Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 04.11.2008 – 2 K 1039/07
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich mit vorliegender Klage gegen ihre aus Anlass des Ablaufs der Probezeit erstellte dienstliche Beurteilung.
Die am … 1964 geborene Klägerin wurde von der Beklagten unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mit Wirkung vom 01.01.2003 zur Brandoberinspektorin zur Anstellung ernannt und bei der Berufsfeuerwehr der C ab dem 22.03.2003 als Einsatzleiterin im Feuerdienst der mittleren Führungsebene für Brandbekämpfung, Technische Hilfe, Umweltschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz eingesetzt. Ab dem 01.02.2004 wurde sie als Leiterin des Sachgebietes „Einsatzvorbereitung für außergewöhnliche Ereignisse“ verwendet. Zudem war sie aufgrund genehmigter Nebentätigkeit als Dozentin an der Feuerwehrschule E tätig.
Unter dem 16.09.2006 wurde die Klägerin aus Anlass des Ablaufs der Probezeit von ihrem Abteilungsleiter als Erstbeurteiler für den Beurteilungszeitraum von Januar 2003 bis September 2006 dienstlich beurteilt und dabei das Gesamturteil „Die Leistung lag unter den Anforderungen“ festgesetzt. In den der Leistungsbeurteilung zugrunde liegenden Einzelmerkmalen wurde der Klägerin in dem Merkmal „Bürgerfreundlichkeit“ die Wertungsstufe „Die Leistung entsprach voll den Anforderungen“, in den Merkmalen „Arbeitsmenge“, „Belastbarkeit“, „Termingerechtigkeit“, „Flexibilität“, „Kollegialität“ und „Grundsatzplanung“ die Wertungsstufe „Die Leistung entsprach noch den Anforderungen“ sowie in den Merkmalen „Qualität“, „Angemessene Darstellung“, „Wirtschaftlichkeit“, „Zusammenarbeit“, „Eigenständigkeit“, „Organisation“, „Informationsmanagement“, „Kontrolle“, „Förderung von Mitarbeiterinnen“ sowie „Interessenvertretung des Verantwortungsbereichs“ die Wertungsstufe „Die Leistung lag unter den Anforderungen“ zuerkannt. In der Beurteilung des Entwicklungspotentials erhielt die Klägerin in den Merkmalen „Fachpotential“ sowie „Führungspotential“ jeweils die Wertungsstufe „in durchschnittlichem Maß vorhanden“.
In seiner an den Leiter des Amtes für Brand- und Zivilschutz der Beklagten als Zweitbeurteiler gerichteten Stellungnahme vom 16.09.2006 wies der Erstbeurteiler ergänzend darauf hin, dass es der Klägerin in den zurückliegenden drei Jahren nicht gelungen sei, sich so einzuarbeiten, dass ihr selbstständiges und zügiges Arbeiten attestiert werden könne, und die Ergebnisse ihrer Arbeiten auch heute noch erst nach mehreren Anläufen ausreichend seien.
Am 26.09.2006 schloss sich der Zweitbeurteiler der Beurteilung durch den Erstbeurteiler an und wies in seiner Stellungnahme vom 28.09.2006 darauf hin, dass die Beurteilung durch den Erstbeurteiler so große Mängel beschreibe, dass eine Bewährung der Klägerin nicht attestiert werden könne.
Am 06.10.2006 wurde der Klägerin die Probezeitbeurteilung eröffnet und ihr mit Schreiben der Beklagten vom 13.10.2006 die Absicht mitgeteilt, sie wegen Nichtbewährung in der Probezeit aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen.
Mit Schreiben vom 29.12.2006 legte die Klägerin gegen die ihr erteilte Probezeitbeurteilung Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie geltend machte, die Beurteilung sei willkürlich und von sachfremden Erwägungen getragen. Ergänzend verwies sie auf ihr Schreiben vom 15.11.2006, in dem ausgeführt war, dass sie die an sie gestellten Aufgaben hervorragend bewältigt habe. Ihre Befähigung und Leistungen seien als weit überdurchschnittlich anzuerkennen. Die dem entgegenstehende Beurteilung sei sachlich unzutreffend und widersprüchlich. Die Beurteiler seien ihr gegenüber voreingenommen. Sie habe ein mehrjähriges massives Mobbing-Martyrium durch ihren unmittelbaren Vorgesetzten sowie den Amtsleiter hinter sich. Wiederholt sei sie von ihrem unmittelbaren Vorgesetzten auch bedroht worden.
Mit Bescheid vom 30.01.2007 entließ die Beklagte die Klägerin mit Wirkung zum 31.03.2007 wegen mangelnder Bewährung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Den daraufhin gestellten Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung hat die erkennende Kammer mit Beschluss vom 24.07.2007 – 2 L 490/07 – zurückgewiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2007, der Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 24.07.2007 zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen ihre Probezeitbeurteilung zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beurteilung der Klägerin sei nicht zu beanstanden. Die aus Anlass des Ablaufs der Probezeit erstellte Beurteilung sei von den zuständigen Beurteilern in dem nach der geltenden Dienstvereinbarung über die dienstliche Beurteilung und Förderung von Beamten und Beamtinnen der C vorgesehenen Verfahren durchgeführt worden. Dass eine nach der Dienstvereinbarung geforderte schriftliche Notiz über ein mit der Klägerin im Laufe des Beurteilungszeitraums geführtes Mitarbeitergespräch nicht existiere, habe auf die Wirksamkeit der Beurteilung keinen Einfluss. Selbst das Unterbleiben eines Beurteilungsgesprächs führte nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung. Darüber hinaus hätten ihre Vorgesetzten zahlreiche Gespräche mit der Klägerin geführt und Kritik an ihren Leistungen geübt, so dass sie nicht damit habe rechnen können, eine gute Beurteilung zu erhalten. Das Gesamturteil „Die Leistung lag unter den Anforderungen“ sei entsprechend der Dienstvereinbarung aus dem arithmetischen Mittel der Einzelmerkmale ermittelt worden und beruhe im Wesentlichen auf der Einschätzung, dass es der Klägerin in den zurückliegenden drei Jahren nicht gelungen sei, sich so einzuarbeiten, dass ihr selbstständiges und zügiges Arbeiten attestiert werden könne, und die Ergebnisse ihrer Arbeit auch heute noch erst nach mehreren Anläufen ausreichend seien. Die Klägerin habe trotz anfänglicher Begeisterung kein Projekt vernünftig zu Ende gebracht. Von den 15 der Klägerin zur Bearbeitung zugewiesenen Projekten seien lediglich 5 abgeschlossen und verbindlich eingeführt worden. Insoweit sei nachvollziehbar, dass die Klägerin zumindest bei den Merkmalen „Arbeitsmenge“, „Arbeitsqualität“ und „Termingerechtigkeit“ nicht positiv habe bewertet werden können und sich schon deshalb nicht bewährt habe. Zudem sei die Beurteilung der besonderen Merkmale für Führungskräfte derart ungünstig, dass auch insoweit von einer Bewährung der Klägerin im gehobenen feuertechnischen Dienst nicht ausgegangen werden könne. Bestätigt werde die mangelnde Führungskompetenz der Klägerin durch ihr beim Abschlussfest am 22.05.2006 gezeigtes Verhalten. Nicht feststellbar sei, dass die Klägerin einem systematischen Mobbing ausgesetzt gewesen wäre und deshalb nicht sachgerecht beurteilt worden wäre. Die von der Klägerin gegenüber ihren Vorgesetzten erhobenen Vorwürfen richteten sich dagegen, dass ihre Ausarbeitungen ungerechtfertigt korrigiert worden seien. Diese fachliche Beurteilung müsse allerdings den Vorgesetzten vorbehalten bleiben. Das von der Klägerin geführte „Mobbingtagebuch“ sei geprägt von dem Versuch, ihren Abteilungsleiter zu „mißkreditieren“. Dass die Klägerin sich im Rahmen ihrer Lehrtätigkeit im Brandmeisterlehrgang bewährt habe, führe zu keiner anderen Einschätzung. Die Klägerin habe bei der Berufsfeuerwehr nicht in erster Linie für eine Lehrtätigkeit, sondern als Sachgebietsleiterin eingesetzt werden sollen. Die Ausbildungstätigkeit der Klägerin habe lediglich etwa 3 % der Jahresarbeitszeit ausgemacht und könne von daher nicht von wesentlichem Einfluss auf die Beurteilung sein.
