Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 24.09.2008 – 2 K 94/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger, kurdischer Volkszugehörigkeit. Eigenen Angaben zufolge reiste er am 02.09.2007 aus Italien kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am 05.09.2007 einen Asylantrag.
Am 13.09.2007 hörte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Kläger zu seinem Asylgesuch an. Dabei räumte der Kläger auf Vorhalt eines entsprechenden EURODAC-Treffers ein, in Italien festgenommen und in ein Flüchtlingslager gebracht worden zu sein. Des Weiteren gab er an, seine Heimat wegen seines yezidischen Glaubens verlassen zu haben.
Am 04.10.2007 richtete die Beklagte ein Übernahmeersuchen nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II VO) an Italien. Mit Schreiben vom 13.11.2007 erklärten die italienischen Behörden ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags des Klägers.
Unter dem 28.12.2007 stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag unzulässig sei und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an.
Nachdem die Prozessbevollmächtigten des Klägers dem Bundesamt mit Schreiben vom 23.01.2008 angezeigt hatten, dass der Kläger fortan durch sie vertreten werde, teilte das Bundesamt diesen mit Schriftsatz vom 24.01.2008 mit, dass der in den Verwaltungsakten enthaltene Bescheid durch einen neuen ersetzt werde, welcher die Vertretungsmacht berücksichtige.
Unter dem 25.01.2008 fertigte das Bundesamt einen entsprechenden neuen Bescheid, welcher ebenfalls dahin lautete, dass der Asylantrag unzulässig sei und die Abschiebung nach Italien angeordnet werde.
Am 28.01.2008 erhob der Kläger Klage gegen den „Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2007, bekannt gegeben am 22. Januar 2008“ und begehrte die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Irak, hilfsweise von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.
Am 08.02.2008 erweiterte der Kläger die Klage dahingehend, dass mit ihr neben der Aufhebung des Bescheides vom 28. Dezember 2007 auch die Aufhebung des Bescheides vom 25. Januar 2008, zugestellt am 04. Februar 2008, begehrt wurde.
Der Kläger macht geltend, sein Asylantrag dürfe nicht als unzulässig behandelt werden, nachdem die Beklagte bereits mit der Prüfung des Asylantrages begonnen habe. Er sei nämlich bei seiner Anhörung nicht nur zum Reiseweg, sondern auch ausführlich zu seinen Asylgründen befragt worden. Das Vorgehen der Beklagten, ungeachtet dessen ein Dublin-II-Verfahren einzuleiten, stehe im Widerspruch zur Dublin-II-VO. Nach Art. 3 Abs. 2 dieser VO werde ein Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, sobald er den eingereichten Asylantrag prüfe. Dafür reichten nach Art. 2 lit. e der VO alle Prüfungsvorgänge mit Ausnahme der Zuständigkeitsprüfung aus. Für die Zuständigkeitsprüfung sei aber lediglich die Prüfung des Reisewegs und eine Anfrage bei denjenigen Staaten erforderlich, die für eine Rücknahme in Betracht kämen. Vorliegend habe die Beklagte nach der Befragung zum Reiseweg jedoch eine eindeutige Anhörung zu den Asylgründen vorgenommen. Mit der Anhörung habe sich die Beklagte in die Prüfung des Asylantrages begeben und sei damit gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zuständig geworden. Die Prüfung einer Rücknahmeverpflichtung eines anderen Staates sei danach nicht mehr in Betracht gekommen. Zwar begründe die Dublin-II-VO nach herrschender Meinung lediglich Rechte und Pflichten zwischen den einzelnen Vertragsstaaten und könne ein Asylbewerber daraus keine subjektiven Rechte herleiten. Dies gelte allerdings nur so lange, wie ein Staat sich noch nicht für zuständig erklärt habe.
Sei damit von der Zuständigkeit der Beklagten für das Asylverfahren des Klägers auszugehen, habe er im Hinblick auf seine yezidische Glaubenszugehörigkeit entsprechend der ständigen Praxis der Beklagten auch einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG.
Ergänzend hat der Kläger darauf hingewiesen, nach der im Februar 2008 erfolgten ersten Rückführung nach Italien von den dortigen Behörden nicht betreut worden zu sein.
