Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 31.10.2008 – 11 K 455/07

Tenor

1. Der Kostenbeitragsbescheid der Beklagten vom 26.05.2006 und der aufgrund mündlicher Verhandlung vom 08.12.2006 ergangene Widerspruchsbescheid werden insoweit aufgehoben, als darin gegenüber dem Kläger für die Monate April bis September 2006 ein Kostenbeitrag von mehr als 213,00 EUR festgesetzt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostengläubiger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der jeweilige Kostenschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung gegen den die Klage abweisenden Teil des Urteils wird zugelassen.

Tatbestand

Die am ... 1986 geborene Tochter des Klägers erhielt von der Beklagten vom 25.11.2004 bis 30.04.2005 Eingliederungshilfe/Hilfe für junge Volljährige in Form von Heimerziehung in einer Jugendgruppe. Auf ihren Antrag erhielt sie von der Beklagten sodann vom 01.05.2005 bis 30.04.2007 Eingliederungshilfe/Hilfe für junge Volljährige in Form des Betreuten Wohnens. Der geschiedene Kläger ist Eigentümer eines selbst genutzten Wohnhauses. Der einfache Weg zu seiner Arbeitsstätte beträgt ca. 55 km.

Die Beklagte unterrichtete den Kläger mit Schreiben vom 20.05.2005, ihm zugestellt am 31.05.2005, über die von ihr geleisteten Hilfen für … und deren Kosten; zugleich wies sie darauf hin, dass er zu den Kosten ggf. einen zumutbaren Beitrag leisten müsse ; eine Rechtsbehelfsbelehrung war dem Schreiben nicht beigefügt. Mit Schreiben vom 07.06.2005 beantragte die Beklagte bei der Familienkasse die Auszahlung des anteiligen Kindergelds für … ab Mai 2005; daran schloss sich ein Schriftwechsel an.

Mit an den Kläger gerichtetem Schreiben „Festsetzung Unterhaltsbeitrag“ vom 14.10.2005 errechnete die Beklagte einen rückständigen Unterhaltsbeitrag des Klägers bis 31.10.2005 in Höhe von insgesamt 3.769.- EUR (01.12.2004 bis 30.04.2005 monatlich 379.- EUR, 01.05.2005 bis 30.06.2005 monatlich 379.- EUR und 01.07.2005 bis 31.10.2005 monatlich 279.- EUR) und bat um dessen Überweisung sowie ab November 2005 um laufende Zahlungen in Höhe von monatlich 279.- EUR; eine Rechtsbehelfsbelehrung war dem Schreiben nicht beigefügt. Der Kläger entgegnete hierauf mit Anwaltsschreiben vom 18.11.2005, da er erst per 31.05. eine Rechtswahrungsanzeige erhalten habe, befinde er sich frühestens ab 01.05.2005 in Verzug und sei für die rückständige Zeit nicht zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Außerdem machte er ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 1.795.- EUR sowie (jeweils monatliche) berufsbedingte Aufwendungen (Fahrtkosten) von 504.- EUR, Hausfinanzierungs- und -nebenkosten von 550,39 EUR sowie Riesterrentenbeiträge von 120,30 EUR geltend. Er gab an, er bewohne ein älteres Anwesen mit ca. 150 m² Wohnfläche und einem geschätzten Vermietwert von „max.“ 600.- EUR. Außerdem erhob er grundsätzliche Einwände gegen seine zivilrechtliche Unterhaltspflicht. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 09.03.2006, zugestellt am 11.03.2006, mit, gemäß neuer gesetzlicher Regelungen habe er ab 01.04.2006 mit der Zahlung eines öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrags zu rechnen. Mit an die Bevollmächtigten des Klägers gerichtetem Anhörungsschreiben vom 21.04.2006 teilte die Beklagte mit, für den Zeitraum vom 01.05.2005 bis 31.03.2006 werde von einer über das von ihr einzuziehende Kindergeld in Höhe von 154.- EUR hinausgehenden Heranziehung des Klägers abgesehen. Weiter ist ausgeführt, nach Überprüfung der Einkommensverhältnisse und pflichtgemäßer Ermessensprüfung betrage der vom Kläger ab dem 01.04.2006 zu zahlende monatliche Kostenbeitrag 425.- EUR, der sich für die Zeit vom 01.04.2006 bis 30.09.2006 (Übergangsregelung) auf 290.- EUR reduziere, wobei unter bestimmten Voraussetzungen das Kindergeld von 154.- EUR jeweils in Abzug zu bringen sei. Dem Schreiben waren zwei Berechnungsblätter beigefügt. Der Kläger trat dem mit Anwaltsschreiben vom 09.05.2006 entgegen und führte aus, dass Belastungen in Höhe von insgesamt 997,20 EUR monatlich zu berücksichtigen seien.

Mit Datum vom 26.05.2006 erließ die Beklagte gegenüber dem Kläger einen Kostenbeitragsbescheid, der am 31.05.2006 an die Bevollmächtigten des Klägers zugestellt wurde. Darin heißt es, der von ihm zu zahlende Kostenbeitrag betrage ab dem 01.04.2006 monatlich 425.- EUR. Weiter ist ausgeführt, in der Zeit vom 01.04.2006 bis längstens 30.09.2006 sei ein Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 290.- EUR zu zahlen. Falls er der Kontoänderung bei der Familienkasse zustimme, sei der Kindergeldbetrag in Höhe von 154.- EUR anzurechnen, so dass für den Zeitraum vom 01.04.2006 bis 30.09.2006 noch ein monatlicher Betrag in Höhe von 136.- EUR bzw. ab dem 01.10.2006 in Höhe von 271.- EUR zu zahlen wäre. Für den Zeitraum vom 01.04.2006 bis einschließlich 31.05.2006 seien Kostenbeiträge von (2 x 136.- EUR =) 272.- EUR zu zahlen. Gleichzeitig bat sie den Kläger, diesen Rückstand und ab Juli 2006 den monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 136.- EUR bzw. ab dem 01.10.2006 monatlich 271.- EUR - unter Anrechnung des Kindergeldes – zu überweisen.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 02.06.2006 Widerspruch ein, den er näher begründete.