Am 17.08.2007 erhob die Klägerin Klage.
Mit Beschluss vom 07.11.2007 -1 B 353/07- hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes unter Abänderung des Beschlusses der erkennenden Kammer vom 04.07.2007 -2 L 490/07- die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Klägerin gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entlassungsverfügung der Beklagten vom 30.01.2007 mit der Begründung wieder hergestellt, die Voraussetzungen für ein Eilentscheidungsrecht der Beklagten über die Entlassung der Klägerin hätten gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 KSVG nicht vorgelegen.
Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom 13.12.2007 die Entlassungsverfügung vom 30.01.2007 auf und verfügte aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Stadtrates der C vom 11.12.2007 zugleich die erneute Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Wirkung zum 31.03.2008. Diese Entlassungsverfügung ist Streitgegenstand des Verfahrens 2 K 406/08.
Zur Begründung ihrer vorliegenden Klage macht die Klägerin geltend, sie habe in dem der Beurteilung zugrunde liegenden Zeitraum eigenverantwortlich und selbstständig mehr als 130 Feuerwehreinsätze geleitet, ohne dass die Einsatzmaßnahmen fehlgeschlagen wären. Auch ihre Einsatzberichte seien im Wesentlichen unbeanstandet geblieben. Von den ihr tatsächlich zur Bearbeitung übertragenen 10 Projekten habe sie 8 in erheblich kürzerer Zeit erledigt als dafür üblicherweise veranschlagt würde. Zwei Projekte hätten sich bereits in der Bearbeitung befunden. Dass 3 der von ihr erstellten Einsatzrichtlinien und -pläne noch nicht eingeführt gewesen seien, habe ihre Ursache maßgeblich darin gehabt, dass die entsprechenden Entwürfe von dem Erst- bzw. Zweitbeurteiler nicht bearbeitet worden seien. Ihre Arbeitsergebnisse seien in inhaltlicher Hinsicht weitestgehend praktisch verwertbar gewesen und hätten ohne übermäßige Korrekturen fachlicher Art umgesetzt werden können. Dass sie anlässlich eines Abschlussfestes mehr als die übrigen Lehrgangsteilnehmer getrunken habe, treffe ebenso wenig zu wie die Behauptung, sie habe im Beisein des Lehrgangs einen Bundeswehrangehörigen umarmt und innig geküsst. Zudem sei der Erstbeurteiler ihr gegenüber voreingenommen gewesen. Er habe aus sachfremden Gründen darauf hingearbeitet, dass sie ihre Probezeit nicht bestehe. Die Voreingenommenheit des Erstbeurteilers ergebe sich zudem aus dessen vielfach geäußerter, fachlich allerdings nicht gerechtfertigter Kritik an ihren dienstlichen Leistungen. Der Zweitbeurteiler habe die Beurteilung durch den Erstbeurteiler ungeprüft übernommen, ohne ihre Leistungen einer eigenen Beurteilung zu unterziehen. Die einzelnen Bewertungen in ihrer Beurteilung seien ferner auf teilweise unzutreffender, teilweise auch unvollständiger tatsächlicher Beurteilungsgrundlage getroffen worden. Zu Unrecht sei etwa davon ausgegangen worden, dass ihr innerhalb des Beurteilungszeitraums insgesamt 15 Projekte übertragen worden seien. Auch seien ihre Einsätze im Führungs- und Feuerdienst, die einen Aufgabenschwerpunkt ihrer Tätigkeit darstellten, gänzlich unberücksichtigt geblieben. Die getroffenen Werturteile seien überdies in wesentlichen Punkten nicht plausibel. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie überobligatorisch als Referentin im Rahmen der Fortbildung des Einsatzführungsdienstes eingesetzt worden sei, dränge sich die Schlussfolgerung auf, dass die fachliche Qualität ihrer dienstlichen Leistungen erheblich über das von anderen Mitarbeitern gezeigte Niveau hinausgegangen sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2007 zu verpflichten, sie aus Anlass des Ablaufs der Probezeit unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die der Klägerin erteilte Probezeitbeurteilung rechtlich nicht zu beanstanden sei. Die von der Klägerin in der Probezeit gezeigten Leistungen hätten nach der maßgeblichen Einschätzung von Erst- und Zweitbeurteiler nicht den Anforderungen entsprochen. Die Tätigkeit der Klägerin im Rahmen der Einsatzleitung im Feuerdienst sei untergeordneter Natur gewesen. Ihre vorrangige Aufgabe habe in ihrer Funktion als Sachgebietsleiterin bei der Einsatzvorbereitung außergewöhnlicher Ereignisse bestanden. Von den 15 der Klägerin in dieser Funktion zur Bearbeitung zugewiesenen Projekten seien lediglich 5 abgeschlossen und verbindlich eingeführt worden. Der Erstbeurteiler habe die Klägerin gerecht, unvoreingenommen und objektiv beurteilt. Soweit er mit der Aufgabenerledigung der Klägerin nicht zufrieden gewesen sei, sei er nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet gewesen, dies gegenüber der Klägerin zum Ausdruck zu bringen. Dass der Zweitbeurteiler die Beurteilung durch den Erstbeurteiler ungeprüft übernommen habe, treffe ebenfalls nicht zu. Vielmehr habe der Zweitbeurteiler sich ein eigenes Bild von der Klägerin und ihren Leistungen gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 2 K 406/08, 2 K 281/06, 2 F 84/06 und 2 L 490/07 sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und die Personalakte der Klägerin, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die über die Klägerin aus Anlass des Ablaufs ihrer Probezeit erstellte Beurteilung rechtmäßig ist und ihr daher kein Anspruch auf erneute dienstliche Beurteilung zusteht.
Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung sind insoweit die §§ 40, 41 der aufgrund des § 20 Abs. 1 Saarländisches Beamtengesetz – SBG – erlassenen Verordnung über die Laufbahn der Beamten im Saarland – SLVO – in Verbindung mit der zur Durchführung dieser Vorschriften erlassenen Dienstvereinbarung über die dienstliche Beurteilung und Förderung von Beamten und Beamtinnen der Landeshauptstadt Saarbrücken in der Fassung vom 10.09.1998 (nachfolgend: Dienstvereinbarung). Danach soll die Beurteilung, die auch aus Anlass des Ablaufs der Probezeit zu erstellen ist (vgl. Nr. 7 b) der Dienstvereinbarung), ein Bild von den Kenntnissen, Leistungen und Befähigungen der Beamten vermitteln (vgl. Nr. 8 Satz 1 der Dienstvereinbarung).
Eine derartige dienstliche Beurteilung unterliegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur der eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung
vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 -2 C 31.01-, ZBR 2003, 359 und vom 13.11.1997 -2 A 2.97-, DVBl 1998, 638 m.w.N.
Ausschließlich der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sofern der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe einer dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen. Dagegen kann die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfange nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt
vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 a.a.O. und vom 11.09.1999 -2 A 6.98-, ZBR 2000, 269.
Der nach diesen Grundsätzen eingeschränkten rechtlichen Prüfung hält die über die Klägerin erstellte Probezeitbeurteilung stand.
In Anwendung der der Beurteilung zugrunde liegenden Dienstvereinbarung, an deren Rechtmäßigkeit keine durchgreifenden Bedenken bestehen, ist diese zutreffend durch den Abteilungsleiter der Klägerin als Erst- sowie den Leiter des Amtes für Brand- und Zivilschutz als Zweitbeurteiler erfolgt.
Die von der Klägerin behauptete Voreingenommenheit des Erstbeurteilers liegt nicht vor. Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist nicht schon wegen einer aus der subjektiven Sicht des Beurteilten begründeten Besorgnis der Befangenheit des Beurteilers rechtswidrig, sondern nur im Falle dessen tatsächlicher Befangenheit
vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 12.03.1987 -2 C 36.86-, DVBl 1987, 1159 und vom 13.11.1997 -2 A 1.97- a.a.O. m.w.N.
Bei der rechtlichen Prüfung unter diesem Gesichtspunkt ist davon auszugehen, dass grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen Anlass geben können, eine Befangenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Vielmehr bringen die ständige dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben des Vorgesetzten naturgemäß die Möglichkeit von Konflikten mit sich; dadurch und auch durch gelegentlich erregte oder sonst emotional gefärbte Reaktionen wird grundsätzlich noch nicht die Erwartung in Frage gestellt, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung erfüllen
vgl. BVerwG, Urteile vom 12.03.1987 -2 C 36.86- a.a.O. und vom 23.04.1998 -2 C 16.97-, ZBR 2000, 417.
Etwas anderes hat nur dann zu gelten, wenn der Beamte bei objektiver Betrachtungsweise von seinem Standpunkt aus annehmen durfte, der Beurteiler bewerte seine Leistungen an sich besser und werde nur aufgrund sachwidriger Gründe dazu veranlasst, wider besseres Wissen eine unzutreffende Beurteilung zu erstellen. Für eine nach diesen Grundsätzen anzunehmende tatsächliche Befangenheit des Erstbeurteilers gegenüber der Klägerin hat die Kammer indes keinen Anhalt. Der Erstbeurteiler hat als Zeuge zunächst mit Bestimmtheit in Abrede gestellt, dass er gegenüber der Klägerin geäußert habe, er werde „auf jeden Fall darauf hinarbeiten, dass sie nach der Probezeit nicht übernommen werde“, und sie des Weiteren mit den Worten einzuschüchtern versucht habe „sollte sie sich jetzt noch einmal an irgendeiner Stelle beschweren, dann könne sie etwas erleben, dann werde er das volle Programm abziehen“. Erläutert hat der Erstbeurteiler das unter anderem damit, dass es bei ihm derartige verbale Aussetzer nicht gebe und eine solche Äußerung auch nicht zu seinem Vokabular gehöre. Angesichts des Eindrucks, den die Kammer von dem Erstbeurteiler in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Aus der gesamten Darstellung, die der Erstbeurteiler von den in der Probezeit gezeigten Leistungen der Klägerin gegeben hat, wird vielmehr deutlich, dass diese insgesamt nicht mehr den an die Leitung des Sachgebietes „Einsatzvorbereitung für außergewöhnliche Ereignisse“ zu stellenden Anforderungen entsprochen haben und seine daraus resultierende Einschätzung, die Klägerin sei für diese Aufgabe nicht geeignet, ausschlaggebend für die von ihm erteilte Beurteilung „Die Leistung lag unter den Anforderungen“ war. Dafür, dass diese Bewertung der Leistungen der Klägerin nicht der wahren Einschätzung des Erstbeurteilers entsprochen hätte, spricht vorliegend nichts, zumal auch der Zweitbeurteiler das von dem Erstbeurteiler gezeichnete Leistungsbild der Klägerin bestätigt hat. Der Zweitbeurteiler brachte bei seiner Vernehmung deutlich zum Ausdruck, dass die Klägerin für die von ihr wahrzunehmende Aufgabe fachlich nicht geeignet gewesen sei; er bemängelte dabei insbesondere, dass sie selbst bei bereits weitgehend fertig gestellten Projektarbeiten keine Eigeninitiative gezeigt und diese nicht zeitgerecht zum Abschluss gebracht habe. Dass die Klägerin demgegenüber die Kritik an ihren dienstlichen Leistungen und die entsprechende Leistungseinschätzung durch den Erst- und Zweitbeurteiler für sachlich nicht gerechtfertigt hält, gibt für sich genommen weder Anlass, Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Erst- oder Zweitbeurteilers hervorzurufen, noch insoweit durchgreifende Bedenken an einer sachgerechten und unvoreingenommenen Beurteilung der Klägerin zu wecken. Auch soweit sich die Klägerin diesbezüglich als Mobbingopfer sieht, ist nicht erkennbar geworden, dass das subjektive Empfinden der Klägerin, einem Mobbing durch den Erstbeurteiler ausgesetzt zu sein, berechtigt wäre. Im Gegenteil hat der Zweitbeurteiler nachvollziehbar bekundet, dass die Klägerin den Umstand, dass der Erstbeurteiler ein klares Gespräch geführt und die Dinge angesprochen habe, als Mobbing gedeutet habe. Nur dies sieht die Kammer auch durch die Stellungnahme des Zweitbeurteilers vom 14.12.2006 bestätigt, in der dieser seine Einschätzung zum Ausdruck gebracht hat, dass der nach der Eröffnung der Beurteilung von der Klägerin geäußerte Mobbingvorwurf eine Retourkutsche für ihre schlechte Beurteilung sei.
