Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 03.12.2008 – 5 K 687/08

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Der Streitwert wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den der Beigeladenen erteilten Vorbescheid.

Die Beigeladene ist Eigentümerin der Parzelle Nr. …, auf der das streitgegenständliche Vorhaben errichtet werden soll. Das Grundstück liegt nordöstlich eines Seitenweges der … in A-Stadt. Der Kläger ist Mit-Eigentümer der Parzelle Nr. …, die nordwestlich an das Vorhabengrundstück angrenzt und auf der sich ein Wohngebäude befindet. Dieses Gebäude ist Teil des unter Ensembleschutz stehenden Geländes der ehemaligen Knappschaftsklinik A-Stadt. Südöstlich des Vorhabengrundstücks auf der Parzelle Nr. … befindet sich ein weiteres Gebäude, das ebenfalls zum Ensemble gehört. Mit Antrag vom 25.04.2005 beantragte die Beigeladene die Erteilung eines Vorbescheides für den Neubau eines zweigeschossigen Wohnhauses in Form eines Ein- bis Zweifamilien-Hauses. Das zu errichtende Gebäude sollte wegen des Denkmalschutzes an die vorhandenen Gebäude angepasst werden.

Das Ministerium für Umwelt als Forstbehörde stimmte der Baumaßnahme zunächst nicht zu, da der erforderliche Waldabstand von 30 m nicht gegeben sei. Mit Schreiben vom 30.08.2006 wurde von ihm jedoch unter Auflagen eine positive Stellungnahme abgegeben. Das Landesdenkmalamt lehnte mit Schreiben vom 17.08.2005 zunächst die Inaussichtstellung einer denkmalrechtlichen Genehmigung für das Vorhaben ab, weil die auf den Parzellen Nrn. … und … vorhandenen Bauwerke durch die auf der dazwischen liegenden Freifläche geplante Bebauung beeinträchtigt würden. Mit Schreiben vom 25.07.2006 stellte das Landesdenkmalamt das Einvernehmen unter Auflagen her.

Mit Bescheid vom 22.09.2006 wurde der Beigeladenen der beantragte Vorbescheid erteilt. Auf die Auflagen des Landesdenkmalamts wurde besonders hingewiesen.

Der Bescheid wurde dem Kläger nicht zugestellt. Am 17.09.2007 nahm der Kläger Akteneinsicht.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 21.09.2007 legte der Kläger gegen den der Beigeladenen erteilten Vorbescheid Widerspruch ein. Zur Begründung führte der Kläger aus, das Vorhaben sei in einem Denkmalschutzgebiet geplant, da der gesamte Bereich "Knappschaftskrankenhaus A-Stadt" unter Ensembleschutz stehe. Das im Bauvorbescheid projektierte Vorhaben zerstöre unwiederbringlich die vorhandene Konzeption, die seit über 80 Jahren nicht verändert worden sei und verstoße damit eklatant gegen die Belange des Denkmalschutzes. Der Denkmalpfleger habe ihm gegenüber mehrfach ausgeführt, dass in dem fraglichen Bereich keine weitere Bebauung mehr vorgenommen werden könne. Außerdem liege das Vorhaben im Außenbereich und sei dort nicht gemäß § 35 BauGB zulässig, weil es mehrere in § 35 Abs. 3 BauGB genannte öffentliche Belange verletze. Es liege auch ein Verstoß gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot vor, da die denkmalgeschützte Grundstückssituation, die Grund für seinen Erwerb gewesen sei, durch das Vorhaben zerstört würde und er damit bei Realisierung des Bauvorhabens in seinem Eigentum empfindlich und unerträglich betroffen sei. Das Vorhaben sei im Übrigen auch nach § 34 BauGB unzulässig, weil es sich nicht "einfüge".

Der Widerspruch wurde mit auf Grund mündlicher Verhandlung vom 16.04.2008 ergangenem Bescheid zurückgewiesen. In dem Bescheid ist ausgeführt, das Gebot der Rücksichtnahme werde durch das Vorhaben nicht verletzt. Da davon auszugehen sei, dass es die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen einhalten werde, könne sich der Kläger nicht darauf berufen, dass derzeit vorhandene an sein Wohnhaus angrenzende Freiräume durch das Bauvorhaben beeinträchtigt und bisher nicht vorhandene Einsichtsmöglichkeiten auf sein Grundstück geschaffen würden. Dies gelte auch unter dem Gesichtspunkt des "Einmauerns", da dies bei Einhaltung der landesrechtlichen Vorschriften über die Grenzabstände nur in Ausnahmefällen in Betracht komme, die hier nicht ersichtlich seien. Aus § 35 BauGB könne der Kläger keine Verletzung in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten herleiten, da die von ihm angeführten öffentlichen Belange keine drittschützende Wirkung hätten. Auch das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt, da sich daraus kein Anspruch auf Erhaltung einer bestimmten Gebietsstruktur ergebe. Es kämen auch keine Ansprüche aus einer etwaigen Zusicherung in Betracht, weil die Aussage, das betreffende Grundstück könne nicht bebaut werden, nicht in der erforderlichen Schriftform abgegeben worden sei.

Ein Zustellungsnachweis für den Widerspruchsbescheid ist in den Verwaltungsunterlagen nicht enthalten.

Am 14.07.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, das im angegriffenen Bauvorbescheid genehmigte Bauvorhaben verstoße gegen Belange des Denkmalschutzes. Es sei in einem Denkmalschutzgebiet geplant, da der gesamte Bereich "Knappschaftskrankenhaus A-Stadt" unter Ensemble-Schutz stehe. Das Hinzufügen neuer Gebäude verändere das äußere Erscheinungsbild des ausschließlich aus Gebäuden der Jugendstilzeit bestehenden Gebäudekomplexes. Alle dortigen Gebäude dienten ausschließlich einer Nutzung durch die Knappschaftsklinik, so dass ein Neubau lediglich zu Wohnzwecken ohne klinischen Bedarf einen empfindlichen Eingriff in die Gesamtkonzeption des Klinikkomplexes darstelle. Die Gesamtkonzeption basiere auf bestehenden Freiräumen zwischen den einzelnen Häusern. Daher seien die die früheren Ärztewohnhäuser, heute Nr. 92 und Nr. 94, sowie die ehemalige Chefarztvilla, heute Nr. 96, so platziert worden, dass sie einander genügend Freiraum gewähren konnten. Dieser "Ärztewohnbereich" habe sich deutlich von den Schwesternwohnhäusern auf der anderen Straßenseite der Zufahrtsstraße zur Klinik und auf dem Klinikkomplex unterschieden. Diese Häuser seien gerade nicht wie die Ärztehäuser von einer parkähnlichen Anlage umgeben gewesen, sondern hätten enger beieinander gestanden und sich insgesamt durch beengtere und weniger komfortable Wohnqualität ausgezeichnet. Die Anordnung der Häuser sei bewusst gewählt und derart großzügig gestaltet worden. Ein Neubauvorhaben zerstöre unwiederbringlich diese Konzeption, die seit nunmehr über 80 Jahren nicht verändert worden sei. Das Einvernehmen des Denkmalschutzamtes hätte nicht hergestellt werden dürfen und sei rechtswidrig, woran auch dessen Auflagen nichts änderten. Den Vorschriften des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes komme nach richtiger Ansicht in dieser Konstellation nachschützender Charakter zu.

