Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 12.09.2008 – 11 K 845/07
Tenor
Unter Aufhebung des Bescheides vom 01.06.2007 wird das beklagte Ministerium verpflichtet, die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beigeladenen für zulässig zu erklären.
Die Kosten des Verfahrens - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen - werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Das beklagte Ministerium darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt in A-Stadt selbständig eine Praxis für Krankengymnastik. Die Beigeladene, die seit dem 01.08.2000 bei ihr als angestellte Physiotherapeutin beschäftigt ist, befindet sich derzeit in Elternzeit; ihr erstes Kind wurde am 29.03.2005, ihr zweites am 22.09.2007 geboren.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Zustimmung des Beklagten zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Beigeladenen wegen eines Vorkommnisses, das sich am späten Nachmittag bzw. frühen Abend des 31.01.2005 ereignete und dessen Einzelheiten zwischen den Beteiligten umstritten sind.
Ihr hierauf gerichteter, am 08.02.2005 gestellter Antrag wurde mit Bescheid des damals zuständigen Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 01.06.2007, ihrem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 05.06.2007, zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin am 05.07.2007 Klage erhoben.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 01.06.2007 das beklagte Ministerium zu verpflichten, die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beigeladenen für zulässig zu erklären.
Das beklagte Ministerium beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Zu den Vorgängen am späten Nachmittag bzw. frühen Abend des 31.01.2005 in der Praxis ... der Klägerin hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E., F., G. und D.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.09.2008 verwiesen.
Hinsichtlich der Angelegenheit hatte die Klägerin Strafanzeige erstattet. Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren ist nach polizeilicher Vernehmung der genannten Zeugen letztlich am 12.05.2006 von der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 153 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt worden, wobei ausgeführt wurde, dass das der Beigeladenen zur Last gelegte Verhalten den Tatbestand der versuchten Nötigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch erfüllen könne, weswegen die seitens der Staatsanwaltschaft zuvor verfügte Verfahrenseinstellung mangels Nachweises sowie die Verweisung auf den Privatklageweg nicht zutreffend gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsunterlagen und die Akte der Staatsanwaltschaft, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässige Verpflichtungsklage, hinsichtlich welcher das nunmehr zuständige Ministerium für Umwelt gemäß §§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 19 Abs. 2 AGVwGO passiv prozessführungsbefugt ist, ist begründet.
Die Klägerin hat gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes - BEEG - Anspruch auf die begehrte Zustimmung. Zwar darf der Arbeitgeber gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen. Jedoch kann gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG in besonderen Fällen (durch die nach Landesrecht zuständige Stelle - § 18 Abs. 1 Satz 3 BEEG -) ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden.
Vorliegend ist - wie die Beweisaufnahme ergeben hat - ein "besonderer Fall" i.S.d. der genannten Vorschrift gegeben (1.), wobei dieser Fall so gelagert ist, dass das der Behörde eröffnete Ermessen als zugunsten der Klägerin auf Null reduziert angesehen werden muss (2.).
1. Bei dem "besonderen Fall" i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt und der Verwaltungsbehörde keinen Beurteilungszeitraum einräumt. Er liegt insbesondere bei besonders schweren Verstößen des Arbeitnehmers gegen arbeitsvertragliche Pflichten (oder vorsätzlichen strafbaren Handlungen des Arbeitnehmers) vor, die dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen.
Ein solcher Verstoß ist der Beigeladenen hier vorzuwerfen, wobei das Gericht ausdrücklich offen lässt, ob ihrem Verhalten auch strafrechtliche Relevanz zukommt.