Die Familienkasse setzte mit Bescheid vom 19.09.2006 gegenüber dem Kläger für … ein Kindergeld in Höhe von 154.- EUR monatlich fest, und zwar rückwirkend ab Dezember 2004 und zur Überweisung direkt an die Beklagte.

Der Kreisrechtsausschuss wies den Widerspruch mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 08.12.2006 ergangenem Widerspruchsbescheid, den Bevollmächtigten des Klägers am 15.02.2007 zugestellt, zurück.

Am 15.03.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, entgegen der gesetzlichen Vorschrift (§ 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII) seien seine über den Pauschalbetrag hinausgehenden Belastungen nicht vom maßgeblichen Einkommen abgezogen worden. Der Abzug dürfe auch nicht auf solche Schuldverpflichtungen beschränkt werden, die zur Anschaffung sog. notwendiger Wirtschaftsgüter eingegangen worden seien; diese Einschränkung ergebe sich weder aus dem Gesetz noch aus seiner Begründung, sondern allein aus den sog. Gemeinsamen Empfehlungen der Landesjugendämter. Die durch die gesetzliche Neuregelung beabsichtigte Vereinfachung entbinde die Behörde im Einzelfall nicht von einer Härtefallprüfung bzw. Ermessensentscheidung. Hinzu komme, dass die Einkommensberechnung falsch sei, weil ihm einkommenserhöhend der Bezug von Kindergeld hinzugerechnet werde, obwohl er ein solches weder bezogen habe noch beziehe, sondern mehrfach eine Abtretungserklärung an die Beklagte übersandt habe und dieser auch eine Nachzahlung in Höhe von 3.388 EUR zugeflossen sei, wie näher ausgeführt wird. Da er diese Zahlungen nie erhalten habe, könnten sie ihm auch nicht einkommenserhöhend zugerechnet werden. Ausgehend von einem unstreitigen Einkommen in Höhe von 1.991,46 EUR (netto monatlich) seien konkret berechnete Aufwendungen in Höhe von:

1. berufsbedingte Aufwendungen

504,00 EUR

2. Schuldverpflichtungen Darlehen

Haus gekoppelt an Lebensversicherungen in Höhe von

455,11 EUR

3. Wohngebäudeversicherung Grund- und Gebäudesteuer,

Schornsteinfegerkosten etc. in Höhe von

38,09 EUR

in Abzug zu bringen, so dass sich hieraus ein bereinigtes

Nettoeinkommen in Höhe von

994,26 EUR

ergebe.

Daraus ergebe sich ein Kostenbeitrag in Höhe von

250,00 EUR

Unter Berücksichtigung der Umstellungs- und Überleitungsregelungen verbleibe bis zum 30.09.2006 ein Betrag in Höhe von 202.- EUR. Würde auf diesen der Kindergeldbetrag in Höhe von 154.- EUR angerechnet, so verbliebe allenfalls ein Betrag in Höhe von 48.- EUR, welcher von ihm zu zahlen sei. Für den Zeitraum danach verblieben (250.- EUR - 154.- EUR =) 96.- EUR. Der Bescheid sei jedoch aufzuheben, da der komplette Ausfall der Härtefallüberprüfung den Bescheid rechtswidrig mache. Des Weiteren werde bestritten, dass der Wohnwert seines Anwesens 600.- EUR betrage. Dieser Betrag sei als Maximalbetrag eingestellt worden. Es bestehe jedoch erheblicher Investitionsrückstau, so dass der Wohnwert niedriger anzusetzen sei (Beweisangebot: Sachverständigengutachten). Im Übrigen müssten im Unterhaltsrecht anerkannte Abzugspositionen auch hier im Einzelfall Berücksichtigung finden.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 26.05.2006, AZ.: K III 464-52 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.02.2007, AZ.: KRA-209/06 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt auf ihre vorgerichtlichen Ausführungen sowie den angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug und trägt ergänzend im Wesentlichen vor, da auch die Wohnungsmiete nicht als abzugsfähige Belastung angesehen werden könne, könnten Schulden wegen eines Hauskaufs nur insoweit als angemessen angesehen werden, als sie den Wohnvorteil beim Wohnen in einem Eigenheim berücksichtigten. Durch die Abbezahlung des Darlehens erwerbe der Kläger Wohneigentum, das ein Mieter durch die Zahlung seiner monatlichen Mietraten aber gerade nicht erwerbe. Von einer entsprechenden Belastung sei deshalb immer ein angemessener Wohnwert abzuziehen. Laut Mitteilung seiner Bevollmächtigten betrügen die genutzte Wohnfläche ca. 150 m² und der geschätzte Vermiet- bzw. Wohnwert maximal 600.- EUR sowie die monatlichen Schuldverpflichtungen insgesamt 493,20 EUR. Damit liege die monatliche Belastung unter dem angegebenen Wohnwert und könne somit auch keine weitere Anerkennung finden (nach § 93 Abs. 3 Sätze 4 und 5 SGB VIII). Bezüglich der zu berücksichtigenden Werbungskosten seien die einkommenssteuerrechtlichen Regelungen anzuwenden (§ 9 EStG, d.h. 55 km x 0,30 x 220 AT/12 Monate = 302,50 EUR monatlich). Die (nach § 93 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII) mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben seien somit nicht höher als der errechnete Pauschalabzug für die Belastungen in Höhe von 536,36 EUR, so dass die anzuerkennenden Belastungen (nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SGB VIII) mit der pauschalen Kürzung vollständig abgedeckt seien. Nach dem neuen Heranziehungssystem verblieben dem Pflichtigen rechnerisch grundsätzlich mindestens 700.- EUR einschließlich der Kosten der Unterkunft für den Eigenbedarf, wie näher ausgeführt wird. Zusammen mit dem 25 %igen Pauschalabzugsbetrag werde somit der zivilrechtliche Selbstbehalt gewährleistet. Im vorliegenden Fall verblieben dem Kläger bei dem errechneten Kostenbeitrag in Höhe von 425.- EUR für den Eigenbedarf 1.184,10 EUR. Zusammen mit dem errechneten Pauschalabzugsbetrag in Höhe von 536,36 EUR ergebe sich ein Betrag in Höhe von insgesamt 1.720,46 EUR, der dem Kläger noch zur Verfügung stehe. Hieraus folge, dass die Belastungen in Höhe des errechneten Kostenbeitrags in Höhe von 425.- EUR keine besondere Härte darstellten (§ 92 Abs. 5 SGB VIII). Es handele sich hier um keine atypische Belastungssituation einer Familie, die nicht zumutbar sei. Eine vom Kläger gewünschte einseitige Anrechnung des Kindergelds nur als Abzug vom Kostenbeitrag bevorteile ihn ungerechtfertigt, wie näher ausgeführt wird.Das auf … entfallende Kindergeld sei erst auf Grund des Bescheides der Familienkasse vom 19.09.2006 rückwirkend ab Dezember 2004 unmittelbar an sie, die Beklagte, überwiesen worden. Zuvor sei bei der Einkommensberechnung des Klägers das Kindergeld fiktiv einkommenserhöhend angerechnet worden. Auf Grund der zu erwartenden Erstattung an sie, die Beklagte, sei das Kindergeld dem Kläger auch auf seine Zahlungsverpflichtung angerechnet worden, was ihm auch mitgeteilt worden sei. Das Kindergeld sei Bestandteil des Kostenbeitrages und somit auch bei der Einkommensberechnung einkommenserhöhend zu berücksichtigen. Wäre das Kindergeld zunächst auf das Konto des Klägers überwiesen worden, hätte bei der Einkommensberechnung die gleiche Verfahrensweise Anwendung gefunden.

