Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 28.10.2008 – 5 K 69/06

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger und der Beklagten je zur Hälfte auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt.

Gründe

Nachdem die Beteiligten die Hauptsache des anhängigen Rechtsstreits übereinstimmend (Kläger am 25.08.2008, Beklagte am 19.09.2008) für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Beachtung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Insoweit hat der Beklagte um Frist zur Stellung eines Kostenantrags bis Ende Oktober 2008 gebeten und diesen Antrag am 22.10.2008 gestellt.

Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen, da die Erfolgsaussichten des ursprünglich auf die Feststellung, dass der Kläger seiner Anzeigepflicht nach § 27 b Abs. 1 SNG 1979 mit seinen Schreiben vom 06.062005 und 15.06.2005 nachgekommen ist, gerichteten Klageverfahrens nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand - entgegen der Einschätzung des Beklagten - völlig offen sind. Der Fall weist vom tatsächlichen wie vom rechtlichen her schwierige Fragen auf, die in Rechtsprechung und Literatur noch weitgehend ungeklärt sind.

Soweit der Beklagte auf das Schreiben des Gerichts vom 12.08.2008 abstellt, in dem die Aussichtslosigkeit des Feststellungsbegehens dargelegt wurde, wird verkannt, dass das erledigende Ereignis die Eröffnung der Wildtierauffangstation in Eppelborn im März 2008 war, weil es dem Kläger in der Sache um einen Ort zur Aufnahme und späteren Auswilderung von jungen und verletzten Wildtieren gegangen war. Mit dem Schreiben vom 08.07.2008 ist der Kläger sodann kurzfristig zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergegangen, hat sodann aber auf den genannten Hinweis des Gerichts vom 12.08.2008 das Fehlen eines Feststellungsinteresses erkannt und die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache erklärt. Da in einer Fortsetzungsfeststellungsklage nur äußerst schwierig eine Erledigung eintreten kann, ist insoweit auf die Erledigung des ursprünglichen Klagebegehrens abzustellen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52, 63 GKG.

Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten anzuerkennen, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Person für erforderlich gehalten werden durfte (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., Rdnr. 18 zu § 162 m.w.N.), also - wie hier aus der Sicht des Klägers - nicht willkürlich und überflüssig, sondern zweckdienlich erscheint.