Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 22.10.2008 – 5 K 624/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der 28 Jahre alte Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG.
Er ist indischer Staatsangehöriger aus dem Punjab und macht geltend, Mitglied der (Volks-) Gruppe der „Tapriwas“ zu sein. Eigenen Angaben zufolge verließ er Indien im Oktober 2003 und flog nach Moskau. Am 20.01.2004 wurde er von der Polizei in einem aus Paris kommenden Zug aufgegriffen. Am 03.02.2004 beantragte er Asyl. Zur Begründung trug er u.a. vor, seine Familie sei immer zwischen Pakistan und Indien hin und her geschoben worden. Sie hätten schon seit Generationen in Wohnwagen gelebt und seien stets herumgezogen, mal auf der pakistanischen, mal auf der indischen Seite der Grenze. Sie selbst bezeichneten sich als „Tapriwas“. Er wisse auch nicht genau, wo er geboren und ob er überhaupt indischer Staatsangehöriger sei. Sie seien immer mal wieder in der Gegend um Jalandhar, im Punjab oder auch in Rajasthan gewesen. Auf beiden Seiten der Grenze seien sie von der Polizei weggejagt worden. Die indische Polizei habe gesagt, sie seien keine Inder. Sie hätten dann Karnail C., einen Bauern und Schlepper kennengelernt. Bei dem hätten er und früher auch schon sein Vater gearbeitet. Der habe die Ausreise organisiert. Die Bezahlung sei so geregelt worden, dass er sich im Ausland Arbeit suche und das Geld nach und nach zurückzahle. Im November 2003 sei er von Neu Delhi nach Moskau geflogen. Von dort aus habe der Schlepper ihn in einem verschlossenen Lkw bis nach B-Stadt gebracht. Am 21.01.2004 sei er dann von der Polizei in B-Stadt aufgegriffen worden.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Antrag mit Bescheid vom 11.02.2004 als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (nunmehr: § 60 Abs. 1 AufenthG) offensichtlich nicht und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (nunmehr: § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG) nicht vorlägen und drohte dem Kläger unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides die Abschiebung vorzugsweise nach Indien an. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde mit Beschluss des VG des Saarlandes vom 15.03.2004 - 12 F 22/04.A - u.a. mit folgender Begründung zurückgewiesen: Soweit der Kläger behaupte, er sei im Oktober und November 2003 von der Polizei in Jalandhar einen bzw. zwei Tag(e) lang auf der Wache festgehalten und vor allem beim zweiten Mal schwer verprügelt worden, man habe ihm für den Fall eines erneuten Aufgreifens gedroht, dass es ihm dann schlecht gehen werde, er sei als einziger von der Polizei zusammengeschlagen worden, stehe das im deutlichen Widerspruch zu seinen Angaben beim Bundesamt. Dort habe er auf die Frage, ob außer dem Wegjagen noch größere Schwierigkeiten mit der Polizei bestanden hätten, geantwortet: „Nein, sonst keine, ein oder zwei Mal haben sie uns auch geschlagen, mehr ist aber nicht passiert.“
In der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht erklärte der Kläger, wenn im Protokoll des Bundesgrenzschutzes stehe, sein Ausreisegrund sei gewesen, dass sein Vater einer verbotenen religiösen Vereinigung angehört habe, stimme das nicht; dass müsse auf einem Dolmetscherfehler beruhen. Tatsächlich sei er ausgereist, weil er von der indischen Polizei so brutal geschlagen worden sei. Mehrfach sei er von der Polizei heftig misshandelt worden. Beim letzten Mal hätten sie ihn mit glühenden Eisenstäben gefoltert. Bei der Ausreise habe ihm sein Arbeitgeber geholfen, der Inhaber eines Restaurants gewesen sei. Dieser habe seinem Vater gesagt, er - der Kläger - sollen Indien verlassen, weil die Situation für ihn zunehmend gefährlich geworden sei, und habe ihm die Ausreise finanziert. Die Höhe der Kosten wisse er nicht; er habe auch keinen Kontakt mehr zu seinem Arbeitgeber und könne den Betrag deshalb auch nicht erfragen. Er habe auch den Kontakt zu seiner Familie verloren, die sich damals mit ihm zusammen im Heimatdorf aufgehalten habe. Die Arbeitsstelle bei seinem Arbeitgeber habe er vier bis fünf Jahre gehabt. Geschlafen habe er seinerzeit zu Hause; die Arbeitsstelle und seine Unterkunft seien in demselben Ort gewesen. Bei der letzten Festnahme hätten die Polizisten ihm erklärt, wenn er nicht weggehe, würden sie ihn töten. Seine Familie sei einmal nach Rajasthan weggezogen, dort aber auch wieder von der Polizei verjagt worden.