Das Bauvorhaben sei auch unabhängig von den denkmalpflegerischen Belangen objektiv nicht zulässig, weil es im Außenbereich geplant sei. Es sei nicht nach gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert und beeinträchtige mehrere der in § 35 Abs. 3 BauGB genannten öffentliche Belange. So widerspreche es dem Flächennutzungsplan, der das Gebiet als Fläche für den Gemeinbedarf ausweise und lediglich eine Bebauung mit Gebäuden vorsehe, die gesundheitlichen Zwecken dienten. Es weiche von den Darstellungen des Landschaftsplans ab, der dem Gebiet eine Funktion zur Sicherung von Grünzäsuren und Freiraumverbindungen zuweise. Außerdem widerspreche es den Belangen des Denkmalschutzes und es bestehe die Gefahr der Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung. Aus diesen öffentlichen Belangen ließen sich auch subjektive Nachbarrechte ableiten, da sie das allgemeine baurechtliche Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme konkretisierten.

Er habe mit Anderen das Grundstück im Jahr 1997 von der Beigeladenen gekauft, wobei ihm eine denkmalgeschützte Jugendstilvilla im Außenbereich verkauft worden sei. Dabei sei betont worden, dass wegen des Ensembles einerseits und der Außenbereichslage andererseits quasi eine Veränderungssperre gegeben und es unmöglich sei, auf dem Klinikkomplex zu bauen. Diese Eigenschaften des Objekts seien für ihn kaufentscheidend gewesen. Das Gebiet sei vergleichbar mit Villenvierteln, wo die Häuser gerade so angeordnet seien, dass kein Nachbar dem anderen in den Garten oder sogar in die Wohnräume blicken könne. Ein wertbestimmender Faktor für die Immobilie sei daher insbesondere der Umstand, dass das Haus freistehend sei und keine unmittelbaren Nachbarn habe. Er könne sich ungestört im Garten und in den Wohnräumen bewegen, ohne dass irgendein Nachbar auch nur eine theoretische Möglichkeit habe, dies zu beobachten. Eine Bebauung der Parzelle zwischen den beiden ehemaligen Ärztewohnhäusern laufe damit sowohl aus allgemeiner, öffentlicher Sicht als auch aus seiner subjektiven Sicht heraus diesen Interessen zuwider. Die Freiräume und Grünzäsuren würden genommen, die denkmalpflegerischen Belange geradezu pervertiert, er sähe sich permanent den Blicken von Nachbarn ausgesetzt und der Fahrzeugverkehr auf der Zuwegung würde sich schlagartig vervielfachen.

Er habe ursprünglich einen Teilbereich der jetzigen Parzelle … erwerben wollen, was jedoch gescheitert sei. Ihm sei jedoch als Ausgleich auf der gesamten Parzelle … ein Vorkaufsrecht gewährt und ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht an einem Teilbereich der Parzelle eingeräumt worden. Die jetzige Projektierung eines Neubaus auf diesem Grundstück verletze aus diesem Aspekt das Gebot der Rücksichtnahme. Das projektierte Vorhaben habe auch erhebliche Nachteile auf den Wert seiner Immobilie, was das Wertgutachten des Sachverständigen B. vom 21.11.2008 belege. Danach trete im Falle der Realisierung des Neubauprojektes eine Wertminderung in Höhe von 30.000 Euro ein.

Das Vorhaben sei auch unter Annahme unzulässig, dass es im Innenbereich liege, weil es das gesamte äußere Erscheinungsbild zerstöre und sich damit nicht i.S. des § 34 Abs. 1 BauGB "einfüge“. Es verstoße gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Der Einwand, dass er sich nicht auf die Einhaltung von Vorschriften berufen könne, die er selbst nicht einhalte, gehe an der Realität vorbei, da das Gebäude, das er bewohne, seit seiner Errichtung als Wohngebäude genehmigt und als solches genutzt worden sei. Vor seinem Erwerb habe es leer gestanden. Der Kauf und die Weiternutzung des denkmalgeschützten Gebäudes liege im Interesse des Landes und der Öffentlichkeit, da nur durch die Nutzung eines Gebäudes auch dessen Erhalt gesichert sei. Es könne auch nicht von einer Baulücke gesprochen werden, da die Parzellen Nrn. … und … erst im Zuge des Kaufes des Gebäudes F. Str. 94 gebildet worden seien. Eine Baulücke sei nur dann vorhanden, wenn zwischen zwei Bestandsparzellen eine unbebaute liegt.

Ihm sei insbesondere von der damals beteiligten Baubehörde und der Denkmalschutzbehörde versichert worden, dass in dem fraglichen Gebiet unter keinen Umständen gebaut werden könne. Der damals für das Klinikgebiet zuständige Denkmalpfleger habe dies mehrfach betont. Dieser habe die Auffassung vertreten, jegliche auch noch so kleine bauliche Veränderung zerstöre die Eigenschaften des Gebiets. So seien sogar denkmalschutzrechtliche Bedenken gegen das Einziehen von Innenwänden geäußert worden. Auch eine Einfriedung sei abgelehnt worden und er habe keine Tür einbauen dürfen, deren Sprossen nur aufgeklebt gewesen seien. Bei der Renovierung der ehemaligen Chefarztvilla seien ebenfalls seitens der Denkmalschutzbehörde erhebliche Auflagen gemacht worden. So hätten die Eigentümer eine Strafe wegen der Eindeckung des Daches mit blauen Dachziegeln zahlen müssen. Damit sei es unvereinbar, wenn nunmehr die Errichtung eines Dreifamilienhauses mit einem Flachdach keinen Bedenken der Denkmalschutzbehörde begegne.

Der Kläger beantragt,

den Bauvorbescheid vom 22.09.2006 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 16.04.2008 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

Er verweist auf die Gründe des Widerspruchsbescheides und führt ergänzend aus, das Denkmalschutzrecht habe keinen nachbarschützenden Charakter. So sehe es die überwiegende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bis heute. Gemäß dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.1991 erfolge die Unterschutzstellung eines denkmalschutzwürdigen Gebäudes landesrechtlich allein im öffentlichen Interesse. Der Schutzzweck der Unterschutzstellung sei nach wie vor die im Allgemeininteresse liegende Erhaltung von denkmalwerten Objekten. Eine Beeinträchtigung des im Miteigentum des Klägers stehenden Gebäudes in seiner Eigenschaft als Denkmal sei nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme liege erkennbar nicht vor. Denkmalpflegerische Belange seien bei der Erteilung des streitgegenständlichen Vorbescheids in Form einer Beteiligung des Landesdenkmalamtes berücksichtigt worden. Das Landesdenkmalamt habe Auflagen formuliert, die ihren Niederschlag im Vorbescheid gefunden hätten.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Sie führt zur Begründung aus, es liege kein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften vor. Das Bauvorhaben liege innerhalb bebauter Ortsteile, so dass § 34 BauGB Anwendung finde. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege nicht vor. Auch wenn der Kläger selbst an Ort und Stelle wohne, könne er nicht beanspruchen, dass der jetzige Zustand für alle Zeiten so bleibe. Er habe keinen Anspruch darauf, dass er den Reiz der nicht eingegrenzten Freiräume auf ewige Zeiten auskosten dürfe. Mit einem Villenviertel sei das Gebiet nicht vergleichbar. Das beantragte Haus werde den Wert der Immobilie des Klägers nicht nachteilig beeinflussen. Es sei absolut normal, dass ein Eigentümer nur seinen eigenen Garten benutzen dürfe und der Nachbar seinen angrenzenden Garten. Der Schutz vor Intimitätseingriffen werde durch die Abstandsflächen gewahrt, die vorliegend in jedem Fall eingehalten werden müssten. Das Landesdenkmalamt und die Forstbehörde hätten unter Auflagen die geplante Maßnahme als zulässig eingestuft. Fehler in der Entscheidung des Landesdenkmalamtes seien nicht ersichtlich.

