Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 26.11.2008 – 10 K 385/08

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 18.03.2008 wird aufgehoben, soweit darin angeordnet wurde, dass das Original sowie die erste beglaubigte Abschrift der Lizenz, die der Kläger dem Landesbetrieb für Straßenbau, Lindenstraße 2 a in 66538 Neunkirchen, zur Berichtigung vorgelegt hat, diesem nicht mehr ausgehändigt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Inhaber der Firma „A.“ und wendet sich gegen den Widerruf der ihm erteilten Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr.

Der Kläger war im Jahr 2005 Einzelunternehmer im Güterkraftverkehr mit Sitz in Mandelbachtal. Auf seinen Antrag vom 24.06.2005 erteilte ihm der damals noch zuständige Beklagte mit Bescheid vom 05.07.2006 auf der Grundlage des Art. 3 Verordnung (EWG) Nr. 881/92 die Lizenz Nr. C. für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr – im folgenden: Gemeinschaftslizenz -, die bis zum 31.12.2010 befristet ist und den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr für ein Fahrzeug erlaubte. Dem nach den §§ 5, 7 Abs. 1 und 2 GüKG zur Mitführung des Nachweises der Gemeinschaftslizenz verpflichteten Kläger wurden mit dem genannten Bescheid die entsprechende Urkunde sowie eine beglaubigte Abschrift übersandt.

Mit Schreiben vom 21.02.2007 teilte das Bundesamt für Güterverkehr dem seit Ende 2006 für die Erteilung von Erlaubnissen und EU-Lizenzen im Güterkraftverkehrsbereich zuständigen Landesbetrieb für Straßenbau mit, dass beim Kläger eine Pfändung fruchtlos erfolgt sei. Eine daraufhin eingeleitete Überprüfung ergab, dass der Kläger im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts D unter den Aktenzeichen 5 M 543/06, 5 M 544/06, 5 M 545/06 und 5 M 1259/06 eingetragen ist.

Mit Schreiben vom 18.06.2007 teilte der Kläger dem Landesbetrieb für Straßenbau mit, dass sich seine bisherige Anschrift in E., geändert und er ab dem 01.05.2007 seinen Sitz nach F., verlegt habe, und legte die ihm überlassenen Urkunden zur Eintragung der Änderung vor. Daraufhin teilte ihm der Landesbetrieb für Straßenbau durch Schreiben vom 21.06.2007 mit, dass angesichts der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis seine persönliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben sei und daher die Lizenz mit der beglaubigten Abschrift einbehalten werde.

Am 13.08.2007 meldete der Kläger seinen Gewerbebetrieb in Mandelbachtal zum 17.08.2007 ab. Eine Anmeldung des Gewerbes beim Gewerbeamt der Stadt G. erfolgte nicht.

Durch Beschluss des Amtsgerichts H. vom 20.09.2007, 104 IN 27/07, wurde ein Insolvenzverfahren gemäß § 107 KO mangels Masse nicht eröffnet.

Mit am 19.10.2007 eingegangener Klage, Geschäftsnummer 10 K 1679/07, verlangt der Kläger vom Landesbetrieb für Straßenbau die Herausgabe der Gemeinschaftslizenz.

Mit Schreiben vom 07.02.2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass angesichts der nicht mehr bestehenden finanziellen Leistungsfähigkeit und der Abmeldung des Gewerbes der Widerruf der Lizenz beabsichtigt sei, und gab Gelegenheit zur Stellungnahme bis 20.02.2008.

Durch Bescheid vom 18.03.2008 widerrief der Beklagte die Gemeinschaftslizenz und ordnete zugleich an, dass das Original und die erste beglaubigte Abschrift der Lizenz, die der Kläger dem Landesbetrieb für Straßenbau zur Berichtigung vorgelegt hatte, nicht mehr ausgehändigt werde. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Art. 8 Abs. 2 Verordnung (EWG) Nr. 881/92 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr i.V.m. § 3 Abs. 5 GüKG die Gemeinschaftslizenz entzogen werden könne, wenn eine oder mehrere der Berufszugangsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 3 GüKG i.V.m. der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) nachträglich entfallen seien. Hierzu zähle insbesondere der Wegfall der fortwährenden Gewährleistung der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens. Diese finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens des Klägers sei nicht mehr gegeben, da er im Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht B-Stadt eingetragen sei und durch Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 20.09.2007 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden sei. Infolge des Fehlens der erforderlichen Geldmittel sei der Kläger zu einer ordnungsgemäßen Betriebsführung im Allgemeinen und zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen im Besonderen nicht mehr in der Lage. Anzeichen einer Besserung der wirtschaftlichen Situation seien nicht erkennbar. Nach Mitteilung der Gemeinde I. habe der Kläger sein Gewerbe am 13.08.2007 mit Wirkung vom 17.08.2007 abgemeldet, eine Anmeldung beim Gewerbeamt J. sei nicht erfolgt. Nach dem Gesamteindruck seines bisherigen Verhaltens biete der Kläger nicht mehr die Gewähr dafür, dass er in Zukunft seine öffentlichen Berufspflichten erfüllen werde, so dass auch seine persönliche Unzuverlässigkeit im Sinne von § 3 Abs. 2 GüKG festzustellen sei.