Die auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise des § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG gerichtete Klage wurde mit Urteil vom 24.11.2005 - 6 K 13/05.A - rechtskräftig abgewiesen: Die insbesondere im Beschluss (vom 15.03.2004 - 12 F 22/04.A -) aufgezeigten Widersprüche habe der Kläger nicht auszuräumen vermocht. Habe er beim Bundesamt von zwei Festnahmen (im Oktober und November 2003) berichtet, wolle er nunmehr „mehrfach“ festgenommen und zuletzt mit glühenden Eisenstäben gefoltert worden sein. Widersprüchlich seien zudem die behaupteten Lebensumstände in Indien: Nach den Angaben beim Bundesamt wollte er sich mit seiner Familie immer in einem Wohnwagen und ständig abwechselnd auf beiden Seiten der indisch-pakistanischen Grenze, zuletzt fünf Monate in Jalandhar aufgehalten haben. Davor sei er zuletzt etwa zwei Jahre zuvor in Jalandhar gewesen. Er habe den Lebensunterhalt durch gelegentliche Hilfsarbeiten auf Baustellen und in der Landwirtschaft bestritten und das Geld für die Ausreise von einem Bauern erhalten, für den er hin und wieder gearbeitet habe, so habe. Beim Verwaltungsgericht habe er demgegenüber erklärt, dass er und seine Familie die letzten vier bis fünf Jahre in seinem Heimatort gelebt und in einem Restaurant gearbeitet habe, das Geld für die Ausreise habe ihm der Restaurantbesitzer gegeben.
Den im Juni 2007 beim Beklagten eingegangenen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG vom 03.04.2007 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 11.10.2007 ab: Nach § 25 Abs. 5 AufenthG könne einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig sei, abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sei und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei. Die Aufenthaltserlaubnis solle erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt sei. Letzteres treffe auf den Kläger zu. Allerdings dürfe eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der (freiwilligen) Ausreise gehindert sei. Ein Verschulden des Ausländers liege insbesondere vor, wenn er zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfülle. Dieser Fall sei beim Kläger gegeben. Dessen Ausreise scheitere allein daran, dass er eigenen Angaben zufolge nicht im Besitz gültiger Ausreisepapiere sei. Er habe sich trotz expliziter Aufforderung auch nicht ausreichend eigenverantwortlich um die Ausstellung eines Nationalpasses bemüht. Durch die indische Auslandsvertretung werde ein Passersatzdokument ausgestellt, wenn die Identität des Betroffenen mittels Vorlage entsprechender Identitätsnachweise im Original oder in Kopie zweifelsfrei geklärt sei. Der Kläger habe nach Mitteilung des Generalkonsuls die Möglichkeit, sich Dokumente über Bekannte und Verwandte in Indien zusenden zu lassen. Eine Kontaktaufnahme mit in Indien lebenden Personen sei jederzeit möglich. Auch bestehe die Möglichkeit der Übersendung von ID-Nachweisen in Kopie. In diesem Zusammenhang weise das indische Generalkonsulat auf die weite Verbreitung von mobilen Kommunikationsmitteln (Handys) in Indien hin. Der Kläger habe keine ID-Nachweise, sondern allein eine Bestätigung des indischen Generalkonsulats in Frankfurt vorgelegt, dass er dort zwecks Passbeantragung vorgesprochen habe. Jedoch sei ihm lediglich bescheinigt worden, dass ein Pass nur ausgestellt werde, wenn Personalien und Nationalitätsstatus aus Indien bestätigt würden. Sein Vorbringen, er habe keinerlei Kontakte mehr zu seinen Verwandten, wirke zweifelhaft und unsubstantiiert. Ihm sei zuzumuten, einen eventuell nicht mehr bestehenden Kontakt wieder aufzunehmen und sich die notwendigen Unterlagen zukommen zu lassen. Seine Behauptung, Angehörige der Gruppe der Tapriwas erhielten auch bei Vorliegen der notwendigen Identitätspapiere keine Ausreisedokumente, sei spekulativ und nicht durch Tatsachen belegt. Damit sei er nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert. Sonstige Anspruchsgrundlagen wie § 23 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit dem Erlass des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport vom 20.12.2006 oder § 104 a Abs. 1 S. 2 AufenthG kämen nicht zum Tragen.
