Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 24.09.2008 – 5 K 1100/07
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 16.11.2006, Az. 9/06/B/G, und der Widerspruchsbescheid vom 30.05.2007 werden hinsichtlich eines Betrages von 360,00 Euro aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 8.570,02 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen drei Gebührenbescheide der Beklagten vom 16.11.2006.
Unter dem 03.10.2006 beantragten die Kläger bei der Beklagten zur Realisierung ihres Bauvorhabens erfolgreich Befreiungen von verschiedenen Festsetzungen des Bebauungsplanes „…“. Unter dem 16.11.2006 wurden sodann im Anschluss folgende Bescheide erlassen:
1. Befreiung wegen der Überschreitung der Geschossflächenzahl. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 4.458,24 Euro festgesetzt (Az. 6/06/B/G).
2. Befreiung wegen der Überschreitung der Baugrenze - festgesetzte Gebühr: 4.487,52 Euro (Az. 7/06/B/G).
3. Befreiung wegen Überschreitung der Geschossigkeit - festgesetzte Gebühr: 3.211,78 Euro (Az. 8/06/B/G).
4. Befreiung wegen der Flächen für Stellplätze außerhalb der Baugrenzen und Baulinien - festgesetzte Gebühr: 900,00 Euro (Az. 9/06/B/G).
Gegen die Gebührenbescheide legten die Kläger am 11.12.2006 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie vortrugen, es dürfe für die Befreiungen nur ein Gebührentatbestand in Rechnung gestellt werden.
Durch aufgrund der Beratung vom 30.05.2007 ergangenem Widerspruchsbescheid wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In den Gründen heißt es, Rechtsgrundlage der Gebührenanforderungen sei § 1 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1a des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (Saarländisches Gebührengesetz - § 1 Abs 1 Nr 1a -) i.V.m. Ziffer 27.1.1. des Besonderen Gebührenverzeichnisses der Bauaufsichtsbehörden (GebVerzBauaufsicht).
Gemäß Ziffer 27.1.1. GebVerzBauaufsicht würden für grundstücksflächenbezogene Ausnahmen/Befreiungen von den Vorschriften des Baugesetzbuches sowie von Vorschriften aufgrund des Baugesetzbuches Gebühren nach einer dort festgelegten Berechnungsformel erhoben. Im vorliegenden Fall seien Befreiungen wegen Überschreitung der Geschossflächenzahl, der Baugrenze und der Geschossigkeit erteilt worden. Hinzu komme die Befreiung wegen der Herstellung von Stellplätzen außerhalb der Baugrenzen und Baulinien. Aufgrund des Wortlauts der Regelung der Ziffer 27.1. i. V. m. Ziffer 27.1.1. ergebe sich, dass bei der Prüfung der Befreiungen für jede Prüfung eine gesonderte Gebühr zu erheben sei. Danach gebe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass bei mehreren Befreiungen eine einheitliche Gesamtgebühr festgesetzt werden könne. Zu Grunde zu legen sei nach der Berechnungsformel der jeweilige Flächenvorteil, welcher mit den übrigen Faktoren (Bodenrichtwert = Euro/m² und nutzungsabhängiger Prozentsatz) zu multiplizieren sei. Eine Ermäßigung der Gebühren wegen der Prüfung mehrerer Befreiungen sei nicht möglich. Die im Gebührenverzeichnis vorgesehenen Ermäßigungstatbestände seien nicht einschlägig. Ebenso wenig liege ein Ermäßigungstatbestand nach § 9 SaarlGebG vor.
Der Bescheid wurde den Klägern am 03.08.2007 zugestellt.
Mit ihrer am 30.08.2007 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren teilweise weiter. Sie führen aus, ihre Klage richte sich nur gegen die Gebührenbescheide 6/06, 8/06 und 9/06. Diese seien rechtswidrig, da die streitige Gebührenveranlagung keine zureichende Rechtsgrundlage im geltenden Gebührenrecht finde. Zwar würden gemäß Ziffer 27.1.1. GebVerzBauaufsicht für grundstücksflächenbezogene Befreiungen von den Vorschriften des Baugesetzbuchs sowie von Vorschriften auf Grund des Baugesetzbuchs - hier des Bebauungsplans - betreffend das Überschreiten der zulässigen Grundflächen-/ Geschossflächenzahl, das Überschreiten der zulässigen Anzahl der Vollgeschosse sowie das Vortreten vor die Baugrenze/Baulinie Gebühren nach einer dort festgesetzten Berechnungsformel erhoben. Die Beklagte habe auch als zuständige Bauaufsichtsbehörde die Befreiungen erteilt und die jeweiligen Gebühren für diese Amtshandlungen rechnerisch zutreffend ermittelt. Ziffer 27.1.1. GebVerzBauaufsicht entspreche aber nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 6 Abs. 3 SGebG. Nach dieser Bestimmung richteten sich die Gebührensätze für Verwaltungsgebühren nach dem auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges; bei Bemessung der Höhe der Verwaltungsgebühren sei der Nutzen der staatlichen Leistung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen.
Allerdings dürfe die danach zulässige teilweise Abschöpfung der mit der Befreiung verbundenen wirtschaftlichen Vorteile der höheren baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks im Blick auf die gebotene "Berücksichtigung" nicht unverhältnismäßig ausfallen und insbesondere nicht dem Äquivalenzprinzip widersprechen, also nicht außer Verhältnis zu den Kosten der Amtshandlung geraten. Nach ihrer Struktur trage Ziffer 27.1.1. GebVerzBauaufsicht dem nicht Rechnung. Die jeweilige, am Flächenvorteil ausgerichtete Gebühr entstehe ohne Rücksicht darauf, ob ein einzelnes Bauvorhaben mehrerer Befreiungen bedürfe, die ineinander griffen, aber zu keiner Vervielfachung der baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks führten, so dass die Summe der ermittelten Flächenvorteile den wirtschaftlichen Wert der Befreiungen auch nicht mehr annähernd abbilde. Dies sei bei der vorliegenden Gebührenveranlagung augenfällig. Der bei Ansatz sämtlicher Befreiungen ermittelte Flächenvorteil belaufe sich auf 290,78 m². Dem gegenüber hätten sie für ihr Bauvorhaben lediglich 92,88 m² an zusätzlicher Geschossfläche gewonnen, die vorrangig den wirtschaftlichen Vorteil bestimme. Die durch die anderen Befreiungen ermöglichte Gestaltung und Stellung des Baukörpers seien insoweit nachrangig. Die hierfür insgesamt geforderten Gebühren in Höhe von 13.057,54 EUR seien mit den gesetzlichen Vorgaben unvereinbar.
