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Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 28.01.2009 – 5 K 13/08

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte oder die Beigeladenen vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Der Streitwert wird auf 34,50 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten erhobene Jagdabgabe.

Am 12.03.2007 wurde dem Kläger von der Beklagten sein Jagdschein für das Jagdjahr 2007/2008 verlängert. Neben der Erhebung der Gebühr für die Verlängerung des Jagdscheines in Höhe von 25,50 Euro wurde der Kläger zu einer Jagdabgabe in Höhe von 34,50 Euro herangezogen, die er unter Vorbehalt der Rückforderung des an die Beigeladene zu 1. abzuführenden Anteils entrichtete.

Der Kläger erhob mit Schreiben vom 12.03.2007 gegen die Erhebung der Jagdabgabe Widerspruch, zu dessen Begründung er ausführte, er müsse als Nichtmitglied der Beigeladenen zu 1. und Mitglied des Ökologischen Jagdverbandes Saarland (ÖJV-Saar) mit der Jagdabgabe einen Verband unterstützen, zu dem der ÖJV-Saar in Verbandswettbewerb stehe. Der ÖJV-Saar sei anders als in anderen Bundesländern von einer Zuweisung aus Mitteln der Jagdabgabe in Ermangelung einer insofern verbandsneutralen Regelung dauerhaft ausgeschlossen. Er habe als Nichtmitglied der Beigeladenen zu 1. keine Möglichkeit durch eine Mitwirkung in den entsprechenden Gremien über die Mittelverwendung mit zu beraten und zu entscheiden. Alle Jäger des Saarlandes finanzierten über den Umweg einer ausschließlichen Teilzuweisung der Zwangsabgabe an die Beigeladene zu 1. die ehemalige Zwangsorganisation, ohne über den Mitteleinsatz als Nichtmitglieder mitentscheiden oder sich anderen Organisationen anschließen zu können, die insofern hinsichtlich der Verteilung der Abgabe gleichgestellt wären. Zumindest in faktischer finanzieller Hinsicht werde insoweit die Beigeladene zu 1. weiter als "Zwangskorporation aller Jäger des Saarlandes gesetzlich - wie seinerzeit in der NS-Zeit -" begünstigt. Aus diesem Grund halte er diese Regelung des Jagdrechts für verfassungswidrig und die Zahlung der Jagdabgabe erfolge insoweit unter Vorbehalt einer gerichtlichen Entscheidung, die angestrebt werde. Es könne nicht sein, dass - anders als z.B. in Rheinland-Pfalz - eine einzige Organisation bei der Verteilung der Mittel aus der Jagdabgabe bevorzugt behandelt würde und eine andere Vereinigung wie der ÖJV-Saar bislang keinen einzigen Cent für die Jagdförderung erhalten habe. Aus diesen Gründen behalte er sich ausdrücklich die Rückforderung der Jagdabgabe vor.

Der Widerspruch wurde mit auf die mündliche Verhandlung vom 03.08.2007 ergangenem Bescheid zurückgewiesen. In dem Bescheid ist ausgeführt, die Erhebung einer Jagdabgabe nach § 18 Abs. 1 Saarländisches Jagdgesetz (SJG) neben der Jagdscheingebühr stelle einen vom Kreisrechtsausschuss zu überprüfenden Verwaltungsakt dar. Dass die Beklagte zur Weiterleitung der hälftigen Jagdabgabe an die Beigeladene zu 1. verpflichtet sei und damit nicht materiell Forderungsinhaber werde, ändere nichts daran, dass sie im Vorverfahren nach  § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO Widerspruchsgegnerin sei, da sie nach § 2 Abs. 3, Abs. 4 SJG als Untere Jagdbehörde für die Erhebung der Jagdabgabe zuständig sei.

Rechtsgrundlage für die Erhebung und Verpflichtung zur Weiterleitung der Jagdabgabe sei § 18 SJG i.V.m. § 46 der Verordnung zur Durchführung des Saarländische Jagdgesetzes (DV-SJG). Sie betrage in der hier maßgeblichen Fassung 34,50 Euro bei einem Jahresjagdschein und 89 Euro bei einem Dreijahresjagdschein, von denen eine Hälfte an die Beigeladene zu 1. und die andere Hälfte an den Beigeladenen zu 2. als Oberste Jagdbehörde abzuführen sei. Es handele sich dabei weder um eine Steuer, eine Gebühr oder einen Beitrag, sondern um eine zweckgebundene Sonderabgabe zur Förderung des Jagdwesens. Der Kläger greife die Gültigkeit der genannten Rechtsnormen als solche an. Die Widerspruchsbehörde als Teil der Verwaltung besitze jedoch keine Prüfungs- und erst recht keine Verwerfungskompetenz hinsichtlich formeller Gesetze und brauche sich deshalb nicht mit den vom Kläger vorgetragenen Argumenten zur Gültigkeit der von ihm angegriffenen Vorschriften auseinander zu setzen. Er sei hierauf bereits in der Ladung zur mündlichen Verhandlung hingewiesen worden.

Der Widerspruchsbescheid wurde am 06.08.2007 an den Kläger abgesandt.

Am 31.08.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er führt zur Begründung aus, Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Jagdabgabe sei § 18 Abs. 2 SJG in Verbindung mit § 46 DV-SJG. Danach führe die Jagdbehörde die Hälfte der Einnahmen aus der Jagdabgabe an die Beigeladene zu 1. ab. Dies sei unrechtmäßig und verletze ihn in seinen Rechten. Es bestünden im Saarland neben der Beigeladenen zu 1. zwei weitere Jagdverbände, u.A. der ÖJV-Saar. Er sei kein Mitglied in der Beigeladenen zu 1. sondern im ÖJV-Saar. Obwohl die Verbände untereinander im Wettbewerb stünden, werde der ÖJV-Saar durch die Regelung in § 18 Abs. 2 SJG von einer Zuweisung aus Mitteln der Jagdabgabe ausgeschlossen. Einziger Jagdverband im Saarland, der Zuweisungen erhalte, sei die Beigeladene zu 1.. Die Regelung in § 18 Abs. 2 SJG habe einen geschichtlichen Hintergrund, da bei der Einführung dieser Regelung nicht mehrere gleichberechtigte im Wettbewerb stehende Verbände vorhanden gewesen seien, sondern für jeden Jäger sei eine Mitgliedschaft in der Beigeladenen zu 1. Pflicht gewesen. Diese Pflichtmitgliedschaft sei im Laufe der Zeit aufgehoben worden. Mittlerweile stünden sich drei Jagdverbände, u.A. der ÖJV-Saar, gleichberechtigt gegenüber. Es gebe keine Zwangsmitgliedschaft in der Beigeladenen zu 1. mehr, d.h. der Inhaber des Jagdscheines könne die Verbandszugehörigkeit frei wählen. Trotz dieser Änderung sei das SJG diesbezüglich, im Gegensatz zu den Regelungen in anderen Bundesländern wie z.B. Rheinland-Pfalz, noch nicht angepasst worden. Dies führe im Saarland zu einer Benachteiligung der anderen Verbände und deren Mitglieder, insbesondere im gegebenen Fall zu einer Benachteiligung des ÖJV-Saar. Da er kein Mitglied der Beigeladenen zu 1. sei, habe er auch keine Möglichkeit in den entsprechenden Gremien der Beigeladenen zu 1. über die Mittelverwendung mit zu beraten. Weiterhin stünden ihm als Nichtmitglied der Beigeladenen zu 1. auch deren Einrichtungen, wie z.B. Schießstände etc., nicht zur Verfügung, obwohl diese auch durch die Jagdabgabe finanziert würden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass man zwar den Verband frei wählen könne, durch die Zwangsabgabe jedoch faktisch Mitglied bei der Beigeladenen zu 1. werden müsse, um an der Abgabe zumindest mittelbar zu partizipieren.

