Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 31.10.2008 – 11 K 86/08

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 31.10.2007, an die Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22.12.2007 zugestellt) mit seiner am 22.01.2008 bei Gericht erhobenen Klage gegen die im Abwassergebührenbescheid des Beklagten vom 30.01.2007 festgesetzte und angeforderte Bearbeitungsgebühr für die Absetzung von Schmutzwasser in Höhe von 15,00 EUR.

Der Kläger rügt allein die Höhe der festgesetzten Bearbeitungsgebühr. Er ist der Auffassung, die Gebühr verstoße gegen §§ 6 Abs. 1, 6 Abs. 2 und 6 Abs. 3 KAG. Die angesetzte Gebühr von 15,00 EUR sei weit übersetzt und übersteige in jedem Fall die anfallenden Kosten, sodass das in § 6 Abs. 1 KAG verankerte Kostendeckungsprinzip verletzt sei. Die Gebühr könne sich nur auf den anfallenden Mehraufwand wegen der Schmutzwasserabsetzung beziehen. Sonstige Tätigkeiten seien durch die weiter anfallenden Wassergebühren bereits abgegolten sowie erfasst und könnten nicht doppelt angesetzt werden. Insoweit handele es sich bei den vom Beklagten in die Kalkulation für die Absetzungsgebühr eingestellten Kosten für die An- und Abfahrt, die Ablesezeit, die Plausibilitätsprüfung der Daten, deren Eingabe, die Erstellung und den Versand des Bescheides um sogenannte „sowieso-Kosten“, die von den gezahlten Abwassergebühren bereits gedeckt seien. Eine weitere Gebührenerhebung rechtfertige sich daher nicht. Da der Beklagte weder Vergleichsangebote eingeholt noch eine öffentliche Ausschreibung des Auftrags durchgeführt habe, liege auch ein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 KAG vor, da die Kosten nicht nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt worden seien. Mit Blick auf den in der Kalkulation in Ansatz gebrachten Arbeitsaufwand von 17 Minuten pro Fall liege auch ein Verstoß gegen § 6 Abs. 3 KAG vor, wonach die Gebühr nach Art und Umfang der Benutzung zu bemessen sei, also nach dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser Maßstab sei vorliegend nicht beachtet, da statt des in Ansatz gebrachten Arbeitsaufwandes von 17 Minuten pro Fall allenfalls 3 Minuten für das Eingeben einer Zahl in ein Datenprogramm angesetzt werden könnten. Die eigentlichen Abrechnungen und der Ausdruck erfolgten computergesteuert, sodass kein zusätzlicher Zeitaufwand entstehe. Bei dem Ablesevorgang bezüglich des Schmutzwasserzählers und des normalen Wasserzählers handele es sich zudem - wie bereits ausgeführt - um einen einheitlichen Vorgang. Dass die in Rede stehende Gebühr vollkommen überhöht sei, ergebe sich auch bei einem Vergleich entsprechender Gebühren in anderen Gemeinden. So würden in Bad Camberg, Gudensberg, Mörfelden-Waldorf, Fulda, Griesheim, Runkel/Lahn, Liederbach/Taunus deutlich geringere Gebühren in Höhe von lediglich bis zu 3,00 EUR erhoben.

Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 30.01.2007 und den Widerspruchsbescheid vom 31.10.2007 insoweit aufzuheben, als eine Bearbeitungsgebühr für Schmutzwasserabsetzungen in Höhe von 15,00 EUR festgesetzt und angefordert worden ist.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist darauf, dass sich die Erhebung der hier vorliegenden Verwaltungsgebühr nach § 5 KAG richte. Vor der Beauftragung der Gemeindewerke A-Stadt (GWH), die für den Beklagten die im Rahmen der Absetzungen anfallenden Arbeiten erledige, sei eine Vergleichsrechnung durchgeführt worden. Diese Vergleichsrechnung habe zum Ergebnis gehabt, dass die GWH kostengünstiger sei. Eine Ausschreibung der auf die GWH übertragenen Arbeiten sei mit Blick auf das Auftragsvolumen nicht erforderlich gewesen. Die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00 EUR sei erstmals zum 01.01.2005 erhoben worden. Mit steigenden Abwassergebühren sei die Zahl derer, die in A-Stadt eine Rückerstattung hätten erlangen wollen von ehemals 23 Zählern auf 340 im Jahre 2005 angestiegen. Mit dem Anstieg dieser Fälle sei auch der Anteil der Kosten gestiegen, die für die Bearbeitung dieser Absetzungen angefallen seien. Eine Deckung über den allgemeinen Kanalbenutzungsgebührenhaushalt sei aufgrund gebührenrechtlicher Grundsätze nicht mehr in Frage gekommen. Die Einführung der Gebühr sei vielmehr ein Beleg dafür, dass Kosten die lediglich einzelne Gebührenzahler beträfen, nicht zu Lasten der Gesamtheit der Gebührenzahler gingen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Rechtsausschusses für den … verwiesen, der zum Gegenstand der Beratung gemacht worden ist.

