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Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 01.10.2008 – 5 L 682/08

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 25.09.2008 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Anträge der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren sind unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Antragsgegnerin der Beigeladenen mit Bauschein vom 10.09.2008 die Genehmigung zur Umwidmung des Mitarbeiterparkplatzes im Bereich der … Straße … in eine Winterleergutfläche genehmigt hat, dahin auszulegen, dass sie die Anordnung der aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 25.09.2008 begehrt. In ihrer Antragsschrift vom 12.07.2008 hatte die Antragstellerin zunächst beantragt, die von der Beigeladenen bereits ausgeführten baulichen Veränderungen auf dem hier streitgegenständlichen Grundstück „rückgängig zu machen“. Diesen Antrag hat sie mit Schriftsatz vom 31.08.2008 dahin umgestellt, dass sie die Verpflichtung der Beigeladenen begehre,

1. vorerst keine Fässer mehr zwecks Stapelung heranzufahren,

2. vorerst keine Fässer auf Lkws zu verladen/von Lkws zu entladen oder in sonstiger Weise abzutransportieren,

3. die zur ... Straße hin geöffnete Zufahrt nicht als Ein- und Ausfahrt zu benutzen.

Die von der Antragstellerin angegriffene Nutzung des ehemaligen Mitarbeiterparkplatzes als Leergutlagerfläche sowie die Änderung der Zufahrt ist nunmehr Gegenstand der Bauschein vom 10.09.2008. Insofern kommt eine Nutzungsuntersagung nur in Betracht, wenn zuvor die Rechtswirkung dieser Baugenehmigung suspendiert wird. Dies kann allein durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 VwGO geschehen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die nicht anwaltlich vertretene Antragstellerin dem Gericht mit Telefax vom 25.09.2008 ihren an die Antragsgegnerin gerichteten Widerspruch vom selben Tag übersandt hat, ist ihr Rechtsschutzbegehren im vorliegenden Verfahren gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahin auszulegen, dass sie nunmehr die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs begehrt, auch wenn sie dies nicht ausdrücklich beantragt hat.

Die Änderung des Antrags von einem auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO in einen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die später erteilte Baugenehmigung ist auch in entsprechender Anwendung von § 91 VwGO zulässig, weil das Gericht sie für sachdienlich hält. Der Antrag ist nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 1. Hs. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft, da Widerspruch und Anfechtungsklage bei Baugenehmigungen nach § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 25.09.2008 gegen der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 10.09.2008 anzuordnen, hat in der Sache Erfolg.

Die im Rahmen dieses Verfahrens vorzunehmende summarische Überprüfung nach Maßgabe der §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO setzt für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs eine Verletzung der dem Schutz des Antragstellers dienenden Rechte mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ voraus, die bereits mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtschutzverfahrens festgestellt werden kann. Dieser Maßstab ergibt sich aus der in § 212 a Abs. 1 BauGB enthaltenen Entscheidung des Gesetzgebers, die aufschiebende Wirkung des Nachbarwiderspruches gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens grundsätzlich auszuschließen.

Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 09.08.2001 - 2 V 4/01 - AS RP-SL 29, 182 = BRS 64 Nr. 191 und vom 27.10.2003 - 1 W 34/03 - m.w.N..

Der Erfolg einer baurechtlichen Nachbaranfechtung setzt voraus, dass die angefochtene Baugenehmigung nicht nur rechtswidrig ist, sondern darüber hinaus gerade den Nachbarn in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120 = BauR 1994, 354 = NVwZ 1994, 686 = DVBl 1994, 697 = BRS 55 Nr. 168.

Für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung ist allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der Baugenehmigung nicht rechtfertigen, weil der Regelungsinhalt einer Baugenehmigung immer von einer technisch einwandfreien Ausführung des Vorhabens ausgeht.

Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.1999 - 2 Q 33/99 -.

Ist eine Baugenehmigung wegen unterschiedlicher oder widersprüchlicher Darstellungen in den genehmigten Plänen in sich widersprüchlich, so ist sie auf die Nachbarklage hin aufzuheben, wenn auch nur eine der zugelassenen - und damit prinzipiell möglichen - Bauausführungen gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt.

Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 03.05.1994 - 2 R 13/92 - BRS 56 Nr. 104.

Bauplanungsrechtlich beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens und damit auch die Abwehrmöglichkeit des Nachbarn nicht nach den für das Nachbargrundstück, sondern – wie sonst auch – nach den für das Vorhabengrundstück geltenden Rechtsnormen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120 = BauR 1994, 354 = DVBl 1994, 697 = BRS 55 Nr. 168 = NVwZ 1994, 686.

Vorliegend bestehen aus planungsrechtlichen Gründen nachbarrechtliche Bedenken gegen das Vorhaben der Beigeladenen, da unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen davon auszugehen, dass die erteilte Baugenehmigung gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstößt.

Das Vorhabengrundstück befindet sich nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes, sondern im nicht beplanten Innenbereich der Kreisstadt Homburg. Folglich bemisst sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens nach § 34 BauGB.

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bezeichnet sind, beurteilt sich nach § 34 Abs. 2 BauGB die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre.

Die nachbarrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen ergibt sich vorliegend nicht unter dem Gesichtspunkt des Gebietserhaltungsanspruchs. Denn der Gebietserhaltungsanspruch, der Nachbarschutz hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung vermittelt, ist im unbeplanten Innenbereich nur dann anwendbar, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht, so dass § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. den Vorschriften der Baunutzungsverordnung Anwendung findet.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 = NJW 1994, 1546 = BRS 55 Nr. 110; OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.08.2001 - 2 R 7/00 - und Beschluss vom 17.12.2001 - 2 Q 28/01 -.

Nach den vorliegenden Erkenntnissen kann jedoch nicht festgestellt werden, dass das Vorhabengrundstück und das Grundstück der Antragstellerin in einem Gebiet liegen, dass in seiner Eigenart einem der in der Baunutzungsverordnung definierten Baugebiete entspricht. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die Grundstücke in zwei unterschiedlichen, durch die … Straße getrennten Gebieten liegen. So ergibt sich aus den vorliegenden Katasterkarten und Planvorlagen, dass auf der Südseite der … Straße, auf der sich auch das Wohngebäude der Antragstellerin befindet, wohl überwiegend Wohnhäuser stehen, so dass es sich soweit ersichtlich um ein Wohngebiet handelt, wobei letztlich offen bleiben kann, ob es sich um ein reines oder ein allgemeines Wohngebiet handelt. Auf der gegenüberliegenden Seite der … Straße befindet sich dagegen der Mitarbeiterparkplatz der Beigeladenen, einer großen Brauerei. Diese Nutzung ist offensichtlich wohngebietsunverträglich. Gleiches gilt für die weiteren auf dieser Seite der Straße befindlichen, gewerblich genutzten Gebäude, wie die K… Vermögensverwaltung und Sozialräume. Daher ist die nördliche Seite der … Straße eindeutig kein Wohngebiet. Auf Grund dieses Aneinandergrenzens von zwei unterschiedlichen Baugebietstypen kann sich ein Nachbarschutz für die Antragstellerin nur über das Gebot der Rücksichtnahme ergeben.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007 - 4 B 55/07 - NVwZ 2008, 427 = ZfBR 2008, 277 = BauR 2008, 793 = Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32, m.w.N..

Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob es sich bei der maßgeblichen Umgebung des Vorhabengrundstücks auf der Nordseite der … Straße um ein Baugebiet i.S. der Baunutzungsverordnung handelt und damit § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. den Vorschriften der Baunutzungsverordnung einschlägig ist, oder um ein Gebiet eigener Prägung, für das § 34 Abs. 1 BauGB gilt. Das Gebot der Rücksichtnahme ist nämlich inhaltlich identisch, unabhängig davon, ob es sich aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder aus dem in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Merkmal des Einfügens herleitet.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 23.09.1999 - 4 C 6/98 - BVerwGE 109, 314 = DVBl 2000, 192 = ZfBR 2000, 128 = DÖV 2000, 463 = Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr.196 = NVwZ 2000, 1050 = BRS 62 Nr. 86 und vom 16.09.1993, a.a.O..

Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts. Das Rücksichtnahmegebot soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewährleisten, dass Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen sind, dass ein Interessenausgleich möglich ist, der beiden Seiten gerecht wird.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 - DÖV 1981, 672 = DVBl 1981, 928 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 = BRS 38 Nr. 186 und vom 05.08.1983 - 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334 = NJW 1984, 138 = DVBl 1984, 143 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 55 = DÖV 1984, 295 = BRS 40, Nr. 48.

Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen aussetzt. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Dagegen muss er es hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die von einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, bei der Interessenabwägung als Vorbelastungen berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 sowie Urteile vom 12.12.1975 - IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49 = BRS 29 Nr. 135, vom 16.03.1984 - 4 C 50.80 -, NVwZ 1984, 511 = BRS 42 Nr. 73 und vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, DVBl 1993, 652 = BRS 55 Nr. 175, unter Hinweis auf die Urteile vom 25.02.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 = BRS 32 Nr. 155, und vom 13.03.1981, a.a.O..

Vorliegend ist nach dem Inhalt der Baugenehmigung einschließlich der zugehörigen Auflagen des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz davon auszugehen, dass das Vorhaben der Beigeladenen für die Antragstellerin schlechthin unzumutbare Auswirkungen haben wird.

Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beigeladene ihr Leergutlager genau gegenüber der auf der Südseite der … Straße befindlichen Wohnbebauung errichten will, ohne dass irgendwelche Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen sind. Dies hat zur Folge, dass die Geräusche, die durch den Transport und das Abstellen des Leergutes entstehen, weitgehend ungedämpft an den gegenüberliegenden Wohngebäuden, wozu auch das Haus der Antragstellerin gehört, ankommen. Dabei ist zudem zu beachten, dass die vom Transport von Leergut ausgehenden Geräusche wegen ihrer unregelmäßigen Frequenz, ihrer hohen Impulshaltigkeit und der durch das Klirren und Klappern leerer Glasflaschen in den Getränkekästen bzw. bei Fassleergut durch den Schlag von Metall auf Metall verursachten unangenehmen Tonlagen allgemein als die Wohnruhe sehr „störend“ empfunden werden. Daher ist davon auszugehen, dass ein Leergutlager in der von Beigeladenen beabsichtigten Größe, nämlich mit einer Grundfläche von ca. 70 x 10 m, gegenüber einer nur durch eine Straße getrennten Wohnbebauung grundsätzlich unzumutbar ist.

Die der angegriffenen Baugenehmigung beigefügten Auflagen sind nicht geeignet, die genannten typischen Auswirkungen eines Leergutlagers derart zu verringern, dass eine Unzumutbarkeit dieser Nutzung insbesondere auch gegenüber der Antragstellerin verneint werden könnte. Zwar sehen die Auflagen des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz vor, dass ein Umschlag des Leergutes auf der streitgegenständlichen Fläche nur maximal zwei Mal im Jahr stattfinden darf und dies auch durch entsprechende Aufzeichnungen zu dokumentieren ist. Jedoch ist damit nach der Überzeugung des Gerichts nicht in ausreichendem Maße sichergestellt, dass die das Wohnhaus der Antragstellerin treffenden Lärmimmissionen, die von der Nutzung des Geländes der Beigeladenen als Leergutlager ausgehen, nicht ein unzumutbares Ausmaß erreichen. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass nach dem Inhalt der Baugenehmigung ein ganzjähriger Betrieb des Leergutlagers von Montag bis Freitag zwischen 7.00 und 21.00 Uhr zugelassen ist. Die Einschränkung hinsichtlich der Umschlaghäufigkeit des Leerguts regelt nicht die Frage, an wie vielen Tagen im Jahr Leergut umgeschlagen und die Antragstellerin damit von Lärmimmissionen getroffen wird. Denn bei einer derart großen Fläche ist es durchaus möglich, dass über das ganze Jahr verteilt immer wieder Leergut an- und abgefahren wird, ohne dass auf der Gesamtfläche des Lagers mehr als zwei Mal Leergut umgeschlagen wird. Damit ist aber eine ganzjährige Belästigung der Antragstellerin durch den vom Umschlag des Leerguts ausgehenden Lärm möglich.

Auch auf Grund des offensichtlich bereits seit mehreren Jahren auf der streitgegenständlichen Fläche vorhandenen Mitarbeiterparkplatzes ist die Schutzwürdigkeit der Antragstellerin nicht so verringert, dass eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme zu verneinen wäre. Selbst wenn man davon ausgeht, dass im Betrieb der Beigeladenen dreischichtig gearbeitet wird, es also auch nachts zu einem Zu- und Abfahrtsverkehr auf dem Mitarbeiterparkplatz gekommen ist, ist die von dem Parkplatz ausgehende Lärmbelastung bei weitem nicht so beeinträchtigend, wie die von dem Leergutlager ausgehenden Emissionen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die von einem Parkplatz ausgehenden Geräusche auf Grund ihrer typischen Ausgestaltung bei weitem nicht so unangenehm empfunden werden, wie die bereits dargelegten beim Umschlag von Leergut entstehenden sehr störenden Lärmimmissionen. Hinzu kommt, dass der Fahrzeugverkehr auf einem Mitarbeiterparkplatzes üblicherweise nur zu bestimmten Zeiten, nämlich zum Schichtwechsel bzw. dem Anfang und Ende der Bürostunden stattfindet, so dass die überwiegende Zeit des Tages davon nur wenige Geräusche ausgehen. Dies trifft jedoch auf das Leergutlager nicht zu. Dieses kann ununterbrochen von morgens 7.00 Uhr bis nachts um 21.00 Uhr genutzt werden. Daher ist der Zeitraum, innerhalb dessen die zudem wesentlich störenderen Geräusche entstehen, deutlich länger als bei einem Mitarbeiterparkplatz.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist nach Ansicht der Kammer davon auszugehen, dass durch die angegriffene Baugenehmigung gegenüber der Antragstellerin das Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird, so dass die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen ist.

Da die Kammer davon ausgeht, dass der Antragsgegner – im Falle des Eintritts der Unanfechtbarkeit der vorliegenden Suspendierungsentscheidung – die weitere Ausnutzung der angegriffenen Baugenehmigung von sich aus durch den Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung unterbinden wird, sieht sie derzeit davon ab, ihn zum Erlass einer solchen Entscheidung zu verpflichten.

Die Kostenlast der Antragsgegnerin und der Beigeladenen folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Nach Ziffer 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) beträgt der Streitwert im Falle der Nachbarklage grundsätzlich 7.500,-- EUR. Dieser Betrag ist nach Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.