In der Regelung in § 18 Abs. 2 SJG liege eine Ungleichbehandlung der verschiedenen Verbände und deren Mitglieder vor. Während die Mitglieder der Beigeladenen zu 1. von der Jagdabgabe uneingeschränkt profitierten und die Möglichkeit hätten, in Gremien über die Verwendung der Gelder mit zu entscheiden, hätten die Nichtmitglieder noch nicht einmal die Möglichkeit, Einrichtungen zu nutzen, die durch die Jagdabgaben finanziert würden.

Er sei nicht generell gegen eine Jagdabgabe, sondern nur gegen die im Saarland getroffene Form der Regelung, die eine pauschale Zuweisung an die Beigeladene zu 1. vorsehe. Dies halte er für verfassungsrechtlich bedenklich. Dass die Beigeladene zu 1. eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sei, rechtfertige diese Regelung nicht. Die Beigeladene zu 1. sei gerade nicht vergleichbar mit den Körperschaften des öffentlichen Rechts in anderen Bereichen, da keine Zwangsmitgliedschaft bestehe. Aufgrund der Freiwilligkeit in der Verbandswahl könne der formelle Status keine Rolle spielen. Auch die Mitgliederzahl der Beigeladenen zu 1. könne die verfassungswidrige Regelung des § 18 SJG nicht rechtfertigen. Es stelle sich die Frage, ob der Beigeladenen zu 1. als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit freiwilligen Mitgliedern überhaupt hoheitliche Aufgaben, wie z.B. die Abnahme der Jagdprüfung, zugewiesen werden könnten. In keinem Fall sei jedoch eine pauschale Zuweisung der hälftigen Abgabe zulässig. Der Beigeladenen zu 1. stehe es ebenfalls frei für Einzelmaßnahmen Zuweisungen zu beantragen, zumal diese Anträge gemäß § 3 der Richtlinien für die Förderung des Jagdwesens aus Mittel der Jagdabgabe im Saarland (FRL-Jagd) vorrangig zu behandeln seien. Der Fischereiverband sei z.B. auch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die Fischereiabgabe gehe jedoch ausschließlich an die oberste Fischereibehörde. Hinzu komme, dass bei anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts alle Mitglieder die Möglichkeit hätten, in den entsprechenden Gremien mit zu beraten und auch deren Einrichtungen zu benutzen. Einer Nutzung der Einrichtungen der Beigeladenen zu 1. sei jedoch für Nichtmitglieder nicht oder nur gegen Zahlung einer Nutzungsgebühr möglich. Es liege unstreitig eine Ungleichbehandlung vor, die nicht einfach mit einem formellen Status gerechtfertigt werden könne. Es sei die Frage, ob nicht der Beigeladenen zu 1. viele Mitglieder nur aus dem Grund erhalten blieben, um solche Nachteile zu vermeiden. Bei Freiwilligkeit der Verbandswahl dürften solche Nachteile erst gar nicht entstehen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 12.03.2007 zur Erhebung einer Jagdabgabe in Höhe von 34,50 Euro in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2007 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt aus, nach § 2 Abs. 3, Abs. 4 SJG sei sie als Untere Jagdbehörde für die Erhebung der Jagdabgabe zuständig. Rechtsgrundlage für die Erhebung und die Verpflichtung zur Weiterleitung der Jagdabgabe sei § 18 SJG i.V.m. § 46 DV-SJG. Die Jagdabgabe betrage bei einem Jahresjagdschein gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 DV-SJG zur Zeit 34,50 Euro. Die Jagdbehörde führe die Hälfte der Einnahmen aus der Jagdabgabe an die Beigeladene zu 1. ab. Die andere Hälfte des Aufkommens aus der Jagdabgabe sei an den Beigeladenen zu 2. abzuführen. Die Untere Jagdbehörde sei an dieses gültige Recht gebunden und habe vorliegend die Vorschriften des SJG sowie der hierzu ergangenen DV-SJG rechtsfehlerfrei umgesetzt.

Die Beigeladene zu 1. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor, über die Rechtmäßigkeit der Erhebung der Jagdabgabe sei bereits durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20.06.2007 – 1 K 38/06 – entschieden worden. Hierauf werde verwiesen. Gemäß § 18 SJG seien die Mittel aus der Jagdabgabe zweckgebunden zu verwenden für Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Wildbiotope, wildökologische Forschungsvorhaben, Untersuchungen der Lebensräume des Wildes (Biotope) und zur Wildbewirtschaftung, Maßnahmen und Einrichtungen zur Fortbildung der Jäger sowie Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten des Wildes, die auf den Menschen oder in der Obhut des Menschen gehaltene Tiere übertragbar seien. Der Teil der Jagdabgabe, der an die Beigeladene zu 1. abzuführen sei, komme also nicht diesem Verband zugute, sondern diene der Erfüllung der in § 18 Abs. 1 SJG genannten Aufgaben. Dass sich der Gesetzgeber zur Erfüllung dieser Aufgaben der Beigeladenen zu 1. bediene, stehe der Rechtmäßigkeit der Jagdabgabe nicht entgegen. Er müsse die Erfüllung der mit einer zweckgebundenen Sonderabgabe zu finanzierenden Aufgaben nicht einer Behörde übertragen, sondern könne damit auch Dritte beauftragen. Dies geschehe in anderen Bundesländern auch, indem die eingenommenen Mittel aus der Jagdgabe z.B. sogleich an eine Forschungsstelle mit entsprechenden Aufgaben weitergeleitet würden.

Die Beigeladene zu 1. sei eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und unterstehe der Aufsicht des Beigeladenen zu 2. als Oberste Jagdbehörde (§ 48 SJG). Das unterscheide die Beigeladene zu 1. von dem Verein des Klägers, der insofern keiner Aufsicht unterstehe. Es sei auch unschädlich, dass der Kläger, der kein Mitglied der Beigeladenen zu 1. sei, von der Entscheidung über die Mittel aus der Jagdabgabe abgeschnitten sei, soweit sie an die Beigeladene zu 1. abgeführt würden. Rund 90 % der saarländischen Jäger seien Mitglied in der Beigeladenen zu 1. Sie habe daher den Anspruch alle saarländischen Jägerinnen und Jäger zu vertreten, was vom Gesetzgeber insofern anerkannt werde, als z.B. nach § 48 Abs. 5 SJG bei Versagung und Einziehung eines Jagdscheines die Beigeladene zu 1. zu hören sei, ohne dass es darauf ankäme, ob der betroffene Jäger Mitglied der Beigeladenen zu 1. sei.

Das bedeute nicht, dass der Kläger mit seinem Verein oder ein anderer Verein mit jagdlichem Hintergrund von den Mitteln aus der Jagdabgabe gänzlich abgeschnitten wäre. Diesem Personenkreis stehe es frei für Vorhaben, die der Zweckbindung des § 18 SJG entsprächen, die Zuweisung von Mitteln aus der Jagdabgabe zu beantragen, die der Beigeladene zu 2. verwalte. Es liege somit keine Benachteiligung des Klägers vor. Für die Rechtmäßigkeit der Jagdabgabe als Sonderabgabe komme es nicht darauf an, ob all diejenigen, die die Sonderabgabe bezahlt hätten, über die Verwendung mitbestimmen dürften. Eine Benachteiligung des ÖJV-Saar könne im vorliegenden Verfahren, in dem es ausschließlich um die vom Kläger gezahlte Jagdabgabe gehe, nicht geltend gemacht werden.

