Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 30.10.2008 – 5 L 804/08
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 1.800,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Antragsteller wenden sich gegen eine am 20.06.2008 für sofort vollziehbar erklärte baurechtliche Verfügung vom 15.05.2008, mit der ihnen die Nutzung des rückwärtig an der linksseitigen Grenze ihres Wohnanwesens bestehenden Gebäudes als Pferdestall untersagt und mit der für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von je 500 Euro angedroht wurde.
I.
Mit Verfügung vom 11.01.2007 forderte der Antragsgegner die Antragsteller auf, binnen zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit der Verfügung einen Bauantrag für die Errichtung eines als Lagerschuppen genutzten Carports, eines Pferdestalls mit Flurraum und zwei Boxen sowie eine daran anschließende, überdachte Lager- und Abstellfläche einzureichen.
Den Widerspruch der Antragsteller gegen die Aufforderung zur Einreichung eines Bauantrages wies der Kreisrechtsausschuss mit Widerspruchsbescheid aufgrund der Sitzung vom 27.11.2007 zurück: Nach § 60 Abs. 1 LBO bedürften die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63 und 77 LBO nichts anders bestimmt sei. Die vom Antragsgegner als Carport bezeichnete bauliche Anlage an der hinteren Grundstücksgrenze sei eine nach § 64 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 LBO genehmigungspflichtige bauliche Anlage. Dieser vom Antragsteller zu 2. nach eigenen Angaben selbst errichtete und als Holzschuppen bezeichnete Baukörper sei nicht verfahrensfrei. Dabei handele es sich insbesondere nicht um eine nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 b LBO verfahrensfreie Garage einschließlich Abstellraum mit einer mittleren Wandhöhe von bis 3,00 m und bis zu 36 m 2 Brutto-Grundfläche. Zwar bezeichneten die Antragsteller das Bauwerk als Carport; es werde aber nicht in dieser Weise, sondern vorwiegend zu Lagerzwecken genutzt. Eine Freistellung nach § 63 LBO scheitere daran, dass die bauliche Anlage nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes gelegen sei.
Auch der Pferdestall sei baugenehmigungspflichtig, ohne dass eine förmliche Baugenehmigung vorliege. Die Pferdehaltung genieße auch dann keinen Bestandsschutz, wenn der Stall - wie behauptet - seit 70 Jahren bestehe und nicht erweitert worden sei. Denn Bestandsschutz erfordere, dass die bauliche Anlage zu einem namhaften Zeitpunkt dem materiellen Baurecht entsprochen habe. Das könne vorliegend schon deshalb nicht der Fall sein, weil der Stall die erforderliche Abstandsfläche nicht einhalte. Unabhängig davon könne Bestandsschutz allein einem Beseitigungsverlangen der Bauaufsicht, nicht jedoch der Forderung nach Vorlage von Bauantragsunterlagen entgegengehalten werden. Ein etwaiger Bestandsschutz sei vorliegend im Übrigen erloschen, weil die Anlage bereits längere Zeit (in der Regel mehr als zwei Jahre) nicht mehr genutzt worden sei. (BVerwG, BauR 1995, 807) Ausweislich der Verwaltungsakten seien Nutzungen des Gebäudes als Pferdestall nur von 1937 - 1958 und von 2000 - 2004 dokumentiert. Die Aussage der Eheleute, sie könnten aus eigener Wahrnehmung eine Pferdehaltung auf dem Vorhabengrundstück seit „Jahrzehnten“ bestätigen, überzeuge nicht. Unabhängig davon habe Frau, die die Pferdehaltung von 2000 - 2004 bestätigt habe, ihre Bauvoranfrage zur Zulässigkeit der Errichtung eines Pferdestalls zurückgezogen. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus der Behauptung der Antragsteller, der Antragsgegner habe in der Nähe Pferdehaltung genehmigt und an verschiedenen Stellen in Bliesen würden Pferde gehalten. Die Durchführung des Bauantragsverfahrens diene gerade dem Zweck, die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit den baurechtlichen Vorschriften zu überprüfen. Auch die sich an den Pferdestall anschließende überdachte Abstell- und Lagerfläche sei genehmigungspflichtig.
Mit dem in Streit stehenden Bescheid vom 15.05.2008 untersagte die Antragsgegnerin den Antragstellern die Nutzung des rückwärtig an der linksseitigen Grenze ihres Wohnanwesens bestehenden Gebäudes als Pferdestall. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, die Antragsteller seien bereits darauf hingewiesen worden, dass die Pferdehaltung auf dem Grundstück voraussichtlich nicht zulässig sei. In dem aktuell eingereichten Bauantrag sei dementsprechend eine Nutzung als Pferdestall nicht vorgesehen. Dennoch werde das früher einmal als Hühnerstall fungierende Gebäude ausweislich der Baukontrolle am 13.05.2008 weiterhin zur Unterbringung von Pferden genutzt. Die nähere Umgebung stelle sich als Allgemeines Wohngebiet im Verständnis von § 4 BauNVO dar, in dem Pferdehaltung nicht zulässig sei. Deshalb habe die Kreisstadt zu einer gleichgelagerten Bauvoranfrage der Voreigentümer das Einvernehmen versagt. Da die Pferdehaltung nicht genehmigungsfähig und nicht aufgegeben worden sei, sei sie nach § 82 Abs. 2 LBO zu untersagen.
