994, 195 = NuR 1994, 503 = Jagdrechtliche Entscheidungen IV Nr. 83; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.2003 - 5 S 1797/02-RdL 2004, 161 = Jagdrechtliche Entscheidungen IV Nr. 107; vgl. im Übrigen Metzger in: Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht - Fischereirecht, 3. Aufl. 1998, § 11 BJagdG Rdnr. 6 und § 10 BJagdG Rdnr. 2; Mitzschke/Schäfer, BJG, 4. Aufl. 1982 § 11 Rdnrn. 123, 142.

so besteht ein Feststellungsinteresse des Klägers unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Diese setzt das Bestehen einer konkreten Gefahr voraus, dass die Beklagte in absehbarer Zeit in einer gleichartigen Situation eine gleichartige Entscheidung trifft. Eine solche Gleichartigkeit kann grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn sich die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten seit den umstrittenen Beschlüssen nicht geändert haben, diese Verhältnisse auch noch bei der zukünftigen Entscheidung vorliegen und eine auf den gleichen Erwägungen beruhende Entscheidung wieder zu erwarten ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.1983 - 3 C 56/80 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 129 = DVBl 1983, 850, m.w.N.

Eine solche Wiederholungsgefahr ist hier zu bejahen, da die Beklagte im Rahmen des Klageverfahrens ihren Standpunkt dahin deutlich gemacht hat, dass sie auch in Zukunft ihre Versammlungen sowohl weiter öffentlich ausrichten will als auch ohne dass ein Jagdkataster bei der Durchführung der Abstimmungen vorliegt. Insofern hat die Beklagte zu erkennen gegeben, dass sie an den vom Kläger inkriminierten Verfahrensweisen auch zukünftig festhalten will. Dies reicht für die Annahme einer Wiederholungsgefahr aus.

Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.07.1993 – 3 L 250/92 – RdL 1994, 216 = Jagdrechtliche Entscheidungen IV Nr. 81; OVG des Saarlandes, Urteil vom 13.02.1989, a.a.O..

Es fehlt aber das erforderliche Feststellungsinteresse, soweit sich der Kläger gegen Beschlüsse wendet, denen er selbst zugestimmt hat. Insoweit ist unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens (venire contra proprium factum) kein Interesse des Klägers ersichtlich, warum er eine Feststellung der Unwirksamkeit dieser Beschlüsse verlangen könnte. Dabei ist zu beachten, dass ein einzelner Jagdgenosse nur dann klagebefugt ist, wenn er geltend machen kann, der angegriffene Beschluss sei durch Verletzung solcher Normen zustande gekommen, die der Wahrung der organschaftlichen Rechte, also der Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte, der Jagdgenossen dienen.

So BVerwG, Urteil vom 09.02.1967, a.a.O.; - 1 C 47.65 - RdL 1967, 137; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20.10.1994 - 5 S 2775/93 - RdL 1995, 161 = Jagdrechtliche Entscheidungen IV Nr. 85, vom 08.09.1995 - 5 S 2650/94 - Jagdrechtliche Entscheidungen IV Nr. 87 und vom 04.12.2003, a.a.O. m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.07.1993, a.a.O..

Eine solche Verletzung organschaftlicher Rechte ist aber ausgeschlossen, wenn der betreffende Jagdgenosse mit den getroffenen Beschlüsse einverstanden ist, so dass eine Verletzung seiner Mitwirkungsrechte sachlich überhaupt nicht möglich ist. Der Kläger kann nicht einerseits den Beschlüssen zustimmen, um dann in einem Klageverfahren wegen eines vorgeblichen Verfahrensfehlers die Unwirksamkeit gerade dieser Beschlüsse geltend zu machen. Insoweit ist in keiner Weise ersichtlich, wieso der Kläger durch einen bloßen Verfahrensfehler in seinen Rechten als Jagdgenosse verletzt sein könnte, wenn er die angegriffenen Beschlüsse selbst mit getragen hat.

Daher ist seine Klage unzulässig, soweit er sich gegen die unter TOP 1 – Entlastung des Jagdvorstehers – und TOP 2 – Beratung über den Haushaltsvorschlag 2007 – einstimmig getroffenen Beschlüsse wendet. Wohl nicht unzulässig ist dagegen die Klage, soweit sie den Beschluss über die Erhöhung der Jagdpacht erfasst. Diesem Antrag hat der Kläger zwar auch zugestimmt. Jedoch ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Erhöhung der Jagdpacht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem nachfolgend getroffenen Beschluss über die vorzeitige Verlängerung des Jagdpachtvertrages steht. Denn ohne einen Neuabschluss des Jagdvertrages konnte es auch nicht zu einer Erhöhung der Jagdpacht kommen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschluss über die Erhöhung der Jagdpacht letztlich einen eigenständigen Regelungsgehalt besitzt. Folglich kann wohl ein Feststellungsinteresse des Klägers insoweit nicht verneint werden, vielmehr hängt das rechtliche Schicksal dieses Beschlusses an dem über die Verlängerung des Pachtverhältnisses. Dies kann aber letztlich offen bleiben, da die Klage insoweit auf jeden Fall unbegründet ist.

2) Soweit sich der Kläger gegen die Beschlüsse über den Ausschluss der Öffentlichkeit und die vorzeitige Verlängerung des Pachtverhältnisses wendet, ist seine Feststellungsklage zwar zulässig, aber unbegründet.

Zunächst kann entgegen der Rüge des Klägers nicht festgestellt werden, dass die am 04.04.2007 getroffenen Beschlüsse unwirksam sind, weil diese in Anwesenheit von Personen getroffen worden sind, die weder Mitglied der Beklagten noch Jagdpächter waren. Der insoweit vom Kläger behauptete Verstoß gegen einen Grundsatz der Nichtöffentlichkeit einer Jagdgenossenschaftsversammlung besteht nicht. Die Kammer folgt der Rechtsprechung der früher für das Jagdrecht zuständigen 1. Kammer (vgl. Urteil vom 12.02.1996 – 1 K 300/93 –), dass ein Grundsatz der Nichtöffentlichkeit für Jagdgenossenschaftsversammlungen nicht besteht, weil weder das Bundesjagdgesetz noch das Saarländische Jagdgesetz Regelungen enthalten, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit bei diesen Versammlungen vorschreiben.

