Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Entscheidung vom 01.10.2008 – 11 K 439/08

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Mit Formular vom 13.12.2006, bei der Beklagten eingegangen am 18.12.2006, beantragte der Kläger hinsichtlich des Schuljahrs 2006/2007 Leistungen nach dem Schülerförderungsgesetz für seine Tochter.

Der Antrag wurde mit Bescheid der Beklagten vom 30.03.2007 mit der Begründung abgelehnt, dass die Frist für die Antragstellung abgelaufen sei.

Der hiergegen am 05.04.2007 eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 16.01.2008, dem Kläger zugestellt am 27.02.2008, zurückgewiesen.

Mit der hiergegen gerichteten, am 23.04.2008 bei Gericht eingegangen Klage macht der Kläger geltend, auf dem Antragsformular sei der 31.12. als Abgabefrist angegeben gewesen.

Der Kläger begehrt sinngemäß,

unter Aufhebung des Bescheides vom 30.03.2007 und des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16.01.2008 ergangenen Widerspruchsbescheides die Beklagte zu verpflichten, ihm hinsichtlich des Schuljahrs 2006/2007 Leistungen nach dem Schülerförderungsgesetz für seine Tochter zu bewilligen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und beruft sich u.a. darauf, dass jedem Antrag ein Merkblatt beigefügt sei, aus dem der 1. Dezember des jeweiligen Schuljahres als letzter Abgabetermin hervorgehe.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen.

Entscheidungsgründe

Die Verpflichtungsklage, über die nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache - soweit entscheidungserheblich - keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist sowohl unzulässig als auch unbegründet.

Unzulässig ist sie, weil die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO nicht eingehalten worden ist. Wegen der einmonatigen Klagefrist hätte die Klage spätestens am 27.03.2008 bis 24.00 Uhr bei Gericht eingehen müssen. Sie ist jedoch erst am 23.04.2008, also fast einen Monat zu spät eingegangen, wobei Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ersichtlich sind.

Unbegründet ist die Klage, weil der Anspruch auf Schülerförderung gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Ausführung des Schülerförderungsgesetzes (im Folgenden: VO) erloschen ist. Nach dieser Vorschrift erlischt der entsprechende Anspruch, wenn der hierauf gerichtete Antrag - wie vorliegend - nicht fristgerecht bis zum 01. Dezember (hier:) 2006 (§ 1 Abs. 3 Satz 1 VO) beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung (§ 1 Abs. 2 Satz 1 VO) gestellt worden ist. Die Behauptung des Klägers, auf dem Antragsformular sei der 31.12. als Abgabefrist angegeben gewesen, ist unzutreffend; im Gegenteil enthält das von ihm unterschriebene Exemplar auf seiner Vorderseite den deutlichen Hinweis: "Antragsfrist 1. Dezember 2006 beachten!"

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

Die Verpflichtungsklage, über die nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache - soweit entscheidungserheblich - keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist sowohl unzulässig als auch unbegründet.

Unzulässig ist sie, weil die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO nicht eingehalten worden ist. Wegen der einmonatigen Klagefrist hätte die Klage spätestens am 27.03.2008 bis 24.00 Uhr bei Gericht eingehen müssen. Sie ist jedoch erst am 23.04.2008, also fast einen Monat zu spät eingegangen, wobei Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ersichtlich sind.

Unbegründet ist die Klage, weil der Anspruch auf Schülerförderung gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Ausführung des Schülerförderungsgesetzes (im Folgenden: VO) erloschen ist. Nach dieser Vorschrift erlischt der entsprechende Anspruch, wenn der hierauf gerichtete Antrag - wie vorliegend - nicht fristgerecht bis zum 01. Dezember (hier:) 2006 (§ 1 Abs. 3 Satz 1 VO) beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung (§ 1 Abs. 2 Satz 1 VO) gestellt worden ist. Die Behauptung des Klägers, auf dem Antragsformular sei der 31.12. als Abgabefrist angegeben gewesen, ist unzutreffend; im Gegenteil enthält das von ihm unterschriebene Exemplar auf seiner Vorderseite den deutlichen Hinweis: "Antragsfrist 1. Dezember 2006 beachten!"

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.