Da ihr Bauvorhaben angesichts der heute üblichen Größe von Baugrundstücken keinen atypischen und aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu vernachlässigenden Einzelfall darstelle, sei Ziffer 27.1.1. GebVerzBauaufsicht mangels jeglicher Abstufung der Befreiungstatbestände, Kappungsgrenze oder anderweitiger Ausnahmeregelung wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig. Es sei allenfalls denkbar, das Regelungsdefizit der Ziffer 27.1.1. GebVerzBauaufsicht nach den Grundsätzen der normergänzenden Rechtsfortbildung dahingehend zu beheben, dass in Fällen der hier vorliegenden Art der Gebührenveranlagung der Höchste von mehreren Flächenvorteilen zu Grunde gelegt werde. Demgemäß hätten sie davon abgesehen, den Gebührenbescheid 7/06B/G zum Gegenstand der Klage zu machen.
Die Kläger beantragen,
die Gebührenbescheide 6/06/B/G, 8/06/B/G und 9/06/B/G der Beklagten vom 16.11.2006 und den auf Grund der Beratung vom 30.05.2007 ergangenen Widerspruchsbescheid aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt aus, die Gebührenbescheide seien fehlerfrei nach dem Besonderen Gebührenverzeichnisses der Bauaufsichtsbehörden erlassen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten sowie der Akte des Widerspruchsverfahrens, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
Gegenstand der Klage sind die drei Gebührenbescheide 6/06/B/G, 8/06/B/G und 9/06/B/G der Beklagten vom 16.11.2006 in der Gestalt, die sie durch den auf Grund der Beratung vom 30.05.2007 ergangenen Widerspruchsbescheid gefunden haben (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Klage hat nur hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 360,-- Euro aus dem Bescheid mit dem Az. 9/06/B/G Erfolg, da dieser insoweit rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die in den angegriffenen Bescheiden erhobenen Gebühren sind § 1 Abs. 1 a und Abs. 2 und § 7 Abs. 1 SaarlGebG in Verbindung mit Ziffer 27.1.1. des Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes (GebVerzBauaufsicht) vom 10.04.2003 (ABl. S. 1194).
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 a SaarlGebG sind für Amtshandlungen der Verwaltungsbehörden des Landes Gebühren zu erheben, soweit die Amtshandlungen in dem Allgemeinen oder einem Besonderen Gebührenverzeichnis aufgeführt sind. Das Allgemeine und die Besonderen Gebührenverzeichnisse werden nach § 1 Abs. 2 SaarlGebG durch Rechtsverordnung gemäß den §§ 5 und 6 erlassen. § 5 Abs. 2 SaarlGebG ermächtigt das zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen die Besonderen Gebührenverzeichnisse sowie ihre Durchführungsbestimmungen, Änderungen und Ergänzungen zu erlassen. In das Allgemeine und die Besonderen Gebührenverzeichnisse dürfen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SaarlGebG nur Amtshandlungen und Inanspruchnahmen staatlicher Einrichtungen aufgenommen werden, die individuell zurechenbar sind. Die Gebührenverzeichnisse enthalten feste Gebühren, Wert- und Rahmengebühren (§ 6 Abs. 2 SGebG). Nach § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 3 SaarlGebG richten sich die Gebühren bei den festen und den Rahmengebühren nach dem auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges, bei der Bemessung der Höhe der Verwaltungsgebühren ist der Nutzen der staatlichen Leistung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen.
Auf dieser Grundlage hat das Ministerium für Umwelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten mit Verordnung vom 10.04.2003 ein Besonderes Gebührenverzeichnis für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes (GebVerzBauaufsicht) erlassen.
Den hier im Streit stehenden Gebührenbescheiden liegt Ziffer 27.1.1. i.V.m. Ziffer 27.1.6. zugrunde, der zur Ziffer 27.1 gehört, die lautet: "Ausnahmen/Befreiungen von den Vorschriften des Baugesetzbuches sowie von Vorschriften auf Grund des Baugesetzbuches ". Diese Text-Nummer ist einschlägig. Mit den Bescheiden vom 16.11.2006 wurden Befreiungen wegen der Überschreitung der Geschossflächenzahl (Az. 6/06/13), der Baugrenze (Az. 7/06/13) und der Geschossigkeit (Az. 8/06/13) sowie der Flächen für Stellplätze außerhalb der Baugrenzen und Baulinien (Az. 9/06/13) erteilt. Damit sind die in den Bescheiden vom 16.11.2006 angeforderten Gebühren unter Anwendung von Ziffer 27.1.1. GebVerzBauaufsicht entstanden.
