Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 09.12.2008 – 11 L 1527/08
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der vorliegende Rechtsstreit gilt entsprechend § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO als – durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten – in der Hauptsache erledigt. Der Antragsteller hat nämlich mit Schriftsatz vom 12.11.2008 den Rechtsstreit (in der Hauptsache) für erledigt erklärt. Dieser Schriftsatz wurde dem Antragsgegner vom Gericht am 14.11.2008 per Fax und anschließend auf dem Postweg zugestellt, jeweils unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Da der Antragsgegner der Erledigungserklärung des Antragstellers nicht innerhalb der hierdurch in Lauf gesetzten Zwei-Wochen-Frist widersprochen hat (sondern sich zu dieser bislang nicht geäußert hat), gilt der Rechtsstreit kraft Gesetzes (§ 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO) als in der Hauptsache erledigt.
II.
Nachdem die Beteiligten somit übereinstimmend die Hauptsache des anhängigen Rechtsstreits für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur noch über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.
Obschon dem Antragsteller zwischenzeitlich eine Duldung erteilt worden ist, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen. Denn bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung ist ein Rechtsschutzbedürfnis zu dem vorliegenden Eilrechtsschutzantrag nicht ersichtlich.
Der nach Aktenlage seit April 2003 ausreisepflichtige und seit Dezember 2003 untergetauchte Antragsteller hat nämlich erstmals am 13.10.2008 – mit einem am Nachmittag dieses Tages übersandten Telefax und unter Berufung auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK – bei dem Antragsgegner die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt sowie um umgehende Bestätigung gebeten, dass vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen Abstand genommen wird. Der Antragsgegner hat daraufhin unverzüglich - mit Schreiben vom 15.10.2008 - den Antragsteller aufgefordert, zur Klärung seiner ausländerrechtlichen Angelegenheiten unverzüglich bei ihm vorzusprechen und für diesen Fall auch eine Entscheidung nach Aktenlage angekündigt. Dass der Antragsteller sodann noch am gleichen Tag einen Eilrechtsschutzantrag gestellt hat, erscheint unter den dargestellten Umständen im vorliegenden konkreten Einzelfall verfrüht. Insbesondere durfte er vor dem Hintergrund seiner langjährigen Ausreisepflicht und seines langjährigen Untertauchens sowie der ausländerrechtlich nicht ohne weiteres auf der Hand liegenden Konsequenzen seiner vorgetragenen persönlich-familiären Situation nicht schutzwürdig davon ausgehen, dass der Antragsgegner gleichsam sofort und ohne nähere Klärung von offenen Fragen, wie sie offenbar für die erbetene Vorsprache vorgesehen war, den vorläufigen Verzicht auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen erklären würde. Unter diesen Umständen erscheint ein Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Eilrechtsschutzantrag aber nicht gegeben. Dem Antragsteller wäre es ohne weiteres zumutbar gewesen, zunächst die ihm aufgetragene Vorsprache beim Antragsgegner vorzunehmen und mit diesem noch offene Fragen zu klären, statt sofort einen Eilrechtsschutzantrag zu stellen und erst über zwei Wochen später beim Antragsgegner vorzusprechen. Im Übrigen wurde ihm dann auch, wenngleich es darauf für die Frage der Kostenverteilung nicht mehr ankommt, bei seiner erstmals am 03.11.2008 erfolgten Vorsprache vom Antragsgegner die begehrte Duldung erteilt.