Des Weiteren hat er in dem gegen eine zweite Rückführung gerichteten Eilverfahren – 2 L 663/08 – geltend gemacht, noch minderjährig zu sein. Das in seinem Asylverfahren zugrunde gelegte Geburtsdatum „08.01.1990“ beruhe offensichtlich auf einem Übersetzungsfehler. Tatsächlich sei er erst am 08.01.1992 geboren. Von daher komme auch Art. 5 Abs. 1, 6 Satz 1 der Dublin-II-VO zum Tragen. Es handele sich bei ihm um einen unbegleiteten Minderjährigen, der in Deutschland mehrere Angehörige habe, darunter u.a. einen Cousin, der zu seinem Vormund bestellt worden sei. In Italien habe er demgegenüber keine Familienangehörigen.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
1. den Bescheid der Beklagten vom 28.12.2007, bekannt gegeben am 22.01.2008, aufzuheben,
2. festzustellen, dass die Beklagte für das Asylbegehren des Klägers zuständig ist,
3. die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Irak, hilfsweise Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestehen,
4. den Bescheid der Beklagten vom 25.01.2008, zugestellt am 04.02.2008, aufzuheben.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung beruft sie sich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 25.01.2008.
Bei dem „Bescheid vom 28.12.2007“ habe es sich um einen bloßen Entwurf gehandelt, der dem Kläger nicht zugestellt worden sei. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Bundesamt am 23.01.2008 angezeigt habe, dass der Kläger von ihm vertreten werde, sei dieser Bescheidentwurf geändert und der Bevollmächtigte in den Bescheid vom 25.01.2008 aufgenommen worden. Der Bescheid vom 25.01.2008 sei dann an die zuständige Ausländerbehörde zum Zwecke der Aushändigung übersandt und dem Kläger im Rahmen der Überstellung nach Italien übergeben worden. Abgesehen von der Aufnahme der Bevollmächtigten des Klägers im Bescheid vom 25.01.2008 sei dieser mit dem Entwurf vom 28.12.2007 inhaltsgleich.
Hinsichtlich des Einwandes des Klägers, nach seiner im Februar 2008 erfolgten Rückführung nach Italien von den dortigen Behörden nicht ordnungsgemäß betreut worden zu sein, weißt die Beklagte darauf hin, dass Italien ebenso wie alle Vertragsstaaten des Dubliner Übereinkommens verpflichtet sei, die gemeinsamen Mindeststandards für die Durchführung von Asylverfahren einzuhalten. Die konkrete Ausgestaltung des Verfahrens liege allerdings in der Verantwortung der Vertragsstaaten.
Der Kläger wurde am 01.02.2008 erstmals nach Italien zurückgeführt. Nach seiner Wiedereinreise erfolgte am 09.07.2008 eine erneute Rückführung.
Mit Schriftsätzen vom 03.06.2008 bzw. 23.05.2008 verzichteten der Kläger und die Beklagte auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Mit Beschluss der Kammer vom 04.09.2008 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 2 L 663/08 sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Ausländerakte des Landesverwaltungsamtes – Zentrale Ausländerbehörde - Bezug genommen, die der Entscheidung zugrunde lagen.
Entscheidungsgründe
Mit Einverständnis der Beteiligten kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist hinsichtlich Ziffer 1 des Klageantrags bereits unzulässig; im Übrigen ist sie unbegründet.