Es treffe nicht zu, dass die Regelung des § 18 Abs. 2 SJG Ausfluss einer früher bestehenden Pflichtmitgliedschaft sei. Erstmals mit der Jagdgebührenverordnung vom 31.03.1964 sei bestimmt worden, dass ein Anteil aus den Jagdscheingebühren an die Beigeladene zu 1. zur Förderung des Jagdwesens abzuführen sei. Daraus sei die heutige Jagdabgabe entstanden, die durch das Jagdgesetz vom 27.05.1998 eingeführt worden sei. Zuvor sei eine Jagdabgabe nicht bekannt gewesen.

Der Beigeladene zu 2. beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Er führt aus, der Kläger werde durch die Erhebung der Jagdabgabe nicht in seinen Rechten verletzt. Die Erhebung der Jagdabgabe sei im Jahr 1998 in das saarländische Jagdgesetz eingebracht worden. Es handele sich dabei um eine Abgabe, die bei der Erteilung des Jagdscheins fällig werde. Auch in anderen Bundesländern werde eine Jagdabgabe erhoben. Über die Rechtmäßigkeit der Erhebung der Jagdabgabe habe das Verwaltungsgericht bereits durch rechtskräftiges Urteil vom 20.06.2007 im Verfahren 1 K 38/06 entschieden. Auf die entsprechenden Ausführungen des Gerichts werde verwiesen. Die rechtliche Grundlage für die Abführung der Hälfte der Einnahmen aus der Jagdabgabe durch die Jagdbehörde an die Beigeladene zu 1. sei in § 18 Abs. 2 Satz 1 SJG geregelt. Die andere Hälfte des Aufkommens aus der Jagdabgabe werde gemäß § 18 Abs. 2 Satz 3 SJG an die oberste Jagdbehörde abgeführt. Der Grund für die Abführung der hälftigen Jagdabgabe an die Beigeladene zu 1. sei, dass diese als Körperschaft des öffentlichen Rechts hoheitliche Aufgaben wahrnehme. Körperschaften des öffentlichen Rechts seien mitgliedschaftlich organisierte Verwaltungseinheiten, die öffentlich-rechtlich organisiert seien und öffentlich-rechtlich handelten und somit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnähmen. Durch die Übertragung dieser hoheitlichen Aufgaben spare der Staat erheblichen Verwaltungsaufwand und somit Kosten. Eine Körperschaft nehme ihre Zweckbestimmung in eigenem Namen und in eigener Verantwortung wahr, ihr komme Rechtsfähigkeit zu. Sie werde durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes errichtet und unterliege staatlicher Aufsicht. Gerade dies stelle die Besonderheit der Beigeladenen zu 1. als Körperschaft des öffentlichen Rechts gegenüber dem ÖJV Saar dar.

Nach § 48 Abs. 4 SJG oblägen der Beigeladenen zu 1. folgende (hoheitlich übertragene) Aufgaben: die Abnahme von Prüfungen (Jäger-, Jagdaufseher- und Falknerprüfung), die Bestätigung der Brauchbarkeit von Jagdhunden und die Erarbeitung von Musterentwürfen für Jagd- und Wildfolgeverträge. Gerade die Durchführung der Prüfungen stelle einen zentralen Bereich der hoheitlichen Aufgaben der Beigeladenen zu 1. dar. Daneben sei die Beigeladene zu 1. bei der Versagung und Einziehung des Jagdscheins von der Jagdbehörde zu hören. Ferner sei sie berechtigt, bei der Jagdbehörde zu beantragen, einen Jagdschein wegen des Verstoßes gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit nicht zu erteilen oder einzuziehen. Nach § 18 Abs. 2 Satz 2 SJG habe die Beigeladene zu 1. die Verwendung der Mittel aus der Jagdabgabe der obersten Jagdbehörde für jedes Rechnungsjahr nachzuweisen. Die Jagdabgabe sei nach § 18 Abs.1 zweckgebunden zu verwenden.

Der Mitgliederbestand der Beigeladenen zu 1. belaufe sich am 14.11.2007 auf 3527 Mitglieder. Dies seien etwa 90 % der saarländischen Jäger. Der ÖJV-Saar sei ein privatrechtlich organisierter Verein mit etwa 20 Mitgliedern. Da er nicht den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts habe und nicht Beliehener sei, seien seine Ziele und Aufgaben völlig verschieden von denen der Beigeladenen zu 1.. Wesentlicher Unterschied sei, dass der ÖJV-Saar gerade keine hoheitlichen Aufgaben wahrnehme. Somit liege auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG vor, da keine Vergleichbarkeit gegeben sei. Eine Konkurrenz in Bezug auf die Jagdabgabe könne nicht bestehen, da der ÖJV-Saar keine hoheitlichen Aufgaben wahrnehme, zu deren Erledigung die Beigeladene zu 1. die Hälfte der Jagdabgabe erhalte. Daher entspreche es nicht den Tatsachen, wenn der Kläger vortrage, dass die "Verbände untereinander im Wettbewerb stünden". Aus diesem Grund bestehe für den ÖJV-Saar lediglich ein Anspruch auf Förderung aus Mitteln der Jagdabgabe für Einzelprojekte. Für diese könne nach § 18 Abs. 3 SJG eine Zuwendung gewährt werden. Diesbezüglich seien dem ÖJV-Saar in der Vergangenheit auch zahlreiche Anträge bewilligt worden. Es bestehe allerdings kein Anspruch auf direkte Zuführung aus Mitteln der Jagdabgabe.

Der Vortrag hinsichtlich der Regelungen in anderen Bundesländern gehe ins Leere, da das Jagdrecht Landesrecht sei. Es obliege dem Landesgesetzgeber auch festzulegen, wer im Land hoheitliche Aufgaben in welcher Form z. B. als Beliehener oder wie die Beigeladene zu 1. als Körperschaft des öffentlichen Rechts wahrnehmen solle. Von daher spiele es im Ergebnis überhaupt keine Rolle, welche Regelungen in anderen Ländern getroffen worden seien.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des beigezogenen Verfahrens 1 K 38/06 sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Klage gegen die Erhebung einer Jagdabgabe und deren Verwendung hat keinen Erfolg.

Offen kann bleiben, ob die Klage bereits unzulässig ist. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage ergeben sich daraus, dass sich der Kläger nach seinen Angaben nicht gegen die Erhebung einer Jagdabgabe an sich wehrt, sondern gegen deren Verwendung insbesondere die Vorabzuwendung der Hälfte der Abgabe in die Beigeladene zu 1. und die damit verbundene angebliche Diskriminierung der anderen Jagdverbände im Saarland. Es ist jedoch sehr fraglich, ob ein Jäger im Rahmen eines Verfahrens gegen die Erhebung der Jagdabgabe geltend machen kann, deren Verwendung führe zu einer unzulässigen Diskriminierung eines Jagdverbandes, auch wenn er dessen Mitglied ist.

