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Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 18.11.2008 – 2 K 594/08

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, iranischer Staatsangehöriger, begehrt erneut die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 AufenthG vorliegen.

Ein erstes, auf studentische Aktivitäten und die Zugehörigkeit zu einer schahtreuen Familie gestütztes Asylbegehren wurde mit Bescheid des Bundesamtes der Beklagten vom 05.02.2007 abgelehnt.

Die hiergegen erhobene, auf die Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG gerichtete Klage wurde mit Urteil der erkennenden Kammer vom 23.11.2007 – 2 K 346/07 – abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, es bestünden durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers, die nur den Schluss zuließen, dass die geschilderte Verfolgungsgeschichte konstruiert sei, zumal auch das gesamte in der mündlichen Verhandlung zutage getretene Verhalten des Klägers nicht den Eindruck erweckt habe, dass er erlebtes Geschehen wiedergebe. Auch aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten für den Verein „Iranische monarchistische Patrioten e.V.“ müsse der Kläger bei Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylerheblichen Übergriffen rechnen. Die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers für diesen Verein erreichten nicht die Schwelle der ernst zu nehmenden, auch in den Augen des iranischen Regimes als gefährlich einzuschätzenden politischen Gegnerschaft. Der Kläger sei keine Führungspersönlichkeit der Exilszene. Der Verein „Iranische monarchistische Patrioten e.V.“ gehöre im Übrigen zu den völlig unbedeuteten zahllosen Abspaltungs- und Kleinstgruppen im monarchistischen exiloppositionellen Spektrum. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG bestünden dementsprechend ebenfalls nicht.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20.02.2008 – 1 A 83/08 - zurückgewiesen. Am 18.04.2008 hat der Kläger einen Asylfolgeantrag gestellt. Zur Begründung hat der Kläger Dokumente in persischer Sprache vorgelegt, die belegen sollen, dass gegen ihn im Iran Verfahren anhängig seien.

Der Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens wurde mit Bescheid der Beklagten vom 04.06.2008 abgelehnt; zugleich wurde der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 05.02.2007 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG abgelehnt. Zur Begründung ist ausgeführt, soweit der Kläger Originale vorgelegt habe, seien diese übersetzt worden; es handele sich um die Originale zweier gerichtlicher Ladungen vom 23.07.2000 und vom 08.10.2005, eines Überweisungsscheins vom 03.11.2005, eine „Erscheinensaufforderung“ der Vollstreckungsabteilung der Justizbehörde Darab vom 01.11.2005 nebst Kopie eines damit zusammenhängenden innerbehördlichen Schreibens der Revolutionsstaatsanwaltschaft vom 02.11.2005 sowie eines polizeiinternen Begleitschreibens vom 06.03.2006. Dazu heißt es, es fehlten schon substantiierte und überzeugende Ausführungen dazu, weshalb die Unterlagen während der Anhängigkeit des ersten Asylverfahrens ohne Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig hätten beigebracht werden können. Die Wiederholung des Vorbringens, die Familie habe eine Postsendung aufgegeben, die bei ihm nicht angekommen sei, gehe schon deshalb ins Leere, weil die Zusendung entsprechender Nachweise bereits in der ersten Anhörung beim Bundesamt angekündigt worden sei, bis zu Abschluss des gerichtlichen Verfahrens damit mehr als genug Zeit für weitergehende Bemühungen zur Verfügung gestanden habe. Die Vorlage von Beweismitteln im Wege des Folgeantrages kurz nach Eintritt der Rechtskraft der ersten Asylentscheidung lege deshalb eine asyl- bzw. aufenthaltstaktische Motivation mit dem Ziel des Hinauszögerns aufenthaltsbeendender Maßnahmen nahe. Dies gelte umso mehr, als an der Beweiseignung der Dokumente durchgreifende Zweifel bestünden. Für die meisten der mehr oder weniger kommentarlos vorgelegten Schriftstücke fehle eine Bezugnahme auf die im Erstverfahren geschilderten Ereignisse. Bei der sich allenfalls in das Zeitgerüst einfügenden gerichtlichen Vorladung vom 23.07.2000 wegen Beteiligung an Studentenkrawallen handele es sich um eine „alte Geschichte“, die längst ihren Abschluss gefunden gehabt habe, als der Kläger den Iran verlassen habe. Alle anderen Dokumente bezögen sich nicht auf den Vortrag des Klägers. Vor diesem Hintergrund könne die Echtheit der Urkunden dahingestellt bleiben. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG seien vorliegend ebenfalls nicht gegeben.