Soweit der Kläger unter Ziffer 1 seines Klageantrags die Aufhebung des „Bescheides der Beklagten vom 28.12.2007“ begehrt, fehlt es bereits am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage. Dabei kann dahinstehen, ob es sich – wie die Beklagte vorträgt – bei dem in den Akten befindlichen „Bescheid vom 28.12.2007“ lediglich um einen Entwurf gehandelt hat, der dem Kläger nie zugestellt wurde oder ob ein entsprechender Bescheid Rechtswirksamkeit erlangt hat. Lag insoweit nur ein Entwurf vor, ist eine Anfechtungsklage bereits unstatthaft, weil es an einem rechtswirksamen Bescheid, der den Kläger in seinen Rechten hätte verletzen können, fehlen würde. Hätte aber ein entsprechender Bescheid durch eine Bekanntgabe an den Kläger am 22.01.2008 Rechtswirksamkeit erlangt, so wäre dieser jedenfalls durch den dem Kläger am 01.02.2008 bekannt gegebenen, inhaltlich weitgehend deckungsgleichen Bescheid vom 25.01.2008 ersetzt worden. Dies war auch für den Kläger ohne Weiteres erkennbar, nachdem dessen Prozessbevollmächtigte auf die mit Schriftsatz vom 23.01.2008 erfolgte Anzeige der Vertretung des Klägers vom Bundesamt mit Schreiben vom 24.01.2008 ausdrücklich darauf hingewiesen worden waren, dass der bereits in der Akte enthaltene Bescheid durch einen neuen ersetzt werde, welcher die Vertretungsmacht der Prozessbevollmächtigten berücksichtige. Demnach hätte der „Bescheid vom 28.12.2007“ – sollte er überhaupt rechtswirksam geworden sein – mit der Zustellung des geänderten Bescheides vom 25.01.2008 zumindest für die nachfolgende Zeit seine Rechtswirksamkeit verloren und fehlte es insoweit zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) an einer fortdauernden Rechtsverletzung des Klägers.
Hinsichtlich der Ziffern 2 bis 4 des Klageantrags ist die Klage zulässig, aber unbegründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 25.01.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht gemäß § 27 a AsylVfG als unzulässig abgelehnt und dem Kläger gegenüber in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG die Abschiebung nach Italien angeordnet. Der Kläger hat demnach keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Gemäß § 27 a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Um eine solche Rechtsvorschrift handelt es sich bei der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist, vom 18.02.2003 (Amtsbl. L 50/1) (im Folgenden: Dublin-II-VO). Dem entsprechend richtet sich die Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Asylantrag nach den Kapiteln III bis V der Dublin-II-VO. Nach Art. 5 Abs. 1 der Dublin-II-VO finden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats in der in Kapitel III der VO genannten Rangfolge Anwendung.
Ausgehend davon ergibt sich vorliegend die Zuständigkeit Italiens für den Asylantrag des Klägers aus Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO. Nach dessen Satz 1 ist im Falle, dass auf der Grundlage von Beweismitteln und Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt wird, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, dieser Mitgliedsstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Vorliegend wurde auf der Grundlage eines EURODAC-Treffers festgestellt, dass der Kläger aus dem Irak kommend auf dem Seeweg zunächst illegal in Italien eingereist war, was dieser selbst in seiner Anhörung am 13.09.2007 auch eingeräumt hat. Aus der im EURODAC-System enthaltenen Kennziffer „IT 1 FG00R72“ folgt dabei des Weiteren, dass der Kläger in Italien (Buchst. „IT“) auch bereits einen Asylantrag (Nr. „1“) gestellt hat, denn gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 4 der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 werden Daten von Asylbewerbern mit „1“ gekennzeichnet. Dem entsprechend hat sich die Republik Italien mit Schreiben vom 13.11.2007 zur Wiederaufnahme des Klägers und Bearbeitung dessen Asylantrags bereit erklärt.
Der Kläger kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in seinem Fall gemäß Art. 6 Satz 1 Dublin-II-VO die Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung seines Asylantrages zuständig sei. Nach dieser Vorschrift ist im Falle, dass es sich bei einem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, der Mitgliedsstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt. Die Vorschrift kommt vorliegend bereits deshalb nicht zur Anwendung, weil es sich bei dem Kläger entgegen dessen Behauptung im Verfahren 2 L 663/08 nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt. Vielmehr ergibt sich aus dem von ihm im Asylverfahren vorgelegten Personalausweis eindeutig, dass der Kläger bereits volljährig ist. Ausweislich der vorliegenden Übersetzung des Personalausweises, welche von einem allgemein vereidigten Dolmetscher vorgenommen wurde, ist der Kläger am 08.01.1990 geboren, was nach der Vorlage des Ausweises auch in den Verwaltungsakten der Beklagten entsprechend aufgenommen und vom Kläger weder im Verwaltungs- noch im vorliegenden Klageverfahren beanstandet wurde. Soweit der Kläger im Verfahren 2 L 663/08 abweichend davon behauptete, erst am 08.01.1992 geboren zu sein, ist dies unglaubhaft.
