Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 19.09.2008 – 11 K 1055/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger und seine Ehefrau sind gemeinschaftlich jeweils zur Hälfte Eigentümer eines bebauten Grundstücks in A-Stadt mit der Postanschrift A-Straße. Das Grundstück verfügt über einen etwa 1100 qm großen Garten und ist an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen.
Am 13.01.1999 stellte der Kläger einen Antrag auf Ermäßigung der Abwassergebühren auf der Grundlage der Bestimmungen des § 6 Abs. 1 der Abwassergebührensatzung (im Folgenden: AWGS), wonach Gebührenpflichtige die Möglichkeit haben, sich auf Antrag eine nachweislich nicht in die gemeindliche Abwasseranlage gelangte Frisch- oder Brauchwassermenge von der Gesamtmenge des Abwassers absetzen zu lassen. Zur Begründung führte der Kläger aus, zu dem Wohnhaus gehöre eine größere Gartenfläche, die mit verschiedensten Pflanzen ausgestattet sei, zu deren Unterhaltung größere Mengen Gießwasser benötigt würden. Aus diesem Grund habe er die Firma … beauftragt, eine zu diesem Zweck dienende Wasserentnahmeuhr zu installieren. Die Uhr sei zwischenzeitlich eingebaut. Daher beantrage er die Gebührenermäßigung.
Mit an den Kläger gerichtetem Schreiben vom 20.01.1999 teilte die Beklagte folgendes mit:
„Das Wasserwerk der Gemeinde A-Stadt wurde inzwischen von mir mit der Abnahme Ihrer Anlage beauftragt. Ferner wurde veranlasst, dass nach Feststellung der satzungsgemäßen Installation bei der Gesamtberechnung der Abwassergebühren die Menge, die durch Ihren Zwischenzähler gelaufen ist, unberücksichtigt bleibt. Ferner weise ich Sie darauf hin, dass der Zähler nach Ablauf der Eichzeit auf Ihre Kosten neu geeicht werden muss und dass die Kosten für eine separate Kontrolle der Zähler in Zukunft angerechnet werden können.“
Bei der Erhebung der Kanalbenutzungsgebühren für die Jahre 1999 bis 2005 wurden Abwassermengen von bis zu 10 cbm von der Gesamtabwassermenge in Abzug gebracht. Die entsprechenden, jeweils an den Kläger gerichteten, Gebührenbescheide der Beklagten wurden bestandskräftig.
Im Oktober 2006 wurde im Rahmen der jährlichen Ablesung durch einen Mitarbeiter der Beklagten festgestellt, dass die Eichzeit des Gartenwasserzählers abgelaufen war. Dabei wurde der Ehefrau des Klägers mitgeteilt, dass eine Nacheichung oder der Einbau eines geeichten anderen Gerätes zu erfolgen habe. Am 25.10.2006 widersprach der Kläger dieser Anordnung.
Mit an den Kläger gerichteten Schreiben von 27.10.2006 ordnete die Beklagte an, dass der Kläger bis zum 10. November 2006 die Eichung bzw. den Neueinbau eines Gartenwasserzählers überprüfbar darzulegen habe; sollte dies nicht geschehen, werde ihm die ab Januar 1999 eingeräumte Vergünstigung ab sofort widerrufen.
Mit Schreiben vom 28.10.2006 focht der Kläger den Widerruf der ihm eingeräumten Vergünstigung an und beantragte die Erteilung eines rechtsbehelfsfähigen Bescheids. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Beklagte habe bislang weder die tatsächlichen noch die rechtlichen Gründe für den Widerruf mitgeteilt. § 6 der AWGS stütze den Widerruf nicht. Aufgrund dieser Vorschrift könne er vielmehr den Nachweis für die entnommene Wassermenge durch die Schätzung anhand des Vorjahresergebnisses führen.
Hierauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 07.11.2006 und führte aus, dass der Mengennachweis beim sogenannten „Gartenwasser“ hinsichtlich einer Absetzung bei der Gebührenanrechnung durch eine von der Gemeinde anerkannte Messeinrichtung oder durch andere prüffähige Unterlagen zu führen sei. In Einzelfällen könne geschätzt werden. Dieses Schätzverfahren sei logischerweise jedoch nur anwendbar bei den durch Schadensereignisse hervorgerufenen Versickerungen ins Erdreich, da hier von der Natur der Sache Messeinrichtungen nicht vorgehalten werden könnten. Bei den hier vorliegenden „geplanten Gartenwasserbefreiungen“ komme im Umkehrschluss zwangsläufig das Schätzverfahren eben nicht in Betracht. Die Gemeinde habe die Messeinrichtung anzuerkennen. Dies tue sie im Einvernehmen mit Eichgesetz und Eichordnung, indem sie auf geeichte Wassermesseinrichtungen abstelle.
Der Kläger legte mit Schreiben vom 11.11.2006 dar, § 6 Abs. 2 AWGS bestimme, wie der Nachweis der nicht in die gemeindlichen Abwasseranlagen gelangenden Wassermengen zu führen sei. Diese Norm sehe u.a. die Schätzung vor.
Mit an den Kläger gerichtetem Bescheid der Beklagten vom 27.11.2006 wurde die Gebührenbefreiung für einen Gartenwasserzähler am Anwesen mit der Begründung entzogen, der Gartenwasserzähler sei aufgrund des Ablaufs der Eichung nicht mehr als Nachweis der abzusetzenden Wassermenge geeignet, da er keine von der Gemeinde anerkannte Wassermesseinrichtung mehr sei. Der Bescheid wurde am 28.11.2006 an den Kläger als Einschreiben zur Post gegeben.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 06.12.2006 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Bescheid wende sich nur an ihn, er sei aber nur zur Hälfte Grundstückseigentümer. Um die seit dem Jahre 1999 bestehende privilegierende Wirkung aufzuheben, hätte der Bescheid sich auch an seine Ehefrau richten müssen. Zudem habe er das Schreiben der Beklagten vom 20.01.1999 mit dem Hinweis auf den Ablauf der Eichzeit nicht erhalten. Von einer ordnungsgemäßen Abnahme des Wasserzählers sei bei seiner Installation seitens der Beklagten abgesehen worden. Insgesamt würden die Voraussetzungen für den Widerruf eines begünstigenden und unanfechtbaren Verwaltungsaktes nach § 49 Abs. 2 Ziffer 1 bis 5 VwVfG nicht vorliegen.
Mit Schreiben vom 31.01.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, der Widerruf der Gebührenbefreiung erfasse den Zeitraum ab dem Jahr 2007.
Der Widerspruch wurde mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30. Mai 2007 ergangenen Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses - dem Kläger am 26.07.2007 zugestellt - zurückgewiesen.
Am 21.08.2007 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Zur Begründung führt er aus, der an ihn allein gerichtete Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil er gar nicht in der Lage sei, der Anordnung ohne Mitwirkung und Zustimmung seiner Ehefrau zu entsprechen. Der angefochtene Verwaltungsakt lege ihm damit eine unmögliche Leistung auf. Der Widerruf der Gebührenbefreiung sei zudem fehlerhaft und mutwillig. Er erlege ihm eine Maßnahme auf, die mit unangemessen hohen Kosten verbunden sei, ohne dass diese erforderlich seien, da die Berechnung des ersparten Abwassers ohne den Kostenaufwand eines geeichten Wasserzählers möglich sei, nämlich zum einen mittels ordnungsgemäßer Buchführung und zum anderen durch Schätzung, wozu der Kläger weiter ausführt.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 27.11.2006 und den Widerspruchsbescheid aufzuheben.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, unabhängig von der Frage des Zugangs des Schreibens vom 20.01.1999 sei dem Kläger jedenfalls seit Oktober 2006 unmissverständlich klar gewesen, dass der Gartenwasserzähler einer Eichung bedürfe. Die Satzung sehe auch primär den Nachweis durch einen geeichten Wasserzähler vor und lasse sonstige Nachweismöglichkeiten wie eine Schätzung nur dann zu, wenn ansonsten der Nachweis nicht erbracht werden könne. Hier sei der Nachweis durch eine geeichte Wasseruhr aber gerade möglich. Im Übrigen sei ein geeichter und verplombter Wasserzähler sowohl für die Gemeinde als auch für den Bürger eine unabhängige Dokumentation des Wasserverbrauchs, die spätere Streitigkeiten über den Wasserverbrauch im Regelfall vermeide. Zwar sei der Bescheid nur an den Kläger gerichtet. Nur dieser habe jedoch am 13.01.1999 einen entsprechenden Antrag gestellt. Alle Vorsprachen seit 2006 seien ebenfalls nur durch den Kläger erfolgt. Ihm allein seien daher auch ihre jeweiligen Schreiben zugesandt worden. Der entsprechenden Adressierung sei bislang nicht widersprochen worden. Daher sei der nur an den Kläger gerichtete Bescheid auch aus diesem Grund rechtlich nicht zu beanstanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen verwiesen, der zum Gegenstand der Beratung gemacht worden ist.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 40 Abs. 1, 42 Abs. 1 Alt. 1, 68 ff. VwGO zulässige Anfechtungsklage - über die im Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann - ist unbegründet.
