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Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 12.11.2008 – 10 K 428/08

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der aus dem Kosovo stammende Kläger, der sich der Volksgruppe der Ashkali zurechnet, begehrt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Er hatte bereits im Jahre 1989 durch seine Eltern einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des damaligen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 02.11.1989, AZ 138-09 298-88, abgelehnt wurde. Die hiergegen gerichtete Klage blieb letztlich aufgrund Urteils des OVG des Saarlandes vom 20.09.1999, 3 R 29/98, erfolglos.

Am 20.04.2008 stellte der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz aus der Abschiebehaft heraus Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens verbunden mit dem Antrag, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen. Er sei bei seiner Einreise nach Deutschland vier Jahre alt gewesen und seitdem in Deutschland aufgewachsen. Im Kosovo gebe es keine Verwandte mehr. Seine inzwischen geschiedenen Eltern sowie seine Geschwister lebten in Deutschland. Wegen strafrechtlicher Verurteilungen werde von der zentralen Ausländerbehörde Lebach die Abschiebung betrieben. In der Abschiebehaft habe er einen Suizidversuch durchgeführt. Er sei notfallmäßig in die C-Fachklinik in D überwiesen worden. Dort müsse er aktuell untersucht und behandelt werden. Eine abschließende Diagnose sei noch nicht erstellt worden. Allerdings sei nach Aussagen der Ärzte Suizidgefahr vorhanden und eine Behandlungsbedürftigkeit gegeben. Diese Entwicklung sei nicht unerwartet gekommen. Durch einen neun Jahre andauernden sexuellen Missbrauch – der Täter sei strafrechtlich verurteilt worden – sowie eine sich anschließende Drogenabhängigkeit sei sein psychischer Gesundheitszustand beeinträchtigt. Die Abschiebungshaft sei daher nur das auslösende Ereignis für die Suizidgefährdung gewesen. Er befinde sich seit seiner frühestens Kindheit in Deutschland. Er könne kein Albanisch sprechen, sondern sei mit der deutschen Sprache aufgewachsen. Da im Kosovo weder eine Behandlungsmöglichkeit bestehe, noch Verwandte oder Freunde vorhanden seien, welche helfen könnten, werde er im Kosovo nicht überleben können. Darüber hinaus sei er als Ashkali im Kosovo einer Verfolgung aufgrund seiner Volkszugehörigkeit ausgesetzt. Da er wegen seiner Volks- und Familienzugehörigkeit verfolgt werde, stehe ihm ein Asylanspruch zu. Zudem seien die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben. Er werde im Kosovo aufgrund seiner Rasse und Zugehörigkeit zu seiner Familie mit dem Leben bedroht. Auch Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen aufgrund der konkreten Gefährdung seines Lebens im Kosovo vor. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er aufgrund einer persönlichen, über die allgemeine Gefährdung hinausgehenden Bedrohung im Kosovo nicht sicher sei. Allerdings bestünden schon Gefahren allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Roma und Ashkali. Dies bestätigten die aktuellen Lageberichte aus dem Kosovo. Er komme direkt aus dem Dorf E wo die Unruhen gegenüber der Ashkali-Gemeinde im März 2004 stattgefunden hätten. Zur Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen, hier einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), werde auf die angeführten Ausführungen von ACCORD verwiesen.

Mit einem später eingegangenen Schreiben vom gleichen Tag machte der Kläger ergänzend geltend, dass aufgrund einer beigefügten ärztlichen Bescheinigung konkrete Suizidalität bestehe, die auch weiterhin akut sei und behandelt werden müsse. Insofern sei die Abschiebung zu stoppen. Der Abbruch der Behandlung, verbunden mit dem Schock der Abschiebung, werde sicher zu seinem Suizid führen. Selbst wenn Reisefähigkeit bestünde, könne ein Suizid nur verhindert werden, wenn die Behandlung übergangslos im Kosovo durchgeführt werden könne. Auf die Versorgungslage im Kosovo sei bereits hingewiesen worden.

Aus einer ärztlichen Stellungnahme der C-Fachklinik, Zentrum für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie, D, vom 24.04.2008 geht hervor, der Kläger befinde sich dort seit dem 19.04.2008, aufgrund einer akuten Belastungsreaktion mit in suizidaler Absicht durch Schnitte herbeigeführten Verletzungen der Haut des palmaren linken Handgelenks bis in die Subcutis reichend, in stationärer Behandlung. Man sehe bei dem Kläger weiterhin akute Eigengefährdung.

Durch Bescheid vom 29.04.2008 lehnte die Beklagte durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG seien nicht erfüllt. Soweit sich der Kläger auf eine Rückkehrgefährdung wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Ashkali oder wegen seiner konkreten Familienzugehörigkeit berufe, sei schon eine in den letzten drei Monaten veränderte Sachlage nicht zu erkennen. Zudem sei eine Gefährdung wegen der konkreten Familienzugehörigkeit, wie schon im Asylverfahren seiner Eltern, nicht substantiiert dargelegt. Ebenso wenig seien Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gegeben. Insbesondere sei hinsichtlich des Klägers eine individuelle und konkrete Gefährdungslage gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht festzustellen. Eine Erkrankung des Klägers, die eine Rückkehr in seine Heimatregion nach Art und Ausmaß als unzumutbar erscheinen ließe, sei nicht gegeben. Den Ausländerakten sei nicht zu entnehmen, dass der Kläger in einer Weise psychisch erkrankt wäre, dass eine dauerhafte und vertiefte fachpsychologische oder fachpsychiatrische Behandlung angezeigt gewesen oder gar durchgeführt worden sei. Auch während seiner vielfältigen Haftzeiten habe der Kläger kein Verhalten gezeigt, das etwa als Folge einer Posttraumatischen Belastungsstörung für behandlungsbedürftig gehalten worden sei. Gerade im Hinblick auf die langen Haftzeiten wäre mit Sicherheit auch eine eventuell dort auffällige Symptomatik einer Posttraumatischen Belastungsstörung, die letztlich meist auch in einer erheblichen Reduktion von Vitalität und dem Verlust der Fähigkeit einer eigenständigen Lebensführung münde, zu erkennen gewesen. Dies sei beim Kläger offenbar nicht der Fall gewesen. Eine hier beachtliche Gesundheitsstörung sei auch nicht aus einem in diesem Zusammenhang vom Kläger erwähnten Drogenkonsum ableitbar. Nach alledem ergebe sich kein hinreichender Anhalt für eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers, die im Falle eines erneuten Aufenthalts in seiner Heimatregion Kosovo zu unzumutbaren Konsequenzen im Sinne der genannten Vorschriften führen könne. Dies umso weniger, als in Absprache mit den zuständigen Stellen vor Ort, der UNMIK, insbesondere auch der Verbindungsbeamten des Bundesamtes in Pristina, sichergestellt sei, dass der Kläger bei Ankunft in den Kosovo ärztlich untersucht werde und im Falle einer akuten Behandlungsbedürftigkeit die Weiterleitung in eine entsprechende fachpsychologische oder fachpsychiatrische Behandlung, ggf. auch stationär, erfolgen werde. Es sei daher davon auszugehen, dass der Kläger nach der Rückkehr in der Lage sein werde, die dort auf ihn zukommenden Wiedereingliederungsschwierigkeiten zu meistern. Somit könne das jetzige Verhalten des Klägers in der Abschiebehaft in A-Stadt, wo er offenbar einen Suizidversuch durch Schnittverletzungen am linken Handgelenk unternommen habe, lediglich den Zweck haben, die bevorstehende Abschiebung zu verhindern, ohne dass dies auf eine gravierende, sich auch auf die Behandlungsnotwendigkeit im Kosovo auswirkende Erkrankung hindeuten würde, die mit den im Kosovo vorhandenen Möglichkeiten nicht zu bewältigen oder adäquat zu behandeln wäre. Im Weiteren habe der Kläger das Fehlen eines verwandtschaftlichen Umfeldes im Kosovo nicht substantiiert dargelegt. Zu berücksichtigen sei auch, dass er ohne Weiteres durch die in Deutschland lebenden Familienangehörigen wirtschaftlich unterstützt werden könne, um die ihm im Heimatland begegnenden Wiedereingliederungsprobleme zu mildern.

Mit am 30.04.2008 eingegangener Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Am 01.05.2008 wurde der Kläger in sein Heimatland abgeschoben.

Zur Begründung der Klage wird ergänzend vorgetragen, dass er im Kosovo aufgrund seiner Volkszugehörigkeit verfolgt werde. Die Beklagte verkenne mit Blick auf die Vorbringungsfrist von drei Monaten, dass sich seit Februar 2008 aufgrund der Ausrufung der Unabhängigkeit des Kosovos die Situation dort grundlegend verändert habe. Zudem habe er nunmehr einen konkreten Anlass zur Stellung des Asylfolgeantrages, nämlich seinen psychischen und physischen Zusammenbruch in der GFA F-Stadt, welcher dringend behandelt werden müsse. Gerade beim Zugang zu medizinischer Heilbehandlung würden Minderheiten weiter diskriminiert. Eine psychische Erkrankung liege vor. Da er erst kurzfristig in die C-Fachklinik eingeliefert worden sei, könne von den dortigen Ärzten keine abschließende Diagnose gestellt werden; diese betonten allerdings die dringende Behandlungsnotwendigkeit und akute Suizidalität. Zudem sei die Lage im Kosovo, wie sich aus im Einzelnen angeführten Länderberichten und sonstigen Materialien ergebe, keineswegs sicher. Hilfsweise seien auch Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gegeben. Mit den zu erwartenden Folterungen, sowie der Gefahr für Leib, Leben und Freiheit liege gleichzeitig ein Hindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. der Europäischen Menschenrechtskonvention vor. Schließlich bestehe auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Eine medizinische Behandlung sei, wie sich aus der Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe im Bericht vom 07.06.2007 ergebe, im Kosovo weder erhältlich noch bezahlbar. Die Kosten könnten auch nicht von Verwandten in Deutschland aufgebracht werden. Der Kontakt zur Mutter sei nur gering. Der Vater helfe zwar gerne, beziehe aber selbst Sozialhilfe. Die Freundin werde zwar alles in ihrer Macht Stehende tun, befinde sich aber selbst in Ausbildung.