Denn nach § 42 Abs. 2 VwGO setzt das Bestehen einer Klagebefugnis eine Verletzung des Klägers in „eigenen Rechten“ voraus. Da sich der Kläger nicht gegen das Ob einer Jagdabgabe sondern nur das Wie, nämlich den Verteilungsmodus wendet, erscheint zweifelhaft, inwieweit die Verteilung der Mittel den Kläger bereits bei ihrer Erhebung in eigenen Rechten verletzen kann. Der Verteilungsmaßstab ist in der Regel nur dann Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung, wenn eine Fördermaßnahme wegen dieses Verteilungsmaßstabes - etwa wegen Mittelerschöpfung - zu Lasten eines Antragstellers abgelehnt wurde. Darum geht es aber vorliegend nicht.

Allerdings ist im vorliegenden Fall auch zu bedenken, dass die Rechtsgrundlage für eine Erhebung der Jagdabgabe entfiele, wenn die Vorschrift des § 18 SJG verfassungswidrig wäre. Damit wäre aber auch der Kläger nicht mehr zu deren Zahlung verpflichtet. Die Frage, ob deshalb die Klage gegen die Jagdabgabe zulässig ist, obwohl der Kläger mit der Begründung seiner Klage in erster Linie die Diskriminierung von Jagdverbänden geltend macht und nicht eine Verletzung seiner Rechte, kann letztlich dahin gestellt bleiben, weil die Klage auf jeden Fall unbegründet ist.

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Jagdabgabe ist § 18 Abs. 1 SJG. Danach wird mit der Erhebung der Gebühr für die Erteilung des Jagdscheines eine Jagdabgabe erhoben, die für

1. Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Wildbiotope,

2. wildökologische Forschungsvorhaben, Untersuchungen der Lebensräume des Wildes (Biotope) und zur Wildbewirtschaftung,

3. Maßnahmen und Einrichtungen zur Fortbildung der Jäger sowie

4. Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten des Wildes, die auf den Menschen oder in der Obhut des Menschen gehaltene Tiere übertragbar sind,

zweckgebunden zu verwenden ist.

Wie die früher für das Jagdrecht zuständige erste Kammer in ihrem Urteil vom 20.06.2007 – 1 K 38/06 – unter ausführlicher Begründung dargelegt hat, bestehen gegen die Erhebung einer Jagdabgabe nach § 18 Abs. 1 SJG keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dieser Ansicht schließt sich die erkennende Kammer ausdrücklich an. Nicht entschieden worden ist in dem genannten Verfahren allerdings die hier vom Kläger aufgeworfene Frage, nämlich ob die Vorschrift des § 18 Abs. 2 Satz SJG, wonach die Jagdbehörde die Hälfte der Einnahmen aus der Jagdabgabe an die Beigeladene zu 1. abführt, wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 12 Abs. 1 SLVerf und Art. 3 Abs. 1 GG, verfassungswidrig ist. Auch dies ist jedoch nach Überzeugung der Kammer zu verneinen.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht die Frage, ob die vom Saarländischen Gesetzgeber in § 18 Abs. 2 SJG vorgenommene Verteilung der Mittel aus der Jagdabgabe die einzig mögliche oder sinnvolle ist, sondern nur, ob diese Regelung mit der Saarländischen Verfassung vereinbar ist. Denn nur in diesem Fall wäre das Gericht gehalten, das vorliegende Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und die Regelung dem Saarländischen Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen (vgl. Art. 97 Nr. 3 SVerf).

Die Kammer ist jedoch der Ansicht, dass § 18 Abs. 2 SJG mit der Verfassung vereinbar ist und insbesondere nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt.

Aus den Ausführungen des Klägers hinsichtlich der Privilegierung der Beigeladenen zu 1. auf Grund der Vorabzuweisung der Hälfte der Jagdabgabe ergeben sich für das Gericht keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der der Erhebung der Jagdabgabe zugrunde liegenden Vorschriften. Insbesondere ist kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gegeben.

Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 der Verfassung des Saarlandes) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen.

So zuletzt BVerfG, Urteil vom 09.12.2008 - 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08 - NJW 2009, 48 = DVBl 2009, 111, m.z.w.N..

Der Saarländische Gesetzgeber hat durch die in § 18 Abs. 2 Satz 1 SJG zweifellos zugunsten der Beigeladenen zu 1. geregelte Begünstigung nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Denn für diese Regelung bestehen sachliche Gründe, aus denen der Gesetzgeber berechtigt war, die Beigeladene zu 1. besser zu stellen als die anderen Jagdverbände und auch andere natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

Zunächst sieht die Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 1 SJG keine Zuwendung von Mitteln aus der Jagdabgabe an die Beigeladene zu 1. vor, über die diese dann im Rahmen ihres allgemeinen Geschäftsbetriebes nach eigenem Belieben verfügen könnte. Vielmehr ist auf Grund der Regelung des § 18 Abs. 1 SJG festgelegt, dass die gesamten Einnahmen aus der Jagdabgabe, also auch die Hälfte, die vorab der Beigeladenen zu 1. zugewandt wird, entsprechend den in § 18 Abs. 1 SJG geregelten Vorgaben - also zweckgebunden - zu verwenden sind.

Ob damit der in Ziff. 2.5 FRL-Jagd geregelte und vom Kläger gerügte Verwendungszweck des Grunderwerbs in Einklang steht, kann für das vorliegende Verfahren dahin gestellt bleiben, da dies eine Frage des Vollzuges der Regelungen des § 18 Abs. 1 SJG ist und nicht die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 2 SJG unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes berührt. Denn die Vorschriften der FRL-Jagd gelten nicht nur für die Beigeladene zu 1., sondern für alle Jagdverbände, so dass das Vorhandensein dieses Fördertatbestandes auf jeden Fall keine Ungleichbehandlung auslösen kann. Im Übrigen schränkt Ziff. 6.1 FRL-Jagd den Verwendungszweck Grunderwerb dahin gehend ein, dass vor allem der Erwerb von Grundstücken gefördert wird, auf denen Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Wildbiotope durchgeführt werden. Der Erwerb von Baugrundstücken ist nur zuwendungsfähig, wenn das Saarland ein herausragendes Interesse am Ankauf durch den Zuwendungsempfänger hat.

§ 18 Abs. 1 SJG ordnet an, dass alle Jagdverbände, also auch die Beigeladene zu 1., in gleicher Weise mit den ihnen zugewandten Mitteln aus der Jagdabgabe zu verfahren haben. Der entscheidende Unterschied zwischen der Beigeladenen zu 1. und den übrigen Jagdverbänden, insbesondere dem ÖJV-Saar, ist, dass die Beigeladene zu 1. die Hälfte der Jagdabgabe „vorab“ zugewandt bekommt und nach § 18 Abs. 2 Satz 2 SJG erst nachträglich deren Verwendung nachzuweisen hat.

Die anderen Jagdverbände – und auch Jagdgenossenschaften, Hegegemeinschaften und Jagdausübungsberechtigte sowie alle sonstigen natürlichen und juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts (vgl. Ziff. 3 FRL-Jagd) – müssen dagegen beim Beigeladenen zu 2. als oberste Jagdbehörde vor der Zuwendung der Mittel zunächst einen Antrag stellen, in dem sie die beabsichtigte Verwendung nachweisen müssen. Erst nach einer positiven Bescheidung eines solchen Antrags werden ihnen die Mittel vom Beigeladenen zu 2. zugewandt und können entsprechend der Zweckbindung des § 18 Abs. 1 SJG verwandt werden. Erkennbar genießt die Beigeladene zu 1. dabei einen Sonderstatus, als sie für die ihr vorab zugewandten Mittel aus der Jagdabgabe erst nachträglich die Verwendung nachweisen muss, was eine deutliche Erleichterung gegenüber einer Pflicht zum Durchlaufen eines Antragsverfahrens mit Prüfung und nachfolgender Genehmigung darstellt.