Zum 30.04.2007 wurde die Hilfemaßnahme für … beendet.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist allerdings nur teilweise begründet und im Übrigen unbegründet. Der angefochtene Kostenbeitragsbescheid und der Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit mit ihnen ein Kostenbeitrag von mehr als 213,00 EUR festgesetzt worden ist (I.). Im Übrigen ist die Klage hingegen unbegründet (II.).

I.

Für die Monate April bis September 2006 (Übergangszeitraum nach § 97 b SGB VIII i.V.m. § 8 KostenbeitragsV) kann die Beklagte vom Kläger lediglich einen Kostenbeitrag von 213,00 EUR monatlich verlangen; der von ihr festgesetzte Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 290,00 EUR ist aufzuheben, soweit er diesen Betrag übersteigt (d.h. im Umfang von monatlich 290,00 EUR - 213,00 EUR = 77,00 EUR, insgesamt also 6 x 77,00 EUR = 462,00 EUR). Das ergibt sich daraus, dass die Beklagte für den Zeitraum vom 01.04. bis 30.09.2006 in ihrer Kostenbeitragsberechnung (Bl. 121 a der Beiakten) insoweit von falschen Voraussetzungen ausgeht. Die Beklagte nimmt für die Ermittlung der im genannten Übergangszeitraum erfolgenden nur hälftigen Erhöhung nach § 8 KostenbeitragsV einen bisherigen Unterhaltsbeitrag von 154,00 EUR an, legt also offenbar das von ihr eingezogene Kindergeld zugrunde, und halbiert die sich daraus ergebende Differenz zum ermittelten vollen Kostenbeitrag von 425,00 EUR. Eine förmliche Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags von 154,00 EUR ist den Akten indes nicht zu entnehmen. Insbesondere ist das Schreiben der Beklagten vom 14.10.2005 mangels Rechtsbehelfsbelehrung nicht als Bescheid zu qualifizieren, so dass dieses keine wirksame Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags nach altem Recht enthält; im Übrigen hat der Kläger auf dieses Schreiben mit Anwaltsschreiben vom 18.11.2005 ausführlich entgegnet, so dass selbst bei anderer Betrachtungsweise ein bisher unbeschiedener Widerspruch vorläge und es ebenfalls an einer wirksamen Festsetzung für den Zeitraum vor dem 01.04.2006 fehlte. Dass der Kläger den Einzug des Kindergelds unmittelbar durch die Beklagte auch für die Vergangenheit akzeptiert hat, macht eine förmliche Festsetzung ebenfalls nicht entbehrlich.Demnach ist für den in Rede stehenden Übergangszeitraum zur Ermittlung der halben Differenz ein bisheriger Unterhaltsbeitrag von 0,00 EUR einzustellen, woraus sich eine Reduzierung um (425,00 EUR - 0,00 EUR) : 2 =) 212,50 EUR (statt um lediglich 135,50 EUR) ergibt. Demzufolge kann für die Übergangszeit vom 01.04. bis 30.09.2006 lediglich ein Kostenbeitrag von (425,00 EUR - 212,50 EUR = 212,50 EUR, gerundet) 213,00 EUR erhoben werden (da das Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR inzwischen auch für diesen Zeitraum unmittelbar an die Beklagte ausgezahlt worden ist, verbleibt für den Kläger sodann für die Monate April bis September ein Rückstand von lediglich (213,00 EUR - 154,00 EUR =) 59,00 EUR monatlich).

II.

Rechtsgrundlagen für den erhobenen Kostenbeitrag hinsichtlich der in Rede stehenden Hilfemaßnahme sind – im Zeitraum ab dem 01.04.2006 - §§ 91 Abs. 1 Nrn. 8 und 6, 92 Abs. 1 Nr. 5 Halbs. 1 und Abs. 2 i.V.m. §§ 35 a, 41 SGB VIII (in den im maßgeblichen Zeitraum gültigen Fassungen).