Nach seiner Abschiebung in den Kosovo habe er keine ärztliche Betreuung erhalten können. Verwandte gebe es dort nicht. Er sei zu einem Freund seines Vaters gegangen, der ihm 50.- EUR geschenkt und ihn zum Haus seiner Mutter nach Jakova gefahren habe. Weitere Hilfe habe er von diesem nicht erhalten können. Sein Bruder sei inzwischen ebenfalls in den Kosovo abgeschoben worden. Dieser könne sich jedoch ebenso wenig helfen wie er selbst. Das Grundstück seiner Mutter in Jakova sei verkauft oder einfach besetzt worden; jedenfalls sei er dort verjagt worden. Er verstehe die Sprache nicht und könne sich an niemanden wenden. Er habe versucht, in einer Moschee Schutz zu finden, sei aber auch von dort verjagt worden. Am Tag danach habe man ihn überfallen und das gesamte noch verbleibende Geld sowie große Teile seiner Kleidung gestohlen. Die Entwicklungen im Kosovo zeigten, dass er aufgrund der Verfolgung als Ashkali keinen Schutz habe und auch kein Einkommen finden könne. Durch die Vertreibung mit vier Jahren habe er weder Kenntnisse von dem Land, noch spreche er die dortige Sprache. Sein Gesundheitszustand sei kritisch, da er aufgrund der Suizidalität dringend einer Behandlung bedürfe. Er werde im Kosovo aufgrund seiner Volkszugehörigkeit immer noch verfolgt, dies zeigten der Überfall und die Vertreibung vom Eigentum seiner Familie. Er könne sich auch an keine staatliche Stelle wenden, um dort Schutz zu erhalten. Für Rückkehrer ohne Hilfe im Kosovo sei es sowieso schon sehr schwierig. Durch die psychische Erkrankung verstärke sich dies, da er gerade als Ashkali keine ärztliche Behandlung erhalte.

Er habe im Kosovo keine Lebensgrundlage.

Er müsse im Freien übernachten. Er habe kein Geld und die Verwandten in Deutschland seien nur bedingt in der Lage, daran etwas zu ändern, da sie selbst Sozialhilfe bezögen bzw. wenig Mehreinkommen hätten. Vom Hilfezentrum des Beklagten könne er keine therapeutische Hilfe bekommen, da er nur deutsch spreche. Gleiches gelte für Therapeuten außerhalb der Einrichtung. Er habe noch nicht einmal genügend Geld, um eine Wohnung zu bekommen. Zwar sei ihm eine Unterkunft vermittelt worden, diese habe er jedoch inzwischen wieder verloren, da er keine entsprechenden finanziellen Mittel habe, diese weiter zu bezahlen. Eine Arbeit finde er im Kosovo nicht. Die allgemeine Arbeitslosigkeit von Jugendlichen sei schon über 70 %, bei Ashkali betrage sie fast 100 %. Sofern er weiter auf der Straße lebe, würden sich im kommenden Winter seine Überlebenschancen drastisch reduzieren. Zurzeit werde keine psychologische Betreuung durchgeführt, so dass angesichts des labilen Gesundheitszustandes und der drastischen Lebenslage ein Suizid in nächster Zeit zu befürchten sei.

Zum Beleg seiner Angaben legt der Kläger Schreiben der Ökumenischen Beratungsstelle in der Gewahrsamseinrichtung für Ausreisepflichtige in F-Stadt des Diakonischen Werks G vom 26.08.2008 sowie Urkunden aus dem Kosovo für ihn und seinen Bruder vor.

Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.04.2008 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Kosovo vorliegen,

hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich des Kosovo vorliegen.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschlüssen der Kammer vom 29.09.2008 und 05.11.2008 wurde Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Durch Beschlüsse der Kammer vom 25.09.2008, 10 L 850/08, vom 11.06.2008, 10 L 429/08 und 10 L 514/08, sowie vom 30.04.2008, 10 L 410/08, wurden Anträge auf Erlass von einstweiligen Anordnungen gegen die Beklagte sowie durch Beschluss vom 30.04.2008, 10 L 409/08, bestätigt durch Beschluss des OVG vom 30.04.2008, 2 B 214/08, gegen das Landesverwaltungsamt (Ausländerbehörde) zurückgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vorgenannten Eilrechtsschutzverfahren sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten verwiesen, der ebenso wie der Inhalt der aus der der Sitzungsniederschrift beigefügten Liste hervorgehenden Dokumente aus der gerichtlichen Dokumentensammlung betreffend Serbien/Kosovo/Montenegro Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Da der Kläger am 02.10.2008 zu Händen seines Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO zum Termin geladen worden ist, konnte trotz des Ausbleibens im Termin verhandelt und entschieden werden.

Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Dem Kläger steht weder der in der Hauptsache verfolgte Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Kosovo zu noch kann er hilfsweise Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Bezug auf den Kosovo verlangen. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 29.04.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Zur Begründung wird zunächst vollinhaltlich auf die Ausführungen der Kammer in den Beschlüssen der Kammer vom 25.09.2008, 10 L 850/08, vom 11.06.2008, 10 L 429/08, und vom 30.04.2008, 10 L 410/08, verwiesen, an denen auch im Hauptsacheverfahren festgehalten wird.

Die Ausführungen des Klägers zur Begründung der Klage geben teils wiederholend, teils ergänzend Anlass zu folgenden Feststellungen:

Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid vom 29.04.2008, auf den ebenfalls vollinhaltlich Bezug genommen wird (§ 77 Abs. 2 AsylVfG), zu Recht den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt, weil die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht erfüllt sind.

Die saarländischen Verwaltungsgerichte sind bereits vor der staatlichen Selbständigkeit des Kosovo in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass eine Gefahr politischer Verfolgung für Albaner und Angehörige ethnischer Minderheiten im Kosovo ungeachtet des künftigen völkerrechtlichen Schicksals des Kosovo nicht (mehr) angenommen werden kann.

Vgl. dazu grundlegend: Urteil der Kammer vom 21.06.1999, 10 K 109/97.A u.a., und vom 16.02.2000, 10 K 578/99.A bzgl. albanischer Volkszugehöriger sowie vom 25.09.2002, 10 K 127/02.A und 10 K 211/02.A bzgl. Minderheitenangehöriger, zuletzt Urteil vom 18.05.2005, 10 K 287/03.A; vgl. etwa auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.09.1999, 3 R 29/99, Beschluss vom 12.09.2003, 1 Q 72/03, sowie Beschluss vom 13.03.2005, 1 Q 11/05

An dieser Rechtsprechung wurde nach der staatlichen Eigenständigkeit des Kosovo im Ergebnis festgehalten.

so bereits Beschluss der Kammer vom 13.03.2008, 10 L 195/08

Es ist nämlich davon auszugehen, dass durch das nachhaltige Engagement der Europäischen Union im Zusammenhang mit UNMIK und KFOR die politische Stabilität sowie äußere und innere Sicherheit im Kosovo weiterhin und dauerhaft gewährleistet ist.

Vgl. dazu z.B.: SZ vom 11.10.2008: „Balkanstaaten erkennen unabhängigen Kosovo an“; Die Tageszeitung vom 10.10.2008: „Der Fall Kosovo kommt vor Gericht“; NZZ vom 12.07.2008; „Erfolgreiche Geberkonferenz zu Kosovo“; Nürnberger Nachrichten vom 11.07.2008; „ Für den Krisenherd Kosovo gibt es Zeichen der Hoffnung“; Deutsche Welle online vom 03.07.2008; Interview mit Präsident Fatmir Sejdiu: „Kosovo muss eine aktive Integrationspolitik betreiben“; SZZ vom 30.06.2008; „Gegenparlament im Kosovo“; Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung vom 22.06.2008: „Die Aushilfsmuslime vom Amselfeld“; SZ vom 16.06.2008: „Kosovo feiert neue Verfassung“; NZZ vom 16.06.2008: „Warten auf Instruktionen im Kosovo“; FAZ vom 13.06.2008: „Einigung über Kosovo-Aufsicht“; SZ vom 05.06.2008: „Grauzonen eine neuen Staates“; NZZ vom 29.05.2008: „Kosovos Roma in Bedrängnis“; SZ vom 12.04.2008: „Empörung im Kosovo über Del Pontes Vorwürfe“; SZ vom 10.04.2008: Neue Verfassung für den Kosovo“; FAZ vom 19.03.2008: „UN-Polizist stirbt nach Ausschreitungen im Kosovo“; SZ vom 18.03.2008: „Schwere Straßenschlachten im Kosovo“; FAZ vom 18.03.2008: „Kfor übernimmt Kontrolle im Norden Mitrovicas“; FAZ vom 11.03.2008: „Erfolgreiche Kosovo-Teilung“; FR vom 06.03.2008: „ 180 Beamte für das Kosovo“; SZ vom 20.02.2008: „Wütende Serben greifen Grenzposten der UN an“; NZZ vom 16.02.2008: „Die Europäische Union für Kosovo gerüstet“; FAZ vom 22.02.2008: „Das Kosovo ist Serbien – Großkundgebung in Belgrad“, vom 18.02.2008: „ Alle 27 EU-Staaten befürworten die Polizei- und Rechtsstaatsmission“ sowie vom 12.02.2008: „ Europäische Fahrt ins Ungewisse“

Soweit der Kläger im Folgeantrag auf verschiedene Sicherheitsvorfälle vor allem in der Zeit bis 2006 sowie auf die Forderung von amnesty international nach einem Abschiebestopp für ethnische Minderheiten aus dem Kosovo hinweist, muss gesehen werden, dass nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes auch der UNHCR die Ashkali und Ägypter in seinem weiterhin aktuellen Positionsbericht vom Juni 2006 nicht mehr zu der Gruppe der Personen mit einem fortbestehenden Bedürfnis nach internationalem Schutz zählt. Zwar hätten danach bei nahezu allen Minderheitengruppierungen die Unruhen im März 2004 trotz der objektiven Lageberuhigung zu einer subjektiv anderen Wahrnehmung der Sicherheitslage geführt. Inzwischen treffe aber die Aussage, man empfinde die Sicherheitslage im Kosovo auch heute noch als instabil und gefährlich, offenbar überwiegend nur noch auf Kosovo-Serben zu. Auch die vom Kosovo Police Service im Januar 2007 veröffentlichte Verbrechens- und Verkehrsstatistik für 2006 zeige eine bedeutsame Verringerung der ethnisch motivierten Vorfälle im Vergleich zu den Vorjahren. So habe es im Jahr 2006 insgesamt 62 als potentiell interethnisch beurteilte Vorfälle gegeben. Gegenüber 2005 mit 210 Vorfällen ist dies ein Rückgang um nahezu 70 %. Die größte Gruppe der 2006 angezeigten Vorfälle habe Kosovo-Serben (82 %) betroffen. Roma seien in keinem Fall betroffen gewesen.