Gegen diesen ihm am 19.03.2008 zugestellten Bescheid erhob der Kläger am 18.04.2008 Klage, mit der er sowohl die Aufhebung des Widerrufsbescheides als auch die Herausgabe der Gemeinschaftslizenz verlangt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass er gemäß der Eigenkapitalbescheinigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 GBZugV der vereidigten Buchprüferin und Steuerberaterin Dipl.-Kauffrau K. vom 25.08.2008 über Eigenkapital in Höhe von 9.000.- Euro verfüge. Die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts D. basierten auf Umständen, die er nicht zu vertreten habe. Insoweit stehe ihm aufgrund des Versäumnisurteils des Landgerichts H. vom 07.10.2005, 1 O L., gegen seinen Geschäftspartner, die M., ein Anspruch von 34.571,39 Euro zuzüglich Zinsen zu. Die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis beruhten darauf, dass er insoweit als Zweitschuldner aus dem gerichtlichen Verfahren in Anspruch genommen worden sei, nachdem die dortige Beklagte ihren Zahlungsverpflichtungen hinsichtlich der Kostenentscheidung nicht nachgekommen sei. Dieser Sachverhalt könne ihm nicht als persönliche Unzuverlässigkeit ausgelegt werden, so dass Widerrufsgründe nicht vorhanden seien. Zum Beleg seiner Angaben legt der Kläger die Eigenkapitalbescheinigung vom 25.08.2008 sowie das Versäumnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 07.10.2005 vor.

Der Kläger beantragt,

1. den Widerrufsbescheid vom 18.03.2008 aufzuheben,

2. den Beklagten zu verpflichten, ihm das Original sowie die erste beglaubigte Abschrift der am 05.07.2005 erteilten Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr C. auszuhändigen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und trägt zur Begründung vor, Voraussetzung für den Erhalt der Gemeinschaftslizenz sei, dass der Kläger persönlich zuverlässig, finanziell leistungsfähig und fachlich geeignet sei. Fehle nur eine dieser Voraussetzungen, lägen die Bedingungen für den Berufszugang nicht vor. Eine Gemeinschaftslizenz sei in diesem Fall gemäß Art. 8 Verordnung (EWG) Nr. 881/92 i.V.m. § 3 Abs. 5 GüKG nicht zu erteilen bzw. nach Erteilung zu widerrufen. Der Kläger erfülle diese Voraussetzungen gerade nicht. Denn er sei finanziell nicht mehr leistungsfähig. Ein gegen ihn eingeleitetes Insolvenzverfahren sei im September 2007 mangels Masse abgewiesen worden, obwohl ein Eröffnungsgrund vorgelegen habe. Die fehlende Leistungsfähigkeit werde auch nicht durch die neuerliche Vorlage der Eigenkapitalsbescheinigung bestätigt. Denn zum Nachweis der Leistungsfähigkeit seien Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Gemeinde, des Finanzamtes, der Krankenkasse und der Berufsgenossenschaft erforderlich. Im Weiteren habe der Kläger weder in der Gemeinde I. noch in J. seinen Gewerbesitz und werde in den dortigen Registern nicht geführt. Insbesondere wegen fehlenden Unternehmenssitzes und unterlassenen Mitwirkungspflichten des Klägers bestünden damit auch erhebliche Zweifel an seiner Zuverlässigkeit. Demnach besitze der Kläger nicht die Voraussetzungen für die Gemeinschaftslizenz mit der Folge, dass die erteilte Lizenz zu widerrufen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakte 10 K 1679/07 sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, soweit der Kläger unter Ziffer 1 des Klageantrages die Aufhebung des Widerrufsbescheides des Beklagten vom 18.03.2008 begehrt. Insoweit liegt eine Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO vor, die auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 42 Abs. 2, 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 74 VwGO erfüllt.

Soweit der Kläger darüber hinaus unter Ziffer 2 des Klageantrages die Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabe des Originals sowie der ersten beglaubigten Abschrift der am 05.07.2005 erteilten Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Verkehr C. begehrt, ist die Klage hingegen unzulässig. Insoweit muss nämlich gesehen werden, dass zum einen nicht der Beklagte, sondern der Landesbetrieb für Straßenbau im Besitz der Gemeinschaftslizenz ist und der Kläger zum zweiten bereits unter der Geschäftsnummer 10 K 1679/07 eine entsprechende Herausgabeklage gegen den Landesbetrieb für Straßenbau erhoben hat. Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer ein Rechtsschutzinteresse des Klägers für ein zusätzliches Herausgabeverlangen, zumal gegen den das Original und die Abschrift der Gemeinschaftslizenz überhaupt nicht in Besitz haltenden Beklagten, nicht zu erkennen.

Die Klage ist unbegründet, soweit der Bescheid des Beklagten vom 18.03.2008 die am 05.07.2005 erteilte Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr C. widerruft. Insoweit ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dagegen erweist sich der Bescheid vom 18.03.2008 als fehlerhaft und unterliegt der Aufhebung, soweit darin angeordnet wurde, dass das Original sowie die erste beglaubigte Abschrift der Lizenz, die der Kläger dem Landesbetrieb für Straßenbau, Lindenstraße 2 a in 66538 Neunkirchen, zur Berichtigung vorgelegt hat, diesem nicht mehr ausgehändigt werden.

