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Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 29.10.2008 – 10 K 573/07

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der … geborene Kläger war ursprünglich Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse 3. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle vom 07.01.2001 wurden bei ihm Betäubungsmittel (Amphetamin und Marihuana) aufgefunden. Der Kläger gab an, Gelegenheitskonsument zu sein. Ein Drogentest verlief positiv auf Cannabinoide. Ein daraufhin eingeholtes medizinisch-psychologisches Kraftfahreignungsgutachten kam zu dem Ergebnis, der Kläger erweise sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Zur Vermeidung der zwangsweisen Entziehung seiner Fahrerlaubnis gab der Kläger am 08.08.2001 seinen Führerschein freiwillig bei der zuständigen Behörde ab. Er wurde darüber belehrt, dass die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nur nach Nachweis seiner Kraftfahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten erfolgen könne.

Am 29.01.2005 erwarb der Kläger in der Tschechischen Republik die Fahrerlaubnis der Klasse B. In der Rubrik Nr. 8 des dem Kläger ausgestellten Führerscheins ist als seine Wohnadresse der tschechische Ort „Stribro“ eingetragen. Die Beklagte wies den Kläger schriftlich darauf hin, dass er aufgrund der in Deutschland geltenden gesetzlichen Regelungen erst dann mit einem ausländischen Führerschein ein Kraftfahrzeug führen dürfe, wenn er hierfür von einer deutschen Behörde die Erlaubnis erhalten habe. Aus § 28 Abs. 5 FeV ergebe sich, dass eine ausländische Fahrerlaubnis aus einem EU-Staat, die nach einem vorherigen Entzug der Fahrerlaubnis in Deutschland erworben worden sei, erst dann in Deutschland Gültigkeit besitze, wenn die Gründe die zum Entzug der Fahrerlaubnis geführt hätten, nicht mehr bestünden. Außerdem werde auch überprüft, ob der Fahrerlaubnisinhaber für mindestens 185 Tage seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Land gehabt habe. Der Kläger sei gemäß dem Auszug aus dem Melderegister der Gemeinde A-Stadt seit dem 01.12.1983 ununterbrochen dort mit einzigem Wohnsitz gemeldet. Die Vermutung liege daher nahe, dass das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt sei. Der Kläger wurde aufgefordert, einen Antrag auf Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis zu stellen.

Durch seinen Prozessbevollmächtigten trug der Kläger vor, es treffe zu, dass er keine 185 Tage seinen Wohnsitz in Tschechien gehabt habe. Er habe sich aber bereits am 11.01.2005 für die Führerscheinprüfung in Tschechien angemeldet; die Wohnsitzregelung sei in Tschechien jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft getreten. Unter Bezugnahme auf ein Urteil des EuGH vom 29.04.2004 sei die von ihm erworbene Fahrerlaubnis anzuerkennen. Im Übrigen sei er aus beruflichen Gründen dringend auf eine Fahrerlaubnis angewiesen.

Die Beklagte teilte ihm daraufhin mit, sie gehe davon aus, dass die tschechische Fahrerlaubnis keine Gültigkeit in Deutschland besitze, da der Kläger keinen Wohnsitz in Tschechien gehabt habe. Nach der vom Kläger zitierten Entscheidung des EuGH sei es dem Wohnsitzstaat aber jederzeit erlaubt, nach seinen geltenden Rechtsvorschriften die Kraftfahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers zu überprüfen. Im Fall des Klägers sei dessen Kraftfahreignung wegen des Drogenmissbrauchs nicht nachgewiesen. Es müsse nunmehr eine medizinisch-psychologische Untersuchung nachgeholt und seine Kraftfahreignung überprüft werden. Der Kläger wurde aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist ein derartiges Gutachten vorzulegen.

Der Kläger antwortete hierauf, eine medizinisch-psychologische Untersuchung habe bislang nicht stattgefunden, weil er zwischenzeitlich arbeitslos geworden sei und die Kosten für das Gutachten nicht aufbringen könne.

