Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 25.11.2008 – 3 K 616/08

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger lebt bei seinen Eltern und arbeitet tagsüber in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Sein Vater ist als sein Vormund eingesetzt. Am 12.03.2007 suchte die Rundfunkgebührenbeauftragte des Beklagten die Wohnung des Klägers auf, in der sie dessen Eltern antraf. Der Vater wies auf seine Gehörlosigkeit hin und ersuchte die Beauftragte, langsam und deutlich zu sprechen, um ihre Worte anhand der Lippenbewegungen nachvollziehen zu können. In einem längeren Gespräch legte sie dar, dass der Kläger, wenn er Rundfunkgeräte in seinen Räumlichkeiten vorhielte, separat gebührenpflichtig sei.

Der Vater des Klägers unterzeichnete anschließend ein Anmeldeformular für die beiden Geräte, die im Zimmer des Klägers standen, mit dem Vermerk „unter Vorbehalt". Am 14.03.2008 teilte er der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) mit, bei dem Fernseher handele es sich um ein Gerät, das ihm und seiner Frau gehöre. Sein Sohn sei schwerstbehindert und werde von der Familie gepflegt.

Kurz zuvor hatte der Kläger einen Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung an die Kreisverwaltung gesandt, dort eingegangen am 12.03.2007, auf dem er angekreuzt hatte, Empfänger von Grundsicherung (Nr. 2 auf dem Formular) zu sein. In den Kästchen neben Nr. 7 und 8, hatte er angekreuzt, dass kein „RF-Vermerk" vorliege.

Mit Bescheid vom 06.04.2007 lehnte der Beklagte die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ab. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 26.04.2007 Widerspruch, den er zum einen damit begründete, dass die Voraussetzungen einer Befreiung vorlägen, zum anderen damit, dass er gar keine Rundfunkgeräte vorhielte. Einen Bescheid über die Bewilligung von Grundsicherung nach dem SGB XII für den Zeitraum Januar bis Dezember 2007 fügte er bei.

Daraufhin erließ der Beklagte am 14.05.2007 einen neuen Bescheid, der den Kläger von April bis Dezember 2007 von der Gebührenpflicht befreite. Gegen diese Befreiung legte der Kläger am 21.05.2007 ebenfalls Widerspruch ein.

Durch Widerspruchsbescheid vom 07.01.2008 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, § 6 Abs. 5 RGebStV sehe vor, dass eine Befreiung mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folge, in dem der Antrag bei der Landesrundfunkanstalt oder GEZ eingegangen sei, beginne. Eine rückwirkende Befreiung sei nicht zulässig, auch wenn die Voraussetzungen bereits früher vorgelegen hätten.

Der Antrag des Klägers vom 12.03.2007 sei am selben Tage bei der zuständigen Sozialbehörde eingegangen. Der Beklagte habe dieses Datum als Eingangsdatum übernommen.

Entsprechend den Bestimmungen des § 6 Abs. 6 RGebStV seien Befreiungen nach der Gültigkeit des eingereichten Leistungsbescheides zu befristen. Der vorgelegte Bewilligungsbescheid über den Bezug von Grundsicherung als Nachweis über das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV sei bis 31.12.2007 gültig gewesen. Eine Befreiung sei damit entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen für den Zeitraum von 04.2007 bis 12.2007 zulässig gewesen.

Am 07.02.2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, in den angefochtenen Bescheiden habe der Beklagte dem Kläger lediglich eine Rundfunkgebührenbefreiung für die Zeit vom 01.04.2007 bis 31.12.2007 bewilligt. Dem könne nicht gefolgt werden.

Der Kläger sei seit Geburt schwerstbehindert und in einer Behindertenwerkstatt tätig. Aus dieser Tätigkeit könne er seinen eigenen Lebensunterhalt nicht sicher stellen und beziehe daher bereits seit Jahren Leistungen nach den §§ 41 ff. SGB XII. Der neueste Folgebescheid des Amtes für Jugend und Soziales des Saarpfalz-Kreises vom 12.03.2007 sei bereits bei dem Beklagten eingereicht worden. Aufgrund des Bezuges von Grundsicherungsleistungen sei der Kläger entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.

Ergänzend sei insoweit darauf hinzuweisen, dass die Anmeldung von Rundfunkgeräten am 12.03.2007 nicht durch den Kläger selbst erfolgt, sondern von seinem Vater unter Vorbehalt unterzeichnet worden sei.

Der Vater selbst besitze einen Schwerbehindertenausweis, wonach er bereits seit 1998 einen Gesamtgrad der Behinderung von 100 erhalte sowie die Anerkennung der Merkzeichen „RF" und „aG". Der Vater des Klägers sei gehörlos und Lippenleser.

Am 12.03.2007 sei die Familie ohne Anwesenheit des Klägers von einer Mitarbeiterin des Beklagten zwecks eines zweiten TV-Gerätes aufgesucht worden. Der Vater des Klägers habe die Mitarbeiterin zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie mit ihm einen Blickkontakt aufrechterhalten solle, da er gehörlos und Lippenleser sei.