Gegen den ihnen am 17.05.2008 zugestellten Bescheid haben die Antragsteller am 09.06.2008 beim Antragsgegner Widerspruch erhoben und ihren eingereichten Bauantrag insoweit erweitert, dass eine Nutzung des an der linksseitigen Grenze des Wohnanwesens bestehenden Gebäudes als Pferdestall beantragt wurde. Abschließend wiesen sie darauf hin, dass sie eine landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit beabsichtigten.
Mit Verfügung vom 20.06.2008 ordnete der Antragsgegner gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 VwGO die sofortige Vollziehung an: Die Pferdehaltung auf dem Grundstück sei schon im Jahre 2001 Gegenstand eines bauaufsichtlichen Verfahrens gewesen, in dem weder die Stadt noch das Landesamt für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz ihre Zustimmung zu einem Pferdestall im hinteren Grundstücksbereich erteilt hätten. Die nähere Umgebung sei von Wohnbebauung geprägt und sei als Allgemeines oder sogar Reines Wohngebiet (§§ 3, 4 BauNVO) einzustufen. Die Stallanlage sei auch nach der Einschätzung des Landesamtes für Umwelt-, Gesundheits- und Arbeitsschutz erfahrungsgemäß mit Emissionen im Verständnis von § 3 BImSchG verbunden, die zu erheblichen Belästigungen der Nachbarschaft führten. Die Stallanlage sei teilweise nur 10 - 20 m von den Wohnhäusern entfernt. Der Widerspruch gegen die Nutzungsuntersagung habe keine Aussicht auf Erfolg, verzögere jedoch die Effektivität der Verfügung. Gerade während der Sommerzeit seien den betroffenen Anwohnern die von der Pferdehaltung ausgehenden Immissionen nicht zuzumuten. Den Antragstellern entstehe kein unwiderruflicher Nachteil, wenn sie die Pferde anderswo unterbrächten. Die Anordnung des Sofortvollzugs wurde den Antragstellern am 01.07.2008 zugestellt.
Mit dem bei Gericht am 20.08.2008 gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Nutzungsuntersagung machen die Antragsteller geltend, der angegriffene Bescheid beruhe auf einer Anzeige des jetzigen Lebensgefährten der früheren Lebensgefährtin des Antragstellers zu 1., der selbst Pferde halte und kein unmittelbarer Nachbar sei. Aufgrund dessen Schreiben an den Antragsgegner sei am 13.10.2006 eine Baukontrolle durchgeführt worden, die zur Feststellung der Existenz mehrerer nicht genehmigter Bauten geführt habe. Demgegenüber stehe auf der unmittelbaren Nachbarparzelle 2206/1066 ein Pferdestall, der bis zum Verkauf des Anwesens vor einigen Jahren auch als solcher genutzt worden sei. Dass sie in dem Gebäude Pferde hielten, hätten sie zwischenzeitlich gegenüber dem Antragsgegner klargestellt. Sie hätten den seit dem Jahre 1937 bestehenden Stall durch eine Renovierung des maroden Dachs lediglich „instandgesetzt“. Dasselbe gelte für die angrenzende Lagerfläche. Zu Unrecht gehe der Antragsgegner in dem angegriffenen Bescheid davon aus, dass die Nutzung des Gebäudes als Stall etliche Jahre unterbrochen gewesen und das Gebäude jedenfalls sichtbar baulich erweitert worden sei. Das Gebäude sei allein „saniert“ worden, indem außer dem Dach auch die alte Mauer durch neue Bauteile teilweise ersetzt worden sei. Denn die alte Mauer habe sich nicht mehr als tragfähig herausgestellt. Der untere Teil der Mauer sei aber nicht erneuert worden. Auch die Lagerfläche sei bereits bei der Errichtung des Stallgebäudes im Jahre 1937 vorhanden gewesen. Unzutreffend sei indes die Annahme des Antragsgegners, die nähere Umgebung stelle sich „zweifelsfrei“ als allgemeines Wohngebiet dar. Vielmehr handele es sich um ein Dorfgebiet. Da kein Bebauungsplan existiere, komme es auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Am Beginn der sei auf der rechten Seite ein Automobilverkäufer. In den Baulücken zwischen den Grundstücken 4a und 6, 12 und 14, 16 und 22 sowie 26 und 30 werde Landwirtschaft betrieben. Auf dem Grundstück .Straße 16 werde Taubenzucht betrieben; das rückwärtige Gebäude sei ein Taubenstall. Auf dem Anwesen .Straße 26 würden Schafe gehalten. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite, auf der sich ihr - der Antragsteller - Anwesen befinde, werde zwischen den Häusern 15 und 23 Landwirtschaft betrieben. Der rückwärtige Bereich hinter den Häusern 13 und 15 sei entweder Außenbereich im Innenbereich oder Dorfgebiet. Das zeige, dass die gesamte Straße durch eine landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke geprägt sei. Auch ihr Anwesen habe als Grubenbauernhaus (früher) einer landwirtschaftlichen Nutzung gedient und genieße insoweit ebenso Bestandsschutz wie der Pferdestall. Aus einer Vorlage der Baugenehmigungsunterlagen aller Gebäude in der .Straße und der Straße „Auf dem W.“, in der der Beschwerdeführer wohne, ergebe sich, dass diese früher landwirtschaftlich genutzt worden seien. Auch hinter dem Anwesen Nr. 32 würden Pferde gehalten. Bei Ortstermin am 21.07.2008 seien drei Pferde auf zwei großen Koppeln gewesen. Im weiteren Verlauf der .Straße befinde sich neben Haus Nr. 32 ebenfalls eine Baulücke, die durch Grünland landwirtschaftlich genutzt werde. Hinter Haus Nr. 36 würden Pferde gehalten und zwischen den Hausnummern 36 und 38 reiche eine Wiese an die Straße. Hinter Haus Nr. 38 befinde sich in einer Entfernung von ca. 40 m ein Pferdestall. In der ca. 200 m entfernten Straße gebe es in Haus Nr. 5 einen landwirtschaftlichen Betrieb, gegenüber in Haus Nr. 6 einen Frisörsalon und schräg gegenüber ein Malergeschäft. Auch im Anwesen Straße 12 würden Pferde gehalten.