Ermächtigungsgrundlage für den im angefochtenen Bescheid vom 18.03.2008 zunächst angeordneten Widerruf der Gemeinschaftslizenz ist Art. 8 Abs. 2, 1. Spiegelstrich Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.03.1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedsstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedsstaaten (ABl. L 95 vom 09.04.1992, S. 1), in der seit dem 01.05.2004 geltenden Fassung (ABl. L 236 vom 23.09.2003, S. 33 - VO EWG 881/92 -) in Verbindung mit den §§ 5 Satz 1, 3 Abs. 5 GüKG. Nach Art. 8 Abs. 2, 1. Spiegelstrich VO EWG 881/92 entziehen die zuständigen Behörden die Gemeinschaftslizenz, wenn der Inhaber die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 und 3 VO EWG 881/92 nicht mehr erfüllt. Nach Art. 3 Abs. 2 VO EWG 881/92 wird die Gemeinschaftslizenz gemäß der Art. 5 und 7 VO EWG 881/92 jedem gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmer erteilt, der in einem Mitgliedsstaat nach dessen Rechtsvorschriften niedergelassen ist und in diesem Mitgliedsstaat gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und dieses Mitgliedsstaates über den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt ist. Nach § 5 Satz 1 GüKG gilt die Gemeinschaftslizenz nach Art. 3 VO EWG 881/92 für Unternehmer, deren Unternehmenssitz im Inland liegt, als Erlaubnis nach § 3 GüKG. Weiterhin bestimmt § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 22.12.1998 (BGBl. I, S. 3976 ff.), dass für die Gemeinschaftslizenz die Bestimmungen des § 3 Abs. 5 GüKG (Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis) sowie des § 3 Abs. 5 a GüKG (Anhörung) entsprechend gelten. Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 GÜKG kann die Erlaubnis nach § 3 GüKG zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn bei der Erteilung der Erlaubnis eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 GüKG nicht vorgelegen hat oder diese nachträglich entfallen ist. Gemäß § 3 Abs. 5 Satz 2 GüKG bleiben die Bestimmungen der §§ 48 bis 50 VwVfG unberührt. Nach § 3 Abs. 2 GüKG wird die Erlaubnis einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von fünf Jahren erteilt, wenn der Unternehmer und die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person zuverlässig sind (Nr. 1), die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmers gewährleistet ist (Nr. 2) und der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist (Nr. 3). Nähere Regelungen zur persönlichen Zuverlässigkeit, zur finanziellen Leistungsfähigkeit sowie zur fachlichen Eignung finden sich in den §§ 1 bis 3 GBZugV.

In formeller Hinsicht ist zunächst zu sehen, dass der Beklagte gemäß Art. 1 § 19 des Gesetzes Nr. 1601 zur Änderung des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes vom 12.07.2006 zuständig für den Erlass des Widerrufsbescheides ist. Der Landesbetrieb für Straßenbau ist gemäß § 20 dieses Gesetzes lediglich zuständig für die Erteilung von nationalen Erlaubnissen und EU-Lizenzen im Güterkraftverkehrsbereich, nicht aber für deren Rücknahme oder Widerruf. In verfahrensmäßiger Hinsicht ist - neben der hier erfolgten Anhörung des Klägers nach § 28 Abs. 1 SVwVfG - die auch für die Gemeinschaftslizenz geltende Regelung in § 3 Abs. 5 a GüKG zu beachten, derzufolge rechtzeitig vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis und von Einzelausfertigungen die Erlaubnisbehörde dem Bundesamt für Güterverkehr, den beteiligten Verbänden des Verkehrsgewerbes, der fachlich zuständigen Gewerkschaft und der zuständigen Industrie- und Handelskammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Hingegen kann vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf von Erlaubnisausfertigungen die Erlaubnisbehörde hiervon absehen. Da es vorliegend um den Widerruf der Gemeinschaftslizenz und nicht nur um den Widerruf von Ausfertigungen geht, sind vor Erlass des Widerrufs der Erlaubnis die genannten Beteiligten zwingend anzuhören.

Fallbezogen dürfte sich zwar aus Blatt 18 der beigezogenen Verwaltungsunterlagen ergeben, dass die dort aufgeführte E-Mail ausweislich der angegebenen Adressaten, dem Bundesamt für Güterverkehr (Herr N.), dem Landesverband Verkehrsgewerbe e.V. (Herr O.) und der IHK (Herr P.) zur “Unterrichtung nach § 3 Abs. 5 a GüKG“ zugeleitet worden ist. Auch hat der Beklagte ausweislich der im Termin vorgelegten ergänzenden Verwaltungsunterlagen zwischenzeitlich die Anhörung der fachlich zuständigen Gewerkschaft nachgeholt. Die Anhörung ist jedoch – jedenfalls in Bezug auf die gemäß Blatt 18 der Verwaltungsunterlagen erfolgte Anhörung – inhaltlich nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die Anhörung soll den Beteiligten nach dem sich aus § 28 Abs. 1 SVwVfG ergebenden Rechtsgedanken die Gelegenheit geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies setzt voraus, dass diese Tatsachen den Beteiligten zur Kenntnis gebracht werden. Diese Voraussetzungen werden von dem Anhörungsschreiben gemäß Blatt 18 der Verwaltungsunterlagen auch nicht ansatzweise erfüllt. Darin wird den angesprochenen Beteiligten lediglich zur Kenntnis gebracht, dass geprüft werde, ob dem Unternehmen des Klägers die Lizenz entzogen werden müsse, und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Auf welche konkreten Tatsachen sich das Widerrufsverfahren stützt, wird nicht dargelegt. Es werden nicht einmal die in den Blick genommenen Widerrufsgründe mitgeteilt. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht in Bezug auf die IHK und das Bundesamt für Güterverkehr, auch wenn es insoweit einen „Vorlauf“ – hinsichtlich der IHK Blatt 44,45 und hinsichtlich des Bundesamts für Güterverkehr Blatt 61der Verwaltungsunterlagen – gegeben hat. Denn auch diesen Beteiligten sind in keiner Weise das Ergebnis der Ermittlungen des Beklagten und die Widerrufsgründe, auf die dieser sich bezieht, mitgeteilt worden. Genügt somit die gemäß Blatt 18 der Verwaltungsunterlagen erfolgte Anhörung ersichtlich nicht den Anforderungen von § 3 Abs. 5 a GüKG, ist der Widerruf in formeller Hinsicht rechtswidrig und verletzt den Kläger auch in seinen Rechten, da § 3 Abs. 5 GüKGG auch eine Schutzvorschrift zugunsten des Unternehmers darstellt.

