Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 17.09.2008 – 10 K 646/07
Tenor
Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Klage wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo und Anfang Oktober 2006 nach ihren eigenen Angaben auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, wo sie am 06.02.2007 ihre Anerkennung als Asylberechtigte beantragt hat.
Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an, im Juli 2006 nach dem Besuch einer Freundin auf dem Heimweg zu ihrem Elternhaus in der Zeit zwischen 22.00 und 24.00 Uhr in einer sehr einsamen Gegend von zwei unbekannten Männern entführt und später vergewaltigt worden zu sein. Die Männer, die meist italienisch gesprochen hätten, hätten sie geschlagen und ihr ein Spray ins Gesicht gesprüht. Sie hätten ihr erklärt, dass man sie nach Italien bringen und sie dort zur Prostitution zwingen werde. Ihr sei es gelungen, zu entkommen; an den Straßenschildern habe sie gemerkt, dass sie sich nicht weit vom Haus ihrer Schwester und ihres Schwagers befunden habe. Ein Arzt habe festgestellt, dass sie vergewaltigt worden sei. Nachdem ihre Eltern von allem Kenntnis erlangt hätten, hätten sie nichts mehr von ihr wissen und ihr Vater habe sie später mit einem wesentlich älteren Mann verheiraten wollen, woraufhin ihr Schwager und ihre Schwester ihr bei der Ausreise aus dem Kosovo behilflich gewesen seien. In ihrem Herkunftsland habe sie sich weder politisch betätigt, noch jemals Probleme mit den dortigen Behörden gehabt. Den Asylantrag habe sie erst eine Zeitlang nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet gestellt, weil sie Angst gehabt habe, in den Kosovo zurückgeschickt zu werden. Aus einem von der Klägerin vorgelegten Attest des Arztes für Psychiatrie-Psychotherapie, Dr. med. C, Krefeld, vom 29.01.2007 geht hervor, dass die Klägerin depressiv und innerlich verarmt wirke. Sie sei nach den Angaben ihrer Schwägerin während des schweren Völkerkonflikts und der kriegerischen Auseinandersetzungen im Kosovo psychisch traumatisiert worden und später nicht mehr zur Schule gegangen. Deshalb und wegen der erlittenen Vergewaltigung suche sie eine psychiatrische und psychotherapeutische Langzeittherapie.
Mit Bescheid vom 17.04.2007,, lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihr nach Ablauf der Ausreisefrist von einem Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens die Abschiebung nach Serbien oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, an.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass sich die Klägerin nicht auf einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG berufen könne, da sie nach ihren eigenen Angaben das Bundesgebiet auf dem Landweg erreicht habe und mithin aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 GG eingereist sei und Ausnahmen im Sinne des § 26 a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG nicht vorlägen.
Ihr stehe unter Berücksichtigung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der EU vom 29.04.2004 kein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG zu. Eine politische Verfolgung habe sie nicht glaubhaft gemacht. Ebenso wenig könne sie sich auf die Grundsätze über die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG in Form mittelbarer staatlicher oder quasi staatlicher Verfolgung berufen. Die Klägerin habe nämlich nicht glaubhaft gemacht, in ihrer Heimat Verfolgungsmaßnahmen erlitten zu haben bzw. bei einer gegenwärtigen Rückkehr dorthin solche befürchten zu müssen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Beweisschwierigkeiten für Asylbewerber habe sie bei verständiger Würdigung des Gesamtvorbringens weder den geschilderten sexuellen Missbrauch noch die angeblich hierauf erfolgten Reaktionen ihrer Familienangehörigen, insbesondere ihres Vaters, glaubhaft machen können. Der Sachvortrag weise in wesentlichen Punkten erhebliche Ungereimtheiten auf, so dass er den anzulegenden Glaubheitskriterien nicht genüge. Gegen ihre Glaubwürdigkeit spreche bereits, dass sie ihren Asylantrag erst zwei Monate nach ihrer Einreise und nachdem sie von den deutschen Behörden aufgegriffen worden sei, gestellt habe, zumal sie hier bei einem Bruder untergekommen sei, der sich mit den Gegebenheiten der Asylantragstellung auskenne. Ferner sei es nach allgemeiner Lebenserfahrung unglaubhaft, dass die Eltern der Klägerin, die sie als konservativ und traditionell eingestellt beschrieben habe, dieser gestattet haben sollten, abends ohne Begleitung in einer einsamen Gegend unterwegs zu sein. Völlig lebensfremd sei weiterhin die Aussage der Klägerin, ihre Familienangehörigen hätten nach ihrem Nichterscheinen zu Haus an dem genannten Abend einfach tatenlos abgewartet und weder die Behörden eingeschaltet, noch sich auf die Suche nach ihr gemacht. Auch seien die behaupteten Umstände der Flucht der Klägerin vor ihren Entführern nicht glaubhaft. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die beiden Männer sie mit dem Zweck, sie zur Prostitution zu zwingen, entführt haben sollten, ohne Vorkehrungen zu treffen, um ihre Flucht zu verhindern.