Das Gericht hat die Örtlichkeit am 5. November 2008 besichtigt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Ortsbesichtigung wird auf die den Beteiligten übersandte Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der angefochtene Vorbescheid vom 22.09.2006 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 16.04.2008 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Erfolg einer baurechtlichen Nachbarklage setzt voraus, dass der angegriffene Vorbescheid nicht nur rechtswidrig ist, sondern darüber hinaus gerade den klagenden Nachbarn in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt. Ob der angefochtene Vorbescheid insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist nicht maßgeblich. Vielmehr ist der Vorbescheid allein daraufhin zu untersuchen, ob er gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120 = BauR 1994, 354 = NVwZ 1994, 686 = DVBl 1994, 697 = BRS 55 Nr. 168.

Für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch einen Vorbescheid ist allein dessen Regelungsinhalt maßgeblich. Der Inhalt einer später für die Ausführung des beabsichtigten Vorhabens erforderlichen Baugenehmigung ist für die Prüfung der Nachbarrechtsverträglichkeit des Vorbescheides ohne Belang. Gegenstand der Überprüfung eines Vorbescheides ist nur dessen konkreter Regelungsinhalt. Alle Fragen der Zulässigkeit des beabsichtigten Vorhabens, für die der Vorbescheid noch keine Regelung getroffen hat, können auch nicht zum Gegenstand der Nachbaranfechtung gemacht werden. Findet nämlich keine Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde statt, so kann eine auf dieser Grundlage erteilte Genehmigung insoweit keine Nachbarrechte verletzen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.01.1997 - 4 B 244.96 -, NVwZ 1998, 58.

Dies vorausgeschickt ist der der Beigeladenen erteilte Vorbescheid vom 22.09.2006 im Verhältnis zum Kläger nicht rechtswidrig, da er nicht gegen dem Schutz des Klägers dienende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt.

Vorliegend bestehen aus planungsrechtlichen Gründen keine nachbarrechtliche Bedenken gegen den der Beigeladenen erteilten Vorbescheid, insbesondere verstößt er nicht gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme.

Letztlich dahin gestellt bleiben kann im vorliegenden Fall, ob das streitgegenständliche Vorhaben im unbeplanten Innenbereich innerhalb eines Ortsteils der Gemeinde A-Stadt liegt oder ob es sich bei den um das Vorhabengrundstück vorhandenen Gebäuden lediglich um einen Siedlungssplitter handelt, so dass das Vorhabengrundstück, wie vom Kläger behauptet, Teil des Außenbereichs ist. Denn auch wenn das Grundstück der Beigeladenen im Außenbereich liegen sollte und der erteilte Vorbescheid nicht mit den Vorschriften des § 35 BauGB Einklang stünde, könnte der Kläger daraus allein noch keine Verletzung seiner Rechte herleiten.

Der Einwand des Nachbarn, dass für das angefochtene Vorhaben die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung bzw. eines Vorbescheides nach § 35 BauGB nicht vorliegen, verleiht ihm nämlich keine nachbarschützende Rechtsposition. Denn die Beeinträchtigung öffentlicher Belange i.S. des § 35 Abs. 3 BauGB als Folge eines Bauvorhabens begründet regelmäßig keine subjektiv öffentlichen Rechte des Nachbarn. Die genannten Belange dienen allein dem öffentlichen Interesse, den Außenbereich von ungeordneter bzw. störender Besiedlung freizuhalten. Der darin liegende Konflikt mag zwar die Genehmigungsfähigkeit eines Wohnhauses im Außenbereich auf der Grundlage des § 35 Abs. 2 BauGB in Frage stellen, führt jedoch nicht zu einer Abwehrposition des Nachbarn. Die Vorschriften über das Bauen im Außenbereich vermitteln allein im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme Nachbarschutz. Zwar ist das Gebot der Rücksichtnahme, nach dem auf schutzwürdige Individualinteressen Rücksicht zu nehmen ist, in § 35 Abs. 3 BauGB nicht ausdrücklich ausgeführt, es hat aber insoweit Niederschlag gefunden, als es sich bei dem die Genehmigungsfähigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB voraussetzenden Erfordernis, "schädliche Umwelteinwirkungen" zu vermeiden (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB), um eine besondere gesetzliche Ausformung dieses Gebots handelt. Dies gilt nicht nur für Außenbereichsvorhaben untereinander, sondern auch über Gebietsgrenzen hinweg und kommt auch Eigentümern zugute, deren Grundstücke im unbeplanten Innenbereich liegen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993, a.a.O..

Selbst wenn sich ein Bauvorhaben gemessen an den Anforderungen des § 35 BauGB als materiell unzulässig erweisen sollte, so löst dies für sich allein keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme aus. Denn bei der Abwägung im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme führt die objektive Baurechtswidrigkeit des angegriffenen Vorhabens nicht bereits dazu, dass die Interessen des Bauherrn gering zu werten sind und generell hinter denen des Nachbarn zurückzutreten haben. Der Eigentümer eines Grundstücks im Innenbereich kann nämlich gegenüber einer auf dem Nachbargrundstück im Außenbereich genehmigten Bebauung Rücksichtnahme auf seine Interessen im Rahmen einer Abwägung mit den Interessen des Bauherrn nur insoweit verlangen, als er über eine schutzwürdige Abwehrposition verfügt. Eine solche Position erlangt er nicht allein dadurch, dass die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung baurechtlich zulässig, das auf dem anderen Grundstück genehmigte Vorhaben dagegen wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, unzulässig ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993, a.a.O..

Gleiches gilt dann, wenn man sich bei der Beurteilung der Frage, ob das Baugrundstück im Außenbereich oder Innenbereich liegt, dahingehend entscheidet, dass die nähere Umgebung als ein eigener, locker bebauter „Ortsteil“ im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB zu bewerten ist, mit der Folge, dass § 34 BauGB hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit anzuwenden ist. Auch in diesem Fall kann sich eine Nachbarrechtsverletzung nur wegen einer möglichen Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme ergeben. Denn unter dem Gesichtspunkt des Gebietserhaltungsanspruchs hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, die auch im unbeplanten Innenbereich nachbarschützend ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 = NJW 1994, 1546 = BRS 55 Nr. 110; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.12.2001 - 2 Q 28/01 -), bestehen keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der Rechte des Klägers. Nach den vor Ort getroffenen Feststellungen wird in der Umgebung des Vorhabens in allen angrenzenden Gebäuden, soweit man die baulichen Anlage der eigentlichen Klinikgeländes außer Betracht lässt, gewohnt. Daher fügt sich das streitgegenständliche Vorhaben hinsichtlich seiner Art der Nutzung – nämlich dem Wohnen – auf jeden Fall in die maßgebliche Umgebung ein.

Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts. Das Rücksichtnahmegebot soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewährleisten, dass Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen sind, dass ein Interessenausgleich möglich ist, der beiden Seiten gerecht wird.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 - DÖV 1981, 672 = DVBl 1981, 928 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 = BRS 38 Nr. 186 und vom 05.08.1983 - 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334 = NJW 1984, 138 = DVBl 1984, 143 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 55 = DÖV 1984, 295 = BRS 40, Nr. 48.

Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen aussetzt. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Dagegen muss er es hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die von einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, bei der Interessenabwägung als Vorbelastungen berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 sowie Urteile vom 12.12.1975 - IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49 = BRS 29 Nr. 135, vom 16.03.1984 - 4 C 50.80 -, NVwZ 1984, 511 = BRS 42 Nr. 73 und vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, DVBl 1993, 652 = BRS 55 Nr. 175, unter Hinweis auf die Urteile vom 25.02.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 = BRS 32 Nr. 155, und vom 13.03.1981, a.a.O..

Unter Anwendung dieser Grundsätze und Beachtung des bei der am 05.11.2008 durchgeführten Besichtigung der Örtlichkeiten gewonnenen Eindrucks hält die Kammer das streitige Vorhaben für im Rechtssinne „zumutbar“.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist sie der Ansicht, dass die Reichweite des Rücksichtnahmegebotes nicht durch denkmalschutzrechtliche Vorschriften angereichert wird, etwa dadurch, dass eine besondere Schutzwürdigkeit des geschützten Baudenkmals dem Denkmaleigentümer das Recht zubilligt, von seinem Nachbarn ein gesteigertes Maß an Rücksicht auf Erscheinungsbild oder optische Wirkung des Denkmals zu verlangen. Denn das Denkmalschutzrecht räumt dem Inhaber eines Baudenkmals keine Abwehrrechte gegen Dritte ein, die Baumaßnahmen durchführen, durch die das Denkmal als solches beeinträchtigt werden könnte. Die Kammer ist der Überzeugung, dass die Vorschriften des Denkmalschutzrechtes allein dem öffentlichen Interesse dienen und keine subjektiven Rechte des Denkmaleigentümers gegen Bauvorhaben begründen.

So Urteil der Kammer vom 30.07.2008 - 5 K 6/08 -.

Es entsprach bereits früher der weitgehend einhelligen Rechtsprechung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, dass die Unterschutzstellung eines Denkmals allein im öffentlichen Interesse erfolgte und deshalb das Verbot, in der Umgebung eines Baudenkmals Anlagen zu errichten, zu ändern oder zu beseitigen (vgl. § 8 Absatz 2 SDSchG), wenn dadurch das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigt wird, keine abwehrfähige Rechtsposition des Eigentümers dieses Denkmals begründete.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.1991 - 4 C 23/88 - BauR 1992, 214 = Buchholz 406.239 Denkmalschutzrecht Nr. 5 = BRS 52 Nr. 124 = NVwZ 1992, 1197; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 15.05.2003 - 1 KN 69/02 - BauR 2004, 57 = BRS 66 Nr. 61 und Beschluss vom 17.11.2006 - 7 ME 62/06 -zit. nach juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.1989 -7 B 745/89 - BauR 1989, 592 = NVwZ-RR 1989 = BRS 49 Nr. 146; OVG Brandenburg, Beschluss vom 13.09.1996 - 3 B 111/96 - LKV 1998, 72; a.A. Bayerischer VGH, Urteil vom 27.03.1992 - 26 CS 91.3589 -.

Diese Rechtsprechung wurde im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.12.2006 (- 1 BvR 2935/06 – BaurR 2007, 1212 = BRS 70 Nr. 195) in Zweifel gezogen, da darin ausgeführt ist, es sei zumindest nicht völlig von der Hand zu weisen, dass der Eigentümer eines Baudenkmals Abwehrrechte gegenüber solchen Veränderungen in der Umgebung des Baudenkmals habe, die seine Erhaltungsinvestitionen entwerteten.

Diese Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts haben jedoch nachfolgend in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung keinen Niederschlag hinsichtlich der Beantwortung der Frage der Reichweite des Denkmalschutzes im Rahmen des Drittschutzes gefunden. So wird weiterhin weitgehend einhellig die Ansicht vertreten, dass die Unterschutzstellung eines Kulturdenkmals allein im öffentlichen Interesse liegt und kein subjektives Abwehrrecht der Eigentümer des Denkmals begründet.

So VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2007 - 3 S 882/06 - zit. juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.05.2008 - 8 A 10076/08 - DÖV 2008, 734 = LKRZ 2008, 335 = BauR 2008, 1875, dagegen Revision zugelassen durch Beschluss des BVerwG vom 20.08.2008 - 4 B 38/08 - zit. nach juris.

Dem folgt auch die Kammer.

Aber selbst wenn man die Möglichkeit in Betracht zöge, das Saarländische Denkmalschutzgesetz vermittle in manchen Fallkonstellationen Nachbarschutz, würde dies der Nachbarklage hier nicht zum Erfolg verhelfen können. Denn die Voraussetzungen für eine Verletzung des Denkmalschutzrechts durch das Vorhaben der Beigeladenen liegen nicht vor. § 8 Satz 2 SDSchG, der hier anzuwenden ist, verbietet es, das Erscheinungsbild eines Baudenkmals durch Baumaßnahmen in seiner Umgebung zu beeinträchtigen. Erforderlich ist insoweit, dass die jeweilige besondere Wirkung des Baudenkmals, welche es aufgrund eines der Denkmal begründenden Gesichtspunkte ausübt, nicht geschmälert wird. Die in die Nähe eines Baudenkmals rückende Anlage braucht allerdings auch nicht den Maßstab zu erfüllen, den das Denkmal gesetzt hat. Es darf es nur nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert.

Vgl. Urteil der Kammer vom 07.05.2008 - 5 K 397/07 - und Niedersächsisches OVG, Urteil vom 14.03.2007 - 1 ME 222/06 - RdL 2007, 154 = BauR 2007, 1192 = ZfBR 2007, 476 = NuR 2008, 343.

Bereits dieser objektive Befund ist offensichtlich nicht gegeben. So kann unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der angegriffene Vorbescheid nur die Frage der grundsätzlichen Bebaubarkeit des Vorhabengrundstücks mit einem Wohngebäude regelt und nicht dessen konkrete Ausgestaltung, nicht festgestellt werden, dass das geplanten Wohngebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen eine derartig starke Auswirkungen auf das vorhandene Bauensemble und insbesondere auf das Gebäude des Klägers hat, dass von dessen Beeinträchtigung ausgegangen werden kann. Dies ist auch offensichtlich die Ansicht des Landesdenkmalamtes, da es – wenn auch unter Auflagen – sein Einvernehmen zur Erteilung des Vorbescheides erteilt hat. Das Gericht sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung des Landesdenkmalamtes mit den Vorschriften des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes unvereinbar wäre. Dies gilt auch mit Blick auf den durch die projektierte Bebauung zwangsläufig auftretenden Verlust an Frei- bzw. Grünflächen innerhalb des Ensembles. Nicht jede Nachverdichtung des Siedlungskomplexes schlägt auf die für das Ensemble charakteristische Ausgewogenheit von überbauten und nicht überbauten Flächen durch. Vorliegend tritt ohnehin die Besonderheit hinzu, dass das Baugrundstück ehemals ein Tennisplatz war, also eine bauliche Anlage, und gerade keine Park- oder Grünfläche.

