Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 30.09.2008 – 3 K 615/08

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist mit einem Radio und einem Fernsehgerät bei der Gebühreneinzugszentrale gemeldet. Im Jahr 2006 bat sie um Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Die Gebühreneinzugszentrale informierte die Klägerin über die zu erfüllenden Nachweispflichten. Diesen kam die Klägerin nicht nach.

Am 05.01. 2007 erging ein Gebührenbescheid für den Zeitraum von September bis November 2006. Die Klägerin antwortete in einer E-Mail vom 20.01.2007, dass sie schon zwei Mal einen Antrag auf Befreiung gestellt habe. Ihr Mann sei Student, sie Alleinverdienende. Es folgte die Übersendung eines Befreiungsformulars, auf dem die Klägerin angab, BAföG-Empfängerin zu sein. Beigelegt war ihre Verdienstabrechnung vom Dezember 2006, die einen Nettoverdienst von 1.435,63 EUR auswies.

Am 12.02.2007 lehnte der Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht mit der Begründung ab, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie unter die befreiten Personengruppen nach § 6 RGebStV falle.

Hiergegen legte die Klägerin am 17.03.2007 Widerspruch ein. Sie trug vor, dass es nicht sein könne, dass nur Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger befreit würden. In den folgenden Schreiben machte die Klägerin eine Befreiung aus Härtefallgründen nach § 6 Abs. 3 RGebStV geltend. Diese wurden vom Beklagten als erneuter Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht angesehen, der jedoch mit Bescheid vom 28.09.2007 mit der Begründung abgelehnt wurde, die Voraussetzungen für eine Befreiung auf Grund eines besonderen Härtefalls lägen nicht vor. Hiergegen legte die Klägerin am 10.10.2007 Widerspruch ein.

Durch Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28.12.2007 wurden die Widersprüche der Klägerin mit der Begründung zurückgewiesen, die Befreiung natürlicher Personen von der Rundfunkgebührenpflicht im ausschließlich privaten Bereich sei in § 6 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) geregelt. Sämtliche Befreiungstatbestände knüpften an den Empfang bestimmter staatlicher Leistungen oder eine bestehende Schwerbehinderung an und seien an einen Leistungsbescheid oder Schwerbehindertenausweis mit RF-Merkzeichen gebunden. Solange die Klägerin nicht eine der in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Leistungen empfinge oder im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit RF-Merkzeichen sei, erfülle sie nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung.

Die Gewährung des Wohngelds erfolge nicht auf einer gesetzlichen Grundlage, die der Gesetzgeber als Befreiungsvoraussetzung festgelegt habe. Die Klägerin sei hiermit nicht einem befreiungsberechtigten Personenkreis nach § 6 Abs. 1 RGebStV zuzuordnen.

Nach § 6 Abs. 3 RGebStV könne die Rundfunkanstalt unbeschadet der Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 in besonderen Härtefällen von der Rundfunkgebührenpflicht befreien. Die Voraussetzungen für eine Befreiung aufgrund eines besonderen Härtefalls lägen bei der Klägerin allerdings nicht vor.

Die Klägerin mache finanzielle Gründe für eine Befreiung aus besonderen Härtegründen geltend. Der Gesetzgeber habe die Fälle, in denen aus finanziellen Gründen Rundfunkgebührenbefreiung zu gewähren sei, ganz bewusst und abschließend in § 6 Abs. 1 RGebStV geregelt. Alle Befreiungstatbestände für den Kreis einkommensschwacher Personen knüpften an die in § 6 Abs. 1 im Einzelnen genannten sozialen Leistungen an und setzten voraus, dass diese mit schriftlichem Bescheid der entsprechenden Behörde nachgewiesen würden (§ 6 2 RGebStV). Nur bei Vorliegen eines solchen Bescheides dürfe die Landesrundfunkanstalt Gebührenbefreiung gewähren.