Grundsätzliche Bedenken gegen Ziffer 27.1.1. GebVerzBauaufsicht bestehen nicht. Dies betrifft zunächst die Frage nach der Rechtsgrundlage für diese Vorschrift. Es ergibt sich aus dem Inhalt der Ziffer 27.1.1. GebVerzBauaufsicht, dass bei der Berechnung der zu entrichtenden Gebühren nicht auf den durch die beantragte Verwaltungshandlung verursachten Verwaltungskostenaufwand abgestellt wird, sondern es soll damit eine Vorteilsabschöpfung erreicht werden. Denn die Höhe der Gebühr berechnet sich nach dem durch die gewährte Befreiung erlangten Flächenvorteil. Dies ergibt sich aus der in Ziffer 27.1.1. GebVerzBauaufsicht enthaltenen Berechnungsformel. Diese lautet: Flächenvorteil (qm) x Bodenrichtwert (Euro/qm) x nutzungsabhängiger Prozentsatz. Eine solche Vorteilsabschöpfung lässt § 6 Abs. 3 Satz 3 SaarlGebG ausdrücklich zu, wonach bei der Bemessung der Höhe der Verwaltungsgebühren der Nutzen der staatlichen Leistung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen ist. Insofern unterscheidet sich die Rechtslage im Saarland von der, die dem Urteil des OVG Berlin vom 22.06.2005 - 2 B 6.05 – (BauR 2005, 1677 (Ls.), zit. nach juris) zugrunde lag. Denn das Gebühren-Beitragsgesetz Berlin sah in der bis zum 14.07.2006 geltenden Fassung in § 8 Abs. 2 vor, dass die Verwaltungsgebühren unter Berücksichtigung der Kosten des Verwaltungszweiges festzusetzen sind. Dies ließ aber eine Erhebung von Gebühren nur unter Beachtung des Kostendeckungsprinzips nicht jedoch den Gebührenzweck der Vorteilsabschöpfung zu.
Gegen die Verfolgung des Gebührenzwecks der Vorteilsabschöpfung durch die GebVerz.-Bauaufsicht bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken, denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sowohl die Kostendeckung als auch die Vorteilsabschöpfung verfassungsrechtlich legitime Gebührenzwecke sein können. Eine Grenze findet sich nur dort, wo die Gebührenregelung gegen das zu wahrende Äquivalenzprinzip verstößt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2003 – 6 C 4.02 – BVerwGE 118, 123 = DVBl 2004, 194 = Buchholz 442.066 § 43 TKG Nr. 1, m.w.N..
Das Äquivalenzprinzip als Ausprägung des (bundes-)verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Gebühr in keinem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand steht. Insbesondere verbietet das Äquivalenzprinzip die Festsetzung der Gebühr völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 06.02.1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217 = NJW 1979, 1345 = DVBl 1979, 774, vom 07.02.1991 - 2 BvL 24/84 - BVerfGE 83, 363 = BGBl I 1991, 1215 = DVBl 1991, 691 = NVwZ 1992, 365, vom 12.02.1992 - 1 BvL 1/89 - BVerfGE 85, 337 = NJW 1992, 1673 und vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332 = DVBl 1998, 699 = NJW 1998, 2128 = DÖV 1998, 729 sowie Urteil vom 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1 = BGBl I 2003, 530 = NVwZ 2003, 715 = DÖV 2003, 549 = DVBl 2003, 993.
Dieses Prinzip hat in § 6 Abs. 3 Satz 1 SaarlGebG seine einfachrechtliche Ausprägung gefunden, wonach sich die Gebühren bei den festen und den Rahmengebühren nach dem auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges richten. Bei Anwendbarkeit des Äquivalenzprinzips verfügt der Gesetz- und Verordnungsgeber aber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsraum hinsichtlich der Bemessung der Gebühr. Diese muss sich nicht auf die Kosten des Verwaltungsaufwandes beschränken, sondern kann auch andere Gesichtspunkte einfließen lassen, wie etwa den wirtschaftlichen Wert der gebührenpflichtigen Leistung. Gleichwohl sind die für diese Leistung entstandenen Kosten nicht gänzlich ohne Bedeutung. Das folgt aus dem Zweck der Gebühr, die dem Gebührenschuldner vom Staat anlässlich einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung in der Absicht auferlegt wird, die Kosten dieser Leistung ganz oder teilweise zu decken. § 6 Abs. 3 SaarlGebG berücksichtigt dies in seinem Satz 1 ausdrücklich, auch wenn nach Satz 3 dem Nutzen für den Gebührenschuldner ebenfalls Rechnung zu tragen ist. Daher verbietet sich eine Gebühr, die sich hinsichtlich ihrer Höhe völlig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung - hier der erteilten Befreiungen - entfernt.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.09.2001 - 6 C 13.00 - BVerwGE 115, 125 = DVBl 2002, 479 = Buchholz 442.066 § 16 TKG Nr. 1 = DÖV 2002, 477 = NVwZ 2002, 858 und vom 30.04.2003, a.a.O..
Ein solches Ergebnis kann jedoch im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Zwar ist davon auszugehen, dass die erhobenen Gebühren, die im Einzelfall zwischen 900,-- und 4.487,52 Euro lagen, deutlich über den der Verwaltung der Beklagten bei der Bearbeitung der Befreiungsanträge entstandenen Kosten liegen. Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip liegt damit aber noch nicht vor, denn das insoweit erforderliche Missverhältnis zwischen verlangter Gebühr und Verwaltungsaufwand wird nicht erreicht. So wurden in zwei Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2003 (6 C 4.02, a.a.O. und 6 C 5.02, NVwZ 2003, 1385) Verwaltungsgebühren wegen Verletzung des Äquivalenzprinzips verworfen, weil ihre Höhe die Kosten des Verwaltungsaufwandes um etwa das 4.444fache überstiegen. Auch eine Verwaltungsgebühr, deren Höhe die Kosten des Verwaltungsaufwands um das Tausendfache überstieg, wurde wegen Verstoßes gegen das Äquivalenzprinzip in der Rechtsprechung beanstandet (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.01.2008 – 9 A 2206/07 – DVBl 2008, 470 (Ls.), zit. nach juris).