Auf entsprechende Anfrage der Beklagten teilte das Verkehrsministerium der Tschechischen Republik am 30.10.2005 mit, der Kläger habe in seinem Antrag zur Fahrerlaubnis als festen Wohnsitz die Bundesrepublik Deutschland angegeben. Er habe nicht erwähnt, dass er auf die Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland verzichtet habe. Mit seiner Unterschrift habe der Kläger bestätigt, dass ihm die Fahrerlaubnis nicht entzogen worden und ihm auch die Tätigkeit als Fahrer nicht verboten worden sei. Außerdem habe er bestätigt, dass er nicht an geistigen und körperlichen Behinderungen leide, die zur Unfähigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeuges führten. Weiterhin teilte das Ministerium mit, dass die Fahrerlaubnis gültig sei und nicht verlangt werde, dass die Fahrerlaubnis eingezogen werde.

Die Beklagte erklärte dem Kläger gegenüber, dass aufgrund der Tatsache, dass er seinen festen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland habe, die ausländische Fahrerlaubnis gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV im Bereich der Bundesrepublik Deutschland keine Gültigkeit besitze. Deshalb sei beabsichtigt, ihm das Recht abzuerkennen, von der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.

Mit Verfügung vom 02.12.2005 erkannte die Beklagte dem Kläger das Recht ab, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Ferner wurde dem Kläger aufgegeben, den Führerschein abzuliefern. Die sofortige Vollziehung der Entscheidung wurde angeordnet. In der Begründung heißt es im Wesentlichen, aus der Mitteilung der tschechischen Behörde gehe hervor, dass der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland seinen Wohnsitz gehabt habe. Daher stehe fest, dass die Ausstellung des tschechischen Führerscheins unter Missachtung des Art. 7 Abs. 1 Nr. b der Richtlinie 91/439/EWG erfolgt sei und aus diesem Grund der Führerschein in Deutschland nicht anerkannt werden müsse. Die Fahrerlaubnis des Klägers sei in Deutschland aufgrund § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV nicht gültig. Die Verfügung wurde dem Kläger am 08.12.2005 zugestellt.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 02.01.2006, das bei der Beklagten am 03.01.2006 einging, Widerspruch ein.

Mit Schreiben vom 24.01.2006 setzte die Beklagte die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung vom 02.12.2005 aus. In der Begründung heißt es, nach dem Urteil des EuGH vom 29.04.2004 (AZ: C – 476/01) sei die Richtlinie 91/439/EWG so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen dürfe, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheines seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedsstaates gehabt habe. Dieser Auffassung folge überwiegend die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte. Es wurde auf eine Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 19.09.2005 (AZ: 10 S 1194/05) verwiesen. Im vorliegenden Fall sei daher die Entscheidung über die Anerkennung des Führerscheins des Klägers zu Unrecht auf die Verletzung der in der erwähnten Richtlinie enthaltenen Wohnsitzvoraussetzung gestützt worden. Nach der Rechtsprechung hätten die deutschen Behörden jedoch weiterhin das Recht, bei Eignungszweifeln auch nach Ablauf der Sperrfrist die Eignung des Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis nach deutschem Recht zu prüfen. Im Falle des Klägers bestünden Anhaltspunkte, wonach er zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet sei. Es sei ungeklärt, ob die wegen des Drogenkonsums vermuteten Gefahren für die Verkehrssicherheit inzwischen beseitigt seien. Die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wurde unter Fristsetzung aufrechterhalten.

Das von dem Kläger beantragte Eilrechtschutzverfahren (AZ: 3 F 1/06) wurde nach entsprechenden Erledigungserklärungen der Beteiligten mit Beschluss des Gerichts vom 08.02.2006 eingestellt.

Ein Kraftfahreignungsgutachten legte der Kläger auch in der Folgezeit nicht vor.

Mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2006 ergangenen Widerspruchsbescheid vom 14.03.2007 wies der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Merzig-Wadern den Widerspruch des Klägers zurück. In der Begründung heißt es im Wesentlichen, nach der Rechtsprechung des EuGH sei es ausschließlich Sache des eine Fahrerlaubnis ausstellenden Mitgliedstaates, das Wohnsitzerfordernis zu prüfen. Jedoch sei dem Kläger nach den Umständen des vorliegenden Falles eine Berufung auf den Anerkennungsgrundsatz von ausländischen Fahrerlaubnissen wegen Rechtsmissbrauchs verwehrt, weil er nach deutschem Rechts keine Fahrerlaubnis erhalten hätte und in Tschechien, ohne sich dort einer auf die Drogenproblematik bezogenen Eignungsprüfung unterzogen zu haben, die Fahrerlaubnis erlangt habe. Zudem habe er in Tschechien ausdrücklich bestätigt, dass ihm die Fahrerlaubnis nicht entzogen worden sei. Darüber hinaus habe er als festen Wohnsitz die Bundesrepublik Deutschland angegeben. Er habe sich in Tschechien also nur kurzfristig zum offenkundig alleinigen Zweck des Fahrerlaubniserwerbs aufgehalten. Das Verhalten des Klägers stelle sich mithin als Fall des sog. „Führerscheintourismus“ dar. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten am 16.03.2007 zugestellt.