Diese Ungleichbehandlung im Rahmen der Zuweisung der Mittel aus der Jagdabgabe ist nach Überzeugung des Gerichts auf Grund der im SJG geregelten Sonderstellung der Beigeladenen zu 1. sachlich gerechtfertig.

So ist der Beigeladenen zu 1. als einziger Vereinigung der saarländischen Jäger vom Gesetzgeber der Status einer Körperschaft des Öffentlichen Rechts zugewiesen worden (vgl. § 48 Abs. 1 SJG). Die Sonderstellung der Beigeladenen zu 1. erschöpft sich aber nicht allein darin, dass sie eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, sondern sie unterliegt auch einer besonderen öffentlichen Kontrolle. So steht sie nach § 48 Abs. 3 SJG unter der Aufsicht der obersten Jagdbehörde, der gegenüber sie zur laufenden Beratung und Unterrichtung in allen die Jagd betreffenden Fragen und Angelegenheiten verpflichtet ist. Außerdem bedürfen ihre Satzung sowie deren Änderungen der Genehmigung der obersten Jagdbehörde. Zudem führt die oberste Jagdbehörde nach § 11 Satz 1 DV-SJG die Fachaufsicht über die Beigeladene zu 1.. Einer derartigen Kontrolle unterliegt keiner der anderen Jagdverbände im Saarland. Bereits allein aus diesem Grund erscheint es dem Gericht sachlich gerechtfertigt, der Beigeladenen zu 1. bei der Zuteilung der Mittel aus der Jagdabgabe, eine besondere Vertrauensstellung einzuräumen und ihr den Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung erst nachträglich abzuverlangen.

Zudem ist zu beachten, dass die Beigeladene zu 1. auch ansonsten in besonderer Weise in die Überwachung der Jagdausübung im Saarland eingebunden ist.

So ist sie nach § 48 Abs. 5 SJG bei Versagung und Einziehung des Jagdscheins zu hören und sie kann bei der obersten Jagdbehörde beantragen, einen Jagdschein wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit nicht zu erteilen oder einzuziehen. Außerdem ist die Beigeladene zu 1. mit einer Vielzahl von Aufgaben im Bereich des Jagdrechts beauftragt. So hat sie nach § 48 Abs. 4 SJG die Abnahme der Prüfungen gemäß § 15 Abs. 1 SJG, die Bestätigung der Brauchbarkeit von Jagdhunden und die Erarbeitung von Musterentwürfen für Jagdpacht- und Wildfolgeverträge durchzuführen. Darüber hinaus ist sie auch noch auf Grund der DV-SJG mit weiteren Aufgaben betraut (vgl. u.A. §§ 11a, 13, 27 und 48 DV-SJG), auf deren Darstellung hier verzichtet werden kann.

Die Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel aus der Jagdabgabe, ist bei der Beigeladenen zu 1. auch deshalb besonders gegeben, weil sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Gegensatz zu einem „einfachen“ Verein, wie ihn z.B. auch der ÖJV-Saar darstellt, nicht ohne weiteres aufgelöst werden kann. So führt der alleinige Austritt der Mitglieder noch nicht zu deren Auslösung. Denn auch in diesem Fall müssten die Geschäfte der Körperschaft des öffentlichen Rechts weitergeführt werden.

Im Hinblick darauf, dass die Beigeladene zu 1. den besonderen Status als Körperschaft des Öffentlichen Rechts besitzt und einer besonderen Überwachung durch die oberste Jagdbehörde unterliegt, ist es sachgerecht, dass ihr vom Gesetzgeber ein Vertrauensvorschuss gegenüber anderen natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts eingeräumt worden ist, aufgrund dessen ihr auch ohne eine vorherigen Nachweis der Mittelverwendung der hälftige Anteil an der Jagdabgabe zur Verwendung gemäß den Anforderungen des § 18 Abs. 1 SJG zugewandt wird. Deshalb ist es auch nicht zu beanstanden, dass für die Vereinigung, der der Kläger angehört, nicht eine gleichartige Regelung getroffen worden ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass nach dem unstreitigen Vortrag der Beigeladenen 90 % der saarländischen Jäger bei ihr Mitglied sind, so dass die Beigeladene zu 1. auch insoweit einen herausragenden Status innerhalb der Saarländischen Jägerschaft besitzt.

Schließlich sieht die Vorschrift des § 18 Abs. 2 SJG keine ausschließliche Zuweisung der Mittel aus der Jagdabgabe an die Beigeladene zu 1. vor, sondern es fließt ihr lediglich die Hälfte der Mittel vorab zu. Auch die Größenordnung dieser Mittelzuweisung rechtfertigt sich aus ihrem, eine besondere „Bonität“ sichernden, öffentlich-rechtlichen Sonderstatus sowie dem hohen Organisationsanteil von 90 Prozent der saarländischen Jäger. Die andere Hälfte wird vom Beigeladenen zu 2. als oberste Jagdbehörde verwaltet und ist entsprechend den Regelungen des § 18 Abs. 1 SJG zu verwenden. Zur Ausfüllung dieser Vorschrift hat der Beigeladene zu 2. die FRL-Jagd erlassen, aus der sich ergibt, dass diese Hälfte der Jagdabgabe grundsätzlich an alle natürlichen und juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts verteilt werden kann, soweit die zur Förderung gestellten Maßnahmen den Anforderungen des § 18 Abs. 1 SJG genügen. Dass dabei gemäß Ziff. 3 FRL-Jagd vorrangig Maßnahmen der Beigeladenen zu 1. sowie von Jagdgenossenschaften, Hegegemeinschaften und Jagdausübungsberechtigen gefördert werden, ist für die hier zu entscheidende Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 2 SJG ohne Belang, da dies nur die Verwendung der Mittel aus der Jagdabgabe betrifft, nicht jedoch deren Erhebung.

Soweit der Kläger vorträgt, er besitze als Nicht-Mitglied kein Mitspracherecht über die Verwendung der Mittel aus der Jagdabgabe, die der Beigeladenen zu 1. vorab zugewandt werden, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Verwendung der Mittel durch § 18 Abs. 1 SJG abschließend geregelt ist. Daher können auch die Mitglieder der Beigeladenen zu 1. keine andere Verwendung der Mittel aus der Jagdabgabe beschließen. Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass damit Nicht-Mitglieder der Beigeladenen zu 1. durch ihren Ausschluss von der Mitbestimmung in unzumutbarer Weise benachteiligt würden. Im Übrigen gilt der Ausschluss von der Mitbestimmung in umgekehrter Weise auch für die Mitglieder der Beigeladenen zu 1.. So können diese nicht darüber mitbestimmen, was mit den Mitteln geschieht, die z.B. dem ÖJV-Saar im Rahmen einer Einzelzuweisung zufließen, auch wenn es sich dabei möglicherweise um Teile der Jagdgabe handelt, die von diesen aufgebracht worden sind. Dieser Ausschluss von Nicht-Mitgliedern von der Mitbestimmung über die Verwendung der Jagdabgabe ist die natürliche Folge des Umstandes, dass der Saarländische Gesetzgeber eine Verwendung der Mittel aus der Jagdabgabe nicht durch die Jagdbehörden vorgesehen hat, sondern – im Hinblick auf die größere Sachnähe vernünftigerweise – dies den verschiedenen Personen und Vereinigungen innerhalb saarländischen Jägerschaft übertragen hat.