Diese in der Rechtsprechung angenommenen Grenzen sind vorliegend nicht einmal annähernd erreicht. Selbst wenn man vorliegend außer Acht lässt, dass vier verschiedene Befreiungen erteilt worden sind, und die Gesamtsumme der verlangten Gebühren für die Frage der Verletzung des Äquivalenzprinzips zugrunde legt, sind die streitgegenständlichen Gebührenforderungen nicht zu beanstanden. Die Gesamtsumme der Gebühren beträgt 13.057,54 Euro. Geht man dann davon aus, dass eine Verletzung des Äquivalenzprinzips erst bei einer Überschreitung des Verwaltungsaufwand um das Tausendfache zu bejahen ist, so wird im vorliegenden Fall offensichtlich, dass das Äquivalenzprinzip gewahrt bleibt. Denn eine Überschreitung des Gebührenaufwandes um das Tausendfache ist auf jeden Fall auszuschließen. Der Verwaltungsaufwand für die erteilten Befreiungen liegt mit Sicherheit über einem Betrag 13 Euro. Selbst ein Betrag von 130 Euro, also ein Hundertstel der geforderten Gebühren, dürfte - unter Berücksichtigung der im Rahmen eines Befreiungsverfahren zu prüfenden Unterlagen - noch unter dem der Beklagten entstandenen Verwaltungsaufwand liegen.
Die unter Anwendung von Ziffer 27.1.1. GebVerzBauaufsicht festgesetzten Befreiungsgebühren sind auch angefallen. Denn um ihr Vorhaben wie beabsichtigt ausführen zu können, waren die von den Klägern beantragten Befreiungen erforderlich. So haben die Kläger sowohl ihr Gebäude als auch die zugehörigen Stellplätze teilweise außerhalb der im Bebauungsplan „…“ festgesetzten Baugrenzen errichtet. Außerdem musste eine Befreiung von der planerisch festgesetzten Zahl der Vollgeschosse erteilt werden, weil die Kläger statt eines eingeschossigen ein zweigeschossiges Gebäude errichten wollten. Weiterhin brauchten die Kläger eine Befreiung von der Geschossflächenzahl, weil auf dem Vorhabengrundstück bereits ein Gebäude stand und durch die Errichtung des Vorhabens der Kläger das Grundstück stärker überbaut wurde als nach dem Bebauungsplan zugelassen.
Dass die Beklagte für jede der vier Befreiungen eine eigene Gebühr verlangt hat, ist aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden. So sieht Ziffer 27.1. i.V.m. Ziffer 27.1.1. GebVerzBauaufsicht ausdrücklich vor, dass für jede erteilte Befreiung bzw. Ausnahme eine Gebühr zu erheben ist. Es wird insoweit nicht unterschieden, ob mehrere Befreiungen/Ausnahmen für ein oder verschiedene Vorhaben erteilt werden. Auch eine Gebührenermäßigung für den Fall mehrerer Befreiungen für nur ein Vorhaben sieht die GebVerzBauaufsicht nicht vor. Die Regelungen der Ziffer 1. und 2.1. der Ermäßigungen der GebVerzBauaufsicht sind nicht anwendbar. Danach ist eine Ermäßigung nur vorgesehen, wenn mehrere bauliche Anlagen bzw. deren bautechnische Nachweise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Da die Verwaltung weniger Prüfungsaufwand für derartige Verfahren hat, hat der Verordnungsgeber insoweit einen gewissen "Mengenrabatt" für Bauwillige ermöglicht. Diese Vorschrift verschließt sich wegen des eindeutigen Wortlautes einer analogen Anwendung, wenn eine Prüfung von mehreren Befreiungen für eine bauliche Anlage zu erfolgen hat.
Vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 10.12.1996 - 13 VG 627/96 -, zit. nach juris.
Auch ansonsten kann im vorliegenden Fall nicht beanstandet werden, dass die Beklagte vier Befreiungsgebühren verlangt hat. Die Kläger benötigten, wie bereits ausgeführt, für die Verwirklichung ihres Vorhabens vier verschiedene Befreiungen. Diese räumten auch – entgegen der Ansicht der Kläger – jeweils einen eigenständigen Flächenvorteil ein. So brauchten die Kläger zunächst für die Stellung ihres Gebäudes auf dem Vorhabengrundstück eine Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze, weil sie das Wohnhaus teilweise außerhalb des vorgesehenen Baufensters bauen wollten. Nur dann konnte das Gebäude überhaupt auf dem Vorhabengrundstück wie geplant errichtet werden. Der entsprechende Flächenvorteil betrug 93,49 qm. Eine weitere Befreiung brauchten die Kläger, weil sie ein zweigeschossiges Gebäude errichten wollten, obwohl der Bebauungsplan nur eine eingeschossige Bauweise zuließ. Der Flächenvorteil ist damit die Grundfläche dieses Obergeschosses, die 92,88 m² beträgt. Desweiteren brauchten die Kläger eine Befreiung von der Geschossflächenzahl, weil durch das Hinzutreten eines weiteren Gebäudes auf dem Vorhabengrundstück die zugelassene Geschossflächenzahl von 0,4 erheblich überschritten wurde. Der entsprechende Flächenvorteil betrug 66,91 qm. Schließlich legten die Kläger die zu ihrem Vorhaben gehörigen Stellplätze ebenfalls teilweise außerhalb der Baugrenze an, was zu einem weiteren Flächenvorteil führte.
Dass die zusätzlich nutzbaren Flächen, die die Kläger durch die erteilten Befreiungen gewonnen haben, im Kern einem einzigen Wohngebäude dienen, lässt es nicht geboten erscheinen, eine Ermäßigung der insgesamt angefallenen vier Gebühren vorzunehmen. So ist die Fläche, die die Kläger durch die Überschreitung der Baugrenze gewonnen haben, eine andere, als die die sie auf Grund des zusätzlichen Geschosses gewonnen haben. Die zusätzliche Fläche, die auf Grund der Befreiung von der Geschossflächenzahl errungen werden konnte, steht ebenfalls damit nicht in Zusammenhang, da die Kläger bei gleicher Grundfläche und zweigeschossiger Bauweise auch ein Gebäude hätten errichten können, dass die Geschossflächenzahl einhält. Schließlich steht die Befreiung für die Stellplätze in keinem Zusammenhang mit den Flächen, die durch Befreiungen für das Wohngebäude gewonnen worden sind. Insofern ist die Berechnung der Kläger, es sei durch die vier Befreiungen lediglich eine Fläche von 92,88 m² gewonnen worden, offensichtlich unzutreffend.
Die von der Beklagten bei den streitgegenständlichen Gebührenforderungen vorgenommenen Berechnungen sind mit Ausnahme des Bescheides mit dem Az. 9/06/B/G nicht zu beanstanden.
Nach Ziffer 27.1.1. GebVerzBauaufsicht ist die Gebühr für eine Befreiung wie folgt zu berechnen: Flächenvorteil (qm) x Bodenrichtwert (Euro/qm) x nutzungsabhängiger Prozentsatz. Dieser Betrag ist nach Ziffer 27.1.6. GebVerzBauaufsicht zu verdoppeln, wenn die Befreiung für eine bauliche Anlage erteilt wird, die nach § 66 Abs. 3 LBO 1996 (nunmehr § 63 Abs. 2 LBO) keiner Baugenehmigung bedarf. Kein Streit besteht darüber, dass die Beklagte zutreffend von einem Bodenrichtwert von 80 Euro/m² und einem nutzungsabhängigen Prozentsatz von 30 % für das Wohngebäude und 15 % für Stellplätze ausgegangen ist. Auch die Verdoppelung der Gebühr entsprach der Ziffer 27.1.6. GebVerzBauaufsicht, da das Vorhaben der Kläger im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt und damit nach § 63 Abs. 2 LBO genehmigungsfrei ist. Der Begriff "Flächenvorteil" meint den Vorteil, dass eine bestimmte Grundstücksfläche nunmehr bebaut werden kann, die ansonsten jedenfalls so nicht bebaut werden könnte.
Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.02.2005 - 1 R 9/04 - zit. nach juris.
Dieser Flächenvorteil ist von der Beklagten für die drei das Wohngebäude betreffende Befreiungen jeweils zutreffend berechnet worden. Damit sind die Gebührenbescheide vom 16.11.2006 mit den Az. 6/06/B/G und 8/06/B/G nicht zu beanstanden.
Fehlerhaft ist dagegen die Berechnung, die für den Gebührenbescheid mit dem Az. 9/06/B/G zugrunde gelegt worden ist. Denn der Flächenvorteil wurde in diesem Fall mit der Gesamtfläche der Stellplätze also 37,5 (5 x 7,5) m² berechnet. Es ergibt sich jedoch aus den Planvorlagen, dass nicht die gesamte Stellplatzfläche außerhalb der Baugrenze liege, sondern nur eine Fläche von 22,5 (3 x 7,5) m². Da aber, wie bereits ausgeführt, der Flächenvorteil i.S. der Ziffer 27.1.1. GebVerzBauaufsicht nur die Grundstücksfläche erfasst, die ohne die Befreiung nicht hätte bebaut werden können, kann nur eine Fläche von 22,5 m² für die Berechnung der Befreiungsgebühr zugrunde gelegt werden. Damit ergibt sich, dass die von den Klägern für die Befreiung wegen der Flächen für Stellplätze außerhalb der Baugrenzen und Baulinien zu zahlende Gebühr nicht 900,-- Euro, sondern nur 540,-- Euro beträgt. Der entsprechende Gebührenbescheid ist daher ebenso wie der Widerspruchsbescheid in Höhe eines Betrages von 360,-- rechtswidrig und aufzuheben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kläger obsiegen lediglich hinsichtlich eines Betrages von 360,-- Euro und unterliegen in Höhe von 8210,02 Euro. Das Unterliegen der Beklagten stellt sich damit im Sinne von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO als "nur zu einem geringen Teil" dar, weil es sich kostenmäßig nicht auswirkt. Denn der nächste Kostensprung tritt in der Kostentabelle erst bei Überschreiten der 9.000-Euro-Marke ein.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.
Gründe
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
Gegenstand der Klage sind die drei Gebührenbescheide 6/06/B/G, 8/06/B/G und 9/06/B/G der Beklagten vom 16.11.2006 in der Gestalt, die sie durch den auf Grund der Beratung vom 30.05.2007 ergangenen Widerspruchsbescheid gefunden haben (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Klage hat nur hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 360,-- Euro aus dem Bescheid mit dem Az. 9/06/B/G Erfolg, da dieser insoweit rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die in den angegriffenen Bescheiden erhobenen Gebühren sind § 1 Abs. 1 a und Abs. 2 und § 7 Abs. 1 SaarlGebG in Verbindung mit Ziffer 27.1.1. des Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes (GebVerzBauaufsicht) vom 10.04.2003 (ABl. S. 1194).
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 a SaarlGebG sind für Amtshandlungen der Verwaltungsbehörden des Landes Gebühren zu erheben, soweit die Amtshandlungen in dem Allgemeinen oder einem Besonderen Gebührenverzeichnis aufgeführt sind. Das Allgemeine und die Besonderen Gebührenverzeichnisse werden nach § 1 Abs. 2 SaarlGebG durch Rechtsverordnung gemäß den §§ 5 und 6 erlassen. § 5 Abs. 2 SaarlGebG ermächtigt das zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen die Besonderen Gebührenverzeichnisse sowie ihre Durchführungsbestimmungen, Änderungen und Ergänzungen zu erlassen. In das Allgemeine und die Besonderen Gebührenverzeichnisse dürfen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SaarlGebG nur Amtshandlungen und Inanspruchnahmen staatlicher Einrichtungen aufgenommen werden, die individuell zurechenbar sind. Die Gebührenverzeichnisse enthalten feste Gebühren, Wert- und Rahmengebühren (§ 6 Abs. 2 SGebG). Nach § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 3 SaarlGebG richten sich die Gebühren bei den festen und den Rahmengebühren nach dem auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges, bei der Bemessung der Höhe der Verwaltungsgebühren ist der Nutzen der staatlichen Leistung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen.