Am 16.04.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er unter Vertiefung seiner bisherigen Argumentation vor, ihm könne kein betrügerisches Verhalten oder dergleichen vorgeworfen werden. Er habe sich in der Tschechischen Republik ordnungsgemäß zur Führerscheinprüfung angemeldet und diese dort bestanden. Die Vorlage eines Eignungsgutachtens sei wegen seiner finanziellen Situation nicht möglich. Die Beklagte dürfe den tschechischen Führerschein nicht einziehen, da nur die Tschechische Republik dazu berechtigt sei. Diese gehe aber von der Gültigkeit des Führerscheins aus. Die Rechtsprechung des EuGH lasse nur den Schluss zu, dass es der Beklagten verwehrt sei, die Anerkennung seiner Fahrerlaubnis von der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens abhängig zu machen. Zu seinen Gunsten müsse außerdem berücksichtigt werden, dass er nunmehr bereits seit dreieinhalb Jahren mit der tschechischen Fahrerlaubnis am Straßenverkehr teilnehme, ohne verkehrsrechtlich auffällig geworden zu sein.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 02.12.2005 in Form des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2007 aufzuheben und die Zuziehung seines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen aus, unabhängig von der Frage der Gültigkeit der Fahrerlaubnis des Klägers stütze sich die Verwaltungsentscheidung auch auf die Vorschrift des § 11 Abs. 8 FeV. Die Fahrerlaubnisentziehung sei bei dem Kläger erforderlich, weil er der Verpflichtung zur Vorlage eines Eignungsgutachtens nicht nachgekommen sei. Aus der vorliegenden Bescheinigung der tschechischen Behörden sei ersichtlich, dass der Kläger bei der Antragstellung in Tschechien wahrheitswidrige Angaben gemacht habe. Aus diesem Grund sei bei der Erteilung der Fahrerlaubnis auch keine Überprüfung seiner Kraftfahreignung erfolgt. In derartigen Fällen könnten Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht anders behandelt werden, als Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis. Eine andere Vorgehensweise würde Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis rechtlich deutlich schlechter stellen. Die Beklagte verwies zudem auf die neue Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 26.06.2008, AZ: C 329/06). Dort habe der EuGH entschieden, dass die Behörden des Wohnsitzstaates den in einem anderen Mitgliedstaat der EU ausgestellten Führerschein eines Betroffenen nicht anerkennen müssten, wenn auf der Grundlage von Angaben in dem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststehe, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins keinen Wohnsitz in dem Ausstellerland gehabt habe und gegen den Fahrerlaubnisinhaber im Hoheitsgebiet des Staates in dem er seinen tatsächlichen Wohnsitz habe, eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden sei.

Mit Beschluss vom 29.09.2008 wurde auf den Antrag des Klägers hin Prozesskostenhilfe bewilligt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 3 F 1/06 sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Merzig-Wadern, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die angefochtene Verfügung der Beklagten vom 02.12.2005 in Form des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger das Recht abzuerkennen, in Deutschland von seiner ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, ist § 28 Abs. 4 Nr. 2 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) i.V.m. §§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG besagt, dass bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Entziehung die Wirkung der Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, hat.

Gegen die Anwendung dieser innerstaatlichen Vorschriften bestehen nach Maßgabe der europarechtlichen Vorgaben keine Bedenken. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass nach Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG die von Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine grundsätzlich gegenseitig anerkannt werden müssen. Der EuGH hat in seinen bisherigen Entscheidungen

Urteil vom 29.04.2004 – C/476/01 –, DAR 2004, 333; Beschluss vom 06.04.2006 – C-227/05 –, ZfSch 2006, 416; Beschluss vom 28.09.2006 – C-340/05 –, DAR 2007, 77; Urteil vom 26.06.2008 – C-329/06.-, dok. bei juris; Urteil vom 26.06.2008 – C-334/06 –, NJW 2008, 2403; Urteil vom 26.06.2008 – C-334/06 –; Urteil vom 26.06.2008 – C-335/06 -; Urteil vom 26.06.2008 – C-336/06 –; Urteil vom 03.07.3008 – C-225/07 -, jeweils dok. bei juris

betont, dass dieser Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität besteht und den Mitgliedstaaten damit eine klare und unbedingte Verpflichtung auferlegt, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen.