a) Auch wenn der Sachverhalt nicht in allen Einzelheiten geklärt werden konnte, so steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme doch folgender Tatbestand zur Überzeugung des Gerichts fest:
Am frühen Abend des 31.01.2005 zwischen 17.30 Uhr und 18.00 Uhr erschienen die Beigeladene und ihr Ehemann, der Zeuge D. - ob sie nacheinander oder gemeinsam kamen, steht nicht genau fest - in der Praxis der Klägerin. Die Beigeladene fragte die Zeugin E., die Schwester der Klägerin, die bei dieser als Praxishelferin beschäftigt ist, nach ihrem Gehaltszettel, der ihr hierauf ausgehändigt wurde. Die Beigeladene überprüfte den Gehaltszettel und stellte fest, dass das von ihr erwartete Weihnachtsgeld fehlte. Hierauf verlangte sie, die Klägerin zu sprechen. Daraufhin ging die Zeugin E. zur Klägerin und fragte sie, ob sie Zeit habe. Diese behandelte jedoch gerade eine Patientin, worauf die Zeugin E. die Beigeladene und ihren Ehemann bat, zwischen 18.30 Uhr und 18.45 Uhr wieder zu kommen. Dies lehnten sie ab und warteten. Nach einer Weile wechselte die Klägerin das Behandlungszimmer und begab sich zu dem Zeugen G., der als nächster Patient behandelt werden sollte. Die Beigeladene und ihr Ehemann hatten dies bemerkt und folgten der Klägerin in eiligem Tempo zu diesem Behandlungszimmer, wobei der Zeuge D. ausrief: "Jetzt reicht's". Dann öffnete der Zeuge D. die Tür und betrat das Behandlungszimmer, in welchem die Klägerin bereits mit der Behandlung des auf dem Massagetisch liegenden Zeugen G. begonnen hatte. Der Zeuge D. schrie und äußerte sich in der Weise, er werde "alles klein schlagen", wobei die genauen Formulierungen nicht mehr geklärt werden konnten. Die Klägerin unterbrach die Behandlung, ging zu dem Zeugen D. und sagte zu ihm, man könne über alles reden, aber erst nach der Behandlung. Sie verließ dann mit ihm zusammen das Behandlungszimmer und ging mit ihm und der Beigeladenen durch das Wartezimmer zur Patientenannahme, zur Zeugin E.. Hierbei waren die Beigeladene und der Zeuge D. empört und aufgeladen und stritten lautstark mit der Klägerin. Ihre Äußerungen im Einzelnen konnten nicht mehr geklärt werden, sie bewegten sich jedoch auf der Ebene wie "Das werdet Ihr (werden Sie) noch bereuen", "Wir lassen uns das nicht gefallen", "Sie hören noch von unserem Anwalt", "die Praxis zusammenschlagen"; auch der Begriff "Machenschaften" ist hierbei gefallen. Auch äußerte der Zeuge D., mit der Klägerin hinausgehen zu wollen, auf den Parkplatz, da werde man dann schon weiter sehen. Insgesamt empfanden die Zeugen E., F. und G. die Situation bedrohlich, insbesondere die Zeugin E. fühlte sich bedroht und hatte Angst. Schließlich verließen die Beigeladene und der Zeuge D. wütend die Praxis, wobei letzterer die Tür heftig zuschlug.
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen G., F. und E. sowie des Zeugen D. soweit dessen Aussage gefolgt werden kann.
Das Kerngeschehen des Vorgangs, nämlich das Eindringen des Zeugen D. in das Behandlungszimmer, hat der Zeuge G. eindrucksvoll und im Wesentlichen übereinstimmend mit seiner Aussage im Rahmen des Strafverfahrens geschildert. Er hat insoweit ausgeführt, auf dem Massagetisch gelegen zu haben und gerade von der Klägerin behandelt worden zu sein, als die Tür geöffnet worden und der Zeuge D. hereingekommen sei und geschrieen habe. Dieser habe dabei geäußert, er werde alles klein schlagen, in dieser Art seien seine Äußerungen gewesen, an die genauen Formulierungen könne er sich nicht mehr erinnern. Er habe sich über diesen Vorfall gewundert; wenn man da auf dem Tisch liege und massiert werde und es komme jemand herein, das sei "komisch". Allerdings sei es ihm damals so vorgekommen, dass der Zeuge D. seine Drohung wirklich ernst machen würde; anstelle der Klägerin hätte er Angst gehabt.
Das Gericht hat keine Veranlassung, an der Wahrheit dieser Zeugenaussage zu zweifeln. Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen sind nicht ersichtlich. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte muss er als am eigentlichen Sachverhalt unbeteiligt angesehen werden. Ein irgendwie geartetes Eigeninteresse fehlt; allein dass er ein Patient der Klägerin ist, vermag ein solches nicht zu begründen. Damit ist einerseits keinerlei Grund ersichtlich, weswegen der Zeuge wider besseres Wissen die Unwahrheit gesagt haben sollte. Andererseits war in seiner Mimik und Gestik die ganze Verachtung zu erkennen, die er offenbar für den Zeugen D. empfindet und die offensichtlich darin begründet ist, dass er keinerlei Verständnis dafür hat, dass dieser in das Behandlungszimmer eindrang, während er behandelt wurde; offensichtlich fühlte er sich durch dessen Verhalten in seiner Intimsphäre beeinträchtigt, was ohne Weiteres nachvollziehbar ist, seine Glaubwürdigkeit gerade hinsichtlich des in Rede stehenden Vorgangs aber nicht in Zweifel zieht, sondern bekräftigt. Wenn der Zeuge D. demgegenüber behauptet, zu keiner Zeit ein Behandlungszimmer betreten zu haben, kann dies gerichtlicherseits nur als die Unwahrheit, eine Schutzbehauptung, gewertet werden.
Was dann den weiteren, sich hieran anschließenden Hergang im Wartezimmer und an der Patientenannahme anbelangt, so ergibt sich zunächst aus der Aussage der Zeugin F., dass dieser sich wie dargelegt abgespielt hat. Auch diese Zeugin ist - wie der Zeuge G. - als Patientin am eigentlichen Sachverhalt nicht beteiligt gewesen, sondern hat diesen als lediglich Außenstehende, sozusagen am Rande, wahrgenommen. Auch gegen ihre Glaubwürdigkeit bestehen keine Bedenken. Auch bei ihr ist kein Eigeninteresse ersichtlich. Sie hat das von ihr wegen seiner Lautstärke als unsachlich empfundene "Streitgespräch" zwischen der Klägerin und der Beigeladenen und deren Ehemann wahrgenommen, hat Wortfetzen wie "das werdet Ihr (werden Sie) noch bereuen" bzw. "das wird Euch (Ihnen) noch leidtun" gehört und hat mitbekommen, wie die Tür beim Weggang der Eheleute zugeschlagen wurde. Bei all dem hat sie die Situation als bedrohlich empfunden und ausdrücklich betont, dass sie sich in der Situation der Klägerin bedroht gefühlt hätte. Das Gericht hat auch hier keinerlei Veranlassung, diese Bekundungen in Zweifel zu ziehen, zumal die geschilderten Wahrnehmungen nahtlos zu denjenigen des Zeugen G. passen. Wenn der Zeuge D. demgegenüber behauptet, zwar bestimmt, aber gleichwohl ruhig und sachlich aufgetreten zu sein, kann auch dies gerichtlicherseits nur als die Unwahrheit, eine weitere Schutzbehauptung, gewertet werden.
Vor dem Hintergrund der nach all dem glaubhaften Aussagen der glaubwürdigen Zeugen G. und F. hat das Gericht auch keine Zweifel an der Wahrheit der Bekundungen der Aussagen der Zeugin E.. Zwar mag diese als Schwester und Arbeitnehmerin der Klägerin ein nicht unerhebliches Eigeninteresse an ihrer Aussage haben; auch ist sie in den Vorgang möglicherweise involviert. Jedoch müssen diese Umstände nicht zwangsläufig dazu führen, dass ihre Bekundungen als unglaubhaft angesehen werden müssten. Insbesondere wenn diese sich nahtlos in die glaubhaften Aussagen anderer, bereits als glaubwürdig gewerteter Zeugen einfügen, besteht Veranlassung auch ihnen zu folgen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn außer dem Verwandtschafts- und Arbeitsverhältnis keine weiteren Umstände ersichtlich sind, die gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin sprechen könnten. So liegt der Fall jedoch vorliegend. Im Übrigen hat die Zeugin E. bei ihrer Anhörung einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und insbesondere die Vorgänge, die sich bei ihr an der Patientenannahme abgespielt haben, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und im Wesentlichen übereinstimmend mit den Aussagen der Zeugen F. und auch G. - sie hörte hauptsächlich den Zeugen D. schreien, der nach Aussage des Zeugen G. schreiend in das Behandlungszimmer eingedrungen war - geschildert.
Demgegenüber kann den Bekundungen des Zeugen D., der in den wesentlichen Punkten eine völlig andere Geschichte als die übrigen Zeugen erzählt, insbesondere in Abrede gestellt hat, je ein Behandlungszimmer betreten zu haben - eine offensichtliche Unwahrheit, die zwangsläufig zu Zweifeln an seiner gesamten Aussage führen musste -, nur insoweit gefolgt werden, als sie sich mit den Aussagen der übrigen Zeugen decken. Im Übrigen muss - schon aus Gründen der Logik - von ihrer Unwahrheit ausgegangen werden.
b) Der damit zur Überzeugung des Gerichts feststehende Sachverhalt beinhaltet einen besonders schwerwiegenden Vorstoß gegen die der Beigeladenen gegenüber ihrer Arbeitgeberin obliegenden Treuepflicht, wobei sie sich das Verhalten ihres Ehemannes zurechnen lassen muss, da sie diesen offensichtlich zur Wahrung ihrer Interessen in die Praxis mitbrachte, ihn gewähren ließ, zu keiner Zeit mäßigend auf ihn einwirkte, sondern sein Verhalten offensichtlich mittrug.
Im Übrigen hat die in einer Praxis für Krankengymnastik als Arbeitnehmerin beschäftigte Physiotherapeutin neben ihrer Arbeitspflicht, die vorliegend nicht in Rede steht, u.a. die Pflicht, den Praxisbetrieb nicht zu stören und die Würde der Patienten zu wahren. Von daher ist das festgestellte Verhalten der Beigeladenen und ihres Ehemannes ein eindeutiger und gravierender Verstoß gegen diese Pflicht, der weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen ist. Zwar ist es der Beigeladenen unbenommen, ihre Interessen zu verfolgen, wenn sie glaubt, zu wenig Lohn erhalten zu haben. Hierfür sind jedoch die von Rechts wegen vorgesehenen Wege - bis hin zum Gang vor das Arbeitsgericht - einzuhalten, eine Störung des Praxisbetriebes bis hin zum Eindringen in ein Behandlungszimmer, in welchem gerade ein Patient behandelt wird, und bis hin zur Schaffung einer bedrohlichen Atmosphäre rechtfertigt dieser Umstand jedoch nicht. Es kann vorliegend dahinstehen, ob das Vorgehen der Beigeladenen und ihres Ehemannes etwa in einer Autowerkstatt noch hätte hingenommen werden können, in einer Praxis für Krankengymnastik, in der Patienten einen Teil ihrer Intimsphäre preisgeben, ist es jedenfalls indiskutabel. Von daher begründet dieses Verhalten sicher einen "besonderen Fall" i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG, der die Fortführung des Arbeitsverhältnisses für die Klägerin unzumutbar macht.
