Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 11.11.2008 – 3 K 269/06

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Unfallfürsorgeleistungen. Er erlitt am 03.05.1997 durch Verschulden Dritter einen Dienstunfall, bei dem folgende Verletzungen festgestellt worden sind: „Distorsionstrauma rechtes Kniegelenk, Schürfwunde und Prellung rechter Unterschenkel/Hüfte, Distorsion linkes Kniegelenk."

In der Folgezeit erlitt er weitere Dienstunfälle, und zwar u.a. am 21.11.2000, am 18.12.2000 und am 24.08.2001. Außer diesen Dienstunfällen hatte der Kläger bereits 1983 und 1989 private Autounfälle, bei denen er sich neben einem „Torsionsschleudertrauma" der Halswirbelsäule und der Brustwirbelsäule eine Verletzung am rechten Kniegelenk zugezogen hatte.

Für den Dienstunfall vom 03.05.1997 erstattete der Beklagte ab dem Unfalltag bis Ende April 1999 Aufwendungen für Behandlungen und Medikamente in Höhe von rund 37.300 EUR. Im Mai 1999 gab der Beklagte bei den Universitätskliniken des Saarlandes das mit Datum 16.09.1999 vorgelegte neurochirurgische Fachgutachten (Prof. Dr. med. ...) in Auftrag. Im Oktober 1999 erging ein weiterer Auftrag an die Orthopädische Klinik und Poliklinik der Universitätskliniken zur Erstellung eines Gutachtens, das unter dem Datum 03.01.2000 von Prof. Dr. ... vorgelegt wurde. Nachdem die Gutachten vorlagen, wurden die ab Mai 1999 unter Vorbehalt gezahlten Beträge zurückgefordert und neue Anträge auf Unfallfürsorgeleistungen jeweils nach Überprüfung durch den Polizeiarzt ganz oder zum Teil abgelehnt. Auch für die Dienstunfälle aus den Jahren 2000 und 2001 sind Unfallfürsorgeleistungen nach Überprüfung durch den Polizeiarzt erbracht oder auch versagt worden.

Weil die Aufwendungen aus dem Dienstunfall von 1997 durch Dritte verursacht worden waren, wurden diese vom Beklagten auf Schadenersatz aus übergegangenem Recht verklagt. Zur Feststellung des Schadenersatzanspruchs des Landes hat das Landgericht B-Stadt in der Sport-Klinik in Stuttgart ein fachorthopädisches Sachverständigengutachten von Prof. Dr. … erstellen lassen, das das Datum 19.09.2002 trägt.

Mit Schreiben vom 05.09.2005 legte der Kläger u.a. eine Rechnung von Dr. … vom 01.08.2005 über 312,97 EUR sowie ein Rezept vom 09.07. und 05.09.2005 über jeweils 115,51 EUR zur Erstattung durch die Unfallfürsorge vor. Die Rechnung betrifft ausschließlich Untersuchungen und Beratungen. Mit den Rezepten war dem Kläger durch Dr. ... das Medikament Valoron retard verordnet worden.

Mit Bescheid vom 16.09.2005 versagte der Beklagte für diese Rechnung und die Rezepte Unfallfürsorge mit der Begründung, die Aufwendungen stünden nicht im Zusammenhang mit Dienstunfallfolgen.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 21.09.2005 Widerspruch ein.

Durch Widerspruchsbescheid vom 16.03.2006 – zugestellt am 23.03.2006 - wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, sowohl die Rechnung von Dr. ... als auch die Rezepte über das Schmerzmittel Valoron könnten nicht den Folgen von Dienstunfällen zugeordnet werden. Die Voraussetzungen für die Erstattung der Kosten nach § 33 BeamtVG i. V. m. der hierzu ergangenen Heilverfahrensverordnung lägen nicht vor.

Das Fachgutachten der Orthopädischen Klinik und Poliklinik der Universitätskliniken Homburg vom 03.01.2000 führe zu den Unfallfolgen des Dienstunfalls vom 03.05.1997 auf S. 27 aus, dass die vom Kläger angegebene große Schmerzhaftigkeit durch den klinischen Befund nicht erklärbar sei. Insbesondere lägen im Bereich beider Kniegelenke keinerlei Veränderungen vor, die einen derart starken Schmerz erklären könnten.