Vgl. Hein/Eichhoff/Pukall/Grien, Güterkraftverkehrsrecht, Stand: August 2008, § 3 GüKG, Anm. 6 mit Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 15.05.1959, VerwRspr 12, 886

Gleichwohl kann der Kläger wegen dieses formellen Fehlers gemäß § 46 SVwVfG nicht die Aufhebung der Widerrufsverfügung verlangen. Der Anhörungsfehler, der auch von der Vorschrift des § 46 SVwVfG erfasst wird und im vorliegenden Fall nicht zur Nichtigkeit führt, hat nämlich die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst, da – wie noch darzulegen sein wird – der Widerruf der Gemeinschaftslizenz nach Art. 8 Abs. 2, 1. Spiegelstrich Verordnung (EWG) Nr. 881/92 eine gebundene Entscheidung darstellt, und wegen des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen gar nicht anders ausfallen konnte. In materieller Hinsicht liegen die dargelegten Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage nämlich vor, da der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt jedenfalls finanziell nicht mehr leistungsfähig war.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung ist der Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung. Denn mangels einer anderslautenden Regelung im einschlägigen Fachrecht ist im Fall der Anfechtungsklage grundsätzlich auf die Tatsachen im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen. Daher ist die Widerrufsbehörde der Verpflichtung enthoben, den Widerruf der Gemeinschaftslizenz als gestaltenden Verwaltungsakt während des gerichtlichen Verfahrens unter Kontrolle zu halten und auf Veränderungen zu reagieren, so dass bei einem etwaigen späteren Wegfall der Widerrufsvoraussetzungen eine neue Gemeinschaftslizenz nur auf der Grundlage eines erneuten Antrags und Verwaltungsverfahrens auszusprechen ist.

Finanzielle Leistungsfähigkeit ist gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 GüKG gegeben, wenn die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen, insbesondere verkehrssicheren Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind. Sie ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 GBZugV zu verneinen, wenn die Zahlungsfähigkeit nicht gewährleistet ist oder erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden (Nr. 1), das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unternehmens im Sinne des Absatzes 3 weniger als 9.000.- Euro für das erste Fahrzeug oder weniger als 5.000.- Euro für jedes weitere Fahrzeug beträgt.

Vorliegend ist der Kläger nach der den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung bekannt gegebenen Auskunft des Amtsgerichts D. vom 19.11.2008 wegen Forderungen in Höhe von 2.664,76 Euro (5 M 543/06), von 744,08 Euro (5 M 544/06), von 415,04 Euro (5 M 545/06) sowie von 150.- Euro (5 M 1259/06) im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Ob es sich dabei um Forderungen gegen die vom Kläger betriebene Einzelhandelsfirma oder um Forderungen gegen den Kläger persönlich handelt, ist unerheblich, da das Vermögen der Einzelhandelsfirma und das persönliche Vermögen des Klägers identisch sind. Im Weiteren hat der Kläger im Vermögensverzeichnis am 17.10.2006 angegeben, dass praktisch keine verwertbare Habe oder Forderungen vorhanden seien und auch in Bezug auf seinen Gewerbebetrieb keine Vorräte, Außenstände oder Aufträge vorlägen. Darüber hinaus ist durch Beschluss des Amtsgerichts H. vom 20.09.2007, 104 IN 27/07, ein Antrag der Deutschen Rentenversicherung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers gemäß § 107 KO mangels Masse abgelehnt worden. Bei dieser Sachlage ist nicht zweifelhaft, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids vom 18.03.2008 die finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers nicht gewährleistet war. Soweit dieser auf ein zu seinen Gunsten ergangenes Versäumnisurteil des Landgerichts H. vom 07.10.2005, 1 O L., über 34.571,39 Euro verweist, trägt er selbst vor, dass diese Forderung jedenfalls bislang nicht realisierbar ist, weil sich der Schuldner in Frankreich in Haft befinde. Damit kommt dieser Forderung jedenfalls im Zeitpunkt des Widerrufs kein wirtschaftlicher Wert zu. Auf die nunmehr vorgelegte Eigenkapitalbescheinigung der vereidigten Buchprüferin und Steuerberaterin Dipl.-Kauffrau K. vom 25.08.2008 kommt es rechtlich nicht an. Der Kläger hat diese erst nach Erlass des Widerrufsbescheides vorgelegt, so dass sie keinen Eingang in die Entscheidung des Beklagten finden konnte.

Eine andere Beurteilung ergäbe sich aber auch dann nicht, wenn als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgestellt wird. Auch in diesem Fall wäre die vorgelegte Eigenkapitalbescheinigung allein nicht geeignet, eine finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers zu belegen. Zum einen ist die vorgelegte Bescheinigung nicht vollständig ausgefüllt, weil der Stichtag, an dem das Kapital von 9.000.- Euro vorhanden gewesen sein soll, nicht dokumentiert ist. Die Bescheinigung lässt daher nicht die Feststellung zu, dass das angegebene Kapital auch aktuell noch vorhanden ist. Darüber hinaus bestimmt § 2 Abs. 2 GBZugV, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit neben der Eigenkapitalbescheinigung eines vereidigten Buchprüfers oder Steuerberaters zusätzlich durch Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft nachzuweisen ist, wobei die Stichtage dieser Bescheinigungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Monate zurückliegen dürfen. Zwar ist diese Bestimmung, wie sich aus dem Wortlaut ergibt, auf die Antragstellung zugeschnitten. Bestehen jedoch – wie vorliegend aufgrund der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis und der Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse - durchschlagende Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Klägers, ist die Vorlage dieser Bescheinigungen auch im Widerrufsverfahren zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit erforderlich. Schließlich ist zu beachten, dass das in der Unbedenklichkeitsbescheinigung bestätigte Kapital von 9.000.- Euro in Höhe der titulierten Forderungen dem Zugriff der Gläubiger unterliegt, so dass mit Blick auf den Rechtsgedanken in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GBZugV wirtschaftlich gesehen ein Eigenkapital von weniger als 9.000.- Euro für das Unternehmen zur Verfügung steht, was zur Bejahung der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht ausreicht.

Ist nach alledem in Bezug auf die finanzielle Leistungsfähigkeit eine Zugangsvoraussetzung nachträglich weggefallen, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für den Widerruf vor, ohne dass es rechtlich darauf ankommt, ob zusätzlich auch die Zugangsvoraussetzung der persönlichen Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist.