Insgesamt würden in, das ca. 2.500 Einwohner habe, ca. 150 Pferde gehalten, so etwa auch auf dem Anwesen N. Straße 52, das sich in einer Entfernung von etwa 200 m zur Pferdehaltung der Antragsteller befinde. Auch der rückwärtige Bereich dieser Grundstücke sei durch Koppeln geprägt. Auf dem Grundstück Straße 60 befinde sich ein Reisebüro. In der Verlängerung der .Straße befinde sich ein Wiesental und dahinter verlaufe die .Straße. Dort würden auf dem Anwesen Nr. 34 ebenfalls Pferde gehalten; die hinter den Gebäuden liegenden Wiesen würden als Pferdekoppeln genutzt. In dem somit vorhandenen Dorfgebiet sei Tierhaltung zulässig, sodass es letztlich dahinstehen könne, ob der rückwärtige Grundstücksbereich dem Innen- oder dem Außenbereich zuzuordnen sei.
Aus der anliegenden Erklärung des Herrn der in dem Anwesen selbst von 1937 bis 1958 gewohnt habe und dessen Vater auch danach bis zum Jahre 2000 dort gelebt habe, ergebe sich, dass auf dem Anwesen nicht nur von 1937 bis 1958, sondern bis zum Jahre 2000 Pferde gehalten worden seien. Herr könne das eidesstattlich versichern oder im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklären. Im Anschluss daran habe Frau von 2000 bis 2004 in dem Stall Pferde gehalten und seitdem die Antragsteller. Die Nachbarn seien mit der Grenzbebauung einverstanden und verzichteten auf die Einhaltung der Abstandsfläche zu ihrem Grundstück (Parzelle 1068/1). Auch ihre rechtsseitigen Nachbarn, die Eheleute .Straße 15, bestätigten, dass sie sich durch die Pferdehaltung nicht beeinträchtigt fühlten. Dasselbe gelte für die Eheleute, die das Anwesen „ 15“ bewohnten, das zwei Grundstücke neben dem des Beschwerdeführers und zwar in Richtung auf den Stall liege. Die drei Bediensteten des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz hätten bei der Ortsbesichtigung a, 21.07.2008 keine Bedenken gegen die Pferdehaltung auf dem Anwesen der Antragsteller geäußert, vielmehr allein Auflagen zu den Betriebszeiten für erforderlich gehalten.
Bereits die Anordnung des Sofortvollzugs sei rechtswidrig, weil sie - die Antragsteller - zuvor nicht angehört worden seien. Bei der nachträglichen Anordnung des Sofortvollzugs sei eine Anhörung notwendig. (OVG Bremen, DÖV 1980, 180 f.; OVG Lüneburg, NVwZ-RR 1993, 585; Redeker, § 80 Rdnr. 27; Ganter, DÖV 1984, 970; Müller, NVwZ 1988, 702; VG Berlin, NVwZ-RR 1992, 527 im Falle einer nachträglichen Anordnung des Sofortvollzugs)
Für die Anordnung des Sofortvollzugs sei auch deshalb kein Raum, weil seit dem Jahre 1937 durchgehend Pferde in dem Stall gehalten worden seien. Seit mehr als zwei Jahren beschäftige sich der Antragsgegner mit der Pferdehaltung. Deshalb sei nicht nachvollziehbar, weshalb nicht die Entscheidung über die Baugenehmigung abgewartet werde. Mit der Aufforderung, Bauvorlagen einzureichen, habe der Antragsgegner erhebliche Kosten verursacht, für die er gegebenenfalls im Wege der Amtshaftung in Regress genommen werde.