Der Bescheid vom 27.11.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für den Widerruf der von der festgesetzten und angeforderten Kanalbenutzungsgebühr abzusetzenden Wassermenge ist der über § 12 Abs. 1 Nr. 3 Ziff. b, 12 Abs. 4 KAG anwendbare § 131 Abs. 2 Nr. 3 AO. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Beklagte aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Der Kläger hat am 13.01.1999 einen Antrag gemäß § 6 AWGS auf Absetzung von den Bemessungsgrundlagen der Kanalbenutzungsgebühren gestellt. Diesem Antrag ist - unabhängig davon, ob der Kläger den ausdrücklich stattgebenden Bescheid der Beklagten vom 20.01.1999 erhalten hat oder nicht - jedenfalls durch die jährlich erfolgten Absetzungen der nachweisbar nicht in die gemeindlichen Abwasseranlagen gelangten Wassermengen in den entsprechenden Kanalbenutzungsgebührenbescheiden der Jahre 1999 bis 2007 konkludent entsprochen worden; die in diesen bestandskräftig gewordenen Kanalbenutzungsgebührenbescheiden liegenden antragsgemäßen Absetzungen stellen insoweit jeweils einen (begünstigenden) Verwaltungsakt im Sinne der §§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Ziff. b KAG, 118 AO dar.
Mit dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 27.11.2006 wurden diese den Kläger begünstigenden Absetzungen mit Wirkung für die Zukunft (ab dem Jahre 2007) widerrufen.
Für diesen Widerruf liegt ein Widerrufsgrund im Sinne des § 131 Abs. 2 Nr. 3 AO vor. Darin, dass der Kläger ausdrücklich erklärt hat, der (Nach)eichungspflicht nicht nachkommen zu wollen, liegt eine nachträglich eingetretene Tatsache im Sinne des § 131 Abs. 2 Nr. 3 AO, die die Beklagte dazu berechtigt hätte, die Bewilligung von Absetzungen von den Bemessungsgrundlagen der Kanalbenutzungsgebühren nicht zu erlassen, da entgegen dem klägerischen Vorbringen eine Pflicht zur (Nach)eichung des diese Absetzungen messenden Wasserzählers aufgrund des § 6 Abs. 2 AWGS besteht. Nach § 6 Abs. 2 AWGS sind die abzusetzenden Wassermengen durch von der Gemeinde anerkannte Wassermesseinrichtungen oder durch andere prüfungsfähige Unterlagen nachzuweisen. Kann der Nachweis nicht oder nicht ausreichend erbracht werden, ist die der Abwasseranlage zugeführte Wassermenge nach Lage des Einzelfalles zu schätzen. Dabei besteht kein Anspruch auf Gebührenermäßigung, wenn der Gebührenpflichtige, aus Gründen, die er zu vertreten hat, den Nachweis der abgesetzten Wassermenge nicht führen kann. Diese Satzungsbestimmungen, insbesondere, dass der Nachweis des Umfanges der auf dem Grundstück verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermenge von dem Gebührenpflichtigen zu führen ist und zum Nachweis im Regelfall der Einbau geeigneter und geeichter Messgeräte verlangt wird, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Durch den in § 6 Abs. 2 Satz 1 AWGS verwendeten Begriff "anerkannte Wassermesseinrichtung" ergibt sich auch ohne eine entsprechende ausdrückliche Verweisung auf das Eichgesetz jedenfalls im Wege der Auslegung, dass die Wassermesseinrichtung den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen muss. § 1 des Eichgesetzes regelt dessen Zweck u.a. dahingehend, dass das Vertrauen in amtliche Messungen