Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 11.11.2008 – 2 L 928/08

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

Der vorrangige Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10.09.2008, mit dem sein Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und er unter Androhung der Abschiebung nach Ägypten zur Ausreise bis zum 30.09.2008 aufgefordert worden ist, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bzw. § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 20 SaarlAGVwGO statthaft. Der auch im Übrigen zulässige Antrag bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Weder die in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ablehnung des Antragsgegners, dem Antragsteller die ihm zuletzt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG befristet bis zum 31.08.2007 erteilte Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, noch die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung begegnen bei der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens allein möglichen summarischen Prüfung durchgreifenden Bedenken. Die Verfügung des Antragsgegners erweist sich vielmehr als offensichtlich rechtmäßig mit der Folge, dass das Interesse des Antragstellers an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet hinter dem öffentlichen Interesse an seiner umgehenden Ausreise zurückzutreten hat.

Der Antragsgegner hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die dem Antragsteller zuletzt im Hinblick unter anderem auf sein zwischenzeitlich abgeschlossenes Scheidungsverfahren sowie den gesicherten Lebensunterhalt in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis zu verlängern.

Der Antragsteller hat zunächst, worauf der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid zutreffend hingewiesen hat, kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erworben. Nach dieser Vorschrift steht dem Ausländer nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht nur dann zu, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Der Antragsteller erfüllt das Erfordernis des zweijährigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft unzweifelhaft nicht, weil er erstmalig am 17.12.2005 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, er von seiner zwischenzeitlich geschiedenen deutschen Ehefrau ausweislich des Urteils des Amtsgerichts St. Ingbert – Familiengericht – vom C. – D. – aber zumindest bereits seit Januar 2006 dauernd getrennt gelebt hat.

Dass es nach § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich wäre dem Antragsteller trotz des fehlenden zweijährigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, ist nicht erkennbar. Insbesondere folgt eine besondere Härte im Sinne dieser Vorschrift nicht daraus, dass der Antragsteller eine in Ägypten in Aussicht gestellte Anstellung bei einer deutsch-ägyptischen Firma im Hinblick auf die in Deutschland zu führende Ehe aufgegeben hat und er nunmehr in Ägypten erst eine Arbeit finden müsste, während er in Deutschland in einem zwischenzeitlich unbefristeten Arbeitsverhältnis bei der Firma E. steht. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die mit dem Verlust des Arbeitsplatzes und der darin begründeten Aufgabe der wirtschaftlichen Existenz in der Bundesrepublik Deutschland einhergehen, treffen den Antragsteller nicht härter als andere rückkehrverpflichtete Ausländer in vergleichbarer Situation. Insoweit ist es dem Antragsteller ohne Weiteres zuzumuten, sich in seinem Heimatstaat eine neue Existenzgrundlage zu schaffen

vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.2005 – 2 W 31/05 – m.w.N.

Dem Antragsteller kann die bisherige Aufenthaltserlaubnis auch nicht gemäß § 8 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 18 AufenthG als Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken weiter verlängert werden.

Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Da die von dem Antragsteller bei der Firma E. als Montagearbeiter ausgeübte Tätigkeit offensichtlich keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf gemäß § 18 Abs. 3 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder wenn aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist. Eine entsprechende zwischenstaatliche Vereinbarung, auf die sich der Antragsteller im Rahmen des § 18 Abs. 3 AufenthG berufen könnte, ist nicht ersichtlich. Nach den zu § 42 AufenthG erlassenen Rechtsverordnungen ist aber auch die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für eine weitere Beschäftigung des Antragstellers als Montagearbeiter bei der Firma E. unzulässig.

Maßgebliche Rechtsverordnung i. S. v. § 42 AufenthG ist dabei vorliegend entgegen der insoweit verwandten Bezeichnungen nicht die Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverfahrensverordnung - BeschVerfV) vom 22.11.2004 (BGBl. I S. 2934), sondern die Verordnung über die Zulassung von neu einreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverordnung - BeschV) vom 22.11.2004 (BGBl. I S. 2937). Letztere regelt nämlich grundsätzlich, in welchen Fällen ein Aufenthaltstitel zum Zwecke der Beschäftigung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf (Abschnitte 2 bis 4 der BeschV) und in welchen nicht (Abschnitt 1 der BeschV), und erfasst damit auch den Fall, in dem ein bereits im Bundesgebiet aufenthaltsamer Ausländer die Verlängerung einer für einen anderen Aufenthaltszweck erteilten Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit begehrt. Die BeschVerfV hat demgegenüber zum Regelungsgegenstand, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen einem Ausländer, der sich bereits im Besitz eines Aufenthaltstitels befindet oder einen sonstigen Aufenthaltsstatus, wie etwa eine asylrechtliche Gestattung oder Duldung, innehat, die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung mit bzw. ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden kann

ebenso VG München, Beschluss vom 31.08.2006 – M 12 S 06.2806, zitiert nach juris.

Nach Maßgabe der Beschäftigungsverordnung handelt es sich bei der von dem Antragsteller ausgeübten Tätigkeit als Montagearbeiter allerdings nicht um eine solche, für die eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig wäre. Für Tätigkeiten, die keine im Sinne von § 25 BeschV qualifizierte, d. h. mindestens dreijährige Berufsausbildung voraussetzen, darf die Bundesagentur für Arbeit nur in den Fällen der §§ 18 bis 24 BeschV die Zustimmung erteilen, die hier indes offenkundig nicht vorliegen.

Im Ergebnis nichts anderes würde im Übrigen gelten, wollte man die Beschäftigungsverfahrensverordnung fallbezogen als einschlägige Verordnung i. S. v. § 42 AufenthG ansehen. Denn auch die Beschäftigungsverfahrensverordnung bietet keine Rechtsgrundlage für einen etwaigen Anspruch des Antragstellers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.

Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus § 6 BeschVerfV, wonach die Zustimmung ohne sog. Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt werden kann, wenn der Ausländer seine Beschäftigung nach Ablauf der Geltungsdauer einer für mindestens ein Jahr erteilten Zustimmung bei demselben Arbeitgeber fortsetzt. An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend, weil eine Zustimmung für eine Beschäftigung des Antragstellers als Montagearbeiter bei der Firma E. von der Bundesagentur für Arbeit lediglich für den Zeitraum vom 04.09.2007 bis 31.03.2008 erteilt worden ist.

Ebenso wenig vermag § 7 BeschVerfV dem Antragsteller einen Anspruch zu vermitteln. Nach dieser Bestimmung kann die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt werden, wenn deren Versagung unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles eine besondere Härte bedeuten würde. Eine besondere Härte liegt aber, wie bereits aufgezeigt, auch unter Berücksichtigung des bestehenden unbefristeten Arbeitsverhältnisses bei der Firma E. nicht vor.

Schließlich kann der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG herleiten. Danach kann in begründeten Fällen eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Einen solchen gesetzlich nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck hat der Antragsteller indes nicht dargetan. Vielmehr geht es ihm ersichtlich darum, einen aus anderen Gründen gewährten Aufenthalt nunmehr zur Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung zu verlängern. Damit scheidet aber eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ersichtlich aus, weil der Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit in §§ 18 ff AufenthG abschließend geregelt ist. Dass der Antragsteller die danach erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, rechtfertigt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht

vgl. dazu auch BayVGH vom 13.02.2008 – 10 CS 07.2733 - sowie OVG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.09.2008 – 18 B 1175/06 -, jeweils zitiert nach juris.

Erweist sich danach die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers im Ergebnis als offensichtlich rechtmäßig, unterliegt im Weiteren auch die mit ihr verbundene und den gesetzlichen Anforderungen des § 59 Abs. 1 AufenthG entsprechende Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung keinen rechtlichen Bedenken.

Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag darüber hinaus im Wege einstweiliger Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO die hilfsweise Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, von einer Abschiebung abzusehen, ist der Antrag bereits unstatthaft. Sofern einem Ausländer – wie vorliegend dem Antragsteller – durch die sofort vollziehbare Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels ein durch die Antragstellung begründetes Aufenthaltsrecht nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG oder die Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG genommen wird, ist vorläufiger Rechtsschutz allein nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren.

Der Antrag ist daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

Mangels hinreichender Erfolgsaussichten i. S. v. §§ 166 VwGO, 114 ZPO konnte demzufolge auch dem Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entsprochen werden.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 und 63 Abs. 2 GKG entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Kammer in ausländerrechtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte des Hauptsachewertes und damit auf 2.500 EUR festgesetzt.