Dem Grunde nach ist die Beitragspflicht des Klägers im Übrigen zwischen den Beteiligten inzwischen ebenso wenig streitig wie der von ihm nach § 93 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII (in den im maßgeblichen Zeitraum gültigen Fassungen) zu leistende Mindestkostenbeitrag in Höhe des (unmittelbar an die Beklagte ausgezahlten) Kindergeldes von monatlich 154,00 EUR. Streitig ist der angeforderte Kostenbeitrag indes der Höhe nach, und zwar im Umfang der Differenz zum festgesetzten Kostenbeitrag von monatlich 425,00 EUR (bzw. im Übergangszeitraum 290,00 EUR). Der Kläger begehrt insoweit im Wesentlichen die Anrechnung seiner finanziellen Belastungen aus der Finanzierung seines Eigenheims nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII in Höhe von monatlich 455,11 EUR Zins und Tilgung zzgl. 38,09 EUR weiterer im Zusammenhang mit seinem Eigenheim stehender Kosten. Außerdem macht er einen höheren Betrag an anzuerkennenden Fahrtkosten geltend (monatlich 504,00 EUR statt von der Beklagten zu Grunde gelegter 302,50 EUR). Die Voraussetzungen für einen individuellen Abzug (nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII) sind jedoch vorliegend zu verneinen.

Gemäß § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (in den im maßgeblichen Zeitraum gültigen Fassungen) sind vom (bereinigten) Einkommen Belastungen abzuziehen.

Dabei gilt im Jugendhilferecht (nach dessen Reform) ein eigenständiger Einkommensbegriff (und nicht mehr derjenige des Sozialhilferechts).

vgl. Schellhorn u.a., SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 93 Rdnr. 2; Wiesner u.a., SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 93 Rdnr. 1

Der Abzug der Belastungen vom (bereinigten) Einkommen erfolgt (nunmehr) gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII grundsätzlich durch dessen pauschale Kürzung um 25 %. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind, die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen sowie vom Pflichtigen nachgewiesen sind, § 93 Abs. 3 Sätze 4 und 5 SGB VIII. Zu den nach ihrer konkreten Höhe abzugsfähigen Belastungen zählen insbesondere auch Schuldverpflichtungen sowie die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, § 93 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 und 3 SGB VIII.

Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten – und hier im Sinne des § 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII auch im Einzelnen belegten – Kosten hat der Kreisrechtsausschuss im angefochtenen Widerspruchsbescheid allerdings im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

“Die Höhe des Kostenbeitrages richtet sich nach der Höhe des Einkommens des Kostenpflichtigen, welches nach den §§ 93, 94 SGB VIII ermittelt wird.

Danach gehören gemäß § 93 I SGB VIII zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Kostenbeitragsrechnung vom 26.04.2006 hat ein unbestrittenes Nettoeinkommen nach § 93 I, II SGB VIII des Widerspruchsführers in Höhe von 2.145,46 EUR ergeben, welches die Grundlage für die weitere Berechnung bildet. Dieses Nettoeinkommen setzt sich zusammen aus dem der Höhe nach belegten Arbeitsentgelt in Höhe von 1.991,46 EUR und dem für …. am 19.09.2006 ab Dezember 2004 genehmigten Kindergeld in Höhe von 154 EUR monatlich.

Da der streitgegenständliche Anspruch nach der Änderung des SGB VIII vom 01.10.2005 nunmehr öffentlich-rechtlicher Natur ist und kein privatrechtlicher Anspruch mehr, der auf der Unterhaltsforderung des Kindes gründete, erfolgt gemäß § 93 III 3 SGB VIII der Abzug von Belastungen vom Nettoeinkommen des Kostenpflichtigen über einen festgesetzten Pauschalbetrag.

Nach § 93 III SGB VIII sind von dem nach § 93 I, II SGB VIII berechneten Nettoeinkommen in Höhe von 2.145,46 EUR Belastungen abzuziehen, indem nach Satz 3 der Vorschrift eine Kürzung um 25 % erfolgt. Dies führt vorliegend zu einem Abzug in Höhe von 536,36 EUR, so dass sich für die Ermittlung des Kostenbeitrages ein maßgebliches Einkommen in Höhe von 1.609,10 EUR ergibt.

Dagegen wendet der Widerspruchsführer ein, dass die tatsächlichen Belastungen durch die an die Lebensversicherung gekoppelten Hausverbindlichkeiten sowie die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben den pauschalen Abzugsbetrag übersteigen. Konkret habe der Widerspruchsführer Belastungen in Höhe von insgesamt 997,20 EUR zu tragen, davon 504 EUR für berufsbedingte Aufwendungen, 455,11 EUR für Schuldverpflichtungen des Hauses gekoppelt an die Lebensversicherung und 38,09 EUR für Wohngebäudeversicherung, Grund- und Gebäudesteuer und Schornsteinfegerkosten. Diese Belastungen seien nach § 93 III 4 SGB VIII statt des Pauschalabzuges konkret vom Nettoeinkommen abzuziehen.

Nach § 93 III 4 SGB VIII können zwar Belastungen auch konkret abgezogen werden, wenn sie in der tatsächlichen Höhe über dem pauschalen Abzug liegen. Dies soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen.

Dabei sind strenge Maßstäbe anzusetzen, denn mit der pauschalen Kürzung nach § 93 III 3 SGB VIII sind grundsätzlich alle Aufwendungen für Versicherungen, Werbungskosten und Schuldverpflichtungen abgegolten. Die Festsetzung der Pauschale bei 25 vom Hundert impliziert bereits, dass Belastungen bis zu dieser Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. Auch dass die Belastungen im Einzelfall über dem pauschalen Abzugsbetrag liegen können, wurde vom Gesetzgeber bedacht und der Übergangsregelung des § 97 b SGB VIII zugrunde gelegt. Denn dort wird gerade für die Fälle, in denen Leistungen bereits von Inkrafttreten der Neuregelung gewährt wurden und die Neuregelung eine höhere Kostenbeteiligung als bislang ergibt, die Regelung getroffen, das diese Altfälle erst nach 6 Monaten an das neue Recht angepasst werden. Auch § 8 der Kostenbeitragsverordnung sieht eine Übergangsregelung für solche Fälle vor, in denen die neue Belastung die alte Belastung um mehr als 20 % übersteigt und zeigt damit, dass mit höheren finanziellen Lasten zu rechnen ist. Der strenge Maßstab für die Anwendung der konkreten Abzugsregelung des § 93 III 4 SGB VIII erfordert, dass nur Werbungskosten, notwendige Versicherungen und Schuldverpflichtungen, die zur Anschaffung notwendiger Wirtschaftsgüter eingegangen werden, berücksichtigt werden können. Hierzu zählen aber nicht die Kosten der Unterkunft, mithin auch nicht die mit dem Wohneigentum verbundenen Darlehensbelastungen. Die Kosten für die Unterkunft sind nach dem neuen Heranziehungssystem in dem rechnerisch gegebenen Eigenbedarf von mindestens 700 EUR enthalten.