Rechtsfolge des Entfallens der Erteilungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 2 GüKG ist nicht ein Ermessen hinsichtlich des Widerrufs, sondern vielmehr die zwingende Verpflichtung zum Widerruf. Dies folgt nämlich aus Art. 8 Abs. 2 VO EWG 881/92, da diese Vorschrift regelt, dass die zuständige Behörde die Gemeinschaftslizenz entzieht, wenn die Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Daher ist § 3 Abs. 5 Satz 1 GüKG gemeinschaftsrechtskonform so auszulegen, dass für den Fall des Wegfalls der Erteilungsvoraussetzungen einer Lizenz nach § 5 Satz 1 GüKG zwingend der Widerruf zu erfolgen hat. Nur diese Auslegung vermag im Übrigen zu verhindern, dass deutsche Unternehmen Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Unternehmen erhalten, nach deren nationalem Verwaltungsrecht die Gemeinschaftslizenz, wie vom Gemeinschaftsgesetzgeber beabsichtigt, zwingend entzogen werden muss. Somit gebietet also die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts, zu deren Herstellung und Wahrung die einzelnen Mitgliedstaaten verpflichtet sind (vgl. Art. 10 EG), die hier vorgenommene Auslegung.

Vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 02.02.2005, 4 K 87/05, zitiert nach Juris

War daher der Beklagte wegen des Wegfalls der finanziellen Leistungsfähigkeit des Klägers rechtlich gezwungen, die Gemeinschaftslizenz zu widerrufen, konnte die Klage insoweit keinen Erfolg haben.

Soweit der angefochtene Bescheid im Weiteren anordnet, dass das Original sowie die erste beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz dem Kläger nicht mehr herausgegeben werden, erweist sich der Bescheid dagegen als fehlerhaft. Insoweit verkennt der Beklagte nämlich im Zeitpunkt seiner Entscheidung, dass der Widerruf der Gemeinschaftslizenz weder in Bestandkraft erwachsen, noch für sofort vollziehbar erklärt ist. Die gegen den Widerruf erhobene Klage entfaltet daher gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Daher kann der Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerruf grundsätzlich weiterhin Güterkraftverkehr betreiben.

Vgl. Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, wie vor, § 3 GüKG, Anm. 10

Da der Kläger gemäß den §§ 5, 7 Abs. 1 und 2 GüKG bei Fahrten im gewerblichen Güterverkehr die Gemeinschaftslizenz im Original bzw. in beglaubigter Abschrift zum Beleg seiner Berechtigung mit sich führen muss, hat er, solange er die Tätigkeit ausführen darf, Anspruch auf Überlassung des Originals sowie der beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz. Mangels Unanfechtbarkeit des Widerrufs ergibt sich für den Beklagten auch kein gegenläufiger Herausgabeanspruch aus § 52 Sätze 1 und 2 SVwVfG bzw. ein daraus ableitbares Zurückbehaltungsrecht. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Anordnung, dass das Original sowie die erste beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz dem Kläger nicht mehr herausgegeben werden, ist daher rechtswidrig und unterliegt, auch wenn sie sich wie eine innerdienstliche Weisung in erster Linie an den dem Beklagten nachgeordneten Landesbetrieb für Straßenbau richtet, wegen des von ihr ausgehenden Rechtsscheins auch der Aufhebung. Eine andere Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung dem Kläger die nachträglich im engen zeitlichen Zusammenhang zur mündlichen Verhandlung der Kammer erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs bekannt gegeben hat.

Vgl. hierzu Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Auflage, § 80 Rdnr. 31a, wonach die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Betroffenen lediglich bekannt zu geben ist und es einer Zustellung nur bedarf, wenn für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Frist läuft

Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung ist auch in Bezug auf die Anordnung der Nichtherausgabe allein der Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung.

Es ist daher wie erkannt zu entscheiden. Dabei richtet sich die Kostenentscheidung nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da der Beklagte nur zu einem geringen Teil unterliegt.

Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird

- hinsichtlich des Widerrufs gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 47.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 07./08.07.2004 auf 30.000.- Euro (die Anordnung der Nichtherausgabe bleibt wegen des insoweit nur in Betracht kommenden Rechtsscheins wertmäßig außer Ansatz)

- und hinsichtlich des Herausgabebegehrens gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf die Hälfte des Auffangwertes und damit auf 2.500.- Euro,

zusammen also auf 32.500.- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist zulässig, soweit der Kläger unter Ziffer 1 des Klageantrages die Aufhebung des Widerrufsbescheides des Beklagten vom 18.03.2008 begehrt. Insoweit liegt eine Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO vor, die auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 42 Abs. 2, 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 74 VwGO erfüllt.

Soweit der Kläger darüber hinaus unter Ziffer 2 des Klageantrages die Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabe des Originals sowie der ersten beglaubigten Abschrift der am 05.07.2005 erteilten Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Verkehr C. begehrt, ist die Klage hingegen unzulässig. Insoweit muss nämlich gesehen werden, dass zum einen nicht der Beklagte, sondern der Landesbetrieb für Straßenbau im Besitz der Gemeinschaftslizenz ist und der Kläger zum zweiten bereits unter der Geschäftsnummer 10 K 1679/07 eine entsprechende Herausgabeklage gegen den Landesbetrieb für Straßenbau erhoben hat. Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer ein Rechtsschutzinteresse des Klägers für ein zusätzliches Herausgabeverlangen, zumal gegen den das Original und die Abschrift der Gemeinschaftslizenz überhaupt nicht in Besitz haltenden Beklagten, nicht zu erkennen.

Die Klage ist unbegründet, soweit der Bescheid des Beklagten vom 18.03.2008 die am 05.07.2005 erteilte Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr C. widerruft. Insoweit ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dagegen erweist sich der Bescheid vom 18.03.2008 als fehlerhaft und unterliegt der Aufhebung, soweit darin angeordnet wurde, dass das Original sowie die erste beglaubigte Abschrift der Lizenz, die der Kläger dem Landesbetrieb für Straßenbau, Lindenstraße 2 a in 66538 Neunkirchen, zur Berichtigung vorgelegt hat, diesem nicht mehr ausgehändigt werden.