Es kann im Übrigen auch in keiner Weise festgestellt werden, dass dem ÖJV-Saar nicht oder nicht in angemessenem Umfang Mittel aus der Jagdabgabe zufließen würden. So ist dem Gericht aus einem anderen gerichtlichen Verfahren bekannt, dass dem ÖJV-Saar allein im Jahr 2007 aus der Jagdabgabe mindestens 2.600,-- Euro zur Förderung von Fortbildungsmaßnahmen zugewandt worden sind. Es ist daher keineswegs so, dass der ÖJV-Saar völlig von der Zuwendung von Mitteln aus der Jagdabgabe ausgeschlossen würde und die Beigeladene zu 1. hinsichtlich der Mittelzuwendung einen Alleinstellungsanspruch besitzt. Insoweit ist nur anzumerken, dass wenn man von einem Mitgliederbestand des ÖJV-Saar von ca. 20 Personen ausgeht, wie es im vorliegenden Verfahren unbestritten vorgetragen worden ist, der von seinem Mitgliedern insgesamt in einem Jahr gezahlte Betrag an Jagdabgaben bei lediglich ca. 700 Euro liegt.

Ob die Handhabung der Beigeladenen zu 1. rechtmäßig ist, dass sie für die Nutzung ihrer Einrichtungen, insbesondere der Schießanlage, was offensichtlich zum Bereich „Fortbildung der Jäger“ gehört und damit nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 SJG mit Mitteln der Jagdabgabe gefördert wird, von Nicht-Mitgliedern ein Entgelt verlangt, kann vorliegend letztlich dahin gestellt bleiben. Denn dies betrifft ebenfalls nur eine Frage der ordnungsgemäßen Verwendung der Jagdabgabe durch die Beigeladene zu 1. und nicht das hier maßgebliche Problem eines Verstoßes der gesetzlichen Regelung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Im Übrigen hat die Beigeladene zu 1. in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass ihre Einrichtungen einschließlich der Schießanlage nicht allein aus Mitteln der Jagdabgabe errichtet worden seien, sondern zumindest auch aus den Beiträgen ihrer Mitglieder. Insofern ist die Argumentation nicht von der Hand zu weisen, dass Nicht-Mitglieder, die sich nicht mit eigenen Beiträgen an der Errichtung der Einrichtungen der Beigeladenen zu 1. beteiligt haben, als Ausgleich dafür ein Nutzungsentgelt entrichten müssen.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Gericht die Vorschriften des § 18 Abs. 1 und 2 SJG für verfassungsgemäß hält und die Erhebung der Jagdabgabe auch gegenüber dem Kläger nicht zu beanstanden ist.

Die Höhe der Jagdabgabe ergibt sich aus der auf Grund der u.A. in § 17 Abs. 2 SJG enthaltenen Ermächtigung erlassenen Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes (DV-SJG) vom 27.01.2000 (ABl. S. 268). Nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 DV-SJG in der hier maßgeblichen Fassung beträgt die Jagdabgabe für den Jahresjagdschein 34,50 Euro. Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit einer Jagdabgabe in dieser Höhe sind nicht ersichtlich und wurden auch vom Kläger nicht geltend gemacht.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht vorliegend der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen förmlichen Antrag gestellt und damit selbst ein Kostenrisiko übernommen haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG.

Gründe

Die Klage gegen die Erhebung einer Jagdabgabe und deren Verwendung hat keinen Erfolg.

Offen kann bleiben, ob die Klage bereits unzulässig ist. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage ergeben sich daraus, dass sich der Kläger nach seinen Angaben nicht gegen die Erhebung einer Jagdabgabe an sich wehrt, sondern gegen deren Verwendung insbesondere die Vorabzuwendung der Hälfte der Abgabe in die Beigeladene zu 1. und die damit verbundene angebliche Diskriminierung der anderen Jagdverbände im Saarland. Es ist jedoch sehr fraglich, ob ein Jäger im Rahmen eines Verfahrens gegen die Erhebung der Jagdabgabe geltend machen kann, deren Verwendung führe zu einer unzulässigen Diskriminierung eines Jagdverbandes, auch wenn er dessen Mitglied ist.

Denn nach § 42 Abs. 2 VwGO setzt das Bestehen einer Klagebefugnis eine Verletzung des Klägers in „eigenen Rechten“ voraus. Da sich der Kläger nicht gegen das Ob einer Jagdabgabe sondern nur das Wie, nämlich den Verteilungsmodus wendet, erscheint zweifelhaft, inwieweit die Verteilung der Mittel den Kläger bereits bei ihrer Erhebung in eigenen Rechten verletzen kann. Der Verteilungsmaßstab ist in der Regel nur dann Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung, wenn eine Fördermaßnahme wegen dieses Verteilungsmaßstabes - etwa wegen Mittelerschöpfung - zu Lasten eines Antragstellers abgelehnt wurde. Darum geht es aber vorliegend nicht.

Allerdings ist im vorliegenden Fall auch zu bedenken, dass die Rechtsgrundlage für eine Erhebung der Jagdabgabe entfiele, wenn die Vorschrift des § 18 SJG verfassungswidrig wäre. Damit wäre aber auch der Kläger nicht mehr zu deren Zahlung verpflichtet. Die Frage, ob deshalb die Klage gegen die Jagdabgabe zulässig ist, obwohl der Kläger mit der Begründung seiner Klage in erster Linie die Diskriminierung von Jagdverbänden geltend macht und nicht eine Verletzung seiner Rechte, kann letztlich dahin gestellt bleiben, weil die Klage auf jeden Fall unbegründet ist.

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Jagdabgabe ist § 18 Abs. 1 SJG. Danach wird mit der Erhebung der Gebühr für die Erteilung des Jagdscheines eine Jagdabgabe erhoben, die für

1. Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Wildbiotope,

2. wildökologische Forschungsvorhaben, Untersuchungen der Lebensräume des Wildes (Biotope) und zur Wildbewirtschaftung,

3. Maßnahmen und Einrichtungen zur Fortbildung der Jäger sowie

4. Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten des Wildes, die auf den Menschen oder in der Obhut des Menschen gehaltene Tiere übertragbar sind,

zweckgebunden zu verwenden ist.

Wie die früher für das Jagdrecht zuständige erste Kammer in ihrem Urteil vom 20.06.2007 – 1 K 38/06 – unter ausführlicher Begründung dargelegt hat, bestehen gegen die Erhebung einer Jagdabgabe nach § 18 Abs. 1 SJG keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dieser Ansicht schließt sich die erkennende Kammer ausdrücklich an. Nicht entschieden worden ist in dem genannten Verfahren allerdings die hier vom Kläger aufgeworfene Frage, nämlich ob die Vorschrift des § 18 Abs. 2 Satz SJG, wonach die Jagdbehörde die Hälfte der Einnahmen aus der Jagdabgabe an die Beigeladene zu 1. abführt, wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 12 Abs. 1 SLVerf und Art. 3 Abs. 1 GG, verfassungswidrig ist. Auch dies ist jedoch nach Überzeugung der Kammer zu verneinen.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht die Frage, ob die vom Saarländischen Gesetzgeber in § 18 Abs. 2 SJG vorgenommene Verteilung der Mittel aus der Jagdabgabe die einzig mögliche oder sinnvolle ist, sondern nur, ob diese Regelung mit der Saarländischen Verfassung vereinbar ist. Denn nur in diesem Fall wäre das Gericht gehalten, das vorliegende Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und die Regelung dem Saarländischen Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen (vgl. Art. 97 Nr. 3 SVerf).