Von dem gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsprinzip gibt es allerdings Ausnahmen. Art. 8 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG ermächtigt den Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialprinzips, auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Weiter ist in Art. 8 Abs. Unterabs. 1 der erwähnten Richtlinie bestimmt, dass ein Mitglied es ablehnen kann, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Abs. 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde.

Eine derartige Ausnahme von der gegenseitigen Anerkennungspflicht hat der deutsche Gesetzgeber in § 28 Abs. 4 Nr. 1 – 5 FeV normiert, der die nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV bestehende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet mit einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis unter den dort genannten Voraussetzungen ausschließt. Im Hinblick auf die im vorliegenden Fall anzuwendende Regelung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV, wonach die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis gilt, die – von Ausnahmen abgesehen - zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, ist die aktuelle Rechtsprechung des EuGH heranzuziehen, der in seinen Urteilen vom 26.06.2008

in den verbundenen Rechtssachen – C - 329/06 - und - C - 343/06 -, a.a.O., sowie in den verbundenen Rechtssachen - C – 334/06 – bis – C- 336/06 -, a.a.O.

in teilweiser Abkehr von seinem Urteil vom 29.04.2004

- C – 476/01 -, NJW 2004, 1725,

ausgeführt hat, dass der Aufnahmemitgliedsstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen kann, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz i. S. v. Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte.

Vgl. hierzu auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.09.2008 – 1 B 286/08

Dies betrifft zum einen die Fälle, in denen aus dem Führerschein deutlich wird, dass die Voraussetzung, in dem Ausstellerstaat mindestens 185 Tage einen Wohnsitz inne zu haben (Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 91/439/EWG und der erst ab 19.01.2009 geltende Art. 12 Abs. 1 Richtlinie 2006/126/EG; umgesetzt in nationales Recht in Deutschland mit § 7 Abs. 1 FeV), missachtet wurde. Das ist insbesondere der Fall, wenn in dem ausländischen Führerschein in der Rubrik Nr. 8 eine deutsche Wohnadresse eingetragen ist. Dem steht es aber gleich, dass – wie im Fall des Klägers - entsprechende Verstöße aus unbestreitbaren Informationen des Ausstellerstaates hervorgehen. Der spätere Aufenthaltsstaat darf allerdings aufgrund von ihm stammender Informationen die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses bei der Ausstellung nicht in Frage stellen.

Die Einbeziehung dieser neuen Rechtsprechung des EuGH vom 26.06.2008 auf den vorliegenden – in der Vergangenheit liegenden – Sachverhalt ist unproblematisch, weil die Auslegung von Rechtsvorschriften durch ein Gericht die Bedeutung dieser Vorschrift, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre, erläutert und verdeutlicht. Das bedeutet, dass die in dieser Weise vom EuGH ausgelegte Vorschrift bzw. Richtlinie auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind, anzuwenden sind.

Die Beklagte war aufgrund der amtlichen Mitteilung des tschechischen Verkehrsministeriums vom 30.10.2005, woraus sich ergibt, dass bei dem Kläger die Wohnsitzvoraussetzung nicht erfüllt war, berechtigt, dem Kläger die Fahrerlaubnis zu entziehen bzw. – was gleichbedeutend ist (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG - ihm das Recht abzuerkennen, von ihr in Deutschland Gebrauch zu machen.

Nach dem zum Zeitpunkt der Ausstellung des tschechischen Führerscheins am 29.01.2005 gültigen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 91/439/EWG darf ein Führerschein nur an Bewerber ausgestellt werden, die im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedsstaates ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder nachweisen können, dass sie während eines Mindestzeitraumes von sechs Monaten dort studiert haben. Als ordentlicher Wohnsitz gilt gem. Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 91/439/EWG der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die eine enge Beziehung zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.