bestärkt wird. Nach § 2 Abs. 1 des Eichgesetzes müssen Messgeräte, die im amtlichen Verkehr verwendet werden, zugelassen und geeicht sein, sofern dies zur Gewährleistung der Messsicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall in Bezug auf die gemeindliche Festsetzung und Anforderung von nach dem Frischwassermaßstab berechneten Kanalbenutzungsgebühren (vgl. § 3 AGWS) erfüllt. Mit Blick auf diese bundesgesetzlichen Regelungen ist der vom Ortsgesetzgeber verwendete Be- griff der "anerkannten Wassermesseinrichtung" im Sinne einer den eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Messeinrichtung auszulegen. Eine solche Auslegung legt dem Kläger auch keine Maßnahme auf, die mit unangemessen hohen Kosten verbunden ist. Der Nachweis der nicht abgesetzten Wassermenge liegt ausschließlich in seinem Interesse. Im Hinblick darauf und in Anbetracht des Umstandes, dass der Frischwassermaßstab ohnehin nur ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist, ist es in einem solchen Fall dem Gebührenpflichtigen überlassen, ob er die Kosten des Nachweises durch die Eichung bzw. Nacheichung auf sich nimmt. Kein Gebührenpflichtiger ist nach der Satzung gezwungen, einen solchen geeichten Zwischenzähler einzubauen; tut er es nicht, kann er nichts absetzen. Hinzu kommt, dass die Veranlagung von Kanalbenutzungsgebühren ein Massenverfahren ist. Insoweit ist aus dem Gesichtspunkt der Praktikabilität des Gebührenmaßstabes die Sonderregelung, nicht eingeleitete Wassermengen primär durch geeichte Messgeräte nachweisen zu müssen, nicht zu beanstanden. Andere Nachweismöglichkeiten sind nämlich mit erheblichen Unsicherheitsfaktoren sowie hohem Verwaltungs- und Kostenaufwand verbunden und würden dem öffentlichen Interesse an einer gleichmäßigen Gebührenerhebung widersprechen. Insbesondere wäre eine Schätzung durch den Benutzer selbst oder die Beklagte angesichts der Möglichkeit, kostengünstig geeichte Messungen durchführen zu können, mit Blick auf die Ungenauigkeit der Schätzung keine geeignete Ermittlungsmethode. Dies alles berücksichtigend hat die Gemeinde A-Stadt ihr ortsgesetzgeberisches Ermessen nicht überschritten, wenn sie weitere Nachweismöglichkeiten als durch ein anerkanntes Messgerät (regelmäßig) nicht zulässt. Wegen des dem Ortsgesetzgeber in diesem Bereich zukommenden weiten Ermessens kann im Übrigen nicht gefordert werden, dass der zweckmäßigste, gerechteste oder wahrscheinlichste Maßstab für die Absetzung angewandt wird (siehe so schon Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.02.1974 -VII B 89.73- in KStZ 1974, 171). Vor dem Hintergrund dieser Grundsätze entspricht es daher der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur, dass hinsichtlich der Menge des nicht eingeleiteten Abwassers die Beweislast dem Benutzer auf seine Kosten auferlegt werden kann und eine satzungsmäßige Einschränkung der Nachweismöglichkeit durch eine geeichte Messeinrichtung zulässig ist (vgl. nur OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.10.1991 -2 L 144/91-, zitiert nach Juris; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2007, § 6 Rdnr. 387 m.w.N. aus der Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts).