Am 06.12.2007 erklärte der Kläger beim Beklagten, dass er sich seit der Aushändigung seiner Belehrung über die allgemeinen Mitwirkungspflichten nicht um die Beschaffung von Identitätsnachweisen bemüht habe. Er habe auch nicht bei seiner Heimatvertretung vorgesprochen, um ein gültiges Reisedokument zu erhalten. Auch habe er keine Beschaffung von ID-Nachweisen über Verwandte und Bekannte in Indien angestrebt. Er sei über die Möglichen zur Beschaffung von ID-Nachweisen informiert und aufgefordert worden, bis zur nächsten Vorsprache ein gültiges Reisedokument oder Kopien indischer Identitätsnachweise beizubringen.
Den nicht näher begründeten Widerspruch des Klägers vom 19.10.2007 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2007 im Wesentlichen aus denselben Gründen wie im Ausgangsbescheid zurück. Vertiefend heißt es im Widerspruchsbescheid, die Vorschrift des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG beruhe auf der Obliegenheit des Ausländers, alle erforderlichen und zumutbaren Handlungen vorzunehmen, die ihm eine Ausreise ermöglichen. (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.1996 - 13 S 1443/95 -) Der Ausländer habe Ausreisehindernisse zu vertreten, wenn er mögliche und zumutbare Mitwirkungshandlungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses verweigere oder unterlasse. Zu den Obliegenheiten des Ausländers gehöre die uneingeschränkte Mitwirkung bei der Klärung der eigenen Personalien sowie das ernsthafte Bemühen um die Erlangung von Reisepapieren bzw. dafür erforderliche Dokumente. Es spreche nicht für die Annahme, dass dem Kläger zumutbare Handlungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses von vornherein aussichtslos seien. Dass das indische Generalkonsulat bisher keine Ausreisedokumente ausgestellt habe, beruhe darauf, dass der Kläger keine Identitätspapiere vorgelegt und sich nicht einmal darum bemüht habe.
Am 01.02.2008 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 11.10.2007 und den ihm am 04.01.2008 zugestellten Widerspruchsbescheid Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Zu deren Begründung macht er geltend, dass alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs, 5 S. 1 AufenthG vorlägen mit Ausnahme der streitigen Frage, ob er „unverschuldet“ an der Ausreise gehindert sei. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei es nicht von ihm zu vertreten, dass ihm die indische Auslandsvertretung bisher keine Reisedokumente ausgestellt habe. Seine Eltern hätten - wie alle Angehörigen der Tabriwas - keinen festen Wohnsitz. Er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie und könne deshalb auch keine Identitätspapiere aus Indien besorgen lassen. Seinen Mitwirkungspflichten zur Passersatzbeschaffung sei er nachgekommen und habe gegenüber der indischen Auslandsvertretung zutreffende Angaben zu seiner Person gemacht. Dass die indische Auslandsvertretung keine Reisedokumente ausgestellt habe, beruhe auf deren üblicher Vorgehensweise. Danach erfolge die Überprüfung der Identität dadurch, dass die Personalien über die Regierung des jeweiligen Bundesstaates an die örtlichen Polizeibehörden weitergeleitet würden. Diese ermittelten dann durch Befragung der Familienangehörigen und Nachbarn, ob die Identität zutreffe. Das könne durch die Einholung einer Auskunft des Südasieninstituts der Universität Heidelberg bestätigt werden. Dass dieses Verfahren bei nicht sesshaften Personen zu keinem Ergebnis führe, liege auf der