Vgl. hierzu auch Maximini, Jagd ist doch immer was und eine Art von Krieg, SKZ 2002, 93 <97>.

Selbst wenn man abweichend von bisherigen Rechtsprechung des Saarländischen Verwaltungsgerichts der Ansicht des VG Freiburg (Urteil vom 18.10.2006 – 2 K 1544/05 – Jagdrechtliche Entscheidungen IV Nr. 113) folgt, wonach Versammlungen der Jagdgenossenschaft ihrem Wesen entsprechend grundsätzlich nicht öffentlich seien, ist im vorliegenden Fall eine Verletzung der organschaftlichen Rechte des Klägers nicht feststellbar. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass auch das VG Freiburg keine gesetzliche Norm im Jagdrecht finden konnte, die die Nichtöffentlichkeit einer Jagdgenossenschaftsversammlung vorschreibt. Vielmehr ergebe sich das Prinzip der Nichtöffentlichkeit der Sitzungen aus dem Wesen der Jagdgenossenschaft, deren jagdrechtlicher Zweck die zusammengefasste Bewirtschaftung der Flächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks sei. Es gelte daher generell und ohne dass es darauf ankäme, ob in einer Sitzung im Einzelfall die Preisgabe von besonders sensiblen Daten zu erwarten sei. Unabhängig davon, dass ein derartiges Prinzip der Nichtöffentlichkeit ohne eine zugrunde liegende gesetzliche Grundlage kaum zu begründen ist, führt auch eine Anwendung der vom VG Freiburg ausgeführten Rechtsgrundsätze im vorliegenden Fall nicht zu einer Verletzung der Rechte des Klägers. Denn das VG Freiburg hat weiter ausgeführt, dass die grundsätzliche Nichtöffentlichkeit der Versammlungen der Jagdgenossenschaft es nicht ausschließe, dass andere Personen - beispielsweise dem Kreis der Jagdgenossen nicht angehörende Eigenjagdbesitzer und Jagdpächter, aber auch Behördenvertreter oder die interessierte Öffentlichkeit - im Einzelfall zur Sitzung zugelassen werden. Eine solche Zulassung der Öffentlichkeit bedürfe jedoch, wenn nicht sogar der (einstimmigen) Beschlussfassung durch die Jagdgenossenschaft, zumindest einer - aus dem Protokoll ersichtlichen - Thematisierung und Feststellung, dass gegen die Zulassung keine Einwendungen erhoben worden seien.

Hinsichtlich der vom VG Freiburg angedeuteten Frage eines einstimmigen Beschlusses ist festzustellen, dass auch insoweit keine gesetzliche Grundlage für eine derartige Anforderung ersichtlich ist. Nach Überzeugung der Kammer muss es daher einer Jagdgenossenschaftsversammlung unbenommen bleiben mit Mehrheitsbeschlüssen die Öffentlichkeit herzustellen. Vorliegend hat sich Versammlung mit der Frage der Nichtöffentlichkeit der Sitzung befasst und anschließend mit Mehrheit beschlossen, die Öffentlichkeit zuzulassen. In einem solchen Fall ist allenfalls dann eine fehlerhafte Durchführung der Jagdgenossenschaftsversammlung denkbar, wenn im Einzelfall besonders schutzwürdige Angelegenheiten einzelner Jagdgenossen, die nicht der Zulassung der Öffentlichkeit zugestimmt haben, kund getan werden. Dies ist jedoch im vorliegenden Fall weder vorgetragen worden noch sonst wie ersichtlich. Aus diesem Grund ist eine Rechtsbetroffenheit des Klägers durch die öffentliche Durchführung der Jagdgenossenschaftsversammlung auszuschließen.

Daher führt die öffentliche Durchführung der Jagdgenossenschaftsversammlung vom 04.04.2007 nicht zur Unwirksamkeit der in deren Verlauf getroffenen Beschlüsse.

Auch der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung kein Jagdkataster in der Versammlung vorlag, führt nicht zur Unwirksamkeit der vom Kläger angegriffenen Beschlüsse.

Zwar sprechen erhebliche Gründe dafür, dass die Durchführung einer Jagdgenossenschaftsversammlung, ohne dass ein aktuelles Jagdkataster vorliegt, fehlerhaft ist. Dieser formelle Fehler hat jedoch im vorliegenden Fall nicht die Unwirksamkeit der Rahmen der Versammlung getroffenen Beschlüsse zur Folge.

Nach Ansicht der Kammer spricht Einiges für die Annahme, dass bei einer Versammlung der Jagdgenossen ein Jagdkataster vorliegen muss, weil dessen Vorliegen eine ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung ermöglicht. Denn nach § 9 Abs. 3 BJG bedürfen Beschlüsse der Jagdgenossenschaft sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche. Eine gleichlautende Regelung enthält auch § 8 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Beklagten. Eine Überprüfung der Mehrheit der Flächen kann jedoch nach dem von der Beklagten derzeit gewählten Verfahren nicht im Rahmen der Versammlung durchgeführt werden, weil keine verlässlichen Unterlagen über die durch die anwesenden Jagdgenossen vertretenen Grundflächen vorliegen. Daher kann eine genaue Bestimmung der Mehrheiten hinsichtlich der Flächen erst im Nachhinein erfolgen. Dies wird auch von der Beklagten ausdrücklich so bestätigt. Nach deren Vortrag erfolgt nämlich eine Überprüfung der Angaben der anwesenden Jagdgenossen hinsichtlich der in ihrem Eigentum bzw. im Eigentum der von ihnen vertretenen Jagdgenossen stehenden Flächen erst in den Tagen nach der Versammlung anhand des bei der Stadt C-Stadt geführten Jagdkatasters. Im Rahmen der Jagdgenossenschaftsversammlung ist damit aber eine gesicherte Überprüfung des Abstimmungsergebnisses hinsichtlich der Flächen nicht möglich. Zwar wird in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass für die Feststellung, ob auch eine Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche vorlag, nicht unbedingt ein Jagdkataster vorliegen muss. Allerdings muss in diesem Fall der Nachweis der Flächenmehrheit bei der Beschlussfassung durch andere Unterlagen geführt werden.

So Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.05.2002 - 8 LB 43/01 - NuR 2002, 759 = Jagdrechtliche Entscheidungen IV Nr. 99 unter Verweis auf OVG Lüneburg, Urteil vom 03.11.1983, - 14 OVG A 86/81 - Jagdrechtliche Entscheidungen Nr. IV Nr. 23.

Im vorliegenden Fall erfolgte jedoch im Rahmen der Versammlung vom 04.04.2007 keine Prüfung, welche Flächen tatsächlich von den anwesenden Personen repräsentiert wurden. Daher kann vorliegend offen bleiben, ob nur ein Jagdkataster geeignet ist, bei Zweifeln über die Grundstücksverhältnisse im Rahmen der Jagdgenossenschaftsversammlung zuverlässig Auskunft über die Grundstücksgrößen und die Eigentumsverhältnisse zu geben (vgl. OVG Münster, Urteil vom 17.09.1985 – 20 A 918/84 – Jagdrechtliche Entscheidungen Nr. IV Nr. 42). Denn es erfolgte im Rahmen der Versammlung vom 04.04.2007 eine Überprüfung der Angaben der anwesenden Jagdgenossen über die vertretenen Jagdflächen weder anhand eines Jagdkatasters noch anderer Unterlagen. Dass zudem die im Rahmen der Versammlung vom 04.04.2007 von den anwesenden Personen gemachten Angaben auf der Anwesenheitsliste bzw. den Vollmachtformularen teilweise unzutreffend waren, zeigen schon die nachträglichen handschriftlichen Änderungen auf diesen Unterlagen sowie die teilweise abweichenden Flächenangaben in der Niederschrift zur Versammlung vom 04.04.2007, die erst nach Überprüfung der Flächen offensichtlich einige Tage nach der Veranstaltung erstellt worden ist. Bei einer derartigen Verfahrensweise ist jedoch eine genaue Feststellung der bei einer Abstimmung für einen Beschluss vertretenen Flächen nicht möglich. Damit kann aber bei knappen Abstimmungen nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, ob tatsächlich eine Mehrheit der Flächen für den entsprechenden Vorschlag gestimmt hat. Dies hat zur Folge, dass eine mit der Vorschrift des § 9 Abs. 3 BJG vereinbare Verfahrensweise bei der Durchführung der Abstimmungen nicht gewährleistet ist. Dazu ist es auch erforderlich, dass die Ergebnisse der jeweiligen Abstimmungen unmittelbar danach den anwesenden Jagdgenossen mitgeteilt werden. Denn nur diesem Fall ist es den Anwesenden möglich, auf die Ergebnisse der Abstimmungen zu reagieren. Wenn sich erst nachträglich erweist, dass die erforderliche Flächenmehrheit entgegen der ursprünglichen Annahme innerhalb der Versammlung nicht vorgelegen hat, so ist dies, wenn nachfolgende Abstimmungen auf dem falschen Ergebnis beruhten, nur schwer zu korrigieren. Daher ist es aller Voraussicht nach schon erforderlich, dass innerhalb der Versammlung nach jeder Abstimmung eine exakte Feststellung hinsichtlich der Mehrheiten sowohl bezüglich der Stimmen als auch der vertretenen Flächen durchgeführt wird.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass das Jagdkataster auf der Computer-Anlage der Stadt C-Stadt geführt wird und daher nicht ohne weiteres computergestützt zur Versammlung mitgebracht werden kann. Denn es ist ohne weiteres ausreichend, wenn am Tag der Sitzung oder ggf. einige Tage vorher ein aktuelles Jagdkataster ausgedruckt und dann zur Versammlung mitgebracht wird.

Dieser im vorliegenden Fall voraussichtlich bestehende Verfahrensfehler führt jedoch nicht zu Unwirksamkeit der vom Kläger angegriffenen Beschlüsse. Denn Fehler bei der Abstimmung im Rahmen einer Jagdgenossenschaftsversammlung haben nur Auswirkungen auf die Wirksamkeit der getroffenen Beschlüsse, wenn sich der Fehler auf das Ergebnis der Abstimmung ausgewirkt hat, es also bei richtigem Verfahren zu einem anderen Beschlussergebnis gekommen wäre oder hätte kommen können.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.1967, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.05.2002, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg Urteil vom 05.11.1991-5 S 3149/90 - Jagdrechtliche Entscheidungen IV Nr. 76; OVG Lüneburg, Urteile vom 03.11.1983, a.a.O. und vom 15.08.1984 - 14 OVG A 71/82 - Jagdrechtliche Entscheidungen IV Nr. 38; Niedersächsisches OVG, Urteile vom 23.11.1992 - 3 L 34/90 - Jagdrechtliche Entscheidungen IV Nr. 79 und vom 24.05.2002, a.a.O..

Dies setzt voraus, dass zwischen dem festgestellten Verfahrensfehler und der Abstimmung ein Kausalzusammenhang besteht. Für die Kausalität ist es erforderlich und ausreichend, dass nicht auszuschließen ist, dass der Fehler Einfluss auf die Beschlussfassung nehmen konnte.

Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.05.1993 - 8 R 91/91, 8 R 92/91, 8 R 93/91 - zit. nach juris; OVG Schleswig, Urteil vom 20.06.1991 - 3 L 54/91 -, RdL 1991, 276 = Jagdrechtliche Entscheidungen IV Nr. 7; BayVGH, Urteil vom 19.03.1987 - 19 B 86.02486 -, BayVBl. 1988, 534 = Jagdrechtliche Entscheidungen IV Nr. 53.

Daher ist ein Rechtsverstoß nur erheblich, wenn ohne ihn die Möglichkeit eines anderen Wahlausganges besteht. Nicht ausreichend ist hierfür jede - theoretisch - denkbare Möglichkeit des Einflusses auf den Wahlausgang; auch genügt nicht der „böse Schein“. Erforderlich ist vielmehr die nach allgemeiner Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fern liegende Möglichkeit des Einflusses des Rechtsverstoßes auf das Wahlergebnis.

Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 04.08.2008 – 3 A 8/07 – LKRZ 2008, 223, m.w.N. zu einem möglichen Verfahrensfehler bei einer Bürgermeisterwahl.

Ein derartiger Kausalzusammenhang kann jedoch vorliegend nicht festgestellt werden. So ergibt sich aus der Niederschrift der Versammlung vom 04.04.2007, dass bei dem ersten nicht einstimmig getroffenen Beschluss, nämlich hinsichtlich der Frage eines Ausschlusses der Öffentlichkeit, 12 Stimmen (einschließlich der mit Vollmacht vertretenen Jagdgenossen) für den Antrag abgegeben wurden, 100 Stimmen dagegen waren und 10 sich enthielten. Auch hinsichtlich der Flächen war das Ergebnis eindeutig. So stimmten 105,23 ha (einschließlich der durch Vollmacht Vertretenen) für den Antrag, 18,27 ha enthielten sich und 225 ha stimmten gegen den Antrag. Bei derart deutlichen Mehrheiten sowohl hinsichtlich der Köpfe als auch der Flächen ist es auszuschließen, dass der bereits genannte formelle Mangel einen irgendwie gearteten Einfluss auf das Abstimmungsergebnis im Sinne einer Zustimmung zum Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit haben konnte.

Gleiches für den zweiten nicht einstimmig getroffenen Beschluss, nämlich über die vorzeitige Verlängerung des Pachtverhältnisses. Für diesen Vorschlag wurden 101 Stimmen (einschließlich der mit Vollmacht vertretenen Jagdgenossen) abgegeben, die eine Fläche von 238 ha repräsentierten und dagegen 16 Stimmen, die eine Fläche von 110,51 ha repräsentierten.

Einwendungen gegen die Berechnungen der Flächen wurden vom Kläger nicht geltend gemacht. Es sind auch für das Gericht keine Fehler hinsichtlich der Berechnungen bzw. der ihr zugrunde gelegten Zahlen ersichtlich. Der Kläger hat auch keinen Fall geltend gemacht, in dem Jagdgenossen anders abgestimmt hätten, als in der Niederschrift der Versammlung vom 04.04.2007 ausgewiesen. Insofern ist hinsichtlich der in der Niederschrift festgehaltenen Abstimmungsergebnisse nicht feststellbar, dass diese nicht so den abgegebenen Stimmen und den vertretenen Flächen entsprechen. Dies gilt auch für die auf Grund von Vollmachten vertretenen Jagdgenossen.

Daher sind bei beiden Abstimmungen die Mehrheiten so groß, dass eine Kausalität zwischen dem Abstimmungsergebnis und dem gerügten formellen Fehler nicht festzustellen ist.

Dies gilt auch hinsichtlich der weiteren vom Kläger gerügten Mängel - fehlerhafte Vollmachten und keine unmittelbare Verkündung der Abstimmungsergebnisse -. Auch diese haben sich ersichtlich nicht auf die Mehrheiten ausgewirkt, da die Mehrheitsverhältnisse sowohl hinsichtlich der Köpfe als auch hinsichtlich der Fläche so eindeutig waren, dass selbst dann, wenn einzelne Vollmachten wegen einer fehlerhaften Beurkundung unwirksam gewesen sein sollten, noch immer eine deutliche Mehrheit bestehen bleibt. Dabei ist hinsichtlich des vom Kläger gerügten Fehlers bei der Vertretung festzustellen, dass nach der Niederschrift der Sitzung vom 04.04.2007 keiner der anwesenden Jagdgenossen mehr als drei andere Jagdgenossen vertreten hat. Bezüglich des gerügten Mangels bei der Zuordnung der Vollmachten ergibt sich aus der Niederschrift der Sitzung, dass bei 16 Personen eine Zuordnung der Vollmachten nicht möglich war. Diese Personen repräsentierten eine Fläche von lediglich 6,619 ha. Es ist daher offensichtlich, dass unabhängig davon, wie die Stimmen dieser Personen bzw. deren Flächen bei der Abstimmung gezählt worden sind, wobei die Beklagte unwidersprochen vorträgt, diese seien bei der Auswertung nicht berücksichtigt worden, es keine Auswirkungen auf die Mehrheiten hat. Dies gilt im Übrigen auch hinsichtlich der ersichtlichen Diskrepanzen in der Niederschrift der Sitzung vom 04.04.2007 zwischen den bei der Versammlung repräsentierten Flächen von 349,26 ha sowie den Flächen, die bei den hier maßgeblichen Abstimmungen über die Nichtöffentlichkeit sowie die vorzeitige Pachtverlängerung berechnet worden sind. Dabei ergab sich nämlich eine Gesamtfläche von 348,50 ha bzw. 348,84 ha. Auch diese Abweichungen sind zu klein, um eine Auswirkung auf die Mehrheiten haben zu können.

Es ist daher festzustellen, dass die vom Kläger gerügten Mängel keine Auswirkungen auf das Ergebnis der hier zur Entscheidung stehenden Beschlüssen hatten und damit nicht zu deren Unwirksamkeit führen können.

Die Klage ist daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG.

Gründe

Die Klage ist nur teilweise zulässig und im Übrigen unbegründet.

1) Die Klage ist unzulässig, soweit sich der Kläger gegen die Beschlüsse wendet, denen er selbst zugestimmt hat.

Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit von Beschlüssen der Jagdgenossenschaft. Bei der Jagdgenossenschaft handelt es sich nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetz Nr. 1407 zur Erhaltung und jagdlichen Nutzung des Wildes (Saarländisches Jagdgesetz – SJG) um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die dem einzelnen Jagdgenossen zustehenden Mitwirkungsrechte bei der Willensbildung der Jagdgenossenschaft sind damit ebenfalls dem öffentlichen Recht zuzuordnen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.1967 – I C 47.65 – Buchholz 451.16 § 9 BJagdG Nr. 1 = RdL 1967, 137; OVG des Saarlandes, Urteil vom 13.02.1989 – 1 R 218/86 – und Beschluss vom 28.02.1989 – 1 W 12/89 – Jagdrechtliche Entscheidungen III Nr. 96.

Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft, da ihr Gegenstand das Nichtbestehen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses ist, nämlich die Gültigkeit der in der Versammlung der Beklagten vom 04.04.2007 getroffenen Beschlüsse. Da insbesondere die Umsetzung des Beschlusses über die Verpachtung der Jagd sich unmittelbar auf die rechtliche und wirtschaftliche Stellung des Klägers als Jagdgenossen der Beklagten auswirkt, ist auch seine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog zu bejahen.

Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht hinsichtlich des Beschlusses über die vorzeitige Verlängerung des Pachtvertrages nicht entgegen, dass dieser am 25.06.2007 zwischen dem Vorsteher der Beklagten und den Jagdpächtern abgeschlossen worden ist. Denn auch wenn man der Rechtsansicht folgt, dass die Feststellung der Unwirksamkeit eines Beschlusses über die Vergabe der Jagd keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit bereits abgeschlossener Pachtverträge haben kann,

so: BGH, Urteil vom 02.02.1965 - V ZR 259/62 - RdL 65, 102; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.1993 - 8 A 10439/93 - RdL 1994, 195 = NuR 1994, 503 = Jagdrechtliche Entscheidungen IV Nr. 83; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.2003 - 5 S 1797/02-RdL 2004, 161 = Jagdrechtliche Entscheidungen IV Nr. 107; vgl. im Übrigen Metzger in: Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht - Fischereirecht, 3. Aufl. 1998, § 11 BJagdG Rdnr. 6 und § 10 BJagdG Rdnr. 2; Mitzschke/Schäfer, BJG, 4. Aufl. 1982 § 11 Rdnrn. 123, 142.

so besteht ein Feststellungsinteresse des Klägers unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Diese setzt das Bestehen einer konkreten Gefahr voraus, dass die Beklagte in absehbarer Zeit in einer gleichartigen Situation eine gleichartige Entscheidung trifft. Eine solche Gleichartigkeit kann grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn sich die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten seit den umstrittenen Beschlüssen nicht geändert haben, diese Verhältnisse auch noch bei der zukünftigen Entscheidung vorliegen und eine auf den gleichen Erwägungen beruhende Entscheidung wieder zu erwarten ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.1983 - 3 C 56/80 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 129 = DVBl 1983, 850, m.w.N.

Eine solche Wiederholungsgefahr ist hier zu bejahen, da die Beklagte im Rahmen des Klageverfahrens ihren Standpunkt dahin deutlich gemacht hat, dass sie auch in Zukunft ihre Versammlungen sowohl weiter öffentlich ausrichten will als auch ohne dass ein Jagdkataster bei der Durchführung der Abstimmungen vorliegt. Insofern hat die Beklagte zu erkennen gegeben, dass sie an den vom Kläger inkriminierten Verfahrensweisen auch zukünftig festhalten will. Dies reicht für die Annahme einer Wiederholungsgefahr aus.

Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.07.1993 – 3 L 250/92 – RdL 1994, 216 = Jagdrechtliche Entscheidungen IV Nr. 81; OVG des Saarlandes, Urteil vom 13.02.1989, a.a.O..

Es fehlt aber das erforderliche Feststellungsinteresse, soweit sich der Kläger gegen Beschlüsse wendet, denen er selbst zugestimmt hat. Insoweit ist unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens (venire contra proprium factum) kein Interesse des Klägers ersichtlich, warum er eine Feststellung der Unwirksamkeit dieser Beschlüsse verlangen könnte. Dabei ist zu beachten, dass ein einzelner Jagdgenosse nur dann klagebefugt ist, wenn er geltend machen kann, der angegriffene Beschluss sei durch Verletzung solcher Normen zustande gekommen, die der Wahrung der organschaftlichen Rechte, also der Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte, der Jagdgenossen dienen.

So BVerwG, Urteil vom 09.02.1967, a.a.O.; - 1 C 47.65 - RdL 1967, 137; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20.10.1994 - 5 S 2775/93 - RdL 1995, 161 = Jagdrechtliche Entscheidungen IV Nr. 85, vom 08.09.1995 - 5 S 2650/94 - Jagdrechtliche Entscheidungen IV Nr. 87 und vom 04.12.2003, a.a.O. m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.07.1993, a.a.O..

Eine solche Verletzung organschaftlicher Rechte ist aber ausgeschlossen, wenn der betreffende Jagdgenosse mit den getroffenen Beschlüsse einverstanden ist, so dass eine Verletzung seiner Mitwirkungsrechte sachlich überhaupt nicht möglich ist. Der Kläger kann nicht einerseits den Beschlüssen zustimmen, um dann in einem Klageverfahren wegen eines vorgeblichen Verfahrensfehlers die Unwirksamkeit gerade dieser Beschlüsse geltend zu machen. Insoweit ist in keiner Weise ersichtlich, wieso der Kläger durch einen bloßen Verfahrensfehler in seinen Rechten als Jagdgenosse verletzt sein könnte, wenn er die angegriffenen Beschlüsse selbst mit getragen hat.

Daher ist seine Klage unzulässig, soweit er sich gegen die unter TOP 1 – Entlastung des Jagdvorstehers – und TOP 2 – Beratung über den Haushaltsvorschlag 2007 – einstimmig getroffenen Beschlüsse wendet. Wohl nicht unzulässig ist dagegen die Klage, soweit sie den Beschluss über die Erhöhung der Jagdpacht erfasst. Diesem Antrag hat der Kläger zwar auch zugestimmt. Jedoch ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Erhöhung der Jagdpacht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem nachfolgend getroffenen Beschluss über die vorzeitige Verlängerung des Jagdpachtvertrages steht. Denn ohne einen Neuabschluss des Jagdvertrages konnte es auch nicht zu einer Erhöhung der Jagdpacht kommen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschluss über die Erhöhung der Jagdpacht letztlich einen eigenständigen Regelungsgehalt besitzt. Folglich kann wohl ein Feststellungsinteresse des Klägers insoweit nicht verneint werden, vielmehr hängt das rechtliche Schicksal dieses Beschlusses an dem über die Verlängerung des Pachtverhältnisses. Dies kann aber letztlich offen bleiben, da die Klage insoweit auf jeden Fall unbegründet ist.