2. Dass das damit eröffnete Ermessen des § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG zugunsten der Klägerin auf Null reduziert ist, ergibt sich insbesondere aus dem weiteren Verhalten der Beigeladenen nach ihrer Tat. Hätte sie zumindest eine gewisse Einsicht und Reue gezeigt und zum Ausdruck gebracht, dass sie ihr Verhalten wenigstens zwischenzeitlich selbst nicht mehr als richtig erachtet, so wäre angesichts des Ausnahmecharakters des § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG durchaus noch eine andere Entscheidung in Frage gekommen. Nachdem sie jedoch ihre - unwahre - Version der in Rede stehenden Vorgänge gegenüber dem beklagten Ministerium, der Staatsanwaltschaft und dem erkennenden Gericht bis zum Schluss aufrecht erhalten hat und selbst nach durchgeführter gerichtlicher Beweisaufnahme die vernommenen Zeugen E., F. und G. und damit im Ergebnis auch die Klägerin letztlich bezichtigt hat, die Unwahrheit gesagt zu haben, ist der Klägerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vollends nicht mehr zuzumuten, zumal die Beigeladene selbst in der mündlichen Verhandlung klar zum Ausdruck gebracht hat, nicht mehr bei dieser arbeiten zu wollen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Zu einer Kostenentscheidung zugunsten (§ 162 Abs. 3 VwGO) oder zu Lasten (§ 154 Abs. 3 VwGO) der Beigeladenen besteht keine Veranlassung.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Die gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässige Verpflichtungsklage, hinsichtlich welcher das nunmehr zuständige Ministerium für Umwelt gemäß §§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 19 Abs. 2 AGVwGO passiv prozessführungsbefugt ist, ist begründet.
Die Klägerin hat gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes - BEEG - Anspruch auf die begehrte Zustimmung. Zwar darf der Arbeitgeber gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen. Jedoch kann gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG in besonderen Fällen (durch die nach Landesrecht zuständige Stelle - § 18 Abs. 1 Satz 3 BEEG -) ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden.
Vorliegend ist - wie die Beweisaufnahme ergeben hat - ein "besonderer Fall" i.S.d. der genannten Vorschrift gegeben (1.), wobei dieser Fall so gelagert ist, dass das der Behörde eröffnete Ermessen als zugunsten der Klägerin auf Null reduziert angesehen werden muss (2.).
1. Bei dem "besonderen Fall" i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt und der Verwaltungsbehörde keinen Beurteilungszeitraum einräumt. Er liegt insbesondere bei besonders schweren Verstößen des Arbeitnehmers gegen arbeitsvertragliche Pflichten (oder vorsätzlichen strafbaren Handlungen des Arbeitnehmers) vor, die dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen.
Ein solcher Verstoß ist der Beigeladenen hier vorzuwerfen, wobei das Gericht ausdrücklich offen lässt, ob ihrem Verhalten auch strafrechtliche Relevanz zukommt.
a) Auch wenn der Sachverhalt nicht in allen Einzelheiten geklärt werden konnte, so steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme doch folgender Tatbestand zur Überzeugung des Gerichts fest:
Am frühen Abend des 31.01.2005 zwischen 17.30 Uhr und 18.00 Uhr erschienen die Beigeladene und ihr Ehemann, der Zeuge D. - ob sie nacheinander oder gemeinsam kamen, steht nicht genau fest - in der Praxis der Klägerin. Die Beigeladene fragte die Zeugin E., die Schwester der Klägerin, die bei dieser als Praxishelferin beschäftigt ist, nach ihrem Gehaltszettel, der ihr hierauf ausgehändigt wurde. Die Beigeladene überprüfte den Gehaltszettel und stellte fest, dass das von ihr erwartete Weihnachtsgeld fehlte. Hierauf verlangte sie, die Klägerin zu sprechen. Daraufhin ging die Zeugin E. zur Klägerin und fragte sie, ob sie Zeit habe. Diese behandelte jedoch gerade eine Patientin, worauf die Zeugin E. die Beigeladene und ihren Ehemann bat, zwischen 18.30 Uhr und 18.45 Uhr wieder zu kommen. Dies lehnten sie ab und warteten. Nach einer Weile