Im Fall des Klägers liegen unbestreitbare Informationen aus Tschechien dafür vor, dass das Wohnsitzerfordernis im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht erfüllt war, denn aufgrund der amtlichen Mitteilung des tschechischen Verkehrsministeriums an die Beklagte vom 30.10.2005 steht fest, dass der Kläger im Antrag zur Fahrerlaubnis als Wohnsitz die Bundesrepublik Deutschland angegeben hat. Die deutsche Adresse des Klägers entsprach auch tatsächlich seinem Wohnsitz, denn er hat diesen Sachverhalt nie in Abrede gestellt. Die Angabe des Wohnsitzes „Stribro“, eines tschechischen Ortes, in der Spalte Nr. 8 seines Führerscheins ist daher falsch und aufgrund der Angaben der tschechischen Behörde widerlegt.

Der Einwand des Klägers, der Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzung sei unschädlich, weil das Wohnsitzerfordernis erst nach Erteilung seines Führerscheins am 01.07.2006 in das tschechische Straßenverkehrsgesetz umgesetzt worden sei, greift nicht durch. Denn abgesehen von der Frage, ob die betreffende Bestimmung der Führerscheinrichtlinie nicht schon vor der Umsetzung in einfaches nationales Recht geltendes Recht in der Republik Tschechien war,

vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2006 – 10 S 1337/06 -, zitiert nach juris, wonach die sechsmonatige Frist für die Begründung des Wohnsitzes entspr. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG von den zuständigen tschechischen Verwaltungsbehörden regelmäßig nicht beachtet werde

entspricht jedenfalls aus der maßgeblichen Sicht der an Recht und Gesetz gebundenen Behörden und Gerichte in Deutschland die Fahrerlaubnis nicht den auch zum Ausstellungszeitpunkt hier gültigen Bestimmungen der Führerscheinrichtlinie über das Wohnsitzerfordernis, welches eine zentrale Vorkehrung gegen den sog. Führerscheintourismus darstellt.

Vgl. den Beschluss der Kammer vom 02.10.2008 – 10 L 880/08 -; im Ergebnis ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.09.2006 – 16 B 989/06 -; VGH Baden-Württemberg, a. a. O.; Thüringer OVG, Beschluss vom 29.06.2006 – 2 EO 240/06 -, jeweils zitiert nach juris

Das zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins des Klägers geltende nationale Recht der Tschechischen Republik war gemeinschaftsrechtswidrig. Eine unbestreitbar gemeinschaftsrechtswidrig unter Verletzung des Wohnsitzprinzips erteilte EU-Fahrerlaubnis unterliegt aber grundsätzlich nicht dem Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG.

Dass die Einwände des Klägers, er nehme nunmehr bereits seit dreieinhalb Jahren mit der tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland am Straßenverkehr teil, ohne auffällig geworden zu sein, und sei beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen, angesichts der dargestellten rechtlichen Vorgaben, die eine Berücksichtigung dieser Umstände nicht vorsehen, keine andere Beurteilung gebieten, bedarf keiner weiteren Erörterung.

Die Beklagte war daher aufgrund der von dem tschechischen Verkehrsministerium erteilten Auskunft berechtigt, dem Kläger die ausländische Fahrerlaubnis zu entziehen bzw. ihm das Recht abzuerkennen, von dieser in Deutschland Gebrauch zu machen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG). Es bedarf nicht der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

vgl. bspw. Urteile vom 09.09.2008 – 10 S 994/07 -, vom 17.07.2008 – 10 S 1688/08 – und vom 16.09.2008 -10 S 2925/06 -, jeweils dok. bei juris

in der von diesem zu entscheidenden Fällen vorgenommenen Umdeutung dieser Verfügung in einen feststellenden Verwaltungsakt, dass die ausländische Fahrerlaubnis den Betroffenen nicht berechtigt, in Deutschland Fahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Der Auffassung des VGH Mannheim zufolge sei diese Umdeutung erforderlich, weil eine EU-Fahrerlaubnis bei fehlendem Wohnsitz des Inhabers im Ausstellerstaat im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV keine rechtliche Wirkung entfaltet habe und daher eine Entziehung dieser Fahrerlaubnis „ins Leere gehen“ und einer dagegen gerichteten Anfechtungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde. Dieser Auffassung ist im vorliegenden Fall nicht zu folgen, da die Anwendung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV nach Maßgabe der in Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG normierten gegenseitigen Anerkennungspflicht der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine und der – bereits eingangs zitierten - Rechtsprechung des EuGH zu geschehen hat, in der dieser betont, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität besteht und den Mitgliedstaaten damit eine klare und unbedingte Verpflichtung auferlegt, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Diese Grundsätze rechtfertigen im vorliegenden Fall die Annahme, dass der mit einer in der Rubrik Nr. 8 eingedruckten tschechischen Wohnadresse versehene Führerschein des Klägers aufgrund des dadurch entstandenen Rechtsscheins der Gültigkeit (zunächst) rechtliche Wirkung entfalten konnte, die erst nach Vorliegen der Auskunft der tschechischen Verkehrsbehörde zu der Wohnsitzvoraussetzung durch den hier angegriffenen Verwaltungsakt der Beklagten beseitigt werden konnte.