Ermächtigungsgrundlage für den im angefochtenen Bescheid vom 18.03.2008 zunächst angeordneten Widerruf der Gemeinschaftslizenz ist Art. 8 Abs. 2, 1. Spiegelstrich Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.03.1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedsstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedsstaaten (ABl. L 95 vom 09.04.1992, S. 1), in der seit dem 01.05.2004 geltenden Fassung (ABl. L 236 vom 23.09.2003, S. 33 - VO EWG 881/92 -) in Verbindung mit den §§ 5 Satz 1, 3 Abs. 5 GüKG. Nach Art. 8 Abs. 2, 1. Spiegelstrich VO EWG 881/92 entziehen die zuständigen Behörden die Gemeinschaftslizenz, wenn der Inhaber die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 und 3 VO EWG 881/92 nicht mehr erfüllt. Nach Art. 3 Abs. 2 VO EWG 881/92 wird die Gemeinschaftslizenz gemäß der Art. 5 und 7 VO EWG 881/92 jedem gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmer erteilt, der in einem Mitgliedsstaat nach dessen Rechtsvorschriften niedergelassen ist und in diesem Mitgliedsstaat gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und dieses Mitgliedsstaates über den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt ist. Nach § 5 Satz 1 GüKG gilt die Gemeinschaftslizenz nach Art. 3 VO EWG 881/92 für Unternehmer, deren Unternehmenssitz im Inland liegt, als Erlaubnis nach § 3 GüKG. Weiterhin bestimmt § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 22.12.1998 (BGBl. I, S. 3976 ff.), dass für die Gemeinschaftslizenz die Bestimmungen des § 3 Abs. 5 GüKG (Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis) sowie des § 3 Abs. 5 a GüKG (Anhörung) entsprechend gelten. Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 GÜKG kann die Erlaubnis nach § 3 GüKG zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn bei der Erteilung der Erlaubnis eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 GüKG nicht vorgelegen hat oder diese nachträglich entfallen ist. Gemäß § 3 Abs. 5 Satz 2 GüKG bleiben die Bestimmungen der §§ 48 bis 50 VwVfG unberührt. Nach § 3 Abs. 2 GüKG wird die Erlaubnis einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von fünf Jahren erteilt, wenn der Unternehmer und die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person zuverlässig sind (Nr. 1), die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmers gewährleistet ist (Nr. 2) und der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist (Nr. 3). Nähere Regelungen zur persönlichen Zuverlässigkeit, zur finanziellen Leistungsfähigkeit sowie zur fachlichen Eignung finden sich in den §§ 1 bis 3 GBZugV.

In formeller Hinsicht ist zunächst zu sehen, dass der Beklagte gemäß Art. 1 § 19 des Gesetzes Nr. 1601 zur Änderung des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes vom 12.07.2006 zuständig für den Erlass des Widerrufsbescheides ist. Der Landesbetrieb für Straßenbau ist gemäß § 20 dieses Gesetzes lediglich zuständig für die Erteilung von nationalen Erlaubnissen und EU-Lizenzen im Güterkraftverkehrsbereich, nicht aber für deren Rücknahme oder Widerruf. In verfahrensmäßiger Hinsicht ist - neben der hier erfolgten Anhörung des Klägers nach § 28 Abs. 1 SVwVfG - die auch für die Gemeinschaftslizenz geltende Regelung in § 3 Abs. 5 a GüKG zu beachten, derzufolge rechtzeitig vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis und von Einzelausfertigungen die Erlaubnisbehörde dem Bundesamt für Güterverkehr, den beteiligten Verbänden des Verkehrsgewerbes, der fachlich zuständigen Gewerkschaft und der zuständigen Industrie- und Handelskammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Hingegen kann vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf von Erlaubnisausfertigungen die Erlaubnisbehörde hiervon absehen. Da es vorliegend um den Widerruf der Gemeinschaftslizenz und nicht nur um den Widerruf von Ausfertigungen geht, sind vor Erlass des Widerrufs der Erlaubnis die genannten Beteiligten zwingend anzuhören.

Fallbezogen dürfte sich zwar aus Blatt 18 der beigezogenen Verwaltungsunterlagen ergeben, dass die dort aufgeführte E-Mail ausweislich der angegebenen Adressaten, dem Bundesamt für Güterverkehr (Herr N.), dem Landesverband Verkehrsgewerbe e.V. (Herr O.) und der IHK (Herr P.) zur “Unterrichtung nach § 3 Abs. 5 a GüKG“ zugeleitet worden ist. Auch hat der Beklagte ausweislich der im Termin vorgelegten ergänzenden Verwaltungsunterlagen zwischenzeitlich die Anhörung der fachlich zuständigen Gewerkschaft nachgeholt. Die Anhörung ist jedoch – jedenfalls in Bezug auf die gemäß Blatt 18 der Verwaltungsunterlagen erfolgte Anhörung – inhaltlich nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die Anhörung soll den Beteiligten nach dem sich aus § 28 Abs. 1 SVwVfG ergebenden Rechtsgedanken die Gelegenheit geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies setzt voraus, dass diese Tatsachen den Beteiligten zur Kenntnis gebracht werden. Diese Voraussetzungen werden von dem Anhörungsschreiben gemäß Blatt 18 der Verwaltungsunterlagen auch nicht ansatzweise erfüllt. Darin wird den angesprochenen Beteiligten lediglich zur Kenntnis gebracht, dass geprüft werde, ob dem Unternehmen des Klägers die Lizenz entzogen werden müsse, und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Auf welche konkreten Tatsachen sich das Widerrufsverfahren stützt, wird nicht dargelegt. Es werden nicht einmal die in den Blick genommenen Widerrufsgründe mitgeteilt. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht in Bezug auf die IHK und das Bundesamt für Güterverkehr, auch wenn es insoweit einen „Vorlauf“ – hinsichtlich der IHK Blatt 44,45 und hinsichtlich des Bundesamts für Güterverkehr Blatt 61der Verwaltungsunterlagen – gegeben hat. Denn auch diesen Beteiligten sind in keiner Weise das Ergebnis der Ermittlungen des Beklagten und die Widerrufsgründe, auf die dieser sich bezieht, mitgeteilt worden. Genügt somit die gemäß Blatt 18 der Verwaltungsunterlagen erfolgte Anhörung ersichtlich nicht den Anforderungen von § 3 Abs. 5 a GüKG, ist der Widerruf in formeller Hinsicht rechtswidrig und verletzt den Kläger auch in seinen Rechten, da § 3 Abs. 5 GüKGG auch eine Schutzvorschrift zugunsten des Unternehmers darstellt.

