Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Entscheidung vom 10.10.2008 – 11 K 289/08

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen - tragen die Kläger je zur Hälfte.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht das beklagte Ministerium vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer des insgesamt 28 m 2 großen, im Außenbereich gelegenen, unmittelbar an eine Landstraße grenzenden, im Grundbuch als Grünland bezeichneten Grundstücks Gemarkung …

Sie wenden sich mit ihrer am 25.03.2008 erhobenen Klage gegen einen auf Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses des Ministeriums für den Neubau eines kombinierten Geh- und Radweges entlang der Landstraße I. Ordnung vom 10.02.2006 ergangenen Bescheid des Beklagten vom 07.03.2008, mit dem die Beigeladene gemäß § 44a SStrG mit Wirkung vom 27.03.2008, 0 Uhr vorzeitig in den Besitz von ca. 15 m 2 dieses Grundstücks auf Dauer und von ca. 12 m 2 vorübergehend als Arbeitsraum und Mutterbodenlage eingewiesen wurde.

Der Bescheid wurde wie folgt begründet:

"Der Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung ist zulässig und begründet.

a. mündliche Verhandlung

Über den Antrag wurde am 29. Januar 2008 in einer mündlichen Verhandlung, zu der form- und fristgerecht eingeladen wurde, mündlich verhandelt.

b. hohe Wahrscheinlichkeit, dass dem Enteignungsantrag entsprochen wird

Die vorzeitige Besitzeinweisung darf nur ergehen, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass dem Enteignungsantrag entsprochen wird. Dabei ist nach der Rechtsprechung nicht zu verlangen, dass die Enteignung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durchgeführt werden kann, vielmehr ist es ausreichend, wenn dem Enteignungsantrag 'aller Voraussicht nach' stattgegeben werden kann.

Nach der eingehenden Wertung der von den Beteiligten vorgebrachten Argumente ist die Enteignungsbehörde zu der Auffassung gelangt, dass - auch unter Anlegung dieses über eine Pauschalprüfung hinausgehenden strengeren Maßstabes - dem Enteignungsantrag mit hoher Wahrscheinlichkeit stattzugeben sein wird.

aa. zulässiger Enteignungszweck

Gemäß § 44 Abs. 3 des Saarländischen Straßengesetzes vom 17. Dezember 1964 (StrG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach §§ 33 ff. StrG festgestellten Plans notwendig ist.

Der Planfeststellungsbeschlusses für den Neubau eines kombinierten Geh- und Radweges entlang der Landstraße I. Ordnung innerhalb der Gemeinde A-Stadt und … einschließlich der landschaftspflegerischen Ersatzmaßnahme '…' im Gemeindegebiet von A-Stadt, vom 10. Februar 2006, des Ministeriums hat Bestandskraft erlangt und ist vollziehbar.

Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht. Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend (§ 44 Abs. 3 Satz 2 und 3 StrG).

Durch die Enteignung kann das Eigentum an Grundstücken und Grundstücksteilen entzogen oder belastet werden (§ 44 Abs. 2 Nr. 1 StrG).

Die Besitzeinweisung und Enteignung dient der Durchführung der des Neubaus eines kombinierten Geh- und Radweges entlang der Landstraße I. Ordnung innerhalb der Gemeinde A-Stadt und ….

bb. zulässiger Gegenstand der Enteignung und damit der Besitzeinweisung

Bei dem Begehren der Beteiligten zu 1, die verfahrensgegenständliche Teilfläche in Anspruch zu nehmen, handelt es sich grundsätzlich um einen zulässigen Enteignungsgegenstand.

Der Beteiligte zu 2. wendet gegen die Bereitstellung der benötigten Flächen mit Schreiben vom 11. Januar 2008 u. a. (Punkt c) ein, dass der angebotene Preis von 1,50 EUR zu gering sei.

Die Feststellung der Entschädigung ist ggf. Gegenstand eines eigenen Verfahrens und damit als Einwand in diesem Verfahren gegen die vorzeitige Besitzeinweisung ohne Belang.

Wie oben bereits dargelegt sind die Voraussetzungen für die Enteignung in § 44 Abs. 3 StrG aufgeführt. Der Enteignung nach § 44 StrG geht demnach ein enteignungsrechtlich vorwirkender Planfeststellungsbeschluss voraus, der für die Enteignungsbehörde bindend ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht. Folge davon ist, dass für das nachfolgende Enteignungsverfahren die Zulässigkeit der Enteignung dem Grunde und dem Umfang nach feststeht.

Die Prüfung im Enteignungsverfahren beschränkt sich im wesentlichen darauf, ob gerade die Enteignung unerlässlich ist, das Vorhaben, und zwar so, wie es sich aus dem festgestellten Plan ergibt, zu realisieren (vgl. Urteil des Saarländischen Oberverwaltungsgericht vom 18.09.2003, - Az.: 2 R 45/92). Nicht erneut zu prüfen ist im Enteignungsverfahren dagegen, ob es realisierbare Alternativen zur planfestgestellten Ausführung gibt (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14.05.1999 - Az.: 2 V 3/99). Ebenso wenig können die im Planfeststellungsverfahren durchgeführten Abwägungen zu Effektivität oder Zweckmäßigkeit von Maßnahmen im Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung erneut thematisiert werden.

cc. Enteignungsbegünstigte

Die Antragstellerin ist Trägerin der Straßenbaulast im Sinne des § 44 Abs. 1 StrG.

c. Voraussetzungen der vorzeitigen Besitzeinweisung

Dem Antrag der Beteiligten zu 1. auf vorzeitige Besitzeinweisung ist stattzugeben.

aa. vollziehbarer Planfeststellungsbeschluss

Die vorzeitige Besitzeinweisung gemäß § 44 a des Saarländischen Straßengesetzes dient der Realisierung des gemäß Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums vom 10. Februar 2006, festgesetzten Bauvorhabens im Rahmen des Neubau eines kombinierten Geh- und Radweges entlang der Landstraße I. Ordnung innerhalb der Gemeinde A-Stadt und … einschließlich der landschaftspflegerischen Ersatzmaßnahme '…' im Gemeindegebiet von A-Stadt.

Der Planfeststellungsbeschluss ist bestandskräftig und sofort vollziehbar.

bb. Bestimmtheit des Antrags

Der Antrag ist hinreichend bestimmt. Durch die Ausweisung der Flächen in den Lageplänen zum Grunderwerb und im Grunderwerbsverzeichnis ist hinreichend bestimmt, um welche Flächen es geht und welche konkrete Nutzung vorgesehen ist.

cc. Kaufangebot und Weigerung

Die Grundstückseigentümer weigern sich, den Besitz des Grundstückteiles in der Gemarkung … (groß: 28 m 2 ), Inanspruchnahme auf Dauer: ca. 15 m 2 , vorübergehend als Arbeitsraum und Mutterbodenlage: ca. 12 m 2 ) zur Verfügung zu stellen. Dies geht aus dem Schreiben der Beteiligten zu 2. vom 11. Januar 2008 sowie dem vorausgehenden Schriftverkehr mit dem … hervor. Von der Weigerung der Eigentümer wurde bis zum Tage der Erstellung dieses Bescheides nicht abgerückt.

Im Vorfeld des Besitzeinweisungsantrages hat die Antragstellerin den Beteiligten zu 2. ein Angebot zur Überlassung der in Rede stehenden Fläche gemacht. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Antrag wird Bezug genommen. Eine Einigung kam weder im Vorfeld noch während der mündlichen Verhandlung zustande.

dd. sofortige Ausführung aus Gründen des Allgemeinwohls dringend geboten

Der sofortige Beginn der Bauarbeiten ist geboten. Die Dringlichkeit für die vorzeitige Besitzeinweisung ergibt sich aus Folgendem:

- Die zügige Trassierung der L.I.O. führt zu hohen Geschwindigkeiten beim motorisierten Straßenverkehr. Trotz angeordneter Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Strecke ist eine erhöhte Gefährdung von Fußgängern und Radfahrern aufgrund des vorhandenen Verkehrs zu befürchten. Der Bau eines parallel verlaufenden Geh- und Radweges ist daher dringend erforderlich.

- Nach der Verkehrsmengenkarte 2005 weist dieser Streckenabschnitt eine durchschnittliche Verkehrsstärke von 3.140 Kfz/24h - davon 180 kfz/24h als Schwerverkehr - auf. Die fußläufige und Fahrradnutzung der Strecke ist aus Sicherheitsgründen durch die Anlage des Geh- und Radweges von dem motorisierten Verkehr zu trennen.

- Die Maßnahme rechtfertigt sich auch aus der zu erwartenden stärkeren Frequentierung durch Fußgänger und Radfahrer bei entflochtenem Verkehr, da sich Gemeindeverwaltung, Schulen und Freizeiteinrichtungen des Ortsteiles … in A-Stadt befinden.

- Die auf der Strecke befindlichen Anwesen '…' und '…' sind zu Fuß und mit dem Fahrrad bei Entflechtung sicherer zu erreichen. Motorisierter und nicht motorisierter Verkehr werden durch die Maßnahme konsequent getrennt und somit ein entscheidender Beitrag zur Verkehrssicherheit geleistet.

An der alsbaldigen Herstellung des kombinierten Geh- und Radweges entlang der Landstraße I. Ordnung innerhalb der Gemeinde A-Stadt und … besteht ein erhebliches öffentliches Interesse.

Das oben benannte Grundstücksteil wird nach dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss zur Verwirklichung des Bauvorhabens benötigt.

ee. Datum des Besitzübergangs, Sofortvollzug

Die Festsetzung des Tages der Wirksamkeit der Besitzeinweisung auf Donnerstag, den 27. März 2008, 0:00 Uhr, folgt aus § 44a Abs. 4, Satz 2 des Saarländischen Straßengesetzes. Hiernach wird die Besitzeinweisung in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam.

….

Darüber hinausgehende Ansprüche der Beteiligten zu 2. bleiben durch diese Regelung unbeeinträchtigt."

Die Kläger meinen, Gründe des Allgemeinwohls für die sofortige Besitzeinweisung gemäß § 44a Abs. 1 SaarlStrG lägen nicht vor. Eine Dringlichkeit hinsichtlich der Errichtung eines Radweges sei nicht gegeben, da die Straße nicht übermäßig genutzt werde und schwere Unfälle ihnen auch nicht bekannt seien. Ihres Wissens hätten Unfälle in der Vergangenheit den motorisierten Verkehr betroffen. Auf der streitgegenständlichen Strecke bestünden Geschwindigkeitsbegrenzungen von 60 bzw. 80 km/h; daher komme es nicht zu hohen Geschwindigkeiten. Eine besondere, über den Normalfall hinausgehende Gefährdung liege nicht vor.

Ein politischer Auftrag, das saarländische Radwegenetz auszubauen, könne nicht als dringender Grund i. S. d. § 44a Abs. 1 SaarlStrG angesehen werden. Die Masse an Radfahrern auf der Alleestraße seien keine Freizeitradfahrer, sondern Rennradfahrer, die ohnehin eine Ausnahmegenehmigung hätten, auf öffentlichen Straßen fahren zu dürfen und keine Radwege nutzen zu müssen. Ein neuer Radweg sorge daher nicht für wesentlich mehr Sicherheit, da die meisten Radfahrer, insbesondere die Rennradfahrer, ohnehin weiter die Straße selbst nutzen würden. Die wenigen Radfahrer, die die Strecke aus Freizeitgründen nutzten, begründeten keine vorwiegenden Gründe des Allgemeinwohls.

Die Verkehrsmengenkarte von 2005 verfälsche das tatsächliche Verkehrsaufkommen, da in jenem Jahr in Richtung … und Richtung … Baustellen vorhanden gewesen seien und viele Verkehrsteilnehmer die streitgegenständliche Strecke als Ausweichstrecke genutzt hätten.

Auch sei die streitgegenständliche Strecke kein Schulweg, da die Grundschüler in … eingeschult worden seien, das in entgegengesetzter Richtung liege, und die Entfernung zu groß sei, als dass sie jeden Tag mit dem Rad zurück gelegt werden könne. Daher seien die Kinder ohnehin auf ihre Eltern, die sie mit dem PKW zur Schule brächten, oder den Schulbus angewiesen.

Die in … befindlichen Freizeiteinrichtungen und Gemeindeverwaltungen würden ebenfalls weder zu Fuß noch per Fahrrad angesteuert, da die Entfernung zu groß sei. Auch hier sei man auf öffentliche Verkehrsmittel oder den eigenen PKW angewiesen.

Bei den Anwesen "…" und "…" handele es sich um Privatgrundstücke und nicht um Freizeiteinrichtungen. Eine gesicherte Anreise zu den Grundstücken sei daher nicht erforderlich, da jeweils nur die Eigentümer ein Interesse hätten, die Grundstücke zu erreichen. Ohnehin liege das Anwesen "…" auf der anderen Straßenseite und könne ohne ein Überqueren der Straße nicht erreicht werden.

Die Kläger haben beantragt,

den Bescheid des Beklagten betreffend die vorzeitige Besitzeinweisung vom 07.03.2008 aufzuheben.

Das beklagte Ministerium ist der Klage entgegengetreten und wiederholt und vertieft die Gründe des angefochtenen Bescheides.

Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen.

Entscheidungsgründe

Die gemäß §§ 40, 42, 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässige Anfechtungsklage, über die nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache - soweit entscheidungserheblich - keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist unbegründet.

Die vorzeitige Besitzeinweisung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 44a Abs. 1 SStrG. Hiernach kann die Enteignungsbehörde nach Feststellung des Planes den Träger der Straßenbaulast auf Antrag in den Besitz des von der Enteignung betroffenen Grundstücks einweisen, wenn die sofortige Ausführung der beabsichtigten Maßnahme aus Gründen des Wohles der Allgemeinheit dringend geboten ist.

Dass die insoweit zu erfüllenden Voraussetzungen hier vorliegen, ist in dem angefochtenen Bescheid eingehend dargelegt; die diesbezüglichen Ausführungen macht sich die Kammer gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zu Eigen und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab.

Ergänzend sei lediglich angemerkt, dass auch die Kammer die sofortige Ausführung der beabsichtigten Maßnahme aus Gründen des Wohles der Allgemeinheit für dringend geboten hält. Dies folgt allein daraus, dass generell keine vernünftigen Zweifel daran bestehen können, dass eine räumliche Trennung des motorisierten vom nichtmotorisierten Verkehr die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer bedeutend erhöht und damit unmittelbar dem Leben, der Unversehrtheit und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer dient. Bereits von daher ist es - unabhängig vom konkreten Verkehrsaufkommen im Einzelnen - nicht zu beanstanden, der Sicherheit des Straßenverkehrs den Vorrang zu geben gegenüber dem Interesse der Kläger, im ungeteilten Besitz ihres insgesamt 28 m

2

großen Grundstücks zu bleiben, wovon 15 m

2

auf Dauer für den kombinierten Geh- und Radweg und 12 m

2

vorübergehend als Arbeitsraum und Mutterbodenlage benötigt werden. Es ist des Weiteren nicht ersichtlich, dass das im Außenbereich gelegene, kleine, unmittelbar an die Landstraße grenzende, weitgehend wertlos erscheinende Grundstück eine besondere Bedeutung für die Kläger hat, sodass auch die konkrete Situation unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des besonderen Schutzes, den Grundeigentum gemäß Art. 14 GG und Art. 18 Abs. 1 der Saarländischen Verfassung genießt, gebietet, dem Leben, der Unverletzlichkeit und der Gesundheit jedes Verkehrsteilnehmers den Vorrang einzuräumen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.

Zu einer Kostenentscheidung zu Gunsten (§ 162 Abs. 3 VwGO) oder zu Lasten (§ 154 Abs. 3 VwGO) der Beigeladenen besteht keine Veranlassung.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

Die gemäß §§ 40, 42, 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässige Anfechtungsklage, über die nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache - soweit entscheidungserheblich - keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist unbegründet.

Die vorzeitige Besitzeinweisung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 44a Abs. 1 SStrG. Hiernach kann die Enteignungsbehörde nach Feststellung des Planes den Träger der Straßenbaulast auf Antrag in den Besitz des von der Enteignung betroffenen Grundstücks einweisen, wenn die sofortige Ausführung der beabsichtigten Maßnahme aus Gründen des Wohles der Allgemeinheit dringend geboten ist.

Dass die insoweit zu erfüllenden Voraussetzungen hier vorliegen, ist in dem angefochtenen Bescheid eingehend dargelegt; die diesbezüglichen Ausführungen macht sich die Kammer gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zu Eigen und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab.

Ergänzend sei lediglich angemerkt, dass auch die Kammer die sofortige Ausführung der beabsichtigten Maßnahme aus Gründen des Wohles der Allgemeinheit für dringend geboten hält. Dies folgt allein daraus, dass generell keine vernünftigen Zweifel daran bestehen können, dass eine räumliche Trennung des motorisierten vom nichtmotorisierten Verkehr die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer bedeutend erhöht und damit unmittelbar dem Leben, der Unversehrtheit und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer dient. Bereits von daher ist es - unabhängig vom konkreten Verkehrsaufkommen im Einzelnen - nicht zu beanstanden, der Sicherheit des Straßenverkehrs den Vorrang zu geben gegenüber dem Interesse der Kläger, im ungeteilten Besitz ihres insgesamt 28 m

2

großen Grundstücks zu bleiben, wovon 15 m

2

auf Dauer für den kombinierten Geh- und Radweg und 12 m

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vorübergehend als Arbeitsraum und Mutterbodenlage benötigt werden. Es ist des Weiteren nicht ersichtlich, dass das im Außenbereich gelegene, kleine, unmittelbar an die Landstraße grenzende, weitgehend wertlos erscheinende Grundstück eine besondere Bedeutung für die Kläger hat, sodass auch die konkrete Situation unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des besonderen Schutzes, den Grundeigentum gemäß Art. 14 GG und Art. 18 Abs. 1 der Saarländischen Verfassung genießt, gebietet, dem Leben, der Unverletzlichkeit und der Gesundheit jedes Verkehrsteilnehmers den Vorrang einzuräumen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.

Zu einer Kostenentscheidung zu Gunsten (§ 162 Abs. 3 VwGO) oder zu Lasten (§ 154 Abs. 3 VwGO) der Beigeladenen besteht keine Veranlassung.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.