Die mit 504 EUR monatlich angesetzten Fahrtkosten des Widerspruchsführers als mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben im Sinne des § 93 III Nr. 2 SGB VIII werden von dem Pauschalbetrag in Höhe von 536,36 EUR gänzlich abgedeckt.

Ein Ermessensfehler der Widerspruchsgegnerin hinsichtlich der Anwendung der Vorschrift des § 93 III 4 SGB VIII ist vorliegend ebenfalls nicht zu erkennen. Die Behörde hat ihren Ermessensspielraum erkannt und dahingehend ausgeübt, dass ein konkreter Abzug der Belastungen nach Satz 4 der Vorschrift nur unter strenger Beurteilung der Sachlage erfolgen kann. Dies ist auch nicht zu beanstanden, da sich auch der Gesetzgeber für den Vorrang des pauschalen Abzugs zur Vereinfachung der Verwaltungstätigkeit entschieden hat, auch wenn dies im Einzelfall zu einer höheren Belastung führen kann.

Daher war vorliegend nach einem pauschalen Abzug von 25 % ein Einkommen in Höhe von 1.609,10 EUR für die Kostenbeitragsberechnung maßgeblich …“.

Diesen Ausführungen ist – mit den unter I. dargestellten Einschränkungen hinsichtlich des Übergangszeitraums – für die ab April 2006 geltende neue Rechtslage nach Auffassung der Kammer zu folgen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Sie entsprechen der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung. Nach ihr können Schulden wegen eines Hauskaufs – da auch die Wohnungsmiete nicht als abzugsfähige Belastung betrachtet wird – nur insoweit als angemessen angesehen werden, als der Wohnvorteil beim Wohnen in einem Eigenheim berücksichtigt wird. Vor der Anrechnung einer entsprechenden Belastung ist demzufolge ein angemessener Wohnwert abzuziehen.

vgl. Wiesner u.a., a.a.O., § 93 Rdnr. 24; ebenso Münder u.a., FK-SGB VIII, 5. Aufl. 2006, § 93 Rdnr. 30; vgl. auch Kunkel u.a., LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 93 Rdnr. 17 (wonach Schulden für Wohneigentum - offenbar generell - nicht zu berücksichtigen sein sollen); VG Münster, Urteil vom 03.09.2008 -6 K 795/07-, juris-Rdnr. 19; VG Oldenburg, Urteil vom 31.03.2008 -13 A 5496/05-, juris-Rdnr. 30; VG Augsburg, Beschluss vom 25.02.2008 –Au 3 S 08.167-, juris-Rdnr. 27 f.; VG Neustadt, Urteil vom 19.07.2007 -2 K 15.07.NW-, juris-Rdnrn. 39 f.; VG Ansbach, Urteil vom 29.11.2007 –AN 14 K 07.00014-, juris-Rdnr. 39; VG Stuttgart, Urteil vom 05.06.2007 -9 K 2738/06-, juris-Rdnrn. 31 ff.; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.06.2006 -15 B 24/06-, juris-Rdnr. 14; a.A. Schellhorn u.a., SGB VIII, a.a.O., § 93 Rdnr. 22, m.w.N.

Der Wohnwert beläuft sich hier aber sicher auf die seitens des Klägers insoweit geltend gemachte Belastung in Höhe von 455,11 EUR.

Die vom Kläger geltend gemachten weiteren im Zusammenhang mit seinem Eigenheim stehenden Kosten übersteigen sodann erkennbar bereits nicht den Betrag des Pauschalabzugs. Im Übrigen fallen zwar die Kosten einer Wohngebäudeversicherung unter § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII. Gleiches gilt für allgemeine Haftpflichtversicherung, Hausratversicherung und private Unfallversicherung, nicht jedoch für die angegebene Rechtsschutzversicherung.

vgl. dazu Schellhorn, SGB VIII, a.a.O., § 93 Rdnr. 20

Etwas anderes ergibt sich auch nicht hinsichtlich der geltend gemachten Fahrtkosten. Entgegen der Auffassung des Klägers sind diese nämlich nicht nach Unterhaltsrecht zu berechnen. Die von der Beklagten vorgenommene Orientierung an dem einkommenssteuerrechtlich anerkannten Teil seiner Fahrtkosten verletzt den Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten.

vgl. dazu Schellhorn u.a., SGB VIII, a.a.O., § 93 Rdnr. 21, m.w.N.; vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 23.03.2007 –Au 3 K 06.904- (wonach für den Zeitraum bis 31.03.2006 § 3 Abs. 6 Nr. 2 der VO zu § 82 SGB XII anwendbar war)

Die Behandlung des (hier gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 7 KostenbeitragsV vom Kläger als sog. Mindestkostenbeitrag zu leistenden) Kindergelds durch die Beklagte begegnet hinsichtlich des hier maßgeblichen Zeitraums ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gehören grundsätzlich alle Einkünfte zum Einkommen. Dazu gehört auch das dem Kläger zustehende Kindergeld für ... Dem steht nicht entgegen, dass sich die Auszahlung erheblich verzögert hat und auf Grund einer zwischenzeitlichen Abtretungserklärung des Klägers unmittelbar an die Beklagte erfolgt ist. Umgekehrt hat die Beklagte den Kindergeldanspruch auch vom zu leistenden Kostenbeitrag in Abzug gebracht. Der Kläger kann nicht auf der einen Seite diesen Abzug des Kindergelds verlangen, ohne auf der anderen Seite dessen Hinzurechnung beim Einkommen zu akzeptieren. Dass sowohl das eine als auch das andere zunächst nur fiktiv und in Erwartung der künftigen Erstattung erfolgt ist, ändert daran nichts.

zum Kindergeld als Bestandteil des Einkommens im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vgl. allgemein auch Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 4, m.w.N.