wechselte die Klägerin das Behandlungszimmer und begab sich zu dem Zeugen G., der als nächster Patient behandelt werden sollte. Die Beigeladene und ihr Ehemann hatten dies bemerkt und folgten der Klägerin in eiligem Tempo zu diesem Behandlungszimmer, wobei der Zeuge D. ausrief: "Jetzt reicht's". Dann öffnete der Zeuge D. die Tür und betrat das Behandlungszimmer, in welchem die Klägerin bereits mit der Behandlung des auf dem Massagetisch liegenden Zeugen G. begonnen hatte. Der Zeuge D. schrie und äußerte sich in der Weise, er werde "alles klein schlagen", wobei die genauen Formulierungen nicht mehr geklärt werden konnten. Die Klägerin unterbrach die Behandlung, ging zu dem Zeugen D. und sagte zu ihm, man könne über alles reden, aber erst nach der Behandlung. Sie verließ dann mit ihm zusammen das Behandlungszimmer und ging mit ihm und der Beigeladenen durch das Wartezimmer zur Patientenannahme, zur Zeugin E.. Hierbei waren die Beigeladene und der Zeuge D. empört und aufgeladen und stritten lautstark mit der Klägerin. Ihre Äußerungen im Einzelnen konnten nicht mehr geklärt werden, sie bewegten sich jedoch auf der Ebene wie "Das werdet Ihr (werden Sie) noch bereuen", "Wir lassen uns das nicht gefallen", "Sie hören noch von unserem Anwalt", "die Praxis zusammenschlagen"; auch der Begriff "Machenschaften" ist hierbei gefallen. Auch äußerte der Zeuge D., mit der Klägerin hinausgehen zu wollen, auf den Parkplatz, da werde man dann schon weiter sehen. Insgesamt empfanden die Zeugen E., F. und G. die Situation bedrohlich, insbesondere die Zeugin E. fühlte sich bedroht und hatte Angst. Schließlich verließen die Beigeladene und der Zeuge D. wütend die Praxis, wobei letzterer die Tür heftig zuschlug.
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen G., F. und E. sowie des Zeugen D. soweit dessen Aussage gefolgt werden kann.
Das Kerngeschehen des Vorgangs, nämlich das Eindringen des Zeugen D. in das Behandlungszimmer, hat der Zeuge G. eindrucksvoll und im Wesentlichen übereinstimmend mit seiner Aussage im Rahmen des Strafverfahrens geschildert. Er hat insoweit ausgeführt, auf dem Massagetisch gelegen zu haben und gerade von der Klägerin behandelt worden zu sein, als die Tür geöffnet worden und der Zeuge D. hereingekommen sei und geschrieen habe. Dieser habe dabei geäußert, er werde alles klein schlagen, in dieser Art seien seine Äußerungen gewesen, an die genauen Formulierungen könne er sich nicht mehr erinnern. Er habe sich über diesen Vorfall gewundert; wenn man da auf dem Tisch liege und massiert werde und es komme jemand herein, das sei "komisch". Allerdings sei es ihm damals so vorgekommen, dass der Zeuge D. seine Drohung wirklich ernst machen würde; anstelle der Klägerin hätte er Angst gehabt.
Das Gericht hat keine Veranlassung, an der Wahrheit dieser Zeugenaussage zu zweifeln. Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen sind nicht ersichtlich. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte muss er als am eigentlichen Sachverhalt unbeteiligt angesehen werden. Ein irgendwie geartetes Eigeninteresse fehlt; allein dass er ein Patient der Klägerin ist, vermag ein solches nicht zu begründen. Damit ist einerseits keinerlei Grund ersichtlich, weswegen der Zeuge wider besseres Wissen die Unwahrheit gesagt haben sollte. Andererseits war in seiner Mimik und Gestik die ganze Verachtung zu erkennen, die er offenbar für den Zeugen D. empfindet und die offensichtlich darin begründet ist, dass er keinerlei Verständnis dafür hat, dass dieser in das Behandlungszimmer eindrang, während er behandelt wurde; offensichtlich fühlte er sich durch dessen Verhalten in seiner Intimsphäre beeinträchtigt, was ohne Weiteres nachvollziehbar ist, seine Glaubwürdigkeit gerade hinsichtlich des in Rede stehenden Vorgangs aber nicht in Zweifel zieht, sondern bekräftigt. Wenn der Zeuge D. demgegenüber behauptet, zu keiner Zeit ein Behandlungszimmer betreten zu haben, kann dies gerichtlicherseits nur als die Unwahrheit, eine Schutzbehauptung, gewertet werden.