Die Aberkennung des Rechts des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, ist daher zu Recht erfolgt. Dies gilt auch für die in der Verfügung der Beklagten getroffene weitere Entscheidung über die Verpflichtung des Klägers, nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung den Führerschein zwecks Eintragung der Aberkennung bei der Beklagten vorzulegen (Nr. 4 des Bescheidtenors). Die Beklagte ist nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 StVG im Hinblick auf das geltende Territorialprinzip lediglich befugt, sich den ausländischen Führerschein im Original zur Eintragung der Entscheidung über die Aberkennung des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland vorlegen zu lassen.

Die Klage ist daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Ein Ausspruch zu dem Antrag auf Zuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) erübrigt sich, da die Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers ergeht.

Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Anwendbarkeit von § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV im Rahmen der europarechtlichen Vorgaben grundsätzliche Bedeutung hat.

Beschluss

Der Streitwert wird gem. den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die angefochtene Verfügung der Beklagten vom 02.12.2005 in Form des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger das Recht abzuerkennen, in Deutschland von seiner ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, ist § 28 Abs. 4 Nr. 2 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) i.V.m. §§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG besagt, dass bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Entziehung die Wirkung der Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, hat.

Gegen die Anwendung dieser innerstaatlichen Vorschriften bestehen nach Maßgabe der europarechtlichen Vorgaben keine Bedenken. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass nach Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG die von Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine grundsätzlich gegenseitig anerkannt werden müssen. Der EuGH hat in seinen bisherigen Entscheidungen

Urteil vom 29.04.2004 – C/476/01 –, DAR 2004, 333; Beschluss vom 06.04.2006 – C-227/05 –, ZfSch 2006, 416; Beschluss vom 28.09.2006 – C-340/05 –, DAR 2007, 77; Urteil vom 26.06.2008 – C-329/06.-, dok. bei juris; Urteil vom 26.06.2008 – C-334/06 –, NJW 2008, 2403; Urteil vom 26.06.2008 – C-334/06 –; Urteil vom 26.06.2008 – C-335/06 -; Urteil vom 26.06.2008 – C-336/06 –; Urteil vom 03.07.3008 – C-225/07 -, jeweils dok. bei juris

betont, dass dieser Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität besteht und den Mitgliedstaaten damit eine klare und unbedingte Verpflichtung auferlegt, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen.

Von dem gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsprinzip gibt es allerdings Ausnahmen. Art. 8 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG ermächtigt den Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialprinzips, auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Weiter ist in Art. 8 Abs. Unterabs. 1 der erwähnten Richtlinie bestimmt, dass ein Mitglied es ablehnen kann, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Abs. 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde.

Eine derartige Ausnahme von der gegenseitigen Anerkennungspflicht hat der deutsche Gesetzgeber in § 28 Abs. 4 Nr. 1 – 5 FeV normiert, der die nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV bestehende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet mit einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis unter den dort genannten Voraussetzungen ausschließt. Im Hinblick auf die im vorliegenden Fall anzuwendende Regelung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV, wonach die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis gilt, die – von Ausnahmen abgesehen - zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, ist die aktuelle Rechtsprechung des EuGH heranzuziehen, der in seinen Urteilen vom 26.06.2008

in den verbundenen Rechtssachen – C - 329/06 - und - C - 343/06 -, a.a.O., sowie in den verbundenen Rechtssachen - C – 334/06 – bis – C- 336/06 -, a.a.O.

in teilweiser Abkehr von seinem Urteil vom 29.04.2004

- C – 476/01 -, NJW 2004, 1725,

ausgeführt hat, dass der Aufnahmemitgliedsstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen kann, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz i. S. v. Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte.