Vor diesem Hintergrund liegen auch keine Anhaltspunkte für eine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 SGB VIII vor.

Nach allem war der Klage (nur) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben und diese im Übrigen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung ist nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Fragen der Anrechnung von Schuldverbindlichkeiten auf das Einkommen von Beitragspflichtigen hinsichtlich Kostenbeiträgen neuen Rechts nicht unumstritten sind, in mehreren weiteren Streitigkeiten aufgeworfen werden und vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden wurden.

Beschluss

Der Gegenstandswert wird gemäß §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG – in Orientierung an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, Ziff. 21.4 – auf (12 x (425,00 EUR - 154,00 EUR = 271,00 EUR) =) 3.252,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist allerdings nur teilweise begründet und im Übrigen unbegründet. Der angefochtene Kostenbeitragsbescheid und der Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit mit ihnen ein Kostenbeitrag von mehr als 213,00 EUR festgesetzt worden ist (I.). Im Übrigen ist die Klage hingegen unbegründet (II.).

I.

Für die Monate April bis September 2006 (Übergangszeitraum nach § 97 b SGB VIII i.V.m. § 8 KostenbeitragsV) kann die Beklagte vom Kläger lediglich einen Kostenbeitrag von 213,00 EUR monatlich verlangen; der von ihr festgesetzte Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 290,00 EUR ist aufzuheben, soweit er diesen Betrag übersteigt (d.h. im Umfang von monatlich 290,00 EUR - 213,00 EUR = 77,00 EUR, insgesamt also 6 x 77,00 EUR = 462,00 EUR). Das ergibt sich daraus, dass die Beklagte für den Zeitraum vom 01.04. bis 30.09.2006 in ihrer Kostenbeitragsberechnung (Bl. 121 a der Beiakten) insoweit von falschen Voraussetzungen ausgeht. Die Beklagte nimmt für die Ermittlung der im genannten Übergangszeitraum erfolgenden nur hälftigen Erhöhung nach § 8 KostenbeitragsV einen bisherigen Unterhaltsbeitrag von 154,00 EUR an, legt also offenbar das von ihr eingezogene Kindergeld zugrunde, und halbiert die sich daraus ergebende Differenz zum ermittelten vollen Kostenbeitrag von 425,00 EUR. Eine förmliche Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags von 154,00 EUR ist den Akten indes nicht zu entnehmen. Insbesondere ist das Schreiben der Beklagten vom 14.10.2005 mangels Rechtsbehelfsbelehrung nicht als Bescheid zu qualifizieren, so dass dieses keine wirksame Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags nach altem Recht enthält; im Übrigen hat der Kläger auf dieses Schreiben mit Anwaltsschreiben vom 18.11.2005 ausführlich entgegnet, so dass selbst bei anderer Betrachtungsweise ein bisher unbeschiedener Widerspruch vorläge und es ebenfalls an einer wirksamen Festsetzung für den Zeitraum vor dem 01.04.2006 fehlte. Dass der Kläger den Einzug des Kindergelds unmittelbar durch die Beklagte auch für die Vergangenheit akzeptiert hat, macht eine förmliche Festsetzung ebenfalls nicht entbehrlich.Demnach ist für den in Rede stehenden Übergangszeitraum zur Ermittlung der halben Differenz ein bisheriger Unterhaltsbeitrag von 0,00 EUR einzustellen, woraus sich eine Reduzierung um (425,00 EUR - 0,00 EUR) : 2 =) 212,50 EUR (statt um lediglich 135,50 EUR) ergibt. Demzufolge kann für die Übergangszeit vom 01.04. bis 30.09.2006 lediglich ein Kostenbeitrag von (425,00 EUR - 212,50 EUR = 212,50 EUR, gerundet) 213,00 EUR erhoben werden (da das Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR inzwischen auch für diesen Zeitraum unmittelbar an die Beklagte ausgezahlt worden ist, verbleibt für den Kläger sodann für die Monate April bis September ein Rückstand von lediglich (213,00 EUR - 154,00 EUR =) 59,00 EUR monatlich).

II.

Rechtsgrundlagen für den erhobenen Kostenbeitrag hinsichtlich der in Rede stehenden Hilfemaßnahme sind – im Zeitraum ab dem 01.04.2006 - §§ 91 Abs. 1 Nrn. 8 und 6, 92 Abs. 1 Nr. 5 Halbs. 1 und Abs. 2 i.V.m. §§ 35 a, 41 SGB VIII (in den im maßgeblichen Zeitraum gültigen Fassungen).

Dem Grunde nach ist die Beitragspflicht des Klägers im Übrigen zwischen den Beteiligten inzwischen ebenso wenig streitig wie der von ihm nach § 93 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII (in den im maßgeblichen Zeitraum gültigen Fassungen) zu leistende Mindestkostenbeitrag in Höhe des (unmittelbar an die Beklagte ausgezahlten) Kindergeldes von monatlich 154,00 EUR. Streitig ist der angeforderte Kostenbeitrag indes der Höhe nach, und zwar im Umfang der Differenz zum festgesetzten Kostenbeitrag von monatlich 425,00 EUR (bzw. im Übergangszeitraum 290,00 EUR). Der Kläger begehrt insoweit im Wesentlichen die Anrechnung seiner finanziellen Belastungen aus der Finanzierung seines Eigenheims nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII in Höhe von monatlich 455,11 EUR Zins und Tilgung zzgl. 38,09 EUR weiterer im Zusammenhang mit seinem Eigenheim stehender Kosten. Außerdem macht er einen höheren Betrag an anzuerkennenden Fahrtkosten geltend (monatlich 504,00 EUR statt von der Beklagten zu Grunde gelegter 302,50 EUR). Die Voraussetzungen für einen individuellen Abzug (nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII) sind jedoch vorliegend zu verneinen.

Gemäß § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (in den im maßgeblichen Zeitraum gültigen Fassungen) sind vom (bereinigten) Einkommen Belastungen abzuziehen.