Auf dieser Grundlage hat das Ministerium für Umwelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten mit Verordnung vom 10.04.2003 ein Besonderes Gebührenverzeichnis für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes (GebVerzBauaufsicht) erlassen.
Den hier im Streit stehenden Gebührenbescheiden liegt Ziffer 27.1.1. i.V.m. Ziffer 27.1.6. zugrunde, der zur Ziffer 27.1 gehört, die lautet: "Ausnahmen/Befreiungen von den Vorschriften des Baugesetzbuches sowie von Vorschriften auf Grund des Baugesetzbuches ". Diese Text-Nummer ist einschlägig. Mit den Bescheiden vom 16.11.2006 wurden Befreiungen wegen der Überschreitung der Geschossflächenzahl (Az. 6/06/13), der Baugrenze (Az. 7/06/13) und der Geschossigkeit (Az. 8/06/13) sowie der Flächen für Stellplätze außerhalb der Baugrenzen und Baulinien (Az. 9/06/13) erteilt. Damit sind die in den Bescheiden vom 16.11.2006 angeforderten Gebühren unter Anwendung von Ziffer 27.1.1. GebVerzBauaufsicht entstanden.
Grundsätzliche Bedenken gegen Ziffer 27.1.1. GebVerzBauaufsicht bestehen nicht. Dies betrifft zunächst die Frage nach der Rechtsgrundlage für diese Vorschrift. Es ergibt sich aus dem Inhalt der Ziffer 27.1.1. GebVerzBauaufsicht, dass bei der Berechnung der zu entrichtenden Gebühren nicht auf den durch die beantragte Verwaltungshandlung verursachten Verwaltungskostenaufwand abgestellt wird, sondern es soll damit eine Vorteilsabschöpfung erreicht werden. Denn die Höhe der Gebühr berechnet sich nach dem durch die gewährte Befreiung erlangten Flächenvorteil. Dies ergibt sich aus der in Ziffer 27.1.1. GebVerzBauaufsicht enthaltenen Berechnungsformel. Diese lautet: Flächenvorteil (qm) x Bodenrichtwert (Euro/qm) x nutzungsabhängiger Prozentsatz. Eine solche Vorteilsabschöpfung lässt § 6 Abs. 3 Satz 3 SaarlGebG ausdrücklich zu, wonach bei der Bemessung der Höhe der Verwaltungsgebühren der Nutzen der staatlichen Leistung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen ist. Insofern unterscheidet sich die Rechtslage im Saarland von der, die dem Urteil des OVG Berlin vom 22.06.2005 - 2 B 6.05 – (BauR 2005, 1677 (Ls.), zit. nach juris) zugrunde lag. Denn das Gebühren-Beitragsgesetz Berlin sah in der bis zum 14.07.2006 geltenden Fassung in § 8 Abs. 2 vor, dass die Verwaltungsgebühren unter Berücksichtigung der Kosten des Verwaltungszweiges festzusetzen sind. Dies ließ aber eine Erhebung von Gebühren nur unter Beachtung des Kostendeckungsprinzips nicht jedoch den Gebührenzweck der Vorteilsabschöpfung zu.
Gegen die Verfolgung des Gebührenzwecks der Vorteilsabschöpfung durch die GebVerz.-Bauaufsicht bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken, denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sowohl die Kostendeckung als auch die Vorteilsabschöpfung verfassungsrechtlich legitime Gebührenzwecke sein können. Eine Grenze findet sich nur dort, wo die Gebührenregelung gegen das zu wahrende Äquivalenzprinzip verstößt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2003 – 6 C 4.02 – BVerwGE 118, 123 = DVBl 2004, 194 = Buchholz 442.066 § 43 TKG Nr. 1, m.w.N..
Das Äquivalenzprinzip als Ausprägung des (bundes-)verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Gebühr in keinem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand steht. Insbesondere verbietet das Äquivalenzprinzip die Festsetzung der Gebühr völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 06.02.1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217 = NJW 1979, 1345 = DVBl 1979, 774, vom 07.02.1991 - 2 BvL 24/84 - BVerfGE 83, 363 = BGBl I 1991, 1215 = DVBl 1991, 691 = NVwZ 1992, 365, vom 12.02.1992 - 1 BvL 1/89 - BVerfGE 85, 337 = NJW 1992, 1673 und vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332 = DVBl 1998, 699 = NJW 1998, 2128 = DÖV 1998, 729 sowie Urteil vom 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1 = BGBl I 2003, 530 = NVwZ 2003, 715 = DÖV 2003, 549 = DVBl 2003, 993.
Dieses Prinzip hat in § 6 Abs. 3 Satz 1 SaarlGebG seine einfachrechtliche Ausprägung gefunden, wonach sich die Gebühren bei den festen und den Rahmengebühren nach dem auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges richten. Bei Anwendbarkeit des Äquivalenzprinzips verfügt der Gesetz- und Verordnungsgeber aber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsraum hinsichtlich der Bemessung der Gebühr. Diese muss sich nicht auf die Kosten des Verwaltungsaufwandes beschränken, sondern kann auch andere Gesichtspunkte einfließen lassen, wie etwa den wirtschaftlichen Wert der gebührenpflichtigen Leistung. Gleichwohl sind die für diese Leistung entstandenen Kosten nicht gänzlich ohne Bedeutung. Das folgt aus dem Zweck der Gebühr, die dem Gebührenschuldner vom Staat anlässlich einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung in der Absicht auferlegt wird, die Kosten dieser Leistung ganz oder teilweise zu decken. § 6 Abs. 3 SaarlGebG berücksichtigt dies in seinem Satz 1 ausdrücklich, auch wenn nach Satz 3 dem Nutzen für den Gebührenschuldner ebenfalls Rechnung zu tragen ist. Daher verbietet sich eine Gebühr, die sich hinsichtlich ihrer Höhe völlig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung - hier der erteilten Befreiungen - entfernt.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.09.2001 - 6 C 13.00 - BVerwGE 115, 125 = DVBl 2002, 479 = Buchholz 442.066 § 16 TKG Nr. 1 = DÖV 2002, 477 = NVwZ 2002, 858 und vom 30.04.2003, a.a.O..
