Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 15.09.2008 – 2 L 799/08
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25.07.2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25.07.2008, mit dem der Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung abgelehnt und sie unter Androhung der Abschiebung in die Ukraine zur Ausreise innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides aufgefordert worden ist, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bzw. § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 20 Saarl. AGVwGO statthaft. Der auch im Übrigen zulässige Antrag bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
Ein Antrag auf Anordnung der Kraft Gesetzes ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zurückzuweisen, wenn das öffentliche Inter- esse am Sofortvollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes gegenüber den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen vorrangig ist, wobei ein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug allgemein dann angenommen wird, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung erkennen lässt, dass der angegriffene Verwaltungsakt rechtmäßig ist. Dies ist vorliegend der Fall. Weder die in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ablehnung, der Antragstellerin die beantragte Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke „familiärer Hilfeleistung“ zu erteilen, noch die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken mit der Folge, dass das Interesse der Antragstellerin an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet hinter dem öffentlichen Interesse an ihrer umgehenden Ausreise zurückzutreten hat.
Der Antragsgegner hat es zu Recht abgelehnt, der Antragstellerin die von ihr zum Zwecke der Familienzusammenführung, insbesondere der Betreuung ihres minderjährigen deutschen Enkels beantragte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 25.07.2008 wie auch in der Antragserwiderung des Antragsgegners vom 25.08.2008 Bezug genommen, denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt (§ 117 Abs. 5 VwGO entspr.). Zur weiteren Verdeutlichung bzw. Ergänzung wird nochmals auf Folgendes hingewiesen: Nach § 28 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, die allein als Rechtsgrundlage für die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis in Betracht kommen, kann der Antragstellerin als Mutter einer erwachsenen Ausländerin bzw. Großmutter eines knapp vierjährigen deutschen Enkels und damit als sonstiger Familienangehöriger im Sinne der vorgenannten Vorschriften eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Vorausgesetzt wird nicht nur eine „besondere“, sondern eine außergewöhnliche Härte, um den Nachzug bewilligen zu können; d.h. es müssen nach Art und Schwere ungewöhnlich große Schwierigkeiten zu befürchten sein
vgl. Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Stand: August 2008, § 36 AufenthG, RZ. 12 m.w.N.
Die Antragstellerin hat insoweit geltend gemacht, drei Jahre im Haushalt ihrer Tochter leben und ihren Enkel betreuen zu wollen, da beide Eltern berufstätig seien und im Hinblick auf die Finanzierung des Kaufs eines Hauses beide auch weiter berufstätig sein müssten. Eine außergewöhnliche Härte im Sinne der vorgenannten Vorschriften liegt insoweit jedoch nicht vor. Dass Eltern die Betreuung ihrer minderjährigen Kinder nicht selbst übernehmen können ( bzw. wollen ), weil sie erwerbstätig sind, begründet in der Regel keine außergewöhnliche Härte, die einen Zuzug sonstiger Familienmitglieder zur Kinderbetreuung rechtfertigt. Etwas anderes kann im vorliegenden Fall auch nicht deshalb gelten, weil ein wirtschaftliches Interesse - die Finanzierung eines Grundstückskaufs - eine Berufstätigkeit beider Eltern erfordert. Gründe dieser Art können schon deshalb keine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG darstellen, da sonst auf diese Art und Weise die gesetzlichen Familiennachzugsvoraussetzungen durch den Angehörigen des Ausländers selbst herbeigeführt werden könnten
vgl. Hailbronner, a.a.O., § 36 AufenthG, RZ 32; Bay. VGH, Beschluss vom 22.11.2006 -24 C 06.2269- sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.03.1991 -18 B 3239/90-; jeweils bei juris.
Es ist der Tochter und dem Schwiegersohn der Antragstellerin durchaus zuzumuten, die Betreuung ihres vierjährigen Sohnes anderweitig zu organisieren, etwa durch eine entsprechende Abstimmung ihrer Arbeitszeiten oder eine Inanspruchnahme alternativer Betreuungsmöglichkeiten wie Kindergarten, Tagesmutter oder ähnliches.