Die Ansicht des Antragsgegners, dass der Widerspruch gegen die Nutzungsuntersagung keine Aussicht auf Erfolg habe, reiche für die Anordnung des Sofortvollzugs nicht aus. Schädliche Umwelteinwirkungen seien nicht zu befürchten. Im Sommer hielten sich die Pferde tagsüber ohnehin auf der dem Anwesen Nr. 13 gegenüberliegenden Koppel auf. Der Antragsgegner habe zudem das Interesse der Antragsteller, die Pferde auf ihrem eigenen Grundstück zu belassen, gar nicht in seine Abwägungsentscheidung eingestellt. Vielmehr sei er davon ausgegangen, dass die Pferde problemlos woanders untergestellt werden könnten, ohne vorab zu prüfen, ob das überhaupt möglich sei.
Der Kreisrechtsausschuss hat das Widerspruchsverfahren im Hinblick auf das verwaltungsgerichtliche Eilrechtsschutzverfahren in der mündlichen Verhandlung am 05.09.2008 bis zum 28.02.2009 ausgesetzt.
Die Antragsteller beantragen,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 05.06.2008 und einer nachfolgenden Klage gegen die Nutzungsuntersagung vom 15.05.2008 und die sich anschließende Anordnung des Sofortvollzugs durch Schreiben vom 20.06.2008 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, die aufgegriffene Nutzung sei formell illegal und nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Insbesondere befinde sich der Stall nicht in einem Dorfgebiet. Dorfgebiete dienten nach § 5 BauNVO vorrangig der Unterbringung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, von denen sich keine in der näheren Umgebung befinde. Die behaupteten Pferdehaltungen hinter den Anwesen Straße 32, 36 und 38 seien nicht privilegiert und befänden sich in Richtung auf den Außenbereich. Demgegenüber hielten die Antragsteller die Pferde in Richtung auf die Ortslage von. Das sei nicht vergleichbar. In allgemeinen Wohngebieten sei Pferdehaltung generell unzulässig. Bestandsschutz für die Nutzung lasse sich nicht mit der hinreichenden Sicherheit feststellen. Insoweit werde auf den Widerspruchsbescheid im Verfahren auf den Seiten und verwiesen. Die Begründung für die (nachträgliche) Anordnung des Sofortvollzug, nämlich die Belästigungen der Nachbarschaft durch Immissionen, trage diese Entscheidung.
Im Laufe des Verfahrens hat der Antragsgegner einen Bauschein vom 19.05.1950 vorgelegt, in dem Herrn die Errichtung eines Holzschuppens (Heuschober) mit einem Grundriss von 6,00 x 3,00 m und einer Höhe bis zur Traufe von 3,00 m an der Stelle genehmigt wurde, an der sich der streitige, heute vollständig gemauerte Pferdestall mit den Ausmaßen 6,28 x 4,52 m und einer Traufenhöhe von 3,52 m befindet. Ausweislich des Rohbauabnahmeschein vom 05.04.1951 wurde bei der Abnahme keine Abweichungen vom Bauschein festgestellt.
Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat in einer Stellungnahme vom 24.08.2008 keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Bauvorhaben „Neubau Lagerschuppen, Anbau Überdachung an bestehenden Schuppen“ geäußert, allerdings folgende Auflagen in einem eventuellen Bauschein für erforderlich:
A. Auflagen des FB/3.4
1. Um eine etwaige Geruchsentwicklung auf ein Mindestmaß zu begrenzen, sind die Pferdeboxen mit Dinkel-Spelzen einzustreuen und regelmäßig zu säubern.
2. Der Auslauf für die beiden Pferde (Sandpaddock) ist regelmäßig zu säubern.
3. Der auf den Mistwagen verbrachte Mist ist wöchentlich abzufahren und darf nicht auf dem Gelände gelagert werden.
4. Es dürfen lediglich die bei Antragstellung angegebenen 2 Pferde gehalten werden.
B. Auflagen des FB/3.5
1. Im Einwirkungsbereich des Stallgebäudes zur Pferdehaltung mit Anbau für Futterlagerung und dem Lagerschuppen dürfen die von lärmemittierenden Anlagen und Aggregaten sowie vom Fahrverkehr bzw. Rangieren mit Traktor, Be- und Entladearbeiten u.ä. und vom Verhalten (Wiehern) der Pferde ausgehenden Geräusche an den vom Lärm am stärksten betroffenen Immissionsorten in der Z.Straße und Straße Auf dem W. nicht zu einer Überschreitung der nachstehenden Immissionsrichtwerte führen:
tagsüber (06:00 - 22:00 Uhr) 55 dB(A)
nachts (22:00 - 06:00 Uhr) 40 dB(A)
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Die Ermittlung der Geräuschimmissionen hat in Anlehnung an die TA-Lärm vom 26.08.1998 (GMBl. S. 503) zu erfolgen.
2. Während der Nachtzeit (22:00 - 06:00 Uhr) dürfen im Bereich des Stallgebäudes und Lagerschuppens kein Fahrverkehr mit Traktoren o.ä., keine Be- und Entladearbeiten und sonstige Aktivitäten (z.B. Füttern, Stall entmisten) stattfinden.
3. Die Pferde sind während der Nachtzeit (22:00 - 06:00 Uhr) im Stall zu halten.
4. Die Fenster in der südöstlichen Außenwand (Ansicht 2) und die Tür in der nordöstlichen Außenwand (Ansicht 1) des Stallgebäudes sind während der Nachtzeit (22:00 - 06:00 Uhr) geschlossen zu halten.
II.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die am 20.06.2008 für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagungsverfügung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.05.2008 ist zulässig, aber unbegründet.
I. 1. Der Antragsgegner hat das aus seiner Sicht bestehende besondere öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung in einer den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise ausreichend dargelegt, indem er darauf abgestellt hat, dass eine weitere Nutzung zu einer nicht vertretbaren Belästigung der Nachbarn durch Immissionen der Pferdehaltung führe.
Die Anordnung des Sofortvollzugs im öffentlichen Interesse setzt ein besonderes öffentliches Interesse voraus, das über das Interesse hinausgeht, das (nur) den Erlass des Verwaltungsakts selbst rechtfertigt. Zwar kann im Einzelfall das besondere Vollzugsinteresse auch ausnahmsweise mit dem den Verwaltungsakt selbst betreffenden Vollzugsinteresse zusammenfallen, wenn andernfalls der mit dem Verwaltungsakt angestrebte Gesetzeszweck nicht erreicht werden kann. Dabei ist aber schon deshalb Zurückhaltung geboten, weil der Gesetzgeber, wenn er die Verwirklichung des Gesetzeszweckes in Gefahr sieht, es ohne weiteres in der Hand hat, den Sofortvollzug gesetzlich anzuordnen (§ 80 Abs. 1 Nr. 3 VwGO).
Es ist in der Rechtsprechung allerdings allgemein anerkannt, dass in "typischen Interessenlagen" der Verweis auf die im Normalfall gebotene kurzfristig wirksame Unterbindung derartiger Gesetzesverstöße als ausreichend anzusehen ist. (Vgl. etwa zu Nutzungsuntersagungen und Baueinstellung im öffentlichen Baurecht: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 01.06.1990 - 1 W 39/90 -, S. 4 f., mit weiteren Nachweisen)
Die in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierte Pflicht, „das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen“, soll die Behörde zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs besonders sorgfältig zu prüfen. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes ist ein „besonderes“ öffentliches Interesse notwendig, das das vom Gesetz vorgegebene Interesse des Betroffenen an der Erhaltung des Suspensiveffektes eines Rechtsbehelfs überwiegen muss. Zur Erfüllung dieser Voraussetzungen reicht regelmäßig das behördliche Interesse, das den Erlass des Verwaltungsaktes als solchen rechtfertigen soll, nicht aus. Vielmehr muss das die sofortige Vollziehung rechtfertigende „besondere“ öffentliche Interesse gerade darauf gerichtet sein, dass die von der Behörde getroffene Maßnahme bereits vor Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache umgesetzt wird.
Die der Verfügung vom 15.05.2008 im Kern zugrunde liegende Erwägung, mit Hilfe der Anordnung der sofortigen Vollziehung solle eine Belästigung der Nachbarn durch Immissionen der Pferde wirksam begegnet werden, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Dass eine solche Begründung in zahlreichen ähnlichen Fällen zur Anordnung der sofortigen Vollziehung einer solchen Verfügung herangezogen werden kann, ändert nichts an ihrer grundsätzlichen Eignung zur Ausfüllung der Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Einschlägigkeit der Begründung in Vergleichsfällen führt nicht dazu, dass das Merkmal einer individuellen, auf die Antragsteller bezogenen Begründung entfällt. (so zutreffend (u.a.) VG Aachen, Beschluss vom 31.08.2007 - 2 L 280/07 -, dokumentiert bei juris, unter Hinweis auf die - soweit ersichtlich - nicht veröffentlichte Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 03.01.2006 - 8 B 1847/06 -, ebenso VGH Bayern, Beschluss vom 17.07.2002 - 11 CS 02.1320 -, dokumentiert bei juris; so auch Beschluss des OVG des Saarlandes vom 11.02.2008 - 1 B 8/08 -)
Damit erfüllt die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs die formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO.
Soweit die Antragsteller vortragen, der Antragsgegner hätte nach zwei Jahren Kenntnis von der Pferdehaltung den Ausgang des Baugenehmigungsverfahrens abwarten sollen, und damit der Sache nach geltend machen, in ihrem Falle sei die sofortige Vollziehung des Bescheides weniger dringlich als im Normalfall einzuschätzen, ist dies kein im Rahmen des § 80 Abs. 3 VwGO beachtliches Kriterium, sondern allein im Rahmen der Interessenabwägung bei § 80 Abs. 5 VwGO zu berücksichtigen. Denn in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht bei Vorliegen einer den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechenden Begründung der Vollzugsanordnung keine inhaltliche, gegebenenfalls am Maßstab von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 114 VwGO ausgerichtete Rechtmäßigkeitsprüfung der Vollzugsanordnung, sondern allein eine an dem Ergebnis einer summarischen Vorausbeurteilung der Hauptsache ausgerichtete eigene Interessenabwägung vorzunehmen.
Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Antragsteller, sie hätten vor der Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 28 SVwVfG angehört werden müssen. Nach dieser Bestimmung ist vor dem Erlass eines Verwaltungsaktes Demjenigen Gelegenheit zur Äußerung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu geben, in dessen Rechte eingegriffen werden soll.