Die Kammer ist jedoch der Ansicht, dass § 18 Abs. 2 SJG mit der Verfassung vereinbar ist und insbesondere nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt.

Aus den Ausführungen des Klägers hinsichtlich der Privilegierung der Beigeladenen zu 1. auf Grund der Vorabzuweisung der Hälfte der Jagdabgabe ergeben sich für das Gericht keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der der Erhebung der Jagdabgabe zugrunde liegenden Vorschriften. Insbesondere ist kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gegeben.

Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 der Verfassung des Saarlandes) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen.

So zuletzt BVerfG, Urteil vom 09.12.2008 - 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08 - NJW 2009, 48 = DVBl 2009, 111, m.z.w.N..

Der Saarländische Gesetzgeber hat durch die in § 18 Abs. 2 Satz 1 SJG zweifellos zugunsten der Beigeladenen zu 1. geregelte Begünstigung nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Denn für diese Regelung bestehen sachliche Gründe, aus denen der Gesetzgeber berechtigt war, die Beigeladene zu 1. besser zu stellen als die anderen Jagdverbände und auch andere natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

Zunächst sieht die Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 1 SJG keine Zuwendung von Mitteln aus der Jagdabgabe an die Beigeladene zu 1. vor, über die diese dann im Rahmen ihres allgemeinen Geschäftsbetriebes nach eigenem Belieben verfügen könnte. Vielmehr ist auf Grund der Regelung des § 18 Abs. 1 SJG festgelegt, dass die gesamten Einnahmen aus der Jagdabgabe, also auch die Hälfte, die vorab der Beigeladenen zu 1. zugewandt wird, entsprechend den in § 18 Abs. 1 SJG geregelten Vorgaben - also zweckgebunden - zu verwenden sind.

Ob damit der in Ziff. 2.5 FRL-Jagd geregelte und vom Kläger gerügte Verwendungszweck des Grunderwerbs in Einklang steht, kann für das vorliegende Verfahren dahin gestellt bleiben, da dies eine Frage des Vollzuges der Regelungen des § 18 Abs. 1 SJG ist und nicht die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 2 SJG unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes berührt. Denn die Vorschriften der FRL-Jagd gelten nicht nur für die Beigeladene zu 1., sondern für alle Jagdverbände, so dass das Vorhandensein dieses Fördertatbestandes auf jeden Fall keine Ungleichbehandlung auslösen kann. Im Übrigen schränkt Ziff. 6.1 FRL-Jagd den Verwendungszweck Grunderwerb dahin gehend ein, dass vor allem der Erwerb von Grundstücken gefördert wird, auf denen Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Wildbiotope durchgeführt werden. Der Erwerb von Baugrundstücken ist nur zuwendungsfähig, wenn das Saarland ein herausragendes Interesse am Ankauf durch den Zuwendungsempfänger hat.

§ 18 Abs. 1 SJG ordnet an, dass alle Jagdverbände, also auch die Beigeladene zu 1., in gleicher Weise mit den ihnen zugewandten Mitteln aus der Jagdabgabe zu verfahren haben. Der entscheidende Unterschied zwischen der Beigeladenen zu 1. und den übrigen Jagdverbänden, insbesondere dem ÖJV-Saar, ist, dass die Beigeladene zu 1. die Hälfte der Jagdabgabe „vorab“ zugewandt bekommt und nach § 18 Abs. 2 Satz 2 SJG erst nachträglich deren Verwendung nachzuweisen hat.

Die anderen Jagdverbände – und auch Jagdgenossenschaften, Hegegemeinschaften und Jagdausübungsberechtigte sowie alle sonstigen natürlichen und juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts (vgl. Ziff. 3 FRL-Jagd) – müssen dagegen beim Beigeladenen zu 2. als oberste Jagdbehörde vor der Zuwendung der Mittel zunächst einen Antrag stellen, in dem sie die beabsichtigte Verwendung nachweisen müssen. Erst nach einer positiven Bescheidung eines solchen Antrags werden ihnen die Mittel vom Beigeladenen zu 2. zugewandt und können entsprechend der Zweckbindung des § 18 Abs. 1 SJG verwandt werden. Erkennbar genießt die Beigeladene zu 1. dabei einen Sonderstatus, als sie für die ihr vorab zugewandten Mittel aus der Jagdabgabe erst nachträglich die Verwendung nachweisen muss, was eine deutliche Erleichterung gegenüber einer Pflicht zum Durchlaufen eines Antragsverfahrens mit Prüfung und nachfolgender Genehmigung darstellt.

Diese Ungleichbehandlung im Rahmen der Zuweisung der Mittel aus der Jagdabgabe ist nach Überzeugung des Gerichts auf Grund der im SJG geregelten Sonderstellung der Beigeladenen zu 1. sachlich gerechtfertig.

So ist der Beigeladenen zu 1. als einziger Vereinigung der saarländischen Jäger vom Gesetzgeber der Status einer Körperschaft des Öffentlichen Rechts zugewiesen worden (vgl. § 48 Abs. 1 SJG). Die Sonderstellung der Beigeladenen zu 1. erschöpft sich aber nicht allein darin, dass sie eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, sondern sie unterliegt auch einer besonderen öffentlichen Kontrolle. So steht sie nach § 48 Abs. 3 SJG unter der Aufsicht der obersten Jagdbehörde, der gegenüber sie zur laufenden Beratung und Unterrichtung in allen die Jagd betreffenden Fragen und Angelegenheiten verpflichtet ist. Außerdem bedürfen ihre Satzung sowie deren Änderungen der Genehmigung der obersten Jagdbehörde. Zudem führt die oberste Jagdbehörde nach § 11 Satz 1 DV-SJG die Fachaufsicht über die Beigeladene zu 1.. Einer derartigen Kontrolle unterliegt keiner der anderen Jagdverbände im Saarland. Bereits allein aus diesem Grund erscheint es dem Gericht sachlich gerechtfertigt, der Beigeladenen zu 1. bei der Zuteilung der Mittel aus der Jagdabgabe, eine besondere Vertrauensstellung einzuräumen und ihr den Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung erst nachträglich abzuverlangen.

Zudem ist zu beachten, dass die Beigeladene zu 1. auch ansonsten in besonderer Weise in die Überwachung der Jagdausübung im Saarland eingebunden ist.

So ist sie nach § 48 Abs. 5 SJG bei Versagung und Einziehung des Jagdscheins zu hören und sie kann bei der obersten Jagdbehörde beantragen, einen Jagdschein wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit nicht zu erteilen oder einzuziehen. Außerdem ist die Beigeladene zu 1. mit einer Vielzahl von Aufgaben im Bereich des Jagdrechts beauftragt. So hat sie nach § 48 Abs. 4 SJG die Abnahme der Prüfungen gemäß § 15 Abs. 1 SJG, die Bestätigung der Brauchbarkeit von Jagdhunden und die Erarbeitung von Musterentwürfen für Jagdpacht- und Wildfolgeverträge durchzuführen. Darüber hinaus ist sie auch noch auf Grund der DV-SJG mit weiteren Aufgaben betraut (vgl. u.A. §§ 11a, 13, 27 und 48 DV-SJG), auf deren Darstellung hier verzichtet werden kann.

Die Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel aus der Jagdabgabe, ist bei der Beigeladenen zu 1. auch deshalb besonders gegeben, weil sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Gegensatz zu einem „einfachen“ Verein, wie ihn z.B. auch der ÖJV-Saar darstellt, nicht ohne weiteres aufgelöst werden kann. So führt der alleinige Austritt der Mitglieder noch nicht zu deren Auslösung. Denn auch in diesem Fall müssten die Geschäfte der Körperschaft des öffentlichen Rechts weitergeführt werden.