Was dann den weiteren, sich hieran anschließenden Hergang im Wartezimmer und an der Patientenannahme anbelangt, so ergibt sich zunächst aus der Aussage der Zeugin F., dass dieser sich wie dargelegt abgespielt hat. Auch diese Zeugin ist - wie der Zeuge G. - als Patientin am eigentlichen Sachverhalt nicht beteiligt gewesen, sondern hat diesen als lediglich Außenstehende, sozusagen am Rande, wahrgenommen. Auch gegen ihre Glaubwürdigkeit bestehen keine Bedenken. Auch bei ihr ist kein Eigeninteresse ersichtlich. Sie hat das von ihr wegen seiner Lautstärke als unsachlich empfundene "Streitgespräch" zwischen der Klägerin und der Beigeladenen und deren Ehemann wahrgenommen, hat Wortfetzen wie "das werdet Ihr (werden Sie) noch bereuen" bzw. "das wird Euch (Ihnen) noch leidtun" gehört und hat mitbekommen, wie die Tür beim Weggang der Eheleute zugeschlagen wurde. Bei all dem hat sie die Situation als bedrohlich empfunden und ausdrücklich betont, dass sie sich in der Situation der Klägerin bedroht gefühlt hätte. Das Gericht hat auch hier keinerlei Veranlassung, diese Bekundungen in Zweifel zu ziehen, zumal die geschilderten Wahrnehmungen nahtlos zu denjenigen des Zeugen G. passen. Wenn der Zeuge D. demgegenüber behauptet, zwar bestimmt, aber gleichwohl ruhig und sachlich aufgetreten zu sein, kann auch dies gerichtlicherseits nur als die Unwahrheit, eine weitere Schutzbehauptung, gewertet werden.
Vor dem Hintergrund der nach all dem glaubhaften Aussagen der glaubwürdigen Zeugen G. und F. hat das Gericht auch keine Zweifel an der Wahrheit der Bekundungen der Aussagen der Zeugin E.. Zwar mag diese als Schwester und Arbeitnehmerin der Klägerin ein nicht unerhebliches Eigeninteresse an ihrer Aussage haben; auch ist sie in den Vorgang möglicherweise involviert. Jedoch müssen diese Umstände nicht zwangsläufig dazu führen, dass ihre Bekundungen als unglaubhaft angesehen werden müssten. Insbesondere wenn diese sich nahtlos in die glaubhaften Aussagen anderer, bereits als glaubwürdig gewerteter Zeugen einfügen, besteht Veranlassung auch ihnen zu folgen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn außer dem Verwandtschafts- und Arbeitsverhältnis keine weiteren Umstände ersichtlich sind, die gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin sprechen könnten. So liegt der Fall jedoch vorliegend. Im Übrigen hat die Zeugin E. bei ihrer Anhörung einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und insbesondere die Vorgänge, die sich bei ihr an der Patientenannahme abgespielt haben, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und im Wesentlichen übereinstimmend mit den Aussagen der Zeugen F. und auch G. - sie hörte hauptsächlich den Zeugen D. schreien, der nach Aussage des Zeugen G. schreiend in das Behandlungszimmer eingedrungen war - geschildert.