Da Anordnung des Sofortvollzugs ist nach ganz herrschender Meinung eine verfahrensrechtliche Nebenentscheidung zum (Haupt-)Verwaltungsakt und kein eigenständiger Verwaltungsakt, sodass es mangels Einschlägigkeit von § 28 SVwVfG - entgegen der Einschätzung der Antragsteller - insoweit keiner vorhergehenden Anhörung der Antragsteller bedurfte. Die Entscheidungen und Meinungen, auf die sich die Antragsteller stützen, stellen nach der einschlägigen Kommentarliteratur Mindermeinungen dar, die vom erkennenden Gericht nicht geteilt werden.
II. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt ganz oder teilweise anordnen. Im Rahmen der vom Gericht dabei zu treffenden Abwägung, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Nutzungsuntersagung das entgegenstehende private Interesse des Antragstellers, unter Berücksichtigung von § 80 b VwGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Rechtsbehelf von Vollzugsmaßnahmen der Nutzungsuntersagung verschont zu bleiben, überwiegt, sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs zu berücksichtigen. Dabei ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in der Regel abzulehnen, wenn das Rechtsmittel nach dem derzeitigen Erkenntnisstand offensichtlich aussichtslos ist; umgekehrt überwiegt bei einer offensichtlichen Erfolgsaussicht des Widerspruchs das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. (vgl. Kopp, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 80 Rzn. 152 ff., 158 ff.)
Die im Streit befindliche Nutzungsuntersagung ist zur Überzeugung der Kammer offensichtlich rechtmäßig, sodass die Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller ausfällt.
Der Antragsgegner hat sich als Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid auf § 82 Abs. 2 LBO 2004 gestützt. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Benutzung baulicher Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt werden, untersagen.
Der Antragsgegner hat seine Ermessensentscheidung tragend darauf gestützt, die Nutzung der Baulichkeit als Pferdestall sei voraussichtlich baurechtlich nicht zulässig.
Nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte rechtfertigt bereits die (ohne eine nach § 64 Abs. 1 LBO erforderliche Bauerlaubnis) aufgenommene Nutzung baulicher Anlagen den Erlass einer Verfügung gemäß § 82 Abs. 2 LBO 2004, es sei denn die betreffende Nutzung genießt Bestandsschutz oder ist offensichtlich genehmigungsfähig. (OVG des Saarlandes, Urteil vom 09.03.1984 - 2 R 175/82 -, BRS 42 Nr. 227; Beschlüsse vom 13.03.1987 - 2 W 59/87 -, vom 16.05.1995 - 2 W 18/95- und vom 01.02.1999 - 2 V 1/99 -)
Diese Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung liegen vor. Es gibt keine förmliche Genehmigung, mit der die Nutzung des Gebäudes als Pferdestall baurechtlich zugelassen wurde.
Die untersagte Nutzung ist auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Der Antragsgegner geht davon aus, dass die nähere Umgebung des Grundstücks der Antragsteller im Verständnis von § 4 BauNVO einem Allgemeinen Wohngebiet entspricht, während die Antragsteller dieselbe Umgebung als Dorfgebiet (§ 5 BauNVO) oder Außenbereich einstufen.
Für die Einstufung des Standortes des Stalles im Außenbereich (§ 35 BauGB) spricht nach einem Blick auf den Stadtplan Saarland sowie das Luftbild der staatlichen Katasterverwaltung wenig. Da das Grundstück innerhalb des Geviertes, Q.Straße, N Straße, D.Straße sowie liegt, die in diesem Bereich allesamt dem Innenbereich von B zuzurechnen sind, müsste sich innerhalb dieser Fläche ein sogenannter Außenbereich im Innenbereich befinden, was zwar nicht ausgeschlossen, indes wenig wahrscheinlich ist. Insbesondere spricht die Lage des Stalles in einer Entfernung von 3,03 m von der Rückfront des Wohnhauses mit Nachdruck dagegen, dass er bereits außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage liegen könnte, zumal das nach Norden folgende Wohnhaus mit seiner Rückfront einen Straßenabstand einhält, der größer ist als der Abstand des Stalles zur Z.Straße.
Deshalb ist mit dem Antragsgegner davon auszugehen, dass sich der Standort des Stalles im (unbeplanten) Innenbereich (§ 34 BauGB) befindet. Soweit sich die Antragsteller darauf stützen, dass eine Vielzahl von Baulücken in der näheren Umgebung landwirtschaftlich genutzt würden, lässt dies den Schluss auf das Vorliegen eines Dorfgebiets nicht zu. Denn das öffentliche Baurecht regelt - wie schon der Name sagt und sich aus § 1 Abs. 1, § 77 Abs. 1 und 2 LBO und § 29 Abs. 1 BauGB ergibt - die Bebauung von Grundstücken. Dazu gehört das Pflanzen von landwirtschaftlichen Produkten nicht. Deshalb prägen unbebaute Grundstücke, die landwirtschaftlich bewirtschaftet werden, nicht die Eigenart eines Baugebietes im Verständnis der §§ 2 bis 11 BauNVO. Dorfgebiete dienen nach § 5 Abs. 1 BauNVO der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Bauplanungsrecht zulässig sind nach § 5 Abs. 2 BauNVO primär Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude. Derartige Baulichkeiten befinden sich auch nach dem Vorbringen der Antragsteller nicht in der näheren Umgebung ihres Anwesens. Das Anwesen Straße 5, für das die Antragsteller einen landwirtschaftlichen Betrieb behaupten, gehört aller Voraussicht nach (ebenso wie die Anwesen in der, in denen sich ein Frisörsalon, ein Malergeschäft und ein Reisebüro befinden sollen, die allerdings in allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zulässig sind) nicht mehr zur näheren Umgebung. Damit dürfte die Annahme eines Dorfgebiets ausscheiden.
Um die nähere Umgebung mit dem Antragsgegner als allgemeines (oder reines) Wohngebiet einzustufen, bedürfte es der Gebietsreinheit, die nicht vorläge, wenn auf dem Grundstück der Antragsteller oder in der näheren Umgebung Großtierhaltung stattfände.
Für die Beurteilung der Frage, ob nicht genehmigte und nicht genehmigungsfähige Nutzungen zu berücksichtigen sind, ist allein wesentlich, ob sie von den zuständigen Behörden in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich mit dem Vorhandensein der Nutzungen abgefunden haben. Auszuscheiden sind danach (nur) nicht genehmigte und nicht genehmigungsfähige Nutzungen, deren Unterlassung jederzeit verlangt werden kann und dies nach Lage der Dinge auch zu erwarten ist. (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand März 2006, § 34 Rz. 34, 35, unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 22.09.1967 - IV C 109. 65 -, BRS 18 Nr. 24 und vom 06.11.1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22 = BRS 20 Nr. 36; Beschluss vom 24.05.1988 - 4 CB 12.88 -, BRS 48 Nr. 137) Das ist bei den von den Antragstellern behaupteten Nutzungen recht eindeutig nicht der Fall (gewesen).
Dass aktuell in der näheren Umgebung des Grundstücks der Antragsteller Pferdehaltung in einem Stall stattfindet, machen sie substantiiert nicht geltend. Soweit die Antragsteller Pferdehaltungen auf der Südseite der .Straße behaupten, spricht viel für die Annahme, dass diese sich im Außenbereich abspielen. Denn auf der Südseite der .Straße beginnt hinter den Hausgärten der Wohnhäuser nach den Plänen und dem Luftbild die freie Feldmark.
Die aktuelle Pferdehaltung durch die Antragsteller prägt die nähere Umgebung nicht, weil ihre Unterlassung gerade verlangt wird.
Die Antragsteller können sich aller Voraussicht nach für die Pferdehaltung in dem konkreten Stall auch nicht auf Bestandsschutz berufen. Denn nichts aber auch gar nichts spricht für die Annahme, dass sich die zuständigen Behörden zu irgendeinem Zeitpunkt mit dem Vorhandensein der Nutzungen - so sie wie von den Antragstellern unter Vorlage schriftlicher Erklärungen des Herrn und der Eheleute behauptet - abgefunden hätten.
Unzutreffend ist die Behauptung der Antragsteller, in dem konkreten Stall fände seit 1937 Pferdehaltung statt. Das wird durch den Bauschein vom 19.05.1950 - 541/50 - eindeutig widerlegt. Mit diesem Bauschein wurde Herrn die Genehmigung erteilt, einen Holzschuppen (Heuschober) in Holzkonstruktion mit den Außenmaßen 6,00 x 3,00 m zu errichten, der einen Mindestabstand von 5,00 m zu Wohnhaus einzuhalten hatte. Ausweislich der Bauakte wurde mit dem Bau im Mai 1950 begonnen und die benutzungsfähige Fertigstellung im Juni 1950 erreicht. Da die Rohbauabnahme am 04.04.1951 zu dem Ergebnis geführt hatte, dass der Heuschober ohne Abweichungen vom Bauschein errichtet wurde, musste dort 1951 ein Heuschober in Holzbauweise mit der Grundfläche von 6 x 3 m und mindestens 5 m vom Wohnhaus entfernt gestanden haben.
Der aktuell dort aufstehende Stall ist indes in Massivbauweise und mit einer Grundfläche von 6,28 x 4,52 m in einer Entfernung von 3,03 m vom Wohnhaus entfernt errichtet worden. Dabei handelt es sich offenkundig um ein völlig anderes Bauwerk als das im Jahre 1950 genehmigte. Wenn im Jahre 1950 - wie von den Antragstellern behauptet - dort Pferdehaltung stattgefunden haben sollte, dann erfolgte diese offenkundig nicht mit Billigung der Bauaufsichtsbehörde. Denn dann hätte es keinen Sinn gemacht, dass Bauwerk als Heuschober zu bezeichnen.
Nichts anderes gilt für heute. Der Umstand, dass die Antragsteller selbst in den im März 2008 gefertigten Plänen den Stall als „Zimmer“ bezeichnet haben, unterstreicht mit Nachdruck die Einschätzung, dass die - selbst einmal unterstellte - Pferdehaltung stets unter dem Damoklesschwert stand, bei Bekanntwerden wegen Unvereinbarkeit mit dem Gebietscharakter untersagt zu werden. Das betrifft auch die behauptete Pferdehaltung durch andere Pferdehalter, sofern diese im Innenbereich erfolgt sein oder erfolgen sollte. Sofern es darauf ankommen sollte, wofür derzeit wenig spricht, könnte das ohnehin nur im Rahmen einer Ortseinsicht aufgeklärt werden, für die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich kein Raum ist. (dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.1.2007 - 2 W 27/06 - betreffend eine im Nachbarstreit begehrte Durchführung einer Tatsachenermittlung durch Ortseinsicht im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens, und vom 29.3.2007 - 2 B 7/07 -, betreffend eine Baueinstellung, allgemein ständige Rechtsprechung)
Das bloße Nichteinschreiten der Behörde gegen illegale bauliche Anlagen oder Nutzungen (auch) über einen längeren Zeitraum begründet keine schützenswerte Vertrauensposition. Nach gesicherter Rechtsprechung des OVG des Saarlandes unterliegt die Pflicht der Bauaufsichtsbehörde zur Wahrung und Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände nicht der Verwirkung. Eine gegenüber dem Beseitigungs- oder Unterlassungsverlangen der Behörde schutzwürdige Vertrauensposition wird für den Bauherrn bzw. Nutzer erst dadurch erlangt, dass ihm in dem hierfür vorgesehenen bauaufsichtlichbehördlichen Zulassungsverfahren eine (im Ablehnungsfalle ggf. auch gerichtlich zu erstreitende) positive Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde über die Zulässigkeit seines Vorhabens in der gesetzlich vorgeschriebenen (Schrift-)Form (§ 77 Abs. 1 LBO 1996) erteilt wird. (OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.05.2001 - 2 Q 18-20/01 - unter Hinweis auf den Beschluss vom 28.04.1989 - 2 R 390/86 -, das Urteil vom 29.08.2000 - 2 R 7/99 - und den Beschluss vom 14.07.2000 - 2 R 6/00 -) Eine solche Baugenehmigung ist für die aufgegriffene Nutzung in dem konkreten Bauwerk unstreitig nicht erteilt worden.
Hat die behauptete Pferdehaltung indes die nähere Umgebung zu keinem namhaften Zeitpunkt im Verständnis von § 34 Abs. 1 BauGB „geprägt“, spricht viel für die Annahme des Antragsgegners, dass es sich dabei um ein allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO handelt. Die Großtierhaltung ist in (allgemeinen) Wohngebieten indes wegen den von ihr ausgehenden Emissionen grundsätzlich nicht zulässig. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob einzelne Nachbarn mit der Tierhaltung einverstanden sind. Im Übrigen spielt für die Wahrnehmung insbesondere von Tiergerüchen die Windrichtung eine wesentliche Rolle. Deshalb kann derjenige, zu dem - wie der sich beklagende Nachbar - der Wind hauptsächlich nach Westen weht, mehr betroffen sein als derjenige Nachbar, aus dessen Richtung der Wind hauptsächlich kommt.
Keinen Erfolg hat der Hinweis der Antragsteller im Widerspruchsverfahren, sie beabsichtigten eine landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit. Abgesehen davon, dass Absichten in diesem Zusammenhang grundsätzlich keine Berücksichtigung finden können und die Antragsteller nicht ansatzweise behaupten, sie hätten eine hinreichende Fläche Eigenland als nachhaltige Futtergrundlage und beabsichtigten mit der Haltung von zwei eigenen Pferden, einen Gewinn zu erzielen, der einen messbaren Beitrag zum Lebensunterhalt brächte, könnte die behauptete Absicht allenfalls einer Nutzungsuntersagung im Außenbereich entgegengehalten werden, die auf die fehlende Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB gestützt wäre, nicht jedoch der Untersagung einer Pferdehaltung in einem Wohngebiet. Auch ein privilegierter Landwirt darf von Rechts wegen in einem Wohngebiet keine Pferde halten.
Im Rahmen der ordnungsbehördlichen Ermessensentscheidung können mit der Befolgung der Anordnung durch den Pflichtigen einhergehende wirtschaftliche Einbußen wie Kosten für eine auswärtige Unterbringung der Pferde keine Bedeutung erlangen. Andernfalls drohte eine ungerechtfertigte Bevorzugung desjenigen, der sich möglichst „intensiv“ über das formelle Genehmigungserfordernis hinwegsetzt. (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.07.2007 - 2 B 219/07 -)
Ist die vom Antragsgegner untersagte Nutzung formell illegal und materiell-rechtlich nicht offensichtlich genehmigungsfähig, ist die Nutzungsuntersagungsverfügung offensichtlich rechtmäßig.
Da auch die Zwangsgeldbewehrung den Vorgaben des SVwVG entspricht, ist der Antrag ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei geht die Kammer davon aus, dass das den Streitwert in der Hauptsache bestimmende Interesse an der Aufhebung der Nutzungsuntersagungen mit dem Jahresbetrag der pauschalierten Kosten für eine Ersatzunterbringung der beiden Pferde ohne die Kosten für Futter zu veranschlagen ist, die die Kammer mit (12 x 300 =) 3.600 Euro ansetzt. Dieser Betrag ist bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.