Dabei gilt im Jugendhilferecht (nach dessen Reform) ein eigenständiger Einkommensbegriff (und nicht mehr derjenige des Sozialhilferechts).

vgl. Schellhorn u.a., SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 93 Rdnr. 2; Wiesner u.a., SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 93 Rdnr. 1

Der Abzug der Belastungen vom (bereinigten) Einkommen erfolgt (nunmehr) gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII grundsätzlich durch dessen pauschale Kürzung um 25 %. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind, die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen sowie vom Pflichtigen nachgewiesen sind, § 93 Abs. 3 Sätze 4 und 5 SGB VIII. Zu den nach ihrer konkreten Höhe abzugsfähigen Belastungen zählen insbesondere auch Schuldverpflichtungen sowie die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, § 93 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 und 3 SGB VIII.

Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten – und hier im Sinne des § 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII auch im Einzelnen belegten – Kosten hat der Kreisrechtsausschuss im angefochtenen Widerspruchsbescheid allerdings im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

“Die Höhe des Kostenbeitrages richtet sich nach der Höhe des Einkommens des Kostenpflichtigen, welches nach den §§ 93, 94 SGB VIII ermittelt wird.

Danach gehören gemäß § 93 I SGB VIII zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Kostenbeitragsrechnung vom 26.04.2006 hat ein unbestrittenes Nettoeinkommen nach § 93 I, II SGB VIII des Widerspruchsführers in Höhe von 2.145,46 EUR ergeben, welches die Grundlage für die weitere Berechnung bildet. Dieses Nettoeinkommen setzt sich zusammen aus dem der Höhe nach belegten Arbeitsentgelt in Höhe von 1.991,46 EUR und dem für …. am 19.09.2006 ab Dezember 2004 genehmigten Kindergeld in Höhe von 154 EUR monatlich.

Da der streitgegenständliche Anspruch nach der Änderung des SGB VIII vom 01.10.2005 nunmehr öffentlich-rechtlicher Natur ist und kein privatrechtlicher Anspruch mehr, der auf der Unterhaltsforderung des Kindes gründete, erfolgt gemäß § 93 III 3 SGB VIII der Abzug von Belastungen vom Nettoeinkommen des Kostenpflichtigen über einen festgesetzten Pauschalbetrag.

Nach § 93 III SGB VIII sind von dem nach § 93 I, II SGB VIII berechneten Nettoeinkommen in Höhe von 2.145,46 EUR Belastungen abzuziehen, indem nach Satz 3 der Vorschrift eine Kürzung um 25 % erfolgt. Dies führt vorliegend zu einem Abzug in Höhe von 536,36 EUR, so dass sich für die Ermittlung des Kostenbeitrages ein maßgebliches Einkommen in Höhe von 1.609,10 EUR ergibt.

Dagegen wendet der Widerspruchsführer ein, dass die tatsächlichen Belastungen durch die an die Lebensversicherung gekoppelten Hausverbindlichkeiten sowie die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben den pauschalen Abzugsbetrag übersteigen. Konkret habe der Widerspruchsführer Belastungen in Höhe von insgesamt 997,20 EUR zu tragen, davon 504 EUR für berufsbedingte Aufwendungen, 455,11 EUR für Schuldverpflichtungen des Hauses gekoppelt an die Lebensversicherung und 38,09 EUR für Wohngebäudeversicherung, Grund- und Gebäudesteuer und Schornsteinfegerkosten. Diese Belastungen seien nach § 93 III 4 SGB VIII statt des Pauschalabzuges konkret vom Nettoeinkommen abzuziehen.

Nach § 93 III 4 SGB VIII können zwar Belastungen auch konkret abgezogen werden, wenn sie in der tatsächlichen Höhe über dem pauschalen Abzug liegen. Dies soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen.

Dabei sind strenge Maßstäbe anzusetzen, denn mit der pauschalen Kürzung nach § 93 III 3 SGB VIII sind grundsätzlich alle Aufwendungen für Versicherungen, Werbungskosten und Schuldverpflichtungen abgegolten. Die Festsetzung der Pauschale bei 25 vom Hundert impliziert bereits, dass Belastungen bis zu dieser Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. Auch dass die Belastungen im Einzelfall über dem pauschalen Abzugsbetrag liegen können, wurde vom Gesetzgeber bedacht und der Übergangsregelung des § 97 b SGB VIII zugrunde gelegt. Denn dort wird gerade für die Fälle, in denen Leistungen bereits von Inkrafttreten der Neuregelung gewährt wurden und die Neuregelung eine höhere Kostenbeteiligung als bislang ergibt, die Regelung getroffen, das diese Altfälle erst nach 6 Monaten an das neue Recht angepasst werden. Auch § 8 der Kostenbeitragsverordnung sieht eine Übergangsregelung für solche Fälle vor, in denen die neue Belastung die alte Belastung um mehr als 20 % übersteigt und zeigt damit, dass mit höheren finanziellen Lasten zu rechnen ist. Der strenge Maßstab für die Anwendung der konkreten Abzugsregelung des § 93 III 4 SGB VIII erfordert, dass nur Werbungskosten, notwendige Versicherungen und Schuldverpflichtungen, die zur Anschaffung notwendiger Wirtschaftsgüter eingegangen werden, berücksichtigt werden können. Hierzu zählen aber nicht die Kosten der Unterkunft, mithin auch nicht die mit dem Wohneigentum verbundenen Darlehensbelastungen. Die Kosten für die Unterkunft sind nach dem neuen Heranziehungssystem in dem rechnerisch gegebenen Eigenbedarf von mindestens 700 EUR enthalten.

Die mit 504 EUR monatlich angesetzten Fahrtkosten des Widerspruchsführers als mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben im Sinne des § 93 III Nr. 2 SGB VIII werden von dem Pauschalbetrag in Höhe von 536,36 EUR gänzlich abgedeckt.