Der vom Kläger im Verfahren 2 L 663/08 angeführten Geburtsurkunde kommt gegenüber dem im Original vorgelegten Personalausweis bereits deshalb keine Beweiskraft zu, weil der Kläger insoweit eine bloße Kopie zu den Akten reichte und diese nicht einmal von einem vereidigten Übersetzer übersetzen ließ. Die vorgelegte „Übersetzung“, die von einer Angestellten der Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgenommen worden sein soll, aber keinerlei Unterschrift oder sonstigen Nachweis für deren Urheberschaft aufweist, bietet im Übrigen nicht einmal annähernd Gewähr für deren Übereinstimmung mit der arabischen Kopie. Entgegen seiner Ankündigung hat der Kläger im Klageverfahren weder das Original der Geburtsurkunde noch eine den Anforderungen eines Beweismittels genügende Übersetzung vorgelegt. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der angeblichen Kopie der Geburtsurkunde des Klägers um eine Fälschung, der keinerlei Beweiswert zukommt. Dafür spricht im Übrigen auch ein in den Ausländerakten enthaltener Hinweis einer jungen Frau, wonach davon auszugehen ist, dass der Kläger dieser gegenüber am 03.04.2008 äußerte, seine Geburtsurkunde fälschen und ein Alter unter 18 Jahren angeben zu wollen, um legal in Deutschland leben zu dürfen.
Ist demnach davon auszugehen, dass der Kläger bereits volljährig ist, ist nicht erkennbar, dass dieser im Hinblick auf sein Alter ein schutzwürdiges Interesse an einer Prüfung seines Asylantrages in der Bundsrepublik Deutschland hat.
Ebenso wenig ergibt sich aus den Art. 7 bis 9 der Dublin-II-VO eine Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für das Asylverfahren des Klägers, was dieser auch selbst nicht geltend macht.
Das Vorbringen des Klägers, die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland ergebe sich daraus, dass diese von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-VO Gebrauch gemacht habe, bleibt ebenfalls erfolglos. Entgegen der Auffassung des Klägers kann vorliegend von einer Ausübung des Selbsteintrittsrechts vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides nicht ausgegangen werden. Insbesondere kann aus der seitens des Bundesamtes am 13.09.2007 durchgeführten Anhörung des Klägers keine derartige Schlussfolgerung gezogen werden. Diese Anhörung begründete kein Vertrauen darauf, dass sich die Bundesrepublik Deutschland für die Entscheidung über das Asylbegehren als zuständig erachtet. Vielmehr dient die Anhörung gerade auch dem Ziel, Angaben über Reisewege und Aufenthalte in anderen Staaten sowie darüber zu erhalten, ob bereits in anderen Staaten ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist und soll gerade auch eine Grundlage für eine Entscheidung nach § 27 a AsylVfG sein (vgl. § 25 Abs. 1 AsylVfG). Allein die Anhörung des Klägers reicht nicht aus, die für eine Übernahme notwendige Absicht, über das Asylbegehren auch in der Sache zu entscheiden, anzunehmen.
Vgl. VG Trier, Urteil vom 21.05.2008 – 2 K 48/08.TR -, juris unter Hinweis auf VG Karlsruhe, Urteil vom 18.03.2003 – A 5 K 12106/99 – und VG Bremen, Beschluss vom 07.04.2000 – 4 V 711/00.A -.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Kläger neben den an ihn gerichteten gezielten Fragen über seine Person, seinen Reiseweg sowie insbesondere seinen Aufenthalt in Italien Gelegenheit gegeben wurde, auch seine Asylgründe kurz vorzutragen, wobei die Niederschrift der Asylgründe aber lediglich etwa eine DIN A 4-Seite umfasst. Von einer intensiven Befragung zu den Asylgründen kann insoweit entgegen der Darstellung des Klägers nicht die Rede sein. Vielmehr belegt die Tatsache, dass der die Anhörung durchführende Sachbearbeiter ausweislich der Verwaltungsakten noch am Tag der Anhörung ein sogenanntes „Dublin-Verfahren“ einleitete und den Vorgang an das Dublin-Referat 431 abgab, dass die Anhörung als solche keine Ausübung des Selbsteintrittsrechts darstellte, sondern es in erster Linie zunächst um die Prüfung der Zuständigkeit ging.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. Dabei kann dahinstehen, ob bzw. inwieweit die Selbsteintrittskompetenz eines EU-Mitgliedsstaates nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO überhaupt ein subjektives Recht eines Asylbewerbers zu begründen vermag oder ob es sich dabei um ein bloßes Recht des einzelnen Unterzeichnerstaates des Dubliner Übereinkommens im Verhältnis zu den anderen Unterzeichnerstaaten handelt.