Gegen den am 13.06.2008 zugestellten Bescheid richtet sich die am 24.06.2008 bei Gericht eingegangene Klage. Zur Begründung wird auf den Vortrag des Klägers in dem Erstverfahren, den ergänzenden Vortrag im Folgeverfahren sowie die dort vorgelegten weiteren Dokumente Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.06.2008 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzung des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen,

hilfsweise:

festzustellen, dass im Fall des Klägers Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen.

Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 2 K 346/07 sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen. Er war ebenso wie die in der Sitzungsniederschrift näher bezeichneten Teile der Dokumentation Iran Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.

Dem Kläger steht weder der in der Hauptsache verfolgte, auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gerichtete Anspruch noch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu.

Der die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie die Abänderung des Erstbescheides vom 05.02.2007 bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ablehnende Bescheid der Beklagten vom 04.06.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist im Fall der Stellung eines erneuten Asylantrages nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages (Folgeantrag) ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Diese Vorschrift verlangt, dass sich die der Erstentscheidung zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Asylbewerbers geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Der Asylfolgeantrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem der Betroffene für den Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 VwVfG).

Hiervon ausgehend hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 04.06.2008 das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zu Recht verneint sowie festgestellt, dass Gründe, die unabhängig von diesen Voraussetzungen eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG rechtfertigen würden, nicht vorliegen.

Zur Begründung kann zunächst auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten Bezug genommen werden (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Der Kläger hat die tragenden Feststellungen des Urteils der Kammer in dem Erstverfahren weder mit seinem schriftsätzlichen Vorbringen in dem vorliegenden Asylfolgeverfahren noch mit seiner Einlassung im Rahmen der informatorischen Befragung erschüttern können.

Die von dem Kläger vorgelegten Dokumente sind nicht geeignet, substantiiert und schlüssig zu belegen, dass der Kläger entgegen der Annahme in dem Erstverfahren sein Heimatland vorverfolgt verlassen hat. Insoweit hat es vielmehr dabei zu verbleiben, dass ihm die angeblichen Vorverfolgungsgründe nicht geglaubt werden können.

Weiter hat es dabei zu verbleiben, dass der Kläger aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten für den Verein „Iranische Monarchistische Patrioten e.V.“ bei einer Rückkehr in den Iran mit asylerheblichen Übergriffen nicht zu rechnen hat. Die entsprechenden Ausführungen in dem Urteil der Kammer vom 23.11.2007 – 2 K 346/07 – beanspruchen weiterhin Geltung, zumal der Kläger ihnen nichts Durchgreifendes entgegen hält.

Gleiches gilt für das weitere Vorbringen des Klägers, er sei in Deutschland auch insoweit exilpolitisch tätig, als er Reden halte und Gedichte verfasse, die auch im Internet dokumentiert und von daher im Iran bekannt seien. Auch insoweit hat es bei den Feststellungen in dem Erstverfahren zu verbleiben, wonach der Kläger mit seinen Aktivitäten – auch soweit er sie in der seit dem Abschluss des Erstverfahrens verstrichenen Zeit weiter betrieben hat – nicht als ernsthafter und gefährlicher Regimegegner in Erscheinung getreten ist, d. h. keine exilpolitischen Aktivitäten von herausgehobenem Gewicht entfaltet hat, er sich mithin aus der Sicht iranischer staatlicher Stellen nicht aus der Masse der von europäischem Boden aus gegen das iranische Regime protestierenden Exiliraner hervorhebt.

Soweit der Kläger auf zu den Gerichtsakten gereichte Gedichte verwiesen hat, die in der mündlichen Verhandlung übersetzt wurden, lassen diese den Kläger schon aufgrund ihres Inhalts nicht als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen. Sie gehen nicht über die von vielen mit dem iranischen System unzufriedenen Exiliranern entfalteten Betätigungen niedrigen Profils hinaus.

Soweit der Kläger behauptet, dass die von ihm in das Internet eingestellten Musikstücke und Gedichte im Iran dort im Umlauf seien, belegt dies gerade, dass diese Veröffentlichungen von iranischen Stellen nicht als gefährlich angesehen werden. Nach der Erkenntnislage der Kammer benutzt der Iran nämlich ein amerikanisches Internet-Filter-Programm, um automatisch bestimmte Äußerungen aus dem iranischen Netz fernzuhalten. Unerwünschte regimekritische Seiten würden auf diese Weise nach Maßgabe bestimmter „Stichworte“ automatisch blockiert.

Vgl. dazu Urteil der Kammer vom 24.04.2008 – 2 K 838/07 -; Uwe Brocks Gutachten an VG Berlin vom 19.12.2007, Nr. 1242 a der Dok. Iran; AA an VG Bayreuth vom 01.07.2008 Nr. 1248 der Dok. Iran.

Hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Begehrens haben sich gegenüber den Feststellungen in dem Erstverfahren keine Änderungen ergeben; solche hat der Kläger auch nicht geltend gemacht.

Nach allem ist die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.

Dem Kläger steht weder der in der Hauptsache verfolgte, auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gerichtete Anspruch noch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu.

Der die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie die Abänderung des Erstbescheides vom 05.02.2007 bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ablehnende Bescheid der Beklagten vom 04.06.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist im Fall der Stellung eines erneuten Asylantrages nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages (Folgeantrag) ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Diese Vorschrift verlangt, dass sich die der Erstentscheidung zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Asylbewerbers geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Der Asylfolgeantrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem der Betroffene für den Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 VwVfG).

Hiervon ausgehend hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 04.06.2008 das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zu Recht verneint sowie festgestellt, dass Gründe, die unabhängig von diesen Voraussetzungen eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG rechtfertigen würden, nicht vorliegen.

Zur Begründung kann zunächst auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten Bezug genommen werden (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Der Kläger hat die tragenden Feststellungen des Urteils der Kammer in dem Erstverfahren weder mit seinem schriftsätzlichen Vorbringen in dem vorliegenden Asylfolgeverfahren noch mit seiner Einlassung im Rahmen der informatorischen Befragung erschüttern können.

Die von dem Kläger vorgelegten Dokumente sind nicht geeignet, substantiiert und schlüssig zu belegen, dass der Kläger entgegen der Annahme in dem Erstverfahren sein Heimatland vorverfolgt verlassen hat. Insoweit hat es vielmehr dabei zu verbleiben, dass ihm die angeblichen Vorverfolgungsgründe nicht geglaubt werden können.

Weiter hat es dabei zu verbleiben, dass der Kläger aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten für den Verein „Iranische Monarchistische Patrioten e.V.“ bei einer Rückkehr in den Iran mit asylerheblichen Übergriffen nicht zu rechnen hat. Die entsprechenden Ausführungen in dem Urteil der Kammer vom 23.11.2007 – 2 K 346/07 – beanspruchen weiterhin Geltung, zumal der Kläger ihnen nichts Durchgreifendes entgegen hält.

Gleiches gilt für das weitere Vorbringen des Klägers, er sei in Deutschland auch insoweit exilpolitisch tätig, als er Reden halte und Gedichte verfasse, die auch im Internet dokumentiert und von daher im Iran bekannt seien. Auch insoweit hat es bei den Feststellungen in dem Erstverfahren zu verbleiben, wonach der Kläger mit seinen Aktivitäten – auch soweit er sie in der seit dem Abschluss des Erstverfahrens verstrichenen Zeit weiter betrieben hat – nicht als ernsthafter und gefährlicher Regimegegner in Erscheinung getreten ist, d. h. keine exilpolitischen Aktivitäten von herausgehobenem Gewicht entfaltet hat, er sich mithin aus der Sicht iranischer staatlicher Stellen nicht aus der Masse der von europäischem Boden aus gegen das iranische Regime protestierenden Exiliraner hervorhebt.

Soweit der Kläger auf zu den Gerichtsakten gereichte Gedichte verwiesen hat, die in der mündlichen Verhandlung übersetzt wurden, lassen diese den Kläger schon aufgrund ihres Inhalts nicht als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen. Sie gehen nicht über die von vielen mit dem iranischen System unzufriedenen Exiliranern entfalteten Betätigungen niedrigen Profils hinaus.

Soweit der Kläger behauptet, dass die von ihm in das Internet eingestellten Musikstücke und Gedichte im Iran dort im Umlauf seien, belegt dies gerade, dass diese Veröffentlichungen von iranischen Stellen nicht als gefährlich angesehen werden. Nach der Erkenntnislage der Kammer benutzt der Iran nämlich ein amerikanisches Internet-Filter-Programm, um automatisch bestimmte Äußerungen aus dem iranischen Netz fernzuhalten. Unerwünschte regimekritische Seiten würden auf diese Weise nach Maßgabe bestimmter „Stichworte“ automatisch blockiert.

Vgl. dazu Urteil der Kammer vom 24.04.2008 – 2 K 838/07 -; Uwe Brocks Gutachten an VG Berlin vom 19.12.2007, Nr. 1242 a der Dok. Iran; AA an VG Bayreuth vom 01.07.2008 Nr. 1248 der Dok. Iran.

Hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Begehrens haben sich gegenüber den Feststellungen in dem Erstverfahren keine Änderungen ergeben; solche hat der Kläger auch nicht geltend gemacht.

Nach allem ist die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.