Vgl. Hein/Eichhoff/Pukall/Grien, Güterkraftverkehrsrecht, Stand: August 2008, § 3 GüKG, Anm. 6 mit Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 15.05.1959, VerwRspr 12, 886

Gleichwohl kann der Kläger wegen dieses formellen Fehlers gemäß § 46 SVwVfG nicht die Aufhebung der Widerrufsverfügung verlangen. Der Anhörungsfehler, der auch von der Vorschrift des § 46 SVwVfG erfasst wird und im vorliegenden Fall nicht zur Nichtigkeit führt, hat nämlich die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst, da – wie noch darzulegen sein wird – der Widerruf der Gemeinschaftslizenz nach Art. 8 Abs. 2, 1. Spiegelstrich Verordnung (EWG) Nr. 881/92 eine gebundene Entscheidung darstellt, und wegen des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen gar nicht anders ausfallen konnte. In materieller Hinsicht liegen die dargelegten Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage nämlich vor, da der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt jedenfalls finanziell nicht mehr leistungsfähig war.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung ist der Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung. Denn mangels einer anderslautenden Regelung im einschlägigen Fachrecht ist im Fall der Anfechtungsklage grundsätzlich auf die Tatsachen im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen. Daher ist die Widerrufsbehörde der Verpflichtung enthoben, den Widerruf der Gemeinschaftslizenz als gestaltenden Verwaltungsakt während des gerichtlichen Verfahrens unter Kontrolle zu halten und auf Veränderungen zu reagieren, so dass bei einem etwaigen späteren Wegfall der Widerrufsvoraussetzungen eine neue Gemeinschaftslizenz nur auf der Grundlage eines erneuten Antrags und Verwaltungsverfahrens auszusprechen ist.

Finanzielle Leistungsfähigkeit ist gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 GüKG gegeben, wenn die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen, insbesondere verkehrssicheren Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind. Sie ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 GBZugV zu verneinen, wenn die Zahlungsfähigkeit nicht gewährleistet ist oder erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden (Nr. 1), das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unternehmens im Sinne des Absatzes 3 weniger als 9.000.- Euro für das erste Fahrzeug oder weniger als 5.000.- Euro für jedes weitere Fahrzeug beträgt.

Vorliegend ist der Kläger nach der den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung bekannt gegebenen Auskunft des Amtsgerichts D. vom 19.11.2008 wegen Forderungen in Höhe von 2.664,76 Euro (5 M 543/06), von 744,08 Euro (5 M 544/06), von 415,04 Euro (5 M 545/06) sowie von 150.- Euro (5 M 1259/06) im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Ob es sich dabei um Forderungen gegen die vom Kläger betriebene Einzelhandelsfirma oder um Forderungen gegen den Kläger persönlich handelt, ist unerheblich, da das Vermögen der Einzelhandelsfirma und das persönliche Vermögen des Klägers identisch sind. Im Weiteren hat der Kläger im Vermögensverzeichnis am 17.10.2006 angegeben, dass praktisch keine verwertbare Habe oder Forderungen vorhanden seien und auch in Bezug auf seinen Gewerbebetrieb keine Vorräte, Außenstände oder Aufträge vorlägen. Darüber hinaus ist durch Beschluss des Amtsgerichts H. vom 20.09.2007, 104 IN 27/07, ein Antrag der Deutschen Rentenversicherung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers gemäß § 107 KO mangels Masse abgelehnt worden. Bei dieser Sachlage ist nicht zweifelhaft, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids vom 18.03.2008 die finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers nicht gewährleistet war. Soweit dieser auf ein zu seinen Gunsten ergangenes Versäumnisurteil des Landgerichts H. vom 07.10.2005, 1 O L., über 34.571,39 Euro verweist, trägt er selbst vor, dass diese Forderung jedenfalls bislang nicht realisierbar ist, weil sich der Schuldner in Frankreich in Haft befinde. Damit kommt dieser Forderung jedenfalls im Zeitpunkt des Widerrufs kein wirtschaftlicher Wert zu. Auf die nunmehr vorgelegte Eigenkapitalbescheinigung der vereidigten Buchprüferin und Steuerberaterin Dipl.-Kauffrau K. vom 25.08.2008 kommt es rechtlich nicht an. Der Kläger hat diese erst nach Erlass des Widerrufsbescheides vorgelegt, so dass sie keinen Eingang in die Entscheidung des Beklagten finden konnte.

