Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 08.12.2008 – 11 L 564/08
Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller je zur Hälfte.
Gründe
Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Gehwegausbaubeitragsbescheide des Antragsgegners vom 04.10.2007 – mit dem dieser gegenüber den Antragstellern als Gesamtschuldnern für das Grundstück in der Gemeinde A-Stadt für den Neuausbau der Ausbauanlage einen Ausbaubeitrag in Höhe von 1.895,64 EUR festgesetzt und angefordert hat – ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Denn der Widerspruch der Antragsteller hat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat der Antragsgegner den Antrag der Antragsteller auf Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheides im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO abgelehnt.
Der Antrag ist allerdings unbegründet. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Heranziehungsbescheid zu öffentlichen Abgaben ist nämlich nur dann anzuordnen, wenn im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Derartige „ernstliche“ Zweifel liegen erst dann vor, wenn sie im Sinne einer größeren Wahrscheinlichkeit der schließlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides überwiegen.
ständige Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte, vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.06.1986 – 2 W 803/86 -, AS 21, 4 m.w.N.
Das ist hier nicht der Fall. Im Gegenteil spricht bei der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Überprüfung der streitigen Heranziehungsangelegenheit eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die angefochtenen Gehwegausbaubeitragsbescheide rechtmäßig sind.
Die Beitragsbescheide finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 1, 2, 8 KAG i.V.m. den Vorschriften der Satzung der Gemeinde A-Stadt über das Erheben von Beiträgen für den Ausbau von Gehwegen, Wohnwegen, verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerzonen vom 24.10.2001 (Gehwegausbaubeitragssatzung – GBS -). Diese Satzung, die die frühere – weitergehende – Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde abgelöst hat, ist nach ihrem § 15 Abs. 1 am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung, die im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde A-Stadt vom 10.07.2002 erfolgt ist (und daher gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung der Gemeinde A-Stadt über die Form der öffentlichen Bekanntmachung in der Gemeinde A-Stadt vom 17.02.1998 – Bekanntmachungssatzung – mit dem Ablauf dieses Tages vollzogen war), also am 11.07.2002 in Kraft getreten. Sie war daher im durch den Eingang der Schlussrechnung vom 22.01.2003 markierten Zeitpunkt der endgültigen Herstellung am 27.01.2003 bereits zugrunde zu legen.
vgl. dazu allgemein Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl. 2004, § 14 Rdnr. 2; zur Rechtmäßigkeit der Gehwegausbaubeitragssatzung der Gemeinde A-Stadt (in der damaligen Fassung) vgl. allgemein bereits Urteil der Kammer vom 29.05.1992 –11 K 441/91– und Gerichtsbescheid der Kammer vom 21.12.1992 –11 K 442/91–
1. Gegen die Rechtswirksamkeit der nunmehr geltenden Fassung der Satzung ergeben sich bei summarischer Prüfung ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken. Insbesondere ist die Satzung entgegen der Auffassung der Antragsteller ordnungsgemäß bekanntgemacht worden. Zwar weisen die Antragsteller im Ansatz zutreffend darauf hin, dass Satzungen gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 KSVG öffentlich bekanntzumachen sind. Auch gilt für eine Verletzung der Bekanntmachungsvorschriften nicht die Heilungsregelung des Satzes 1 des § 12 Abs. 6 KSVG, wie sich aus Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift ergibt.
Die Bekanntmachung kann allerdings gemäß (§ 222 Abs. 1 Nr. 1 KSVG i.V.m.) § 1 Nr. 1 Bekanntmachungsverordnung – BekVO – im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde erfolgen. Von dieser Möglichkeit hat die Gemeinde A-Stadt mit § 1 Abs. 1 ihrer Bekanntmachungssatzung Gebrauch gemacht, wonach die öffentliche Bekanntmachung in der Gemeinde A-Stadt im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde A-Stadt erfolgt. So ist es auch hier geschehen. Das „Mitteilungsblatt für die Gemeinde A-Stadt“ vom 10.07.2002 enthält nämlich auf Seiten 3 ff. ein „Amtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde A-Stadt“ vom 10.07.2002.