Entscheidungsgründe

Die gem. §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässige Anfechtungsklage, über die im Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist unbegründet.

Die im Bescheid des Beklagten vom 30.01.2007 erfolgte Festsetzung und Anforderung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00 EUR ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Erhebung dieser Gebühr sind die §§ 12 Abs. 1, Abs. 5, Anlage I Ziffer 7 des Abgabenverzeichnisses der Satzung des Zweckverbandes Kommunale Entsorgung A-Stadt über die Erhebung von Abgaben für den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung sowie über die Erhebung von Kleineinleiter- und Entsorgungsgebühren vom 01.12.2004 (Abwasserabgabensatzung - im Folgenden AWGS -) i.V.m. §§ 2, 4, 5 KAG. Nach diesen Vorschriften war der Beklagte berechtigt, für den durch die Absetzungen von der Schmutzwassergebühr entstehenden Verwaltungsaufwand eine jährliche Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00 EUR zu erheben.

Die allein in Streit stehende Höhe dieser Gebühr ist rechtlich nicht zu beanstanden. Vorliegend handelt es sich um eine allein auf Veranlassung (vgl. § 12 Abs. 1 S. 1 AGWS: " …wird auf Antrag des Gebührenpflichtigen…") und im Interesse des Klägers - nämlich zur Reduzierung der von ihm zu zahlenden Abwassergebühren - erfolgte Leistung des Beklagten und somit um eine Verwaltungsgebühr nach § 5 Abs. 1 KAG; auf diese Verwaltungsgebühr finden entgegen der Auffassung des Klägers die Vorschriften der §§ 6 Abs. 1, 6 Abs. 2 und Abs. 3 KAG, die nur für Benutzungsgebühren gelten, keine Anwendung. Nach § 5 Abs. 4 Ziffer 3 KAG i.V.m. § 6 Abs. 3 SaarlGebG richten sich die Gebührensätze für die Verwaltungsgebühren bei festen Gebühren und Rahmengebühren allein nach dem auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges. Nach Satz 3 der letztgenannten Vorschrift ist bei der Bemessung der Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren zudem der Nutzen der staatlichen Leistung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass bei der Bestimmung der Gebührenhöhe das Kostendeckungsprinzip und das Äquivalenzprinzip zu beachten und miteinander in Einklang zu bringen sind. Die Bedeutung des Kostendeckungsprinzip im Bereich der Verwaltungsgebühren erschöpft sich jedoch in einer „Veranschlagungsmaxime“, die lediglich besagt, dass die Gemeinde sich bei der Veranschlagung der Gebühreneinnahmen von dem Bestreben leiten lassen muss, einen Überschuss über die sorgfältig veranschlagten Ausgaben zu vermeiden. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Verwaltungsaufwand genau errechnet wird; es genügt, dass er sachgerecht geschätzt und der Gebührenkalkulation zugrunde gelegt wird (vgl. statt vieler: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand März 2008, § 5 Rdnr. 50 m.w.N.) Hiervon ausgehend hat der Beklagte anhand der von ihm vorgelegten Gebührenvergleichskalkulation (vgl. Bl. 31 der Gerichtsakte) nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass der Gebührensatz von 15,00 EUR nicht zu einer Überdeckung führt. Entgegen der Auffassung des Klägers leidet die Kalkulation nicht dadurch an durchgreifenden Fehlern, weil sie sog. "sowieso-Kosten" enthält. Der Kläger verkennt mit seinem Vorbringen, die Kosten für den gesamten Ablesevorgang einschließlich der An- und Abfahrt des Ablesers, die Erstellung und den Versand des Bescheides seien bereits durch die Erhebung der Abwassergebühren gedeckt und könnten keine weiteren Gebührenerhebungen rechtfertigen, dass die Bearbeitungsgebühr ausschließlich für den Aufwand erhoben wird, der beim Beklagten dadurch anfällt, dass der Kläger von der ihm durch § 12 der AGWS ermöglichten Abwassergebührenbefreiung Gebrauch macht. Diese Abwassergebührenbefreiung liegt allein in seinem Interesse und allein er (und die übrigen von der Absetzungsmöglichkeit Gebrauch machenden Kanalbenutzungsgebührenpflichtigen) müssen für diese von der Verwaltung zur Verfügung gestellte Leistung zahlen. Eine Abgeltung dieser Leistungen (auch nur zum Teil) über die allgemeinen Kanalbenutzungsgebühren kann nicht erfolgen, denn diese Leistungen gehören nicht zu den nach § 6 Abs. 2 KAG ansatzfähigen Kosten für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage, da sie für deren Betrieb nicht erforderlich sind. Hierauf hat der Beklagte zu Recht hingewiesen. Die Verwaltungsgebühr ist daher so zu kalkulieren, dass jeweils die konkreten Arbeitsleistungen, die für die Ablesung und Berechnung der abzusetzenden Schmutzwassermengen erforderlich sind, anzusetzen sind. Dies hat der Beklagte getan, und er hat - wie die Vergleichskalkulation belegt - vor der Beauftragung der GWH als Dritten mit der Erfüllung seiner eigenen Aufgaben überprüft, ob er selbst diese Aufgaben nicht in eigener Regie kostengünstiger erfüllen kann.

Eine Ausschreibung des an die GWH vergebenen Auftrags war hier nicht erforderlich. Vorliegend beträgt das Auftragsvolumen für die 340 Antragsteller nur ca. 5.000,00 EUR pro Jahr und damit musste der Dienstleistungsauftrag an die GWH jedenfalls mangels Erreichen des in Artikel 7 genannten Schwellenwerts nicht in Umsetzung der Richtlinien 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.10.1997 zur Änderung der Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG über die Koordinierung der Verfahrensvergaben öffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge (ABl. EG Nr. L 328 S. 1) ausgeschrieben werden. Der Schwellenwert der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge -Vergabeverordnung-VgV- ist ebenfalls bei weitem nicht erreicht (vgl. § 2 VgV). Auch das Landesrecht gebietet keine Ausschreibung. Nach § 31 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung (seit dem 01.12.2007 wortgleich § 24 der Kommunalhaushaltsverordnung) muss der Vergabe von Aufträgen eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe rechtfertigen. Hier rechtfertigen sowohl die Natur des Geschäfts als auch besondere Umstände die freihändige Vergabe an die GWH. Mit Blick auf das geringe Auftragsvolumen und darauf, dass die mit dem Auftrag verbundene Leistung allein den die Absetzung in Anspruch Nehmenden nutzt, wäre ein umfangreiches Vergabeverfahren mit Preisanfrage, vorheriger Erstellung eines detaillierten Leistungsverzeichnisses und Auswertung der Anfragen unverhältnismäßig und würde dem Grundsatz des allgemeinen abgabenrechtlichen Gebots der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung widersprechen, zumal der Beklagte vor der Beauftragung der GWH überprüft hat, ob er seine Aufgaben nicht in eigener Regie kostengünstiger erfüllen kann. Zudem liegt es diese Besonderheiten berücksichtigend in der Natur der Sache, dass der Beklagte mit der GWH eine mit ihm durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag verbundene und von ihm selbst u.a. für diesen Zweck mitbegründete Einrichtung in Anspruch nimmt (vgl. in diesem Zusammenhang Hess. VGH, Beschluss vom 27.09.2006 -5 N 358/04-, zit. nach juris). Der Beklagte hat auch nicht gegen § 31 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung verstoßen, wonach bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen die Vergabegrundsätze anzuwenden sind, die das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport bekannt gibt. In diesen sind die hier allein einschlägigen VOL nämlich nicht bindend vorgeschrieben, sondern lediglich zur Anwendung empfohlen (vgl. Amtsblatt des Saarlandes vom 06.06.2002, S. 1051 und Amtsblatt vom 12.04.2007, S. 839).

Des Weiteren ist nicht zu erkennen, dass der Beklagte gegen das - insbesondere bei der Bemessung der jeweiligen Einzelgebühr - zu beachtende Äquivalenzprinzip verstoßen hat. Dies findet seine Grundlage in dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten und daher Verfassungsrang einnehmenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Daraus folgt, dass bei der Bemessung der Gebühr ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der dem Gebührenschuldner erbrachten Leistung einerseits und der von ihm als Gegenleistung geforderten Gebühr andererseits bestehen muss. Wesentliche Merkmale, auf die dabei abzustellen ist, sind der Verwaltungsaufwand, das wirtschaftliche oder sonstige Interesse des Gebührenschuldners und der Nutzen, den dieser von der erbrachten Verwaltungsleistung hat. Davon ausgehend ist die Gebührenfestsetzung nach dem Abgabenverzeichnis Anlage 1 Ziff. 7 der AWGS rechtlich nicht zu beanstanden. Angesichts des Umstandes, dass nach den obigen Ausführungen der Beklagte den Verwaltungsaufwand in nicht zu beanstandender Weise ermittelt und kostenmäßig festgesetzt hat sowie im Hinblick darauf, dass mit der Absetzung der nicht in die Kanalisation eingeleiteten Schmutzwassermenge eine Ersparnis im Interesse des Gebührenpflichtigen erfolgt (vorliegend handelt es sich um 89 cbm Schmutzwasser, was einer Einsparung von 219,38 EUR entspricht), erweist sich die festgesetzte Gebührenhöhe von 15,00 EUR nicht als unverhältnismäßig.

Verstößt die festgesetzte Gebühr somit weder gegen das Kostendeckungsprinzip noch gegen das Äquivalenzprinzip, so ist der weitere Einwand des Klägers, wonach andere Gemeinden für die Bearbeitung der Absetzungen geringere Gebühren erheben, ebenfalls nicht geeignet, seiner Klage zum Erfolg zu verhelfen. Abgesehen davon, dass der Kläger seinen entsprechenden Vortrag nicht näher substantiiert hat, sondern sich auf bloße entsprechende Behauptungen beschränkt, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheides des Beklagten unerheblich, ob und in welcher Höhe andere Gemeinden von ihrem Recht auf Erhebung kostendeckender Verwaltungsgebühren Gebrauch gemacht haben.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

Die gem. §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässige Anfechtungsklage, über die im Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist unbegründet.

Die im Bescheid des Beklagten vom 30.01.2007 erfolgte Festsetzung und Anforderung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00 EUR ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Erhebung dieser Gebühr sind die §§ 12 Abs. 1, Abs. 5, Anlage I Ziffer 7 des Abgabenverzeichnisses der Satzung des Zweckverbandes Kommunale Entsorgung A-Stadt über die Erhebung von Abgaben für den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung sowie über die Erhebung von Kleineinleiter- und Entsorgungsgebühren vom 01.12.2004 (Abwasserabgabensatzung - im Folgenden AWGS -) i.V.m. §§ 2, 4, 5 KAG. Nach diesen Vorschriften war der Beklagte berechtigt, für den durch die Absetzungen von der Schmutzwassergebühr entstehenden Verwaltungsaufwand eine jährliche Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00 EUR zu erheben.