Hand, könne aber nicht zu seinen Lasten gehen. Hinzu komme, dass die Überprüfungen ohnehin nicht stets zu zuverlässigen Ergebnissen innerhalb vertretbarer Zeiträume führten. Aus der Nichtausstellung von Reisedokumenten könne deshalb nicht auf die Angabe falscher Personalien geschlossen werden. Da es sich bei § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG um einen Ausnahmetatbestand handele, müsse der Beklagte dessen Voraussetzungen darlegen und beweisen. Ein Verschulden seinerseits könne vorliegend ausgeschlossen werden. Vielmehr beruhe die Nichtausstellung eines Reisedokumentes allein an dem indischen System der Bearbeitung von Passersatzpapieranträgen, das er - der Kläger - nicht zu verantworten habe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 11.10.2007 und den Widerspruchsbescheid vom 14.12.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen
und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angegriffenen Bescheide,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu den Umständen seiner Ausreise und den Möglichkeiten für eine Beschaffung von Identitätspapieren informatorisch befragt. Der Kläger selbst hat einen Bericht aus der „The Tribune - online edition“ vom 20.04.2005 in englischer Sprache zu den Gerichtsakten gereicht; wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Sitzungsniederschrift nebst Anlage verwiesen.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die fristgerecht erhobene Verpflichtungsklage des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung. Die Ablehnung seines Antrags ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten.
Nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig sei, abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Auf dieser Grundlage hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Der Kläger ist zwar ein Ausländer, der nach dem negativen Abschluss seines Asylverfahrens vollziehbar ausreisepflichtig ist. Seine Abschiebung ist auch seit mehr als 18 Monaten ausgesetzt, weil für ihn keine Rückreisepapiere vorliegen. In Übereinstimmung mit der Einschätzung des Beklagten und entgegen der Ansicht des Klägers ist er aber nicht im Verständnis von § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG „unverschuldet an der Ausreise gehindert“.
Der Kläger wäre im Verständnis dieser Regelung aller Voraussicht nach nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert, wenn ihm sein Vorbringen bei der Asylantragstellung zu glauben wäre, dass er dem fahrenden Volk der Tapriwas angehört, das seit Generationen in Wohnwagen lebt und ständig zwischen beiden Seiten der indisch-pakistanischen Grenze umherzieht, nirgendwo registriert ist und ständig von der Polizei weggejagt wird. Dann wäre in der Tat nicht erkennbar, an wen sich der Kläger zur Beschaffung von Identitätspapieren wenden könnte. Das ist allerdings nicht Fall.
Zur Überzeugung der Kammer hat der Kläger falsche Angaben gemacht und zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Das Bundesamt wertete die bei der persönlichen Anhörung am 03.02.2004 von ihm geschilderten Vorkommnisse als solche, die erkennbar nicht über das hinausgingen, was Angehörigen nomadisierender oder allgemein nicht sesshafter Gruppen in den betreffenden Landesteilen Indiens üblicherweise von Seiten lokaler Ordnungskräfte zu gewärtigen hätten. Die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts wertete das Vorbringen im einstweiligen Verfahren, er sei im Oktober und November 2003 von