Auch Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen nicht vor. Von einer erheblichen, individuellen und konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Klägerin im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sei insbesondere nicht auszugehen. Soweit sich die Klägerin hierzu darauf berufe, sie sei seit den schweren Völkerunruhen und kriegerischen Auseinandersetzungen im Kosovo psychisch traumatisiert, im Juli 2006 von zwei Männern vergewaltigt worden und suche daher dringend in ihrer Muttersprache eine psychiatrische bzw. psychotherapeutische Langzeittherapie, führe dies nicht zur Feststellung einer erheblichen konkreten und individuellen Gefahr im dargestellten Sinne. Hierzu habe sie bereits nicht glaubhaft und substantiiert vorgetragen, überhaupt behandlungsbedürftig erkrankt zu sein. Insbesondere habe sie kein Ereignis glaubhaft machen können, dass Ursache für eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung sei. Auch aus dem vorgelegten ärztlichen Attest vom 29.01.2007 ergebe sich nichts anderes, da hier lediglich die Aussagen der Schwägerin der Klägerin wiedergegeben würden und keine konkrete behandlungsbedürftige Erkrankung diagnostiziert sei.
Gegen den ihr am 19.04.2007 durch Niederlegung zur Postanstalt zugestellten Bescheid erhob die Klägerin am 04.05.2007 durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17.04.2007 zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,
sowie hilfsweise zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
Weiter beantragt die Klägerin, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und legt dazu die eidesstattliche Erklärung der Kanzleimitarbeiterin Jana Maria Sauer ihres Prozessbevollmächtigten vom 25.06.2007 vor.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt der Klage unter Berufung auf den angefochtenen Bescheid entgegen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 09.07.2008 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der Ausländerbehörde, deren Inhalt ebenso wie der Inhalt der aus der der Sitzungsniederschrift beiliegenden Liste aus der Dokumentation Serbien/Montenegro/Kosovo hervorgehenden Dokumente Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Da die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß mit einem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist, konnte trotz deren Ausbleiben im Termin verhandelt und entschieden werden.
Die erhobene Klage ist ungeachtet des Versäumnisses der Klagefrist zulässig, weil der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren ist. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit ordnungsgemäßer Antragstellung durch Vorlage der eidesstattlichen Erklärung der in seinem Büro angestellten Frau Jana Maria Sauer vom 25.06.2006 i. S. v. § 60 Abs. 2 Satz 2 glaubhaft gemacht, dass ein der Klägerin nicht zurechenbares Büroversehen vorliegt.
Die danach und im Übrigen zulässige Klage ist indes unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte, noch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG.
Zutreffend hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der von der Klägerin begehrten Anerkennung als Asylberechtigte entgegensteht, dass sie nach ihren eigenen Angaben auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat i. S. v. Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG und § 26 a Abs. 2 AsylVfG eingereist ist, ohne dass Ausnahmen i. S. d. § 26 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG vorliegen. Zur weiteren Begründung wird gem. § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides, dem die Kammer folgt, verwiesen.
Weiter zutreffend hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 weder ein Abschiebungsverbot i. S. v. § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt, noch sich im Übrigen aus § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ein Abschiebungsverbot ergibt. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Gründe der Begründung des angefochtenen Bescheides, denen die Kammer folgt, verwiesen, zumal die in der anberaumten mündlichen Verhandlung weder erschienene, noch vertretene Klägerin in ihrer Klageschrift über den Hinweis auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren keinerlei Klagegründe dargelegt hat.
Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs aus § 60 Abs. 1 AufenthG ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass auch dann, wenn der Klägerin die von ihr im Verwaltungsverfahren geschilderte Entführung und Vergewaltigung im Juli 2006 geglaubt wird, eine Gefährdung bei Rückkehr in den Kosovo jedenfalls deshalb schlechterdings ausscheidet, weil es sich bei den geschilderten Tathandlungen eindeutig um kriminelle und im Kosovo strafbare Machenschaften von Mädchenhändlern gehandelt hat, denen die Klägerin offensichtlich rein zufällig in die Hände gefallen ist. Anhaltspunkte dafür, dass sie nach einer Rückkehr weiteren derartigen Übergriffen ausgesetzt sein wird, hat die Klägerin weder vorgetragen, noch sind diese sonst ersichtlich. Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung der Kammer unter Berücksichtigung der aus der gerichtlichen Dokumentation hervorgehenden Erkenntnisse zur Sicherheitslage im Kosovo zum Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die im Kosovo präsenten albanischen und internationalen Sicherheitskräfte derzeit und in absehbarer Zukunft in der Lage sind kriminellen Machenschaften Dritter der geschilderten Art im Großen und Ganzen entgegen zu wirken.
Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Serbien (Kosovo) – Stand: September 2007 – vom 29.11.2007 -508-516.80/3 SRB,- zur Sicherheitslage: I, 3., II. 1.5; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 18.02.2008; Süddeutsche Zeitung vom 26.03.2008; Berliner Zeitung vom 16.06.2008; Neue Zürcher Zeitung vom 16.06.2008 und vom 20.06.2008; Nürnberger Nachrichten vom 11.07.2008
Von daher kann von einer Schutzlosigkeit der Klägerin nach Rückkehr nicht ausgegangen werden.
Zu der weiter von der Klägerin geltend gemachten psychischen Erkrankung, zu der sie im Klageverfahren nichts weiter vorgetragen hat, ist auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 AsylVfG; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Da die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß mit einem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist, konnte trotz deren Ausbleiben im Termin verhandelt und entschieden werden.
Die erhobene Klage ist ungeachtet des Versäumnisses der Klagefrist zulässig, weil der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren ist. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit ordnungsgemäßer Antragstellung durch Vorlage der eidesstattlichen Erklärung der in seinem Büro angestellten Frau Jana Maria Sauer vom 25.06.2006 i. S. v. § 60 Abs. 2 Satz 2 glaubhaft gemacht, dass ein der Klägerin nicht zurechenbares Büroversehen vorliegt.
Die danach und im Übrigen zulässige Klage ist indes unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte, noch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG.
Zutreffend hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der von der Klägerin begehrten Anerkennung als Asylberechtigte entgegensteht, dass sie nach ihren eigenen Angaben auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat i. S. v. Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG und § 26 a Abs. 2 AsylVfG eingereist ist, ohne dass Ausnahmen i. S. d. § 26 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG vorliegen. Zur weiteren Begründung wird gem. § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides, dem die Kammer folgt, verwiesen.
Weiter zutreffend hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 weder ein Abschiebungsverbot i. S. v. § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt, noch sich im Übrigen aus § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ein Abschiebungsverbot ergibt. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Gründe der Begründung des angefochtenen Bescheides, denen die Kammer folgt, verwiesen, zumal die in der anberaumten mündlichen Verhandlung weder erschienene, noch vertretene Klägerin in ihrer Klageschrift über den Hinweis auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren keinerlei Klagegründe dargelegt hat.
Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs aus § 60 Abs. 1 AufenthG ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass auch dann, wenn der Klägerin die von ihr im Verwaltungsverfahren geschilderte Entführung und Vergewaltigung im Juli 2006 geglaubt wird, eine Gefährdung bei Rückkehr in den Kosovo jedenfalls deshalb schlechterdings ausscheidet, weil es sich bei den geschilderten Tathandlungen eindeutig um kriminelle und im Kosovo strafbare Machenschaften von Mädchenhändlern gehandelt hat, denen die Klägerin offensichtlich rein zufällig in die Hände gefallen ist. Anhaltspunkte dafür, dass sie nach einer Rückkehr weiteren derartigen Übergriffen ausgesetzt sein wird, hat die Klägerin weder vorgetragen, noch sind diese sonst ersichtlich. Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung der Kammer unter Berücksichtigung der aus der gerichtlichen Dokumentation hervorgehenden Erkenntnisse zur Sicherheitslage im Kosovo zum Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die im Kosovo präsenten albanischen und internationalen Sicherheitskräfte derzeit und in absehbarer Zukunft in der Lage sind kriminellen Machenschaften Dritter der geschilderten Art im Großen und Ganzen entgegen zu wirken.
Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Serbien (Kosovo) – Stand: September 2007 – vom 29.11.2007 -508-516.80/3 SRB,- zur Sicherheitslage: I, 3., II. 1.5; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 18.02.2008; Süddeutsche Zeitung vom 26.03.2008; Berliner Zeitung vom 16.06.2008; Neue Zürcher Zeitung vom 16.06.2008 und vom 20.06.2008; Nürnberger Nachrichten vom 11.07.2008
Von daher kann von einer Schutzlosigkeit der Klägerin nach Rückkehr nicht ausgegangen werden.
Zu der weiter von der Klägerin geltend gemachten psychischen Erkrankung, zu der sie im Klageverfahren nichts weiter vorgetragen hat, ist auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 AsylVfG; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.