Ein solches Ergebnis kann jedoch im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Zwar ist davon auszugehen, dass die erhobenen Gebühren, die im Einzelfall zwischen 900,-- und 4.487,52 Euro lagen, deutlich über den der Verwaltung der Beklagten bei der Bearbeitung der Befreiungsanträge entstandenen Kosten liegen. Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip liegt damit aber noch nicht vor, denn das insoweit erforderliche Missverhältnis zwischen verlangter Gebühr und Verwaltungsaufwand wird nicht erreicht. So wurden in zwei Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2003 (6 C 4.02, a.a.O. und 6 C 5.02, NVwZ 2003, 1385) Verwaltungsgebühren wegen Verletzung des Äquivalenzprinzips verworfen, weil ihre Höhe die Kosten des Verwaltungsaufwandes um etwa das 4.444fache überstiegen. Auch eine Verwaltungsgebühr, deren Höhe die Kosten des Verwaltungsaufwands um das Tausendfache überstieg, wurde wegen Verstoßes gegen das Äquivalenzprinzip in der Rechtsprechung beanstandet (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.01.2008 – 9 A 2206/07 – DVBl 2008, 470 (Ls.), zit. nach juris).
Diese in der Rechtsprechung angenommenen Grenzen sind vorliegend nicht einmal annähernd erreicht. Selbst wenn man vorliegend außer Acht lässt, dass vier verschiedene Befreiungen erteilt worden sind, und die Gesamtsumme der verlangten Gebühren für die Frage der Verletzung des Äquivalenzprinzips zugrunde legt, sind die streitgegenständlichen Gebührenforderungen nicht zu beanstanden. Die Gesamtsumme der Gebühren beträgt 13.057,54 Euro. Geht man dann davon aus, dass eine Verletzung des Äquivalenzprinzips erst bei einer Überschreitung des Verwaltungsaufwand um das Tausendfache zu bejahen ist, so wird im vorliegenden Fall offensichtlich, dass das Äquivalenzprinzip gewahrt bleibt. Denn eine Überschreitung des Gebührenaufwandes um das Tausendfache ist auf jeden Fall auszuschließen. Der Verwaltungsaufwand für die erteilten Befreiungen liegt mit Sicherheit über einem Betrag 13 Euro. Selbst ein Betrag von 130 Euro, also ein Hundertstel der geforderten Gebühren, dürfte - unter Berücksichtigung der im Rahmen eines Befreiungsverfahren zu prüfenden Unterlagen - noch unter dem der Beklagten entstandenen Verwaltungsaufwand liegen.
Die unter Anwendung von Ziffer 27.1.1. GebVerzBauaufsicht festgesetzten Befreiungsgebühren sind auch angefallen. Denn um ihr Vorhaben wie beabsichtigt ausführen zu können, waren die von den Klägern beantragten Befreiungen erforderlich. So haben die Kläger sowohl ihr Gebäude als auch die zugehörigen Stellplätze teilweise außerhalb der im Bebauungsplan „…“ festgesetzten Baugrenzen errichtet. Außerdem musste eine Befreiung von der planerisch festgesetzten Zahl der Vollgeschosse erteilt werden, weil die Kläger statt eines eingeschossigen ein zweigeschossiges Gebäude errichten wollten. Weiterhin brauchten die Kläger eine Befreiung von der Geschossflächenzahl, weil auf dem Vorhabengrundstück bereits ein Gebäude stand und durch die Errichtung des Vorhabens der Kläger das Grundstück stärker überbaut wurde als nach dem Bebauungsplan zugelassen.
Dass die Beklagte für jede der vier Befreiungen eine eigene Gebühr verlangt hat, ist aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden. So sieht Ziffer 27.1. i.V.m. Ziffer 27.1.1. GebVerzBauaufsicht ausdrücklich vor, dass für jede erteilte Befreiung bzw. Ausnahme eine Gebühr zu erheben ist. Es wird insoweit nicht unterschieden, ob mehrere Befreiungen/Ausnahmen für ein oder verschiedene Vorhaben erteilt werden. Auch eine Gebührenermäßigung für den Fall mehrerer Befreiungen für nur ein Vorhaben sieht die GebVerzBauaufsicht nicht vor. Die Regelungen der Ziffer 1. und 2.1. der Ermäßigungen der GebVerzBauaufsicht sind nicht anwendbar. Danach ist eine Ermäßigung nur vorgesehen, wenn mehrere bauliche Anlagen bzw. deren bautechnische Nachweise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Da die Verwaltung weniger Prüfungsaufwand für derartige Verfahren hat, hat der Verordnungsgeber insoweit einen gewissen "Mengenrabatt" für Bauwillige ermöglicht. Diese Vorschrift verschließt sich wegen des eindeutigen Wortlautes einer analogen Anwendung, wenn eine Prüfung von mehreren Befreiungen für eine bauliche Anlage zu erfolgen hat.
Vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 10.12.1996 - 13 VG 627/96 -, zit. nach juris.
Auch ansonsten kann im vorliegenden Fall nicht beanstandet werden, dass die Beklagte vier Befreiungsgebühren verlangt hat. Die Kläger benötigten, wie bereits ausgeführt, für die Verwirklichung ihres Vorhabens vier verschiedene Befreiungen. Diese räumten auch – entgegen der Ansicht der Kläger – jeweils einen eigenständigen Flächenvorteil ein. So brauchten die Kläger zunächst für die Stellung ihres Gebäudes auf dem Vorhabengrundstück eine Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze, weil sie das Wohnhaus teilweise außerhalb des vorgesehenen Baufensters bauen wollten. Nur dann konnte das Gebäude überhaupt auf dem Vorhabengrundstück wie geplant errichtet werden. Der entsprechende Flächenvorteil betrug 93,49 qm. Eine weitere Befreiung brauchten die Kläger, weil sie ein zweigeschossiges Gebäude errichten wollten, obwohl der Bebauungsplan nur eine eingeschossige Bauweise zuließ. Der Flächenvorteil ist damit die Grundfläche dieses Obergeschosses, die 92,88 m² beträgt. Desweiteren brauchten die Kläger eine Befreiung von der Geschossflächenzahl, weil durch das Hinzutreten eines weiteren Gebäudes auf dem Vorhabengrundstück die zugelassene Geschossflächenzahl von 0,4 erheblich überschritten wurde. Der entsprechende Flächenvorteil betrug 66,91 qm. Schließlich legten die Kläger die zu ihrem Vorhaben gehörigen Stellplätze ebenfalls teilweise außerhalb der Baugrenze an, was zu einem weiteren Flächenvorteil führte.
Dass die zusätzlich nutzbaren Flächen, die die Kläger durch die erteilten Befreiungen gewonnen haben, im Kern einem einzigen Wohngebäude dienen, lässt es nicht geboten erscheinen, eine Ermäßigung der insgesamt angefallenen vier Gebühren vorzunehmen. So ist die Fläche, die die Kläger durch die Überschreitung der Baugrenze gewonnen haben, eine andere, als die die sie auf Grund des zusätzlichen Geschosses gewonnen haben. Die zusätzliche Fläche, die auf Grund der Befreiung von der Geschossflächenzahl errungen werden konnte, steht ebenfalls damit nicht in Zusammenhang, da die Kläger bei gleicher Grundfläche und zweigeschossiger Bauweise auch ein Gebäude hätten errichten können, dass die Geschossflächenzahl einhält. Schließlich steht die Befreiung für die Stellplätze in keinem Zusammenhang mit den Flächen, die durch Befreiungen für das Wohngebäude gewonnen worden sind. Insofern ist die Berechnung der Kläger, es sei durch die vier Befreiungen lediglich eine Fläche von 92,88 m² gewonnen worden, offensichtlich unzutreffend.
Die von der Beklagten bei den streitgegenständlichen Gebührenforderungen vorgenommenen Berechnungen sind mit Ausnahme des Bescheides mit dem Az. 9/06/B/G nicht zu beanstanden.
Nach Ziffer 27.1.1. GebVerzBauaufsicht ist die Gebühr für eine Befreiung wie folgt zu berechnen: Flächenvorteil (qm) x Bodenrichtwert (Euro/qm) x nutzungsabhängiger Prozentsatz. Dieser Betrag ist nach Ziffer 27.1.6. GebVerzBauaufsicht zu verdoppeln, wenn die Befreiung für eine bauliche Anlage erteilt wird, die nach § 66 Abs. 3 LBO 1996 (nunmehr § 63 Abs. 2 LBO) keiner Baugenehmigung bedarf. Kein Streit besteht darüber, dass die Beklagte zutreffend von einem Bodenrichtwert von 80 Euro/m² und einem nutzungsabhängigen Prozentsatz von 30 % für das Wohngebäude und 15 % für Stellplätze ausgegangen ist. Auch die Verdoppelung der Gebühr entsprach der Ziffer 27.1.6. GebVerzBauaufsicht, da das Vorhaben der Kläger im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt und damit nach § 63 Abs. 2 LBO genehmigungsfrei ist. Der Begriff "Flächenvorteil" meint den Vorteil, dass eine bestimmte Grundstücksfläche nunmehr bebaut werden kann, die ansonsten jedenfalls so nicht bebaut werden könnte.
Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.02.2005 - 1 R 9/04 - zit. nach juris.
Dieser Flächenvorteil ist von der Beklagten für die drei das Wohngebäude betreffende Befreiungen jeweils zutreffend berechnet worden. Damit sind die Gebührenbescheide vom 16.11.2006 mit den Az. 6/06/B/G und 8/06/B/G nicht zu beanstanden.
Fehlerhaft ist dagegen die Berechnung, die für den Gebührenbescheid mit dem Az. 9/06/B/G zugrunde gelegt worden ist. Denn der Flächenvorteil wurde in diesem Fall mit der Gesamtfläche der Stellplätze also 37,5 (5 x 7,5) m² berechnet. Es ergibt sich jedoch aus den Planvorlagen, dass nicht die gesamte Stellplatzfläche außerhalb der Baugrenze liege, sondern nur eine Fläche von 22,5 (3 x 7,5) m². Da aber, wie bereits ausgeführt, der Flächenvorteil i.S. der Ziffer 27.1.1. GebVerzBauaufsicht nur die Grundstücksfläche erfasst, die ohne die Befreiung nicht hätte bebaut werden können, kann nur eine Fläche von 22,5 m² für die Berechnung der Befreiungsgebühr zugrunde gelegt werden. Damit ergibt sich, dass die von den Klägern für die Befreiung wegen der Flächen für Stellplätze außerhalb der Baugrenzen und Baulinien zu zahlende Gebühr nicht 900,-- Euro, sondern nur 540,-- Euro beträgt. Der entsprechende Gebührenbescheid ist daher ebenso wie der Widerspruchsbescheid in Höhe eines Betrages von 360,-- rechtswidrig und aufzuheben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kläger obsiegen lediglich hinsichtlich eines Betrages von 360,-- Euro und unterliegen in Höhe von 8210,02 Euro. Das Unterliegen der Beklagten stellt sich damit im Sinne von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO als "nur zu einem geringen Teil" dar, weil es sich kostenmäßig nicht auswirkt. Denn der nächste Kostensprung tritt in der Kostentabelle erst bei Überschreiten der 9.000-Euro-Marke ein.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.