der Polizei in Jalandhar einen bzw. zwei Tag(e) lang auf der Wache festgehalten und vor allem beim zweiten Mal schwer verprügelt worden, man habe ihm für den Fall eines erneuten Aufgreifens gedroht, dass es ihm dann schlecht gehen werde, er sei als einziger von der Polizei zusammengeschlagen worden, als deutlich widersprüchlich zu seinen Angaben beim Bundesamt. Dort habe er auf die Frage, ob außer dem Wegjagen noch größere Schwierigkeiten mit der Polizei bestanden hätten, geantwortet: „Nein, sonst keine, ein oder zwei Mal haben sie uns auch geschlagen, mehr ist aber nicht passiert.“
Die sodann zuständige 6. Kammer des Verwaltungsgerichts sah sich ebenfalls nicht in der Lage, dem Vortrag des Klägers Glauben zu schenken: Habe er beim Bundesamt von zwei Festnahmen (im Oktober und November 2003) berichtet, wolle er nunmehr „mehrfach“ festgenommen und zuletzt mit glühenden Eisenstäben gefoltert worden sein. Widersprüchlich seien zudem die behaupteten Lebensumstände in Indien. Während er sich nach den Angaben beim Bundesamt mit seiner Familie immer in einem Wohnwagen und ständig abwechselnd auf beiden Seiten der indisch-pakistanischen Grenze, zuletzt fünf Monate in Jalandhar aufgehalten haben wolle und davor zuletzt etwa zwei Jahre zuvor in Jalandhar gewesen sei, den Lebensunterhalt durch gelegentliche Hilfsarbeiten auf Baustellen und in der Landwirtschaft bestritten und das Geld für die Ausreise von einem Bauern erhalten habe, für den er hin und wieder gearbeitet habe, so habe er in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht erklärt, dass er und seine Familie die letzten vier bis fünf Jahre in seinem Heimatort gelebt und in einem Restaurant gearbeitet habe, das Geld für die Ausreise habe ihm der Restaurantbesitzer gegeben.
In der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren hat der Kläger sodann eine weitere Variante präsentiert, die mit keiner der vorhergehenden in Einklang gebracht werden kann. Nunmehr wurde seine Ausreise weder von dem Bauern Karnail C. noch von dem Restaurantbesitzer, bei dem er vier oder fünf Jahre gearbeitet habe, jeweils in der Weise finanziert, dass sich der Kläger im Ausland Arbeit suche und die Schuld begleiche, sondern von einem Menschenfreund aus Güte und Mitleid bezahlt, der das Geld wiederum von seinen Kindern im Ausland bekommen habe. Abgesehen davon, dass diese Variante schon deshalb unglaubhaft ist, weil sie im Gegensatz zu den vorhergehenden Varianten steht und sich deshalb als Paradebeispiel widersprüchlichen Vortrags darstellt, erscheint sie auch aus einem anderen Grund „an den Haaren herbeigezogen“: Denn dass ein Angehöriger einer höheren Kaste einem Angehörigen einer der untersten Kasten aus Mitleid eine von einem Schlepper organisierte und dementsprechend teure Flugreise schenkt, ist angesichts der Verhältnisse in Indien kaum vorstellbar.
Ins Straucheln kam der Kläger auch bei seinen Erklärungsversuchen über den Ablauf nach seiner Ankunft in Moskau. Dort habe ihn eine ihm unbekannte Person mit seinem Namen angesprochen und ihm den Pass abgenommen. Auf Nachfrage, wie ihn der Mann angesprochen habe, gab der Kläger an, dieser Mann sei weder Inder noch Pakistani gewesen und sie hätten sich deshalb nicht mit Worten verständigen können. Auf die weitere Nachfrage, wie ihn der Mann denn nun angesprochen habe, trug der Kläger sodann vor, der Mann in Moskau, der weder Inder noch Pakistani gewesen sei, habe zu ihm „komm“ gesagt, der habe wohl gewusst, wie er aussehe.