Der Umstand, dass dem Kläger in der Vergangenheit in erheblichem Umfang denkmalschutzrechtliche Auflagen gemacht worden sind, die wohl auch zu einem merklichen Kostenaufwand geführt haben, vermag allein nicht die denkmalrechtliche Unzulässigkeit des geplanten Vorhabens der Beigeladenen zu belegen. Denn auch dieses Vorhaben muss bei seiner Errichtung entsprechend den denkmalrechtlichen Vorschriften ausgeführt werden, was wohl ebenfalls mit einem finanziellen Mehraufwand verbunden sein wird. Wenn aber das Vorhaben in denkmalrechtlich einwandfreier Weise errichtet wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Kläger in der Vergangenheit vorgenommenen und durch die Denkmaleigenschaft seines Gebäudes begründeten Mehraufwendungen entwertet würden.

Die bloße Wertminderung seines Gebäudes bzw. Miteigentumsanteils durch das geplante Gebäude kann der Kläger nicht mit Erfolg gegen den angegriffenen Vorbescheid geltend machen. Denn ein solcher Wertverlust eines Hauses ist, unabhängig davon, ob er tatsächlich eintreten würde, für die Frage der Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme ohne Belang ist. Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bilden für sich genommen keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht. Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, gibt es nicht.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.11.1997 - 4 B 195/97 -, NVwZ-RR 1998, 540 = BRS 59 Nr. 177.

An dieser Stelle sei nur am Rande angemerkt: Der zuvor vorhandene Tennisplatz war wohl eher geeignet, die Wohnruhe in der Nachbarschaft durch seinen üblicherweise in die Abendstunden reichenden Spielbetrieb zu stören, als eine nunmehr in Rede stehende Wohnbebauung.

Der Kläger kann eine Rücksichtslosigkeit des angefochtenen Vorbescheides auch nicht daraus herleiten, dass damit die freie Lage seines Anwesens entfällt und Einsichtsmöglichkeiten auf sein Grundstück geschaffen würden. Denn aus einer Baugenehmigung, die zur Ausnutzung eines bloß augenblicklichen Lagevorteils Gelegenheit bietet, lässt sich kein Schutz vor einer Verschlechterung der freien Aussicht oder vor Einsichtsmöglichkeiten von später genehmigten Gebäuden herleiten. Die Aufrechterhaltung einer ungeschmälerten Aussicht und das Fehlen von Anlagen, von denen aus das Grundstück eingesehen werden kann, stellen eine durch die Baugenehmigung vermittelte Chance dar, deren Vereitelung nicht dem Entzug einer Rechtsposition gleichkommt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.1969 - 4 C 80.67 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 21 und Beschluss vom 03.01.1983 - 4 B 224.82 -, BRS 40 Nr. 192.

Ebenso wenig steht ein Schutzanspruch auf Bewahrung einer durch Bebauung nicht gestörten Funktion des Außenbereichs zu.

BVerwG, Beschl. vom 03.04.1995 -4 B 47.95- BRS 57, 224.

Im Hinblick darauf, dass die denkmalschutzrechtlichen Vorschriften nicht verletzt sind, kann sich eine Nachbarrechtsverletzung auch nicht über das Gebot der Rücksichtnahme unter dem Gesichtpunkt des Denkmalschutzes ergeben. Denn dessen Schutzbereich kann im Hinblick auf eine mögliche Beeinträchtigung eines Baudenkmales nicht weiter gehen als die Denkmalschutzvorschriften selbst. Dabei ist es in der Rechtsprechung weitgehend einhellige Meinung, dass der Hinweis auf den Denkmalcharakter des eigenen Gebäudes nicht geeignet ist, niedrigere Anforderungen hinsichtlich der Grenze zur Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zu begründen.

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2007; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.05.2008; OVG Brandenburg, Beschluss vom 13.09.1996 jeweils a.a.O.; VG München, Beschluss vom 18.05.2006 – M 1 SN 06.1669 – zit. nach juris; VG Trier, Urteil vom 12.12.2007 – 5 K 784/07.TR – zit. nach juris; Urteil der Kammer vom 07.05.2008, a.a.O..

Eine Unzumutbarkeit des Vorhabens der Beigeladenen für den Kläger ergibt sich auch nicht aus Belästigungen durch den dadurch verursachten Verkehr. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Lärm- und Geruchsimmissionen durch Zu- und Abfahrtsverkehr sowie die für die Aufnahme von Pkws bestimmte Garagen und Stellplätze als unvermeidbare Auswirkung menschlichen Zusammenlebens selbst in reinen Wohngebieten von der Nachbarschaft im Grundsatz generell hinzunehmen sind. Angesichts des heutigen Standes der Motorisierung und der Bedeutung des Kraftfahrzeuges für das tägliche Leben gehören auch Belästigungen durch den Verkehr gleichsam "zum Alltag" und müssen grundsätzlich selbst in Gebieten, die überwiegend oder ausschließlich zu Wohnzwecken dienen, als "normal" jedenfalls in dem Ausmaß empfunden und hingenommen werden, als sie der bestimmungsgemäßen Nutzung dieser Bereiche durch dessen Bewohner dienen.

Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 01.10.1982 - 2 W 2009/82 -, m.w.N. und Urteil vom 19.11.1984 - 2 R 340/83 -, NJW 1985, 2439; VG Saarlandes, Urteil vom 24.08.2000 - 2 K 130/97 -.

Zudem ist vorliegend fraglich, ob dieser Einwand überhaupt gegen den erteilten Vorbescheid eingewandt werden kann, da dieser nur die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens im Allgemeinen regelt, nicht jedoch dessen konkrete Ausführung. Nur auf Grund der endgültigen Festlegung der Ausgestaltung des Vorhabens im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens kann jedoch abgeschätzt werden, welche Auswirkungen sich im Hinblick auf den Zu- und Abfahrtsverkehr ergeben.

Auch im Übrigen kann nicht festgestellt werden, dass das Vorhaben der Beigeladenen gegenüber dem Kläger unzumutbar wäre. Denn nach den dem Bauvorbescheid zugrunde gelegten Planvorlagen entspricht es hinsichtlich seiner Baumasse im Wesentlichen dem auf dem Grundstück des Klägers bereits vorhandenen Baukörper und kann daher unter Berücksichtigung des nachbarlichen Austauschverhältnisses bereits aus diesem Grund nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers führen.

Die Frage, ob durch den erteilten Vorbescheid das dem Kläger nach seinem Vortrag zustehende Vorkaufs- bzw. Nutzungsrecht beeinträchtigt wird, ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang, da der Bescheid ausdrücklich unbeschadet privater Rechter Dritter ergangen ist. Insoweit ist der Kläger daher gehalten seine Ansprüche aus den genannten Rechten zivilrechtlich durchzusetzen.