Könne das Vorliegen der in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Befreiungsvoraussetzungen nicht nachgewiesen werden, scheide nach dem Willen des Gesetzgebers eine Gebührenbefreiung grundsätzlich aus. Mit der genannten Regelung habe der Gesetzgeber gewährleisten wollen, dass das Befreiungsverfahren deutlich vereinfacht werde und umfangreiche, schwierige Berechnungen und Ermittlungen bei der Befreiung entfielen. Auch die Härtefall-Regelung in § 6 Abs. 3 RGebStV lasse dieses gesetzgeberische Ziel unberührt.

§ 6 Abs. 3 RGebStV stelle keinen Auffangtatbestand dar, der stets dann greife, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV nicht vorlägen. Wer die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV nicht erfülle, solle nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich auch nicht von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Eine Erweiterung der Fallgruppen nach § 6 Abs. 1 RGebStV solle durch § 6 Abs. 3 RGebStV ebenso wenig vorgenommen werden wie eine Umgehung der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen.

Auch in materieller Hinsicht liege kein besonderer Härtefall vor. Insbesondere sei von der Klägerin nicht dargelegt worden, aus welchen Gründen sie keine sozialen Leistungen im Sinne von § 6 Abs. 1 RGebStV erhielte. Es werde deshalb davon ausgegangen, dass im Fall der Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung solcher Sozialleistungen nicht gegeben seien. Auch nach Prüfung der besonderen Umstände ihres Einzelfalls lasse sich damit nicht erkennen, dass bei ihr ein atypischer Sachverhalt vorliege, den der Gesetzgeber, hätte er ihn mit seinen Folgen gekannt, so nicht zu ihren Lasten geregelt hätte. Auszugehen sei vielmehr davon, dass der Gesetzgeber die bisherige Befreiung wegen geringen Einkommens - hierzu habe das jeweilige Einkommen eine vorgegebene Einkommensgrenze unterschreiten müssen - bewusst abgeschafft habe. Eine derartige oder ähnliche Berechnung könne nun nicht über die Vorschrift des § 6 Abs. 3 RGebStV wieder eingeführt werden. Die Annahme eines besonderen Härtefalls lasse sich damit im Fall der Klägerin nicht rechtfertigen.

Am 11.01.2008 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, die Härtefallregelung treffe auf sie zu, da sie berufstätig sei und ihr Einkommen gerade so ausreiche, um Miete und Lebenshaltungskosten für sie, ihren Ehemann und die beiden Kinder zu bestreiten. Ihr Mann sei Student, allein schon deshalb habe auch eine Befreiung der Gebühren zu erfolgen. Sie erhalte monatlich Wohngeld, was ja auch eine Sozialleistung sei. Selbstverständlich hätte sie bei ihrem Einkommen Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe, aber sie möchte den Staat nicht zusätzlich belasten und daher habe sie außer dem Wohngeldantrag keine weiteren Anträge gestellt.

Sie verdiene durchschnittlich 1400 Euro monatlich netto, hinzukämen 100 Euro Wohngeld und 308 Euro Kindergeld. Ihre Miete betrage monatlich 560 Euro, an den Energieversorger (Wasser, Strom, Fernwärme) seien monatlich 268 Euro zu zahlen. Weiteres Einkommen liege nicht vor, da ihr Mann Student sei. Im Rundfunkgebührenstaatsvertrag sei ausdrücklich auf den Härtefall verwiesen. Diese könne individuell von dem Beklagten angewandt werden. Sinn und Zweck des Härtefallparagraphen sei es, gerade Personen, die berufstätig seien, aber kein hohes Einkommen hätten, von der Gebührenpflicht zu befreien.

Das Einkommen könne jederzeit nachgewiesen werden, somit erhielten auch nur Personen, die auch tatsächlich über ein niedriges Einkommen verfügten, auch die Befreiung. Ihr Mann sei kamerunscher Staatsbürger, somit nicht Bafög berechtigt und sollte nach Möglichkeit auch als Ausländer keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen. Dies falle ebenfalls unter die Härtefallregelung.