Geradezu abenteuerlich und deshalb ebenso wenig glaubhaft sind die Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren, wie es zu seinem Aufgreifen in zwei Fällen am 22.06.2006 gegen 12:30 Uhr im landwirtschaftlichen Betrieb „Odemshof“ in B-Stadt und am 01.12.2007 gegen 14:35 Uhr in Kerpen gekommen sei. Im ersteren Fall wurde der Kläger von Beamten der Finanzgruppe Schwarzarbeit bei der Erdbeerernte beobachtet. Dazu erklärte er zunächst, er sei unterwegs zu seinem Rechtsanwalt gewesen, habe sich verirrt und sei dabei aufgegriffen worden. Auf die konkrete Nachfrage, erläuterte er, er habe Hunger gehabt und gefragt, ob er ein paar Erdbeeren essen dürfe, was ihm erlaubt worden sei. Weshalb er dann aber zunächst versucht hat, sich einer Kontrolle durch Flucht zu entziehen, wenn er nur ein paar Erdbeeren in den Mund gepflückt hat, zumal diese kaum ausgereicht haben dürften, um Hunger zu stillen, ist nicht nachvollziehbar. Erschwerend für die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers in der mündlichen Verhandlung kommt insoweit hinzu, dass er das gegen ihn eingeleitete Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Arbeitens ohne die erforderliche Arbeitserlaubnis mit der Zahlung eines Verwarnungsgeldes in Höhe von 35 Euro beendet hat und auch ein weiteres Verwarnungsgeld in Höhe von 35 Euro wegen Nichtmitwirkung bei der Prüfung durch den Fluchtversuch akzeptiert hat. Beim zweiten Aufgreifen Anfang Dezember 2007 in Kerpen wurde der Kläger von Polizeibeamten beim Einwerfen eines Reklameblattes für eine Pizzeria in einen Hausbriefkasten beobachtet. Beim Anblick der Polizisten sei er „offensichtlich merklich nervös“ geworden. Bei der folgenden Überprüfung habe er gezittert und enorm geschwitzt. Der später aufgegriffene Herr C. habe erklärt, dass er die Preis- und Bestelllisten der Pizzeria gemeinsam mit dem Kläger ausgetragen habe, weitere Erklärungen aber erst nach Rücksprache mit seinem Rechtsanwalt machen wolle. Dazu wollte der Kläger dem Gericht in der mündlichen Verhandlung weismachen, er habe nach dem Besuch bei seinem Rechtsanwalt Freunde aufgesucht und einer habe ihm einen Stoß Reklameblätter zur Verwahrung in seiner Tasche gegeben, während er sein Auto holte. Auch das bedarf keiner weiteren Erläuterung.
Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass der Kläger sowohl falsche Angaben gemacht als auch zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Denn die Geschichte, dass er nichts und niemanden in Indien mehr kennt, der ihm beim Beschaffen von Identitätspapieren behilflich sein kann, glaubt ihm das Gericht auch nicht. Es geht vielmehr davon aus, dass der Kläger einen Heimatort hat, in dem er und seine Familie gelebt haben bzw. leben, er bei einem Restaurantbesitzer gearbeitet hat, dem er Geld für die Kosten der Reise nach Deutschland schuldete und der, ebenso wie seine Familie, als Ansprechpartner in Indien für die Beschaffung von Personalpapieren geeignet ist.
Folglich ist die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus den § 154 Abs. 1 VwGO.
Bei dieser Kostengrundentscheidung erübrigt sich eine Entscheidung über den weiteren Antrag, die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären.
Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 2 GKG.
Gründe
Die fristgerecht erhobene Verpflichtungsklage des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung. Die Ablehnung seines Antrags ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten.
Nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig sei, abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Auf dieser Grundlage hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Der Kläger ist zwar ein Ausländer, der nach dem negativen Abschluss seines Asylverfahrens vollziehbar ausreisepflichtig ist. Seine Abschiebung ist auch seit mehr als 18 Monaten ausgesetzt, weil für ihn keine Rückreisepapiere vorliegen. In Übereinstimmung mit der Einschätzung des Beklagten und entgegen der Ansicht des Klägers ist er aber nicht im Verständnis von § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG „unverschuldet an der Ausreise gehindert“.
Der Kläger wäre im Verständnis dieser Regelung aller Voraussicht nach nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert, wenn ihm sein Vorbringen bei der Asylantragstellung zu glauben wäre, dass er dem fahrenden Volk der Tapriwas angehört, das seit Generationen in Wohnwagen lebt und ständig zwischen beiden Seiten der indisch-pakistanischen Grenze umherzieht, nirgendwo registriert ist und ständig von der Polizei weggejagt wird. Dann wäre in der Tat nicht erkennbar, an wen sich der Kläger zur Beschaffung von Identitätspapieren wenden könnte. Das ist allerdings nicht Fall.