Die allein in Streit stehende Höhe dieser Gebühr ist rechtlich nicht zu beanstanden. Vorliegend handelt es sich um eine allein auf Veranlassung (vgl. § 12 Abs. 1 S. 1 AGWS: " …wird auf Antrag des Gebührenpflichtigen…") und im Interesse des Klägers - nämlich zur Reduzierung der von ihm zu zahlenden Abwassergebühren - erfolgte Leistung des Beklagten und somit um eine Verwaltungsgebühr nach § 5 Abs. 1 KAG; auf diese Verwaltungsgebühr finden entgegen der Auffassung des Klägers die Vorschriften der §§ 6 Abs. 1, 6 Abs. 2 und Abs. 3 KAG, die nur für Benutzungsgebühren gelten, keine Anwendung. Nach § 5 Abs. 4 Ziffer 3 KAG i.V.m. § 6 Abs. 3 SaarlGebG richten sich die Gebührensätze für die Verwaltungsgebühren bei festen Gebühren und Rahmengebühren allein nach dem auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges. Nach Satz 3 der letztgenannten Vorschrift ist bei der Bemessung der Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren zudem der Nutzen der staatlichen Leistung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass bei der Bestimmung der Gebührenhöhe das Kostendeckungsprinzip und das Äquivalenzprinzip zu beachten und miteinander in Einklang zu bringen sind. Die Bedeutung des Kostendeckungsprinzip im Bereich der Verwaltungsgebühren erschöpft sich jedoch in einer „Veranschlagungsmaxime“, die lediglich besagt, dass die Gemeinde sich bei der Veranschlagung der Gebühreneinnahmen von dem Bestreben leiten lassen muss, einen Überschuss über die sorgfältig veranschlagten Ausgaben zu vermeiden. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Verwaltungsaufwand genau errechnet wird; es genügt, dass er sachgerecht geschätzt und der Gebührenkalkulation zugrunde gelegt wird (vgl. statt vieler: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand März 2008, § 5 Rdnr. 50 m.w.N.) Hiervon ausgehend hat der Beklagte anhand der von ihm vorgelegten Gebührenvergleichskalkulation (vgl. Bl. 31 der Gerichtsakte) nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass der Gebührensatz von 15,00 EUR nicht zu einer Überdeckung führt. Entgegen der Auffassung des Klägers leidet die Kalkulation nicht dadurch an durchgreifenden Fehlern, weil sie sog. "sowieso-Kosten" enthält. Der Kläger verkennt mit seinem Vorbringen, die Kosten für den gesamten Ablesevorgang einschließlich der An- und Abfahrt des Ablesers, die Erstellung und den Versand des Bescheides seien bereits durch die Erhebung der Abwassergebühren gedeckt und könnten keine weiteren Gebührenerhebungen rechtfertigen, dass die Bearbeitungsgebühr ausschließlich für den Aufwand erhoben wird, der beim Beklagten dadurch anfällt, dass der Kläger von der ihm durch § 12 der AGWS ermöglichten Abwassergebührenbefreiung Gebrauch macht. Diese Abwassergebührenbefreiung liegt allein in seinem Interesse und allein er (und die übrigen von der Absetzungsmöglichkeit Gebrauch machenden Kanalbenutzungsgebührenpflichtigen) müssen für diese von der Verwaltung zur Verfügung gestellte Leistung zahlen. Eine Abgeltung dieser Leistungen (auch nur zum Teil) über die allgemeinen Kanalbenutzungsgebühren kann nicht erfolgen, denn diese Leistungen gehören nicht zu den nach § 6 Abs. 2 KAG ansatzfähigen Kosten für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage, da sie für deren Betrieb nicht erforderlich sind. Hierauf hat der Beklagte zu Recht hingewiesen. Die Verwaltungsgebühr ist daher so zu kalkulieren, dass jeweils die konkreten Arbeitsleistungen, die für die Ablesung und Berechnung der abzusetzenden Schmutzwassermengen erforderlich sind, anzusetzen sind. Dies hat der Beklagte getan, und er hat - wie die Vergleichskalkulation belegt - vor der Beauftragung der GWH als Dritten mit der Erfüllung seiner eigenen Aufgaben überprüft, ob er selbst diese Aufgaben nicht in eigener Regie kostengünstiger erfüllen kann.

