Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 03.11.2008 – 5 L 873/08
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die bereits in analoger Form übermittelten Messlinien und Messdaten nach § 125 BBergG zur Ermittlung von Bewegungen und Veränderungen an der Tagesoberfläche für den Bereich der Gemeinde Saarwellingen in digitaler Form zur Verfügung zu stellen, hat keinen Erfolg. Eine Stattgabe des Antrages würde im vorliegenden Fall zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache führen.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der von der Antragstellerin begehrte Ausspruch wäre aber keine "vorläufige Regelung", sondern würde unmittelbar zur Aushändigung der von ihr begehrten Unterlagen in der gewünschten Aufbereitungsform führen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist aber nur dann ausnahmsweise im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG geboten, wenn sie zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes unbedingt erforderlich ist und ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 123 Rdnr. 14, m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall ist jedoch von der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht worden.
So ist bereits davon auszugehen, dass kein Anordnungsgrund für den von der Antragstellerin begehrten vorläufigen Rechtsschutz besteht. Denn sie trägt selbst vor, dass auch mit Hilfe der bereits übermittelten Informationen in analoger Form eine Auswertung der Veränderungen an der Erdoberfläche möglich sei, auch wenn dies nach ihren Angaben sehr mühsam und mit großem Zeitaufwand verbunden sei. Dass es jedoch bereits deshalb im einstweiligen Rechtsschutzverfahren unbedingt erforderlich ist, ihr die Daten auch in digitaler Form zu übermitteln, ist damit nicht ausreichend dargelegt. Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner der Antragstellerin die gewünschten Informationen, wenn auch nicht in der begehrten Form, zur Verfügung gestellt hat, unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von der, die dem Beschluss des Hessischen VGH vom 16.03.2006 – 12 Q 590/06 – NVwZ 2006, 951) zugrunde lag. In diesem Fall ging es nämlich um die Frage, ob eine Vorwegnahme der Hauptsache zulässig ist, wenn dem Antragsteller die Informationen, auf die er einen Anspruch hat, nicht schon im Zeitpunkt der Erörterung seiner Belange im Anhörungsverfahren zur Verfügung stehen. Vorliegend stehen jedoch der Antragstellerin die gewünschten Informationen bereits zur Verfügung, wenn auch nicht in der begehrten digitalen Aufbereitung.
Auf die Frage, ob die Antragstellerin die begehrten Daten überhaupt für Einwendungen im Rahmen des Verfahrens gegen die Sonderbetriebsplanzulassung für die Anhörung der Oberflächeneigentümer zum Abbau von Streb 8.7 West, Flöz Wahlschied, Feld Dilsburg benötigt, kommt es dagegen vorliegend ebenso wenig an, wie darauf, ob die Antragstellerin mit einem auf die gewünschten Daten gestützten Vortrag im Zulassungsverfahren ausgeschlossen wäre. Denn wie bereits dargelegt, fehlt bereits aus anderen Gründen der erforderliche Anordnungsgrund. Außerdem ist im Hinblick auf § 3 Abs. 1 Satz 1 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG), wonach für den Anspruch auf Informationszugang kein besonderes rechtliches Interesse dargelegt werden muss, fraglich, ob allein deshalb ein Anordnungsgrund verneint werden kann, weil die Daten in einem beabsichtigten oder bereits anhängigen Rechtsschutzverfahren nicht verwendet werden können, wobei eine solche Prüfung wohl in aller Regel den Rahmen eines Eilrechtsschutzverfahren auf Informationszugang nach dem Saarländischen Umweltinformationsgesetz sprengen würde.
Das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ist ebenfalls nicht festzustellen. So ist es in keiner Weise offensichtlich, dass die Antragstellerin einen Anspruch darauf hat, die von ihr begehrten Informationen auch in digitaler Form übermittelt zu bekommen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Antragsgegner keineswegs weigert, der Antragstellerin die von ihr begehrten Informationen überhaupt zur Verfügung zu stellen, sondern diese sogar schon wenn auch in analoger Form übermittelt hat. Das Problem besteht vielmehr darin, dass die Antragstellerin auf einer Form der Aufbereitung der Informationen besteht, die beim Antragsgegner nach dessen Angaben nicht vorhanden ist.
Der geltend gemachte Anspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 SUIG. Dieses Gesetz ist nach § 1 Abs. 2 SUIG vorliegend anzuwenden, da es sich beim Antragsgegner um eine Landesbehörde handelt. Ein Anspruch der Antragstellerin ergibt sich dagegen nicht aus dem Saarländischen Informationsfreiheitsgesetz (SIFG) vom 12.07.2006 (ABl. S. 1624), da nach § 1 Abs. 1 SIFG i.V.m. § 1 Abs. 3 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) vom 05.09.2005 (BGBl. I S. 2722) die Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme des § 29 VwVfG und des § 25 SGB X vorgehen. Daher sind die Regelungen des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes vorrangig anzuwenden.
Nach § 3 Abs. 1 SUIG hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen.
Die Antragstellerin gehört zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis, da nach dieser Vorschrift jede Person und damit auch eine Gemeinde Zugang zu Umweltinformationen verlangen kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13/07 - NVwZ 2008, 791 = UPR 2008, 310 = BauR 2008, 1262.
Der Antragsgegner zählt zu den nach § 2 Abs. 1 SUIG informationspflichtigen Stellen, da er eine Stelle der öffentlichen Verwaltung des Saarlandes ist.
Unstreitig handelt es sich bei den Informationen, die die Antragstellerin in digitaler Form erhalten möchte, um Umweltinformationen im Sinne des § 3 Abs. 1 SUIG. Streitig ist jedoch, ob die Antragstellerin beanspruchen kann, die von ihr begehrten Informationen gerade in der hier beantragten Form zu erhalten.
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 SUIG hat ein Antragsteller einen Anspruch darauf, dass ihm der Informationszugang in der beantragten Weise eröffnet wird. Er darf nur aus gewichtigen Gründen auf eine andere Art des Informationszugangs als beantragt verwiesen werden.
Eine Einschränkung des Zugangsanspruchs ergibt sich aus § 3 Abs. 1 SUIG, wonach ein Anspruch auf freien Zugang nur zu solchen Umweltinformationen besteht, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 SUIG verfügt eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Dabei liegt ein Bereithalten nach Satz 2 der Vorschrift sogar dann vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Absatzes 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat. Damit findet aber ein Zugangsanspruch dort seine Grenzen, wo eine informationspflichtige Stelle über die gewollten Informationen nicht verfügt und diese auch nicht bei Dritten bereitgehalten werden. Dies bedeutet, dass für eine Behörde solche Informationen nicht bereitgehalten werden, auf die diese keinen Übermittlungsanspruch hat. Dies ist dann der Fall, wenn die Informationen nicht für die Behörde auch in Erfüllung einer ihr gegenüber bestehenden Pflicht gesammelt und aufbewahrt werden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.11.2007 - 7 B 37/07 - NVwZ 2008, 80 = NuR 2008, 41 = UPR 2008, 110 = Buchholz 451.90 Sonstiges Europ. Recht Nr. 210.
Vorliegend kann entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht offensichtlich festgestellt werden, dass die Beigeladene die Informationen, die die Antragstellerin bereits in analoger Form erhalten hat, in digitaler Form für den Antragsgegner bereithält. Denn es ist keine Vorschrift ersichtlich, aus der sich ergibt, dass die Beigeladene verpflichtet wäre, dem Antragsgegner die Informationen auch in digitaler Form zur Verfügung zu stellen. Insbesondere schreibt § 125 Abs. 1 BBergG keine bestimmte Form vor, in der die Ergebnisse der Messungen bei der zuständigen Behörde einzureichen sind. Nur wenn eine Vorschrift aber vorgibt, dass die Informationen in digitaler Form der Behörde zu übermitteln sind, wäre daran zu denken, dass ein Bereithalten dieser Daten i.S. des § 2 Abs. 4 Satz 1 SUIG vorliegt. Wie der Antragsgegner vorträgt, liegen ihm die notwendigen Informationen in analoger Form vor, nicht dagegen in digitaler Form, was zur Bewertung der Veränderung der Tagesoberfläche aber ausreiche. In einem solchen Fall erscheint es aber fern liegend, mit der Antragstellerin davon auszugehen, dass der Antragsgegner nur deshalb auf eine digitale Übermittlung der Daten durch die Beigeladene verzichte, um einen Auskunftsanspruch der Antragstellerin zu unterlaufen, insbesondere im Hinblick darauf, dass selbst dieser eine Prüfung der analogen Daten möglich ist, wenn auch nach ihren Angaben mit größerem Zeitaufwand.
Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, der Antragsgegner sei verpflichtet, die von ihr gewünschten Informationen bei der Beigeladenen auch in digitaler Form anzufordern, um diese dann an sie weiter zu leiten. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus dem Saarländischen Umweltinformationsgesetz nicht. Denn dieses Gesetz gibt nur einen Anspruch darauf, dass bereits bei der auskunftspflichtigen Stelle vorhandene oder für sie bereit gehaltene Informationen an Auskunftsbegehrende weiter geleitet werden. Das Gesetz gibt aber keinen Anspruch darauf, dass bei Dritten zwar vorhandene, aber von der auskunftspflichtigen Stelle nicht benötigte Informationen bzw. Informationsformate, nur deshalb dort angefordert werden, weil auskunftsbegehrende Betroffene dies wünschen. Im vorliegenden Fall ist in keiner Weise offensichtlich, dass der Antragsgegner die von der Antragstellerin begehrten Informationen entgegen seiner Aussage auch in digitaler Form benötigen könnte. Dies führt aber dazu, dass nicht erkennbar ist, dass die Beigeladene diese Informationen in digitaler Form für den Antragsgegner i.S. des § 2 Abs. 4 Satz 1 SUIG bereit hält.
Daher ist in keiner Weise offensichtlich, dass der Antragstellerin der von ihr behauptete Anspruch auf Überlassung der gewünschten Daten in digitaler Form zusteht. Nur in diesem Falle wäre aber daran zu denken, ihrem Antrag stattzugeben.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache war eine Halbierung des Streitwertes (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit – NVwZ 2004, 1327) nicht vorzunehmen.