Eine andere Beurteilung ergäbe sich aber auch dann nicht, wenn als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgestellt wird. Auch in diesem Fall wäre die vorgelegte Eigenkapitalbescheinigung allein nicht geeignet, eine finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers zu belegen. Zum einen ist die vorgelegte Bescheinigung nicht vollständig ausgefüllt, weil der Stichtag, an dem das Kapital von 9.000.- Euro vorhanden gewesen sein soll, nicht dokumentiert ist. Die Bescheinigung lässt daher nicht die Feststellung zu, dass das angegebene Kapital auch aktuell noch vorhanden ist. Darüber hinaus bestimmt § 2 Abs. 2 GBZugV, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit neben der Eigenkapitalbescheinigung eines vereidigten Buchprüfers oder Steuerberaters zusätzlich durch Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft nachzuweisen ist, wobei die Stichtage dieser Bescheinigungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Monate zurückliegen dürfen. Zwar ist diese Bestimmung, wie sich aus dem Wortlaut ergibt, auf die Antragstellung zugeschnitten. Bestehen jedoch – wie vorliegend aufgrund der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis und der Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse - durchschlagende Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Klägers, ist die Vorlage dieser Bescheinigungen auch im Widerrufsverfahren zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit erforderlich. Schließlich ist zu beachten, dass das in der Unbedenklichkeitsbescheinigung bestätigte Kapital von 9.000.- Euro in Höhe der titulierten Forderungen dem Zugriff der Gläubiger unterliegt, so dass mit Blick auf den Rechtsgedanken in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GBZugV wirtschaftlich gesehen ein Eigenkapital von weniger als 9.000.- Euro für das Unternehmen zur Verfügung steht, was zur Bejahung der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht ausreicht.

Ist nach alledem in Bezug auf die finanzielle Leistungsfähigkeit eine Zugangsvoraussetzung nachträglich weggefallen, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für den Widerruf vor, ohne dass es rechtlich darauf ankommt, ob zusätzlich auch die Zugangsvoraussetzung der persönlichen Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist.

Rechtsfolge des Entfallens der Erteilungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 2 GüKG ist nicht ein Ermessen hinsichtlich des Widerrufs, sondern vielmehr die zwingende Verpflichtung zum Widerruf. Dies folgt nämlich aus Art. 8 Abs. 2 VO EWG 881/92, da diese Vorschrift regelt, dass die zuständige Behörde die Gemeinschaftslizenz entzieht, wenn die Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Daher ist § 3 Abs. 5 Satz 1 GüKG gemeinschaftsrechtskonform so auszulegen, dass für den Fall des Wegfalls der Erteilungsvoraussetzungen einer Lizenz nach § 5 Satz 1 GüKG zwingend der Widerruf zu erfolgen hat. Nur diese Auslegung vermag im Übrigen zu verhindern, dass deutsche Unternehmen Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Unternehmen erhalten, nach deren nationalem Verwaltungsrecht die Gemeinschaftslizenz, wie vom Gemeinschaftsgesetzgeber beabsichtigt, zwingend entzogen werden muss. Somit gebietet also die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts, zu deren Herstellung und Wahrung die einzelnen Mitgliedstaaten verpflichtet sind (vgl. Art. 10 EG), die hier vorgenommene Auslegung.

Vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 02.02.2005, 4 K 87/05, zitiert nach Juris

War daher der Beklagte wegen des Wegfalls der finanziellen Leistungsfähigkeit des Klägers rechtlich gezwungen, die Gemeinschaftslizenz zu widerrufen, konnte die Klage insoweit keinen Erfolg haben.

Soweit der angefochtene Bescheid im Weiteren anordnet, dass das Original sowie die erste beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz dem Kläger nicht mehr herausgegeben werden, erweist sich der Bescheid dagegen als fehlerhaft. Insoweit verkennt der Beklagte nämlich im Zeitpunkt seiner Entscheidung, dass der Widerruf der Gemeinschaftslizenz weder in Bestandkraft erwachsen, noch für sofort vollziehbar erklärt ist. Die gegen den Widerruf erhobene Klage entfaltet daher gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Daher kann der Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerruf grundsätzlich weiterhin Güterkraftverkehr betreiben.

Vgl. Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, wie vor, § 3 GüKG, Anm. 10

Da der Kläger gemäß den §§ 5, 7 Abs. 1 und 2 GüKG bei Fahrten im gewerblichen Güterverkehr die Gemeinschaftslizenz im Original bzw. in beglaubigter Abschrift zum Beleg seiner Berechtigung mit sich führen muss, hat er, solange er die Tätigkeit ausführen darf, Anspruch auf Überlassung des Originals sowie der beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz. Mangels Unanfechtbarkeit des Widerrufs ergibt sich für den Beklagten auch kein gegenläufiger Herausgabeanspruch aus § 52 Sätze 1 und 2 SVwVfG bzw. ein daraus ableitbares Zurückbehaltungsrecht. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Anordnung, dass das Original sowie die erste beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz dem Kläger nicht mehr herausgegeben werden, ist daher rechtswidrig und unterliegt, auch wenn sie sich wie eine innerdienstliche Weisung in erster Linie an den dem Beklagten nachgeordneten Landesbetrieb für Straßenbau richtet, wegen des von ihr ausgehenden Rechtsscheins auch der Aufhebung. Eine andere Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung dem Kläger die nachträglich im engen zeitlichen Zusammenhang zur mündlichen Verhandlung der Kammer erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs bekannt gegeben hat.

Vgl. hierzu Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Auflage, § 80 Rdnr. 31a, wonach die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Betroffenen lediglich bekannt zu geben ist und es einer Zustellung nur bedarf, wenn für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Frist läuft

Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung ist auch in Bezug auf die Anordnung der Nichtherausgabe allein der Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung.

Es ist daher wie erkannt zu entscheiden. Dabei richtet sich die Kostenentscheidung nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da der Beklagte nur zu einem geringen Teil unterliegt.

Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird

- hinsichtlich des Widerrufs gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 47.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 07./08.07.2004 auf 30.000.- Euro (die Anordnung der Nichtherausgabe bleibt wegen des insoweit nur in Betracht kommenden Rechtsscheins wertmäßig außer Ansatz)

- und hinsichtlich des Herausgabebegehrens gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf die Hälfte des Auffangwertes und damit auf 2.500.- Euro,

zusammen also auf 32.500.- Euro festgesetzt.