Die Klägerin hat sinngemäß schriftsätzlich beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 12.02.2007 und 28.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.12.2007 zu verpflichten, ihr unter Anwendung der Härtefallregelung Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ab 2006 zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor, eine Befreiung der Klägerin von der Rundfunkgebührenpflicht sei nicht gegeben, denn es fehle am Vorliegen eines Befreiungstatbestandes.

a. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 RGebStV seien nicht erfüllt. Die Klägerin sei unstreitig nicht ALG II oder Sozialgeldempfängerin; Wohngeldbezug falle nicht darunter. Auch ihr Ehemann erfülle keine Nummer des Absatzes 1, insbesondere beziehe er kein Bafög.

b. Aber auch § 6 Abs. 3 RGebStV greife nicht. Danach könne bei Vorliegen eines besonderen Härtefalls von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Ein solcher besonderer Härtefall liege allerdings nicht vor.

Mit der Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags sollten die Befreiungsmöglichkeiten umfassend und abschließend in § 6 Abs. 1 RGebStV geregelt werden, auch wenn dadurch im Einzelfall Härten entstünden. Vor allem sollte die Notwendigkeit einer Berechnung der Bedürftigkeit oder eigener Tatsachenerhebungen durch die Landesrundfunkanstalten abgeschafft werden; die Rundfunkgebührenpflicht werde so an die Voraussetzung des Vorliegens eines anderen Leistungsbescheids geknüpft. Aus diesem Grund diene § 6 Abs. 3 RGebStV nicht dazu, all die Fälle, die nicht unter Abs. 1 passten, aufzufangen, um so als Umgehungstatbestand benutzt zu werden. Dies gelte umso mehr für einen Fall, in dem es sich um einen Antrag auf Befreiung wegen geringen Einkommens handele. Diesen Tatbestand nämlich habe der Gesetzgeber zum 31.03.2005 ausdrücklich entfallen lassen, so dass er nicht über § 6 Abs. 3 RGebStV quasi „durch die Hintertür" wieder eingeführt werden könne. Dies bestätige auch der Wortlaut des § 6 Abs. 3, nach dem nicht jeder Härtefall, sondern nur ein besonderer als befreiungswürdig erachtet werde. Damit sei wie in der wortgleichen Vorgängervorschrift des § 2 Befreiungsverordnung ein besonderer Härtefall vom allgemeinen Härtefall abzugrenzen.

Die Klägerin hätte zumindest neben dem Vortrag, ca. 1400 Euro im Monat zur Verfügung zu haben, weitere Umstände angeben und belegen müssen, die ihren Fall als atypischen Sonderfall charakterisierten und ihn so aus der Masse all derjenigen heraushöben, die auch kein ALG II, Sozialgeld oder BAfög erhielten. Belege zum Einkommen ihres Mannes fehlten völlig. Die allgemeine Problematik bzgl. der finanziellen Situation, vor allem von Studenten und jungen Menschen, aber habe der Gesetzgeber klar vor Augen gehabt, als er die diesbezüglich abschließenden Regelungen des § 6 Abs. 1 RGebStV geschaffen habe.

Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.

Entscheidungsgründe

Da die Klägerin ordnungsgemäß und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen wurde, konnte ohne sie verhandelt und entschieden werden.

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu. Die ablehnenden Bescheide des Beklagten vom 12.02.2007 und 28.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.12.2007 sind rechtmäßig.

Zur Begründung wird auf die überzeugenden und nach Auffassung des Gerichts in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden vollinhaltlich Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Diese sind vorliegend unter Berücksichtigung der klägerischen Einwendungen durch die Klageerwiderung des Beklagten auch in einer Weise vollständig und zutreffend ergänzt worden, dass auch hierauf vollinhaltlich verwiesen werden kann.