Zur Überzeugung der Kammer hat der Kläger falsche Angaben gemacht und zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Das Bundesamt wertete die bei der persönlichen Anhörung am 03.02.2004 von ihm geschilderten Vorkommnisse als solche, die erkennbar nicht über das hinausgingen, was Angehörigen nomadisierender oder allgemein nicht sesshafter Gruppen in den betreffenden Landesteilen Indiens üblicherweise von Seiten lokaler Ordnungskräfte zu gewärtigen hätten. Die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts wertete das Vorbringen im einstweiligen Verfahren, er sei im Oktober und November 2003 von der Polizei in Jalandhar einen bzw. zwei Tag(e) lang auf der Wache festgehalten und vor allem beim zweiten Mal schwer verprügelt worden, man habe ihm für den Fall eines erneuten Aufgreifens gedroht, dass es ihm dann schlecht gehen werde, er sei als einziger von der Polizei zusammengeschlagen worden, als deutlich widersprüchlich zu seinen Angaben beim Bundesamt. Dort habe er auf die Frage, ob außer dem Wegjagen noch größere Schwierigkeiten mit der Polizei bestanden hätten, geantwortet: „Nein, sonst keine, ein oder zwei Mal haben sie uns auch geschlagen, mehr ist aber nicht passiert.“
Die sodann zuständige 6. Kammer des Verwaltungsgerichts sah sich ebenfalls nicht in der Lage, dem Vortrag des Klägers Glauben zu schenken: Habe er beim Bundesamt von zwei Festnahmen (im Oktober und November 2003) berichtet, wolle er nunmehr „mehrfach“ festgenommen und zuletzt mit glühenden Eisenstäben gefoltert worden sein. Widersprüchlich seien zudem die behaupteten Lebensumstände in Indien. Während er sich nach den Angaben beim Bundesamt mit seiner Familie immer in einem Wohnwagen und ständig abwechselnd auf beiden Seiten der indisch-pakistanischen Grenze, zuletzt fünf Monate in Jalandhar aufgehalten haben wolle und davor zuletzt etwa zwei Jahre zuvor in Jalandhar gewesen sei, den Lebensunterhalt durch gelegentliche Hilfsarbeiten auf Baustellen und in der Landwirtschaft bestritten und das Geld für die Ausreise von einem Bauern erhalten habe, für den er hin und wieder gearbeitet habe, so habe er in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht erklärt, dass er und seine Familie die letzten vier bis fünf Jahre in seinem Heimatort gelebt und in einem Restaurant gearbeitet habe, das Geld für die Ausreise habe ihm der Restaurantbesitzer gegeben.
In der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren hat der Kläger sodann eine weitere Variante präsentiert, die mit keiner der vorhergehenden in Einklang gebracht werden kann. Nunmehr wurde seine Ausreise weder von dem Bauern Karnail C. noch von dem Restaurantbesitzer, bei dem er vier oder fünf Jahre gearbeitet habe, jeweils in der Weise finanziert, dass sich der Kläger im Ausland Arbeit suche und die Schuld begleiche, sondern von einem Menschenfreund aus Güte und Mitleid bezahlt, der das Geld wiederum von seinen Kindern im Ausland bekommen habe. Abgesehen davon, dass diese Variante schon deshalb unglaubhaft ist, weil sie im Gegensatz zu den vorhergehenden Varianten steht und sich deshalb als Paradebeispiel widersprüchlichen Vortrags darstellt, erscheint sie auch aus einem anderen Grund „an den Haaren herbeigezogen“: Denn dass ein Angehöriger einer höheren Kaste einem Angehörigen einer der untersten Kasten aus Mitleid eine von einem Schlepper organisierte und dementsprechend teure Flugreise schenkt, ist angesichts der Verhältnisse in Indien kaum vorstellbar.