2) Soweit sich der Kläger gegen die Beschlüsse über den Ausschluss der Öffentlichkeit und die vorzeitige Verlängerung des Pachtverhältnisses wendet, ist seine Feststellungsklage zwar zulässig, aber unbegründet.

Zunächst kann entgegen der Rüge des Klägers nicht festgestellt werden, dass die am 04.04.2007 getroffenen Beschlüsse unwirksam sind, weil diese in Anwesenheit von Personen getroffen worden sind, die weder Mitglied der Beklagten noch Jagdpächter waren. Der insoweit vom Kläger behauptete Verstoß gegen einen Grundsatz der Nichtöffentlichkeit einer Jagdgenossenschaftsversammlung besteht nicht. Die Kammer folgt der Rechtsprechung der früher für das Jagdrecht zuständigen 1. Kammer (vgl. Urteil vom 12.02.1996 – 1 K 300/93 –), dass ein Grundsatz der Nichtöffentlichkeit für Jagdgenossenschaftsversammlungen nicht besteht, weil weder das Bundesjagdgesetz noch das Saarländische Jagdgesetz Regelungen enthalten, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit bei diesen Versammlungen vorschreiben.

Vgl. hierzu auch Maximini, Jagd ist doch immer was und eine Art von Krieg, SKZ 2002, 93 <97>.

Selbst wenn man abweichend von bisherigen Rechtsprechung des Saarländischen Verwaltungsgerichts der Ansicht des VG Freiburg (Urteil vom 18.10.2006 – 2 K 1544/05 – Jagdrechtliche Entscheidungen IV Nr. 113) folgt, wonach Versammlungen der Jagdgenossenschaft ihrem Wesen entsprechend grundsätzlich nicht öffentlich seien, ist im vorliegenden Fall eine Verletzung der organschaftlichen Rechte des Klägers nicht feststellbar. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass auch das VG Freiburg keine gesetzliche Norm im Jagdrecht finden konnte, die die Nichtöffentlichkeit einer Jagdgenossenschaftsversammlung vorschreibt. Vielmehr ergebe sich das Prinzip der Nichtöffentlichkeit der Sitzungen aus dem Wesen der Jagdgenossenschaft, deren jagdrechtlicher Zweck die zusammengefasste Bewirtschaftung der Flächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks sei. Es gelte daher generell und ohne dass es darauf ankäme, ob in einer Sitzung im Einzelfall die Preisgabe von besonders sensiblen Daten zu erwarten sei. Unabhängig davon, dass ein derartiges Prinzip der Nichtöffentlichkeit ohne eine zugrunde liegende gesetzliche Grundlage kaum zu begründen ist, führt auch eine Anwendung der vom VG Freiburg ausgeführten Rechtsgrundsätze im vorliegenden Fall nicht zu einer Verletzung der Rechte des Klägers. Denn das VG Freiburg hat weiter ausgeführt, dass die grundsätzliche Nichtöffentlichkeit der Versammlungen der Jagdgenossenschaft es nicht ausschließe, dass andere Personen - beispielsweise dem Kreis der Jagdgenossen nicht angehörende Eigenjagdbesitzer und Jagdpächter, aber auch Behördenvertreter oder die interessierte Öffentlichkeit - im Einzelfall zur Sitzung zugelassen werden. Eine solche Zulassung der Öffentlichkeit bedürfe jedoch, wenn nicht sogar der (einstimmigen) Beschlussfassung durch die Jagdgenossenschaft, zumindest einer - aus dem Protokoll ersichtlichen - Thematisierung und Feststellung, dass gegen die Zulassung keine Einwendungen erhoben worden seien.

Hinsichtlich der vom VG Freiburg angedeuteten Frage eines einstimmigen Beschlusses ist festzustellen, dass auch insoweit keine gesetzliche Grundlage für eine derartige Anforderung ersichtlich ist. Nach Überzeugung der Kammer muss es daher einer Jagdgenossenschaftsversammlung unbenommen bleiben mit Mehrheitsbeschlüssen die Öffentlichkeit herzustellen. Vorliegend hat sich Versammlung mit der Frage der Nichtöffentlichkeit der Sitzung befasst und anschließend mit Mehrheit beschlossen, die Öffentlichkeit zuzulassen. In einem solchen Fall ist allenfalls dann eine fehlerhafte Durchführung der Jagdgenossenschaftsversammlung denkbar, wenn im Einzelfall besonders schutzwürdige Angelegenheiten einzelner Jagdgenossen, die nicht der Zulassung der Öffentlichkeit zugestimmt haben, kund getan werden. Dies ist jedoch im vorliegenden Fall weder vorgetragen worden noch sonst wie ersichtlich. Aus diesem Grund ist eine Rechtsbetroffenheit des Klägers durch die öffentliche Durchführung der Jagdgenossenschaftsversammlung auszuschließen.

Daher führt die öffentliche Durchführung der Jagdgenossenschaftsversammlung vom 04.04.2007 nicht zur Unwirksamkeit der in deren Verlauf getroffenen Beschlüsse.

Auch der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung kein Jagdkataster in der Versammlung vorlag, führt nicht zur Unwirksamkeit der vom Kläger angegriffenen Beschlüsse.

Zwar sprechen erhebliche Gründe dafür, dass die Durchführung einer Jagdgenossenschaftsversammlung, ohne dass ein aktuelles Jagdkataster vorliegt, fehlerhaft ist. Dieser formelle Fehler hat jedoch im vorliegenden Fall nicht die Unwirksamkeit der Rahmen der Versammlung getroffenen Beschlüsse zur Folge.