Dass der Zweitbeurteiler gegenüber der Klägerin voreingenommen gewesen sein könnte, ist dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen; hierfür hat auch weder die Vernehmung der Zeugen noch die Verhandlung im Übrigen einen Anhalt ergeben.
Im Weiteren dringt die Klägerin auch nicht mit dem Vorbringen durch, die ihr erteilte Beurteilung sei nicht hinreichend plausibel. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens unterliegt es grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, worauf er im Einzelnen seine Beurteilung über den Beamten stützen will
vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 – 2 C 8.78 -, ZBR 1981, 195 sowie Beschluss vom 17.03.1993 – 2 B 25/93 -, ZBR 1993, 245.
Dazu ist nicht zwingend erforderlich, dass tatsächliche Vorgänge aufgezeigt und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen gezogen werden. Der Dienstherr bzw. der zur Beurteilung Berufene darf sich vielmehr auf die Angabe zusammenfassender Werturteile beschränken, welche auf einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Eindrücke und Beobachtungen beruhen. Nur soweit der Dienstherr sein Eignungsurteil ausdrücklich auf historische Einzelvorgänge stützt, muss er im Streitfall diese Tatsachen darlegen und trägt er das Risiko ihres Beweises. Enthält die dienstliche Beurteilung dagegen – wie hier – lediglich reine Werturteile, so ist zu berücksichtigen, dass die einem Werturteil zugrunde liegenden einzelnen tatsächlichen Vorgänge in der zusammenfassenden und wertenden Beobachtung des Beurteilenden verschmelzen und als solche nicht mehr feststellbar sind. Insoweit genügt es, wenn der Dienstherr diese plausibel und nachvollziehbar macht. Ausschlaggebend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Begründung bleibt, sondern für die Klägerin einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar ist, mithin die Gründe und Argumente der Beklagten sowie der Weg, der zu dem Urteil geführt hat, sichtbar werden
vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 a. a. O.; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.12.2002 – 1 Q 40/02 – m. w. N.
Den sich daraus ergebenden Anforderungen wird die streitige Beurteilung gerecht.
Die für die Erteilung der die mangelnde Bewährung der Klägerin in der Probezeit zum Ausdruck bringenden Wertungsstufe „Die Leistung lag unter den Anforderungen“ maßgeblichen Gesichtspunkte werden bereits durch die Wertungen zu den im Beurteilungsbogen ausgewiesenen Einzelmerkmalen sowie die hierzu von dem Erstbeurteiler unter dem 07.09.2006 schriftlich gegebenen Erläuterungen in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt. Danach habe unter anderem die von der Klägerin erbrachte Arbeitsmenge bei Weitem nicht den Anforderungen an den Arbeitsplatz entsprochen. Eine Belastbarkeit sei bisher kaum feststellbar und bei einer Unterrichtserteilung seien im Sachgebiet Aktivitäten nicht erkennbar gewesen. Auch die Qualität habe nicht den Anforderungen entsprochen. Entwürfe seien oftmals oberflächlich und in der Tiefe weder durchdacht noch diskutiert. Die Arbeitsergebnisse seien nicht tragfähig und oftmals nur nach teilweise umfangreichen Korrekturen umsetzbar. Eine Zusammenarbeit finde nicht statt; es werde nicht zwischenberichtet, im Kollegenkreis nicht diskutiert und kaum informiert. Soweit eine weitere Erläuterung und Konkretisierung der einzelnen Beurteilungsmerkmale und daraus folgend des der Klägerin erteilten Gesamturteils zu fordern ist, ist sie durch die von dem Erstbeurteiler unter dem 14.12.2006 erstellte Auflistung exemplarischer, von ihm als unzureichend angesehener Arbeitsergebnisse der Klägerin, insbesondere aber auch durch die dienstliche Stellungnahme des Zweitbeurteilers vom 14.12.2006 in hinreichender Weise erfolgt. Letzterer lässt sich entnehmen, dass der Klägerin erteilte Projektaufträge, die bereits in der Einarbeitungszeit hätten fertig gestellt werden sollen, nur schleppend bearbeitet worden seien und die Klägerin auch nach intensiver Besprechung nicht in der Lage gewesen sei, selbst einfachste Ergänzungen oder Veränderungen vorzunehmen. Sie habe nicht die Thematik erfasst und sehr oberflächlich, schlampig und langsam gearbeitet, so dass zur Erledigung der Aufträge aus der Einarbeitungsphase Jahre ins Land gegangen seien. Auch habe die Klägerin keine Initiative gezeigt, dass Sachgebiet als „eigenes Kind“ anzunehmen und den Bereich mit eigenen Gedanken weiter zu entwickeln. Ergänzend hierzu hat die Beklagte unter Bezugnahme auf die dienstliche Stellungnahme des Erstbeurteilers vom 02.12.2006 darauf verwiesen, dass von den 15 der der Klägerin zur Bearbeitung zugewiesenen Projektaufgaben lediglich 5 abgeschlossen und verbindlich eingeführt worden seien, wobei aus der weiteren Darstellung des Erstbeurteilers bei seiner Vernehmung nochmals deutlich geworden ist, dass die der Klägerin im Rahmen ihrer Hauptaufgabe als Leiterin des Sachgebietes „Einsatzvorbereitung für außergewöhnliche Ereignisse“ zugewiesenen Projektaufgaben nur unzureichend bearbeitet wurden und die von ihr vorrangig zu erstellenden Einsatzrichtlinien insgesamt nicht brauchbar waren. Die von dem Erstbeurteiler insoweit nachvollziehbar dargelegte Nichteignung der Klägerin für die von ihr hauptsächlich wahrzunehmenden Aufgaben hat der Zweitbeurteiler in seiner Zeugenaussage noch deutlicher zum Ausdruck gebracht hat, indem er hervorgehoben hat, dass die Klägerin gerade in den Sachgebieten Strahlenschutz und Chemikalien, für die sie eigentlich eingestellt worden sei, „fachlich nichts drauf gehabt habe“, und zudem erläuternd darauf verwiesen hat, dass die Klägerin auch keine Eigeninitiative gezeigt habe, obwohl verschiedene Projektaufgaben von anderen Mitarbeitern bereits weitestgehend fertiggestellt gewesen seien. Dass bei diesen Gegebenheiten im Ergebnis eine bessere Beurteilung der Klägerin als „Die Leistung lag unter den Anforderungen“ letztlich nicht als gerechtfertigt angesehen worden ist, ist ungeachtet der vorliegend gegebenen geringen Abweichung von dem arithmetischen Mittel der beurteilten Einzelmerkmale ohne Weiteres nachvollziehbar.