Vgl. hierzu auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.09.2008 – 1 B 286/08

Dies betrifft zum einen die Fälle, in denen aus dem Führerschein deutlich wird, dass die Voraussetzung, in dem Ausstellerstaat mindestens 185 Tage einen Wohnsitz inne zu haben (Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 91/439/EWG und der erst ab 19.01.2009 geltende Art. 12 Abs. 1 Richtlinie 2006/126/EG; umgesetzt in nationales Recht in Deutschland mit § 7 Abs. 1 FeV), missachtet wurde. Das ist insbesondere der Fall, wenn in dem ausländischen Führerschein in der Rubrik Nr. 8 eine deutsche Wohnadresse eingetragen ist. Dem steht es aber gleich, dass – wie im Fall des Klägers - entsprechende Verstöße aus unbestreitbaren Informationen des Ausstellerstaates hervorgehen. Der spätere Aufenthaltsstaat darf allerdings aufgrund von ihm stammender Informationen die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses bei der Ausstellung nicht in Frage stellen.

Die Einbeziehung dieser neuen Rechtsprechung des EuGH vom 26.06.2008 auf den vorliegenden – in der Vergangenheit liegenden – Sachverhalt ist unproblematisch, weil die Auslegung von Rechtsvorschriften durch ein Gericht die Bedeutung dieser Vorschrift, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre, erläutert und verdeutlicht. Das bedeutet, dass die in dieser Weise vom EuGH ausgelegte Vorschrift bzw. Richtlinie auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind, anzuwenden sind.

Die Beklagte war aufgrund der amtlichen Mitteilung des tschechischen Verkehrsministeriums vom 30.10.2005, woraus sich ergibt, dass bei dem Kläger die Wohnsitzvoraussetzung nicht erfüllt war, berechtigt, dem Kläger die Fahrerlaubnis zu entziehen bzw. – was gleichbedeutend ist (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG - ihm das Recht abzuerkennen, von ihr in Deutschland Gebrauch zu machen.

Nach dem zum Zeitpunkt der Ausstellung des tschechischen Führerscheins am 29.01.2005 gültigen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 91/439/EWG darf ein Führerschein nur an Bewerber ausgestellt werden, die im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedsstaates ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder nachweisen können, dass sie während eines Mindestzeitraumes von sechs Monaten dort studiert haben. Als ordentlicher Wohnsitz gilt gem. Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 91/439/EWG der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die eine enge Beziehung zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.

Im Fall des Klägers liegen unbestreitbare Informationen aus Tschechien dafür vor, dass das Wohnsitzerfordernis im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht erfüllt war, denn aufgrund der amtlichen Mitteilung des tschechischen Verkehrsministeriums an die Beklagte vom 30.10.2005 steht fest, dass der Kläger im Antrag zur Fahrerlaubnis als Wohnsitz die Bundesrepublik Deutschland angegeben hat. Die deutsche Adresse des Klägers entsprach auch tatsächlich seinem Wohnsitz, denn er hat diesen Sachverhalt nie in Abrede gestellt. Die Angabe des Wohnsitzes „Stribro“, eines tschechischen Ortes, in der Spalte Nr. 8 seines Führerscheins ist daher falsch und aufgrund der Angaben der tschechischen Behörde widerlegt.

Der Einwand des Klägers, der Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzung sei unschädlich, weil das Wohnsitzerfordernis erst nach Erteilung seines Führerscheins am 01.07.2006 in das tschechische Straßenverkehrsgesetz umgesetzt worden sei, greift nicht durch. Denn abgesehen von der Frage, ob die betreffende Bestimmung der Führerscheinrichtlinie nicht schon vor der Umsetzung in einfaches nationales Recht geltendes Recht in der Republik Tschechien war,

vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2006 – 10 S 1337/06 -, zitiert nach juris, wonach die sechsmonatige Frist für die Begründung des Wohnsitzes entspr. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG von den zuständigen tschechischen Verwaltungsbehörden regelmäßig nicht beachtet werde

entspricht jedenfalls aus der maßgeblichen Sicht der an Recht und Gesetz gebundenen Behörden und Gerichte in Deutschland die Fahrerlaubnis nicht den auch zum Ausstellungszeitpunkt hier gültigen Bestimmungen der Führerscheinrichtlinie über das Wohnsitzerfordernis, welches eine zentrale Vorkehrung gegen den sog. Führerscheintourismus darstellt.