Ins Straucheln kam der Kläger auch bei seinen Erklärungsversuchen über den Ablauf nach seiner Ankunft in Moskau. Dort habe ihn eine ihm unbekannte Person mit seinem Namen angesprochen und ihm den Pass abgenommen. Auf Nachfrage, wie ihn der Mann angesprochen habe, gab der Kläger an, dieser Mann sei weder Inder noch Pakistani gewesen und sie hätten sich deshalb nicht mit Worten verständigen können. Auf die weitere Nachfrage, wie ihn der Mann denn nun angesprochen habe, trug der Kläger sodann vor, der Mann in Moskau, der weder Inder noch Pakistani gewesen sei, habe zu ihm „komm“ gesagt, der habe wohl gewusst, wie er aussehe.
Geradezu abenteuerlich und deshalb ebenso wenig glaubhaft sind die Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren, wie es zu seinem Aufgreifen in zwei Fällen am 22.06.2006 gegen 12:30 Uhr im landwirtschaftlichen Betrieb „Odemshof“ in B-Stadt und am 01.12.2007 gegen 14:35 Uhr in Kerpen gekommen sei. Im ersteren Fall wurde der Kläger von Beamten der Finanzgruppe Schwarzarbeit bei der Erdbeerernte beobachtet. Dazu erklärte er zunächst, er sei unterwegs zu seinem Rechtsanwalt gewesen, habe sich verirrt und sei dabei aufgegriffen worden. Auf die konkrete Nachfrage, erläuterte er, er habe Hunger gehabt und gefragt, ob er ein paar Erdbeeren essen dürfe, was ihm erlaubt worden sei. Weshalb er dann aber zunächst versucht hat, sich einer Kontrolle durch Flucht zu entziehen, wenn er nur ein paar Erdbeeren in den Mund gepflückt hat, zumal diese kaum ausgereicht haben dürften, um Hunger zu stillen, ist nicht nachvollziehbar. Erschwerend für die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers in der mündlichen Verhandlung kommt insoweit hinzu, dass er das gegen ihn eingeleitete Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Arbeitens ohne die erforderliche Arbeitserlaubnis mit der Zahlung eines Verwarnungsgeldes in Höhe von 35 Euro beendet hat und auch ein weiteres Verwarnungsgeld in Höhe von 35 Euro wegen Nichtmitwirkung bei der Prüfung durch den Fluchtversuch akzeptiert hat. Beim zweiten Aufgreifen Anfang Dezember 2007 in Kerpen wurde der Kläger von Polizeibeamten beim Einwerfen eines Reklameblattes für eine Pizzeria in einen Hausbriefkasten beobachtet. Beim Anblick der Polizisten sei er „offensichtlich merklich nervös“ geworden. Bei der folgenden Überprüfung habe er gezittert und enorm geschwitzt. Der später aufgegriffene Herr C. habe erklärt, dass er die Preis- und Bestelllisten der Pizzeria gemeinsam mit dem Kläger ausgetragen habe, weitere Erklärungen aber erst nach Rücksprache mit seinem Rechtsanwalt machen wolle. Dazu wollte der Kläger dem Gericht in der mündlichen Verhandlung weismachen, er habe nach dem Besuch bei seinem Rechtsanwalt Freunde aufgesucht und einer habe ihm einen Stoß Reklameblätter zur Verwahrung in seiner Tasche gegeben, während er sein Auto holte. Auch das bedarf keiner weiteren Erläuterung.
Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass der Kläger sowohl falsche Angaben gemacht als auch zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Denn die Geschichte, dass er nichts und niemanden in Indien mehr kennt, der ihm beim Beschaffen von Identitätspapieren behilflich sein kann, glaubt ihm das Gericht auch nicht. Es geht vielmehr davon aus, dass der Kläger einen Heimatort hat, in dem er und seine Familie gelebt haben bzw. leben, er bei einem Restaurantbesitzer gearbeitet hat, dem er Geld für die Kosten der Reise nach Deutschland schuldete und der, ebenso wie seine Familie, als Ansprechpartner in Indien für die Beschaffung von Personalpapieren geeignet ist.
Folglich ist die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus den § 154 Abs. 1 VwGO.
Bei dieser Kostengrundentscheidung erübrigt sich eine Entscheidung über den weiteren Antrag, die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären.
Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 2 GKG.