Für die Annahme, dass die entsprechenden Feststellungen und die darauf beruhenden Wertungen von Erst- und Zweitbeurteiler auf unzutreffenden oder unvollständigen Sachverhaltsannahmen beruhten, besteht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ebenfalls kein greifbarer Anhalt. Das unsubstantiierte Bestreiten der Anzahl der ihr zugewiesenen und nicht abgeschlossenen Projektaufgaben gibt ebenso wenig wie die bloße Behauptung der Klägerin, die nicht fristgerechte Erledigung der Projektaufgaben sei nicht von ihr zu vertreten, sondern beruhe ausschließlich auf der zögerlichen Durchsicht und Korrektur durch ihre Vorgesetzten, Anlass, an der Richtigkeit der Darlegungen von Erst- und Zweitbeurteiler zu zweifeln und vermag damit weder das der Klägerin erteilte Gesamturteil noch die ihr insbesondere in den Einzelmerkmalen „Arbeitsmenge“ und „Termingerechtigkeit“ zuerkannte Wertung „Die Leistung entsprach noch den Anforderungen“ in Frage zu stellen.
Die von der Klägerin besonders hervorgehobene Tätigkeit der Einsatzleitung im Feuerdienst ist nicht geeignet, das ihr erteilte Gesamturteil oder die von ihr weiter angegriffenen und mit „Die Leistung lag unter den Anforderungen“ bewerteten Einzelmerkmale „Qualität“, „Angemessene Darstellung“, „Zusammenarbeit“, „Eigenständigkeit“ und „Organisation“ in Zweifel zu ziehen. Nach den Bekundungen des Erstbeurteilers gehörte die Tätigkeit grundsätzlich zum sogenannten Tagesgeschäft, ohne dass es der Bewältigung besonderer Problemlagen bedurft hätte. Zudem war die Tätigkeit im Einsatzdienst nach den Darlegungen des Beklagten auch in zeitlicher Hinsicht lediglich von untergeordneter Bedeutung. Bereits von daher erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass die angeblich unbeanstandete Leitung von Einsätzen im Feuerdienst von vorneherein nicht geeignet war, die unzureichenden Leistungen der Klägerin hinsichtlich der ihr als Leiterin des Sachgebietes „Einsatzvorbereitung für außergewöhnliche Ereignisse“ vorrangig übertragenen Projektaufgaben auszugleichen. Dafür, dass die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben im Feuerdienst durch die Klägerin nicht entsprechend der ihr zukommenden Bedeutung in die Urteilsfindung von Erst- und Zweitbeurteiler eingeflossen wäre, spricht vorliegend nichts.
Entsprechendes gilt im Hinblick auf die von der Klägerin angeführten Aufgaben in der Aus- und Fortbildung. Bei dem Einwand der Klägerin angesichts ihres überobligatorischen Einsatzes in der Fortbildung des Einsatzführungsdienstes auf der Grundlage eigener Arbeitsergebnisse dränge es sich auf, dass die fachliche Qualität ihrer dienstlichen Leistungen erheblich über das von anderen Mitarbeitern gezeigte Niveau hinausgehe, verkennt sie bereits im Ansatz, dass dies, soweit es um die Berücksichtigung bei der dienstlichen Beurteilung geht, allein in die dem Erst- und Zweitbeurteiler insoweit zustehende Beurteilungsermächtigung fällt. Davon abgesehen war die Klägerin ausweislich der dienstlichen Stellungnahme des Zweitbeurteilers vom 14.12.2006 lediglich 50 Stunden, das heißt nur ca. 3 % ihrer Jahresarbeitszeit für Unterrichtszwecke eingesetzt, und wurden Tätigkeiten in der Aus- und Fortbildung zudem von jedem Mitarbeiter der Führungsebene erwartet. In Übereinstimmung damit stehen die Ausführungen des Erstbeurteilers im Rahmen seiner Vernehmung, wonach die Ausbildungstätigkeit der Klägerin nur von untergeordneter Bedeutung gewesen sei und er die von ihr insoweit gezeigten Leistungen vor dem Hintergrund, dass die Klägerin zuvor bei einer Feuerwehrschule tätig gewesen sei, nur als mittelmäßig eingestuft habe. Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit der Klägerin in der Aus- und Fortbildung im Verhältnis zu den übrigen ihr obliegenden Aufgaben unzutreffend gewichtet worden wäre, liegen nicht vor.
Soweit die Klägerin darüber hinaus zu einer von der streitigen Beurteilung abweichenden Einschätzung ihrer fachlichen Leistungen in der Probezeit gelangt und die von Erst- und Zweitbeurteiler geäußerte Kritik an ihren dienstlichen Leistungen für unberechtigt hält, stellt sie in unzulässiger Weise ihre eigene Bewertung an die Stelle der von den zuständigen Beurteilern vorgenommenen Bewertung, was ihr angesichts des Wesens und der Zielsetzung dienstlicher Beurteilungen nicht zukommt. Die Frage, ob und inwieweit die von der Klägerin erbrachten dienstlichen Leistungen den Anforderungen entsprochen haben, beruht auf einer persönlichen Wertung des Erst- bzw. Zweitbeurteilers und hängt maßgeblich von deren Wertvorstellungen über die zu erbringende Dienstleistung ab. Diese ist von dem Gericht grundsätzlich zu respektieren. Da allein die Wertung des Erst- bzw. Zweitbeurteilers maßgeblich ist, ist es auch rechtlich ohne Relevanz, ob die dienstlichen Leistungen der Klägerin von dritter Seite positiver eingeschätzt worden sind.