Im Hinblick darauf, dass die Beigeladene zu 1. den besonderen Status als Körperschaft des Öffentlichen Rechts besitzt und einer besonderen Überwachung durch die oberste Jagdbehörde unterliegt, ist es sachgerecht, dass ihr vom Gesetzgeber ein Vertrauensvorschuss gegenüber anderen natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts eingeräumt worden ist, aufgrund dessen ihr auch ohne eine vorherigen Nachweis der Mittelverwendung der hälftige Anteil an der Jagdabgabe zur Verwendung gemäß den Anforderungen des § 18 Abs. 1 SJG zugewandt wird. Deshalb ist es auch nicht zu beanstanden, dass für die Vereinigung, der der Kläger angehört, nicht eine gleichartige Regelung getroffen worden ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass nach dem unstreitigen Vortrag der Beigeladenen 90 % der saarländischen Jäger bei ihr Mitglied sind, so dass die Beigeladene zu 1. auch insoweit einen herausragenden Status innerhalb der Saarländischen Jägerschaft besitzt.

Schließlich sieht die Vorschrift des § 18 Abs. 2 SJG keine ausschließliche Zuweisung der Mittel aus der Jagdabgabe an die Beigeladene zu 1. vor, sondern es fließt ihr lediglich die Hälfte der Mittel vorab zu. Auch die Größenordnung dieser Mittelzuweisung rechtfertigt sich aus ihrem, eine besondere „Bonität“ sichernden, öffentlich-rechtlichen Sonderstatus sowie dem hohen Organisationsanteil von 90 Prozent der saarländischen Jäger. Die andere Hälfte wird vom Beigeladenen zu 2. als oberste Jagdbehörde verwaltet und ist entsprechend den Regelungen des § 18 Abs. 1 SJG zu verwenden. Zur Ausfüllung dieser Vorschrift hat der Beigeladene zu 2. die FRL-Jagd erlassen, aus der sich ergibt, dass diese Hälfte der Jagdabgabe grundsätzlich an alle natürlichen und juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts verteilt werden kann, soweit die zur Förderung gestellten Maßnahmen den Anforderungen des § 18 Abs. 1 SJG genügen. Dass dabei gemäß Ziff. 3 FRL-Jagd vorrangig Maßnahmen der Beigeladenen zu 1. sowie von Jagdgenossenschaften, Hegegemeinschaften und Jagdausübungsberechtigen gefördert werden, ist für die hier zu entscheidende Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 2 SJG ohne Belang, da dies nur die Verwendung der Mittel aus der Jagdabgabe betrifft, nicht jedoch deren Erhebung.

Soweit der Kläger vorträgt, er besitze als Nicht-Mitglied kein Mitspracherecht über die Verwendung der Mittel aus der Jagdabgabe, die der Beigeladenen zu 1. vorab zugewandt werden, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Verwendung der Mittel durch § 18 Abs. 1 SJG abschließend geregelt ist. Daher können auch die Mitglieder der Beigeladenen zu 1. keine andere Verwendung der Mittel aus der Jagdabgabe beschließen. Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass damit Nicht-Mitglieder der Beigeladenen zu 1. durch ihren Ausschluss von der Mitbestimmung in unzumutbarer Weise benachteiligt würden. Im Übrigen gilt der Ausschluss von der Mitbestimmung in umgekehrter Weise auch für die Mitglieder der Beigeladenen zu 1.. So können diese nicht darüber mitbestimmen, was mit den Mitteln geschieht, die z.B. dem ÖJV-Saar im Rahmen einer Einzelzuweisung zufließen, auch wenn es sich dabei möglicherweise um Teile der Jagdgabe handelt, die von diesen aufgebracht worden sind. Dieser Ausschluss von Nicht-Mitgliedern von der Mitbestimmung über die Verwendung der Jagdabgabe ist die natürliche Folge des Umstandes, dass der Saarländische Gesetzgeber eine Verwendung der Mittel aus der Jagdabgabe nicht durch die Jagdbehörden vorgesehen hat, sondern – im Hinblick auf die größere Sachnähe vernünftigerweise – dies den verschiedenen Personen und Vereinigungen innerhalb saarländischen Jägerschaft übertragen hat.

Es kann im Übrigen auch in keiner Weise festgestellt werden, dass dem ÖJV-Saar nicht oder nicht in angemessenem Umfang Mittel aus der Jagdabgabe zufließen würden. So ist dem Gericht aus einem anderen gerichtlichen Verfahren bekannt, dass dem ÖJV-Saar allein im Jahr 2007 aus der Jagdabgabe mindestens 2.600,-- Euro zur Förderung von Fortbildungsmaßnahmen zugewandt worden sind. Es ist daher keineswegs so, dass der ÖJV-Saar völlig von der Zuwendung von Mitteln aus der Jagdabgabe ausgeschlossen würde und die Beigeladene zu 1. hinsichtlich der Mittelzuwendung einen Alleinstellungsanspruch besitzt. Insoweit ist nur anzumerken, dass wenn man von einem Mitgliederbestand des ÖJV-Saar von ca. 20 Personen ausgeht, wie es im vorliegenden Verfahren unbestritten vorgetragen worden ist, der von seinem Mitgliedern insgesamt in einem Jahr gezahlte Betrag an Jagdabgaben bei lediglich ca. 700 Euro liegt.

Ob die Handhabung der Beigeladenen zu 1. rechtmäßig ist, dass sie für die Nutzung ihrer Einrichtungen, insbesondere der Schießanlage, was offensichtlich zum Bereich „Fortbildung der Jäger“ gehört und damit nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 SJG mit Mitteln der Jagdabgabe gefördert wird, von Nicht-Mitgliedern ein Entgelt verlangt, kann vorliegend letztlich dahin gestellt bleiben. Denn dies betrifft ebenfalls nur eine Frage der ordnungsgemäßen Verwendung der Jagdabgabe durch die Beigeladene zu 1. und nicht das hier maßgebliche Problem eines Verstoßes der gesetzlichen Regelung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Im Übrigen hat die Beigeladene zu 1. in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass ihre Einrichtungen einschließlich der Schießanlage nicht allein aus Mitteln der Jagdabgabe errichtet worden seien, sondern zumindest auch aus den Beiträgen ihrer Mitglieder. Insofern ist die Argumentation nicht von der Hand zu weisen, dass Nicht-Mitglieder, die sich nicht mit eigenen Beiträgen an der Errichtung der Einrichtungen der Beigeladenen zu 1. beteiligt haben, als Ausgleich dafür ein Nutzungsentgelt entrichten müssen.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Gericht die Vorschriften des § 18 Abs. 1 und 2 SJG für verfassungsgemäß hält und die Erhebung der Jagdabgabe auch gegenüber dem Kläger nicht zu beanstanden ist.

Die Höhe der Jagdabgabe ergibt sich aus der auf Grund der u.A. in § 17 Abs. 2 SJG enthaltenen Ermächtigung erlassenen Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes (DV-SJG) vom 27.01.2000 (ABl. S. 268). Nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 DV-SJG in der hier maßgeblichen Fassung beträgt die Jagdabgabe für den Jahresjagdschein 34,50 Euro. Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit einer Jagdabgabe in dieser Höhe sind nicht ersichtlich und wurden auch vom Kläger nicht geltend gemacht.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht vorliegend der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen förmlichen Antrag gestellt und damit selbst ein Kostenrisiko übernommen haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG.