Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 02.10.2008 – 10 L 744/08
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 24.7.2008, mit welcher ihm mit sofortiger Wirkung das Recht aberkannt wurde, von seiner in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen und ihm des Weiteren unter Androhung der zwangsweisen Einziehung aufgegeben wurde, den betreffenden Führerschein sofort nach Zustellung der Verfügung zur Eintragung des Aberkennungsvermerkes beim Antragsgegner abzugeben.
Der diesbezüglich gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Der Antrag hat indes in der Sache keinen Erfolg.
Zunächst hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer den Formerfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise im Wesentlichen damit begründet, dass mit Blick auf die von einem ungeeignetem Kraftfahrer ausgehenden Gefahren für die Verkehrssicherheit mit dem Vollzug nicht gewartet werden könne, bis der Bescheid bestands- bzw. rechtskräftig werde, sondern zum Schutze hochrangiger Rechtsgüter wie Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer auch eine vorläufige weitere Teilnahme des Klägers am inländischen Straßenverkehr zu unterbinden sei. Diese, auf die typische Interessenlage abstellende Begründung genügt den Anforderungen, weil es bei vorerst – vorbehaltlich der materiellen Nachprüfung - unterstellter Richtigkeit der Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch den Antragsgegner um die Abwehr von Gefahren für typische Gemeinschaftsgüter, nämlich die Ordnung und Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs, geht und daher das besondere öffentliche Vollzugsinteresse im Regelfall – wie hier - mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes zusammenfällt.
So das OVG des Saarlandes etwa in seinem Beschluss vom 7.5.2008, 2 B 187/08 (VG-Az.: 10 L 24/08); vgl. ferner etwa die Beschlüsse der Kammer vom 14.12.2007, 10 L 1701/07, 3.4.2008, 10 L 53/08, sowie vom 17.9.2008, 10 L 699/08
Die somit vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen behördlichen Verfügung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt. Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
Hiervon ausgehend, kann der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nicht beanspruchen, da die Rechtmäßigkeit der Verfügung im Rahmen der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Ergebnis keinen durchgreifenden Zweifeln unterliegt.
Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung, mit welcher dem Antragsteller das Recht aberkannt wird, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch machen zu dürfen, ist § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, weil die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 46 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 FeV vorliegen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
Vorliegend hat der Antragsgegner zu Recht Bedenken an der Kraftfahreignung des Antragstellers, die auch durch die Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis nicht ausgeräumt sind, denn der Antragsteller gilt wegen einer von ihm am 29.3.2006 begangenen Trunkenheitsfahrt mit einem Blutalkoholgehalt von 1,13 Promille (Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 21.9.2006, 11 Cs-68 Js 1014/06 (275/06) solange als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr, bis er entsprechend der vom Antragsgegner auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV gestützten Bedingung zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (für das Inland) ein medizinisch-psychologisches Gutachten beibringt, welches seine Kraftfahreignung bejaht (vgl. dazu § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 StVG i.V.m. § 20 Abs. 1 FeV).
Die Voraussetzungen, unter denen die Straßenverkehrsbehörde gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten - MPU) zur Klärung von Eignungszweifeln anordnen bzw. im Falle eines Antrages auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis verlangen kann,
vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 39. Aufl. 2007, § 11 FeV Rdnr. 12, in Abgrenzung zur zwingend erforderlichen MPU bei BAK-Werten ab 1,6 Promille
liegen hier vor, denn der Antragsteller hat eine Straftat begangen, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht. Er ist nämlich aufgrund der erwähnten Trunkenheitsfahrt mit Urteil des Amtsgerichts St. Wendel von 21.9.2006 - Az.: 11 Cs 68 Js 1014/06 (275/06) - wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen verurteilt worden und außerdem wurde ihm durch dieses Urteil die Fahrerlaubnis gemäß §§ 69, 69 a StGB entzogen sowie eine fünfmonatige Sperre für deren Wiedererteilung verhängt. Als weitere Rechtsgrundlage für das fakultative Verlangen einer MPU kommt § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 b FeV in Betracht, welcher eingreift, wenn der Entzug der Fahrerlaubnis - wie hier - auf einem Grund nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV beruhte. Nicht gegeben sein dürfte hingegen der vom Antragsgegner offenbar angenommene Anlass zur Einforderung einer MPU nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 FeV, wonach wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften ein entsprechendes Vorgehen rechtfertigen, denn die vom Antragsgegner in Bezug genommene weitere strafrechtliche Verurteilung des Antragstellers wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort durch Strafbefehl des Amtsgerichts St. Wendel vom 4.2.2000 kann diesem im Rechtsverkehr nicht mehr entgegengehalten werden, nachdem die Eintragung dieser Verurteilung im Bundeszentralregister bereits am 4.2.2005 zu löschen war (vgl. §§ 51 Abs. 1, 46 Abs. 1 Nr. 1 a, 5 Abs. 1 Nr. 4 BZRG) bzw. mit Blick auf die später begangene Trunkenheitsfahrt vom 29.3.2006 hinsichtlich der Tilgungsfrist keine Ablaufhemmung (vgl. § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG) bestand.