Im Hinblick auf die Klagebegründung bleibt anzumerken, dass ein die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht rechtfertigender besonderer Härtefall (§ 6 Abs. 3 RGebStV) nicht darin liegt, dass einem Rundfunkteilnehmer aufgrund seines geringen Einkommens und Vermögens auf Antrag Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV zustände, er einen solchen Antrag aber nicht stellen will.

Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu im Beschluss vom 18.06.2008 – 6 B 1/08 – ausgeführt:

„Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV werden von der Rundfunkgebührenpflicht u.a. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) befreit; die Voraussetzungen für die Befreiung sind durch Vorlage des entsprechenden Bescheides nachzuweisen (§ 6 Abs. 2 RGebStV), auf dessen Gültigkeitsdauer die Befreiung zu befristen ist (§ 6 Abs. 6 Satz 1 RGebStV). Daraus folgt, dass die bloße Einkommensschwäche als solche im Gegensatz zum früheren Recht nicht mehr zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht führt. Wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt, strebten die vertragschließenden Länder mit dem nun geltenden Gebührenstaatsvertragsrecht eine Erleichterung des Verfahrens an, um die bislang umfangreichen und schwierigen Berechnungen (auch) der Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens zu vermeiden. Durch § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV sollte für den einkommensschwachen Personenkreis eine "bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit" eröffnet werden, wobei die Befreiungstatbestände abschließend und die Rundfunkanstalten bei ihrer Entscheidung an die entsprechenden Sozialleistungsbescheide gebunden sein sollten (s. Bayerischer Landtag, LTDrucks 15/1921 vom 29. Oktober 2004 S. 20 f.).

Angesichts dieses Normzwecks, der in dem geltenden § 6 RGebStV klar zum Ausdruck kommt, kann die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine Sozialhilfe erhalten, weil sie deren Voraussetzungen (noch) nicht erfüllen oder weil sie diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV zugeordnet werden (so - neben dem hier angefochtenen Berufungsurteil - auch OVG Münster, Beschluss vom 3. Juli 2007 - 16 E 294/07 - DVBl 2007, 1184 LS). Dabei würde sich dem Senat in einem Revisionsverfahren die vom Kläger aufgeworfene Frage einer "nützlichen und praxistauglichen Positivdefinition des Härtefalles" in dieser Allgemeinheit nicht stellen. Denn auch ohne eine solche allgemeine Begriffsbestimmung ist eindeutig, dass das bloße Bestehen eines gegenüber dem Sozialhilfeträger noch nicht geltend gemachten Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt die Voraussetzungen eines besonderen Härtefalles unter Berücksichtigung des auf Entlastung der Rundfunkanstalten zielenden Normzwecks nicht erfüllen kann.