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (Kosovo) vom 29.11.2007 (Stand: September 2007)

Diese Erkenntnisse machen deutlich, dass sich bereits vor der Unabhängigkeit des Kosovo die Sicherheitslage objektiv und auch aus der Sicht der meisten Minderheitengruppen beruhigt hat.

Soweit der Kläger geltend macht, er sei vom Grundstück seiner Mutter und aus einer Moschee vertrieben und anschließend überfallen und seines Geldes sowie eines Teils seiner Kleidung bestohlen worden, was zeige, dass er als Ashkali „aufgrund seiner Volkszugehörigkeit immer noch verfolgt“ werde, ist sein gesamtes Vorbringen völlig unsubstantiiert geblieben und lässt eine politische Verfolgung im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG nicht erkennen. Was die behauptete Vertreibung vom Grundstück der Mutter angeht, so ist schon nicht dargelegt, durch wen der Kläger vertrieben worden sein soll. Auch ist seine Behauptung, es handele sich hierbei um das Eigentum seiner Familie, nicht nachvollziehbar, weil er zuvor behauptet hat, das Grundstück sei „verkauft oder einfach besetzt“ worden, und im Falle eines Verkaufs ein Eigentum der Mutter nach Sachlage nicht mehr vorläge. Auch ist in keiner Weise nachvollziehbar vorgetragen, weshalb es nicht möglich sein soll, etwaige berechtigte zivilrechtliche Ansprüche mit staatlicher Hilfe durchzusetzen. Im Weiteren kann nach dem vom Kläger mitgeteilten Sachverhalt vor allem nicht festgestellt werden, dass die Vertreibung vom angeblichen Grundstück seiner Mutter „aus politischen Gründen“, also zielgerichtet in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal, erfolgt ist. Das Gleiche gilt auch für sein weiteres Vorbringen, dass man ihn aus einer Moschee, wo er Schutz habe finden wollen, verjagt und ihn anschließend überfallen und sein Geld sowie Teile seiner Kleidung gestohlen habe. Auch dieses Vorbringen des Klägers ist weitgehend ohne Substanz geblieben und legt insbesondere nicht dar, dass diese Handlungen gerade in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal, etwa seine Volkszugehörigkeit, erfolgt sind. Das Fehlen einer Gefährdungssituation gilt dabei insbesondere auch unter Berücksichtigung der sog. Qualifikationsrichtlinie und bezogen auf nicht staatliche Akteure im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 3 Zif. 2) AufenthG.

Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf im Einzelnen angeführte Länderberichte und sonstige Materialien weiter geltend macht, dass die Lage im Kosovo keineswegs sicher sei, betreffen die unter den Überschriften „Länderberichte“ bzw. „sonstige Materialien“ stichwortartig wiedergegebenen Erkenntnisse insbesondere Auseinandersetzungen mit serbischen Demonstranten an der nördlichen Grenze des Kosovo bzw. Abschiebungen von Roma. Das im Weiteren angesprochene Positionspapier des UNHCR gibt, wie dargelegt, nichts zu Gunsten des Klägers her. Soweit in einem vom Kläger angeführten Bericht des UNHCR mit der Überschrift „Kosovo: Gezielte Übergriffe gegen Minderheiten“ die hier in Rede stehende Volksgruppe der Ashkali konkret angesprochen wird, muss gesehen werden, dass dieser Artikel am 18. März 2004 veröffentlicht wurde und schon daher nicht geeignet ist, die dargelegten aktuellen Erkenntnisse in Frage zu stellen. Im Weiteren muss Beachtung finden, dass ausweislich des Abschlussvermerks des Landesverwaltungsamtes vom 18.04.2008, der sich in den im Verfahren 10 L 409/08 beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Landesverwaltungsamtes befindet, der Abschiebung des Klägers konkret eine Rückübernahmezusage der UNMIK zugrunde lag.

Im Weiteren hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, insbesondere teilt die Kammer die Auffassung des Beklagten, dass weder aufgrund der gesundheitlichen Situation des Klägers noch mit Blick auf seine allgemeine Situation im Heimatland ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG gegeben ist.

Zunächst kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in seinem Heimatland eine alsbald eintretende wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu befürchten hat. Hierzu ist – wie im Wesentlichen schon im Beschluss vom 30.04.2008, 10 L 410/08, ausgeführt – auch zum derzeitigen Zeitpunkt festzustellen, dass außer der ärztlichen Stellungnahme der C-Fachklinik vom 24.04.2008 über eine akute Belastungsreaktion mit Suizidversuch keine aktuelle aussagekräftige fachärztliche Bescheinigung über eine zugrundeliegende psychische Erkrankung des Klägers vorliegt und auch nicht belegt ist, dass sich der Kläger in den letzten Jahren einer diesbezüglichen ärztlichen Behandlung unterzogen hat. Aber selbst wenn eine psychische Erkrankung des Klägers unterstellt würde, muss gesehen werden, dass nach den Erkenntnissen der Kammer psychische Erkrankungen im Kosovo auch im öffentlichen Gesundheitssektor grundsätzlich behandelt werden können und solche Behandlungen für die Betroffenen auch erreichbar sind. So stünden nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes im öffentlichen Gesundheitswesen acht Zentren für geistige Gesundheit und in fünf Krankenhäusern Abteilungen für stationäre Psychiatrie inklusive angeschlossener Ambulanzen zur Behandlung von psychischen Erkrankungen und posttraumatischen Belastungsstörungen zur Verfügung. Stationäre psychiatrische Abteilungen mit angeschlossenen Ambulanzen existierten in den Krankenhäusern in Pristine/Pristina, Mitrovice/Mitrovica (Nord), Peje/Pec, Prizren und Gjakove/Dakovica. Im Universitätsklinikum in Pristina seien die psychiatrische Abteilung mit 72 Betten und die neurologische Abteilung mit weiteren 52 Betten sowie 6 Intensivplätzen ausgestattet. Die Zentren für geistige Gesundheit (Mental Health Care Center, MHC) befänden sich u.a. in den Städten Peje/Pec, Prizren, Ferizaj/Uroseva, Gjilan/Gnjilane, Gjakove/Djakovica, Mitrovice/Mitrovica (Süd) und Prishtine/Pristina. Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen sei nicht ganz kostenfrei, je nach Behandlung im ambulanten Bereich seien zwischen einem Euro und vier Euro zu zahlen, für einen stationären Aufenthalt seien es täglich ca. zehn Euro. Auch für Medikamente, die auf der „essential drugs list“ des Gesundheitsministeriums aufgeführt seien, werde nun eine Eigenbeteiligung von bis zu zwei Euro erhoben.

Vgl. Auswärtiges Amt, wie vor

Was speziell die Behandlungsmöglichkeiten einer Posttraumatischen Belastungsstörung im öffentlichen Gesundheitssektor betreffe, so behandelten nach Aussage der medizinischen Leiter der Universitätsklinik in Prishtine/Pristina die Ärzte Patienten mit diesem Krankheitsbild primär medikamentös, aber auch auf psychotherapeutischer Grundlage. Trotz teilweise fehlender psychotherapeutischer Qualifikation könnten die Ärzte psychotherapeutisch orientierte Gespräche mit an PTBS leidenden Patienten führen. Ärzte der neurologischen Abteilung der Universitätklinik in Prishtine/Pristina bestätigten, dass PTBS medikamentös und durch Psychotherapie behandelt werde. Es werde kognitive und Familientherapie angewendet. Gesprächstherapie käme seit der Unterstützung durch die American Academy for Family Therapy (AAFT) immer häufiger und erfolgreicher zur Anwendung. In den Zentren für geistige Gesundheit (MHC) fänden nach Auskunft der Leiterin des Zentrums Pristina „individuelle Therapie“, „Gesprächstherapie“, „supportive Gespräche“, „Gruppentherapie“ und „körperzentrierte Psychotherapie“ Anwendung. In allen Zentren für geistige Gesundheit bestehe die Möglichkeit, unterstützende Gespräche in Anspruch nehmen zu können. Zwar gebe es keine psychologischen Kliniken. Es gebe aber fünf Krankenhäuser für stationäre Psychiatrie und eine neurologische Abteilung in der Universitätsklinik in Prishtine/Pristina. Konkrete Angaben zu freien Behandlungskapazitäten für an PTBS leidende Personen könnten weder im öffentlichen noch im privaten Gesundheitssektor erhalten werden. Notfallpatienten würden stets behandelt, in minder schweren Fällen könne es aber im öffentlichen Gesundheitswesen zu Wartezeiten von bis zu drei Wochen kommen. Auch wenn alle Befragten auf Kapazitätsengpässe und die angespannte Finanzlage verwiesen, lägen keine Hinweise darauf vor, dass behandlungsbedürftige Personen aufgrund fehlender Therapieplätze tatsächlich nicht behandelt werden könnten. Auch die Volkszugehörigkeit habe auf die Erreichbarkeit von Therapieplätzen nur einen geringen Einfluss. Nach Auskunft der behandelnden Ärzte fühlten sich alle Therapeuten an die Standesehre und den medizinischen Eid gebunden.

Vgl. Auswärtiges Amt, wie vor

Eine grundlegend andere Beurteilung ergibt sich nicht aus der vom Kläger im Folgeantrag angeführten Stellungnahme von Accord vom 21.03.2008, wonach eine nennenswerte psychiatrische Versorgung für Patienten der PTBS im Kosovo nicht gegeben sei. Die dort angestellten statistischen Überlegungen übersehen bereits, dass nicht alle an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leidenden Personen eine ärztliche Behandlung aufsuchen. Auch gibt es unterschiedliche Schweregrade einer solchen Erkrankung, so dass nicht alle Patienten eine gleichartige und gleich intensive Behandlung benötigen.