Ob hingegen darüber hinaus die Voraussetzungen für eine zwingend erforderliche MPU nach § 13 Nr. 2 a Alt. 2 FeV gegeben sein könnten, weil nach einer einmaligen Fahrt unter hoher Alkoholkonzentration ohne weitere Anzeichen einer Alkoholwirkung,
vgl. dazu die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung zu Ziffer 3.11.1 sowie den diesbezgl. Kommentierung von Schubert / Schneider /Eisenmenger / Stephan von 2002, S. 81 ff.
wofür die Verurteilung wegen einer nur fahrlässig begangenen Straßenverkehrsgefährdung spricht, sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, kann dahinstehen. Maßgeblich ist nämlich vielmehr, dass der Antragsgegner den Antragsteller bei dessen Vorsprache am 14.12.2006 auf die Notwendigkeit einer MPU zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis hingewiesen hatte und der Antragsteller anschließend bzw. zeitnah – soweit ersichtlich – eine neue Fahrerlaubnis in Tschechien erworben hat, um sich der geforderten MPU nicht unterziehen zu müssen, wobei er den tschechischen Behörden das von ihm begangene Alkoholdelikt bzw. die gegen seine Kraftfahreignung in Deutschland bestehenden Bedenken nicht offenbart hatte.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Entscheidung des Antragsgegners mit der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.7.1991 i.d.F. der Richtlinie 97/26/EWG des Rates vom 2.6.1997 und mit der Richtlinie des Europäischenparlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein vereinbar. Insbesondere ist kein eindeutiger Verstoß gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes erkennbar, wonach Art. 1 Abs. 2 RiL 91/439/EWG die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Fahrerlaubnisse ohne jede Formalität vorsieht und der Besitz eines solchen EU-Führerscheins zugleich der Nachweis dafür ist, dass sein Inhaber die in dieser Richtlinie vorgesehen Voraussetzungen für seine Erteilung erfüllt.
Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 29.4.2004, C-476/01 (Kapper), sowie Beschlüsse vom 6.4.2006, C-227/05 (Halbritter), NJW 2006, 2173 und vom 28.9.2006, C-340/05 (Kremer), DAR 2007, 77 – jeweils zitiert nach juris
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in seinen Urteilen vom 26.6.2008
in den verbundenen Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 (Wiedemann/Funk), NJW 2008, 2403 sowie C–334/06 und 336/06.
Danach ist nunmehr geklärt, dass die Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG einem Mitgliedsstaat nicht verwehren, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten neuen Führerscheins zu versagen, wenn gegen die betreffende Person zuvor in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer Sperrfrist für die neue Erteilung der Fahrerlaubnis angewendet worden ist und diese Sperrfrist bei Erteilung der neuen Fahrerlaubnis noch nicht abgelaufen war. Des Weiteren ist ein Mitgliedsstaat aufgrund der genannten Richtlinien nicht gehindert, die Fahrberechtigung für sein Hoheitsgebiet abzuerkennen, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass der Inhaber des Führerscheins zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedsstaates hatte. Dies bedeutet gleichzeitig, dass andere Informationen, insbesondere Mitteilungen deutscher Behörden (z. B. der Meldebehörden) nicht verwendet werden dürfen, um die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses bei der Ausstellung des ausländischen Führerscheines zu überprüfen. Schließlich können die Mitgliedstaaten ihre Befugnisse nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG zur Einschränkung, Aussetzung oder zum Entzug der Fahrerlaubnis im Hinblick auf ein Verhalten des Betroffenen nach Erwerb der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis ausüben.
Vgl. dazu das Urteil des EuGH vom 26.6.2008 in den verbundenen Rechtssachen C-329/06 und C-343/06
Alle diese als rechtlich geklärt geltenden Voraussetzungen zur Befugnis der deutschen Verkehrsbehörden, das Recht zum Gebrauchmachen von einer EU-Fahrerlaubnis im Inland ausnahmsweise aberkennen zu dürfen, sind im Falle des Antragstellers nicht erfüllt. Die tschechische Fahrerlaubnis ist ihm am 3.10.2007, also nach Ablauf der am 20.2.2007 abgelaufenen Sperrfrist, erteilt worden. Ferner ist in seinem Führerschein als Wohnort Sytno in Tschechien eingetragen und hat er im Rahmen der polizeilichen Verkehrskontrolle vom 9.6.2008 eine so genannte Bürgerkarte der tschechischen Republik mit einer Wohnanschrift in Tschechien (zweiter Wohnsitz) vorgelegt; die gegenteiligen Erkenntnisse der Meldebehörde der saarländischen Gemeinde A-Stadt, wonach der Antragsteller dort seit 1972 ununterbrochen polizeilich gemeldet ist, sind hingegen nach dem oben Gesagten nicht verwertbar.
Angesichts dessen kommt es für die Beurteilung der Frage, ob die angefochtene Verfügung gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, maßgeblich darauf an, ob dem Antragsteller deshalb das Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland untersagt werden durfte, weil er aufgrund rechtsmissbräuchlicher Umgehung der inländischen Vorschriften eine tschechische Fahrerlaubnis erworben hat, die er in der Bundesrepublik Deutschland ohne vorherige Klärung vorhandener Eignungszweifeln nicht hätte erlangen können.
Die Kammer bejaht diese Frage jedenfalls im Rahmen ihrer summarischen Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, weil eine deutsche Straßenverkehrsbehörde den Gebrauch einer EU-Fahrerlaubnis im Inland unterbinden können muss, wenn deren Erwerb unter Umgehung der einschlägigen europarechtlichen Vorschriften und daher bei nicht ausgeräumten Bedenken an der Fahreignung bewirkt worden ist. Mit anderen Worten betrifft die europarechtliche Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen ausschließlich die Fälle, in denen die ausländische Fahrerlaubnis nach entsprechender Wohnsitznahme in dem EU-Ausland wiedererteilt worden und ggf. dem Erwerb dieser Fahrerlaubnis ein auf den Ausschluss von Eignungszweifeln abzielendes Verfahren im Sinne von Art. 8 RiL 91/439/EWG vorausgegangen ist. Dabei bleibt es indes dem die ausländische Fahrerlaubnis ausstellenden EU-Land überlassen, wie es diese Prüfung ausgestaltet. Die inländische Fahrerlaubnisbehörde ist also nicht berechtigt, den erfolgreichen Abschluss des entsprechenden Prüfverfahrens im EU-Ausland in Zweifel zu ziehen. Bestehen indes im Inland durchgreifende, nicht ausgeräumte Zweifel an der Fahreignung und hat der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt deren Erwerbs rechtsmissbräuchlich gehandelt, ist die deutsche Fahrerlaubnisbehörde europarechtlich nicht daran gehindert, dem in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnenden Fahrerlaubnisinhaber die ausländische Fahrerlaubnis für die Nutzung in der Bundesrepublik Deutschland abzuerkennen, um damit den unter der Bezeichnung „Führerscheintourismus“ virulenten Missbrauch durch Umgehung der inländischen wie auch der in den jeweiligen Mitgliedsstaaten zu erfüllenden Anforderungen an die Wiedererteilung einer im Hinblick auf Eignungszweifel einmal entzogenen Fahrerlaubnis entgegenzuwirken.
So die Kammer in ihren Beschlüssen vom 9.5.2008, 10 L 270/08, 17.6.2008 , 10 L 235/08, sowie vom 23.6.2008, 10 L 370/08
Vorliegend spricht - wie oben ausgeführt - alles dafür, dass der Antragsteller die tschechische Fahrerlaubnis deshalb erworben hat, weil er sich nicht der gebotenen Überprüfung seiner Fahreignung, insbesondere einer medizinisch psychologischen Untersuchung, stellen wollte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass er gegenüber den tschechischen Behörden seine strafgerichtliche Verurteilung offenbart hätte und deshalb dort seine Fahreignung einer Untersuchung unterzogen worden wäre. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er sowohl die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften als auch die europarechtlichen Vorgaben für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis rechtsmissbräuchlich umgangen hat. Insoweit sei noch darauf hingewiesen, dass sich aus dem vom Antragsteller seinem Antragsschriftsatz beigefügten Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgarts vom 27.6.2008 (10 K 2251/06) keine in diesen Punkten abweichende Rechtsprechung ergibt, denn das Verwaltungsgericht Stuttgart stellt in seinen Entscheidungsgründen zunächst fest, dass eine Ausnahme vom europarechtlichen Anerkennungsgrundsatz im Falle des rechtsmissbräuchlichen Erwerbs einer EU-Fahrerlaubnis in Betracht kommt, verneint in dem von ihm konkret zu entscheidenden Rechtsfall jedoch eine solche Ausnahme, weil nach dem hierzu festgestellten Sachverhalt der polnischen Fahrerlaubnisbehörde vor ihrer Entscheidung über die Erteilung der Fahrerlaubnis alle wesentlichen Umstände, insbesondere die zurückliegenden Trunkenheitsfahrten des Klägers des dortigen Verfahrens, bekannt waren.