Nach Ansicht der Kammer spricht Einiges für die Annahme, dass bei einer Versammlung der Jagdgenossen ein Jagdkataster vorliegen muss, weil dessen Vorliegen eine ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung ermöglicht. Denn nach § 9 Abs. 3 BJG bedürfen Beschlüsse der Jagdgenossenschaft sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche. Eine gleichlautende Regelung enthält auch § 8 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Beklagten. Eine Überprüfung der Mehrheit der Flächen kann jedoch nach dem von der Beklagten derzeit gewählten Verfahren nicht im Rahmen der Versammlung durchgeführt werden, weil keine verlässlichen Unterlagen über die durch die anwesenden Jagdgenossen vertretenen Grundflächen vorliegen. Daher kann eine genaue Bestimmung der Mehrheiten hinsichtlich der Flächen erst im Nachhinein erfolgen. Dies wird auch von der Beklagten ausdrücklich so bestätigt. Nach deren Vortrag erfolgt nämlich eine Überprüfung der Angaben der anwesenden Jagdgenossen hinsichtlich der in ihrem Eigentum bzw. im Eigentum der von ihnen vertretenen Jagdgenossen stehenden Flächen erst in den Tagen nach der Versammlung anhand des bei der Stadt C-Stadt geführten Jagdkatasters. Im Rahmen der Jagdgenossenschaftsversammlung ist damit aber eine gesicherte Überprüfung des Abstimmungsergebnisses hinsichtlich der Flächen nicht möglich. Zwar wird in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass für die Feststellung, ob auch eine Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche vorlag, nicht unbedingt ein Jagdkataster vorliegen muss. Allerdings muss in diesem Fall der Nachweis der Flächenmehrheit bei der Beschlussfassung durch andere Unterlagen geführt werden.

So Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.05.2002 - 8 LB 43/01 - NuR 2002, 759 = Jagdrechtliche Entscheidungen IV Nr. 99 unter Verweis auf OVG Lüneburg, Urteil vom 03.11.1983, - 14 OVG A 86/81 - Jagdrechtliche Entscheidungen Nr. IV Nr. 23.

Im vorliegenden Fall erfolgte jedoch im Rahmen der Versammlung vom 04.04.2007 keine Prüfung, welche Flächen tatsächlich von den anwesenden Personen repräsentiert wurden. Daher kann vorliegend offen bleiben, ob nur ein Jagdkataster geeignet ist, bei Zweifeln über die Grundstücksverhältnisse im Rahmen der Jagdgenossenschaftsversammlung zuverlässig Auskunft über die Grundstücksgrößen und die Eigentumsverhältnisse zu geben (vgl. OVG Münster, Urteil vom 17.09.1985 – 20 A 918/84 – Jagdrechtliche Entscheidungen Nr. IV Nr. 42). Denn es erfolgte im Rahmen der Versammlung vom 04.04.2007 eine Überprüfung der Angaben der anwesenden Jagdgenossen über die vertretenen Jagdflächen weder anhand eines Jagdkatasters noch anderer Unterlagen. Dass zudem die im Rahmen der Versammlung vom 04.04.2007 von den anwesenden Personen gemachten Angaben auf der Anwesenheitsliste bzw. den Vollmachtformularen teilweise unzutreffend waren, zeigen schon die nachträglichen handschriftlichen Änderungen auf diesen Unterlagen sowie die teilweise abweichenden Flächenangaben in der Niederschrift zur Versammlung vom 04.04.2007, die erst nach Überprüfung der Flächen offensichtlich einige Tage nach der Veranstaltung erstellt worden ist. Bei einer derartigen Verfahrensweise ist jedoch eine genaue Feststellung der bei einer Abstimmung für einen Beschluss vertretenen Flächen nicht möglich. Damit kann aber bei knappen Abstimmungen nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, ob tatsächlich eine Mehrheit der Flächen für den entsprechenden Vorschlag gestimmt hat. Dies hat zur Folge, dass eine mit der Vorschrift des § 9 Abs. 3 BJG vereinbare Verfahrensweise bei der Durchführung der Abstimmungen nicht gewährleistet ist. Dazu ist es auch erforderlich, dass die Ergebnisse der jeweiligen Abstimmungen unmittelbar danach den anwesenden Jagdgenossen mitgeteilt werden. Denn nur diesem Fall ist es den Anwesenden möglich, auf die Ergebnisse der Abstimmungen zu reagieren. Wenn sich erst nachträglich erweist, dass die erforderliche Flächenmehrheit entgegen der ursprünglichen Annahme innerhalb der Versammlung nicht vorgelegen hat, so ist dies, wenn nachfolgende Abstimmungen auf dem falschen Ergebnis beruhten, nur schwer zu korrigieren. Daher ist es aller Voraussicht nach schon erforderlich, dass innerhalb der Versammlung nach jeder Abstimmung eine exakte Feststellung hinsichtlich der Mehrheiten sowohl bezüglich der Stimmen als auch der vertretenen Flächen durchgeführt wird.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass das Jagdkataster auf der Computer-Anlage der Stadt C-Stadt geführt wird und daher nicht ohne weiteres computergestützt zur Versammlung mitgebracht werden kann. Denn es ist ohne weiteres ausreichend, wenn am Tag der Sitzung oder ggf. einige Tage vorher ein aktuelles Jagdkataster ausgedruckt und dann zur Versammlung mitgebracht wird.

Dieser im vorliegenden Fall voraussichtlich bestehende Verfahrensfehler führt jedoch nicht zu Unwirksamkeit der vom Kläger angegriffenen Beschlüsse. Denn Fehler bei der Abstimmung im Rahmen einer Jagdgenossenschaftsversammlung haben nur Auswirkungen auf die Wirksamkeit der getroffenen Beschlüsse, wenn sich der Fehler auf das Ergebnis der Abstimmung ausgewirkt hat, es also bei richtigem Verfahren zu einem anderen Beschlussergebnis gekommen wäre oder hätte kommen können.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.1967, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.05.2002, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg Urteil vom 05.11.1991-5 S 3149/90 - Jagdrechtliche Entscheidungen IV Nr. 76; OVG Lüneburg, Urteile vom 03.11.1983, a.a.O. und vom 15.08.1984 - 14 OVG A 71/82 - Jagdrechtliche Entscheidungen IV Nr. 38; Niedersächsisches OVG, Urteile vom 23.11.1992 - 3 L 34/90 - Jagdrechtliche Entscheidungen IV Nr. 79 und vom 24.05.2002, a.a.O..

Dies setzt voraus, dass zwischen dem festgestellten Verfahrensfehler und der Abstimmung ein Kausalzusammenhang besteht. Für die Kausalität ist es erforderlich und ausreichend, dass nicht auszuschließen ist, dass der Fehler Einfluss auf die Beschlussfassung nehmen konnte.

Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.05.1993 - 8 R 91/91, 8 R 92/91, 8 R 93/91 - zit. nach juris; OVG Schleswig, Urteil vom 20.06.1991 - 3 L 54/91 -, RdL 1991, 276 = Jagdrechtliche Entscheidungen IV Nr. 7; BayVGH, Urteil vom 19.03.1987 - 19 B 86.02486 -, BayVBl. 1988, 534 = Jagdrechtliche Entscheidungen IV Nr. 53.

Daher ist ein Rechtsverstoß nur erheblich, wenn ohne ihn die Möglichkeit eines anderen Wahlausganges besteht. Nicht ausreichend ist hierfür jede - theoretisch - denkbare Möglichkeit des Einflusses auf den Wahlausgang; auch genügt nicht der „böse Schein“. Erforderlich ist vielmehr die nach allgemeiner Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fern liegende Möglichkeit des Einflusses des Rechtsverstoßes auf das Wahlergebnis.

Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 04.08.2008 – 3 A 8/07 – LKRZ 2008, 223, m.w.N. zu einem möglichen Verfahrensfehler bei einer Bürgermeisterwahl.

Ein derartiger Kausalzusammenhang kann jedoch vorliegend nicht festgestellt werden. So ergibt sich aus der Niederschrift der Versammlung vom 04.04.2007, dass bei dem ersten nicht einstimmig getroffenen Beschluss, nämlich hinsichtlich der Frage eines Ausschlusses der Öffentlichkeit, 12 Stimmen (einschließlich der mit Vollmacht vertretenen Jagdgenossen) für den Antrag abgegeben wurden, 100 Stimmen dagegen waren und 10 sich enthielten. Auch hinsichtlich der Flächen war das Ergebnis eindeutig. So stimmten 105,23 ha (einschließlich der durch Vollmacht Vertretenen) für den Antrag, 18,27 ha enthielten sich und 225 ha stimmten gegen den Antrag. Bei derart deutlichen Mehrheiten sowohl hinsichtlich der Köpfe als auch der Flächen ist es auszuschließen, dass der bereits genannte formelle Mangel einen irgendwie gearteten Einfluss auf das Abstimmungsergebnis im Sinne einer Zustimmung zum Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit haben konnte.

Gleiches für den zweiten nicht einstimmig getroffenen Beschluss, nämlich über die vorzeitige Verlängerung des Pachtverhältnisses. Für diesen Vorschlag wurden 101 Stimmen (einschließlich der mit Vollmacht vertretenen Jagdgenossen) abgegeben, die eine Fläche von 238 ha repräsentierten und dagegen 16 Stimmen, die eine Fläche von 110,51 ha repräsentierten.

Einwendungen gegen die Berechnungen der Flächen wurden vom Kläger nicht geltend gemacht. Es sind auch für das Gericht keine Fehler hinsichtlich der Berechnungen bzw. der ihr zugrunde gelegten Zahlen ersichtlich. Der Kläger hat auch keinen Fall geltend gemacht, in dem Jagdgenossen anders abgestimmt hätten, als in der Niederschrift der Versammlung vom 04.04.2007 ausgewiesen. Insofern ist hinsichtlich der in der Niederschrift festgehaltenen Abstimmungsergebnisse nicht feststellbar, dass diese nicht so den abgegebenen Stimmen und den vertretenen Flächen entsprechen. Dies gilt auch für die auf Grund von Vollmachten vertretenen Jagdgenossen.

Daher sind bei beiden Abstimmungen die Mehrheiten so groß, dass eine Kausalität zwischen dem Abstimmungsergebnis und dem gerügten formellen Fehler nicht festzustellen ist.

Dies gilt auch hinsichtlich der weiteren vom Kläger gerügten Mängel - fehlerhafte Vollmachten und keine unmittelbare Verkündung der Abstimmungsergebnisse -. Auch diese haben sich ersichtlich nicht auf die Mehrheiten ausgewirkt, da die Mehrheitsverhältnisse sowohl hinsichtlich der Köpfe als auch hinsichtlich der Fläche so eindeutig waren, dass selbst dann, wenn einzelne Vollmachten wegen einer fehlerhaften Beurkundung unwirksam gewesen sein sollten, noch immer eine deutliche Mehrheit bestehen bleibt. Dabei ist hinsichtlich des vom Kläger gerügten Fehlers bei der Vertretung festzustellen, dass nach der Niederschrift der Sitzung vom 04.04.2007 keiner der anwesenden Jagdgenossen mehr als drei andere Jagdgenossen vertreten hat. Bezüglich des gerügten Mangels bei der Zuordnung der Vollmachten ergibt sich aus der Niederschrift der Sitzung, dass bei 16 Personen eine Zuordnung der Vollmachten nicht möglich war. Diese Personen repräsentierten eine Fläche von lediglich 6,619 ha. Es ist daher offensichtlich, dass unabhängig davon, wie die Stimmen dieser Personen bzw. deren Flächen bei der Abstimmung gezählt worden sind, wobei die Beklagte unwidersprochen vorträgt, diese seien bei der Auswertung nicht berücksichtigt worden, es keine Auswirkungen auf die Mehrheiten hat. Dies gilt im Übrigen auch hinsichtlich der ersichtlichen Diskrepanzen in der Niederschrift der Sitzung vom 04.04.2007 zwischen den bei der Versammlung repräsentierten Flächen von 349,26 ha sowie den Flächen, die bei den hier maßgeblichen Abstimmungen über die Nichtöffentlichkeit sowie die vorzeitige Pachtverlängerung berechnet worden sind. Dabei ergab sich nämlich eine Gesamtfläche von 348,50 ha bzw. 348,84 ha. Auch diese Abweichungen sind zu klein, um eine Auswirkung auf die Mehrheiten haben zu können.

Es ist daher festzustellen, dass die vom Kläger gerügten Mängel keine Auswirkungen auf das Ergebnis der hier zur Entscheidung stehenden Beschlüssen hatten und damit nicht zu deren Unwirksamkeit führen können.

Die Klage ist daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG.