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Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 28.01.2009 – 5 K 8/08

Tenor

Es wird festgestellt, dass die mit der Anordnung des Beklagten vom 06.09.2007 u.a. ausgesprochene Vernichtung des Aufwuchses von Raps der Sorte Taurus der Partie D/BN 3237/318 wegen angeblicher Verunreinigung von Spuren eines nicht genehmigten gentechnisch veränderten Organismus rechtswidrig war.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die von ihm nach Klageerhebung befolgte Anordnung der Beseitigung des Aufwuchses von Raps der Sorte Taurus D/BN 3237/318 wegen angeblicher Verunreinigung mit Spuren eines nicht genehmigten gentechnisch veränderten Organismus.

Er unterhält in A-Stadt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Nachdem er von einem Vorlieferanten u.a. Rapssaatgut der Sorte Taurus aus der Partie D/BN 3237/318 erhalten und auf einer ca. 15 ha großen Fläche ausgedrillt hatte, ordnete der Beklagte mit der streitigen Anordnung vom 06.09.2007 nach § 26 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz – GenTG) unter Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Nummern 1. und 2. gegenüber dem Kläger an:

(1.) die Vernichtung des Aufwuchses der Rapssaat auf den Flächen Schlag … Flick Nr.: …, Schlag … Flick Nr.: … und Schlag … Flick Nr.: … mit folgender Vorgehensweise:

1.1 Das vollständige Auflaufen der Saat mit der Entfaltung eines Laubblattes ist abzuwarten.

1.2 Die zuständige Behörde (= der Beklagte) ist über das vollständige Auflaufen der Saat unverzüglich zu unterrichten.

1.3 Nach in Augenscheinnahme des Aufwuchses durch die zuständige Behörde wird in Abstimmung mit dieser ein Termin für eine chemische Behandlung festgelegt.

1.4 Als Mittel für die Vernichtung der Rapspflanzen wird Round-Up empfohlen. Wird ein anderes glyphosathaltiges Herbizid für das Abtöten der Pflanzen vorgesehen, ist dies der zuständigen Behörde mitzuteilen, die dessen Einsatz genehmigen muss. Die Verwendung der Mittel richtet sich nach den jeweiligen Produktempfehlungen und ggf. getroffenen Vorgaben der zuständigen Behörde.

1.5 Der zuständigen Behörde ist die erfolgreiche Abtötung der Rapspflanzen mitzuteilen, worauf diese eine Kontrolle der Flächen vornimmt.

(2.) Eine Bodenbearbeitung und Nachsaat könne nur nach Zustimmung durch die zuständige Behörde erfolgen. Eine Nachsaat von Raps sei bis Juli 2008 nicht gestattet. Maßnahmen zur Bekämpfung von zeitlich später auflaufenden Rapspflanzen haben zu erfolgen. Beim Herbizideinsatz in der Nachfolgekultur sind Herbizide mit guter Wirkung gegen Ausfallraps einzusetzen.

Für den Fall, dass der Anordnung nicht fristgerecht nachgekommen werde, drohte der Beklagte dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR an, das er zugleich (aufschiebend bedingt) festsetzte. Für den Fall einer weiteren Zuwiderhandlung drohte der Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 EUR an.

Zur Begründung ist in der Anordnung ausgeführt, dass im Rahmen von Saargutkontrollen in Nordrhein-Westfalen die Winterrapssorte TAURUS mit der Partiebezeichnung D/BN 3237/318 beprobt worden sei. Die dabei verwendete etablierte Methode sei durch den Unterausschuss Methodenentwicklung der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Gentechnik (LAG) für Überwachung nach § 25 GenTG validiert und veröffentlicht. (www.lag-gentechnik.de) Es sei festgestellt worden, dass die Proben mit gentechnisch verändertem Raps nachweislich verunreinigt gewesen seien. Der Inverkehrbringer dieser Partie habe nach Bekanntwerden des Untersuchungsergebnisses zwar versucht, durch eine Rückrufaktion das Inverkehrbringen rückgängig zu machen bzw. eine Aussaat zu verhindern. Jedoch seien Einheiten des Saatgutes bereits verkauft und auch ausgesät worden. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand sei Saatgut der genannten Partie nach Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Hessen und Rheinland-Pfalz geliefert worden, von wo es aus ins Saarland gelangt sei. Vor allem in den drei erstgenannten Ländern sei es großflächig zur Aussaat gekommen. Für gentechnisch veränderten Raps gebe es in der Europäischen Union und damit auch in der Bundesrepublik Deutschland keine Genehmigung für den Anbau. Das Inverkehrbringen eines gentechnisch veränderten Organismus (GVO) ohne entsprechende Genehmigung sei nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GenTG nicht zulässig. Schwellenwerte für den Nachweis von GVO in Saatgut gebe es nicht. Deshalb reiche jeglicher Nachweis einer Verunreinigung aus, um ein Inverkehrbringen zu unterbinden. Der Kläger habe über einen Händler in Rheinland-Pfalz Winterrapssaatgut der Saatgutpartie TAURUS D/BN 3237/318 erworben und damit insgesamt rund 15 Hektar bestellt. Nach § 26 Abs. 1 GenTG könne die zuständige Landesbehörde im Einzelfall Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes notwendig seien. Nach § 26 Abs. 5 GenTG habe die zuständige Behörde ein Inverkehrbringen zu untersagen, wenn die erforderliche Genehmigung nicht vorliege. Soweit das Saatgut bereits ausgesät worden sei, liege ein Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GenTG vor, anderenfalls drohe ein solcher. In beiden Fällen könne die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen. Bei den in der Rapssaatgutpartie nachgewiesenen gentechnisch veränderten Samen handele es sich nach dem GenTG um Organismen, die keine Genehmigung zum Inverkehrbringen besäßen. Mit solchen Organismen dürfe nur im Rahmen von genehmigten Freisetzungen (Versuchsanbau) oder von gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen umgegangen werden. Nur durch die Vernichtung der Aussaat sei sicherzustellen, dass nicht zugelassener gentechnisch veränderter Raps letztendlich zu Lebens- oder Futtermitteln verarbeitet werde.

Die Anordnung sei auch verhältnismäßig. Zwar entstehe dem Kläger durch die die Anordnung ein wirtschaftlicher Nachteil, der jedoch hinter den Verstoß gegen das GenTG und die Gefahr einer Verbreitung gentechnisch veränderten Rapses zurückzutreten habe. Für ihn bestehe auch die Möglichkeit der Schadensminderung, da etwa noch die Nachsaat von Wintergetreide Ende September 2007 möglich sei. Der ihm entstehende Schaden könne gegenüber dem Händler und/oder Inverkehrbringer zivilrechtlich geltend gemacht werden. Für den Beklagten bestehe keine Veranlassung, an der Ordnungsmäßigkeit und damit der Gerichtsfestigkeit der in NRW durchgeführten Analysen zu zweifeln.

Die Zwangsgeldandrohung und -festsetzung beruhe auf den §§ 19 Abs. 2, 20 Abs. 2 und 3 SVwVG. Die Zuständigkeit des Beklagten ergebe sich aus der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem GenTG vom 22.10.1991 (ABl. S. 1158), zuletzt geändert durch die VO vom 13.03.2001 (ABl. S. 540) i.V.m. dem Landesorganisationsgesetz vom 02.07.1969 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.03.1997 (ABl. S. 410), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 08.10.2003 (ABl. S. 2874).

Der Bescheid wurde dem Kläger am 12.09.2007 zugestellt.

Am 18.09.2007 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, die Beklagte habe seinem Kenntnisstand nach nur eine Analyse durchführen lassen und lehne einer Pressemitteilung des „Ernährungsdienstes“ vom 08.09.2007 zufolge eine erneute Beprobung und Analyse ab. Damit schneide der Beklagte den Gegenbeweis eines negativen Befundes in unzulässiger Weise ab. Die Analyse der „B-Probe“ sei aber zwingend erforderlich, weil die Deutsche Saatgutveredelung AG, Lippstadt – nachfolgend: DSV – im Rahmen einer Qualitätskontrolle zweimal eine Analyse mit negativem Ergebnis in Auftrag gegeben habe. Nach dem Bekanntwerden dieses Analyseergebnisses habe das Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen das Rückstellmuster von zwei verschiedenen, unabhängigen akkreditierten Laboren auf GVO-Besatz untersuchen lassen. Beide Labore seien zu negativen Ergebnissen gekommen.

Der Kläger hat ursprünglich beantragt,

die Anordnung des Beklagten vom 06.09.2007 zur Vernichtung des Aufwuchses von Raps der Sorte Taurus der Partie D/BN 3237/318 wegen angeblicher Verunreinigung von Spuren eines nicht genehmigten gentechnisch veränderten Organismus aufzuheben.

Im Laufe des Klageverfahrens stellte sich heraus, dass der Kläger zunächst ohne Erfolg beim Beklagten die Aussetzung der Vollziehung beantragt hat und sodann der Anregung in der streitigen Anordnung, den Schaden durch Nachsaat zu mindern, am 08.10.2007 nachgekommen ist. Er habe dies getan, um durch eine alternative Fruchtbestellung einen noch größeren Schaden abzuwenden. Infolge des erfolgten Umbruchs von 15 Hektar sei ihm ein Schaden von ca. 12.750 Euro entstanden. Andere Landwirte hätten verwaltungsgerichtliche Eilverfahren angestrengt. Das Niedersächsische OVG habe in einem dieser Fälle die Durchführung einer B-Probe im Eilverfahren abgelehnt, jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aufgrund der komplexen Einwände gegen das Prüfverfahren der staatlichen Untersuchungslabore, erst im Hauptsacheverfahren grundsätzlich entschieden werden müsse, ob ein Anspruch auf Durchführung der geforderten B-Probe bestehe.

Daraufhin hat der Kläger sein Begehren in ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren geändert: Soweit in den Fällen, in denen der Betroffene aufgrund der Anordnung des Sofortvollzuges nachkommen müsse, überhaupt ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse gefordert werden könne, ergebe sich dieses vorliegend sowohl im Hinblick auf einen zu führenden Amtshaftungsprozess als auch unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr, da die rechtliche Frage des Bestehens eines Anspruchs auf Durchführung einer B-Probe bei angeblichem Spurenbesatz von konventionellem Saatgut mit gentechnisch veränderten Organismen bei jeder weiteren Saatgutlieferung künftig eine Rolle spielen könne und er – der Kläger – auch in Zukunft die Rapssorte Taurus anbauen werde. In Deutschland sei aufgrund mehrerer Freisetzungsgenehmigungen im Zeitraum von 1995 bis 2003 im Rahmen von Freilandversuchen transgener Raps mit dem Konstrukt Falcon GS 40/90 freigesetzt worden. Es sei evident, dass es trotz der Einhaltung von Isolationsabständen faktisch zu Auskreuzungen komme, die von der Rechtsordnung hingenommen würden. (So etwa Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Verfahren 2 A 224/07 beim VG Braunschweig im Schriftsatz vom 29.01.2008 unter Hinweis auf VG Berlin, Beschluss vom 12.09.1995 – VG 14 A 255.95 -, abgedruckt in: Eberbach/Lange/Ronellenfitsch, GenTR/BioMedR, Teil V, Nr. 4 zu § 16 GenTG, S. 9) Im Hinblick auf einen künftig zu führenden Amtshaftungsanspruch entfalle das Feststellungsinteresse nur dann, wenn der Amtshaftungsprozess offensichtlich keinen Erfolg hätte, (BVerwG, Urteile vom 28.08.1987 – 4 C 31.86 -, NJW 1988, 926 f.; vom 03.05.1989 – 4 C 33.88 -, NVwZ 1989, 1156) d.h. wenn ohne eine in die Einzelheiten gehende Prüfung erkennbar sei, dass der behauptete zivilrechtliche Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen könne. (BVerwG, Urteil vom 28.08.1987 – 4 C 31.86 -, NJW 1988, 926 f.) Das sei etwa anzunehmen, wenn der potentielle Amtshaftungsanspruch schon verjährt sei, der behauptete Schaden eindeutig durch mit dem Schadensereignis in adäquat ursächlichem Zusammenhang stehende Vorteile ausgeglichen sei oder das Ergebnis bei unterstelltem rechtmäßigem Verhalten gleich wäre. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor.

Der angegriffene Verwaltungsakt sei schon formell rechtswidrig, weil der Beklagte ausweislich des rechtskräftigen Urteils des OVG des Saarlandes vom 29.01.2008 – 1 A 165/07 – für eine auf § 26 Abs. 1 Satz 1 GenTG gestützte Anordnung nicht zuständig sei. Hilfsweise werde darauf hingewiesen, dass die bisherigen Tatsachenermittlungen lediglich einen Gefahrenverdacht gerechtfertigt hätten. (Wird auf den Seiten 3 – 34 des Schriftsatzes vom 20.05.2008 vertieft.)

Der Kläger beantragt nunmehr,

festzustellen, dass die mit der Anordnung des Beklagten vom 06.09.2007 u.a. ausgesprochene Vernichtung des Aufwuchses von Raps der Sorte Taurus der Partie D/BN 3237/318 wegen angeblicher Verunreinigung von Spuren eines nicht genehmigten gentechnisch veränderten Organismus rechtswidrig war.

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die Fortsetzungsfeststellungsklage mangels Bestehens eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses für unzulässig. Der Kläger habe lediglich pauschal und formelhaft die Absicht angeführt, einen Amtshaftungsprozess führen zu wollen und andererseits eine Wiederholungsgefahr behauptet. Die Absicht, einen Amtshaftungsprozess anzustrengen, begründe nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 20.01.1989 – 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226 = NJW 1989, 873; Beschluss vom 03.05.1999 – 7 B 72.99 -, bei juris) nur in Ausnahmefällen ein besonderes Feststellungsinteresse, nämlich dann, wenn ein erledigendes Ereignis relativ spät im Laufe eines Prozesses und bei schon weitgehend fortgeschrittener Sachverhaltsaufklärung (z.B. mit Gutachten, Ortsterminen u.ä.) eintritt und der Kläger ein gesteigertes Interesse daran nachweisen könne, die „Früchte des bereits geführten Prozesses zu ernten“. Lägen solche Umstände nicht vor, sei der Kläger auf die Führung des Amtshaftungsprozesses vor den zuständigen Zivilgerichten zu verweisen. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des BVerwG vom 03.05.1999 habe das BVerfG mit Beschluss vom 28.07.1999 – 1 BvR 1051/99 – zurückgewiesen. Derartige außergewöhnliche Umstände für die Annahme des Vorliegens eines besonderen Feststellungsinteresses lägen hier nicht vor. Der Kläger habe dem Beklagten etwa zeitgleich mit seiner am 18.09.2007 erhobenen Klage mitgeteilt, dass er der Anordnung nachkommen werde und nur deshalb Klage erhoben habe, weil die DSV dies von allen betroffenen Landwirten im Zusammenhang mit dem von ihr geleisteten Schadensersatz gefordert habe und er die reibungslose Realisierung dieses Schadensersatzes durch die DSV nicht habe gefährden wollen. Bis zur Klagebegründung durch seine Bevollmächtigten, die sich erst nach der Erledigung der Umbruchverfügung bestellt hätten, habe es keine „zu erntenden Früchte“ dieses Prozesses gegeben. Des Weiteren habe ein Amtshaftungsanspruch auch nicht ansatzweise Erfolgsaussichten, weil kein Beamter im Saarland eine vorsätzliche oder fahrlässige Amtspflichtverletzung im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB begangen habe. Dem Saarland sei von der Behörden NRWs mitgeteilt worden, dass bei der Sorte TAURUS eine GVO-Verunreinigung nach den von den Fachausschüssen der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Gentechnik (BLAG) anerkannten Methoden festgestellt worden sei. Die daraus zu ziehenden Konsequenzen seien von Fachleuten im Fach- und Rechtsausschuss der BLAG ausführlich diskutiert worden. Daraufhin seien in mehreren betroffenen Bundesländern im Wesentlichen inhaltsgleiche Umbruchanordnungen erlassen. Einem Beamten des Saarlandes könne da kein Schuldvorwurf gemacht werden. Ein Amtshaftungsanspruch habe auch aus einem weiteren Grund keine Erfolgsaussicht: Wenn der Kläger den Raps hätte weiter wachsen lassen und sich dabei ggf. sogar strafbar gemacht hätte, wäre er voraussichtlich Haftungsansprüchen der Bauern der Umgebung ausgesetzt gewesen. Wenn er den Raps geerntet hätte, hätte er voraussichtlich keinen Abnehmer gefunden. Die Vernichtung der Saat sei deshalb in seinem eigenen Interesse gewesen. Schließlich scheitere ein Amtshaftungsanspruch auch an der Regelung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil der Kläger nämlich von der DSV 700 Euro pro Hektar und damit „auf andere Weise“ Ersatz seines Schadens erlangt hat. Auch Wiederholungsgefahr bestehe nicht, weil diese erfordere, dass sich ein „gleichartiger Sachverhalt“ wiederholen könne. Der Kläger stütze sich insoweit auf den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Durchführung einer B-Probe bei angeblichem Spurenbesatz von konventionellem Saatgut mit gentechnisch veränderten Organismen, der bei jeder weiteren Saatgutlieferung eine Rolle spielen könne. So verstanden müsse die Klage unzulässig sein, weil das Saarland beim Zustandekommen des Untersuchungsergebnisses weder mitgewirkt noch Einfluss darauf gehabt habe. Wenn der Kläger auf die weitere Vorgehensweise im Saarland nach Bekanntwerden des Untersuchungsergebnisses abstelle, begründe das allenfalls eine abstrakte und keine hinreichend wahrscheinliche Gefahr. Dann habe jeder beliebige Landwirt ein solches Feststellungsinteresse.

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit rechtskräftigem Urteil vom 29.01.2008 – 1 A 165/07 – entschieden, dass der Beklagte für eine auf § 26 Abs. 1 Satz 1 GenTG gestützte Anordnung nicht zuständig ist.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig und begründet.

Hat sich ein Verwaltungsakt vor der Entscheidung des Gerichts erledigt, spricht das Gericht nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Dem Kläger wurde die Anordnung vom 06.09.2007 am 12.09.2007 zugestellt. Er hat am 18.09.2007 Klage erhoben. Der Anordnung ist er am 08.10.2007 nachgekommen. Dadurch hat sich die Klage nach Klageerhebung und vor der Entscheidung des Gerichts über die Anfechtungsklage in der Hauptsache erledigt. Der Kläger hat die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung förmlich beantragt und dafür – entgegen der Einschätzung des Beklagten - auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung.

Ein berechtigtes Feststellungsinteresse wird in den Fällen, in denen die Erledigung des Verwaltungsakts nach Klageerhebung eingetreten ist, regelmäßig anerkannt, wenn die Feststellung der Geltendmachung von Ansprüchen aus Amtshaftung nach Art. 34 GG, § 839 BGB oder sonstigen Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen erheblich ist, ein entsprechender Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und nicht offenbar aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Soweit sich der Beklagte auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.1989 – 8 C 30.87 - (BVerwGE 81, 226 = NJW 1989, 873) und den Beschluss vom 03.05.1999 – 7 B 72.99 – sowie den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.07.1999 – 1 BvR 1051/99 - stützt, betreffen diese Entscheidungen Konstellationen, in denen die Erledigung vor der Erhebung der Anfechtungsklage eingetreten war. (vgl. dazu etwa Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rdnr. 136)

Auch die weiteren Einwendungen des Beklagten gegen die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität für einen Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch greifen im Ergebnis nicht durch.

Das betrifft zum einen den Einwand, dass keinem Beamten des Saarlandes ein konkreter Schuldvorwurf gemacht werden könne. Dieser Einwand greift schon deshalb nicht, weil das OVG des Saarlandes im Urteil vom 29.01.2008 – 1 A 165/07 – rechtskräftig entschieden hat, dass aufgrund der Rechtslage im Saarland weder der Beklagte noch sonst irgendjemand für den Erlass der Anordnung nach § 26 Abs. 1 GenTG im September 2007 zuständig war. Die Prüfung der Zuständigkeit gehört indes zu den ureigensten Pflichten eines Beamten und beim Erlass eines Verwaltungsaktes durch eine unzuständige Behörde ist dem handelnden Beamten stets zumindest der Vorwurf der Fahrlässigkeit zu machen. Im Übrigen kann es im Ergebnis nicht zu Lasten eines Bürgers gehen, wenn sich – für die Frage der Zulässigkeit der Klage hier unterstellt – die Behörde auf Untersuchungsergebnisse aus einem anderen Bundesland verlässt, die sich im Nachhinein als falsch herausstellen sollten.

Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Beklagten, wenn der Kläger den Raps hätte weiter wachsen lassen und sich dabei ggf. sogar strafbar gemacht hätte, wäre er voraussichtlich Haftungsansprüchen der Bauern der Umgebung ausgesetzt gewesen, wenn er den Raps geerntet hätte, hätte er voraussichtlich keinen Abnehmer gefunden, die Vernichtung der Saat sei deshalb in seinem eigenen Interesse gewesen. Dabei handelt es sich um Spekulationen zur Höhe des Schadens. Dass dem Kläger indes ein Schaden entstanden ist, weil er Raps gekauft und gesät hat, ohne ihn ernten zu können liegen offen auf der Hand.

Ein möglicher Amtshaftungsanspruch scheitert auch nicht per se an der Regelung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil der Kläger von der DSV 700 Euro pro Hektar und damit „auf andere Weise“ Ersatz seines Schadens erlangt hat. Dieser Fall ist mit der Regelung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gemeint. Vorliegend war der vom Kläger gekauft und gesäte Raps entweder von Spuren eines nicht genehmigten gentechnisch veränderten Organismus verunreinigt oder nicht. Im ersten Fall hätte die DSV zu Recht die 700 Euro pro Hektar Schadensersatz bezahlt, im zweiten Falle nicht. Wenn in einem solchen Fall der alternativen und nicht der kumulativen Verantwortung der Lieferant Ersatz unter der Bedingung leistet, dass der Landwirt sich an den Beklagten hält und letztlich auf Zahlung an die DSV klagt, handelt es sich nicht um einen Fall, in dem „auf andere Weise Ersatz erlangt wird“.

Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob vorliegend zudem eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr besteht.

Damit ist die Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig.

Sie ist auch begründet. Die mit der Anordnung des Beklagten vom 06.09.2007 u.a. ausgesprochene Vernichtung des Aufwuchses von Raps der Sorte Taurus der Partie D/BN 3237/318 wegen angeblicher Verunreinigung von Spuren eines nicht genehmigten gentechnisch veränderten Organismus war rechtswidrig. Das ergibt sich bereits ohne weiteres aus dem Urteil des OVG des Saarlandes vom 29.01.2008 – 1 A 165/07 –, in dem im Einzelnen ausgeführt ist, dass aufgrund der besonderen Rechtslage im Saarland weder der Beklagte noch sonst irgendjemand für den Erlass der Anordnung nach § 26 Abs. 1 GenTG im September 2007 zuständig war. Nach Art. 112 Satz 1 SVerf, § 5 Abs. 3 Satz 1 LOG und § 31 GenTG bedürfe es zur Bestimmung der zur Ausführung des GenTG zuständigen saarländischen Behörden einer Rechtsverordnung der Landesregierung. Nach der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Gentechnikgesetz vom 22.10.1991 (ABl. 1991 S. 1158) in der vorliegend maßgeblichen Fassung vom 13.03.2001 (ABl. 2001 S. 540) gebe es indes keine Regelung der Zuständigkeit für Anordnungen nach § 26 Abs. 1 GenTG. Ebenso wenig enthalte die Verordnung eine allgemeine Zuständigkeitszuweisung für alle nicht ausdrücklich geregelten Fälle. Mithin regele die Verordnung nicht, welche Landesbehörde für Anordnungen nach § 26 Abs. 1 GenTG, die sich – wie vorliegend – nicht auf die Überwachung gentechnischer Anlagen bezögen, zuständig sei und enthalte insoweit eine Regelungslücke. Entgegen der Auffassung des Beklagten lasse sich dessen Zuständigkeit auch nicht aus § 5 Abs. 1 und Abs. 2 LOG in Verbindung mit der Bekanntmachung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden vom 06.10.2004 (ABl. 2004 S. 2184) herleiten. In Ausübung seiner durch Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVerf begründeten Kompetenz habe der Ministerpräsident des Saarlandes die Geschäftsbereiche der Minister festgelegt, diese im Amtsblatt bekannt gemacht und dabei unter Nr. 7.12 bestimmt, dass das gentechnikrecht zum Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt gehöre, was besage, dass der beklagte hinsichtlich dieses Rechtsgebiets oberste Landesbehörde sei (§ 4 Abs. 1 LOG). Diese Festlegung bedeute zwar, dass ihm gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 LOG hinsichtlich der Gentechnik die Leitung und Beaufsichtigung der Landesverwaltung obliegt, nicht aber, dass ihm im Sinne der §§ 31 GenTG, 5 LOG i.V.m. Art. 83, 84 GG konkrete Einschreitensbefugnisse im Außenverhältnis im Sinne einer originären Zuständigkeit für gentechnikrechtliche Anordnungen – etwa nach § 26 Abs. 1 Satz 1 GenTG – zugewiesen wären.

Die gegenteilige Auffassung des Beklagten, die Festlegung der Geschäftsbereiche der Minister begründe in Verbindung mit den Regelungen des § 5 Abs. 1 LOG ein Auffangzuständigkeit des jeweiligen Ressorts könne nicht gefolgt werden. § 5 Abs. 1 Satz 1 LOG besage im Einklang mit Art. 91 Abs. 1 und Abs. 2 SVerf, dass der Ministerpräsident und die jeweiligen Minister im Rahmen ihres Geschäftsbereiches die Landesverwaltung leiten und beaufsichtigen, begründe also eine Leitungs- und Überwachungskompetenz der Minister im Verhältnis zu den ihnen nachgeordneten Landesbehörden. Nach Satz 2 der Vorschrift seien der Ministerpräsident und die Minister für Verwaltungsaufgaben in Einzelfällen nur insoweit zuständig, als dies durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt sei. Wie ausgeführt fehle es vorliegend in Bezug auf § 26 Abs. 1 Satz 1 GenTG hinsichtlich eines Einschreitens, das nicht der Überwachung gentechnischer Anlagen und Arbeiten diene, an einer solchen Bestimmung. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 LOG „sollen“ der Ministerpräsident und die Minister „darüber hinaus“ Verwaltungsaufgaben in Einzelfällen nur wahrnehmen, soweit es die Leitung ihres Geschäftsbereiches notwendig mache oder dies nach den Grundsätzen einer sparsamen Verwaltung erforderlich sei. Der Beklagte habe sich auf die erstgenannte Variante dieser Vorschrift berufen und gemeint, die Leitung seines Geschäftsbereiches habe ein Einschreiten im Wege einer ministeriellen, auf § 26 Abs. 1 Satz 1 GenTG gestützten Anordnung notwendig gemacht. Dem könne nicht gefolgt werden.

Die Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 3 LOG habe sich an den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 112 SVerf, der einen Vorbehalt des Gesetzes für die Organisation der Landesverwaltung und die Zuweisung von Zuständigkeiten festlege, zu orientieren. Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund könne die Vorschrift, soweit es um die Begründung von Zuständigkeiten für behördliches handeln mit Außenwirkung im Verhältnis zu Dritten gehe, nur als Handlungsmaxime verstanden werden, die gesetzliche Vorgaben mache, in welchen Fällen es angezeigt sei, durch Gesetz oder Rechtsverordnung eine ministerielle Zuständigkeit zu begründen, nämlich soweit die Leitung des Geschäftsbereichs (Variante 1) beziehungsweise die Grundsätze einer sparsamen Verwaltung (Variante 2) ein ministerielles Tätigwerden erforderlich mache. Für diese Auslegung sprächen sowohl die gesetzliche Formulierung von der „Leitung des Geschäftsbereichs“ (Variante 1), die ausschließlich den innerbehördlichen Bereich anspreche, als auch die zweite, auf die Grundsätze einer sparsamen Verwaltung abstellende Variante der Vorschrift. Gemessen an den Vorgaben des Art. 112 SVerf sei schwerlich annehmbar, die Minister sollten durch § 5 Abs. 1 Satz 3 LOG ermächtigt werden, aufgrund eigener Entscheidung einzelfallbezogen Einschreitensbefugnisse im Außenverhältnis für sich in Anspruch zu nehmen, wenn ihnen dies aus Gründen der Fragen der innerbehördlichen Organisation ins Blickfeld nehmenden Leitung ihres Geschäftsbereichs oder der Sparsamkeit angezeigt erscheine. Ein derartiges Verständnis würde – auch vor dem Hintergrund des Bestimmtheitsgebotes – den verfassungsrechtlich vorgegebenen Vorbehalt des Gesetzes in weiten Bereichen, nicht zuletzt in Anbetracht des durch die leeren öffentlichen Kassen generell bedingten Gebots der Sparsamkeit, unterlaufen, was nicht das Anliegen des § 5 Abs. 1 Satz 3 LOG, der Art. 112 SVerf umsetzen soll und ausweislich der Gesetzesbegründung umsetzen will, sein könne. Dementsprechend könne § 5 Abs. 1 Satz 3 LOG den Ministern lediglich hinsichtlich innerbehördlicher Vorgänge eine originäre Handlungszuständigkeit einräumen, soweit eine solche zur Leitung ihres Geschäftsbereichs beziehungsweise zum Zweck einer sparsamen Verwaltung notwendig sei. Sie verleihe ihnen hingegen aus der Aufgabe, ihren Geschäftsbereich zu leiten, bei Fehlen einer ausdrücklichen Zuweisung in Gesetz oder Verordnung nicht die Zuständigkeit, gegenüber Dritten im Wege der Eingriffsverwaltung tätig zu werden.

Des Weiteren begründe § 5 Abs. 2 Satz 1 LOG keine Zuständigkeit des Beklagten. Diese Vorschrift besage, dass eine oberste Landesbehörde, die durch Bundes- oder Landesrecht ermächtigt sei, Befugnisse zu übertragen, von dieser Ermächtigung Gebrauch zu machen habe, sofern nicht besondere Gründe die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde erforderten. Diesbezüglich ließe sich nicht argumentieren, durch die Bekanntmachung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden seien dem Beklagten Befugnisse übertragen worden, die er nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LOG zwar hätte weiter übertragen können, dies aber nicht getan habe und daher insoweit eine originäre Zuständigkeit besitze. Bereits der Ansatzpunkt dieser Argumentation sei unzutreffend, weil dem Beklagten durch die Erstreckung des Geschäftsbereiches auf das Gentechnikrecht nur die Befugnis zur Leitung und Beaufsichtigung der in gentechnischen Fragen zuständigen Landesbehörden im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 LOG zugewiesen sei, nicht aber die Kompetenz, im Außenverhältnis zur Regelung von Einzelfällen Anordnungen aufgrund gentechnischer Vorschriften zu treffen. Eine derartige Kompetenz hätte ihm gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 LOG nur durch die Zuständigkeitsverordnung übertragen werden können, was aber – wie ausgeführt – mit Blick auf § 26 Abs. 1 Satz 1 GenTG nicht geschehen sei.

Ebenso wenig sei eine Eilzuständigkeit nach § 13 Abs. 3 LOG gegeben. Diese Vorschrift räume der Fachaufsicht unter anderem die Befugnis ein, bei Gefahr im Verzug die Befugnisse der ihrer Fachaufsicht unterstehenden Behörden selbst auszuüben. Fallbezogen scheitere die Anwendung dieser Vorschrift – unabhängig von der durch § 3 Abs. 3 ZustVO aufgeworfenen Frage, für welche Behörde der Beklagte überhaupt eingetreten sein solle – jedenfalls daran, dass die Voraussetzungen einer Gefahr im Verzuge, die strengeren Maßstäben als die Voraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung unterlägen, weder dargelegt noch angesichts der damaligen zeitlichen Abläufe auch nur ansatzweise erkennbar seien.

Aus § 25 Abs. 1 GenTG in Verbindung mit der Zuständigkeitszuweisung des § 3 Abs. 2 ZustVO lasse sich eine Einschreitensbefugnis des Beklagten ebenfalls nicht herleiten. Zwar heiße es in § 25 Abs. 1 GenTG, dass die zuständigen Landesbehörden unter anderem die Durchführung des Gentechnikgesetzes zu überwachen hätten, und sehe § 3 Abs. 2 ZustVO vor, dass im Saarland insoweit zuständige Behörde der Beklagte im Einvernehmen mit dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales sei. Allerdings besage dies nur, dass dem Beklagten die Überwachung der Durchführung des Gesetzes, der aufgrund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der darauf beruhenden behördlichen Anordnungen und Verfügungen obliege, er mithin im Verhältnis zu den Landesbehörden seines Geschäftsbereiches, denen die Zuständigkeitsverordnung spezielle Zuständigkeiten zuweise, berechtigt und verpflichtet sei, deren Tätigwerden zu überwachen. Ihm stehe somit hinsichtlich der von den zuständigen Landesbehörden erlassenen Anordnungen und Verfügungen eine Kontrollbefugnis zu. Dieses Überwachungsrecht beinhalte indes nicht, dass er im Außenverhältnis zu Dritten aus eigener Kompetenz zum Einschreiten berechtigt sei, begründe also kein Selbsteintrittsrecht. Selbsteintrittsrechte der Aufsichtsbehörde bestünden nur in dem Umfang, in dem sie gesetzlich ausdrücklich eingeräumt seien, wie dies etwa in § 13 Abs. 3 LOG bei Gefahr im Verzug oder in § 78 Abs. 2 SPolG bei Gefahr im Verzug oder bei Nichtbefolgung einer Weisung vorgesehen sei.

Überwachungsbefugnisse, wie sie in § 25 Abs. 1 GenTG vorgesehen seien, bestünden hingegen im Verhältnis zu anderen Behörden und seien schon vom Wortverständnis her von Einschreitensbefugnissen gegenüber Dritten zu unterscheiden, weswegen letztere von der Zuweisung einer Überwachungskompetenz nicht erfasst werden.

Wenn für diese auf § 26 Abs. 1 GenTG gestützte Anordnung seinerzeit aber niemand sachlich (§ 46 SVwVfG betrifft nur die Unbeachtlichkeit einer örtlichen Unzuständigkeit) zuständig war, (Mit der Verordnung vom 29.05.2008 (ABl. S. 923) wurde mit Wirkung vom 06.06.2008 eine Auffangzuständigkeit des Beklagten geschaffen.) hätte sie nicht ergehen dürfen und ist folglich rechtswidrig.

Damit ist der Klage stattzugeben.

Die Kostenfolge ergibt sich aus den § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 2 GKG.

Gründe

Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig und begründet.

Hat sich ein Verwaltungsakt vor der Entscheidung des Gerichts erledigt, spricht das Gericht nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Dem Kläger wurde die Anordnung vom 06.09.2007 am 12.09.2007 zugestellt. Er hat am 18.09.2007 Klage erhoben. Der Anordnung ist er am 08.10.2007 nachgekommen. Dadurch hat sich die Klage nach Klageerhebung und vor der Entscheidung des Gerichts über die Anfechtungsklage in der Hauptsache erledigt. Der Kläger hat die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung förmlich beantragt und dafür – entgegen der Einschätzung des Beklagten - auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung.

Ein berechtigtes Feststellungsinteresse wird in den Fällen, in denen die Erledigung des Verwaltungsakts nach Klageerhebung eingetreten ist, regelmäßig anerkannt, wenn die Feststellung der Geltendmachung von Ansprüchen aus Amtshaftung nach Art. 34 GG, § 839 BGB oder sonstigen Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen erheblich ist, ein entsprechender Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und nicht offenbar aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Soweit sich der Beklagte auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.1989 – 8 C 30.87 - (BVerwGE 81, 226 = NJW 1989, 873) und den Beschluss vom 03.05.1999 – 7 B 72.99 – sowie den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.07.1999 – 1 BvR 1051/99 - stützt, betreffen diese Entscheidungen Konstellationen, in denen die Erledigung vor der Erhebung der Anfechtungsklage eingetreten war. (vgl. dazu etwa Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rdnr. 136)

Auch die weiteren Einwendungen des Beklagten gegen die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität für einen Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch greifen im Ergebnis nicht durch.

Das betrifft zum einen den Einwand, dass keinem Beamten des Saarlandes ein konkreter Schuldvorwurf gemacht werden könne. Dieser Einwand greift schon deshalb nicht, weil das OVG des Saarlandes im Urteil vom 29.01.2008 – 1 A 165/07 – rechtskräftig entschieden hat, dass aufgrund der Rechtslage im Saarland weder der Beklagte noch sonst irgendjemand für den Erlass der Anordnung nach § 26 Abs. 1 GenTG im September 2007 zuständig war. Die Prüfung der Zuständigkeit gehört indes zu den ureigensten Pflichten eines Beamten und beim Erlass eines Verwaltungsaktes durch eine unzuständige Behörde ist dem handelnden Beamten stets zumindest der Vorwurf der Fahrlässigkeit zu machen. Im Übrigen kann es im Ergebnis nicht zu Lasten eines Bürgers gehen, wenn sich – für die Frage der Zulässigkeit der Klage hier unterstellt – die Behörde auf Untersuchungsergebnisse aus einem anderen Bundesland verlässt, die sich im Nachhinein als falsch herausstellen sollten.

Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Beklagten, wenn der Kläger den Raps hätte weiter wachsen lassen und sich dabei ggf. sogar strafbar gemacht hätte, wäre er voraussichtlich Haftungsansprüchen der Bauern der Umgebung ausgesetzt gewesen, wenn er den Raps geerntet hätte, hätte er voraussichtlich keinen Abnehmer gefunden, die Vernichtung der Saat sei deshalb in seinem eigenen Interesse gewesen. Dabei handelt es sich um Spekulationen zur Höhe des Schadens. Dass dem Kläger indes ein Schaden entstanden ist, weil er Raps gekauft und gesät hat, ohne ihn ernten zu können liegen offen auf der Hand.

Ein möglicher Amtshaftungsanspruch scheitert auch nicht per se an der Regelung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil der Kläger von der DSV 700 Euro pro Hektar und damit „auf andere Weise“ Ersatz seines Schadens erlangt hat. Dieser Fall ist mit der Regelung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gemeint. Vorliegend war der vom Kläger gekauft und gesäte Raps entweder von Spuren eines nicht genehmigten gentechnisch veränderten Organismus verunreinigt oder nicht. Im ersten Fall hätte die DSV zu Recht die 700 Euro pro Hektar Schadensersatz bezahlt, im zweiten Falle nicht. Wenn in einem solchen Fall der alternativen und nicht der kumulativen Verantwortung der Lieferant Ersatz unter der Bedingung leistet, dass der Landwirt sich an den Beklagten hält und letztlich auf Zahlung an die DSV klagt, handelt es sich nicht um einen Fall, in dem „auf andere Weise Ersatz erlangt wird“.

Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob vorliegend zudem eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr besteht.

Damit ist die Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig.

Sie ist auch begründet. Die mit der Anordnung des Beklagten vom 06.09.2007 u.a. ausgesprochene Vernichtung des Aufwuchses von Raps der Sorte Taurus der Partie D/BN 3237/318 wegen angeblicher Verunreinigung von Spuren eines nicht genehmigten gentechnisch veränderten Organismus war rechtswidrig. Das ergibt sich bereits ohne weiteres aus dem Urteil des OVG des Saarlandes vom 29.01.2008 – 1 A 165/07 –, in dem im Einzelnen ausgeführt ist, dass aufgrund der besonderen Rechtslage im Saarland weder der Beklagte noch sonst irgendjemand für den Erlass der Anordnung nach § 26 Abs. 1 GenTG im September 2007 zuständig war. Nach Art. 112 Satz 1 SVerf, § 5 Abs. 3 Satz 1 LOG und § 31 GenTG bedürfe es zur Bestimmung der zur Ausführung des GenTG zuständigen saarländischen Behörden einer Rechtsverordnung der Landesregierung. Nach der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Gentechnikgesetz vom 22.10.1991 (ABl. 1991 S. 1158) in der vorliegend maßgeblichen Fassung vom 13.03.2001 (ABl. 2001 S. 540) gebe es indes keine Regelung der Zuständigkeit für Anordnungen nach § 26 Abs. 1 GenTG. Ebenso wenig enthalte die Verordnung eine allgemeine Zuständigkeitszuweisung für alle nicht ausdrücklich geregelten Fälle. Mithin regele die Verordnung nicht, welche Landesbehörde für Anordnungen nach § 26 Abs. 1 GenTG, die sich – wie vorliegend – nicht auf die Überwachung gentechnischer Anlagen bezögen, zuständig sei und enthalte insoweit eine Regelungslücke. Entgegen der Auffassung des Beklagten lasse sich dessen Zuständigkeit auch nicht aus § 5 Abs. 1 und Abs. 2 LOG in Verbindung mit der Bekanntmachung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden vom 06.10.2004 (ABl. 2004 S. 2184) herleiten. In Ausübung seiner durch Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVerf begründeten Kompetenz habe der Ministerpräsident des Saarlandes die Geschäftsbereiche der Minister festgelegt, diese im Amtsblatt bekannt gemacht und dabei unter Nr. 7.12 bestimmt, dass das gentechnikrecht zum Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt gehöre, was besage, dass der beklagte hinsichtlich dieses Rechtsgebiets oberste Landesbehörde sei (§ 4 Abs. 1 LOG). Diese Festlegung bedeute zwar, dass ihm gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 LOG hinsichtlich der Gentechnik die Leitung und Beaufsichtigung der Landesverwaltung obliegt, nicht aber, dass ihm im Sinne der §§ 31 GenTG, 5 LOG i.V.m. Art. 83, 84 GG konkrete Einschreitensbefugnisse im Außenverhältnis im Sinne einer originären Zuständigkeit für gentechnikrechtliche Anordnungen – etwa nach § 26 Abs. 1 Satz 1 GenTG – zugewiesen wären.

Die gegenteilige Auffassung des Beklagten, die Festlegung der Geschäftsbereiche der Minister begründe in Verbindung mit den Regelungen des § 5 Abs. 1 LOG ein Auffangzuständigkeit des jeweiligen Ressorts könne nicht gefolgt werden. § 5 Abs. 1 Satz 1 LOG besage im Einklang mit Art. 91 Abs. 1 und Abs. 2 SVerf, dass der Ministerpräsident und die jeweiligen Minister im Rahmen ihres Geschäftsbereiches die Landesverwaltung leiten und beaufsichtigen, begründe also eine Leitungs- und Überwachungskompetenz der Minister im Verhältnis zu den ihnen nachgeordneten Landesbehörden. Nach Satz 2 der Vorschrift seien der Ministerpräsident und die Minister für Verwaltungsaufgaben in Einzelfällen nur insoweit zuständig, als dies durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt sei. Wie ausgeführt fehle es vorliegend in Bezug auf § 26 Abs. 1 Satz 1 GenTG hinsichtlich eines Einschreitens, das nicht der Überwachung gentechnischer Anlagen und Arbeiten diene, an einer solchen Bestimmung. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 LOG „sollen“ der Ministerpräsident und die Minister „darüber hinaus“ Verwaltungsaufgaben in Einzelfällen nur wahrnehmen, soweit es die Leitung ihres Geschäftsbereiches notwendig mache oder dies nach den Grundsätzen einer sparsamen Verwaltung erforderlich sei. Der Beklagte habe sich auf die erstgenannte Variante dieser Vorschrift berufen und gemeint, die Leitung seines Geschäftsbereiches habe ein Einschreiten im Wege einer ministeriellen, auf § 26 Abs. 1 Satz 1 GenTG gestützten Anordnung notwendig gemacht. Dem könne nicht gefolgt werden.

Die Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 3 LOG habe sich an den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 112 SVerf, der einen Vorbehalt des Gesetzes für die Organisation der Landesverwaltung und die Zuweisung von Zuständigkeiten festlege, zu orientieren. Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund könne die Vorschrift, soweit es um die Begründung von Zuständigkeiten für behördliches handeln mit Außenwirkung im Verhältnis zu Dritten gehe, nur als Handlungsmaxime verstanden werden, die gesetzliche Vorgaben mache, in welchen Fällen es angezeigt sei, durch Gesetz oder Rechtsverordnung eine ministerielle Zuständigkeit zu begründen, nämlich soweit die Leitung des Geschäftsbereichs (Variante 1) beziehungsweise die Grundsätze einer sparsamen Verwaltung (Variante 2) ein ministerielles Tätigwerden erforderlich mache. Für diese Auslegung sprächen sowohl die gesetzliche Formulierung von der „Leitung des Geschäftsbereichs“ (Variante 1), die ausschließlich den innerbehördlichen Bereich anspreche, als auch die zweite, auf die Grundsätze einer sparsamen Verwaltung abstellende Variante der Vorschrift. Gemessen an den Vorgaben des Art. 112 SVerf sei schwerlich annehmbar, die Minister sollten durch § 5 Abs. 1 Satz 3 LOG ermächtigt werden, aufgrund eigener Entscheidung einzelfallbezogen Einschreitensbefugnisse im Außenverhältnis für sich in Anspruch zu nehmen, wenn ihnen dies aus Gründen der Fragen der innerbehördlichen Organisation ins Blickfeld nehmenden Leitung ihres Geschäftsbereichs oder der Sparsamkeit angezeigt erscheine. Ein derartiges Verständnis würde – auch vor dem Hintergrund des Bestimmtheitsgebotes – den verfassungsrechtlich vorgegebenen Vorbehalt des Gesetzes in weiten Bereichen, nicht zuletzt in Anbetracht des durch die leeren öffentlichen Kassen generell bedingten Gebots der Sparsamkeit, unterlaufen, was nicht das Anliegen des § 5 Abs. 1 Satz 3 LOG, der Art. 112 SVerf umsetzen soll und ausweislich der Gesetzesbegründung umsetzen will, sein könne. Dementsprechend könne § 5 Abs. 1 Satz 3 LOG den Ministern lediglich hinsichtlich innerbehördlicher Vorgänge eine originäre Handlungszuständigkeit einräumen, soweit eine solche zur Leitung ihres Geschäftsbereichs beziehungsweise zum Zweck einer sparsamen Verwaltung notwendig sei. Sie verleihe ihnen hingegen aus der Aufgabe, ihren Geschäftsbereich zu leiten, bei Fehlen einer ausdrücklichen Zuweisung in Gesetz oder Verordnung nicht die Zuständigkeit, gegenüber Dritten im Wege der Eingriffsverwaltung tätig zu werden.

Des Weiteren begründe § 5 Abs. 2 Satz 1 LOG keine Zuständigkeit des Beklagten. Diese Vorschrift besage, dass eine oberste Landesbehörde, die durch Bundes- oder Landesrecht ermächtigt sei, Befugnisse zu übertragen, von dieser Ermächtigung Gebrauch zu machen habe, sofern nicht besondere Gründe die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde erforderten. Diesbezüglich ließe sich nicht argumentieren, durch die Bekanntmachung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden seien dem Beklagten Befugnisse übertragen worden, die er nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LOG zwar hätte weiter übertragen können, dies aber nicht getan habe und daher insoweit eine originäre Zuständigkeit besitze. Bereits der Ansatzpunkt dieser Argumentation sei unzutreffend, weil dem Beklagten durch die Erstreckung des Geschäftsbereiches auf das Gentechnikrecht nur die Befugnis zur Leitung und Beaufsichtigung der in gentechnischen Fragen zuständigen Landesbehörden im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 LOG zugewiesen sei, nicht aber die Kompetenz, im Außenverhältnis zur Regelung von Einzelfällen Anordnungen aufgrund gentechnischer Vorschriften zu treffen. Eine derartige Kompetenz hätte ihm gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 LOG nur durch die Zuständigkeitsverordnung übertragen werden können, was aber – wie ausgeführt – mit Blick auf § 26 Abs. 1 Satz 1 GenTG nicht geschehen sei.

Ebenso wenig sei eine Eilzuständigkeit nach § 13 Abs. 3 LOG gegeben. Diese Vorschrift räume der Fachaufsicht unter anderem die Befugnis ein, bei Gefahr im Verzug die Befugnisse der ihrer Fachaufsicht unterstehenden Behörden selbst auszuüben. Fallbezogen scheitere die Anwendung dieser Vorschrift – unabhängig von der durch § 3 Abs. 3 ZustVO aufgeworfenen Frage, für welche Behörde der Beklagte überhaupt eingetreten sein solle – jedenfalls daran, dass die Voraussetzungen einer Gefahr im Verzuge, die strengeren Maßstäben als die Voraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung unterlägen, weder dargelegt noch angesichts der damaligen zeitlichen Abläufe auch nur ansatzweise erkennbar seien.

Aus § 25 Abs. 1 GenTG in Verbindung mit der Zuständigkeitszuweisung des § 3 Abs. 2 ZustVO lasse sich eine Einschreitensbefugnis des Beklagten ebenfalls nicht herleiten. Zwar heiße es in § 25 Abs. 1 GenTG, dass die zuständigen Landesbehörden unter anderem die Durchführung des Gentechnikgesetzes zu überwachen hätten, und sehe § 3 Abs. 2 ZustVO vor, dass im Saarland insoweit zuständige Behörde der Beklagte im Einvernehmen mit dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales sei. Allerdings besage dies nur, dass dem Beklagten die Überwachung der Durchführung des Gesetzes, der aufgrund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der darauf beruhenden behördlichen Anordnungen und Verfügungen obliege, er mithin im Verhältnis zu den Landesbehörden seines Geschäftsbereiches, denen die Zuständigkeitsverordnung spezielle Zuständigkeiten zuweise, berechtigt und verpflichtet sei, deren Tätigwerden zu überwachen. Ihm stehe somit hinsichtlich der von den zuständigen Landesbehörden erlassenen Anordnungen und Verfügungen eine Kontrollbefugnis zu. Dieses Überwachungsrecht beinhalte indes nicht, dass er im Außenverhältnis zu Dritten aus eigener Kompetenz zum Einschreiten berechtigt sei, begründe also kein Selbsteintrittsrecht. Selbsteintrittsrechte der Aufsichtsbehörde bestünden nur in dem Umfang, in dem sie gesetzlich ausdrücklich eingeräumt seien, wie dies etwa in § 13 Abs. 3 LOG bei Gefahr im Verzug oder in § 78 Abs. 2 SPolG bei Gefahr im Verzug oder bei Nichtbefolgung einer Weisung vorgesehen sei.

Überwachungsbefugnisse, wie sie in § 25 Abs. 1 GenTG vorgesehen seien, bestünden hingegen im Verhältnis zu anderen Behörden und seien schon vom Wortverständnis her von Einschreitensbefugnissen gegenüber Dritten zu unterscheiden, weswegen letztere von der Zuweisung einer Überwachungskompetenz nicht erfasst werden.

Wenn für diese auf § 26 Abs. 1 GenTG gestützte Anordnung seinerzeit aber niemand sachlich (§ 46 SVwVfG betrifft nur die Unbeachtlichkeit einer örtlichen Unzuständigkeit) zuständig war, (Mit der Verordnung vom 29.05.2008 (ABl. S. 923) wurde mit Wirkung vom 06.06.2008 eine Auffangzuständigkeit des Beklagten geschaffen.) hätte sie nicht ergehen dürfen und ist folglich rechtswidrig.

Damit ist der Klage stattzugeben.

Die Kostenfolge ergibt sich aus den § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 2 GKG.