Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 17.11.2008 – 5 L 1759/08
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kosten des Verfahrens im Übrigen trägt der Antragsteller.
Gründe
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der fristgerecht erhobenen Klage gegen die auf §§ 34, 36 AsylVfG gestützte Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin vom 17.11.2008 ist unter Wahrung der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 AsylVfG gestellt worden und auch im Übrigen zulässig.
In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg.
Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dabei bleiben Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig.
Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel im dargelegten Sinn an der sachlichen Richtigkeit der Feststellung, dass für den Antragsteller keine weiteres Asylverfahren zur Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG durchzuführen ist.
Das erste Asylverfahren des Antragstellers wurde mit Bescheid vom 29.03.1993 – B 1521425-436 – als offensichtlich unbegründet abgelehnt; weiterhin wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (1990) offensichtlich nicht vorlagen und auch keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (1990) gegeben waren. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, dem Antragsteller sei nicht zu glauben. Seine persönlichen Angaben bei der Anhörung am 20.01.1993 widersprächen den Angaben im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 06.10.1992. So heiße es im Anwaltsschreiben, der Antragsteller werde in Indien wegen seiner aktiven Mitgliedschaft im der All Sikh Student Federation (AISSF) verfolgt. Demgegenüber habe er am 20.01.1993 erklärt, er sei als aktives Mitglied der Khalistan Liberation Force (KLF) vom indischen Staat verfolgt worden. Bei Bundesamt sei er nicht in der Lage gewesen, die ausführlichen Angaben im Schreiben seines Bevollmächtigten zu wiederholen. Massiv gegen eine politische Verfolgung spreche, dass der Antragsteller Indien mit einem auf seinen Namen lautenden und seinem Foto versehenen Reisepass auf dem Luftwege verlassen habe.
Im anschließenden gerichtlichen Verfahren wurde der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit Beschluss vom 03.05.1993 – 10 F 36/93 – unter Bezugnahme auf die zutreffenden Gründe im Bescheid des Bundesamtes zurückgewiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, der Antragsteller habe die vom Bundesamt aufgezeigten erheblichen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Antragstellers mit der Klagebegründung noch weiter vertieft, indem dort behauptet werde, er habe in Indien nicht der KLF, sondern der AISSF angehört. Unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 03.05.1993 wurde die Klage mit Gerichtsbescheid vom 09.08.1993 – 10 K 128/93.A – rechtskräftig zurückgewiesen.
Angesichts dieser Vorgeschichte reichen die dürren Sätze im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 14.10.2008 zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht aus. Dort heißt es lapidar, der Antragsteller sei am 08.10.2008 auf nicht näher bekannten Wegen nach Deutschland gekommen, er habe am 13.10.2008 zu verstehen gegeben, dass er vor etwa einen Monat nachts von der Polizei abgeholt und nach Tandra gebracht worden sei, wo man ihn vernommen und auf das Schwerste misshandelt habe. Mit der Hilfe eines Freundes, der den Polizeichef mit Geld bestochen habe, sei er entlassen worden und habe dann mit gefälschten Papieren sein Heimatland verlassen können.
Dazu hat das Bundesamt im Bescheid vom 30.10.2008, auf den vollinhaltlich Bezug genommen wird (§ 77 Abs. 2 AsylVfG), zutreffend ausgeführt, dass die bloße Behauptung einer mit schwersten Misshandlungen verbundenen polizeilichen Festnahme, nicht den Schluss zulasse, dass es sich um einen beachtlichen Vortrag handele. Angesichts der Erfahrungen des Antragstellers aus dem Erstverfahren und der Unterstützung durch einen in Asylsachen erfahrenen Rechtsbeistand müsse davon ausgegangen werden, dass auch diesem Vorbringen keine Substanz innewohne. Diese Einschätzung werde durch die unwahrscheinliche Behauptung unterstrichen, er wäre durch die simple Bestechung des Polizeirevierleiters freigelassen worden. Das mute jedenfalls für den Fall eines politischen Hintergrundes der Festnahme als wenig wahrscheinlich an.
Schließlich ist auch zutreffend festgestellt, dass Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen.
Der Antrag ist danach mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.