Erweist sich nach alledem die der Klägerin erteilte Probezeitbeurteilung als frei von Rechtsfehlern, ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird in Anwendung von § 52 Abs. 2 GKG mangels besonderer Anhaltspunkte bezüglich einer näheren Bestimmung des Interesses der Klägerin auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die über die Klägerin aus Anlass des Ablaufs ihrer Probezeit erstellte Beurteilung rechtmäßig ist und ihr daher kein Anspruch auf erneute dienstliche Beurteilung zusteht.
Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung sind insoweit die §§ 40, 41 der aufgrund des § 20 Abs. 1 Saarländisches Beamtengesetz – SBG – erlassenen Verordnung über die Laufbahn der Beamten im Saarland – SLVO – in Verbindung mit der zur Durchführung dieser Vorschriften erlassenen Dienstvereinbarung über die dienstliche Beurteilung und Förderung von Beamten und Beamtinnen der Landeshauptstadt Saarbrücken in der Fassung vom 10.09.1998 (nachfolgend: Dienstvereinbarung). Danach soll die Beurteilung, die auch aus Anlass des Ablaufs der Probezeit zu erstellen ist (vgl. Nr. 7 b) der Dienstvereinbarung), ein Bild von den Kenntnissen, Leistungen und Befähigungen der Beamten vermitteln (vgl. Nr. 8 Satz 1 der Dienstvereinbarung).
Eine derartige dienstliche Beurteilung unterliegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur der eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung
vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 -2 C 31.01-, ZBR 2003, 359 und vom 13.11.1997 -2 A 2.97-, DVBl 1998, 638 m.w.N.
Ausschließlich der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sofern der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe einer dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen. Dagegen kann die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfange nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt
vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 a.a.O. und vom 11.09.1999 -2 A 6.98-, ZBR 2000, 269.
Der nach diesen Grundsätzen eingeschränkten rechtlichen Prüfung hält die über die Klägerin erstellte Probezeitbeurteilung stand.
In Anwendung der der Beurteilung zugrunde liegenden Dienstvereinbarung, an deren Rechtmäßigkeit keine durchgreifenden Bedenken bestehen, ist diese zutreffend durch den Abteilungsleiter der Klägerin als Erst- sowie den Leiter des Amtes für Brand- und Zivilschutz als Zweitbeurteiler erfolgt.
Die von der Klägerin behauptete Voreingenommenheit des Erstbeurteilers liegt nicht vor. Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist nicht schon wegen einer aus der subjektiven Sicht des Beurteilten begründeten Besorgnis der Befangenheit des Beurteilers rechtswidrig, sondern nur im Falle dessen tatsächlicher Befangenheit
vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 12.03.1987 -2 C 36.86-, DVBl 1987, 1159 und vom 13.11.1997 -2 A 1.97- a.a.O. m.w.N.
Bei der rechtlichen Prüfung unter diesem Gesichtspunkt ist davon auszugehen, dass grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen Anlass geben können, eine Befangenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Vielmehr bringen die ständige dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben des Vorgesetzten naturgemäß die Möglichkeit von Konflikten mit sich; dadurch und auch durch gelegentlich erregte oder sonst emotional gefärbte Reaktionen wird grundsätzlich noch nicht die Erwartung in Frage gestellt, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung erfüllen
vgl. BVerwG, Urteile vom 12.03.1987 -2 C 36.86- a.a.O. und vom 23.04.1998 -2 C 16.97-, ZBR 2000, 417.
Etwas anderes hat nur dann zu gelten, wenn der Beamte bei objektiver Betrachtungsweise von seinem Standpunkt aus annehmen durfte, der Beurteiler bewerte seine Leistungen an sich besser und werde nur aufgrund sachwidriger Gründe dazu veranlasst, wider besseres Wissen eine unzutreffende Beurteilung zu erstellen. Für eine nach diesen Grundsätzen anzunehmende tatsächliche Befangenheit des Erstbeurteilers gegenüber der Klägerin hat die Kammer indes keinen Anhalt. Der Erstbeurteiler hat als Zeuge zunächst mit Bestimmtheit in Abrede gestellt, dass er gegenüber der Klägerin geäußert habe, er werde „auf jeden Fall darauf hinarbeiten, dass sie nach der Probezeit nicht übernommen werde“, und sie des Weiteren mit den Worten einzuschüchtern versucht habe „sollte sie sich jetzt noch einmal an irgendeiner Stelle beschweren, dann könne sie etwas erleben, dann werde er das volle Programm abziehen“. Erläutert hat der Erstbeurteiler das unter anderem damit, dass es bei ihm derartige verbale Aussetzer nicht gebe und eine solche Äußerung auch nicht zu seinem Vokabular gehöre. Angesichts des Eindrucks, den die Kammer von dem Erstbeurteiler in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Aus der gesamten Darstellung, die der Erstbeurteiler von den in der Probezeit gezeigten Leistungen der Klägerin gegeben hat, wird vielmehr deutlich, dass diese insgesamt nicht mehr den an die Leitung des Sachgebietes „Einsatzvorbereitung für außergewöhnliche Ereignisse“ zu stellenden Anforderungen entsprochen haben und seine daraus resultierende Einschätzung, die Klägerin sei für diese Aufgabe nicht geeignet, ausschlaggebend für die von ihm erteilte Beurteilung „Die Leistung lag unter den Anforderungen“ war. Dafür, dass diese Bewertung der Leistungen der Klägerin nicht der wahren Einschätzung des Erstbeurteilers entsprochen hätte, spricht vorliegend nichts, zumal auch der Zweitbeurteiler das von dem Erstbeurteiler gezeichnete Leistungsbild der Klägerin bestätigt hat. Der Zweitbeurteiler brachte bei seiner Vernehmung deutlich zum Ausdruck, dass die Klägerin für die von ihr wahrzunehmende Aufgabe fachlich nicht geeignet gewesen sei; er bemängelte dabei insbesondere, dass sie selbst bei bereits weitgehend fertig gestellten Projektarbeiten keine Eigeninitiative gezeigt und diese nicht zeitgerecht zum Abschluss gebracht habe. Dass die Klägerin demgegenüber die Kritik an ihren dienstlichen Leistungen und die entsprechende Leistungseinschätzung durch den Erst- und Zweitbeurteiler für sachlich nicht gerechtfertigt hält, gibt für sich genommen weder Anlass, Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Erst- oder Zweitbeurteilers hervorzurufen, noch insoweit durchgreifende Bedenken an einer sachgerechten und unvoreingenommenen Beurteilung der Klägerin zu wecken. Auch soweit sich die Klägerin diesbezüglich als Mobbingopfer sieht, ist nicht erkennbar geworden, dass das subjektive Empfinden der Klägerin, einem Mobbing durch den Erstbeurteiler ausgesetzt zu sein, berechtigt wäre. Im Gegenteil hat der Zweitbeurteiler nachvollziehbar bekundet, dass die Klägerin den Umstand, dass der Erstbeurteiler ein klares Gespräch geführt und die Dinge angesprochen habe, als Mobbing gedeutet habe. Nur dies sieht die Kammer auch durch die Stellungnahme des Zweitbeurteilers vom 14.12.2006 bestätigt, in der dieser seine Einschätzung zum Ausdruck gebracht hat, dass der nach der Eröffnung der Beurteilung von der Klägerin geäußerte Mobbingvorwurf eine Retourkutsche für ihre schlechte Beurteilung sei.
Dass der Zweitbeurteiler gegenüber der Klägerin voreingenommen gewesen sein könnte, ist dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen; hierfür hat auch weder die Vernehmung der Zeugen noch die Verhandlung im Übrigen einen Anhalt ergeben.
Im Weiteren dringt die Klägerin auch nicht mit dem Vorbringen durch, die ihr erteilte Beurteilung sei nicht hinreichend plausibel. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens unterliegt es grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, worauf er im Einzelnen seine Beurteilung über den Beamten stützen will
vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 – 2 C 8.78 -, ZBR 1981, 195 sowie Beschluss vom 17.03.1993 – 2 B 25/93 -, ZBR 1993, 245.
Dazu ist nicht zwingend erforderlich, dass tatsächliche Vorgänge aufgezeigt und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen gezogen werden. Der Dienstherr bzw. der zur Beurteilung Berufene darf sich vielmehr auf die Angabe zusammenfassender Werturteile beschränken, welche auf einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Eindrücke und Beobachtungen beruhen. Nur soweit der Dienstherr sein Eignungsurteil ausdrücklich auf historische Einzelvorgänge stützt, muss er im Streitfall diese Tatsachen darlegen und trägt er das Risiko ihres Beweises. Enthält die dienstliche Beurteilung dagegen – wie hier – lediglich reine Werturteile, so ist zu berücksichtigen, dass die einem Werturteil zugrunde liegenden einzelnen tatsächlichen Vorgänge in der zusammenfassenden und wertenden Beobachtung des Beurteilenden verschmelzen und als solche nicht mehr feststellbar sind. Insoweit genügt es, wenn der Dienstherr diese plausibel und nachvollziehbar macht. Ausschlaggebend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Begründung bleibt, sondern für die Klägerin einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar ist, mithin die Gründe und Argumente der Beklagten sowie der Weg, der zu dem Urteil geführt hat, sichtbar werden
vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 a. a. O.; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.12.2002 – 1 Q 40/02 – m. w. N.
Den sich daraus ergebenden Anforderungen wird die streitige Beurteilung gerecht.
Die für die Erteilung der die mangelnde Bewährung der Klägerin in der Probezeit zum Ausdruck bringenden Wertungsstufe „Die Leistung lag unter den Anforderungen“ maßgeblichen Gesichtspunkte werden bereits durch die Wertungen zu den im Beurteilungsbogen ausgewiesenen Einzelmerkmalen sowie die hierzu von dem Erstbeurteiler unter dem 07.09.2006 schriftlich gegebenen Erläuterungen in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt. Danach habe unter anderem die von der Klägerin erbrachte Arbeitsmenge bei Weitem nicht den Anforderungen an den Arbeitsplatz entsprochen. Eine Belastbarkeit sei bisher kaum feststellbar und bei einer Unterrichtserteilung seien im Sachgebiet Aktivitäten nicht erkennbar gewesen. Auch die Qualität habe nicht den Anforderungen entsprochen. Entwürfe seien oftmals oberflächlich und in der Tiefe weder durchdacht noch diskutiert. Die Arbeitsergebnisse seien nicht tragfähig und oftmals nur nach teilweise umfangreichen Korrekturen umsetzbar. Eine Zusammenarbeit finde nicht statt; es werde nicht zwischenberichtet, im Kollegenkreis nicht diskutiert und kaum informiert. Soweit eine weitere Erläuterung und Konkretisierung der einzelnen Beurteilungsmerkmale und daraus folgend des der Klägerin erteilten Gesamturteils zu fordern ist, ist sie durch die von dem Erstbeurteiler unter dem 14.12.2006 erstellte Auflistung exemplarischer, von ihm als unzureichend angesehener Arbeitsergebnisse der Klägerin, insbesondere aber auch durch die dienstliche Stellungnahme des Zweitbeurteilers vom 14.12.2006 in hinreichender Weise erfolgt. Letzterer lässt sich entnehmen, dass der Klägerin erteilte Projektaufträge, die bereits in der Einarbeitungszeit hätten fertig gestellt werden sollen, nur schleppend bearbeitet worden seien und die Klägerin auch nach intensiver Besprechung nicht in der Lage gewesen sei, selbst einfachste Ergänzungen oder Veränderungen vorzunehmen. Sie habe nicht die Thematik erfasst und sehr oberflächlich, schlampig und langsam gearbeitet, so dass zur Erledigung der Aufträge aus der Einarbeitungsphase Jahre ins Land gegangen seien. Auch habe die Klägerin keine Initiative gezeigt, dass Sachgebiet als „eigenes Kind“ anzunehmen und den Bereich mit eigenen Gedanken weiter zu entwickeln. Ergänzend hierzu hat die Beklagte unter Bezugnahme auf die dienstliche Stellungnahme des Erstbeurteilers vom 02.12.2006 darauf verwiesen, dass von den 15 der der Klägerin zur Bearbeitung zugewiesenen Projektaufgaben lediglich 5 abgeschlossen und verbindlich eingeführt worden seien, wobei aus der weiteren Darstellung des Erstbeurteilers bei seiner Vernehmung nochmals deutlich geworden ist, dass die der Klägerin im Rahmen ihrer Hauptaufgabe als Leiterin des Sachgebietes „Einsatzvorbereitung für außergewöhnliche Ereignisse“ zugewiesenen Projektaufgaben nur unzureichend bearbeitet wurden und die von ihr vorrangig zu erstellenden Einsatzrichtlinien insgesamt nicht brauchbar waren. Die von dem Erstbeurteiler insoweit nachvollziehbar dargelegte Nichteignung der Klägerin für die von ihr hauptsächlich wahrzunehmenden Aufgaben hat der Zweitbeurteiler in seiner Zeugenaussage noch deutlicher zum Ausdruck gebracht hat, indem er hervorgehoben hat, dass die Klägerin gerade in den Sachgebieten Strahlenschutz und Chemikalien, für die sie eigentlich eingestellt worden sei, „fachlich nichts drauf gehabt habe“, und zudem erläuternd darauf verwiesen hat, dass die Klägerin auch keine Eigeninitiative gezeigt habe, obwohl verschiedene Projektaufgaben von anderen Mitarbeitern bereits weitestgehend fertiggestellt gewesen seien. Dass bei diesen Gegebenheiten im Ergebnis eine bessere Beurteilung der Klägerin als „Die Leistung lag unter den Anforderungen“ letztlich nicht als gerechtfertigt angesehen worden ist, ist ungeachtet der vorliegend gegebenen geringen Abweichung von dem arithmetischen Mittel der beurteilten Einzelmerkmale ohne Weiteres nachvollziehbar.