Enthält das amtliche Bekanntmachungsblatt neben dem amtlichen Teil mit öffentlichen Bekanntmachungen und sonstigen amtlichen Mitteilungen, wie vorliegend der Fall, auch einen nicht amtlichen Teil, so ist dieser zwar gemäß § 5 Abs. 2 BekVO vom amtlichen Teil deutlich abzusetzen. Diese Anforderung ist vorliegend jedoch offenkundig erfüllt. Denn nach dem Titelblatt (Seite 1) des genannten Mitteilungsblatts und Anzeigen auf dessen Seite 2 beginnt auf Seite 3 oben – optisch deutlich hervorgehoben und mit diesem Titel und dem Gemeindewappen kenntlich gemacht – das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Gemeinde A-Stadt. Dieses beginnt zugleich unter der wiederum deutlich hervorgehobenen Zeile „Amtliche Bekanntmachungen“ mit der „Bekanntmachung der Änderung der Straßenausbaubeitragssatzung“ entsprechend dem Beschluss des Gemeinderates vom 24.10.2001. Das Amtliche Bekanntmachungsblatt vom 10.07.2002 endet sodann auf Seite 6 des Mitteilungsblatts mit einem breiten, sich quer über die ganze Seite hinziehenden, hervorgehobenen Balken „Ende des amtlichen Teils“. Unter diesen Umständen ist aber dem Trennungsgebot des § 5 Abs. 2 BekVO nach Aktenlage uneingeschränkt Rechnung getragen. Der gegenteilige Vortrag der Antragsteller erscheint insoweit nicht nachvollziehbar und geht ins Leere.
2. Gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 2 KAG i.V.m. § 1 GBS erhebt die Gemeinde A-Stadt, soweit hier von Interesse, zum Ersatz des anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von Gehweganlagen im Bereich der öffentlichen Straßen (mit Ausnahme der Fahrbahnen), Wege und Plätze, für die nach den einschlägigen Vorschriften keine Erschließungsbeiträge anfallen, von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten, denen diese öffentlichen Einrichtungen wirtschaftliche Vorteile bieten, Gehwegausbaubeiträge.
Danach ist die hier in Rede stehende Ausbaumaßnahme, entgegen der Auffassung der Antragsteller, mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit beitragspflichtig. Dabei kann im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren dahinstehen, ob sie sich im Ergebnis als Erneuerung oder als Verbesserung darstellt.
Unter einer Erneuerung wird im Straßenbaubeitragsrecht die Ersetzung einer abgenutzten Anlage durch eine gleichsam „neue“ Anlage von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart verstanden, mithin eine Maßnahme, durch die eine nicht mehr (voll-)funktionsfähige, also erneuerungsbedürftige Straße oder Teileinrichtung nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist.
vgl. Driehaus, a.a.O., § 32 Rdnr. 13 m.w.N.
Eine Verbesserung liegt vor, wenn sich der Zustand der neu angelegten Anlage in irgendeiner Hinsicht (z.B. räumliche Ausdehnung, funktionale Aufteilung der Gesamtfläche oder Art der Befestigung) von ihrem ursprünglichen Zustand im Zeitpunkt der erstmaligen oder (letzten) nachmaligen (zweiten) Herstellung bzw. Erneuerung in einer Weise unterscheidet, die einen positiven Einfluss auf ihre Benutzbarkeit hat.
vgl. nur Beschluss der Kammer vom 17.01.1992 –11 F 124/91-, m.w.N.
Eine – sei es als Erneuerung, sei es als Verbesserung zu qualifizierende - beitragsfähige Ausbaumaßnahme ergibt sich hier voraussichtlich bereits daraus, dass der in Rede stehende Gehweg zuletzt in den 60er Jahren ausgebaut worden und inzwischen stark ausbaubedürftig war. Dieser Darstellung des Antragsgegners sind die Antragsteller auch nicht substantiiert entgegengetreten. Es erscheint daher plausibel, wenn der Antragsgegner vorträgt, dass der Gehweg sowohl viele altersbedingte als auch durch Einzelaufbrüche von Versorgungsunternehmen entstandene Schäden aufwies. Dass die Antragsteller den niveaugleichen Ausbau angreifen und ein ihres Erachtens hierdurch erleichtertes Falschparken beanstanden, steht dem nicht entgegen. Das liegt auf der Hand, wenn man die Maßnahme als Erneuerung ansieht, da diese einen positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit nicht voraussetzt. Aber auch, wenn man in ihr in erster Linie eine Verbesserung erblickt, gilt nichts anderes: Insofern weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass es nicht darauf ankommt, ob ein Anlieger die Maßnahme subjektiv als Verbesserung ansieht, sondern ob insgesamt eine objektive Verbesserung eingetreten ist. Das ist aber schon im Hinblick auf den dargelegten früheren, ausbaubedürftigen Zustand voraussichtlich der Fall. Jedenfalls ergeben sich insofern keine ernstlichen Zweifel im eingangs dargelegten Sinne an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.