Dr. ... schreibe in einer Stellungnahme vom 16.09.2003, dass wegen des Zustands des im August 2003 operierten linken Knies des Klägers sechs Monate nach der Operation wöchentlich eine krankengymnastische Behandlung ausreichend sei. Eisanwendungen könnten selbständig durchgeführt werden. Aus beiden Stellungnahmen lasse sich keine Notwendigkeit zur Einnahme des Schmerzmittels Valoron herleiten.

Die häufigen Beratungen und Untersuchungen, wie in der Rechnung von Dr. ... aufgeführt, seien viele Jahre nach den Verletzungen aus dem Dienstunfall in Anbetracht der in der Vergangenheit durchgeführten intensiven Untersuchungen und Beratungen nicht nachvollziehbar, es sei denn, sie bezögen sich auf andere Erkrankungen bzw. neue Aspekte.

Am 19.04.2006 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht er unter Bezugnahme auf die beiden Bescheide des Beklagten vom 11.01.2006 sowie vom 06.04.2006 geltend, der erste Bescheid betreffe Rechnungen der Orthopäden Dr. ... und ... sowie Rechnungen der Krankengymnastik. Der zweite Bescheid betreffe ebenfalls eine Rechnung des Orthopäden .... Gemäß den Anträgen des Klägers vom 22.12.2005 sowie 24.03.2006 auf Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen sei dem Kläger das gewährt worden, was im vorliegenden Fall streitig sei. Wenn nunmehr - zu Recht - die Rechnungen der Orthopäden Dr. ... und ... wieder übernommen und ausgeglichen würden, sei nicht ersichtlich, mit welcher Berechtigung der Beklagte für einzelne dazwischen liegende Zeiträume den Ausgleich verweigere. Unabhängig von diesen beiden Bescheiden belaufe sich der aktuelle Stand der vom Kläger verauslagten offenen Rechnungen auf 5.643,93 EUR für nicht erstattete Fahrtkosten und 16.395,31 EUR für im Rahmen der Beihilfe nicht erstattete Kosten. Hinzu komme ein Betrag in Höhe von 754,48 EUR für nicht erstattete aufgrund des Nierenleidens bedingte Fahrtkosten und 499,99 EUR für nicht erstattete aufgrund des Nierenleidens bedingte Behandlungskosten.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 16.09.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2006 den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 05.09.2005 zur Erstattung durch die Unfallfürsorge neu zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat in dem zwischen den Beteiligten anhängigen Verfahren 3 K 155/03 aufgrund des Beschlusses vom 02.02.2007 Beweis erhoben zur Frage, ob die den im Klageantrag genannten Anträgen auf Unfallfürsorgeleistungen zugrunde liegenden Aufwendungen (Rezepte, ärztliche Rechnungen und Fahrtkosten/Parkgebühren) noch in einem (mit-) ursächlichen Zusammenhang mit dem anerkannten Dienstunfall vom 03.05.1997 sowie den weiteren, anerkannten Dienstunfällen vom 21.11.2000, 18.12.2000 und 24.08.2001 stehen.

Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das fachunfallchirurgische Gutachten von Dr. med. .., ... Klinik, ..., sowie auf dessen ergänzende Stellungnahmen zu den Einwendungen des Klägers vom 14.05.2008 und 16.09.2008 verwiesen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, zu dem Gutachten Stellung zu nehmen.

Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens als auch der Verfahren 3 K 155/03 und 3 K 159/04 sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der mit Schreiben vom 05.09.2005 geltend gemachten Aufwendungen im Wege der Dienstunfallfürsorge. Der ablehnende Bescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Zur Begründung wird auf die überzeugenden und nach Auffassung des Gerichts in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden vollinhaltlich Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in dem zwischen den Beteiligten anhängigen Verfahren 3 K 155/03 steht für das Gericht fest, dass die vom Kläger mit Schreiben vom 05.09.2005 geltend gemachten Aufwendungen nicht in einem (mit-) ursächlichen Zusammenhang mit dem anerkannten Dienstunfall vom 03.05.1997 sowie den weiteren, anerkannten Dienstunfällen vom 21.11.2000, 18.12.2000 und 24.08.2001 stehen.

Der im Verfahren 3 K 155/03 gerichtlich beauftragte Gutachter Dr ... Klinik, ..., hat in seinem fachunfallchirurgischen Gutachten vom 25.01.2008 für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass der Unfall vom 03.05.1997 nicht geeignet war, einen gesunden Innenmeniskus so zu schädigen, dass ein Riss resultierte mit später notwendiger Entfernung desselben. Vielmehr habe es sich um ein leichtes Distorsionstrauma ohne Ergussbildung und ohne Bandläsion gehandelt. Bei dem Unfall vom 21.11.2000 habe es sich um einen Bagatellunfall gehandelt. Gleiches gelte für den Folgeunfall vom 18.12.2000 und den Unfall vom 24.08.2001.

Im Einzelnen hat der Gutachter ausgeführt:

„Zusammenfassend wurden aus meiner Sicht in Unkenntnis der modernen, auch arthroskopischen Untersuchungsbefunden und Erfahrung aus der modernen Kernspindiagnostik der initiale Meniskusschaden als Folge des Unfalles vom 03.05.1997 anerkannt, aus gleichen Gründen auch die Folgeunfälle vom Jahre 2000 und 2001.

Die kritische Durchsicht der vorhandenen Gutachten hat gezeigt, dass hier die eine oder andere Fehleinschätzung und Fehldiagnose vom Gutachter nachgewiesen werden konnte.

Es ist nicht zu übersehen, dass bei dem Begutachteten ein beträchtliches Rentenbegehren besteht, wozu er auch die Vortäuschung von Gehbehinderungen bei allen Arztbesuchen einsetzt.

Eine Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers kann vom Gutachter nicht festgestellt werden, da nach seiner Meinung keine unfallabhängigen Folgen festgestellt werden können.

Die weitere Beweisfrage, ob die den im Klageantrag genannten Anträgen auf Unfallfürsorgeleistungen zugrunde liegenden Aufwendungen (Rezepte, ärztliche Rechnungen und Fahrtkosten/Parkgebühren) noch in einem (mit-) ursächlichen Zusammenhang mit dem anerkannten Dienstunfall vom 03.05.1997 sowie den weiteren, anerkannten Dienstunfällen vom 21.11.2000, 18.12.2000 und 24.08.2001 stehen, sind hiermit ebenfalls beantwortet, da ein Zusammenhang in diesem Gutachten abgelehnt wurde."

Das Gericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen, die von einem in besonderem Maße qualifizierten Arzt erstellt wurden, in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar sind und in der Sache überzeugen. Diese gelten auch für die im vorliegenden Verfahren streitigen Aufwendungen.

Die Einwendungen des Klägers gegen das Gutachten rechtfertigen keine andere Einschätzung. Zur weiteren Begründung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Gerichts im Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 3 K 155/03 Bezug genommen.

Steht danach zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Innenmeniskusschaden des Klägers im linken Kniegelenk - ebenso wie bereits vorher im rechten Knie - degenerativer Art ist, so kann der Dienstunfall vom 03.05.1997 nicht als wesentliche Ursache für den Innenmeniskusriss und seiner Folgen im Sinne des Dienstunfallrechts angesehen werden.

Mangels eines solchen kausalen Zusammenhanges zwischen den geltend gemachten Aufwendungen des Klägers und den anerkannten Dienstunfällen des Klägers vom 03.05.1997, 21.11.2000, 18.12.2000 und 24.08.2001 hat der Kläger gegen den Beklagten keinen Erstattungsanspruch für diese Aufwendungen im Rahmen der Dienstunfallfürsorge.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird entsprechend den Angaben des Klägers im Schriftsatz vom 09.11.2005 gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 GKG auf 543,99 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der mit Schreiben vom 05.09.2005 geltend gemachten Aufwendungen im Wege der Dienstunfallfürsorge. Der ablehnende Bescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Zur Begründung wird auf die überzeugenden und nach Auffassung des Gerichts in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden vollinhaltlich Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in dem zwischen den Beteiligten anhängigen Verfahren 3 K 155/03 steht für das Gericht fest, dass die vom Kläger mit Schreiben vom 05.09.2005 geltend gemachten Aufwendungen nicht in einem (mit-) ursächlichen Zusammenhang mit dem anerkannten Dienstunfall vom 03.05.1997 sowie den weiteren, anerkannten Dienstunfällen vom 21.11.2000, 18.12.2000 und 24.08.2001 stehen.

Der im Verfahren 3 K 155/03 gerichtlich beauftragte Gutachter Dr ... Klinik, ..., hat in seinem fachunfallchirurgischen Gutachten vom 25.01.2008 für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass der Unfall vom 03.05.1997 nicht geeignet war, einen gesunden Innenmeniskus so zu schädigen, dass ein Riss resultierte mit später notwendiger Entfernung desselben. Vielmehr habe es sich um ein leichtes Distorsionstrauma ohne Ergussbildung und ohne Bandläsion gehandelt. Bei dem Unfall vom 21.11.2000 habe es sich um einen Bagatellunfall gehandelt. Gleiches gelte für den Folgeunfall vom 18.12.2000 und den Unfall vom 24.08.2001.

Im Einzelnen hat der Gutachter ausgeführt:

„Zusammenfassend wurden aus meiner Sicht in Unkenntnis der modernen, auch arthroskopischen Untersuchungsbefunden und Erfahrung aus der modernen Kernspindiagnostik der initiale Meniskusschaden als Folge des Unfalles vom 03.05.1997 anerkannt, aus gleichen Gründen auch die Folgeunfälle vom Jahre 2000 und 2001.

Die kritische Durchsicht der vorhandenen Gutachten hat gezeigt, dass hier die eine oder andere Fehleinschätzung und Fehldiagnose vom Gutachter nachgewiesen werden konnte.

Es ist nicht zu übersehen, dass bei dem Begutachteten ein beträchtliches Rentenbegehren besteht, wozu er auch die Vortäuschung von Gehbehinderungen bei allen Arztbesuchen einsetzt.

Eine Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers kann vom Gutachter nicht festgestellt werden, da nach seiner Meinung keine unfallabhängigen Folgen festgestellt werden können.

Die weitere Beweisfrage, ob die den im Klageantrag genannten Anträgen auf Unfallfürsorgeleistungen zugrunde liegenden Aufwendungen (Rezepte, ärztliche Rechnungen und Fahrtkosten/Parkgebühren) noch in einem (mit-) ursächlichen Zusammenhang mit dem anerkannten Dienstunfall vom 03.05.1997 sowie den weiteren, anerkannten Dienstunfällen vom 21.11.2000, 18.12.2000 und 24.08.2001 stehen, sind hiermit ebenfalls beantwortet, da ein Zusammenhang in diesem Gutachten abgelehnt wurde."

Das Gericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen, die von einem in besonderem Maße qualifizierten Arzt erstellt wurden, in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar sind und in der Sache überzeugen. Diese gelten auch für die im vorliegenden Verfahren streitigen Aufwendungen.

Die Einwendungen des Klägers gegen das Gutachten rechtfertigen keine andere Einschätzung. Zur weiteren Begründung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Gerichts im Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 3 K 155/03 Bezug genommen.

Steht danach zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Innenmeniskusschaden des Klägers im linken Kniegelenk - ebenso wie bereits vorher im rechten Knie - degenerativer Art ist, so kann der Dienstunfall vom 03.05.1997 nicht als wesentliche Ursache für den Innenmeniskusriss und seiner Folgen im Sinne des Dienstunfallrechts angesehen werden.

Mangels eines solchen kausalen Zusammenhanges zwischen den geltend gemachten Aufwendungen des Klägers und den anerkannten Dienstunfällen des Klägers vom 03.05.1997, 21.11.2000, 18.12.2000 und 24.08.2001 hat der Kläger gegen den Beklagten keinen Erstattungsanspruch für diese Aufwendungen im Rahmen der Dienstunfallfürsorge.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird entsprechend den Angaben des Klägers im Schriftsatz vom 09.11.2005 gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 GKG auf 543,99 Euro festgesetzt.