Entgegen der Auffassung des Klägers bedarf es auch nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um zu klären, dass das vorstehend erläuterte Auslegungsergebnis mit höherrangigem Recht in Einklang steht. Dem Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) tragen die Befreiungstatbestände des § 6 RGebStV offenkundig dadurch Rechnung, dass sie einkommensschwachen Personen die Möglichkeit einer "bescheidgebundenen" Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht einräumen. Was den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) betrifft, verlangt dieser erkennbar nicht, den Empfängern von Sozialhilfe solche Personen gleichzustellen, denen Sozialhilfe zustände, falls sie sie beantragen würden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, falls seine Auswahl sachgerecht ist. Dabei ist er - insbesondere bei Massenerscheinungen - auch befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die damit verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und diese nicht sehr intensiv belasten (BVerfG, Beschlüsse vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 <318 f.> und vom 21. Juni 2006 - 2 BvL 2/99 - BVerfGE 116, 164 <182 f.>, jeweils m.w.N.). Danach ist es nicht zu beanstanden, dass § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV die Rundfunkgebührenbefreiung für einkommensschwache Personen an die Vorlage eines Sozialhilfebescheides knüpft. Müssten die Rundfunkanstalten jeder im Einzelfall geltend gemachten Unterschreitung einer sozialrechtlich relevanten Einkommens- und Vermögensgrenze nachgehen, würde sie dies vor beträchtliche Schwierigkeiten stellen, da sie - anders als die sozialrechtlichen Fachbehörden - nicht über die dafür erforderlichen Sachaufklärungsmittel verfügen. Der Wegfall der früher vorhandenen Möglichkeit, Gebührenbefreiung zu erlangen, ohne die betreffende Sozialleistung in Anspruch zu nehmen, belastet nur den relativ kleinen Personenkreis, der diese Leistung nicht in Anspruch nehmen will, obwohl sie ihm zusteht. Auch für diese Personen ist die Belastung, die darin besteht, dass sie die Gebührenbefreiung nicht einzeln, sondern - wie es der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgedrückt hat - nur als Teil eines "Gesamtpakets" in Anspruch nehmen können, überschaubar. Sie ist in Anbetracht der den Gebührenzahlern zugutekommenden Verwaltungsvereinfachung hinzunehmen und gebietet deshalb von Verfassungs wegen nicht die Anerkennung eines besonderen Härtefalles.“

Dem schließt sich das Gericht auch für das vorliegende Verfahren an (vgl. auch Beschluss des OVG des Saarlandes vom 16.09.2008 - 3 A 185/08 -).

Die Klägerin hat folglich keinen Anspruch auf die geltend gemachte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. §§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).

Beschluss

Der Gegenstandswert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 204,36 Euro festgesetzt und bemisst sich nach der Jahresrundfunkgebühr.

Gründe

Da die Klägerin ordnungsgemäß und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen wurde, konnte ohne sie verhandelt und entschieden werden.

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu. Die ablehnenden Bescheide des Beklagten vom 12.02.2007 und 28.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.12.2007 sind rechtmäßig.

Zur Begründung wird auf die überzeugenden und nach Auffassung des Gerichts in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden vollinhaltlich Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Diese sind vorliegend unter Berücksichtigung der klägerischen Einwendungen durch die Klageerwiderung des Beklagten auch in einer Weise vollständig und zutreffend ergänzt worden, dass auch hierauf vollinhaltlich verwiesen werden kann.

Im Hinblick auf die Klagebegründung bleibt anzumerken, dass ein die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht rechtfertigender besonderer Härtefall (§ 6 Abs. 3 RGebStV) nicht darin liegt, dass einem Rundfunkteilnehmer aufgrund seines geringen Einkommens und Vermögens auf Antrag Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV zustände, er einen solchen Antrag aber nicht stellen will.

Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu im Beschluss vom 18.06.2008 – 6 B 1/08 – ausgeführt:

„Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV werden von der Rundfunkgebührenpflicht u.a. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) befreit; die Voraussetzungen für die Befreiung sind durch Vorlage des entsprechenden Bescheides nachzuweisen (§ 6 Abs. 2 RGebStV), auf dessen Gültigkeitsdauer die Befreiung zu befristen ist (§ 6 Abs. 6 Satz 1 RGebStV). Daraus folgt, dass die bloße Einkommensschwäche als solche im Gegensatz zum früheren Recht nicht mehr zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht führt. Wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt, strebten die vertragschließenden Länder mit dem nun geltenden Gebührenstaatsvertragsrecht eine Erleichterung des Verfahrens an, um die bislang umfangreichen und schwierigen Berechnungen (auch) der Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens zu vermeiden. Durch § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV sollte für den einkommensschwachen Personenkreis eine "bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit" eröffnet werden, wobei die Befreiungstatbestände abschließend und die Rundfunkanstalten bei ihrer Entscheidung an die entsprechenden Sozialleistungsbescheide gebunden sein sollten (s. Bayerischer Landtag, LTDrucks 15/1921 vom 29. Oktober 2004 S. 20 f.).

Angesichts dieses Normzwecks, der in dem geltenden § 6 RGebStV klar zum Ausdruck kommt, kann die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine Sozialhilfe erhalten, weil sie deren Voraussetzungen (noch) nicht erfüllen oder weil sie diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV zugeordnet werden (so - neben dem hier angefochtenen Berufungsurteil - auch OVG Münster, Beschluss vom 3. Juli 2007 - 16 E 294/07 - DVBl 2007, 1184 LS). Dabei würde sich dem Senat in einem Revisionsverfahren die vom Kläger aufgeworfene Frage einer "nützlichen und praxistauglichen Positivdefinition des Härtefalles" in dieser Allgemeinheit nicht stellen. Denn auch ohne eine solche allgemeine Begriffsbestimmung ist eindeutig, dass das bloße Bestehen eines gegenüber dem Sozialhilfeträger noch nicht geltend gemachten Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt die Voraussetzungen eines besonderen Härtefalles unter Berücksichtigung des auf Entlastung der Rundfunkanstalten zielenden Normzwecks nicht erfüllen kann.

Entgegen der Auffassung des Klägers bedarf es auch nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um zu klären, dass das vorstehend erläuterte Auslegungsergebnis mit höherrangigem Recht in Einklang steht. Dem Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) tragen die Befreiungstatbestände des § 6 RGebStV offenkundig dadurch Rechnung, dass sie einkommensschwachen Personen die Möglichkeit einer "bescheidgebundenen" Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht einräumen. Was den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) betrifft, verlangt dieser erkennbar nicht, den Empfängern von Sozialhilfe solche Personen gleichzustellen, denen Sozialhilfe zustände, falls sie sie beantragen würden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, falls seine Auswahl sachgerecht ist. Dabei ist er - insbesondere bei Massenerscheinungen - auch befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die damit verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und diese nicht sehr intensiv belasten (BVerfG, Beschlüsse vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 <318 f.> und vom 21. Juni 2006 - 2 BvL 2/99 - BVerfGE 116, 164 <182 f.>, jeweils m.w.N.). Danach ist es nicht zu beanstanden, dass § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV die Rundfunkgebührenbefreiung für einkommensschwache Personen an die Vorlage eines Sozialhilfebescheides knüpft. Müssten die Rundfunkanstalten jeder im Einzelfall geltend gemachten Unterschreitung einer sozialrechtlich relevanten Einkommens- und Vermögensgrenze nachgehen, würde sie dies vor beträchtliche Schwierigkeiten stellen, da sie - anders als die sozialrechtlichen Fachbehörden - nicht über die dafür erforderlichen Sachaufklärungsmittel verfügen. Der Wegfall der früher vorhandenen Möglichkeit, Gebührenbefreiung zu erlangen, ohne die betreffende Sozialleistung in Anspruch zu nehmen, belastet nur den relativ kleinen Personenkreis, der diese Leistung nicht in Anspruch nehmen will, obwohl sie ihm zusteht. Auch für diese Personen ist die Belastung, die darin besteht, dass sie die Gebührenbefreiung nicht einzeln, sondern - wie es der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgedrückt hat - nur als Teil eines "Gesamtpakets" in Anspruch nehmen können, überschaubar. Sie ist in Anbetracht der den Gebührenzahlern zugutekommenden Verwaltungsvereinfachung hinzunehmen und gebietet deshalb von Verfassungs wegen nicht die Anerkennung eines besonderen Härtefalles.“

Dem schließt sich das Gericht auch für das vorliegende Verfahren an (vgl. auch Beschluss des OVG des Saarlandes vom 16.09.2008 - 3 A 185/08 -).

Die Klägerin hat folglich keinen Anspruch auf die geltend gemachte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. §§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).

Beschluss

Der Gegenstandswert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 204,36 Euro festgesetzt und bemisst sich nach der Jahresrundfunkgebühr.