Das weitere Vorbringen der Antragstellerin, dass eine Rückkehr in die Ukraine für ihr Enkelkind wegen der damit verbundenen Trennung von der Großmutter eine große psychische Belastung darstellen würde, vermag ebenfalls keinen außergewöhnlichen Härtefall zu begründen. Angesichts des Umstandes, dass die Eltern des Kindes als dessen wichtigste Bezugspersonen weiter für das Kind da sind und die Antragstellerin zudem noch nicht sehr lange Zeit in die Betreuung des Kindes eingebunden ist, ist davon auszugehen, dass die mit einer Ausreise der Antragstellerin verbundenen psychischen Belastungen des Kindes nicht erheblich über das mit Trennungen von Verwandten und Freunden allgemein einhergehende Maß hinausgehen. An dieser Einschätzung vermag auch das von der Antragstellerin vorgelegte ärztliche Attest vom 05.08.2008 nichts zu ändern. Dieses ist bereits viel zu unsubstantiiert, um auf drohende psychische Beeinträchtigungen von einer Art und Schwere schließen zu können, die geeignet wären, einen außergewöhnlichen Härtefall zu begründen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin bereits in der Vergangenheit wiederholt nach mehrmonatigen Aufenthalten bei der Familie ihrer Tochter in die Ukraine zurückgekehrt war, ohne dass dies -soweit erkennbar- die Psyche des Kindes besonders beeinträchtigte. Des Weiteren ist dabei zu berücksichtigen, dass bei einer Rückkehr der Antragstellerin in ihr Heimatland der Kontakt zu ihrem Enkel keineswegs vollständig abbrechen muss, es vielmehr weiterhin verschiedene Möglichkeiten gibt, den Kontakt und die Beziehung zum Kind aufrecht zu erhalten, insbesondere in Form von Telefonaten, Briefen und Besuchsaufenthalten, auch wenn ein derartiger Kontakt weniger intensiv als ein täglicher Umgang miteinander ist.
Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr die Erteilung der begehrten dreijährigen Aufenthaltserlaubnis zugesichert worden sei. Eine rechtswirksame Zusicherung ist vorliegend bereits deshalb nicht anzunehmen, weil es an der dazu erforderlichen Schriftform fehlt. Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form.
Im Übrigen lassen sich den Verwaltungsakten nicht einmal Anhaltspunkte für eine entsprechende mündliche „Zusage“ entnehmen. Allein aus dem Umstand, dass man der Antragstellerin seitens der Deutschen Botschaft in Kiew im Hinblick auf den beabsichtigen Aufenthaltszweck geraten hat, statt eines kurzfristigen Besuchervisums einen längerfristigen Aufenthaltstitel zu beantragen, kann noch nicht darauf geschlossen werden, dass man die Erteilung eines dreijährigen Aufenthaltstitels auch zugesagt habe. Nichts Anderes ergibt sich daraus, dass die ehemals zuständige Ausländerbehörde dem für eine Aufenthaltsdauer von drei Jahren gestellten Visumsantrag für „vorerst drei Monate“ zugestimmt hat. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedeutet die Formulierung „vorerst drei Monate“ gerade nicht, dass zwangsläufig eine Verlängerung erfolgen müsse. Vielmehr ist dies nur dahingehend zu verstehen, dass nach Ablauf der drei Monate eine erneute Prüfung beabsichtigt ist. Sonst wäre die zeitliche Begrenzung der Zustimmung auf „vorerst drei Monate“ sinnlos gewesen. Soweit die Antragstellerin in dem vorgenannten Verhalten der Amtsträger eine Zusage zur Erteilung der begehrten längerfristigen Aufenthaltserlaubnis gesehen hat, handelt es sich um deren bloße persönliche Interpretation, ohne dass objektive Anhaltspunkte für die Begründung eines entsprechenden Vertrauenstatbestandes vorhanden sind. Der Hinweis der Antragstellerin auf die ihr durch den Abschluss einer dreijährigen Krankenversicherung entstandenen Kosten geht von daher ebenfalls fehl.
Erweist sich demnach die Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, unterliegen im Weiteren auch die mit ihr verbundene und den gesetzlichen Anforderungen des § 59 Abs. 1 AufenthG entsprechende Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist die eingeräumte Ausreisefrist von einem Monat ausreichend bemessen.
Lässt nach alledem der angefochtene Bescheid keine Rechtsfehler erkennen, hat das Interesse der Antragstellerin an ihrem weiteren Verbleib im Bundesgebiet hinter dem öffentlichen Interesse an ihrer umgehenden Ausreise zurückzutreten. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Schwiegersohn der Antragstellerin eine Unterhaltsverpflichtungserklärung abgegeben hat und der Bundesrepublik Deutschland bisher durch den Aufenthalts der Antragstellerin keine Kosten entstanden sind.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.
Mangels hinreichender Erfolgsaussichten im Sinne von §§ 166 VwGO, 114 ZPO konnte demzufolge auch dem Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entsprochen werden.
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 und 60 Abs. 2 GKG entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Kammer in ausländerrechtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte des Hauptsachewertes und damit auf 2.500,-- Euro festgesetzt.