Daher verletzen der Vorbescheid vom 22.09.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 16.04.2008 den Kläger nicht in seinen Rechten und die Klage ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht vorliegend der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen förmlichen Antrag gestellt und damit selbst kein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Bei dieser Kostengrundentscheidung bedarf es keines Ausspruches über Notwendigkeit der Hinzuziehung der Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht geht dabei von einem Betrag von 7.500,-- Euro als Wert der Sache aus (vgl. Ziffer 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 07./08. Juli 2004 beschlossenen Änderungen – NVwZ 2004, 1327).

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der angefochtene Vorbescheid vom 22.09.2006 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 16.04.2008 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Erfolg einer baurechtlichen Nachbarklage setzt voraus, dass der angegriffene Vorbescheid nicht nur rechtswidrig ist, sondern darüber hinaus gerade den klagenden Nachbarn in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt. Ob der angefochtene Vorbescheid insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist nicht maßgeblich. Vielmehr ist der Vorbescheid allein daraufhin zu untersuchen, ob er gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120 = BauR 1994, 354 = NVwZ 1994, 686 = DVBl 1994, 697 = BRS 55 Nr. 168.

Für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch einen Vorbescheid ist allein dessen Regelungsinhalt maßgeblich. Der Inhalt einer später für die Ausführung des beabsichtigten Vorhabens erforderlichen Baugenehmigung ist für die Prüfung der Nachbarrechtsverträglichkeit des Vorbescheides ohne Belang. Gegenstand der Überprüfung eines Vorbescheides ist nur dessen konkreter Regelungsinhalt. Alle Fragen der Zulässigkeit des beabsichtigten Vorhabens, für die der Vorbescheid noch keine Regelung getroffen hat, können auch nicht zum Gegenstand der Nachbaranfechtung gemacht werden. Findet nämlich keine Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde statt, so kann eine auf dieser Grundlage erteilte Genehmigung insoweit keine Nachbarrechte verletzen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.01.1997 - 4 B 244.96 -, NVwZ 1998, 58.

Dies vorausgeschickt ist der der Beigeladenen erteilte Vorbescheid vom 22.09.2006 im Verhältnis zum Kläger nicht rechtswidrig, da er nicht gegen dem Schutz des Klägers dienende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt.

Vorliegend bestehen aus planungsrechtlichen Gründen keine nachbarrechtliche Bedenken gegen den der Beigeladenen erteilten Vorbescheid, insbesondere verstößt er nicht gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme.

Letztlich dahin gestellt bleiben kann im vorliegenden Fall, ob das streitgegenständliche Vorhaben im unbeplanten Innenbereich innerhalb eines Ortsteils der Gemeinde A-Stadt liegt oder ob es sich bei den um das Vorhabengrundstück vorhandenen Gebäuden lediglich um einen Siedlungssplitter handelt, so dass das Vorhabengrundstück, wie vom Kläger behauptet, Teil des Außenbereichs ist. Denn auch wenn das Grundstück der Beigeladenen im Außenbereich liegen sollte und der erteilte Vorbescheid nicht mit den Vorschriften des § 35 BauGB Einklang stünde, könnte der Kläger daraus allein noch keine Verletzung seiner Rechte herleiten.

Der Einwand des Nachbarn, dass für das angefochtene Vorhaben die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung bzw. eines Vorbescheides nach § 35 BauGB nicht vorliegen, verleiht ihm nämlich keine nachbarschützende Rechtsposition. Denn die Beeinträchtigung öffentlicher Belange i.S. des § 35 Abs. 3 BauGB als Folge eines Bauvorhabens begründet regelmäßig keine subjektiv öffentlichen Rechte des Nachbarn. Die genannten Belange dienen allein dem öffentlichen Interesse, den Außenbereich von ungeordneter bzw. störender Besiedlung freizuhalten. Der darin liegende Konflikt mag zwar die Genehmigungsfähigkeit eines Wohnhauses im Außenbereich auf der Grundlage des § 35 Abs. 2 BauGB in Frage stellen, führt jedoch nicht zu einer Abwehrposition des Nachbarn. Die Vorschriften über das Bauen im Außenbereich vermitteln allein im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme Nachbarschutz. Zwar ist das Gebot der Rücksichtnahme, nach dem auf schutzwürdige Individualinteressen Rücksicht zu nehmen ist, in § 35 Abs. 3 BauGB nicht ausdrücklich ausgeführt, es hat aber insoweit Niederschlag gefunden, als es sich bei dem die Genehmigungsfähigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB voraussetzenden Erfordernis, "schädliche Umwelteinwirkungen" zu vermeiden (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB), um eine besondere gesetzliche Ausformung dieses Gebots handelt. Dies gilt nicht nur für Außenbereichsvorhaben untereinander, sondern auch über Gebietsgrenzen hinweg und kommt auch Eigentümern zugute, deren Grundstücke im unbeplanten Innenbereich liegen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993, a.a.O..

Selbst wenn sich ein Bauvorhaben gemessen an den Anforderungen des § 35 BauGB als materiell unzulässig erweisen sollte, so löst dies für sich allein keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme aus. Denn bei der Abwägung im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme führt die objektive Baurechtswidrigkeit des angegriffenen Vorhabens nicht bereits dazu, dass die Interessen des Bauherrn gering zu werten sind und generell hinter denen des Nachbarn zurückzutreten haben. Der Eigentümer eines Grundstücks im Innenbereich kann nämlich gegenüber einer auf dem Nachbargrundstück im Außenbereich genehmigten Bebauung Rücksichtnahme auf seine Interessen im Rahmen einer Abwägung mit den Interessen des Bauherrn nur insoweit verlangen, als er über eine schutzwürdige Abwehrposition verfügt. Eine solche Position erlangt er nicht allein dadurch, dass die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung baurechtlich zulässig, das auf dem anderen Grundstück genehmigte Vorhaben dagegen wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, unzulässig ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993, a.a.O..

Gleiches gilt dann, wenn man sich bei der Beurteilung der Frage, ob das Baugrundstück im Außenbereich oder Innenbereich liegt, dahingehend entscheidet, dass die nähere Umgebung als ein eigener, locker bebauter „Ortsteil“ im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB zu bewerten ist, mit der Folge, dass § 34 BauGB hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit anzuwenden ist. Auch in diesem Fall kann sich eine Nachbarrechtsverletzung nur wegen einer möglichen Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme ergeben. Denn unter dem Gesichtspunkt des Gebietserhaltungsanspruchs hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, die auch im unbeplanten Innenbereich nachbarschützend ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 = NJW 1994, 1546 = BRS 55 Nr. 110; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.12.2001 - 2 Q 28/01 -), bestehen keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der Rechte des Klägers. Nach den vor Ort getroffenen Feststellungen wird in der Umgebung des Vorhabens in allen angrenzenden Gebäuden, soweit man die baulichen Anlage der eigentlichen Klinikgeländes außer Betracht lässt, gewohnt. Daher fügt sich das streitgegenständliche Vorhaben hinsichtlich seiner Art der Nutzung – nämlich dem Wohnen – auf jeden Fall in die maßgebliche Umgebung ein.

Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts. Das Rücksichtnahmegebot soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewährleisten, dass Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen sind, dass ein Interessenausgleich möglich ist, der beiden Seiten gerecht wird.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 - DÖV 1981, 672 = DVBl 1981, 928 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 = BRS 38 Nr. 186 und vom 05.08.1983 - 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334 = NJW 1984, 138 = DVBl 1984, 143 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 55 = DÖV 1984, 295 = BRS 40, Nr. 48.

Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen aussetzt. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Dagegen muss er es hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die von einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, bei der Interessenabwägung als Vorbelastungen berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 sowie Urteile vom 12.12.1975 - IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49 = BRS 29 Nr. 135, vom 16.03.1984 - 4 C 50.80 -, NVwZ 1984, 511 = BRS 42 Nr. 73 und vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, DVBl 1993, 652 = BRS 55 Nr. 175, unter Hinweis auf die Urteile vom 25.02.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 = BRS 32 Nr. 155, und vom 13.03.1981, a.a.O..

Unter Anwendung dieser Grundsätze und Beachtung des bei der am 05.11.2008 durchgeführten Besichtigung der Örtlichkeiten gewonnenen Eindrucks hält die Kammer das streitige Vorhaben für im Rechtssinne „zumutbar“.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist sie der Ansicht, dass die Reichweite des Rücksichtnahmegebotes nicht durch denkmalschutzrechtliche Vorschriften angereichert wird, etwa dadurch, dass eine besondere Schutzwürdigkeit des geschützten Baudenkmals dem Denkmaleigentümer das Recht zubilligt, von seinem Nachbarn ein gesteigertes Maß an Rücksicht auf Erscheinungsbild oder optische Wirkung des Denkmals zu verlangen. Denn das Denkmalschutzrecht räumt dem Inhaber eines Baudenkmals keine Abwehrrechte gegen Dritte ein, die Baumaßnahmen durchführen, durch die das Denkmal als solches beeinträchtigt werden könnte. Die Kammer ist der Überzeugung, dass die Vorschriften des Denkmalschutzrechtes allein dem öffentlichen Interesse dienen und keine subjektiven Rechte des Denkmaleigentümers gegen Bauvorhaben begründen.

So Urteil der Kammer vom 30.07.2008 - 5 K 6/08 -.

Es entsprach bereits früher der weitgehend einhelligen Rechtsprechung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, dass die Unterschutzstellung eines Denkmals allein im öffentlichen Interesse erfolgte und deshalb das Verbot, in der Umgebung eines Baudenkmals Anlagen zu errichten, zu ändern oder zu beseitigen (vgl. § 8 Absatz 2 SDSchG), wenn dadurch das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigt wird, keine abwehrfähige Rechtsposition des Eigentümers dieses Denkmals begründete.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.1991 - 4 C 23/88 - BauR 1992, 214 = Buchholz 406.239 Denkmalschutzrecht Nr. 5 = BRS 52 Nr. 124 = NVwZ 1992, 1197; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 15.05.2003 - 1 KN 69/02 - BauR 2004, 57 = BRS 66 Nr. 61 und Beschluss vom 17.11.2006 - 7 ME 62/06 -zit. nach juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.1989 -7 B 745/89 - BauR 1989, 592 = NVwZ-RR 1989 = BRS 49 Nr. 146; OVG Brandenburg, Beschluss vom 13.09.1996 - 3 B 111/96 - LKV 1998, 72; a.A. Bayerischer VGH, Urteil vom 27.03.1992 - 26 CS 91.3589 -.

Diese Rechtsprechung wurde im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.12.2006 (- 1 BvR 2935/06 – BaurR 2007, 1212 = BRS 70 Nr. 195) in Zweifel gezogen, da darin ausgeführt ist, es sei zumindest nicht völlig von der Hand zu weisen, dass der Eigentümer eines Baudenkmals Abwehrrechte gegenüber solchen Veränderungen in der Umgebung des Baudenkmals habe, die seine Erhaltungsinvestitionen entwerteten.

Diese Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts haben jedoch nachfolgend in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung keinen Niederschlag hinsichtlich der Beantwortung der Frage der Reichweite des Denkmalschutzes im Rahmen des Drittschutzes gefunden. So wird weiterhin weitgehend einhellig die Ansicht vertreten, dass die Unterschutzstellung eines Kulturdenkmals allein im öffentlichen Interesse liegt und kein subjektives Abwehrrecht der Eigentümer des Denkmals begründet.

So VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2007 - 3 S 882/06 - zit. juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.05.2008 - 8 A 10076/08 - DÖV 2008, 734 = LKRZ 2008, 335 = BauR 2008, 1875, dagegen Revision zugelassen durch Beschluss des BVerwG vom 20.08.2008 - 4 B 38/08 - zit. nach juris.

Dem folgt auch die Kammer.

Aber selbst wenn man die Möglichkeit in Betracht zöge, das Saarländische Denkmalschutzgesetz vermittle in manchen Fallkonstellationen Nachbarschutz, würde dies der Nachbarklage hier nicht zum Erfolg verhelfen können. Denn die Voraussetzungen für eine Verletzung des Denkmalschutzrechts durch das Vorhaben der Beigeladenen liegen nicht vor. § 8 Satz 2 SDSchG, der hier anzuwenden ist, verbietet es, das Erscheinungsbild eines Baudenkmals durch Baumaßnahmen in seiner Umgebung zu beeinträchtigen. Erforderlich ist insoweit, dass die jeweilige besondere Wirkung des Baudenkmals, welche es aufgrund eines der Denkmal begründenden Gesichtspunkte ausübt, nicht geschmälert wird. Die in die Nähe eines Baudenkmals rückende Anlage braucht allerdings auch nicht den Maßstab zu erfüllen, den das Denkmal gesetzt hat. Es darf es nur nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert.

Vgl. Urteil der Kammer vom 07.05.2008 - 5 K 397/07 - und Niedersächsisches OVG, Urteil vom 14.03.2007 - 1 ME 222/06 - RdL 2007, 154 = BauR 2007, 1192 = ZfBR 2007, 476 = NuR 2008, 343.

Bereits dieser objektive Befund ist offensichtlich nicht gegeben. So kann unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der angegriffene Vorbescheid nur die Frage der grundsätzlichen Bebaubarkeit des Vorhabengrundstücks mit einem Wohngebäude regelt und nicht dessen konkrete Ausgestaltung, nicht festgestellt werden, dass das geplanten Wohngebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen eine derartig starke Auswirkungen auf das vorhandene Bauensemble und insbesondere auf das Gebäude des Klägers hat, dass von dessen Beeinträchtigung ausgegangen werden kann. Dies ist auch offensichtlich die Ansicht des Landesdenkmalamtes, da es – wenn auch unter Auflagen – sein Einvernehmen zur Erteilung des Vorbescheides erteilt hat. Das Gericht sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung des Landesdenkmalamtes mit den Vorschriften des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes unvereinbar wäre. Dies gilt auch mit Blick auf den durch die projektierte Bebauung zwangsläufig auftretenden Verlust an Frei- bzw. Grünflächen innerhalb des Ensembles. Nicht jede Nachverdichtung des Siedlungskomplexes schlägt auf die für das Ensemble charakteristische Ausgewogenheit von überbauten und nicht überbauten Flächen durch. Vorliegend tritt ohnehin die Besonderheit hinzu, dass das Baugrundstück ehemals ein Tennisplatz war, also eine bauliche Anlage, und gerade keine Park- oder Grünfläche.