Zudem können die im Kosovo vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten nicht am Maßstab der in Deutschland gegebenen medizinischen Möglichkeiten gemessen werden. Vielmehr kommt es rechtlich allein darauf an, ob dem Betroffenen in seinem Heimatland eine Behandlung zugänglich ist, die zumindest eine alsbald eintretende wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes verhindert. Hierzu muss fallbezogen gesehen werden, dass sich der Kläger jedenfalls in den letzten Jahren seines Aufenthalts in Deutschland offensichtlich keiner ärztlichen Behandlung unterzogen hat. Dies lässt darauf schließen, dass er einer solchen Behandlung nicht bedurfte. Bei dieser Sachlage muss davon ausgegangen werden, dass dem Kläger in seinem Heimatland ärztliche Behandlungsmöglichkeiten, so er solche in Anspruch nehmen will, jedenfalls in dem Umfang zur Verfügung stehen, dass eine alsbaldige wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes verhindert wird. Dabei muss angenommen werden, dass für ihn, gegebenenfalls mit Unterstützungsleistungen seiner hier lebenden Familienangehörigen und Verwandten, eine solche medizinische Behandlung auch in finanzieller Hinsicht erreichbar sein wird. Dass nach seinen Darlegungen der Kontakt zur Mutter nur gering sei, besagt angesichts der auch und gerade bei kosovarischen Staatsangehörigen bestehenden familiären Solidarität nicht, dass die Mutter im Notfall nicht bereit wäre, dem Kläger mit Unterstützungsleistungen zur Seite zu treten. Im Weiteren folgt aus der Behauptung des Klägers, dass sein Vater bzw. seine Freundin und nunmehrige Ehefrau, die beide gerne helfen würden, Sozialhilfe beziehe bzw. in Ausbildung stehe, angesichts der dargelegten Größenordnungen der Kosten einer medizinischen Behandlung nicht, dass diese Personen nicht zur Finanzierung einer medizinischen Behandlung beitragen können. Zudem steht dem Kläger nunmehr auch sein Bruder zur Seite, der ebenfalls in den Kosovo abgeschoben worden ist. Bei dieser Sachlage kann schon aufgrund der allgemeinen medizinischen Versorgung im Kosovo weiterhin davon ausgegangen werden, dass für den Kläger, notfalls mit Unterstützungsleistungen seiner hier lebenden Familie bzw. seines nunmehr im Kosovo befindlichen Bruders, eine von ihm angestrebte medizinische Behandlung auch in finanzieller Hinsicht erreichbar ist.

Soweit sich der Kläger zur Frage einer medizinischen Behandlung im Kosovo auf eine Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 07.06.2007 bezieht, so steht darin die Gesundheitsversorgung im Kosovo im Allgemeinen im Vordergrund. Wenn der Bericht zu der hier in Rede stehenden Behandlung von psychischen Erkrankungen ausführt, dass die entsprechenden Kapazitäten in keiner Weise ausreichend seien, um die Behandlungsbedürfnisse der kosovarischen Bevölkerung zu erfüllen, es bei der psychiatrischen Versorgung ein eklatantes Defizit an Personal, PsychiaterInnen, KrankenpflegerInnen, PsychologInnen, SozialarbeiterInnen und weiteren Fachkräften gebe, und für eine Psychotherapie, die diesen Name verdiene, die Kapazitäten fehlten, so handelt es sich hierbei um bloße Wertungen, die mangels konkreter Tatsachen so nicht nachvollziehbar und nicht geeignet sind, die wesentlich differenzierteren und auch aktuelleren Erkenntnisse im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (Kosovo) vom 29.11.2007 in Zweifel zu ziehen. Auch sind die zitierten Ausführungen der Schweizer Flüchtlingshilfe zu den Behandlungskosten allgemein gehalten und in keiner Weise so konkret wie die vom Auswärtigen Amt wiedergegebenen Erkenntnisse. Dabei ist der Hinweis angezeigt, dass die Kammer keineswegs von einer gänzlichen Kostenfreiheit einer eventuell erforderlichen und vom Kläger auch eventuell gewünschten Heilbehandlung ausgeht. Es kann daher auf der Grundlage des Berichts der Schweizer Flüchtlingshilfe nicht festgestellt werden, dass für den Kläger in seinem Heimatland medizinische Behandlungsmöglichkeiten, so er solche in Anspruch nehmen will, jedenfalls in dem Umfange nicht zur Verfügung stehen oder nicht erreichbar sind, die zur Verhinderung einer alsbaldigen wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes erforderlich sind.

Soweit der Kläger noch geltend macht, dass er keine Therapie erhalten könne, weil er nur deutsch spreche und sich daher mit den albanisch, serbisch und englisch sprechenden Psychologen nicht unterhalten könne, vermag ihm die Kammer nicht zu folgen. Es ist in keiner Weise glaubhaft, dass der Kläger seine albanische Muttersprache nicht zumindest insoweit beherrscht, dass er sich hierin verständigen kann. Es spricht alles dafür, dass sich der Kläger, auch nachdem er im Alter von vier Jahren mit seinen Eltern, die aus dem Kosovo stammen und immer dort gelebt hatten, nach Deutschland gekommen ist, sich noch über Jahre hinweg wenigstens im Familienkreis in der Muttersprache unterhalten und diese Sprache gelernt hat. Von daher ist nicht davon auszugehen, dass sich der Kläger in der albanischen Sprache nicht zumindest verständigen können soll. Im Übrigen bleibt es ihm unbenommen, bei Unterredungen mit Therapeuten notfalls einen Übersetzer unterstützend heranzuziehen.

Ist nach alledem schon aufgrund der allgemeinen medizinischen Versorgungslage im Kosovo davon auszugehen, dass für den Kläger gegebenenfalls erforderliche medizinische Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen und auch erreichbar sind, muss im vorliegenden Fall darüber hinaus maßgebliche Beachtung finden, dass nach den – der Sache nach unwidersprochenen - Darlegungen der Beklagten im Verfahren 10 L 850/08 der Kläger bis Ende Juni in dem vom Beklagten in Pristina eingerichteten Rückkehrzentrum bei einem dort beschäftigten Psychologen, der auch im Bereich PTBS in Deutschland am Münchner Institut für Traumatherapie eine Fortbildung erhalten habe, in Behandlung gewesen sei. Die Behandlung sei in albanischer Sprache erfolgt. Der Kläger habe zwar Probleme gehabt, alles 100 % zu verstehen, der Psychologe habe jedoch versichert, dass er sich mit dem Kläger habe verständigen können. Auf dessen Wunsch oder wenn dies aus Sicht des Psychologen erforderlich gewesen wäre, hätte auch eine Dolmetscherin zur Übersetzung zur Verfügung gestanden. Insgesamt habe es fünf Sitzungen gegeben, die jeweils 45 bis 60 Minuten gedauert hätten. Der Kläger sei seit Ende Juni - zu diesem Zeitpunkt sei sein Zustand stabil gewesen - nicht mehr im Rückkehrzentrum zur Therapie bei dem Psychologen erschienen und habe von dem Angebot, dort weiter behandelt zu werden, keinen Gebrauch mehr gemacht. Im Weiteren habe es das Angebot gegeben, dass der Kläger (und sein Bruder) das Zentrum zum Waschen der Wäsche, zum Duschen und zum Zubereiten von (offensichtlich mitgebrachten) Mahlzeiten nutzen könne, aber auch von diesen Möglichkeiten sei kein Gebrauch gemacht worden. Vor diesem Hintergrund ist nicht glaubhaft, dass dem Kläger eine medizinische bzw. therapeutische Behandlung, so sie erforderlich sein sollte, nicht zur Verfügung steht. Vielmehr ist aufgrund der keinen Richtigkeitszweifeln unterliegenden substantiierten Darlegungen der Beklagten davon auszugehen, dass dem Kläger in dem Rückkehrzentrum neben Hilfestellungen in der praktischen Lebensführung vor allem auch therapeutische Hilfsangebote zur Verfügung stehen, die er, wie im Übrigen schon in den letzten Jahren seines Aufenthalts in Deutschland, allerdings nicht in Anspruch nimmt. Soweit der Kläger der angebotenen Therapie offensichtlich qualitativ entgegenhält, der Umstand, dass die Beklagte nichts zur bestehenden Erkrankung ausführen könne, zeige, dass es sich um eine „an die Ziele des Amtes gebundene Therapie“ handele, kann er nicht überzeugen. Zum einen lässt sich der Umstand, dass die Beklagte nichts zur bestehenden Erkrankung ausführen kann, ohne Weiteres damit erklären, dass der Psychologe die ihm obliegende Schweigepflicht beachtet hat, zum anderen vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass es zu den Zielen des Amtes gehören soll, erkrankten Personen eine sachgerechte, medizinisch bzw. therapeutisch gebotene Hilfe vorzuenthalten.

Auch soweit der Kläger geltend macht, dass er in seinem Heimatland keine Arbeit, keine Wohnung und auch keine ausreichende öffentliche Versorgung finde, sind die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ebenfalls nicht gegeben. Es ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass der Kläger außerstande ist, das zum Überleben erforderliche Existenzminimum zu erwirtschaften. Insoweit muss zunächst gesehen werden, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen Bedürftige Unterstützung in Form von Sozialhilfe erhalten, wobei diese sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt und als alleinige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der lokalen Lebenshaltungskosten kaum zum Leben ausreicht.

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (Kosovo) vom 29.11.2007, (Stand: September 2007)

Es muss jedoch angenommen werden, dass der Kläger durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumindest im informellen Bereich bzw. durch Gelegenheitsarbeiten sich zusätzliche Einkommensmöglichkeiten verschaffen kann. Zwar wird nicht verkannt, dass die Arbeitslosigkeit mit geschätzten 45 % - von der noch höheren Jugendarbeitslosigkeit ist der inzwischen 25-jährige Kläger nicht betroffen - sehr hoch ist und Angehörige von Minderheiten trotz reger Bautätigkeit im gesamten Kosovo und Wohnungsleerstand an vielen Orten nur schwer in privaten Wohnraum vermittelt werden können, da sie häufig nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen und als Mieter selten akzeptiert werden.

Vgl. Auswärtiges Amt, wie vor

Auch der vom Kläger vorgelegte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 12.08.2008 weist darauf hin, dass sich weder die internationalen Organisationen noch die Kosovo-Regierung oder lokale Stellen im Stande gesehen hätten, den Zurückgeführten bei Unterbringung, sozialer Unterstützung, medizinischer oder psychologischer Hilfe oder beim Wiederaufbau der zerstörten Häuser beizustehen, vielmehr die Minderheitenrückkehr in den vergangenen Jahren gezeigt habe, dass Rückkehrer im Kosovo weitestgehend auf sich selbst gestellt blieben und auf familiäre Unterstützung verwiesen würden. Danach sei die Situation der ethnischen Minderheiten weiterhin durch Diskriminierungen, Mangel an Bewegungsfreiheit, Benachteiligungen bei der Arbeitssuche und dem Zugang zu sozialen Diensten gekennzeichnet. Trotz dieser gerade auch für rückkehrende Angehörige ethnischer Minderheiten sicherlich sehr schwierigen Situation finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Personenkreis aus den dargelegten Gründen existentiellen Gefährdungen im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG ausgesetzt ist.