Dies habe die Mitarbeiterin des Beklagten jedoch ignoriert. Da es insoweit zu Schwierigkeiten bei der Unterredung gekommen sei, habe der Vater des Klägers dann unter Vorbehalt die Anmeldung unterzeichnet.

Der Kläger lebe im Haushalt seiner Eltern in einem Einfamilienhaus und sei ein Pflegefall. Er werde von seinen Eltern gepflegt und betreut und zwar in deren Wohnung. Insoweit besitze der Kläger keine eigene Wohnung. Die Familie selbst sei aufgrund des vorstehend bereits seit langen Jahren zuerkannten Merkzeichens „RF" für den Vater ohnehin von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Das hier streitgegenständliche Fernsehgerät stehe im Eigentum der Eltern. Der Kläger schaue je nach Programm bei seinen Eltern in deren Beisein fern.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 14.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2008 zu verpflichten, den Kläger vollständig von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor, die erhobene Klage sei bereits unzulässig.

Der Antrag sei in sich widersprüchlich. Einerseits beantrage der Kläger „vollständige" Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht; Befreiung könne nur begehrt werden, wenn ein Teilnehmerverhältnis vorliege als Grundlage der Gebührenpflicht. Andererseits berufe sich der Kläger darauf, es bestünde überhaupt kein Teilnehmerverhältnis, demzufolge auch keine Gebührenpflicht.

1. Lege man das klägerische Begehren - entsprechend seinem Wortlaut - als Verpflichtungsantrag aus, sei die Klage unzulässig. Gemäß § 42 Abs. 1 VwGO sei eine solche bereits unstatthaft, da der Erlass des begehrten Verwaltungsakt durch den Beklagten respektive die GEZ nicht abgelehnt worden sei. Das Interesse des Klägers habe sich auf die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gerichtet. Diese sei ihm für den durch den Bewilligungsbescheid definierten Zeitraum vollumfänglich gewährt worden. Folglich existiere keine fortdauernde Beschwer, die mittels Verpflichtungsklage beseitigt werden könne. Aus demselben Grund könne der Kläger keine mögliche Verletzung eigener Rechte gemäß § 42 Abs. 2 VwGO darlegen.

2. Lege man das Begehren - entgegen dem Wortlaut - als Feststellungsantrag mit dem Inhalt aus, dass zwischen Kläger und Beklagtem überhaupt kein Rundfunkteilnehmerverhältnis bestünde, sei die Klage ebenfalls unzulässig, da gemäß § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO die Feststellungsklage subsidiär gegenüber der Anfechtungsklage sei. Vertrete der Kläger die Auffassung, mangels Teilnehmerverhältnis nicht gebührenpflichtig zu sein, müsse er den Gebührenbescheid abwarten und gegen diesen Widerspruch einlegen.

3. Im Übrigen sei die Klage - ließe man ihre Zulässigkeit offen - auch nicht begründet.

Der Kläger sei Rundfunkteilnehmer iSd § 1 Abs. 2 S. 1 RGebStV, da er in seinem Zimmer ein eigenes Rundfunkgerät bereithalte, wie sein Vater bestätigt habe. Insofern habe die Rücksprache mit der Beauftragten ergeben, dass sie vom Vater des Klägers durchaus verstanden worden sei und dieser seine Unterschrift „unter Vorbehalt" erteilt habe, weil er scheinbar in diesem Zeitpunkt an der Gebührenpflicht aufgrund der Behinderung und der Lebensumstände des Klägers gezweifelt habe. Grundsätzlich sei der Vater des Klägers jedoch selbst von dessen Eigenschaft als Rundfunkteilnehmer ausgegangen, denn der Kläger habe mit seiner Hilfe einen Befreiungsantrag ausgefüllt, der am Tag des Besuchs der Beauftragten in der Kreisverwaltung des Saarpfalz-Kreises eingegangen sei. Als Rundfunkteilnehmer sei der Kläger mithin grundsätzlich gebührenpflichtig, § 2 Abs. 2 S. 1 RGebStV.

Eine Ausnahme gelte, sofern eine Person Rundfunkgeräte in ihrem eigenen Zimmer vorhalte und über ein eigenes Einkommen verfüge, das den einfachen Sozialhilferegelsatz nicht übersteige.

Der Kläger arbeite in einer Werkstatt für behinderte Menschen, zusätzlich erhalte er Kindergeld sowie einen Zuschuss in Höhe von 300 Euro; da der Begriff des Einkommens weit gefasst und nicht auf Arbeitsentgeltzahlungen des sog. „ersten Arbeitsmarkts" beschränkt sei, vielmehr ebenso andere Einkunftsarten wie Rente und Pension berücksichtige, könne der Kläger keine Gebührenfreiheit für sich in Anspruch nehmen.