Vgl. zum Streitstand u.a. VG München, Urteil vom 30.05.2008 – M 16 K 07.51049 -; VG Ansbach, Urteil vom 18.07.2008 – AN 19 K 08.30206 -; juris.
Jedenfalls sind Gründe, die die Beklagte verpflichten könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
Insbesondere sind keine besonderen humanitären Gründe im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO erkennbar, die Anlass für eine Prüfung des Asylantrags des Klägers in der Bundsrepublik Deutschland böten. Allein der Aufenthalt mehrerer Verwandter des volljährigen Klägers in der Bundesrepublik Deutschland, bei denen es sich allesamt nicht um „Familienangehörige“ im Sinne von Art. 2 lit. i Dublin-II-VO handelt, reicht dafür nicht aus.
Der Einwand des Klägers, dass er nach seiner ersten Rückführung nach Italien im Februar 2008 von den dortigen Behörden nicht betreut worden sei, verhilft ihm ebenfalls nicht weiter. Zum einen hält das Gericht diese Behauptung ebenso für unglaubhaft wie die zur Erlangung eines legalen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland zuletzt geltend gemachte Minderjährigkeit. Es ist nicht ersichtlich, warum die italienischen Behörden, nachdem sie mit Schreiben vom 13.11.2007 gegenüber der Beklagten ausdrücklich ihre Bereitschaft zur Wiederaufnahme des Klägers und Bearbeitung dessen Asylantrages erklärt hatten, diesen „weggeschickt“ haben sollten, falls er tatsächlich dort vorstellig wurde. Zum anderen ist die Durchführung eines Asylverfahrens in Italien zunächst Sache der Republik Italien und wäre es allein Aufgabe der Organe der Europäischen Union, die Einhaltung der durch Europäisches Recht vorgegebenen Mindeststandards durchzusetzen.
Vgl. VG München, Urteil vom 07.03.2008 – M 4 K 08.50006 -, juris.
Der Kläger könnte und müsste sich insoweit gegebenenfalls an diese wenden.
Ist nach alledem die Zuständigkeit Italiens gegeben, so ist die im Bescheid des Bundesamtes vom 25.01.2008 getroffene Feststellung, der Asylantrag sei unzulässig, gemäß § 27 a AsylVfG rechtmäßig.
Dies gilt gemäß § 34 a Abs. 1 AsylVfG auch für die im Bescheid ausgesprochene Abschiebungsanordnung. Nachdem die Republik Italien hinsichtlich des Klägers mit Schreiben vom 13.11.2007 die Wiederaufnahmebereitschaft erklärt und auch die Überstellungsmodalitäten mitgeteilt hatte, stand der Anordnung der Abschiebung nichts entgegen.
Der Kläger hat somit gegenüber der Beklagten weder einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 AufenthG betreffend den Irak noch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Der Republik Italien obliegt nämlich nicht nur die Prüfung des Anspruchs auf Asyl, sondern auch der Ansprüche auf Feststellung herkunftsbezogener Abschiebungshindernisse i.S.v. § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG (vgl. Art. 2 lit. e Dublin-II-VO).
Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Mit Einverständnis der Beteiligten kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist hinsichtlich Ziffer 1 des Klageantrags bereits unzulässig; im Übrigen ist sie unbegründet.
Soweit der Kläger unter Ziffer 1 seines Klageantrags die Aufhebung des „Bescheides der Beklagten vom 28.12.2007“ begehrt, fehlt es bereits am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage. Dabei kann dahinstehen, ob es sich – wie die Beklagte vorträgt – bei dem in den Akten befindlichen „Bescheid vom 28.12.2007“ lediglich um einen Entwurf gehandelt hat, der dem Kläger nie zugestellt wurde oder ob ein entsprechender Bescheid Rechtswirksamkeit erlangt hat. Lag insoweit nur ein Entwurf vor, ist eine Anfechtungsklage bereits unstatthaft, weil es an einem rechtswirksamen Bescheid, der den Kläger in seinen Rechten hätte verletzen können, fehlen würde. Hätte aber ein entsprechender Bescheid durch eine Bekanntgabe an den Kläger am 22.01.2008 Rechtswirksamkeit erlangt, so wäre dieser jedenfalls durch den dem Kläger am 01.02.2008 bekannt gegebenen, inhaltlich weitgehend deckungsgleichen Bescheid vom 25.01.2008 ersetzt worden. Dies war auch für den Kläger ohne Weiteres erkennbar, nachdem dessen Prozessbevollmächtigte auf die mit Schriftsatz vom 23.01.2008 erfolgte Anzeige der Vertretung des Klägers vom Bundesamt mit Schreiben vom 24.01.2008 ausdrücklich darauf hingewiesen worden waren, dass der bereits in der Akte enthaltene Bescheid durch einen neuen ersetzt werde, welcher die Vertretungsmacht der Prozessbevollmächtigten berücksichtige. Demnach hätte der „Bescheid vom 28.12.2007“ – sollte er überhaupt rechtswirksam geworden sein – mit der Zustellung des geänderten Bescheides vom 25.01.2008 zumindest für die nachfolgende Zeit seine Rechtswirksamkeit verloren und fehlte es insoweit zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) an einer fortdauernden Rechtsverletzung des Klägers.
Hinsichtlich der Ziffern 2 bis 4 des Klageantrags ist die Klage zulässig, aber unbegründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 25.01.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht gemäß § 27 a AsylVfG als unzulässig abgelehnt und dem Kläger gegenüber in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG die Abschiebung nach Italien angeordnet. Der Kläger hat demnach keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Gemäß § 27 a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Um eine solche Rechtsvorschrift handelt es sich bei der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist, vom 18.02.2003 (Amtsbl. L 50/1) (im Folgenden: Dublin-II-VO). Dem entsprechend richtet sich die Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Asylantrag nach den Kapiteln III bis V der Dublin-II-VO. Nach Art. 5 Abs. 1 der Dublin-II-VO finden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats in der in Kapitel III der VO genannten Rangfolge Anwendung.
Ausgehend davon ergibt sich vorliegend die Zuständigkeit Italiens für den Asylantrag des Klägers aus Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO. Nach dessen Satz 1 ist im Falle, dass auf der Grundlage von Beweismitteln und Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt wird, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, dieser Mitgliedsstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Vorliegend wurde auf der Grundlage eines EURODAC-Treffers festgestellt, dass der Kläger aus dem Irak kommend auf dem Seeweg zunächst illegal in Italien eingereist war, was dieser selbst in seiner Anhörung am 13.09.2007 auch eingeräumt hat. Aus der im EURODAC-System enthaltenen Kennziffer „IT 1 FG00R72“ folgt dabei des Weiteren, dass der Kläger in Italien (Buchst. „IT“) auch bereits einen Asylantrag (Nr. „1“) gestellt hat, denn gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 4 der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 werden Daten von Asylbewerbern mit „1“ gekennzeichnet. Dem entsprechend hat sich die Republik Italien mit Schreiben vom 13.11.2007 zur Wiederaufnahme des Klägers und Bearbeitung dessen Asylantrags bereit erklärt.
Der Kläger kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in seinem Fall gemäß Art. 6 Satz 1 Dublin-II-VO die Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung seines Asylantrages zuständig sei. Nach dieser Vorschrift ist im Falle, dass es sich bei einem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, der Mitgliedsstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt. Die Vorschrift kommt vorliegend bereits deshalb nicht zur Anwendung, weil es sich bei dem Kläger entgegen dessen Behauptung im Verfahren 2 L 663/08 nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt. Vielmehr ergibt sich aus dem von ihm im Asylverfahren vorgelegten Personalausweis eindeutig, dass der Kläger bereits volljährig ist. Ausweislich der vorliegenden Übersetzung des Personalausweises, welche von einem allgemein vereidigten Dolmetscher vorgenommen wurde, ist der Kläger am 08.01.1990 geboren, was nach der Vorlage des Ausweises auch in den Verwaltungsakten der Beklagten entsprechend aufgenommen und vom Kläger weder im Verwaltungs- noch im vorliegenden Klageverfahren beanstandet wurde. Soweit der Kläger im Verfahren 2 L 663/08 abweichend davon behauptete, erst am 08.01.1992 geboren zu sein, ist dies unglaubhaft.