Eine Ausschreibung des an die GWH vergebenen Auftrags war hier nicht erforderlich. Vorliegend beträgt das Auftragsvolumen für die 340 Antragsteller nur ca. 5.000,00 EUR pro Jahr und damit musste der Dienstleistungsauftrag an die GWH jedenfalls mangels Erreichen des in Artikel 7 genannten Schwellenwerts nicht in Umsetzung der Richtlinien 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.10.1997 zur Änderung der Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG über die Koordinierung der Verfahrensvergaben öffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge (ABl. EG Nr. L 328 S. 1) ausgeschrieben werden. Der Schwellenwert der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge -Vergabeverordnung-VgV- ist ebenfalls bei weitem nicht erreicht (vgl. § 2 VgV). Auch das Landesrecht gebietet keine Ausschreibung. Nach § 31 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung (seit dem 01.12.2007 wortgleich § 24 der Kommunalhaushaltsverordnung) muss der Vergabe von Aufträgen eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe rechtfertigen. Hier rechtfertigen sowohl die Natur des Geschäfts als auch besondere Umstände die freihändige Vergabe an die GWH. Mit Blick auf das geringe Auftragsvolumen und darauf, dass die mit dem Auftrag verbundene Leistung allein den die Absetzung in Anspruch Nehmenden nutzt, wäre ein umfangreiches Vergabeverfahren mit Preisanfrage, vorheriger Erstellung eines detaillierten Leistungsverzeichnisses und Auswertung der Anfragen unverhältnismäßig und würde dem Grundsatz des allgemeinen abgabenrechtlichen Gebots der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung widersprechen, zumal der Beklagte vor der Beauftragung der GWH überprüft hat, ob er seine Aufgaben nicht in eigener Regie kostengünstiger erfüllen kann. Zudem liegt es diese Besonderheiten berücksichtigend in der Natur der Sache, dass der Beklagte mit der GWH eine mit ihm durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag verbundene und von ihm selbst u.a. für diesen Zweck mitbegründete Einrichtung in Anspruch nimmt (vgl. in diesem Zusammenhang Hess. VGH, Beschluss vom 27.09.2006 -5 N 358/04-, zit. nach juris). Der Beklagte hat auch nicht gegen § 31 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung verstoßen, wonach bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen die Vergabegrundsätze anzuwenden sind, die das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport bekannt gibt. In diesen sind die hier allein einschlägigen VOL nämlich nicht bindend vorgeschrieben, sondern lediglich zur Anwendung empfohlen (vgl. Amtsblatt des Saarlandes vom 06.06.2002, S. 1051 und Amtsblatt vom 12.04.2007, S. 839).

Des Weiteren ist nicht zu erkennen, dass der Beklagte gegen das - insbesondere bei der Bemessung der jeweiligen Einzelgebühr - zu beachtende Äquivalenzprinzip verstoßen hat. Dies findet seine Grundlage in dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten und daher Verfassungsrang einnehmenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Daraus folgt, dass bei der Bemessung der Gebühr ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der dem Gebührenschuldner erbrachten Leistung einerseits und der von ihm als Gegenleistung geforderten Gebühr andererseits bestehen muss. Wesentliche Merkmale, auf die dabei abzustellen ist, sind der Verwaltungsaufwand, das wirtschaftliche oder sonstige Interesse des Gebührenschuldners und der Nutzen, den dieser von der erbrachten Verwaltungsleistung hat. Davon ausgehend ist die Gebührenfestsetzung nach dem Abgabenverzeichnis Anlage 1 Ziff. 7 der AWGS rechtlich nicht zu beanstanden. Angesichts des Umstandes, dass nach den obigen Ausführungen der Beklagte den Verwaltungsaufwand in nicht zu beanstandender Weise ermittelt und kostenmäßig festgesetzt hat sowie im Hinblick darauf, dass mit der Absetzung der nicht in die Kanalisation eingeleiteten Schmutzwassermenge eine Ersparnis im Interesse des Gebührenpflichtigen erfolgt (vorliegend handelt es sich um 89 cbm Schmutzwasser, was einer Einsparung von 219,38 EUR entspricht), erweist sich die festgesetzte Gebührenhöhe von 15,00 EUR nicht als unverhältnismäßig.

Verstößt die festgesetzte Gebühr somit weder gegen das Kostendeckungsprinzip noch gegen das Äquivalenzprinzip, so ist der weitere Einwand des Klägers, wonach andere Gemeinden für die Bearbeitung der Absetzungen geringere Gebühren erheben, ebenfalls nicht geeignet, seiner Klage zum Erfolg zu verhelfen. Abgesehen davon, dass der Kläger seinen entsprechenden Vortrag nicht näher substantiiert hat, sondern sich auf bloße entsprechende Behauptungen beschränkt, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheides des Beklagten unerheblich, ob und in welcher Höhe andere Gemeinden von ihrem Recht auf Erhebung kostendeckender Verwaltungsgebühren Gebrauch gemacht haben.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.