3. Zumindest ernstliche Zweifel erscheinen auch insofern nicht begründet, als die Antragsteller rügen, dass nicht alle in die Maßnahme einbezogenen Flächen öffentlich gewidmet seien. Denn dem Vortrag des Antragsgegners, wonach es sich bei der Straße um eine seit alters her bestehende Straße handele, für die bereits in den 40er Jahren Anwohner gemeldet gewesen seien, sind die Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Hinzu kommt, dass nach Aktenlage bereits aus dem Jahr 1957 ein - auch die Straße erfassender - (zwischenzeitlich wohl aufgehobener) „Aufbauplan mit Fluchtlinie für das Gelände … bestanden hat (siehe Bl. 16 BA sowie den nachgereichten Ordner), was ebenfalls für eine seinerzeit vorhandene öffentliche Straße spricht. Es kann daher im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens davon ausgegangen werden, dass die fraglichen Flächen bereits gemäß § 63 SStrG als dem öffentlichen Verkehr gewidmet gelten.
4. Ebensowenig bestehen im Eilrechtsschutzverfahren durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Einstufung der Straße als Anliegerstraße (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 lit. a, Abs. 4 Nr. 1 GBS). Nach Aktenlage ist die Straße im Generalverkehrsplan der Gemeinde A-Stadt als Anliegerstraße (AS 1) ausgewiesen, d.h. als Gemeindestraße mit geringer Sammelfunktion, die maßgeblich der Erschließung dient und regelmäßig zumindest an einem Ende an eine Sammelstraße anschließt (siehe Bl. 52 f. BA). Sie ist außerdem in einer offenbar seinerzeit vom Gemeinderat beschlossenen Liste zur damaligen Straßenausbaubeitragssatzung als Anliegerstraße aufgeführt (siehe Bl. 56, 59 BA).
5. Eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit der schließlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Antragsteller hinsichtlich einer anderweitigen Aufwandsdeckung (§§ 1, 6 Abs. 1 GBS). Der Antragsgegner hat nach seinen Angaben sowohl eine Baugrunduntersuchung durchgeführt als auch eine Photodokumentation erstellt (siehe den vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 23.09.2008 nachgereichten Ordner mit den darin enthaltenen Lichtbildern sowie der Baugrunduntersuchung der Dr. H. … vom 04.08.1999), woraus sich seines Erachtens ergibt, dass die aufgetretenen Schäden nicht bergbaubedingt sind. Auch wenn diese Unterlagen sich der Kammer nicht ohne weiteres vollständig erschließen, so sind doch die Antragsteller dem entsprechenden Vortrag des Antragsgegners nicht mehr substantiiert entgegengetreten. Gleiches gilt hinsichtlich der Erläuterung des Antragsgegners, dass Regressansprüche gegen den seinerzeitigen Bauunternehmer nach weit mehr als 25 Jahren nicht veranlasst sind. Die Kammer hat nach Aktenlage keine Veranlassung, dies im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens ernstlich in Zweifel zu ziehen.
6. Im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens ist überdies davon auszugehen, dass erhaltene Zuschüsse entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 3 GBS zur Deckung des Gemeindeanteils verwandt worden sind bzw. im Rahmen der Fremdwasserentflechtungsmaßnahme angefallen sind und nur den Straßenraum betroffen haben. Den vorgelegten Verwaltungsunterlagen lässt sich jedenfalls eine ausdrückliche gegenteilige Zweckbestimmung nicht entnehmen. Soweit die Antragsteller vortragen, dass dies im Rahmen der Bürgeranhörung anders dargestellt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Bürgeranhörungen seinerzeit vor dem Hintergrund der damaligen Straßenausbaubeitragssatzung erfolgt sind und damit dortige Äußerungen nicht ohne weiteres auf die Gegebenheiten einer bloßen Beitragserhebung für den Gehwegausbau übertragbar erscheinen. Die vor diesem Hintergrund geäußerte Rüge der Antragsteller, die Bürgeranhörung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, greift des weiteren schon deshalb nicht durch, weil es sich bei einer Bürgeranhörung im Vorfeld einer Ausbaumaßnahme nicht um eine Rechtspflicht der Gemeinde handelt, sondern um einen freiwilligen Schritt der Gemeinde.