Schließlich beruft sich der Antragsteller im Ergebnis ohne Erfolg darauf, dass der Europäische Gerichtshof in den erwähnten Urteilen vom 26.6.2008 hinter den Vorschlägen des Generalanwalts in dessen Schlussanträgen zurückgeblieben ist.
Vgl. dazu Blutalkohol 2008, 127 ff.
Dieser hatte die Auffassung vertreten, dass die Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 2 sowie 4 der Richtlinie 91/439/EWG es einem Mitgliedsstaat nicht verwehren, die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern, wenn dem Führerscheininhaber im erstgenannten Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis mit der Begründung entzogen wurde, dass er unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat, die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in Anbetracht der von ihm ausgehenden Gefahr vom Bestehen eines medizinisch psychologischen Tests abhängig gemacht wurde und im Mitgliedstaat kein vergleichbarer Test durchgeführt wurde.
Insoweit teilt die Kammer die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes,
vgl. dessen Beschluss vom 11.9.2008, 1 B 286/08, zum VG-Az.: 10 L 370/08
wonach sich aus dem Umstand, dass der Europäische Gerichtshof in seiner jüngsten Entscheidung die Argumentation des Generalanwalts nicht aufgegriffen hat und auf die Problematik des Missbrauchs der Niederlassungsfreiheit zur Umgehung nationaler Vorschriften nicht weiter eingegangen ist, nicht mit der erforderlichen Gewissheit schließen lässt, der Europäische Gerichtshof halte die vorbehaltlose Anerkennung ausländischer EU-Fahrerlaubnis auch dann für zwingend, wenn deren Erwerb nicht im Zusammenhang mit der Ausübung der europäischen Grundfreiheiten, sondern lediglich deshalb erfolgt ist, um die nationalen Bestimmungen für die Wiedererteilung einer zuvor entzogenen Fahrerlaubnis zu umgehen.
Sieht man indes vor diesem Hintergrund die europarechtliche Problematik als nicht restlos geklärt bzw. als offen an,
so das OVG des Saarlandes in seinem Beschluss vom 11.9.2008, 1 B 286/08, zum VG-Az.: 10 L 370/08
kann die vorliegend angefochtene Entscheidung des Antragsgegners indes weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig angesehen werden.
Die dann vorzunehmende, von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung
a.a.O.
fällt indes zu Gunsten des überragenden öffentlichen Interesses an der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz höchster Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Vermögen anderer Verkehrsteilnehmer aus, die bei der Teilnahme einer zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeigneten Person am öffentlichen Straßenverkehr bedroht sind. Das Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs gebietet es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Bestehen berechtigte Zweifel daran, dass diese Eignung nicht oder nicht wieder besteht, verdient das öffentliche Interesse, den Fahrerlaubnisinhaber am Gebrauchmachen von seiner Fahrerlaubnis zu hindern, den Vorrang. Nach dem Ergebnis der summarischen Prüfung (vgl. oben) sind die begründeten Bedenken an der Kraftfahreignung des Antragstellers nicht beseitigt und kann daher eine von ihm ausgehende Gefahr für die Verkehrssicherheit nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Da des Weiteren gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antragsteller seine tschechische Fahrerlaubnis durch missbräuchliche Umgehung nationaler sowie europarechtlicher Vorschriften erworben hat (vgl. oben), erscheint es gerechtfertigt, dem aufgezeigten überragenden öffentlichen Interesse den Vorrang einzuräumen.
Sonstige rechtliche Bedenken gegen die Entscheidung des Antragsgegners bestehen nicht. Insbesondere beruht die Verpflichtung zur Vorlage der Fahrerlaubnis zwecks Eintragung des Anerkennungsvermerks auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG.
Erweist sich demnach die angefochtene Verfügung in allen Regelungsinhalten als rechtmäßig, ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.
Der Streitwert wird in Anlehnung an die Rechtsprechung der Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte des Hauptsachewertes und damit auf 2.500.- Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs 2004 in der Fassung vom 07./08.07.2004).