Der vom Kläger im Verfahren 2 L 663/08 angeführten Geburtsurkunde kommt gegenüber dem im Original vorgelegten Personalausweis bereits deshalb keine Beweiskraft zu, weil der Kläger insoweit eine bloße Kopie zu den Akten reichte und diese nicht einmal von einem vereidigten Übersetzer übersetzen ließ. Die vorgelegte „Übersetzung“, die von einer Angestellten der Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgenommen worden sein soll, aber keinerlei Unterschrift oder sonstigen Nachweis für deren Urheberschaft aufweist, bietet im Übrigen nicht einmal annähernd Gewähr für deren Übereinstimmung mit der arabischen Kopie. Entgegen seiner Ankündigung hat der Kläger im Klageverfahren weder das Original der Geburtsurkunde noch eine den Anforderungen eines Beweismittels genügende Übersetzung vorgelegt. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der angeblichen Kopie der Geburtsurkunde des Klägers um eine Fälschung, der keinerlei Beweiswert zukommt. Dafür spricht im Übrigen auch ein in den Ausländerakten enthaltener Hinweis einer jungen Frau, wonach davon auszugehen ist, dass der Kläger dieser gegenüber am 03.04.2008 äußerte, seine Geburtsurkunde fälschen und ein Alter unter 18 Jahren angeben zu wollen, um legal in Deutschland leben zu dürfen.
Ist demnach davon auszugehen, dass der Kläger bereits volljährig ist, ist nicht erkennbar, dass dieser im Hinblick auf sein Alter ein schutzwürdiges Interesse an einer Prüfung seines Asylantrages in der Bundsrepublik Deutschland hat.
Ebenso wenig ergibt sich aus den Art. 7 bis 9 der Dublin-II-VO eine Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für das Asylverfahren des Klägers, was dieser auch selbst nicht geltend macht.
Das Vorbringen des Klägers, die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland ergebe sich daraus, dass diese von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-VO Gebrauch gemacht habe, bleibt ebenfalls erfolglos. Entgegen der Auffassung des Klägers kann vorliegend von einer Ausübung des Selbsteintrittsrechts vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides nicht ausgegangen werden. Insbesondere kann aus der seitens des Bundesamtes am 13.09.2007 durchgeführten Anhörung des Klägers keine derartige Schlussfolgerung gezogen werden. Diese Anhörung begründete kein Vertrauen darauf, dass sich die Bundesrepublik Deutschland für die Entscheidung über das Asylbegehren als zuständig erachtet. Vielmehr dient die Anhörung gerade auch dem Ziel, Angaben über Reisewege und Aufenthalte in anderen Staaten sowie darüber zu erhalten, ob bereits in anderen Staaten ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist und soll gerade auch eine Grundlage für eine Entscheidung nach § 27 a AsylVfG sein (vgl. § 25 Abs. 1 AsylVfG). Allein die Anhörung des Klägers reicht nicht aus, die für eine Übernahme notwendige Absicht, über das Asylbegehren auch in der Sache zu entscheiden, anzunehmen.