Für die Annahme, dass die entsprechenden Feststellungen und die darauf beruhenden Wertungen von Erst- und Zweitbeurteiler auf unzutreffenden oder unvollständigen Sachverhaltsannahmen beruhten, besteht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ebenfalls kein greifbarer Anhalt. Das unsubstantiierte Bestreiten der Anzahl der ihr zugewiesenen und nicht abgeschlossenen Projektaufgaben gibt ebenso wenig wie die bloße Behauptung der Klägerin, die nicht fristgerechte Erledigung der Projektaufgaben sei nicht von ihr zu vertreten, sondern beruhe ausschließlich auf der zögerlichen Durchsicht und Korrektur durch ihre Vorgesetzten, Anlass, an der Richtigkeit der Darlegungen von Erst- und Zweitbeurteiler zu zweifeln und vermag damit weder das der Klägerin erteilte Gesamturteil noch die ihr insbesondere in den Einzelmerkmalen „Arbeitsmenge“ und „Termingerechtigkeit“ zuerkannte Wertung „Die Leistung entsprach noch den Anforderungen“ in Frage zu stellen.
Die von der Klägerin besonders hervorgehobene Tätigkeit der Einsatzleitung im Feuerdienst ist nicht geeignet, das ihr erteilte Gesamturteil oder die von ihr weiter angegriffenen und mit „Die Leistung lag unter den Anforderungen“ bewerteten Einzelmerkmale „Qualität“, „Angemessene Darstellung“, „Zusammenarbeit“, „Eigenständigkeit“ und „Organisation“ in Zweifel zu ziehen. Nach den Bekundungen des Erstbeurteilers gehörte die Tätigkeit grundsätzlich zum sogenannten Tagesgeschäft, ohne dass es der Bewältigung besonderer Problemlagen bedurft hätte. Zudem war die Tätigkeit im Einsatzdienst nach den Darlegungen des Beklagten auch in zeitlicher Hinsicht lediglich von untergeordneter Bedeutung. Bereits von daher erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass die angeblich unbeanstandete Leitung von Einsätzen im Feuerdienst von vorneherein nicht geeignet war, die unzureichenden Leistungen der Klägerin hinsichtlich der ihr als Leiterin des Sachgebietes „Einsatzvorbereitung für außergewöhnliche Ereignisse“ vorrangig übertragenen Projektaufgaben auszugleichen. Dafür, dass die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben im Feuerdienst durch die Klägerin nicht entsprechend der ihr zukommenden Bedeutung in die Urteilsfindung von Erst- und Zweitbeurteiler eingeflossen wäre, spricht vorliegend nichts.
Entsprechendes gilt im Hinblick auf die von der Klägerin angeführten Aufgaben in der Aus- und Fortbildung. Bei dem Einwand der Klägerin angesichts ihres überobligatorischen Einsatzes in der Fortbildung des Einsatzführungsdienstes auf der Grundlage eigener Arbeitsergebnisse dränge es sich auf, dass die fachliche Qualität ihrer dienstlichen Leistungen erheblich über das von anderen Mitarbeitern gezeigte Niveau hinausgehe, verkennt sie bereits im Ansatz, dass dies, soweit es um die Berücksichtigung bei der dienstlichen Beurteilung geht, allein in die dem Erst- und Zweitbeurteiler insoweit zustehende Beurteilungsermächtigung fällt. Davon abgesehen war die Klägerin ausweislich der dienstlichen Stellungnahme des Zweitbeurteilers vom 14.12.2006 lediglich 50 Stunden, das heißt nur ca. 3 % ihrer Jahresarbeitszeit für Unterrichtszwecke eingesetzt, und wurden Tätigkeiten in der Aus- und Fortbildung zudem von jedem Mitarbeiter der Führungsebene erwartet. In Übereinstimmung damit stehen die Ausführungen des Erstbeurteilers im Rahmen seiner Vernehmung, wonach die Ausbildungstätigkeit der Klägerin nur von untergeordneter Bedeutung gewesen sei und er die von ihr insoweit gezeigten Leistungen vor dem Hintergrund, dass die Klägerin zuvor bei einer Feuerwehrschule tätig gewesen sei, nur als mittelmäßig eingestuft habe. Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit der Klägerin in der Aus- und Fortbildung im Verhältnis zu den übrigen ihr obliegenden Aufgaben unzutreffend gewichtet worden wäre, liegen nicht vor.
Soweit die Klägerin darüber hinaus zu einer von der streitigen Beurteilung abweichenden Einschätzung ihrer fachlichen Leistungen in der Probezeit gelangt und die von Erst- und Zweitbeurteiler geäußerte Kritik an ihren dienstlichen Leistungen für unberechtigt hält, stellt sie in unzulässiger Weise ihre eigene Bewertung an die Stelle der von den zuständigen Beurteilern vorgenommenen Bewertung, was ihr angesichts des Wesens und der Zielsetzung dienstlicher Beurteilungen nicht zukommt. Die Frage, ob und inwieweit die von der Klägerin erbrachten dienstlichen Leistungen den Anforderungen entsprochen haben, beruht auf einer persönlichen Wertung des Erst- bzw. Zweitbeurteilers und hängt maßgeblich von deren Wertvorstellungen über die zu erbringende Dienstleistung ab. Diese ist von dem Gericht grundsätzlich zu respektieren. Da allein die Wertung des Erst- bzw. Zweitbeurteilers maßgeblich ist, ist es auch rechtlich ohne Relevanz, ob die dienstlichen Leistungen der Klägerin von dritter Seite positiver eingeschätzt worden sind.
Erweist sich nach alledem die der Klägerin erteilte Probezeitbeurteilung als frei von Rechtsfehlern, ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird in Anwendung von § 52 Abs. 2 GKG mangels besonderer Anhaltspunkte bezüglich einer näheren Bestimmung des Interesses der Klägerin auf 5.000 EUR festgesetzt.