Entgegen den Rügen der Antragsteller hegt die Kammer gegen die Vorschrift des § 4 Abs. 1 GBS über die Verwendung von Zuwendungen schon deshalb auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, weil unter diese Vorschrift ersichtlich keine bergrechtlichen Leistungen fallen.
7. Auch die in den Verwaltungsunterlagen enthaltene Kostenzusammenstellung (incl. Flächenermittlung und Aufteilung der Anteile der verschiedenen Maßnahmen nebst der erfolgten Abrechnung und Aufteilung der Kosten der Oberflächenentwässerung, §§ 2 Abs. 2 Nr. 5, 3 GBS) ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden (siehe Bl. 94 ff. BA). Insbesondere lässt sich daraus entnehmen, dass in die beitragspflichtigen Kosten offenbar keinerlei Aufwendungen für die ebenfalls ausgeführte Kanalbaumaßnahme (Fremdwasserentflechtung) und die Erneuerung der Wasserversorgung eingeflossen sind.
8. Im Ergebnis bestehen auch hinsichtlich der sog. Sowieso-Kosten jedenfalls keine im Eilrechtsschutzverfahren durchgreifenden, ernstlichen Zweifel im dargelegten Sinne. Der Berichterstatter hat den Beteiligten insoweit mit Aufklärungsverfügung vom 27.08.2008 folgendes mitgeteilt:
„ … nach Vorberatung der Sache in der Kammer wird darauf hingewiesen, dass vorliegend offenbar parallel mit den Ausbauarbeiten (des Gehwegs und der Fahrbahn) auch Kanalbaumaßnahmen (Fremdwasserentflechtung) sowie eine Erneuerung der Wasserversorgung durchgeführt worden sind. Unter diesem Gesichtspunkt könnte sich eine Reduzierung des umlagefähigen Gesamtaufwands unter dem Gesichtspunkt der sog. Sowieso-Kosten ergeben. Dabei handelt es sich um diejenigen Kosten, die bei einer von den Ausbauarbeiten getrennten Durchführung der Kanal- bzw. Leitungsarbeiten „sowieso“ angefallen wären, wie z.B. Kosten für Öffnung und Wiederherstellung der Oberflächendecke (Fahrbahn bzw. Gehweg).
Nach der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte ist nämlich davon auszugehen, dass eine durch eine Verbindung von Kanal- und Ausbauarbeiten bewirkte Kostenersparnis sowohl der Kanal- als auch der Ausbaumaßnahme angemessen zugute kommen muss. Denn es wäre mangels eines dies rechtfertigenden Grundes willkürlich, die Ersparnis nur zu Gunsten der einen Maßnahme zu berücksichtigen und lediglich die insoweit beitragspflichtigen Personen zu entlasten. Deshalb mindert sich in einem solchen Fall der beitragsfähige Aufwand (auch) für die Ausbaumaßnahme um einen bestimmten Anteil der Kosten für die Ausbauarbeiten, die zugleich der Kanalbaumaßnahme, d.h. deren Abschluss durch Aufbringung der neuen Oberfläche mit Unterbau, zugute gekommen sind, also zur Durchführung beider Maßnahmen erforderlich waren.
vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.09.2005 -1 R 1/05-, m.w.N.; VG des Saarlandes, Urteil vom 08.10.2004 -11 K 127/03-; vgl. auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl. 2004, § 33 Rdnrn. 24 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.09.1986 -2 A 963/84-, GemHH 1987, 115, und Urteil vom 05.07.1990 -2 A 1691/88-, GemHH 1992, 108
Entsprechendes dürfte hinsichtlich der Erneuerung der Wasserversorgung gelten.
vgl. Driehaus, a.a.O., § 33 Rdnr. 24, m.w.N.