Auch der Kläger hat die Kammer nicht überzeugt, dass in seinem Fall eine derartige Gefahrenlage gegeben ist. Er hat in keiner Weise substantiiert dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass er alle Anstrengungen unternimmt, sich durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumindest im informellen Bereich des Arbeitsmarktes bzw. durch Gelegenheitsarbeiten zusätzliche Einkommensmöglichkeiten zu verschaffen und so das zum Überleben erforderliche Existenzminimum einschließlich einer bezahlten Unterkunft zu erwirtschaften. Insoweit muss auch gesehen werden, dass aus den im Verfahren 10 L 429/08 vorgelegten Schreiben der Diakonie in H und I vom 05.06.2008 wiedergegebenen Äußerungen des URA-Mitarbeiters in Pristina hervorgeht, man sei dort bemüht, den Kläger bei der Suche nach Arbeit und einer Registrierung im Kosovo zu unterstützen.

Im Weiteren hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt und auch nicht glaubhaft gemacht, dass es trotz aller Anstrengungen nicht möglich sein soll, eine Unterkunft zu finden. Auch insoweit ergibt sich aus der im Schriftsatz der Beklagten vom 04.06.2008 (Verfahren 10 L 429/08) dargelegten Mitteilung ihres Verbindungsbeamten vor Ort, dass die URA gemeinsam mit dem UNHCR sich bemühe, beiden Brüdern feste Wohnmöglichkeiten zu verschaffen und ihnen bei der Wiedereingliederung zu helfen. Soweit der Kläger Schriftstücke der PDAK bzw. der Gemeinde Pristina vorgelegt hat, denen zufolge er keinen vorübergehenden oder dauerhaften Wohnsitz in der Gemeinde Pristina habe bzw. die Gemeinde Pristina ihm keine Wohnunterkunft zur Verfügung stellen könne, vermögen diese Dokumente - ungeachtet der Frage ihres grundsätzlichen Beweiswertes - ein hinreichendes, auch auf Eigeninitiative gründendes Bemühen des Klägers um die Erlangung von Wohnraum in seinem Heimatland nicht zu belegen. Eine diesbezügliche Glaubhaftmachung ergibt sich auch nicht aus der zitierten E-Mail eines Mitarbeiters der Ökumenischen Beratungsstelle des Diakonischen Werks G vom 26.08.2008, zumal die dortigen Ausführungen nicht auf eigener Wahrnehmung sondern auf telefonischen Mitteilungen des Klägers beruhen. Soweit der Kläger darüber hinaus geltend macht, dass seiner Ehefrau eine weitergehende finanzielle Unterstützung nicht mehr möglich sei, vermag er ebenfalls nicht zu überzeugen. Gerade der Umstand, dass die Familie die Kosten der Reise der Ehefrau in den Kosovo und der dortigen Eheschließung zu tragen vermochte, lässt den Schluss darauf zu, dass sie - erst Recht - bereit und in der Lage ist, den Kläger im Bedarfsfall durch ergänzende finanzielle Mittel vor existenziellen Gefährdungen zu bewahren.

Auf der Grundlage der dargelegten Erkenntnislage und des Sachvortrags des Klägers sieht sich die Kammer nicht veranlasst, in die mit Schriftsatz des Klägers vom 11.11.2008 beantragte Beweisaufnahme einzutreten.

Dies gilt zunächst für den Antrag des Klägers, zur Situation der Ashkali allgemein Stellungnahmen von Herrn von H. und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe einzuholen. Zur Situation der Ashkali im Allgemeinen liegen der Kammer Auskünfte, gutachterliche Stellungnahmen und Presseerzeugnisse verschiedener Autoren vor, die teilweise vom Kläger in den Eilrechtsschutzverfahren selbst vorgelegt bzw. wörtlich wiedergegeben worden sind (z.B. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 12.08.2008; ai vom Juni 2007 und vom Dezember 2007). Es ist in keiner Weise dargetan, dass die im Schriftsatz vom 11.11.2008 beantragte Einholung von Stellungnahmen von Herrn J oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe insoweit neuere oder bessere Erkenntnisse zu Tage bringen. Soweit die genannten Auskunftspersonen speziell über die Situation „eines Ashkali“ Auskunft geben sollen, der „schon als Minderjähriger eingereist ist, im Rahmen eines Verbrechens sexuell missbraucht wurde, die Sprache nur unzureichend spricht und die Kultur im Kosovo nicht kennt, psychisch schwer erkrankt ist, über keine finanziellen Mittel verfügt und keine entsprechenden Kontakte zu Verwandten und Freunden im Kosovo besitzt“, fehlt bereits jeder Vortrag, welche konkreten Tatsachen die genannten Auskunftsquellen insoweit feststellen können sollen. Das angekündigte Beweisbegehren stellt daher einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar.

Auch soweit der Kläger hinsichtlich seiner persönlichen Situation Zeugenbeweis durch die Herren von J, K und seine Ehefrau sowie die eigene Parteivernehmung anbietet, vermag ihm die Kammer nicht zu folgen. Soweit diese Beweispersonen bekunden können sollen, dass er im Kosovo keine Existenzgrundlage habe, dort auf Dauer nicht überleben könne, mangelnde Kenntnisse über die Sprache und die Kultur besitze, keine finanzielle Lebensgrundlage und keine Chance habe, an dieser Situation etwas zu ändern, sind schon keine konkreten Tatsachen, sondern Wertungen in das Wissen der Beweispersonen gestellt, die allein dem Gericht auf der Grundlage festgestellter konkreter Tatsachen vorbehalten sind. Soweit die Beweispersonen bestätigen sollen, dass der Kläger psychisch krank sei, fehlt ihnen ersichtlich die erforderliche Sachkunde. Die im Weiteren in das Wissen der Beweispersonen gestellte Behauptung, dass er keine Wohnung und keine Arbeit gefunden habe, verkennt, dass es rechtlich allein darauf ankommt, ob der Kläger bei hinreichendem Bemühen die Möglichkeit hat, eine Arbeit und eine Wohnung zu finden. Soweit die Beweispersonen schließlich noch bekunden sollen, dass er ashkalischer Volkszugehöriger sei und auf sporadische Unterstützungsleistungen seiner Verwandten und seiner Ehefrau in Deutschland angewiesen sei, bedarf dies keines Beweises, da die Kammer hiervon ausgeht.

Soweit der Kläger noch anführt, dass die Herren von J und K „vor Ort Aussagen über die persönliche Situation treffen können“, bzw. „im direkten Kontakt mit Herrn L vor Ort die Situation aufnehmen und klären“, offenbart er selbst, dass etwaige entscheidungserhebliche Tatsachen erst noch ermittelt werden sollen.

Schließlich ist in Bezug auf die beantragte Parteivernehmung des Klägers noch darauf hinzuweisen, dass nicht dargetan ist, welche konkreten Tatsachen der Kläger im Rahmen einer förmlichen Parteivernehmung über sein bisheriges Beteiligtenvorbringen hinaus zu seiner persönlichen Situation vortragen können soll.

Aus dem wiedergegeben Artikel der Rheinpfalz vom 08.11.2008, der über die Abschiebung einer Frau mit vier Kinder in den Kosovo berichtet, kann der Kläger schon deshalb nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil er als alleinstehender junger Mann in einer nicht vergleichbaren Situation ist.

Die Klage ist daher insgesamt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 AsylVfG; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

Da der Kläger am 02.10.2008 zu Händen seines Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO zum Termin geladen worden ist, konnte trotz des Ausbleibens im Termin verhandelt und entschieden werden.

Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Dem Kläger steht weder der in der Hauptsache verfolgte Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Kosovo zu noch kann er hilfsweise Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Bezug auf den Kosovo verlangen. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 29.04.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Zur Begründung wird zunächst vollinhaltlich auf die Ausführungen der Kammer in den Beschlüssen der Kammer vom 25.09.2008, 10 L 850/08, vom 11.06.2008, 10 L 429/08, und vom 30.04.2008, 10 L 410/08, verwiesen, an denen auch im Hauptsacheverfahren festgehalten wird.

Die Ausführungen des Klägers zur Begründung der Klage geben teils wiederholend, teils ergänzend Anlass zu folgenden Feststellungen:

Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid vom 29.04.2008, auf den ebenfalls vollinhaltlich Bezug genommen wird (§ 77 Abs. 2 AsylVfG), zu Recht den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt, weil die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht erfüllt sind.

Die saarländischen Verwaltungsgerichte sind bereits vor der staatlichen Selbständigkeit des Kosovo in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass eine Gefahr politischer Verfolgung für Albaner und Angehörige ethnischer Minderheiten im Kosovo ungeachtet des künftigen völkerrechtlichen Schicksals des Kosovo nicht (mehr) angenommen werden kann.

Vgl. dazu grundlegend: Urteil der Kammer vom 21.06.1999, 10 K 109/97.A u.a., und vom 16.02.2000, 10 K 578/99.A bzgl. albanischer Volkszugehöriger sowie vom 25.09.2002, 10 K 127/02.A und 10 K 211/02.A bzgl. Minderheitenangehöriger, zuletzt Urteil vom 18.05.2005, 10 K 287/03.A; vgl. etwa auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.09.1999, 3 R 29/99, Beschluss vom 12.09.2003, 1 Q 72/03, sowie Beschluss vom 13.03.2005, 1 Q 11/05

An dieser Rechtsprechung wurde nach der staatlichen Eigenständigkeit des Kosovo im Ergebnis festgehalten.

so bereits Beschluss der Kammer vom 13.03.2008, 10 L 195/08

Es ist nämlich davon auszugehen, dass durch das nachhaltige Engagement der Europäischen Union im Zusammenhang mit UNMIK und KFOR die politische Stabilität sowie äußere und innere Sicherheit im Kosovo weiterhin und dauerhaft gewährleistet ist.

Vgl. dazu z.B.: SZ vom 11.10.2008: „Balkanstaaten erkennen unabhängigen Kosovo an“; Die Tageszeitung vom 10.10.2008: „Der Fall Kosovo kommt vor Gericht“; NZZ vom 12.07.2008; „Erfolgreiche Geberkonferenz zu Kosovo“; Nürnberger Nachrichten vom 11.07.2008; „ Für den Krisenherd Kosovo gibt es Zeichen der Hoffnung“; Deutsche Welle online vom 03.07.2008; Interview mit Präsident Fatmir Sejdiu: „Kosovo muss eine aktive Integrationspolitik betreiben“; SZZ vom 30.06.2008; „Gegenparlament im Kosovo“; Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung vom 22.06.2008: „Die Aushilfsmuslime vom Amselfeld“; SZ vom 16.06.2008: „Kosovo feiert neue Verfassung“; NZZ vom 16.06.2008: „Warten auf Instruktionen im Kosovo“; FAZ vom 13.06.2008: „Einigung über Kosovo-Aufsicht“; SZ vom 05.06.2008: „Grauzonen eine neuen Staates“; NZZ vom 29.05.2008: „Kosovos Roma in Bedrängnis“; SZ vom 12.04.2008: „Empörung im Kosovo über Del Pontes Vorwürfe“; SZ vom 10.04.2008: Neue Verfassung für den Kosovo“; FAZ vom 19.03.2008: „UN-Polizist stirbt nach Ausschreitungen im Kosovo“; SZ vom 18.03.2008: „Schwere Straßenschlachten im Kosovo“; FAZ vom 18.03.2008: „Kfor übernimmt Kontrolle im Norden Mitrovicas“; FAZ vom 11.03.2008: „Erfolgreiche Kosovo-Teilung“; FR vom 06.03.2008: „ 180 Beamte für das Kosovo“; SZ vom 20.02.2008: „Wütende Serben greifen Grenzposten der UN an“; NZZ vom 16.02.2008: „Die Europäische Union für Kosovo gerüstet“; FAZ vom 22.02.2008: „Das Kosovo ist Serbien – Großkundgebung in Belgrad“, vom 18.02.2008: „ Alle 27 EU-Staaten befürworten die Polizei- und Rechtsstaatsmission“ sowie vom 12.02.2008: „ Europäische Fahrt ins Ungewisse“

Soweit der Kläger im Folgeantrag auf verschiedene Sicherheitsvorfälle vor allem in der Zeit bis 2006 sowie auf die Forderung von amnesty international nach einem Abschiebestopp für ethnische Minderheiten aus dem Kosovo hinweist, muss gesehen werden, dass nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes auch der UNHCR die Ashkali und Ägypter in seinem weiterhin aktuellen Positionsbericht vom Juni 2006 nicht mehr zu der Gruppe der Personen mit einem fortbestehenden Bedürfnis nach internationalem Schutz zählt. Zwar hätten danach bei nahezu allen Minderheitengruppierungen die Unruhen im März 2004 trotz der objektiven Lageberuhigung zu einer subjektiv anderen Wahrnehmung der Sicherheitslage geführt. Inzwischen treffe aber die Aussage, man empfinde die Sicherheitslage im Kosovo auch heute noch als instabil und gefährlich, offenbar überwiegend nur noch auf Kosovo-Serben zu. Auch die vom Kosovo Police Service im Januar 2007 veröffentlichte Verbrechens- und Verkehrsstatistik für 2006 zeige eine bedeutsame Verringerung der ethnisch motivierten Vorfälle im Vergleich zu den Vorjahren. So habe es im Jahr 2006 insgesamt 62 als potentiell interethnisch beurteilte Vorfälle gegeben. Gegenüber 2005 mit 210 Vorfällen ist dies ein Rückgang um nahezu 70 %. Die größte Gruppe der 2006 angezeigten Vorfälle habe Kosovo-Serben (82 %) betroffen. Roma seien in keinem Fall betroffen gewesen.

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (Kosovo) vom 29.11.2007 (Stand: September 2007)

Diese Erkenntnisse machen deutlich, dass sich bereits vor der Unabhängigkeit des Kosovo die Sicherheitslage objektiv und auch aus der Sicht der meisten Minderheitengruppen beruhigt hat.

Soweit der Kläger geltend macht, er sei vom Grundstück seiner Mutter und aus einer Moschee vertrieben und anschließend überfallen und seines Geldes sowie eines Teils seiner Kleidung bestohlen worden, was zeige, dass er als Ashkali „aufgrund seiner Volkszugehörigkeit immer noch verfolgt“ werde, ist sein gesamtes Vorbringen völlig unsubstantiiert geblieben und lässt eine politische Verfolgung im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG nicht erkennen. Was die behauptete Vertreibung vom Grundstück der Mutter angeht, so ist schon nicht dargelegt, durch wen der Kläger vertrieben worden sein soll. Auch ist seine Behauptung, es handele sich hierbei um das Eigentum seiner Familie, nicht nachvollziehbar, weil er zuvor behauptet hat, das Grundstück sei „verkauft oder einfach besetzt“ worden, und im Falle eines Verkaufs ein Eigentum der Mutter nach Sachlage nicht mehr vorläge. Auch ist in keiner Weise nachvollziehbar vorgetragen, weshalb es nicht möglich sein soll, etwaige berechtigte zivilrechtliche Ansprüche mit staatlicher Hilfe durchzusetzen. Im Weiteren kann nach dem vom Kläger mitgeteilten Sachverhalt vor allem nicht festgestellt werden, dass die Vertreibung vom angeblichen Grundstück seiner Mutter „aus politischen Gründen“, also zielgerichtet in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal, erfolgt ist. Das Gleiche gilt auch für sein weiteres Vorbringen, dass man ihn aus einer Moschee, wo er Schutz habe finden wollen, verjagt und ihn anschließend überfallen und sein Geld sowie Teile seiner Kleidung gestohlen habe. Auch dieses Vorbringen des Klägers ist weitgehend ohne Substanz geblieben und legt insbesondere nicht dar, dass diese Handlungen gerade in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal, etwa seine Volkszugehörigkeit, erfolgt sind. Das Fehlen einer Gefährdungssituation gilt dabei insbesondere auch unter Berücksichtigung der sog. Qualifikationsrichtlinie und bezogen auf nicht staatliche Akteure im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 3 Zif. 2) AufenthG.

Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf im Einzelnen angeführte Länderberichte und sonstige Materialien weiter geltend macht, dass die Lage im Kosovo keineswegs sicher sei, betreffen die unter den Überschriften „Länderberichte“ bzw. „sonstige Materialien“ stichwortartig wiedergegebenen Erkenntnisse insbesondere Auseinandersetzungen mit serbischen Demonstranten an der nördlichen Grenze des Kosovo bzw. Abschiebungen von Roma. Das im Weiteren angesprochene Positionspapier des UNHCR gibt, wie dargelegt, nichts zu Gunsten des Klägers her. Soweit in einem vom Kläger angeführten Bericht des UNHCR mit der Überschrift „Kosovo: Gezielte Übergriffe gegen Minderheiten“ die hier in Rede stehende Volksgruppe der Ashkali konkret angesprochen wird, muss gesehen werden, dass dieser Artikel am 18. März 2004 veröffentlicht wurde und schon daher nicht geeignet ist, die dargelegten aktuellen Erkenntnisse in Frage zu stellen. Im Weiteren muss Beachtung finden, dass ausweislich des Abschlussvermerks des Landesverwaltungsamtes vom 18.04.2008, der sich in den im Verfahren 10 L 409/08 beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Landesverwaltungsamtes befindet, der Abschiebung des Klägers konkret eine Rückübernahmezusage der UNMIK zugrunde lag.

Im Weiteren hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, insbesondere teilt die Kammer die Auffassung des Beklagten, dass weder aufgrund der gesundheitlichen Situation des Klägers noch mit Blick auf seine allgemeine Situation im Heimatland ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG gegeben ist.

Zunächst kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in seinem Heimatland eine alsbald eintretende wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu befürchten hat. Hierzu ist – wie im Wesentlichen schon im Beschluss vom 30.04.2008, 10 L 410/08, ausgeführt – auch zum derzeitigen Zeitpunkt festzustellen, dass außer der ärztlichen Stellungnahme der C-Fachklinik vom 24.04.2008 über eine akute Belastungsreaktion mit Suizidversuch keine aktuelle aussagekräftige fachärztliche Bescheinigung über eine zugrundeliegende psychische Erkrankung des Klägers vorliegt und auch nicht belegt ist, dass sich der Kläger in den letzten Jahren einer diesbezüglichen ärztlichen Behandlung unterzogen hat. Aber selbst wenn eine psychische Erkrankung des Klägers unterstellt würde, muss gesehen werden, dass nach den Erkenntnissen der Kammer psychische Erkrankungen im Kosovo auch im öffentlichen Gesundheitssektor grundsätzlich behandelt werden können und solche Behandlungen für die Betroffenen auch erreichbar sind. So stünden nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes im öffentlichen Gesundheitswesen acht Zentren für geistige Gesundheit und in fünf Krankenhäusern Abteilungen für stationäre Psychiatrie inklusive angeschlossener Ambulanzen zur Behandlung von psychischen Erkrankungen und posttraumatischen Belastungsstörungen zur Verfügung. Stationäre psychiatrische Abteilungen mit angeschlossenen Ambulanzen existierten in den Krankenhäusern in Pristine/Pristina, Mitrovice/Mitrovica (Nord), Peje/Pec, Prizren und Gjakove/Dakovica. Im Universitätsklinikum in Pristina seien die psychiatrische Abteilung mit 72 Betten und die neurologische Abteilung mit weiteren 52 Betten sowie 6 Intensivplätzen ausgestattet. Die Zentren für geistige Gesundheit (Mental Health Care Center, MHC) befänden sich u.a. in den Städten Peje/Pec, Prizren, Ferizaj/Uroseva, Gjilan/Gnjilane, Gjakove/Djakovica, Mitrovice/Mitrovica (Süd) und Prishtine/Pristina. Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen sei nicht ganz kostenfrei, je nach Behandlung im ambulanten Bereich seien zwischen einem Euro und vier Euro zu zahlen, für einen stationären Aufenthalt seien es täglich ca. zehn Euro. Auch für Medikamente, die auf der „essential drugs list“ des Gesundheitsministeriums aufgeführt seien, werde nun eine Eigenbeteiligung von bis zu zwei Euro erhoben.

Vgl. Auswärtiges Amt, wie vor

Was speziell die Behandlungsmöglichkeiten einer Posttraumatischen Belastungsstörung im öffentlichen Gesundheitssektor betreffe, so behandelten nach Aussage der medizinischen Leiter der Universitätsklinik in Prishtine/Pristina die Ärzte Patienten mit diesem Krankheitsbild primär medikamentös, aber auch auf psychotherapeutischer Grundlage. Trotz teilweise fehlender psychotherapeutischer Qualifikation könnten die Ärzte psychotherapeutisch orientierte Gespräche mit an PTBS leidenden Patienten führen. Ärzte der neurologischen Abteilung der Universitätklinik in Prishtine/Pristina bestätigten, dass PTBS medikamentös und durch Psychotherapie behandelt werde. Es werde kognitive und Familientherapie angewendet. Gesprächstherapie käme seit der Unterstützung durch die American Academy for Family Therapy (AAFT) immer häufiger und erfolgreicher zur Anwendung. In den Zentren für geistige Gesundheit (MHC) fänden nach Auskunft der Leiterin des Zentrums Pristina „individuelle Therapie“, „Gesprächstherapie“, „supportive Gespräche“, „Gruppentherapie“ und „körperzentrierte Psychotherapie“ Anwendung. In allen Zentren für geistige Gesundheit bestehe die Möglichkeit, unterstützende Gespräche in Anspruch nehmen zu können. Zwar gebe es keine psychologischen Kliniken. Es gebe aber fünf Krankenhäuser für stationäre Psychiatrie und eine neurologische Abteilung in der Universitätsklinik in Prishtine/Pristina. Konkrete Angaben zu freien Behandlungskapazitäten für an PTBS leidende Personen könnten weder im öffentlichen noch im privaten Gesundheitssektor erhalten werden. Notfallpatienten würden stets behandelt, in minder schweren Fällen könne es aber im öffentlichen Gesundheitswesen zu Wartezeiten von bis zu drei Wochen kommen. Auch wenn alle Befragten auf Kapazitätsengpässe und die angespannte Finanzlage verwiesen, lägen keine Hinweise darauf vor, dass behandlungsbedürftige Personen aufgrund fehlender Therapieplätze tatsächlich nicht behandelt werden könnten. Auch die Volkszugehörigkeit habe auf die Erreichbarkeit von Therapieplätzen nur einen geringen Einfluss. Nach Auskunft der behandelnden Ärzte fühlten sich alle Therapeuten an die Standesehre und den medizinischen Eid gebunden.

Vgl. Auswärtiges Amt, wie vor

Eine grundlegend andere Beurteilung ergibt sich nicht aus der vom Kläger im Folgeantrag angeführten Stellungnahme von Accord vom 21.03.2008, wonach eine nennenswerte psychiatrische Versorgung für Patienten der PTBS im Kosovo nicht gegeben sei. Die dort angestellten statistischen Überlegungen übersehen bereits, dass nicht alle an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leidenden Personen eine ärztliche Behandlung aufsuchen. Auch gibt es unterschiedliche Schweregrade einer solchen Erkrankung, so dass nicht alle Patienten eine gleichartige und gleich intensive Behandlung benötigen.

Zudem können die im Kosovo vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten nicht am Maßstab der in Deutschland gegebenen medizinischen Möglichkeiten gemessen werden. Vielmehr kommt es rechtlich allein darauf an, ob dem Betroffenen in seinem Heimatland eine Behandlung zugänglich ist, die zumindest eine alsbald eintretende wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes verhindert. Hierzu muss fallbezogen gesehen werden, dass sich der Kläger jedenfalls in den letzten Jahren seines Aufenthalts in Deutschland offensichtlich keiner ärztlichen Behandlung unterzogen hat. Dies lässt darauf schließen, dass er einer solchen Behandlung nicht bedurfte. Bei dieser Sachlage muss davon ausgegangen werden, dass dem Kläger in seinem Heimatland ärztliche Behandlungsmöglichkeiten, so er solche in Anspruch nehmen will, jedenfalls in dem Umfang zur Verfügung stehen, dass eine alsbaldige wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes verhindert wird. Dabei muss angenommen werden, dass für ihn, gegebenenfalls mit Unterstützungsleistungen seiner hier lebenden Familienangehörigen und Verwandten, eine solche medizinische Behandlung auch in finanzieller Hinsicht erreichbar sein wird. Dass nach seinen Darlegungen der Kontakt zur Mutter nur gering sei, besagt angesichts der auch und gerade bei kosovarischen Staatsangehörigen bestehenden familiären Solidarität nicht, dass die Mutter im Notfall nicht bereit wäre, dem Kläger mit Unterstützungsleistungen zur Seite zu treten. Im Weiteren folgt aus der Behauptung des Klägers, dass sein Vater bzw. seine Freundin und nunmehrige Ehefrau, die beide gerne helfen würden, Sozialhilfe beziehe bzw. in Ausbildung stehe, angesichts der dargelegten Größenordnungen der Kosten einer medizinischen Behandlung nicht, dass diese Personen nicht zur Finanzierung einer medizinischen Behandlung beitragen können. Zudem steht dem Kläger nunmehr auch sein Bruder zur Seite, der ebenfalls in den Kosovo abgeschoben worden ist. Bei dieser Sachlage kann schon aufgrund der allgemeinen medizinischen Versorgung im Kosovo weiterhin davon ausgegangen werden, dass für den Kläger, notfalls mit Unterstützungsleistungen seiner hier lebenden Familie bzw. seines nunmehr im Kosovo befindlichen Bruders, eine von ihm angestrebte medizinische Behandlung auch in finanzieller Hinsicht erreichbar ist.

Soweit sich der Kläger zur Frage einer medizinischen Behandlung im Kosovo auf eine Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 07.06.2007 bezieht, so steht darin die Gesundheitsversorgung im Kosovo im Allgemeinen im Vordergrund. Wenn der Bericht zu der hier in Rede stehenden Behandlung von psychischen Erkrankungen ausführt, dass die entsprechenden Kapazitäten in keiner Weise ausreichend seien, um die Behandlungsbedürfnisse der kosovarischen Bevölkerung zu erfüllen, es bei der psychiatrischen Versorgung ein eklatantes Defizit an Personal, PsychiaterInnen, KrankenpflegerInnen, PsychologInnen, SozialarbeiterInnen und weiteren Fachkräften gebe, und für eine Psychotherapie, die diesen Name verdiene, die Kapazitäten fehlten, so handelt es sich hierbei um bloße Wertungen, die mangels konkreter Tatsachen so nicht nachvollziehbar und nicht geeignet sind, die wesentlich differenzierteren und auch aktuelleren Erkenntnisse im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (Kosovo) vom 29.11.2007 in Zweifel zu ziehen. Auch sind die zitierten Ausführungen der Schweizer Flüchtlingshilfe zu den Behandlungskosten allgemein gehalten und in keiner Weise so konkret wie die vom Auswärtigen Amt wiedergegebenen Erkenntnisse. Dabei ist der Hinweis angezeigt, dass die Kammer keineswegs von einer gänzlichen Kostenfreiheit einer eventuell erforderlichen und vom Kläger auch eventuell gewünschten Heilbehandlung ausgeht. Es kann daher auf der Grundlage des Berichts der Schweizer Flüchtlingshilfe nicht festgestellt werden, dass für den Kläger in seinem Heimatland medizinische Behandlungsmöglichkeiten, so er solche in Anspruch nehmen will, jedenfalls in dem Umfange nicht zur Verfügung stehen oder nicht erreichbar sind, die zur Verhinderung einer alsbaldigen wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes erforderlich sind.

Soweit der Kläger noch geltend macht, dass er keine Therapie erhalten könne, weil er nur deutsch spreche und sich daher mit den albanisch, serbisch und englisch sprechenden Psychologen nicht unterhalten könne, vermag ihm die Kammer nicht zu folgen. Es ist in keiner Weise glaubhaft, dass der Kläger seine albanische Muttersprache nicht zumindest insoweit beherrscht, dass er sich hierin verständigen kann. Es spricht alles dafür, dass sich der Kläger, auch nachdem er im Alter von vier Jahren mit seinen Eltern, die aus dem Kosovo stammen und immer dort gelebt hatten, nach Deutschland gekommen ist, sich noch über Jahre hinweg wenigstens im Familienkreis in der Muttersprache unterhalten und diese Sprache gelernt hat. Von daher ist nicht davon auszugehen, dass sich der Kläger in der albanischen Sprache nicht zumindest verständigen können soll. Im Übrigen bleibt es ihm unbenommen, bei Unterredungen mit Therapeuten notfalls einen Übersetzer unterstützend heranzuziehen.

Ist nach alledem schon aufgrund der allgemeinen medizinischen Versorgungslage im Kosovo davon auszugehen, dass für den Kläger gegebenenfalls erforderliche medizinische Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen und auch erreichbar sind, muss im vorliegenden Fall darüber hinaus maßgebliche Beachtung finden, dass nach den – der Sache nach unwidersprochenen - Darlegungen der Beklagten im Verfahren 10 L 850/08 der Kläger bis Ende Juni in dem vom Beklagten in Pristina eingerichteten Rückkehrzentrum bei einem dort beschäftigten Psychologen, der auch im Bereich PTBS in Deutschland am Münchner Institut für Traumatherapie eine Fortbildung erhalten habe, in Behandlung gewesen sei. Die Behandlung sei in albanischer Sprache erfolgt. Der Kläger habe zwar Probleme gehabt, alles 100 % zu verstehen, der Psychologe habe jedoch versichert, dass er sich mit dem Kläger habe verständigen können. Auf dessen Wunsch oder wenn dies aus Sicht des Psychologen erforderlich gewesen wäre, hätte auch eine Dolmetscherin zur Übersetzung zur Verfügung gestanden. Insgesamt habe es fünf Sitzungen gegeben, die jeweils 45 bis 60 Minuten gedauert hätten. Der Kläger sei seit Ende Juni - zu diesem Zeitpunkt sei sein Zustand stabil gewesen - nicht mehr im Rückkehrzentrum zur Therapie bei dem Psychologen erschienen und habe von dem Angebot, dort weiter behandelt zu werden, keinen Gebrauch mehr gemacht. Im Weiteren habe es das Angebot gegeben, dass der Kläger (und sein Bruder) das Zentrum zum Waschen der Wäsche, zum Duschen und zum Zubereiten von (offensichtlich mitgebrachten) Mahlzeiten nutzen könne, aber auch von diesen Möglichkeiten sei kein Gebrauch gemacht worden. Vor diesem Hintergrund ist nicht glaubhaft, dass dem Kläger eine medizinische bzw. therapeutische Behandlung, so sie erforderlich sein sollte, nicht zur Verfügung steht. Vielmehr ist aufgrund der keinen Richtigkeitszweifeln unterliegenden substantiierten Darlegungen der Beklagten davon auszugehen, dass dem Kläger in dem Rückkehrzentrum neben Hilfestellungen in der praktischen Lebensführung vor allem auch therapeutische Hilfsangebote zur Verfügung stehen, die er, wie im Übrigen schon in den letzten Jahren seines Aufenthalts in Deutschland, allerdings nicht in Anspruch nimmt. Soweit der Kläger der angebotenen Therapie offensichtlich qualitativ entgegenhält, der Umstand, dass die Beklagte nichts zur bestehenden Erkrankung ausführen könne, zeige, dass es sich um eine „an die Ziele des Amtes gebundene Therapie“ handele, kann er nicht überzeugen. Zum einen lässt sich der Umstand, dass die Beklagte nichts zur bestehenden Erkrankung ausführen kann, ohne Weiteres damit erklären, dass der Psychologe die ihm obliegende Schweigepflicht beachtet hat, zum anderen vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass es zu den Zielen des Amtes gehören soll, erkrankten Personen eine sachgerechte, medizinisch bzw. therapeutisch gebotene Hilfe vorzuenthalten.

Auch soweit der Kläger geltend macht, dass er in seinem Heimatland keine Arbeit, keine Wohnung und auch keine ausreichende öffentliche Versorgung finde, sind die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ebenfalls nicht gegeben. Es ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass der Kläger außerstande ist, das zum Überleben erforderliche Existenzminimum zu erwirtschaften. Insoweit muss zunächst gesehen werden, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen Bedürftige Unterstützung in Form von Sozialhilfe erhalten, wobei diese sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt und als alleinige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der lokalen Lebenshaltungskosten kaum zum Leben ausreicht.

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (Kosovo) vom 29.11.2007, (Stand: September 2007)

Es muss jedoch angenommen werden, dass der Kläger durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumindest im informellen Bereich bzw. durch Gelegenheitsarbeiten sich zusätzliche Einkommensmöglichkeiten verschaffen kann. Zwar wird nicht verkannt, dass die Arbeitslosigkeit mit geschätzten 45 % - von der noch höheren Jugendarbeitslosigkeit ist der inzwischen 25-jährige Kläger nicht betroffen - sehr hoch ist und Angehörige von Minderheiten trotz reger Bautätigkeit im gesamten Kosovo und Wohnungsleerstand an vielen Orten nur schwer in privaten Wohnraum vermittelt werden können, da sie häufig nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen und als Mieter selten akzeptiert werden.

Vgl. Auswärtiges Amt, wie vor

Auch der vom Kläger vorgelegte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 12.08.2008 weist darauf hin, dass sich weder die internationalen Organisationen noch die Kosovo-Regierung oder lokale Stellen im Stande gesehen hätten, den Zurückgeführten bei Unterbringung, sozialer Unterstützung, medizinischer oder psychologischer Hilfe oder beim Wiederaufbau der zerstörten Häuser beizustehen, vielmehr die Minderheitenrückkehr in den vergangenen Jahren gezeigt habe, dass Rückkehrer im Kosovo weitestgehend auf sich selbst gestellt blieben und auf familiäre Unterstützung verwiesen würden. Danach sei die Situation der ethnischen Minderheiten weiterhin durch Diskriminierungen, Mangel an Bewegungsfreiheit, Benachteiligungen bei der Arbeitssuche und dem Zugang zu sozialen Diensten gekennzeichnet. Trotz dieser gerade auch für rückkehrende Angehörige ethnischer Minderheiten sicherlich sehr schwierigen Situation finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Personenkreis aus den dargelegten Gründen existentiellen Gefährdungen im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG ausgesetzt ist.

Auch der Kläger hat die Kammer nicht überzeugt, dass in seinem Fall eine derartige Gefahrenlage gegeben ist. Er hat in keiner Weise substantiiert dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass er alle Anstrengungen unternimmt, sich durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumindest im informellen Bereich des Arbeitsmarktes bzw. durch Gelegenheitsarbeiten zusätzliche Einkommensmöglichkeiten zu verschaffen und so das zum Überleben erforderliche Existenzminimum einschließlich einer bezahlten Unterkunft zu erwirtschaften. Insoweit muss auch gesehen werden, dass aus den im Verfahren 10 L 429/08 vorgelegten Schreiben der Diakonie in H und I vom 05.06.2008 wiedergegebenen Äußerungen des URA-Mitarbeiters in Pristina hervorgeht, man sei dort bemüht, den Kläger bei der Suche nach Arbeit und einer Registrierung im Kosovo zu unterstützen.

Im Weiteren hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt und auch nicht glaubhaft gemacht, dass es trotz aller Anstrengungen nicht möglich sein soll, eine Unterkunft zu finden. Auch insoweit ergibt sich aus der im Schriftsatz der Beklagten vom 04.06.2008 (Verfahren 10 L 429/08) dargelegten Mitteilung ihres Verbindungsbeamten vor Ort, dass die URA gemeinsam mit dem UNHCR sich bemühe, beiden Brüdern feste Wohnmöglichkeiten zu verschaffen und ihnen bei der Wiedereingliederung zu helfen. Soweit der Kläger Schriftstücke der PDAK bzw. der Gemeinde Pristina vorgelegt hat, denen zufolge er keinen vorübergehenden oder dauerhaften Wohnsitz in der Gemeinde Pristina habe bzw. die Gemeinde Pristina ihm keine Wohnunterkunft zur Verfügung stellen könne, vermögen diese Dokumente - ungeachtet der Frage ihres grundsätzlichen Beweiswertes - ein hinreichendes, auch auf Eigeninitiative gründendes Bemühen des Klägers um die Erlangung von Wohnraum in seinem Heimatland nicht zu belegen. Eine diesbezügliche Glaubhaftmachung ergibt sich auch nicht aus der zitierten E-Mail eines Mitarbeiters der Ökumenischen Beratungsstelle des Diakonischen Werks G vom 26.08.2008, zumal die dortigen Ausführungen nicht auf eigener Wahrnehmung sondern auf telefonischen Mitteilungen des Klägers beruhen. Soweit der Kläger darüber hinaus geltend macht, dass seiner Ehefrau eine weitergehende finanzielle Unterstützung nicht mehr möglich sei, vermag er ebenfalls nicht zu überzeugen. Gerade der Umstand, dass die Familie die Kosten der Reise der Ehefrau in den Kosovo und der dortigen Eheschließung zu tragen vermochte, lässt den Schluss darauf zu, dass sie - erst Recht - bereit und in der Lage ist, den Kläger im Bedarfsfall durch ergänzende finanzielle Mittel vor existenziellen Gefährdungen zu bewahren.

Auf der Grundlage der dargelegten Erkenntnislage und des Sachvortrags des Klägers sieht sich die Kammer nicht veranlasst, in die mit Schriftsatz des Klägers vom 11.11.2008 beantragte Beweisaufnahme einzutreten.

Dies gilt zunächst für den Antrag des Klägers, zur Situation der Ashkali allgemein Stellungnahmen von Herrn von H. und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe einzuholen. Zur Situation der Ashkali im Allgemeinen liegen der Kammer Auskünfte, gutachterliche Stellungnahmen und Presseerzeugnisse verschiedener Autoren vor, die teilweise vom Kläger in den Eilrechtsschutzverfahren selbst vorgelegt bzw. wörtlich wiedergegeben worden sind (z.B. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 12.08.2008; ai vom Juni 2007 und vom Dezember 2007). Es ist in keiner Weise dargetan, dass die im Schriftsatz vom 11.11.2008 beantragte Einholung von Stellungnahmen von Herrn J oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe insoweit neuere oder bessere Erkenntnisse zu Tage bringen. Soweit die genannten Auskunftspersonen speziell über die Situation „eines Ashkali“ Auskunft geben sollen, der „schon als Minderjähriger eingereist ist, im Rahmen eines Verbrechens sexuell missbraucht wurde, die Sprache nur unzureichend spricht und die Kultur im Kosovo nicht kennt, psychisch schwer erkrankt ist, über keine finanziellen Mittel verfügt und keine entsprechenden Kontakte zu Verwandten und Freunden im Kosovo besitzt“, fehlt bereits jeder Vortrag, welche konkreten Tatsachen die genannten Auskunftsquellen insoweit feststellen können sollen. Das angekündigte Beweisbegehren stellt daher einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar.

Auch soweit der Kläger hinsichtlich seiner persönlichen Situation Zeugenbeweis durch die Herren von J, K und seine Ehefrau sowie die eigene Parteivernehmung anbietet, vermag ihm die Kammer nicht zu folgen. Soweit diese Beweispersonen bekunden können sollen, dass er im Kosovo keine Existenzgrundlage habe, dort auf Dauer nicht überleben könne, mangelnde Kenntnisse über die Sprache und die Kultur besitze, keine finanzielle Lebensgrundlage und keine Chance habe, an dieser Situation etwas zu ändern, sind schon keine konkreten Tatsachen, sondern Wertungen in das Wissen der Beweispersonen gestellt, die allein dem Gericht auf der Grundlage festgestellter konkreter Tatsachen vorbehalten sind. Soweit die Beweispersonen bestätigen sollen, dass der Kläger psychisch krank sei, fehlt ihnen ersichtlich die erforderliche Sachkunde. Die im Weiteren in das Wissen der Beweispersonen gestellte Behauptung, dass er keine Wohnung und keine Arbeit gefunden habe, verkennt, dass es rechtlich allein darauf ankommt, ob der Kläger bei hinreichendem Bemühen die Möglichkeit hat, eine Arbeit und eine Wohnung zu finden. Soweit die Beweispersonen schließlich noch bekunden sollen, dass er ashkalischer Volkszugehöriger sei und auf sporadische Unterstützungsleistungen seiner Verwandten und seiner Ehefrau in Deutschland angewiesen sei, bedarf dies keines Beweises, da die Kammer hiervon ausgeht.

Soweit der Kläger noch anführt, dass die Herren von J und K „vor Ort Aussagen über die persönliche Situation treffen können“, bzw. „im direkten Kontakt mit Herrn L vor Ort die Situation aufnehmen und klären“, offenbart er selbst, dass etwaige entscheidungserhebliche Tatsachen erst noch ermittelt werden sollen.

Schließlich ist in Bezug auf die beantragte Parteivernehmung des Klägers noch darauf hinzuweisen, dass nicht dargetan ist, welche konkreten Tatsachen der Kläger im Rahmen einer förmlichen Parteivernehmung über sein bisheriges Beteiligtenvorbringen hinaus zu seiner persönlichen Situation vortragen können soll.

Aus dem wiedergegeben Artikel der Rheinpfalz vom 08.11.2008, der über die Abschiebung einer Frau mit vier Kinder in den Kosovo berichtet, kann der Kläger schon deshalb nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil er als alleinstehender junger Mann in einer nicht vergleichbaren Situation ist.

Die Klage ist daher insgesamt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 AsylVfG; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.