Vgl. den Beschluss der Kammer vom 02.10.2008 – 10 L 880/08 -; im Ergebnis ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.09.2006 – 16 B 989/06 -; VGH Baden-Württemberg, a. a. O.; Thüringer OVG, Beschluss vom 29.06.2006 – 2 EO 240/06 -, jeweils zitiert nach juris

Das zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins des Klägers geltende nationale Recht der Tschechischen Republik war gemeinschaftsrechtswidrig. Eine unbestreitbar gemeinschaftsrechtswidrig unter Verletzung des Wohnsitzprinzips erteilte EU-Fahrerlaubnis unterliegt aber grundsätzlich nicht dem Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG.

Dass die Einwände des Klägers, er nehme nunmehr bereits seit dreieinhalb Jahren mit der tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland am Straßenverkehr teil, ohne auffällig geworden zu sein, und sei beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen, angesichts der dargestellten rechtlichen Vorgaben, die eine Berücksichtigung dieser Umstände nicht vorsehen, keine andere Beurteilung gebieten, bedarf keiner weiteren Erörterung.

Die Beklagte war daher aufgrund der von dem tschechischen Verkehrsministerium erteilten Auskunft berechtigt, dem Kläger die ausländische Fahrerlaubnis zu entziehen bzw. ihm das Recht abzuerkennen, von dieser in Deutschland Gebrauch zu machen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG). Es bedarf nicht der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

vgl. bspw. Urteile vom 09.09.2008 – 10 S 994/07 -, vom 17.07.2008 – 10 S 1688/08 – und vom 16.09.2008 -10 S 2925/06 -, jeweils dok. bei juris

in der von diesem zu entscheidenden Fällen vorgenommenen Umdeutung dieser Verfügung in einen feststellenden Verwaltungsakt, dass die ausländische Fahrerlaubnis den Betroffenen nicht berechtigt, in Deutschland Fahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Der Auffassung des VGH Mannheim zufolge sei diese Umdeutung erforderlich, weil eine EU-Fahrerlaubnis bei fehlendem Wohnsitz des Inhabers im Ausstellerstaat im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV keine rechtliche Wirkung entfaltet habe und daher eine Entziehung dieser Fahrerlaubnis „ins Leere gehen“ und einer dagegen gerichteten Anfechtungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde. Dieser Auffassung ist im vorliegenden Fall nicht zu folgen, da die Anwendung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV nach Maßgabe der in Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG normierten gegenseitigen Anerkennungspflicht der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine und der – bereits eingangs zitierten - Rechtsprechung des EuGH zu geschehen hat, in der dieser betont, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität besteht und den Mitgliedstaaten damit eine klare und unbedingte Verpflichtung auferlegt, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Diese Grundsätze rechtfertigen im vorliegenden Fall die Annahme, dass der mit einer in der Rubrik Nr. 8 eingedruckten tschechischen Wohnadresse versehene Führerschein des Klägers aufgrund des dadurch entstandenen Rechtsscheins der Gültigkeit (zunächst) rechtliche Wirkung entfalten konnte, die erst nach Vorliegen der Auskunft der tschechischen Verkehrsbehörde zu der Wohnsitzvoraussetzung durch den hier angegriffenen Verwaltungsakt der Beklagten beseitigt werden konnte.

Die Aberkennung des Rechts des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, ist daher zu Recht erfolgt. Dies gilt auch für die in der Verfügung der Beklagten getroffene weitere Entscheidung über die Verpflichtung des Klägers, nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung den Führerschein zwecks Eintragung der Aberkennung bei der Beklagten vorzulegen (Nr. 4 des Bescheidtenors). Die Beklagte ist nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 StVG im Hinblick auf das geltende Territorialprinzip lediglich befugt, sich den ausländischen Führerschein im Original zur Eintragung der Entscheidung über die Aberkennung des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland vorlegen zu lassen.

Die Klage ist daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Ein Ausspruch zu dem Antrag auf Zuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) erübrigt sich, da die Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers ergeht.

Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Anwendbarkeit von § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV im Rahmen der europarechtlichen Vorgaben grundsätzliche Bedeutung hat.

Beschluss

Der Streitwert wird gem. den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 5.000 EUR festgesetzt.