Dabei ist zur Ermittlung des „Minderungsbetrags“ in einem ersten Schritt der Umfang der Kostenersparnis festzustellen, d.h. es sind gegenüberzustellen die tatsächlich entstandenen Kosten (ausschließlich) für die sowohl der Kanal- und Versorgungs- als auch der Ausbaumaßnahme dienenden Arbeiten denjenigen Kosten, die angefallen wären, wenn die Gemeinde zunächst zum Abschluss der Kanalbau- und Versorgungsleitungsarbeiten die Oberflächendecke in ihrem früheren Zustand wiederhergestellt und dann getrennt davon die (wiederhergestellte) Oberflächendecke entsprechend dem Bauprogramm verbessert hätte. Da es sich namentlich bei den letzteren Kosten um fiktive Kosten handelt und sich auch die ersteren Kosten schwerlich einigermaßen exakt errechnen lassen, kann dieser Vergleich lediglich auf der Grundlage einer an Erfahrungssätzen (Ausschreibungsunterlagen, Einheitspreisen usw.) orientierten Schätzung vorgenommen werden. Die so festgestellte Kostenersparnis ist sodann – in einem zweiten Schritt – zum einen den Kanalbau- und Versorgungsleitungsmaßnahmen und zum anderen der Ausbaumaßnahme zuzuordnen, was ebenfalls im Wege der Schätzung erfolgen kann. Sofern sich nicht ausnahmsweise eine andere Aufteilung aufdrängt, ist es nicht zu beanstanden, wenn der ersparte Betrag beiden Maßnahmen jeweils zur Hälfte gutgeschrieben wird, d.h. bei der geschilderten Konstellation der für die bauprogrammgemäß durchgeführte Ausbaumaßnahme maßgebliche Aufwand nur mit der Hälfte der Kosten für Arbeiten belastet wird, die zugleich auch der Kanalbau- und der Wasserversorgungsmaßnahme gedient haben.
vgl. Driehaus, a.a.O., § 33 Rdnr. 25
Dass hier etwaige, durch eine Verbindung von Kanalbau- und Wasserversorgungsmaßnahme einerseits und Ausbaumaßnahme andererseits erzielte Kosteneinsparungen in dieser Art und Weise gesondert erfasst und „angemessen“ aufgeteilt worden sind, lässt sich den vorgelegten Verwaltungsunterlagen indes nicht entnehmen.
Nach Aktenlage ist zwar wohl auf die WVO wegen der Erneuerung der Trinkwasserleitung ein Kostenanteil („Zuschuss“) in Höhe von 15.000.- DM und auf die AWW wegen einer Fremdwasserentflechtungsmaßnahme ein solcher in Höhe von 55.000.- DM entfallen. Diese Anteile sind aber – unabhängig davon, dass sich den vorgelegten Verwaltungsunterlagen nicht entnehmen lässt, wie diese Beträge ermittelt worden sind – offenbar allein auf die Kosten des Fahrbahnausbaus verbucht worden. Die Antragsteller haben jedoch vorgetragen, dass wegen der insoweit erforderlichen Anschlussarbeiten (Leitungserneuerung bzw. „Umklemmen“ etc.) sowieso eine großflächige Öffnung der Bürgersteige erforderlich gewesen sei. Das erscheint im Ansatz durchaus plausibel; auch ist der Antragsgegner dem bislang insoweit nicht entgegengetreten …“.
Der Antragsgegner hat hierzu mit Schriftsatz vom 23.09.2008 ergänzend ausgeführt, dass zum einen die Kostenanteile der Wasserversorgung Ost-Saar (WVO) und des Abwasserwerkes der Gemeinde A-Stadt (AWW) allein die Fahrbahn betroffen hätten und zum andern die erfolgten Anschlussarbeiten (wie Leitungserneuerung und Umklemmen) unmittelbar am Hauptkanal und nicht im Bürgersteigbereich durchgeführt worden seien. In einer beigefügten Stellungnahme des Bau- und Umweltamtes des Antragsgegners vom 28.08.2008 ist darüber hinaus dargelegt, dass die Kanalbaumaßnahmen sowie die Erneuerung der Wasserversorgungsleitungen zeitlich im Vorfeld der Straßenbaumaßnahme erfolgt seien. Soweit für Hausanschlüsse im Bürgersteigbereich Gräben gezogen worden seien – ohne dabei die Bürgersteige großflächig zu öffnen – hätten diese nach der Leitungsverlegung im Wesentlichen wieder vollständig und tragfähig verfüllt werden müssen, so dass ein erneutes (doppeltes) Ausheben des Straßenkoffers im Bereich der vorherigen Gräben unumgänglich gewesen sei, d.h. der Aushub über einem Kanal- bzw. Wasserhausanschluss tatsächlich zweimal getätigt worden sei.