Da die Wassermesseinrichtung des Klägers mangels Ablaufs der Eichdauer den eichrechtlichen Vorschriften nicht mehr entspricht, wäre die Beklagte berechtigt, die beantragte Absetzung nach § 6 Abs. 2 AWGS zu verweigern. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 131 Abs. 2 Nr. 3 AO liegen vor, insbesondere liegt der Widerruf im öffentlichen Interesse. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn bei einem Festhalten an der früheren Entscheidung der Begünstigte gegenüber anderen Gebührenpflichtigen bevorzugt würde (siehe hierzu statt vieler: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Stand: Juli 2007, § 131 TZ.22). So verhält es sich hier. Die Nichteichung des Wasserzählers als nachträglich eingetretene Tatsache ist auf das Verhalten des Klägers zurückzuführen und das entsprechende Verlangen der Beklagten auf Nacheichung ist für ihn mit Blick auf die Satzungsbestimmungen und das Eichgesetz auch voraussehbar, sodass ihm kein Vertrauensschutz zukommt. Unter diesen Gegebenheiten wäre das öffentliche Interesse an einer gleichmäßigen Gebührenerhebung gefährdet, wenn die Beklagte vorliegend auf den Nachweis durch eine geeichte Wassermesseinrichtung verzichten würde.
Es sind auch keine Ermessensfehler (vgl. § 131 Abs. 2 Nr. 3 AO „… darf … nur widerrufen werden.“) ersichtlich. Vor dem Hintergrund der in § 6 Abs. 2 AWGS auferlegten Nachweispflicht, dem Grundsatz des öffentlichen Interesses an der gleichmäßigen Durchsetzung der gebührenrechtlichen Ansprüche und der fehlenden Darlegung eines atypischen Sonderfalls durch den Kläger ist der Widerruf mit Blick auf den durch § 114 VwGO vorgegebenen Prüfungsumfang nicht zu beanstanden.
Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen ist das Vorgehen der Beklagten auch verhältnismäßig, insbesondere ist es dem Kläger als Miteigentümer des Grundstücks nicht unmöglich, ein § 6 Abs. 2 AWGS konformes Verhalten durchzuführen. Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheids ist ausschließlich der Widerruf einer allein vom Kläger beantragten und allein ihm erteilten Abwassergebührenbefreiung (vgl. insoweit Bl. 1,3 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten). Seiner Ehefrau gegenüber hätte dieser Widerruf gar nicht erfolgen können, weil ihr gegenüber keine Befreiung erteilt wurde. Eine Anordnung, einen geeichten Wasserzähler einbauen zu lassen, ist hier nicht im Streit.
Nach alldem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Gründe
Die gemäß §§ 40 Abs. 1, 42 Abs. 1 Alt. 1, 68 ff. VwGO zulässige Anfechtungsklage - über die im Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann - ist unbegründet.
Der Bescheid vom 27.11.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für den Widerruf der von der festgesetzten und angeforderten Kanalbenutzungsgebühr abzusetzenden Wassermenge ist der über § 12 Abs. 1 Nr. 3 Ziff. b, 12 Abs. 4 KAG anwendbare § 131 Abs. 2 Nr. 3 AO. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Beklagte aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Der Kläger hat am 13.01.1999 einen Antrag gemäß § 6 AWGS auf Absetzung von den Bemessungsgrundlagen der Kanalbenutzungsgebühren gestellt. Diesem Antrag ist - unabhängig davon, ob der Kläger den ausdrücklich stattgebenden Bescheid der Beklagten vom 20.01.1999 erhalten hat oder nicht - jedenfalls durch die jährlich erfolgten Absetzungen der nachweisbar nicht in die gemeindlichen Abwasseranlagen gelangten Wassermengen in den entsprechenden Kanalbenutzungsgebührenbescheiden der Jahre 1999 bis 2007 konkludent entsprochen worden; die in diesen bestandskräftig gewordenen Kanalbenutzungsgebührenbescheiden liegenden antragsgemäßen Absetzungen stellen insoweit jeweils einen (begünstigenden) Verwaltungsakt im Sinne der §§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Ziff. b KAG, 118 AO dar.
Mit dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 27.11.2006 wurden diese den Kläger begünstigenden Absetzungen mit Wirkung für die Zukunft (ab dem Jahre 2007) widerrufen.