Stattdessen habe der Kläger nach § 6 Abs. 1 S. 2 RGebStV einen Antrag auf Befreiung gestellt. Über diesen Antrag habe die Behörde zu befinden, sobald der Betroffene gemäß § 6 Abs. 2 RGebStV die Voraussetzungen für die Befreiung nachgewiesen habe. Insofern verhalte sich die GEZ entgegenkommend, indem sie als maßgeblich das Datum annehme, an dem der Antrag in der Kreisverwaltung eingegangen sei und Befreiung bereits ab dem Folgemonat April gewährt habe, obwohl der den Nachweis begründende Bewilligungsbescheid über den Erhalt von Grundsicherungsleistungen erst mit dem Widerspruchsschreiben vom 26.04.2007 eingetroffen sei.

Eine „vollständige" Befreiung, wie vom Kläger begehrt, rückwirkend für den Zeitraum vor Antragstellung sowie für künftige Zeiträume habe von Gesetzes wegen nicht gewährt werden können.

Ausweislich des Gesetzeswortlauts in § 6 Abs. 5 und 6 RGebStV könne eine Befreiung nur für künftige Zeiträume und nur befristet für den jeweiligen Zeitraum erteilt werden, der im Bewilligungsbescheid genannt sei.

Eine unbefristete Befreiung sei allenfalls unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 6 S. 2 RGebStV entsprechend den Ermessenserwägungen der Rundfunkanstalt möglich; der Kläger habe jedoch keinen unbefristet gültigen Bescheid - beispielsweise in Form eines Behindertenausweises mit RF-Vermerk - vorgelegt, sondern einen befristeten Bescheid über den Erhalt von Leistungen nach SGB XII.

Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 14.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2008 ist rechtmäßig.

Zur Begründung wird auf die überzeugenden und nach Auffassung des Gerichts in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden vollinhaltlich Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Diese sind vorliegend unter Berücksichtigung der klägerischen Einwendungen durch die Klageerwiderung des Beklagten auch in einer Weise vollständig und zutreffend ergänzt worden, dass auch hierauf vollinhaltlich verwiesen werden kann.

Teils wiederholend, teils ergänzend bleibt zu betonen, dass dem Kläger, soweit er nach Vorlage des Bescheides über die Bewilligung von Grundsicherung für den im Bewilligungsbescheid genannten Zeitraum von der Rundfunkgebührenpflicht befreit wurde, das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage fehlt. Eine „vollständige" Befreiung, wie vom Kläger begehrt, rückwirkend für den Zeitraum vor Antragstellung sowie für künftige Zeiträume sieht das Gesetz nicht vor. Gemäß § 6 Abs. 5 und 6 RGebStV kann eine Befreiung nur für künftige Zeiträume und nur befristet für den jeweiligen Zeitraum erteilt werden, der im Bewilligungsbescheid genannt ist.

Der Vortrag des Klägers, dass er gar keine Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereithalte, kann der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Denn diesen - von dem Beklagten bestrittenen - Vortrag als wahr unterstellt, wäre der Kläger überhaupt nicht gebührenpflichtig. Von einer für ihn nicht bestehenden Rundfunkgebührenpflicht kann dem Kläger aber auch keine Befreiung erteilt werden.

Der Kläger hat folglich keinen Anspruch auf die geltend gemachte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. §§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).

Beschluss

Der Gegenstandswert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 204,36 Euro festgesetzt und bemisst sich nach der Jahresrundfunkgebühr.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 14.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2008 ist rechtmäßig.

Zur Begründung wird auf die überzeugenden und nach Auffassung des Gerichts in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden vollinhaltlich Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Diese sind vorliegend unter Berücksichtigung der klägerischen Einwendungen durch die Klageerwiderung des Beklagten auch in einer Weise vollständig und zutreffend ergänzt worden, dass auch hierauf vollinhaltlich verwiesen werden kann.

Teils wiederholend, teils ergänzend bleibt zu betonen, dass dem Kläger, soweit er nach Vorlage des Bescheides über die Bewilligung von Grundsicherung für den im Bewilligungsbescheid genannten Zeitraum von der Rundfunkgebührenpflicht befreit wurde, das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage fehlt. Eine „vollständige" Befreiung, wie vom Kläger begehrt, rückwirkend für den Zeitraum vor Antragstellung sowie für künftige Zeiträume sieht das Gesetz nicht vor. Gemäß § 6 Abs. 5 und 6 RGebStV kann eine Befreiung nur für künftige Zeiträume und nur befristet für den jeweiligen Zeitraum erteilt werden, der im Bewilligungsbescheid genannt ist.

Der Vortrag des Klägers, dass er gar keine Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereithalte, kann der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Denn diesen - von dem Beklagten bestrittenen - Vortrag als wahr unterstellt, wäre der Kläger überhaupt nicht gebührenpflichtig. Von einer für ihn nicht bestehenden Rundfunkgebührenpflicht kann dem Kläger aber auch keine Befreiung erteilt werden.

Der Kläger hat folglich keinen Anspruch auf die geltend gemachte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. §§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).

Beschluss

Der Gegenstandswert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 204,36 Euro festgesetzt und bemisst sich nach der Jahresrundfunkgebühr.