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Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 29.09.2008 – 2 L 764/08

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines fristgerecht eingelegten Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14.07.2008, mit dem sein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und er unter Androhung der Abschiebung nach Tunesien zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats aufgefordert worden ist, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bzw. § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 20 SaarlAGVwGO statthaft. Der auch im Übrigen zulässige Antrag bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Weder die in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ablehnung des Antragsgegners, dem Antragsteller die ihm nach der Trennung von seiner geschiedenen Ehefrau unter dem 21.06.2007 als eigenes Aufenthaltsrecht gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG befristet bis zum 20.06.2008 erteilte Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, noch die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung begegnen bei der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens allein möglichen summarischen Prüfung durchgreifenden Bedenken. Die Verfügung des Antragsgegners erweist sich vielmehr als offensichtlich rechtmäßig mit der Folge, dass das Interesse des Antragstellers an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet hinter dem öffentlichen Interesse an seiner umgehenden Ausreise zurückzutreten hat.

Zu Recht hat der Antragsgegner eine weitere Verlängerung des von dem Antragsteller auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 AufenthG erworbenen eheunabhängigen und auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsrechts abgelehnt. Nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kann die eigenständige eheunabhängige Aufenthaltserlaubnis zwar auch über die Dauer eines Jahres hinaus verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG – wie hier – nicht vorliegen. Diese spezielle Regelung für ein weiteres eigenständiges Aufenthaltsrecht setzt allerdings gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 5 AufenthG die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG voraus, wozu, anders als bei erstmaliger Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in der Regel die Sicherung des Lebensunterhalts zählt

vgl. dazu Renner, Kommentar zum Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 31 Rdnr. 38; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.09.2007 -18 E 881/07- sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.02.2006 -11 S 13.06-, jeweils zitiert nach juris.

Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann, wobei das Kindergeld, der Kinderzuschlag und das Erziehungsgeld oder Elterngeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht bleiben, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Insoweit ist eine Prognose für eine absehbare Zeit zu treffen. Es ist die Frage zu beantworten, ob der Ausländer aller Voraussicht nach seinen Lebensunterhalt aus eigenen und/oder ausdrücklich als unschädlich bezeichneten öffentlichen Mitteln (auch) in Zukunft wird bestreiten können. Davon ist jedoch im Falle des Antragstellers nicht auszugehen.

Zutreffend hat der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid darauf verwiesen, dass der Antragsteller in der Vergangenheit die überwiegende Zeit beschäftigungslos und auf öffentliche Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes angewiesen gewesen sei. Soweit der Antragsteller Beschäftigungsverhältnisse begründet hatte, waren dies keine des sog. „ersten Arbeitsmarktes“ und auch nur von kurzer Dauer. Nach der Auskunft der Kreisagentur für Arbeit und Soziales in A-Stadt vom 18.06.2008 hat der Antragsteller von der ARGE in der Zeit vom 28.06. bis 31.12.2007 und vom 14.03.2008 an laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bezogen. Wie der Auskunft weiter zu entnehmen ist, hat der Antragsteller, der seit dem 26.08.2004 bei der Arbeitsagentur als arbeitsuchend gemeldet war, lediglich in der Zeit vom 01.03. bis 30.04.2004 im D. als Servicekraft, vom 04.10. bis 21.10.2005 bei der Firma E. als Fahrer, vom 22.02. bis 16.03.2006 bei der Zeitarbeitsfirma F. als Produktionshelfer und vom 17.03. bis 24.03.2006 bei der Firma E. sowie vom 05.07.2006 bis 08.05.2007 bei G. jeweils als Elektroinstallateurhelfer gearbeitet. Schon der Umstand, dass der Antragsteller in dem Zeitraum von März 2004 bis Mai 2007 bei vier verschiedenen Arbeitgebern jeweils nur für wenige Tage bzw. Wochen – allein das Arbeitsverhältnis bei G. hat einige Monate angedauert – beschäftigt war, spricht gegen die Annahme einer künftigen dauerhaften Unterhaltssicherung seitens des Antragstellers. Daran vermag auch der von dem Antragsteller vorgelegte Arbeitsvertrag mit der F. F. vom 01.07.2008 nichts zu ändern. Durch diesen wurde nämlich nicht etwa ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis begründet, vielmehr wurde der Antragsteller für eine Tätigkeit als Produktionshelfer bei der H. GmbH & Co. KG lediglich in der Zeit vom 02.07. bis 17.09.2008 eingestellt. Zwar soll der Antragsteller ausweislich einer weiteren Bestätigung der F. F. vom 06.08.2008 voraussichtlich bis zum Ende der Saison am 31.03.2009 beschäftigt werden, und ist dieser Bescheinigung darüber hinaus zu entnehmen, dass die F. F. den Antragsteller gerne noch länger bei ihrem Kunden, der H. GmbH & Co. KG, beschäftigen würde. Angesichts dessen, dass eine Weiterbeschäftigung des Antragstellers aber ersichtlich von der derzeit noch nicht absehbaren Produktionslage bei der H. GmbH & Co. KG im Dezember dieses Jahres abhängt, genügt dies jedoch ersichtlich nicht für eine hinreichend sichere Prognose dahingehend, dass der Antragsteller seinen Lebensunterhalt künftig auch aus eigenen Mitteln dauerhaft bestreiten kann. Dabei ist neben dem Umstand, dass die bisher von dem Antragsteller aufgenommenen Beschäftigungen nicht zu einem dauerhaften Arbeitsverhältnis geführt haben, insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die nunmehr erfolgte Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses bei der F. F., wie die Ausführungen des Antragstellers in dessen Schreiben an die Kreisagentur für Arbeit und Soziales in A-Stadt vom 15.07.2008 zeigen, erkennbar in der von dem Antragsgegner beabsichtigten Beendigung des Aufenthaltes des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland begründet liegt. Bei diesen Gegebenheiten kann vorliegend nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einem gesicherten Lebensunterhalt des Antragstellers im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ausgegangen werden.

Eine atypische Fallkonstellation, die ausnahmsweise ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung der Unterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erlaubte, liegt nicht vor. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verfolgt den Zweck, die öffentliche Haushalte davor zu bewahren, den Lebensunterhalt der hier aufenthaltsamen Ausländer mit öffentlichen Mitteln künftig sichern zu müssen. Die Aufenthaltserlaubnis eines Ausländers kann deshalb trotz Fehlens der hinreichenden Sicherung des Lebensunterhaltes nur ausnahmsweise verlängert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Versagung der Aufenthaltserlaubnis höherrangiges Recht entgegensteht, insbesondere die Versagung mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen nicht vereinbar ist

vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.08.1996 -1 C 8.94-, NVwZ-RR 1997, 567 zum Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG,

wofür vorliegend allerdings nichts erkennbar ist.

Erweist sich danach die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers als offensichtlich rechtmäßig, unterliegt im Weiteren auch die mit ihr verbundene und den gesetzlichen Anforderungen des § 59 Abs. 1 AufenthG entsprechende Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist die eingeräumte Ausreisefrist von einem Monat ausreichend bemessen.

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 und 60 Abs. 2 GKG entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Kammer in ausländerrechtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte des Hauptsachewertes und damit auf 2.500,-- Euro festgesetzt.