Für diesen Widerruf liegt ein Widerrufsgrund im Sinne des § 131 Abs. 2 Nr. 3 AO vor. Darin, dass der Kläger ausdrücklich erklärt hat, der (Nach)eichungspflicht nicht nachkommen zu wollen, liegt eine nachträglich eingetretene Tatsache im Sinne des § 131 Abs. 2 Nr. 3 AO, die die Beklagte dazu berechtigt hätte, die Bewilligung von Absetzungen von den Bemessungsgrundlagen der Kanalbenutzungsgebühren nicht zu erlassen, da entgegen dem klägerischen Vorbringen eine Pflicht zur (Nach)eichung des diese Absetzungen messenden Wasserzählers aufgrund des § 6 Abs. 2 AWGS besteht. Nach § 6 Abs. 2 AWGS sind die abzusetzenden Wassermengen durch von der Gemeinde anerkannte Wassermesseinrichtungen oder durch andere prüfungsfähige Unterlagen nachzuweisen. Kann der Nachweis nicht oder nicht ausreichend erbracht werden, ist die der Abwasseranlage zugeführte Wassermenge nach Lage des Einzelfalles zu schätzen. Dabei besteht kein Anspruch auf Gebührenermäßigung, wenn der Gebührenpflichtige, aus Gründen, die er zu vertreten hat, den Nachweis der abgesetzten Wassermenge nicht führen kann. Diese Satzungsbestimmungen, insbesondere, dass der Nachweis des Umfanges der auf dem Grundstück verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermenge von dem Gebührenpflichtigen zu führen ist und zum Nachweis im Regelfall der Einbau geeigneter und geeichter Messgeräte verlangt wird, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Durch den in § 6 Abs. 2 Satz 1 AWGS verwendeten Begriff "anerkannte Wassermesseinrichtung" ergibt sich auch ohne eine entsprechende ausdrückliche Verweisung auf das Eichgesetz jedenfalls im Wege der Auslegung, dass die Wassermesseinrichtung den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen muss. § 1 des Eichgesetzes regelt dessen Zweck u.a. dahingehend, dass das Vertrauen in amtliche Messungen bestärkt wird. Nach § 2 Abs. 1 des Eichgesetzes müssen Messgeräte, die im amtlichen Verkehr verwendet werden, zugelassen und geeicht sein, sofern dies zur Gewährleistung der Messsicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall in Bezug auf die gemeindliche Festsetzung und Anforderung von nach dem Frischwassermaßstab berechneten Kanalbenutzungsgebühren (vgl. § 3 AGWS) erfüllt. Mit Blick auf diese bundesgesetzlichen Regelungen ist der vom Ortsgesetzgeber verwendete Be- griff der "anerkannten Wassermesseinrichtung" im Sinne einer den eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Messeinrichtung auszulegen. Eine solche Auslegung legt dem Kläger auch keine Maßnahme auf, die mit unangemessen hohen Kosten verbunden ist. Der Nachweis der nicht abgesetzten Wassermenge liegt ausschließlich in seinem Interesse. Im Hinblick darauf und in Anbetracht des Umstandes, dass der Frischwassermaßstab ohnehin nur ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist, ist es in einem solchen Fall dem Gebührenpflichtigen überlassen, ob er die Kosten des Nachweises durch die Eichung bzw. Nacheichung auf sich nimmt. Kein Gebührenpflichtiger ist nach der Satzung gezwungen, einen solchen geeichten Zwischenzähler einzubauen; tut er es nicht, kann er nichts absetzen. Hinzu kommt, dass die Veranlagung von Kanalbenutzungsgebühren ein Massenverfahren ist. Insoweit ist aus dem Gesichtspunkt der Praktikabilität des Gebührenmaßstabes die Sonderregelung, nicht eingeleitete Wassermengen primär durch geeichte Messgeräte nachweisen zu müssen, nicht zu beanstanden. Andere Nachweismöglichkeiten sind nämlich mit erheblichen Unsicherheitsfaktoren sowie hohem Verwaltungs- und Kostenaufwand verbunden und würden dem öffentlichen Interesse an einer gleichmäßigen Gebührenerhebung widersprechen. Insbesondere wäre eine Schätzung durch den Benutzer selbst oder die Beklagte angesichts der Möglichkeit, kostengünstig