Demgegenüber kann den Bekundungen des Zeugen D., der in den wesentlichen Punkten eine völlig andere Geschichte als die übrigen Zeugen erzählt, insbesondere in Abrede gestellt hat, je ein Behandlungszimmer betreten zu haben - eine offensichtliche Unwahrheit, die zwangsläufig zu Zweifeln an seiner gesamten Aussage führen musste -, nur insoweit gefolgt werden, als sie sich mit den Aussagen der übrigen Zeugen decken. Im Übrigen muss - schon aus Gründen der Logik - von ihrer Unwahrheit ausgegangen werden.
b) Der damit zur Überzeugung des Gerichts feststehende Sachverhalt beinhaltet einen besonders schwerwiegenden Vorstoß gegen die der Beigeladenen gegenüber ihrer Arbeitgeberin obliegenden Treuepflicht, wobei sie sich das Verhalten ihres Ehemannes zurechnen lassen muss, da sie diesen offensichtlich zur Wahrung ihrer Interessen in die Praxis mitbrachte, ihn gewähren ließ, zu keiner Zeit mäßigend auf ihn einwirkte, sondern sein Verhalten offensichtlich mittrug.
Im Übrigen hat die in einer Praxis für Krankengymnastik als Arbeitnehmerin beschäftigte Physiotherapeutin neben ihrer Arbeitspflicht, die vorliegend nicht in Rede steht, u.a. die Pflicht, den Praxisbetrieb nicht zu stören und die Würde der Patienten zu wahren. Von daher ist das festgestellte Verhalten der Beigeladenen und ihres Ehemannes ein eindeutiger und gravierender Verstoß gegen diese Pflicht, der weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen ist. Zwar ist es der Beigeladenen unbenommen, ihre Interessen zu verfolgen, wenn sie glaubt, zu wenig Lohn erhalten zu haben. Hierfür sind jedoch die von Rechts wegen vorgesehenen Wege - bis hin zum Gang vor das Arbeitsgericht - einzuhalten, eine Störung des Praxisbetriebes bis hin zum Eindringen in ein Behandlungszimmer, in welchem gerade ein Patient behandelt wird, und bis hin zur Schaffung einer bedrohlichen Atmosphäre rechtfertigt dieser Umstand jedoch nicht. Es kann vorliegend dahinstehen, ob das Vorgehen der Beigeladenen und ihres Ehemannes etwa in einer Autowerkstatt noch hätte hingenommen werden können, in einer Praxis für Krankengymnastik, in der Patienten einen Teil ihrer Intimsphäre preisgeben, ist es jedenfalls indiskutabel. Von daher begründet dieses Verhalten sicher einen "besonderen Fall" i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG, der die Fortführung des Arbeitsverhältnisses für die Klägerin unzumutbar macht.
2. Dass das damit eröffnete Ermessen des § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG zugunsten der Klägerin auf Null reduziert ist, ergibt sich insbesondere aus dem weiteren Verhalten der Beigeladenen nach ihrer Tat. Hätte sie zumindest eine gewisse Einsicht und Reue gezeigt und zum Ausdruck gebracht, dass sie ihr Verhalten wenigstens zwischenzeitlich selbst nicht mehr als richtig erachtet, so wäre angesichts des Ausnahmecharakters des § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG durchaus noch eine andere Entscheidung in Frage gekommen. Nachdem sie jedoch ihre - unwahre - Version der in Rede stehenden Vorgänge gegenüber dem beklagten Ministerium, der Staatsanwaltschaft und dem erkennenden Gericht bis zum Schluss aufrecht erhalten hat und selbst nach durchgeführter gerichtlicher Beweisaufnahme die vernommenen Zeugen E., F. und G. und damit im Ergebnis auch die Klägerin letztlich bezichtigt hat, die Unwahrheit gesagt zu haben, ist der Klägerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vollends nicht mehr zuzumuten, zumal die Beigeladene selbst in der mündlichen Verhandlung klar zum Ausdruck gebracht hat, nicht mehr bei dieser arbeiten zu wollen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Zu einer Kostenentscheidung zugunsten (§ 162 Abs. 3 VwGO) oder zu Lasten (§ 154 Abs. 3 VwGO) der Beigeladenen besteht keine Veranlassung.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.