Ein Ermessensfehler der Widerspruchsgegnerin hinsichtlich der Anwendung der Vorschrift des § 93 III 4 SGB VIII ist vorliegend ebenfalls nicht zu erkennen. Die Behörde hat ihren Ermessensspielraum erkannt und dahingehend ausgeübt, dass ein konkreter Abzug der Belastungen nach Satz 4 der Vorschrift nur unter strenger Beurteilung der Sachlage erfolgen kann. Dies ist auch nicht zu beanstanden, da sich auch der Gesetzgeber für den Vorrang des pauschalen Abzugs zur Vereinfachung der Verwaltungstätigkeit entschieden hat, auch wenn dies im Einzelfall zu einer höheren Belastung führen kann.

Daher war vorliegend nach einem pauschalen Abzug von 25 % ein Einkommen in Höhe von 1.609,10 EUR für die Kostenbeitragsberechnung maßgeblich …“.

Diesen Ausführungen ist – mit den unter I. dargestellten Einschränkungen hinsichtlich des Übergangszeitraums – für die ab April 2006 geltende neue Rechtslage nach Auffassung der Kammer zu folgen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Sie entsprechen der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung. Nach ihr können Schulden wegen eines Hauskaufs – da auch die Wohnungsmiete nicht als abzugsfähige Belastung betrachtet wird – nur insoweit als angemessen angesehen werden, als der Wohnvorteil beim Wohnen in einem Eigenheim berücksichtigt wird. Vor der Anrechnung einer entsprechenden Belastung ist demzufolge ein angemessener Wohnwert abzuziehen.

vgl. Wiesner u.a., a.a.O., § 93 Rdnr. 24; ebenso Münder u.a., FK-SGB VIII, 5. Aufl. 2006, § 93 Rdnr. 30; vgl. auch Kunkel u.a., LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 93 Rdnr. 17 (wonach Schulden für Wohneigentum - offenbar generell - nicht zu berücksichtigen sein sollen); VG Münster, Urteil vom 03.09.2008 -6 K 795/07-, juris-Rdnr. 19; VG Oldenburg, Urteil vom 31.03.2008 -13 A 5496/05-, juris-Rdnr. 30; VG Augsburg, Beschluss vom 25.02.2008 –Au 3 S 08.167-, juris-Rdnr. 27 f.; VG Neustadt, Urteil vom 19.07.2007 -2 K 15.07.NW-, juris-Rdnrn. 39 f.; VG Ansbach, Urteil vom 29.11.2007 –AN 14 K 07.00014-, juris-Rdnr. 39; VG Stuttgart, Urteil vom 05.06.2007 -9 K 2738/06-, juris-Rdnrn. 31 ff.; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.06.2006 -15 B 24/06-, juris-Rdnr. 14; a.A. Schellhorn u.a., SGB VIII, a.a.O., § 93 Rdnr. 22, m.w.N.

Der Wohnwert beläuft sich hier aber sicher auf die seitens des Klägers insoweit geltend gemachte Belastung in Höhe von 455,11 EUR.

Die vom Kläger geltend gemachten weiteren im Zusammenhang mit seinem Eigenheim stehenden Kosten übersteigen sodann erkennbar bereits nicht den Betrag des Pauschalabzugs. Im Übrigen fallen zwar die Kosten einer Wohngebäudeversicherung unter § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII. Gleiches gilt für allgemeine Haftpflichtversicherung, Hausratversicherung und private Unfallversicherung, nicht jedoch für die angegebene Rechtsschutzversicherung.

vgl. dazu Schellhorn, SGB VIII, a.a.O., § 93 Rdnr. 20

Etwas anderes ergibt sich auch nicht hinsichtlich der geltend gemachten Fahrtkosten. Entgegen der Auffassung des Klägers sind diese nämlich nicht nach Unterhaltsrecht zu berechnen. Die von der Beklagten vorgenommene Orientierung an dem einkommenssteuerrechtlich anerkannten Teil seiner Fahrtkosten verletzt den Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten.

vgl. dazu Schellhorn u.a., SGB VIII, a.a.O., § 93 Rdnr. 21, m.w.N.; vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 23.03.2007 –Au 3 K 06.904- (wonach für den Zeitraum bis 31.03.2006 § 3 Abs. 6 Nr. 2 der VO zu § 82 SGB XII anwendbar war)

Die Behandlung des (hier gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 7 KostenbeitragsV vom Kläger als sog. Mindestkostenbeitrag zu leistenden) Kindergelds durch die Beklagte begegnet hinsichtlich des hier maßgeblichen Zeitraums ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gehören grundsätzlich alle Einkünfte zum Einkommen. Dazu gehört auch das dem Kläger zustehende Kindergeld für ... Dem steht nicht entgegen, dass sich die Auszahlung erheblich verzögert hat und auf Grund einer zwischenzeitlichen Abtretungserklärung des Klägers unmittelbar an die Beklagte erfolgt ist. Umgekehrt hat die Beklagte den Kindergeldanspruch auch vom zu leistenden Kostenbeitrag in Abzug gebracht. Der Kläger kann nicht auf der einen Seite diesen Abzug des Kindergelds verlangen, ohne auf der anderen Seite dessen Hinzurechnung beim Einkommen zu akzeptieren. Dass sowohl das eine als auch das andere zunächst nur fiktiv und in Erwartung der künftigen Erstattung erfolgt ist, ändert daran nichts.

zum Kindergeld als Bestandteil des Einkommens im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vgl. allgemein auch Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 4, m.w.N.

Vor diesem Hintergrund liegen auch keine Anhaltspunkte für eine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 SGB VIII vor.

Nach allem war der Klage (nur) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben und diese im Übrigen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung ist nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Fragen der Anrechnung von Schuldverbindlichkeiten auf das Einkommen von Beitragspflichtigen hinsichtlich Kostenbeiträgen neuen Rechts nicht unumstritten sind, in mehreren weiteren Streitigkeiten aufgeworfen werden und vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden wurden.

Beschluss

Der Gegenstandswert wird gemäß §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG – in Orientierung an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, Ziff. 21.4 – auf (12 x (425,00 EUR - 154,00 EUR = 271,00 EUR) =) 3.252,00 EUR festgesetzt.