Der Umstand, dass dem Kläger in der Vergangenheit in erheblichem Umfang denkmalschutzrechtliche Auflagen gemacht worden sind, die wohl auch zu einem merklichen Kostenaufwand geführt haben, vermag allein nicht die denkmalrechtliche Unzulässigkeit des geplanten Vorhabens der Beigeladenen zu belegen. Denn auch dieses Vorhaben muss bei seiner Errichtung entsprechend den denkmalrechtlichen Vorschriften ausgeführt werden, was wohl ebenfalls mit einem finanziellen Mehraufwand verbunden sein wird. Wenn aber das Vorhaben in denkmalrechtlich einwandfreier Weise errichtet wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Kläger in der Vergangenheit vorgenommenen und durch die Denkmaleigenschaft seines Gebäudes begründeten Mehraufwendungen entwertet würden.

Die bloße Wertminderung seines Gebäudes bzw. Miteigentumsanteils durch das geplante Gebäude kann der Kläger nicht mit Erfolg gegen den angegriffenen Vorbescheid geltend machen. Denn ein solcher Wertverlust eines Hauses ist, unabhängig davon, ob er tatsächlich eintreten würde, für die Frage der Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme ohne Belang ist. Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bilden für sich genommen keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht. Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, gibt es nicht.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.11.1997 - 4 B 195/97 -, NVwZ-RR 1998, 540 = BRS 59 Nr. 177.

An dieser Stelle sei nur am Rande angemerkt: Der zuvor vorhandene Tennisplatz war wohl eher geeignet, die Wohnruhe in der Nachbarschaft durch seinen üblicherweise in die Abendstunden reichenden Spielbetrieb zu stören, als eine nunmehr in Rede stehende Wohnbebauung.

Der Kläger kann eine Rücksichtslosigkeit des angefochtenen Vorbescheides auch nicht daraus herleiten, dass damit die freie Lage seines Anwesens entfällt und Einsichtsmöglichkeiten auf sein Grundstück geschaffen würden. Denn aus einer Baugenehmigung, die zur Ausnutzung eines bloß augenblicklichen Lagevorteils Gelegenheit bietet, lässt sich kein Schutz vor einer Verschlechterung der freien Aussicht oder vor Einsichtsmöglichkeiten von später genehmigten Gebäuden herleiten. Die Aufrechterhaltung einer ungeschmälerten Aussicht und das Fehlen von Anlagen, von denen aus das Grundstück eingesehen werden kann, stellen eine durch die Baugenehmigung vermittelte Chance dar, deren Vereitelung nicht dem Entzug einer Rechtsposition gleichkommt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.1969 - 4 C 80.67 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 21 und Beschluss vom 03.01.1983 - 4 B 224.82 -, BRS 40 Nr. 192.

Ebenso wenig steht ein Schutzanspruch auf Bewahrung einer durch Bebauung nicht gestörten Funktion des Außenbereichs zu.

BVerwG, Beschl. vom 03.04.1995 -4 B 47.95- BRS 57, 224.

Im Hinblick darauf, dass die denkmalschutzrechtlichen Vorschriften nicht verletzt sind, kann sich eine Nachbarrechtsverletzung auch nicht über das Gebot der Rücksichtnahme unter dem Gesichtpunkt des Denkmalschutzes ergeben. Denn dessen Schutzbereich kann im Hinblick auf eine mögliche Beeinträchtigung eines Baudenkmales nicht weiter gehen als die Denkmalschutzvorschriften selbst. Dabei ist es in der Rechtsprechung weitgehend einhellige Meinung, dass der Hinweis auf den Denkmalcharakter des eigenen Gebäudes nicht geeignet ist, niedrigere Anforderungen hinsichtlich der Grenze zur Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zu begründen.

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2007; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.05.2008; OVG Brandenburg, Beschluss vom 13.09.1996 jeweils a.a.O.; VG München, Beschluss vom 18.05.2006 – M 1 SN 06.1669 – zit. nach juris; VG Trier, Urteil vom 12.12.2007 – 5 K 784/07.TR – zit. nach juris; Urteil der Kammer vom 07.05.2008, a.a.O..

Eine Unzumutbarkeit des Vorhabens der Beigeladenen für den Kläger ergibt sich auch nicht aus Belästigungen durch den dadurch verursachten Verkehr. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Lärm- und Geruchsimmissionen durch Zu- und Abfahrtsverkehr sowie die für die Aufnahme von Pkws bestimmte Garagen und Stellplätze als unvermeidbare Auswirkung menschlichen Zusammenlebens selbst in reinen Wohngebieten von der Nachbarschaft im Grundsatz generell hinzunehmen sind. Angesichts des heutigen Standes der Motorisierung und der Bedeutung des Kraftfahrzeuges für das tägliche Leben gehören auch Belästigungen durch den Verkehr gleichsam "zum Alltag" und müssen grundsätzlich selbst in Gebieten, die überwiegend oder ausschließlich zu Wohnzwecken dienen, als "normal" jedenfalls in dem Ausmaß empfunden und hingenommen werden, als sie der bestimmungsgemäßen Nutzung dieser Bereiche durch dessen Bewohner dienen.

Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 01.10.1982 - 2 W 2009/82 -, m.w.N. und Urteil vom 19.11.1984 - 2 R 340/83 -, NJW 1985, 2439; VG Saarlandes, Urteil vom 24.08.2000 - 2 K 130/97 -.

Zudem ist vorliegend fraglich, ob dieser Einwand überhaupt gegen den erteilten Vorbescheid eingewandt werden kann, da dieser nur die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens im Allgemeinen regelt, nicht jedoch dessen konkrete Ausführung. Nur auf Grund der endgültigen Festlegung der Ausgestaltung des Vorhabens im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens kann jedoch abgeschätzt werden, welche Auswirkungen sich im Hinblick auf den Zu- und Abfahrtsverkehr ergeben.

Auch im Übrigen kann nicht festgestellt werden, dass das Vorhaben der Beigeladenen gegenüber dem Kläger unzumutbar wäre. Denn nach den dem Bauvorbescheid zugrunde gelegten Planvorlagen entspricht es hinsichtlich seiner Baumasse im Wesentlichen dem auf dem Grundstück des Klägers bereits vorhandenen Baukörper und kann daher unter Berücksichtigung des nachbarlichen Austauschverhältnisses bereits aus diesem Grund nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers führen.

Die Frage, ob durch den erteilten Vorbescheid das dem Kläger nach seinem Vortrag zustehende Vorkaufs- bzw. Nutzungsrecht beeinträchtigt wird, ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang, da der Bescheid ausdrücklich unbeschadet privater Rechter Dritter ergangen ist. Insoweit ist der Kläger daher gehalten seine Ansprüche aus den genannten Rechten zivilrechtlich durchzusetzen.

Daher verletzen der Vorbescheid vom 22.09.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 16.04.2008 den Kläger nicht in seinen Rechten und die Klage ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht vorliegend der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen förmlichen Antrag gestellt und damit selbst kein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Bei dieser Kostengrundentscheidung bedarf es keines Ausspruches über Notwendigkeit der Hinzuziehung der Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht geht dabei von einem Betrag von 7.500,-- Euro als Wert der Sache aus (vgl. Ziffer 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 07./08. Juli 2004 beschlossenen Änderungen – NVwZ 2004, 1327).