Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 09.02.2009 – 6 L 46/09

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 12.01.2009 ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Dem Widerspruch gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung und gegen die Vorladung, die angesichts der zwischenzeitlich erfolgten Verschiebung des Termins nunmehr auf den 12.02.2009 lautet, kommt wegen der ergangenen Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu. Hinsichtlich der angedrohten Zwangsmaßnahmen ergibt sich der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aus §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 20 AGVwGO.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Zunächst hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer den formellen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO noch genügenden Weise begründet. Die Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges muss einzelfallbezogen erkennen lassen, auf Grund welcher Umstände die Behörde in Ausnahme zum gesetzlichen Regelfall des § 80 Abs. 1 VwGO von einem Vorrang des öffentlichen Interesses am Vollzug des Verwaltungsaktes ausgeht. Im vorliegenden Fall lässt der Verweis auf die bei Sexualstraftätern bestehende Wiederholungsgefahr und die in dem Bescheid ausdrücklich geäußerte Befürchtung, dass zukünftig Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller („Sie“) zu führen sind, erkennen, dass die Antragsgegnerin aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles dem öffentlichen Interesse besonderes Gewicht beigemessen und einen Aufschub der erkennungsdienstlichen Behandlung im Interesse einer wirksamen Gefahrenabwehr nicht für angezeigt gehalten hat. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass in dem Bescheid auf die konkrete Verurteilung des Antragstellers - dieser ist durch Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 22.10.2007 -9 Ls 306/07- zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten auf Bewährung wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden - Bezug genommen wird. Daraus und aus der in der Begründung des Sofortvollzuges gezogenen Schlussfolgerung, dass in der Person des Antragstellers weitere Ermittlungsverfahren wegen gleichgelagerter Straftaten zu befürchten sind, ergibt sich in hinreichender Weise, dass die Antragsgegnerin in ihrer Begründung des Sofortvollzuges auf den Einzelfall abgestellt hat.

Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kommt hinsichtlich der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung und der Vorladung nicht in Betracht, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse des Antragstellers überwiegt, zunächst – bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren – von dem Vollzug des nicht bestandskräftigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben. Bei der Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kommt einer Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgebliche Bedeutung zu. Während ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht bestehen kann, verdient umgekehrt in der Regel das öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsaktes Vorrang vor dem privaten Suspensivinteresse, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist.

Im vorliegenden Fall sind beide in Rede stehende Verwaltungsakte (die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung und die Vorladung) offensichtlich rechtmäßig.

Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ist in der Verfügung zu Recht auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 SPolG gestützt worden. Danach kann die Vollzugspolizei erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine mit Strafe bedrohte Tat begangen zu haben, wegen Art, Ausführung und Schwere der Tat und der Persönlichkeit der oder des Betroffenen die Gefahr der Wiederholung besteht und die erkennungsdienstlichen Unterlagen zu führende Ermittlungen fördern könnten. Diese Befugnis der Polizei besteht erst recht, wenn der Betroffene einer Straftat nicht nur verdächtig ist, sondern – wie hier – bereits wegen einer solchen Straftat (im vorliegenden Fall sogar rechtskräftig) verurteilt worden ist

vgl. Berner/Köhler, Polizeiaufgabengesetz, 18. Aufl. 2006, S. 157 Rn. 11.

Nicht zu beanstanden ist des Weiteren, dass die Antragsgegnerin bereits im Hinblick auf die einmalige Begehung einer Sexualstraftat eine hinreichende Wiederholungsgefahr angenommen hat. Sexualdelikte sind regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt

vgl. VG Köln, Urteil vom 20.11.2008 -20 K 3088/08-, bei juris; VG Braunschweig, Urteil vom 23.05.2007 -5 A 14/06- NVwZ-RR 2008, 30.

Die Antragsgegnerin hat hierzu in der Antragserwiderung zutreffend auf das triebhafte Verhalten des Antragstellers bei der Tatbegehung (Nutzung der Tatgelegenheit, Zufallsopfer) hingewiesen, das eine Wiederholungsgefahr begründet. Angesichts der Umstände der von dem Antragsteller begangenen Sexualstraftat besteht auch nach Auffassung des Gerichts die Gefahr, dass der Antragsteller künftig erneut als Verdächtiger in den Kreis potentieller Täter einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung dieser oder ähnlicher Art einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen dann ermittlungsfördernd sein könnten. In diesem Zusammenhang ist überdies zu berücksichtigen, dass die Anforderungen, die an die Wiederholungsgefahr, d. h. an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gestellt werden müssen, umso geringer sind, je höherwertiger das gefährdete Rechtsgut ist

vgl. VGH München, Beschluss vom 17.11.2008 -10 C 08.2872-; VG Augsburg, Beschluss vom 23.12.2004 -Au 8 S 04.1820- jeweils bei juris.

Der Ansicht des Antragstellers, es fehle an einer hinreichenden Begründung des Verwaltungsaktes, kann nicht gefolgt werden. In der angefochtenen Verfügung werden die Verurteilung des Antragstellers durch das Amtsgericht A-Stadt wegen einer Sexualstraftat und der Umstand, dass er in der Vergangenheit bereits wegen anderer Straftaten verurteilt wurde, ausdrücklich erwähnt. Durch die Bezugnahme auf das vom Amtsgericht A-Stadt geahndete Sexualdelikt konnte kein Zweifel darüber bestehen, dass die mit der Verfügung angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen ihren Grund in der Begehung dieses Delikts haben.

Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Antragsgegnerin habe von dem ihr in § 10 Abs. 1 Nr. 2 SPolG eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht. Für die Annahme eines solchen Ermessensausfalls – auch Ermessensnichtgebrauch genannt – fehlt es angesichts dessen, dass die Antragsgegnerin die erwähnte Vorschrift unter Verwendung des Wortes „kann“ in ihrem Bescheid zitiert und einzelfallbezogen auf die Verurteilung des Antragstellers wegen einer Sexualstraftat verwiesen hat, an durchgreifenden Anhaltspunkten. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung ihre Ausführungen zur Wiederholungsgefahr näher konkretisiert. Diese ergibt sich insbesondere aus seinem spontanen Tatentschluss, ein ihm unbekanntes Opfer bei günstiger Tatgelegenheit sexuell zu nötigen, und der daraus ersichtlichen Triebhaftigkeit seines Handelns. Dass diese Überlegungen auch für die Ausübung des Ermessens von bestimmender Bedeutung waren, bedarf keiner näheren Erörterung.

Das Vorliegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung ist so gewichtig, dass das staatliche Interesse an der Bereithaltung von Mitteln für die spätere Aufklärung vergleichbarer Straftaten den – aus der Sicht des Gerichts nicht allzu einschneidenden – Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers rechtfertigt. Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung bestehen daher nicht.

Die Vorladung zum Zweck der erkennungsdienstlichen Behandlung findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 SPolG.

Die in der Verfügung erfolgte Androhung von Zwangsmitteln (Zwangsgeld, unmittelbarer Zwang) begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

Der Eilantrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG, wobei entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Kammer der Auffangwert zu Grunde gelegt und dieser in vorliegendem Eilverfahren auf die Hälfte reduziert wurde.

Beschluss

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und der Antragsteller im Übrigen seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen glaubhaft gemacht hat (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).