Zunächst nicht wiederhergestellt worden sei, so der Antragsgegner weiter, zwar die Asphaltdecke. Insoweit seien jedoch diesbezügliche erhebliche Entsorgungskosten allein über die Kanalbaumaßnahme und nicht über die Ausbaubeiträge abgerechnet worden, so dass sich hierfür ein Umfang an Kostenersparnissen ergebe, der bei weitem die anteiligen Kosten an der Bürgersteiginstandsetzung über den Leitungsgräben übertreffe.
Zwar sind die Antragsteller dieser Darstellung des Antragsgegners mit Schriftsätzen vom 08.10. und 20.10.2008 entgegengetreten und haben sie insbesondere dargelegt, dass die Kanalbaumaßnahme sowie die Maßnahmen zur Erneuerung der Wasserversorgungsleitungen keineswegs als abgesonderte Maßnahmen im Vorfeld der Straßenbaumaßnahme erfolgt seien, sondern dass es sich um ein verbundene Gesamtmaßnahme gehandelt habe. Allerdings ist dieser Vortrag nicht im verwaltungsprozessualen Sinne glaubhaft gemacht worden (z.B. durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung), sondern lediglich durch Zeugenbenennung unter Beweis gestellt worden, was im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens nicht genügt. Auch sprechen Gesichtspunkte der Plausibilität nicht ohne weiteres zwingend für die eine oder die andere Darstellung, so dass insofern jedenfalls keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Darstellung der Antragsteller besteht.
Die Kammer legt daher – im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens – in tatsächlicher Hinsicht die Darstellung des Antragsgegners zu Grunde. Geht man aber von dieser Darstellung des Antragsgegners aus, so ergibt sich, dass dieser zwar eine wohl eher unkonventionelle Abrechnungspraxis gewählt hat, durch die jedoch die Beitragspflichtigen und damit auch die Antragsteller voraussichtlich „unter dem Strich“ jedenfalls nicht stärker belastet werden als bei systematischer Herausrechnung der sog. Sowieso-Kosten (soweit diese hier überhaupt angefallen sind, d.h. hinsichtlich der ausweislich der nachgereichten Photodokumentation auch im Gehwegbereich vorhandenen Asphaltdecke). Die Antragsteller werden daher auch insoweit im Ergebnis voraussichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt. Zumindest bestehen diesbezüglich im vorliegenden summarischen Verfahren keine ernstlichen Zweifel im dargelegten Sinne.
Zur Klarstellung wird jedoch darauf hingewiesen, dass diesen Fragen in einem etwaigen Widerspruchsverfahren und ggf. auch in einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren möglicherweise noch näher nachzugehen sein wird und sich hierzu insbesondere auch die Vorlage konkreter Berechnungen durch den Antragsgegner – wie insofern von den Antragstellern verständlicherweise angemahnt - als erforderlich erweisen könnte.
Nach allem bestehen - nach den in einem Eilrechtsschutzverfahren geltenden Maßstäben und unbeschadet etwaiger näherer Nachprüfung im Widerspruchs- bzw. Hauptsacheverfahren – keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Gehwegausbaubeitragsbescheide.
Anhaltspunkte für eine Unbilligkeit der Vollziehung des Bescheides im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO sind, entgegen dem Vortrag der Antragsteller, ebenfalls nicht gegeben. Derartige Umstände liegen erst dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind (z.B. Insolvenz oder Existenzvernichtung).
vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 80 Rdnr. 116
Hierfür ist indes nichts vorgetragen. Die Antragsteller machen allein eine erhebliche Einschränkung in ihrer finanziellen Disposition bezüglich des Lebensunterhalts geltend, ohne dies näher darzulegen oder gar zu belegen.
Nach allem war der Antrag mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Beschluss
Der Streitwert wird - gemäß §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG und in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (Ziff. 1.5) - auf (1.895,64 EUR x ¼ =) 473,91 EUR festgesetzt.