geeichte Messungen durchführen zu können, mit Blick auf die Ungenauigkeit der Schätzung keine geeignete Ermittlungsmethode. Dies alles berücksichtigend hat die Gemeinde A-Stadt ihr ortsgesetzgeberisches Ermessen nicht überschritten, wenn sie weitere Nachweismöglichkeiten als durch ein anerkanntes Messgerät (regelmäßig) nicht zulässt. Wegen des dem Ortsgesetzgeber in diesem Bereich zukommenden weiten Ermessens kann im Übrigen nicht gefordert werden, dass der zweckmäßigste, gerechteste oder wahrscheinlichste Maßstab für die Absetzung angewandt wird (siehe so schon Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.02.1974 -VII B 89.73- in KStZ 1974, 171). Vor dem Hintergrund dieser Grundsätze entspricht es daher der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur, dass hinsichtlich der Menge des nicht eingeleiteten Abwassers die Beweislast dem Benutzer auf seine Kosten auferlegt werden kann und eine satzungsmäßige Einschränkung der Nachweismöglichkeit durch eine geeichte Messeinrichtung zulässig ist (vgl. nur OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.10.1991 -2 L 144/91-, zitiert nach Juris; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2007, § 6 Rdnr. 387 m.w.N. aus der Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts).
Da die Wassermesseinrichtung des Klägers mangels Ablaufs der Eichdauer den eichrechtlichen Vorschriften nicht mehr entspricht, wäre die Beklagte berechtigt, die beantragte Absetzung nach § 6 Abs. 2 AWGS zu verweigern. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 131 Abs. 2 Nr. 3 AO liegen vor, insbesondere liegt der Widerruf im öffentlichen Interesse. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn bei einem Festhalten an der früheren Entscheidung der Begünstigte gegenüber anderen Gebührenpflichtigen bevorzugt würde (siehe hierzu statt vieler: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Stand: Juli 2007, § 131 TZ.22). So verhält es sich hier. Die Nichteichung des Wasserzählers als nachträglich eingetretene Tatsache ist auf das Verhalten des Klägers zurückzuführen und das entsprechende Verlangen der Beklagten auf Nacheichung ist für ihn mit Blick auf die Satzungsbestimmungen und das Eichgesetz auch voraussehbar, sodass ihm kein Vertrauensschutz zukommt. Unter diesen Gegebenheiten wäre das öffentliche Interesse an einer gleichmäßigen Gebührenerhebung gefährdet, wenn die Beklagte vorliegend auf den Nachweis durch eine geeichte Wassermesseinrichtung verzichten würde.
Es sind auch keine Ermessensfehler (vgl. § 131 Abs. 2 Nr. 3 AO „… darf … nur widerrufen werden.“) ersichtlich. Vor dem Hintergrund der in § 6 Abs. 2 AWGS auferlegten Nachweispflicht, dem Grundsatz des öffentlichen Interesses an der gleichmäßigen Durchsetzung der gebührenrechtlichen Ansprüche und der fehlenden Darlegung eines atypischen Sonderfalls durch den Kläger ist der Widerruf mit Blick auf den durch § 114 VwGO vorgegebenen Prüfungsumfang nicht zu beanstanden.
Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen ist das Vorgehen der Beklagten auch verhältnismäßig, insbesondere ist es dem Kläger als Miteigentümer des Grundstücks nicht unmöglich, ein § 6 Abs. 2 AWGS konformes Verhalten durchzuführen. Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheids ist ausschließlich der Widerruf einer allein vom Kläger beantragten und allein ihm erteilten Abwassergebührenbefreiung (vgl. insoweit Bl. 1,3 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten). Seiner Ehefrau gegenüber hätte dieser Widerruf gar nicht erfolgen können, weil ihr gegenüber keine Befreiung erteilt wurde. Eine Anordnung, einen geeichten Wasserzähler einbauen zu lassen, ist hier nicht im Streit.
Nach alldem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.