Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 14.10.2008 – 3 K 510/08
Tenor
1. Der Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Widerspruchsbescheids vom 09.05.2008 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf teilweise Rücknahme/Abänderung der streitgegenständlichen Beihilfebescheide aus den Jahren 2004 bis 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar; Kläger und Beklagter dürfen die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der beihilfeberechtigte Kläger (Polizeibeamter) erstrebt für insgesamt 14 Beihilfebescheide aus den Jahren 2004 bis 2008 die nachträgliche Berücksichtigung eines Bemessungssatzes von 70 statt von 50 v.H.
Der Kläger ist seit Mai 1982verheiratet. Seine Ehefrau, war und ist (als nicht beihilfeberechtigte Angestellte) ebenfalls im Öffentlichen Dienst beschäftigt (Diakonisches Werk an der Saar).
Erst durch gemeinsame Erklärung der Eheleute vom 19.02.2008 bestimmten diese, dass der erhöhte Beihilfebemessungssatz von 70 v.H. dem Kläger gewährt werden sollte.
Beginnend mit Bescheid vom 13.05.2004, und zwar bezüglich einer Position, hatte der Beklagte der Beihilfegewährung an den Kläger einen Bemessungssatz von (nur) 50 v.H. zu Grunde gelegt. Die Gründe hierfür sind zwischen den Beteiligten umstritten bzw. ungeklärt.
In gleicher Weise erfolgte die Abrechnung in den folgenden Bescheiden bis zum 12.02.2008. Hierauf wurde der Kläger (nach seinem Vortrag) erstmalig im Februar 2008 von der Sachbearbeiterin der Beihilfestelle hingewiesen.
Daraufhin
- legte er mit Schreiben vom 20.02.2008 die o.a. Erklärung vor;
- bat er um Prüfung, ob eine entsprechenden „Anpassung und Korrektur“ sowie eine „Nachzahlung im Wege der Kulanz“ möglich sei;
- legte er „hilfsweise …. Widerspruch gegen die ab dem Beihilfebescheid vom 13.05.2004 ergangenen Beihilfebescheide“ ein.
Dem Widerspruch half der Beklagte hinsichtlich des Bescheids vom 12.02.2008 ab; im Übrigen wurde der Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 09.05.2008 mit der Begründung zurückgewiesen, die angefochtenen Bescheide seien bestandskräftig geworden; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme mangels eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht in Betracht; dass dem Kläger der niedrigere Bemessungssatz nicht aufgefallen sei, reiche hierfür nicht aus.
Am 29.05.2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er wende sich gegen einen „grundsätzlichen Form- bzw. Verwaltungsfehler der ZBS“; diese habe grundlos ab dem Bescheid vom 13.05.2004 den Bemessungssatz von 70 auf 50 v.H. reduziert und ihn hierüber „weder informiert noch belehrt“. Hinsichtlich seines Beihilfestatus hätten sich (außer betr. seine Kinder) zu keinem Zeitpunkt relevante Änderungen ergeben, was er auch entsprechend in den Beihilfeanträgen vermerkt habe. Die „übliche Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich des Widerspruchs“ könne „hier nicht greifen“.
Der Beklagte selbst habe es unterlassen, durch Übersendung des Formulars „Gemeinsame Erklärung der Beihilfeberechtigten zum Bemessungssatz“ zur Klärung des Sachverhalts beizutragen.
Es stelle sich weiter die Frage, warum die Sachbearbeiterin auf der Bearbeitungsmaske den handschriftlichen Vermerk „50 %“ angebracht habe bzw. ob nicht ein Software-Fehler vorliege.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Abänderung entgegenstehender Bescheide und des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2008 zu verpflichten, ihm eine Beihilfenachzahlung in Höhe von 2.064,02 Euro zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend: „Nach Aktenlage“ habe die Ehefrau des Klägers zum 01.04.2004 eine Berufstätigkeit aufgenommen, was automatisch zu einer Absenkung des Bemessungssatzes geführt habe. Da der Kläger entgegen seiner Verpflichtung in den jeweiligen Beihilfeanträgen keine entsprechende Angaben gemacht habe, habe die Frage der Zuordnung nicht geklärt und der Bemessungssatz nicht angehoben werden können. Im Übrigen habe der Kläger die Beihilfebescheide nicht sorgfältig überprüft und gegebenenfalls Widerspruch eingelegt.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.
Entscheidungsgründe
Die zulässig erhobene Klage ist teilweise begründet.
1. Letztlich kann offen bleiben, aus welchen Gründen der Beklagte bei den in Rede stehenden Beihilfebescheiden von dem unstreitig fehlerhaften Bemessungssatz von 50 statt 70 v.H. ausgegangen ist. Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, es habe insoweit ein Fehler der Behörde vorgelegen. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Bescheide hinsichtlich des Bemessungssatzes rechtswidrig sind.
2. Dies und die Argumentation des Klägers (zu den möglichen Ursachen und vermeintlichen Informationsdefiziten) führt indes nicht an der Tatsache vorbei, dass sämtliche in Rede stehenden Beihilfebescheide (eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt aus den vom Beklagen angeführten Gründen nicht in Betracht) bestandskräftig geworden sind. Sie sind damit grundsätzlich einer erneuten Überprüfung entzogen.
Daher war die Klage insoweit als unbegründet abzuweisen.
3. Das im Schreiben des Klägers vom 20.02.2008 formulierte Begehren enthält aber auch den Wunsch des Klägers nach Überprüfung, ob eine „Anpassung und Korrektur“ sowie eine „Nachzahlung im Wege der Kulanz“ möglich seien. Das ist bei der gegebenen Sachlage ohne weiteres als Antrag auf Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte gemäß § 48 SVwVfG zu verstehen.
Zwar dürfte die Erfolgsaussicht im Hinblick auf die eingeschränkte Prüfungs- und Begründungspflicht der Behörde im Rahmen der diesbezüglichen Ermessensentscheidung
vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Komm., 10. Aufl., 2008, § 48 Rdnr. 81 a
eher gering sein, es ist jedoch festzustellen, dass der Beklagte, wie sein Vertreter in der mündlichen Verhandlung ebenfalls eingeräumt hat, eine solche Möglichkeit überhaupt nicht gesehen hat (und daher nicht in eine entsprechende Prüfung eingetreten ist). Im Widerspruchsbescheid, der sich dazu hätte verhalten müssen, ist die genannte Vorschrift mit keinem Wort erwähnt; die rechtliche Würdigung bezieht sich auch allein auf die Bestandskraft und das Fehlen von Wiedereinsetzungsgründen.
Daher war der Beklagte zu einer entsprechenden Bescheidung zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. §§ 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).
Beschluss
Gründe
Die zulässig erhobene Klage ist teilweise begründet.
1. Letztlich kann offen bleiben, aus welchen Gründen der Beklagte bei den in Rede stehenden Beihilfebescheiden von dem unstreitig fehlerhaften Bemessungssatz von 50 statt 70 v.H. ausgegangen ist. Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, es habe insoweit ein Fehler der Behörde vorgelegen. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Bescheide hinsichtlich des Bemessungssatzes rechtswidrig sind.
2. Dies und die Argumentation des Klägers (zu den möglichen Ursachen und vermeintlichen Informationsdefiziten) führt indes nicht an der Tatsache vorbei, dass sämtliche in Rede stehenden Beihilfebescheide (eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt aus den vom Beklagen angeführten Gründen nicht in Betracht) bestandskräftig geworden sind. Sie sind damit grundsätzlich einer erneuten Überprüfung entzogen.
Daher war die Klage insoweit als unbegründet abzuweisen.
3. Das im Schreiben des Klägers vom 20.02.2008 formulierte Begehren enthält aber auch den Wunsch des Klägers nach Überprüfung, ob eine „Anpassung und Korrektur“ sowie eine „Nachzahlung im Wege der Kulanz“ möglich seien. Das ist bei der gegebenen Sachlage ohne weiteres als Antrag auf Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte gemäß § 48 SVwVfG zu verstehen.
Zwar dürfte die Erfolgsaussicht im Hinblick auf die eingeschränkte Prüfungs- und Begründungspflicht der Behörde im Rahmen der diesbezüglichen Ermessensentscheidung
vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Komm., 10. Aufl., 2008, § 48 Rdnr. 81 a
eher gering sein, es ist jedoch festzustellen, dass der Beklagte, wie sein Vertreter in der mündlichen Verhandlung ebenfalls eingeräumt hat, eine solche Möglichkeit überhaupt nicht gesehen hat (und daher nicht in eine entsprechende Prüfung eingetreten ist). Im Widerspruchsbescheid, der sich dazu hätte verhalten müssen, ist die genannte Vorschrift mit keinem Wort erwähnt; die rechtliche Würdigung bezieht sich auch allein auf die Bestandskraft und das Fehlen von Wiedereinsetzungsgründen.
Daher war der Beklagte zu einer entsprechenden Bescheidung zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. §§ 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).