Vgl. VG Trier, Urteil vom 21.05.2008 – 2 K 48/08.TR -, juris unter Hinweis auf VG Karlsruhe, Urteil vom 18.03.2003 – A 5 K 12106/99 – und VG Bremen, Beschluss vom 07.04.2000 – 4 V 711/00.A -.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Kläger neben den an ihn gerichteten gezielten Fragen über seine Person, seinen Reiseweg sowie insbesondere seinen Aufenthalt in Italien Gelegenheit gegeben wurde, auch seine Asylgründe kurz vorzutragen, wobei die Niederschrift der Asylgründe aber lediglich etwa eine DIN A 4-Seite umfasst. Von einer intensiven Befragung zu den Asylgründen kann insoweit entgegen der Darstellung des Klägers nicht die Rede sein. Vielmehr belegt die Tatsache, dass der die Anhörung durchführende Sachbearbeiter ausweislich der Verwaltungsakten noch am Tag der Anhörung ein sogenanntes „Dublin-Verfahren“ einleitete und den Vorgang an das Dublin-Referat 431 abgab, dass die Anhörung als solche keine Ausübung des Selbsteintrittsrechts darstellte, sondern es in erster Linie zunächst um die Prüfung der Zuständigkeit ging.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. Dabei kann dahinstehen, ob bzw. inwieweit die Selbsteintrittskompetenz eines EU-Mitgliedsstaates nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO überhaupt ein subjektives Recht eines Asylbewerbers zu begründen vermag oder ob es sich dabei um ein bloßes Recht des einzelnen Unterzeichnerstaates des Dubliner Übereinkommens im Verhältnis zu den anderen Unterzeichnerstaaten handelt.
Vgl. zum Streitstand u.a. VG München, Urteil vom 30.05.2008 – M 16 K 07.51049 -; VG Ansbach, Urteil vom 18.07.2008 – AN 19 K 08.30206 -; juris.
Jedenfalls sind Gründe, die die Beklagte verpflichten könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
Insbesondere sind keine besonderen humanitären Gründe im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO erkennbar, die Anlass für eine Prüfung des Asylantrags des Klägers in der Bundsrepublik Deutschland böten. Allein der Aufenthalt mehrerer Verwandter des volljährigen Klägers in der Bundesrepublik Deutschland, bei denen es sich allesamt nicht um „Familienangehörige“ im Sinne von Art. 2 lit. i Dublin-II-VO handelt, reicht dafür nicht aus.
Der Einwand des Klägers, dass er nach seiner ersten Rückführung nach Italien im Februar 2008 von den dortigen Behörden nicht betreut worden sei, verhilft ihm ebenfalls nicht weiter. Zum einen hält das Gericht diese Behauptung ebenso für unglaubhaft wie die zur Erlangung eines legalen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland zuletzt geltend gemachte Minderjährigkeit. Es ist nicht ersichtlich, warum die italienischen Behörden, nachdem sie mit Schreiben vom 13.11.2007 gegenüber der Beklagten ausdrücklich ihre Bereitschaft zur Wiederaufnahme des Klägers und Bearbeitung dessen Asylantrages erklärt hatten, diesen „weggeschickt“ haben sollten, falls er tatsächlich dort vorstellig wurde. Zum anderen ist die Durchführung eines Asylverfahrens in Italien zunächst Sache der Republik Italien und wäre es allein Aufgabe der Organe der Europäischen Union, die Einhaltung der durch Europäisches Recht vorgegebenen Mindeststandards durchzusetzen.
Vgl. VG München, Urteil vom 07.03.2008 – M 4 K 08.50006 -, juris.
Der Kläger könnte und müsste sich insoweit gegebenenfalls an diese wenden.
Ist nach alledem die Zuständigkeit Italiens gegeben, so ist die im Bescheid des Bundesamtes vom 25.01.2008 getroffene Feststellung, der Asylantrag sei unzulässig, gemäß § 27 a AsylVfG rechtmäßig.
Dies gilt gemäß § 34 a Abs. 1 AsylVfG auch für die im Bescheid ausgesprochene Abschiebungsanordnung. Nachdem die Republik Italien hinsichtlich des Klägers mit Schreiben vom 13.11.2007 die Wiederaufnahmebereitschaft erklärt und auch die Überstellungsmodalitäten mitgeteilt hatte, stand der Anordnung der Abschiebung nichts entgegen.
Der Kläger hat somit gegenüber der Beklagten weder einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 AufenthG betreffend den Irak noch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Der Republik Italien obliegt nämlich nicht nur die Prüfung des Anspruchs auf Asyl, sondern auch der Ansprüche auf Feststellung herkunftsbezogener Abschiebungshindernisse i.S.v. § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG (vgl. Art. 2 lit. e Dublin-II-VO).
Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.